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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895.

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Steiermark.
werden; greifen dabei Richter und Bürgerschaft nicht ein, so hat es der
Amtmann zu thun. In Wirtshäusern besonders soll man dergleichen Dinge
nicht gestatten und verdächtige Personen, die mit der verführerischen und
wiedertäuferischen Lehre befleckt sind, endlich Spieler und Saufer unter
den Berg- und Plahausleuten an Werkeltagen in Gasthäusern durchaus
nicht dulden. Zu Berg und Plahaus behandelt der Amtmann alles, Unzucht,
Unwillen, Krieg und faustmässige Handlungen in Plahäusern, im Berge und
auf dem Wege zur Arbeit; was aber Fausthandel und Malefiz betrifft im
Markte und im Gerichte, behandelt der Richter, ausgenommen grosse Faust-
händel und Totschläge, welche dem Kammergute offenbar schädlich sind,
werden mit Beziehung des Amtmannes abgethan. Ohne Wissen und Bei-
sage des Amtmannes darf keine allgemeine Versammlung und Zusammen-
kunft im Berge statthaben, bei Leibes- und Lebensstrafe. Richter und
Bürger mögen sich in Dingen, die den Berg nicht berühren, ungehindert
versammeln. Aller Proviant um den Berg her bleibt zum billigen Einkaufe
den Radmeistern vorbehalten, diese sollen dann alles Nötige auf dem Platze
im Markte einkaufen; aller Vorkauf und Verkauf des Proviantes ausser
Land bleibt strengstens verboten. Arbeiter und Lohnführer dürfen von
Radmeistern mit Pfannwert nicht gedrückt oder ihm statt Baargeld Pfann-
wert aufgedrungen werden; auf dem Gaue bleibt der Kauf frei, nur soll
man Fütterung und Futtergründe den Radmeistern immer um ein Billiges
geben. An der Mur und Enns sollen Schiffwege gebaut, der neubegonnene
Schiffweg an der Enns nach Steier, alle Wege und Brücken um den Erzberg
her durch Radmeister, Bürger und durch die Robbot der Unterthanen her-
gehalten werden. Die sehr zu Grunde gerichtete Strasse über den Prebügl
soll man mittels Geldhilfe aus dem Amte und der Beihilfe des Marktes
ernstlich wieder herstellen und das Anhängen von Bäumen zum Einsperren
der Wagen an den sehr steilen Stellen dieses Berges bleibt für immer ver-
boten. Der von den Hammermeistern zu Rottenmann sehr gebrauchte Weg
über das Teicheck soll durch diese wieder gebessert werden. Der Verkauf
von Rauheisen an Ausländer ist strenge untersagt. Jede Mass Rauheisen
soll ein bestimmtes Gewicht haben. Jedes Plahaus, so schlecht geblähtes
Eisen an die Hammerwerke liefert, soll untersucht und der Mangel sogleich
gebessert werden. In Stadt Steier soll ein eigener Eisenbeschauer an-
gestellt und auf kaiserlichen Namen beeidigt werden. Kein Hammermeister
darf am Berge zum Verkaufe von Rauheisen einen eigenen Faktor halten.
Kein Hammermeister darf einen eigenen Aufschlag, ausser der von
Sr. Majestät bewilligten Steigerung, erheben. Endlich sollen alle Beamten
bei den Holzrechen, der Rechenordnung gemäss, vorzugehen, strenge ver-
halten werden."

Die Unsicherheit des Kohlenbezuges war der Ausgangspunkt
vieler dieser Vorschriften, und in demselben Sinne war König Ferdi-
nand eifrig bemüht, eine einheitliche Wald- und Kohlenordnung für
Steiermark zu Stande zu bringen. Der allgemeinen Ordnung wurden
die älteren Waldordnungen von Tirol und dem Erzstifte Salzburg zu
Grunde gelegt, aber die Schwierigkeit bezüglich der Durchführung

Steiermark.
werden; greifen dabei Richter und Bürgerschaft nicht ein, so hat es der
Amtmann zu thun. In Wirtshäusern besonders soll man dergleichen Dinge
nicht gestatten und verdächtige Personen, die mit der verführerischen und
wiedertäuferischen Lehre befleckt sind, endlich Spieler und Saufer unter
den Berg- und Plahausleuten an Werkeltagen in Gasthäusern durchaus
nicht dulden. Zu Berg und Plahaus behandelt der Amtmann alles, Unzucht,
Unwillen, Krieg und faustmäſsige Handlungen in Plahäusern, im Berge und
auf dem Wege zur Arbeit; was aber Fausthandel und Malefiz betrifft im
Markte und im Gerichte, behandelt der Richter, ausgenommen groſse Faust-
händel und Totschläge, welche dem Kammergute offenbar schädlich sind,
werden mit Beziehung des Amtmannes abgethan. Ohne Wissen und Bei-
sage des Amtmannes darf keine allgemeine Versammlung und Zusammen-
kunft im Berge statthaben, bei Leibes- und Lebensstrafe. Richter und
Bürger mögen sich in Dingen, die den Berg nicht berühren, ungehindert
versammeln. Aller Proviant um den Berg her bleibt zum billigen Einkaufe
den Radmeistern vorbehalten, diese sollen dann alles Nötige auf dem Platze
im Markte einkaufen; aller Vorkauf und Verkauf des Proviantes auſser
Land bleibt strengstens verboten. Arbeiter und Lohnführer dürfen von
Radmeistern mit Pfannwert nicht gedrückt oder ihm statt Baargeld Pfann-
wert aufgedrungen werden; auf dem Gaue bleibt der Kauf frei, nur soll
man Fütterung und Futtergründe den Radmeistern immer um ein Billiges
geben. An der Mur und Enns sollen Schiffwege gebaut, der neubegonnene
Schiffweg an der Enns nach Steier, alle Wege und Brücken um den Erzberg
her durch Radmeister, Bürger und durch die Robbot der Unterthanen her-
gehalten werden. Die sehr zu Grunde gerichtete Straſse über den Prebügl
soll man mittels Geldhilfe aus dem Amte und der Beihilfe des Marktes
ernstlich wieder herstellen und das Anhängen von Bäumen zum Einsperren
der Wagen an den sehr steilen Stellen dieses Berges bleibt für immer ver-
boten. Der von den Hammermeistern zu Rottenmann sehr gebrauchte Weg
über das Teicheck soll durch diese wieder gebessert werden. Der Verkauf
von Rauheisen an Ausländer ist strenge untersagt. Jede Maſs Rauheisen
soll ein bestimmtes Gewicht haben. Jedes Plahaus, so schlecht geblähtes
Eisen an die Hammerwerke liefert, soll untersucht und der Mangel sogleich
gebessert werden. In Stadt Steier soll ein eigener Eisenbeschauer an-
gestellt und auf kaiserlichen Namen beeidigt werden. Kein Hammermeister
darf am Berge zum Verkaufe von Rauheisen einen eigenen Faktor halten.
Kein Hammermeister darf einen eigenen Aufschlag, auſser der von
Sr. Majestät bewilligten Steigerung, erheben. Endlich sollen alle Beamten
bei den Holzrechen, der Rechenordnung gemäſs, vorzugehen, strenge ver-
halten werden.“

Die Unsicherheit des Kohlenbezuges war der Ausgangspunkt
vieler dieser Vorschriften, und in demselben Sinne war König Ferdi-
nand eifrig bemüht, eine einheitliche Wald- und Kohlenordnung für
Steiermark zu Stande zu bringen. Der allgemeinen Ordnung wurden
die älteren Waldordnungen von Tirol und dem Erzstifte Salzburg zu
Grunde gelegt, aber die Schwierigkeit bezüglich der Durchführung

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[623/0643] Steiermark. werden; greifen dabei Richter und Bürgerschaft nicht ein, so hat es der Amtmann zu thun. In Wirtshäusern besonders soll man dergleichen Dinge nicht gestatten und verdächtige Personen, die mit der verführerischen und wiedertäuferischen Lehre befleckt sind, endlich Spieler und Saufer unter den Berg- und Plahausleuten an Werkeltagen in Gasthäusern durchaus nicht dulden. Zu Berg und Plahaus behandelt der Amtmann alles, Unzucht, Unwillen, Krieg und faustmäſsige Handlungen in Plahäusern, im Berge und auf dem Wege zur Arbeit; was aber Fausthandel und Malefiz betrifft im Markte und im Gerichte, behandelt der Richter, ausgenommen groſse Faust- händel und Totschläge, welche dem Kammergute offenbar schädlich sind, werden mit Beziehung des Amtmannes abgethan. Ohne Wissen und Bei- sage des Amtmannes darf keine allgemeine Versammlung und Zusammen- kunft im Berge statthaben, bei Leibes- und Lebensstrafe. Richter und Bürger mögen sich in Dingen, die den Berg nicht berühren, ungehindert versammeln. Aller Proviant um den Berg her bleibt zum billigen Einkaufe den Radmeistern vorbehalten, diese sollen dann alles Nötige auf dem Platze im Markte einkaufen; aller Vorkauf und Verkauf des Proviantes auſser Land bleibt strengstens verboten. Arbeiter und Lohnführer dürfen von Radmeistern mit Pfannwert nicht gedrückt oder ihm statt Baargeld Pfann- wert aufgedrungen werden; auf dem Gaue bleibt der Kauf frei, nur soll man Fütterung und Futtergründe den Radmeistern immer um ein Billiges geben. An der Mur und Enns sollen Schiffwege gebaut, der neubegonnene Schiffweg an der Enns nach Steier, alle Wege und Brücken um den Erzberg her durch Radmeister, Bürger und durch die Robbot der Unterthanen her- gehalten werden. Die sehr zu Grunde gerichtete Straſse über den Prebügl soll man mittels Geldhilfe aus dem Amte und der Beihilfe des Marktes ernstlich wieder herstellen und das Anhängen von Bäumen zum Einsperren der Wagen an den sehr steilen Stellen dieses Berges bleibt für immer ver- boten. Der von den Hammermeistern zu Rottenmann sehr gebrauchte Weg über das Teicheck soll durch diese wieder gebessert werden. Der Verkauf von Rauheisen an Ausländer ist strenge untersagt. Jede Maſs Rauheisen soll ein bestimmtes Gewicht haben. Jedes Plahaus, so schlecht geblähtes Eisen an die Hammerwerke liefert, soll untersucht und der Mangel sogleich gebessert werden. In Stadt Steier soll ein eigener Eisenbeschauer an- gestellt und auf kaiserlichen Namen beeidigt werden. Kein Hammermeister darf am Berge zum Verkaufe von Rauheisen einen eigenen Faktor halten. Kein Hammermeister darf einen eigenen Aufschlag, auſser der von Sr. Majestät bewilligten Steigerung, erheben. Endlich sollen alle Beamten bei den Holzrechen, der Rechenordnung gemäſs, vorzugehen, strenge ver- halten werden.“ Die Unsicherheit des Kohlenbezuges war der Ausgangspunkt vieler dieser Vorschriften, und in demselben Sinne war König Ferdi- nand eifrig bemüht, eine einheitliche Wald- und Kohlenordnung für Steiermark zu Stande zu bringen. Der allgemeinen Ordnung wurden die älteren Waldordnungen von Tirol und dem Erzstifte Salzburg zu Grunde gelegt, aber die Schwierigkeit bezüglich der Durchführung

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Zitationshilfe: Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895, S. 623. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen02_1895/643>, abgerufen am 22.11.2024.