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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895.

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Steiermark.
Eisens, Bergrichtern, Stangenknechten und andern zu versehen. Die Amtleute
sollen immer am Berge selbst wohnen, kein anderes Werk oder Hantierung
treiben; die Bergordnung fest aufrecht halten, alles für den Berg Vorteil-
hafte und Nötige erforschen und beraten, über die Radwerker genaue Auf-
sicht führen, ob sie gute Hauswirte in Berg, Haus und Plahaus seyen?
Wöchentlich hat der Amtmann in allen Plahäusern persönliche Nachsicht
zu pflegen und den Berg zu befahren, damit nach der Bergwerksordnung
gebaut und gutes Eisen gebleit werde. Alle Leute zu Berg und Schmelz-
hütten müssen ihm gehorsamen; die Eisenwage ist in seiner Wohnung,
dort wird alles gewogen, genau aufgezeichnet und Maut und Aufschlag ge-
nommen; auf die Wage sollen höchstens sieben Mass Eisen oder fünf
Meiller zum höchsten, und zwar stets in Gegenwart des Radmeisters und
des Kaufmanns, gebracht werden, auch soll die Wage nur in Gegenwart
des Amtmanns im Erforderungsfalle cimentiert oder richtig gestellt werden.
Das Amt- und Mautbuch liegt im Amte, jedoch nicht zu Jedermanns beliebiger
Einsicht vor, und ebenso das ordentlich eingerichtete Wagbuch. Alle Pön-
fälle, Strafen, Bussen und Wandel hat der Amtmann selbst mit Hülfe der
Kammer und des Kammerprokurators einzubringen. Kömmt ein Radwerk,
besonders wegen Schulden an die Verleger, in Feier, so soll der Amtmann
den Fortbetrieb desselben durch eben diese Verleger zu bewirken streben.
Alle Verträge über Vorschüsse oder Darlehen von seiten der Verleger an
die Radmeister dürfen, um Geltung zu haben, nur mit Vorwissen des Amt-
mannes geschlossen werden, weil sie immer nur zum Nachteile des Kammer-
gutes aufgeschlagen haben und die Radwerke in die Hände von Ausländern
bringen. Deshalb darf auch kein Radwerk überhaupt mehr und durchaus
nicht an einen Ausländer verpachtet werden. Jeder soll es mit eigenem
Rücken besitzen und bearbeiten, und nur einem daselbst angesehenen
Bürger darf die Hälfte oder ein Drittel desselben verkauft werden. Alle
Verpachtungen haben bisher Holzschwendungen und Raubbau in den Berg-
gräben zur Folge gehabt. Die dem Erzberge in Liembach, Hieflau, in den
Teichen zu nahe gelegenen Hämmer dürfen ihm keinen Eintrag thun, weil
alle Wälder umher diesem Berge vorbehalten bleiben, wie es schon bei den
Waldbereitungen im Jahre 1524 festgesetzt worden ist. Daher sollen alle
diese und die Hämmer der Radmeister am Berge selbst von ferneher sich
mit Kohlen versehen oder gar abgethan werden. Diese Hämmer dürfen ihren
Kohlenvorrat nicht vom Rechen beziehen, nicht Rauheisen so Kaufmannsware
ist, verarbeiten, sondern allein nur Hartgrazlach und Klaubach (Graglach
und Wascheisen). Rauhes und geschlagenes Eisen sollen billig gegeneinander
um Proviant verhandelt und die Saumer, welche zum Hieflaurechen und
zum Berge Proviant bringen, mit Rauheisen mehr bedacht werden, als jene,
die ihr Proviant unterwegs verkaufen. Im Amthause darf kein Arbeiter
mit einer Wehr erscheinen, und er muss sie bei Strafe, wie von alters her
gebräuchlich war, am Eingange des Hauses ablegen. Am ganzen Berg-
und Hüttenwesen muss gute Polizei und Manneszucht herrschen, und Gottes-
lästern, Ehebruch und Laster, öffentliche Feindschaften, Steuern, heimliche
Winkelräte, Konspirationen, Unzucht, unehrbare und schändliche Hand-
lungen, Bündnisse, Aufruhr u. dergl. böse Händel müssen ferngehalten

Steiermark.
Eisens, Bergrichtern, Stangenknechten und andern zu versehen. Die Amtleute
sollen immer am Berge selbst wohnen, kein anderes Werk oder Hantierung
treiben; die Bergordnung fest aufrecht halten, alles für den Berg Vorteil-
hafte und Nötige erforschen und beraten, über die Radwerker genaue Auf-
sicht führen, ob sie gute Hauswirte in Berg, Haus und Plahaus seyen?
Wöchentlich hat der Amtmann in allen Plahäusern persönliche Nachsicht
zu pflegen und den Berg zu befahren, damit nach der Bergwerksordnung
gebaut und gutes Eisen gebleit werde. Alle Leute zu Berg und Schmelz-
hütten müssen ihm gehorsamen; die Eisenwage ist in seiner Wohnung,
dort wird alles gewogen, genau aufgezeichnet und Maut und Aufschlag ge-
nommen; auf die Wage sollen höchstens sieben Maſs Eisen oder fünf
Meiller zum höchsten, und zwar stets in Gegenwart des Radmeisters und
des Kaufmanns, gebracht werden, auch soll die Wage nur in Gegenwart
des Amtmanns im Erforderungsfalle cimentiert oder richtig gestellt werden.
Das Amt- und Mautbuch liegt im Amte, jedoch nicht zu Jedermanns beliebiger
Einsicht vor, und ebenso das ordentlich eingerichtete Wagbuch. Alle Pön-
fälle, Strafen, Buſsen und Wandel hat der Amtmann selbst mit Hülfe der
Kammer und des Kammerprokurators einzubringen. Kömmt ein Radwerk,
besonders wegen Schulden an die Verleger, in Feier, so soll der Amtmann
den Fortbetrieb desſelben durch eben diese Verleger zu bewirken streben.
Alle Verträge über Vorschüsse oder Darlehen von seiten der Verleger an
die Radmeister dürfen, um Geltung zu haben, nur mit Vorwissen des Amt-
mannes geschlossen werden, weil sie immer nur zum Nachteile des Kammer-
gutes aufgeschlagen haben und die Radwerke in die Hände von Ausländern
bringen. Deshalb darf auch kein Radwerk überhaupt mehr und durchaus
nicht an einen Ausländer verpachtet werden. Jeder soll es mit eigenem
Rücken besitzen und bearbeiten, und nur einem daselbst angesehenen
Bürger darf die Hälfte oder ein Drittel desſelben verkauft werden. Alle
Verpachtungen haben bisher Holzschwendungen und Raubbau in den Berg-
gräben zur Folge gehabt. Die dem Erzberge in Liembach, Hieflau, in den
Teichen zu nahe gelegenen Hämmer dürfen ihm keinen Eintrag thun, weil
alle Wälder umher diesem Berge vorbehalten bleiben, wie es schon bei den
Waldbereitungen im Jahre 1524 festgesetzt worden ist. Daher sollen alle
diese und die Hämmer der Radmeister am Berge selbst von ferneher sich
mit Kohlen versehen oder gar abgethan werden. Diese Hämmer dürfen ihren
Kohlenvorrat nicht vom Rechen beziehen, nicht Rauheisen so Kaufmannsware
ist, verarbeiten, sondern allein nur Hartgrazlach und Klaubach (Graglach
und Wascheisen). Rauhes und geschlagenes Eisen sollen billig gegeneinander
um Proviant verhandelt und die Saumer, welche zum Hieflaurechen und
zum Berge Proviant bringen, mit Rauheisen mehr bedacht werden, als jene,
die ihr Proviant unterwegs verkaufen. Im Amthause darf kein Arbeiter
mit einer Wehr erscheinen, und er muſs sie bei Strafe, wie von alters her
gebräuchlich war, am Eingange des Hauses ablegen. Am ganzen Berg-
und Hüttenwesen muſs gute Polizei und Manneszucht herrschen, und Gottes-
lästern, Ehebruch und Laster, öffentliche Feindschaften, Steuern, heimliche
Winkelräte, Konspirationen, Unzucht, unehrbare und schändliche Hand-
lungen, Bündnisse, Aufruhr u. dergl. böse Händel müssen ferngehalten

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[622/0642] Steiermark. Eisens, Bergrichtern, Stangenknechten und andern zu versehen. Die Amtleute sollen immer am Berge selbst wohnen, kein anderes Werk oder Hantierung treiben; die Bergordnung fest aufrecht halten, alles für den Berg Vorteil- hafte und Nötige erforschen und beraten, über die Radwerker genaue Auf- sicht führen, ob sie gute Hauswirte in Berg, Haus und Plahaus seyen? Wöchentlich hat der Amtmann in allen Plahäusern persönliche Nachsicht zu pflegen und den Berg zu befahren, damit nach der Bergwerksordnung gebaut und gutes Eisen gebleit werde. Alle Leute zu Berg und Schmelz- hütten müssen ihm gehorsamen; die Eisenwage ist in seiner Wohnung, dort wird alles gewogen, genau aufgezeichnet und Maut und Aufschlag ge- nommen; auf die Wage sollen höchstens sieben Maſs Eisen oder fünf Meiller zum höchsten, und zwar stets in Gegenwart des Radmeisters und des Kaufmanns, gebracht werden, auch soll die Wage nur in Gegenwart des Amtmanns im Erforderungsfalle cimentiert oder richtig gestellt werden. Das Amt- und Mautbuch liegt im Amte, jedoch nicht zu Jedermanns beliebiger Einsicht vor, und ebenso das ordentlich eingerichtete Wagbuch. Alle Pön- fälle, Strafen, Buſsen und Wandel hat der Amtmann selbst mit Hülfe der Kammer und des Kammerprokurators einzubringen. Kömmt ein Radwerk, besonders wegen Schulden an die Verleger, in Feier, so soll der Amtmann den Fortbetrieb desſelben durch eben diese Verleger zu bewirken streben. Alle Verträge über Vorschüsse oder Darlehen von seiten der Verleger an die Radmeister dürfen, um Geltung zu haben, nur mit Vorwissen des Amt- mannes geschlossen werden, weil sie immer nur zum Nachteile des Kammer- gutes aufgeschlagen haben und die Radwerke in die Hände von Ausländern bringen. Deshalb darf auch kein Radwerk überhaupt mehr und durchaus nicht an einen Ausländer verpachtet werden. Jeder soll es mit eigenem Rücken besitzen und bearbeiten, und nur einem daselbst angesehenen Bürger darf die Hälfte oder ein Drittel desſelben verkauft werden. Alle Verpachtungen haben bisher Holzschwendungen und Raubbau in den Berg- gräben zur Folge gehabt. Die dem Erzberge in Liembach, Hieflau, in den Teichen zu nahe gelegenen Hämmer dürfen ihm keinen Eintrag thun, weil alle Wälder umher diesem Berge vorbehalten bleiben, wie es schon bei den Waldbereitungen im Jahre 1524 festgesetzt worden ist. Daher sollen alle diese und die Hämmer der Radmeister am Berge selbst von ferneher sich mit Kohlen versehen oder gar abgethan werden. Diese Hämmer dürfen ihren Kohlenvorrat nicht vom Rechen beziehen, nicht Rauheisen so Kaufmannsware ist, verarbeiten, sondern allein nur Hartgrazlach und Klaubach (Graglach und Wascheisen). Rauhes und geschlagenes Eisen sollen billig gegeneinander um Proviant verhandelt und die Saumer, welche zum Hieflaurechen und zum Berge Proviant bringen, mit Rauheisen mehr bedacht werden, als jene, die ihr Proviant unterwegs verkaufen. Im Amthause darf kein Arbeiter mit einer Wehr erscheinen, und er muſs sie bei Strafe, wie von alters her gebräuchlich war, am Eingange des Hauses ablegen. Am ganzen Berg- und Hüttenwesen muſs gute Polizei und Manneszucht herrschen, und Gottes- lästern, Ehebruch und Laster, öffentliche Feindschaften, Steuern, heimliche Winkelräte, Konspirationen, Unzucht, unehrbare und schändliche Hand- lungen, Bündnisse, Aufruhr u. dergl. böse Händel müssen ferngehalten

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Zitationshilfe: Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895, S. 622. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen02_1895/642>, abgerufen am 17.05.2024.