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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895.

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er über die wöchentlich drei erlaubten bezogen hat, ebensoviele un-
garische Gulden soll er Strafe in die Stadtkasse zahlen. Soviel
Rauheisen jeder Eisenhändler im Jahre und bei gutem Gange des
Handels ("in der Würde des Eisens") bezogen hat, ebensoviel soll
er auch bei stockendem Geschäfte ("in Unwürde des Eisens") den
Radmeistern abnehmen. Gehet der Eisenhandel lebhaft, so steht
jedem frei, stahliges oder unstahliges Eisen zu führen; steht es
stockender mit dem Handel, so soll von Richter und Rat Ordnung
gemacht werden, damit eines und das andere Absatz habe. -- Welche
Leobener in Vordernberger Radwerken arbeiten, diesen soll von jedem
solchen Radwerke Ein Wagen Rauheisen abgewogen werden. -- Unter
den leobnischen Radgewerken soll kein eigennütziger Verkauf, Aus-
wechsel und Beschau des Rauheisens zugelassen werden. Kein Bürger
darf dem andern durch Bestechung oder hinterrückliche Geldvergabe
in Vordernberg Rauheisen verkaufen; auch darf kein erkauftes Rauh-
eisen bei seinem Hammer abgelegt werden, bevor es nicht in Leoben
auf dem Platze abgewogen worden ist. Schulden der Radmeister
dürfen die Bürger übernehmen und an andere gut machen. Wer
einen dieser Ordnungspunkte übertritt, verfällt einer Strafe von einem
ungarischen Gulden von Fall zu Fall. Diese Ordnung soll aufrecht
erhalten werden, unvergriffen der der alten Rechte der Stadt Leoben."

In dem Jahre 1517 wurde ferner die Eisenmaut von aussen ab-
gelöst von Franz von Stetten, und in demselben Jahre bestellte
Kaiser Maximilian den Wolf Schmid zum Zeugwart oder Aufseher
bei der Eisenstätte zu Torl, "damit dort alles nach landesfürstlicher
Ordnung fleissig und getreulich geschmiedet und gemacht werde",
mit einem Jahresgehalte von 52 Gulden. Am 22. Januar 1519 ver-
starb Kaiser Maximilian, nachdem er durch letztwillige Verfügung
bestimmt hatte, dass die fünf Herzogtümer der niederösterreichischen
Länder mit Görz, Triest, Istrien, Tirol, den Vorlanden und Elsass als
ein vereinigtes Königreich seinem Neffen Ferdinand zu alleinigem
Erbbesitz (proportione hereditaria) und zu selbständiger Verwaltung
übergeben werden solle. So wurde Ferdinand Landesherr der öster-
reichischen Alpenländer und wurde ein umsichtiger, väterlicher Ver-
walter seiner Erblande, der Berg- und Hüttenwesen und besonders
auch die Eisenindustrie und den Eisenhandel in jeder Weise zu
fördern suchte.

Zunächst bestätigte er die Anordnungen, welche Maximilian für
Innernberg, Vordernberg und Leoben getroffen hatte. Er siegelte am
10. Oktober zu Grätz den Befehl, "dass das hüttenbergische Eisen,

Steiermark.
er über die wöchentlich drei erlaubten bezogen hat, ebensoviele un-
garische Gulden soll er Strafe in die Stadtkasse zahlen. Soviel
Rauheisen jeder Eisenhändler im Jahre und bei gutem Gange des
Handels („in der Würde des Eisens“) bezogen hat, ebensoviel soll
er auch bei stockendem Geschäfte („in Unwürde des Eisens“) den
Radmeistern abnehmen. Gehet der Eisenhandel lebhaft, so steht
jedem frei, stahliges oder unstahliges Eisen zu führen; steht es
stockender mit dem Handel, so soll von Richter und Rat Ordnung
gemacht werden, damit eines und das andere Absatz habe. — Welche
Leobener in Vordernberger Radwerken arbeiten, diesen soll von jedem
solchen Radwerke Ein Wagen Rauheisen abgewogen werden. — Unter
den leobnischen Radgewerken soll kein eigennütziger Verkauf, Aus-
wechsel und Beschau des Rauheisens zugelassen werden. Kein Bürger
darf dem andern durch Bestechung oder hinterrückliche Geldvergabe
in Vordernberg Rauheisen verkaufen; auch darf kein erkauftes Rauh-
eisen bei seinem Hammer abgelegt werden, bevor es nicht in Leoben
auf dem Platze abgewogen worden ist. Schulden der Radmeister
dürfen die Bürger übernehmen und an andere gut machen. Wer
einen dieser Ordnungspunkte übertritt, verfällt einer Strafe von einem
ungarischen Gulden von Fall zu Fall. Diese Ordnung soll aufrecht
erhalten werden, unvergriffen der der alten Rechte der Stadt Leoben.“

In dem Jahre 1517 wurde ferner die Eisenmaut von auſsen ab-
gelöst von Franz von Stetten, und in demselben Jahre bestellte
Kaiser Maximilian den Wolf Schmid zum Zeugwart oder Aufseher
bei der Eisenstätte zu Torl, „damit dort alles nach landesfürstlicher
Ordnung fleiſsig und getreulich geschmiedet und gemacht werde“,
mit einem Jahresgehalte von 52 Gulden. Am 22. Januar 1519 ver-
starb Kaiser Maximilian, nachdem er durch letztwillige Verfügung
bestimmt hatte, daſs die fünf Herzogtümer der niederösterreichischen
Länder mit Görz, Triest, Istrien, Tirol, den Vorlanden und Elsaſs als
ein vereinigtes Königreich seinem Neffen Ferdinand zu alleinigem
Erbbesitz (proportione hereditaria) und zu selbständiger Verwaltung
übergeben werden solle. So wurde Ferdinand Landesherr der öster-
reichischen Alpenländer und wurde ein umsichtiger, väterlicher Ver-
walter seiner Erblande, der Berg- und Hüttenwesen und besonders
auch die Eisenindustrie und den Eisenhandel in jeder Weise zu
fördern suchte.

Zunächst bestätigte er die Anordnungen, welche Maximilian für
Innernberg, Vordernberg und Leoben getroffen hatte. Er siegelte am
10. Oktober zu Grätz den Befehl, „daſs das hüttenbergische Eisen,

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[615/0635] Steiermark. er über die wöchentlich drei erlaubten bezogen hat, ebensoviele un- garische Gulden soll er Strafe in die Stadtkasse zahlen. Soviel Rauheisen jeder Eisenhändler im Jahre und bei gutem Gange des Handels („in der Würde des Eisens“) bezogen hat, ebensoviel soll er auch bei stockendem Geschäfte („in Unwürde des Eisens“) den Radmeistern abnehmen. Gehet der Eisenhandel lebhaft, so steht jedem frei, stahliges oder unstahliges Eisen zu führen; steht es stockender mit dem Handel, so soll von Richter und Rat Ordnung gemacht werden, damit eines und das andere Absatz habe. — Welche Leobener in Vordernberger Radwerken arbeiten, diesen soll von jedem solchen Radwerke Ein Wagen Rauheisen abgewogen werden. — Unter den leobnischen Radgewerken soll kein eigennütziger Verkauf, Aus- wechsel und Beschau des Rauheisens zugelassen werden. Kein Bürger darf dem andern durch Bestechung oder hinterrückliche Geldvergabe in Vordernberg Rauheisen verkaufen; auch darf kein erkauftes Rauh- eisen bei seinem Hammer abgelegt werden, bevor es nicht in Leoben auf dem Platze abgewogen worden ist. Schulden der Radmeister dürfen die Bürger übernehmen und an andere gut machen. Wer einen dieser Ordnungspunkte übertritt, verfällt einer Strafe von einem ungarischen Gulden von Fall zu Fall. Diese Ordnung soll aufrecht erhalten werden, unvergriffen der der alten Rechte der Stadt Leoben.“ In dem Jahre 1517 wurde ferner die Eisenmaut von auſsen ab- gelöst von Franz von Stetten, und in demselben Jahre bestellte Kaiser Maximilian den Wolf Schmid zum Zeugwart oder Aufseher bei der Eisenstätte zu Torl, „damit dort alles nach landesfürstlicher Ordnung fleiſsig und getreulich geschmiedet und gemacht werde“, mit einem Jahresgehalte von 52 Gulden. Am 22. Januar 1519 ver- starb Kaiser Maximilian, nachdem er durch letztwillige Verfügung bestimmt hatte, daſs die fünf Herzogtümer der niederösterreichischen Länder mit Görz, Triest, Istrien, Tirol, den Vorlanden und Elsaſs als ein vereinigtes Königreich seinem Neffen Ferdinand zu alleinigem Erbbesitz (proportione hereditaria) und zu selbständiger Verwaltung übergeben werden solle. So wurde Ferdinand Landesherr der öster- reichischen Alpenländer und wurde ein umsichtiger, väterlicher Ver- walter seiner Erblande, der Berg- und Hüttenwesen und besonders auch die Eisenindustrie und den Eisenhandel in jeder Weise zu fördern suchte. Zunächst bestätigte er die Anordnungen, welche Maximilian für Innernberg, Vordernberg und Leoben getroffen hatte. Er siegelte am 10. Oktober zu Grätz den Befehl, „daſs das hüttenbergische Eisen,

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Zitationshilfe: Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895, S. 615. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen02_1895/635>, abgerufen am 18.05.2024.