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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895.

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daher im Sommer die genügliche Zahl abstocken lassen. Alle Bauten
zu Berg und Hammerstätte müssen vorher dem Waldmeister an-
gesagt werden; er hat immer nur die ältesten Wälder zur Schläge-
rung zu bezeichnen. Für die Vordernberger sollen die Bauern nur
so viel Kohlen liefern, als der Rechen erlaubt, und der Waldmeister
bestimmt, welcher daher von ordentlichem Bezuge des Kohles von
jedem Radmeister in steter Kenntnis zu erhalten ist. Der Wald-
meister ist nicht immer streng an den Buchstaben der Vorschriften
gebunden und kann nach Umständen der Zeit und Witterung das
Zweckdienlichste auch anders anordnen. Die jährliche Verrechnung
mit den Rechenverwaltern pflegt der Mautner des Vordern- und Innern-
berges im Beisein des Landesvicedoms und eines Landrats. Die leob-
nischen Hütten dürfen bei Strafe kein anderes Holz brauchen, als
ihnen durch die Waldbereiter angezeigt wird. Die Bürger zu Leoben
dürfen auf ihren Hämmern nicht mehr denn 500 Centner Rauheisen,
welches nicht stahlreich ist, verarbeiten; das bessere und stahlreichere
Eisen muss den Hämmern zu Obdach, an der Mur aufwärts, zu Bruck
an der Mur und im Kammerthal gegeben werden. Haben die
Hammermeister im Kammerthal Abgang an leobnischem Rauheisen,
so dürfen sie ihren weiteren Bedarf am Erzberge selbst ankaufen.
Ein Wagen Eisen hält gewöhnlich 21/2 Meiler; die sogenannte
Überteuerung an demselben soll von Zahlung der Maut und des Auf-
schlages nicht befreit sein. Waldeisen von Krain, Kärnten und Steier,
wodurch das leobnische Eisen nur in Verruf kommt, darf weiter nicht
mehr und nur allein zu Oberwöls, Gmünd und in der Kapelle, auf
den Schmelzöfen zu St. Lambrecht und Zell, Admont und Neuberg
geglüht und verarbeitet werden. Auch bleibt das gabrilische Eisen,
so auf dem Venediger Gebiete erzeugt wird, untersagt. Die alther-
kömmlichen Verkehrsstrassen für das leobnische und innerbergische
Rauheisen werden bestätigt und die einzelnen Punkte dieser An-
ordnung zur strengsten Haltung anbefohlen.

Den landesfürstlichen Anordnungen gemäss ordneten auch die
Eisenverleger in Leoben ihr Anwesen im Bezuge und Verkehre des
Rauheisens von Erzbergen, und damit sich auch der Arme neben
dem Reichen vertragen und desto stattlicher Erwerb und Nahrung
haben möge, setzten sie einstimmig folgende Punkte fest:

"Jeder Eisenhändler zu Leoben darf wöchentlich nur drei Wagen
Rauheisen beziehen, verschmieden oder verhandeln. Das Wagebuch
eines Jeden soll daher alle Vierteljahre, oder zuverlässig mit Abgang
jeden Jahres untersucht werden; und soviel Wagen Rauheisen als

Steiermark.
daher im Sommer die genügliche Zahl abstocken lassen. Alle Bauten
zu Berg und Hammerstätte müssen vorher dem Waldmeister an-
gesagt werden; er hat immer nur die ältesten Wälder zur Schläge-
rung zu bezeichnen. Für die Vordernberger sollen die Bauern nur
so viel Kohlen liefern, als der Rechen erlaubt, und der Waldmeister
bestimmt, welcher daher von ordentlichem Bezuge des Kohles von
jedem Radmeister in steter Kenntnis zu erhalten ist. Der Wald-
meister ist nicht immer streng an den Buchstaben der Vorschriften
gebunden und kann nach Umständen der Zeit und Witterung das
Zweckdienlichste auch anders anordnen. Die jährliche Verrechnung
mit den Rechenverwaltern pflegt der Mautner des Vordern- und Innern-
berges im Beisein des Landesvicedoms und eines Landrats. Die leob-
nischen Hütten dürfen bei Strafe kein anderes Holz brauchen, als
ihnen durch die Waldbereiter angezeigt wird. Die Bürger zu Leoben
dürfen auf ihren Hämmern nicht mehr denn 500 Centner Rauheisen,
welches nicht stahlreich ist, verarbeiten; das bessere und stahlreichere
Eisen muſs den Hämmern zu Obdach, an der Mur aufwärts, zu Bruck
an der Mur und im Kammerthal gegeben werden. Haben die
Hammermeister im Kammerthal Abgang an leobnischem Rauheisen,
so dürfen sie ihren weiteren Bedarf am Erzberge selbst ankaufen.
Ein Wagen Eisen hält gewöhnlich 2½ Meiler; die sogenannte
Überteuerung an demselben soll von Zahlung der Maut und des Auf-
schlages nicht befreit sein. Waldeisen von Krain, Kärnten und Steier,
wodurch das leobnische Eisen nur in Verruf kommt, darf weiter nicht
mehr und nur allein zu Oberwöls, Gmünd und in der Kapelle, auf
den Schmelzöfen zu St. Lambrecht und Zell, Admont und Neuberg
geglüht und verarbeitet werden. Auch bleibt das gabrilische Eisen,
so auf dem Venediger Gebiete erzeugt wird, untersagt. Die alther-
kömmlichen Verkehrsstraſsen für das leobnische und innerbergische
Rauheisen werden bestätigt und die einzelnen Punkte dieser An-
ordnung zur strengsten Haltung anbefohlen.

Den landesfürstlichen Anordnungen gemäſs ordneten auch die
Eisenverleger in Leoben ihr Anwesen im Bezuge und Verkehre des
Rauheisens von Erzbergen, und damit sich auch der Arme neben
dem Reichen vertragen und desto stattlicher Erwerb und Nahrung
haben möge, setzten sie einstimmig folgende Punkte fest:

„Jeder Eisenhändler zu Leoben darf wöchentlich nur drei Wagen
Rauheisen beziehen, verschmieden oder verhandeln. Das Wagebuch
eines Jeden soll daher alle Vierteljahre, oder zuverlässig mit Abgang
jeden Jahres untersucht werden; und soviel Wagen Rauheisen als

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[614/0634] Steiermark. daher im Sommer die genügliche Zahl abstocken lassen. Alle Bauten zu Berg und Hammerstätte müssen vorher dem Waldmeister an- gesagt werden; er hat immer nur die ältesten Wälder zur Schläge- rung zu bezeichnen. Für die Vordernberger sollen die Bauern nur so viel Kohlen liefern, als der Rechen erlaubt, und der Waldmeister bestimmt, welcher daher von ordentlichem Bezuge des Kohles von jedem Radmeister in steter Kenntnis zu erhalten ist. Der Wald- meister ist nicht immer streng an den Buchstaben der Vorschriften gebunden und kann nach Umständen der Zeit und Witterung das Zweckdienlichste auch anders anordnen. Die jährliche Verrechnung mit den Rechenverwaltern pflegt der Mautner des Vordern- und Innern- berges im Beisein des Landesvicedoms und eines Landrats. Die leob- nischen Hütten dürfen bei Strafe kein anderes Holz brauchen, als ihnen durch die Waldbereiter angezeigt wird. Die Bürger zu Leoben dürfen auf ihren Hämmern nicht mehr denn 500 Centner Rauheisen, welches nicht stahlreich ist, verarbeiten; das bessere und stahlreichere Eisen muſs den Hämmern zu Obdach, an der Mur aufwärts, zu Bruck an der Mur und im Kammerthal gegeben werden. Haben die Hammermeister im Kammerthal Abgang an leobnischem Rauheisen, so dürfen sie ihren weiteren Bedarf am Erzberge selbst ankaufen. Ein Wagen Eisen hält gewöhnlich 2½ Meiler; die sogenannte Überteuerung an demselben soll von Zahlung der Maut und des Auf- schlages nicht befreit sein. Waldeisen von Krain, Kärnten und Steier, wodurch das leobnische Eisen nur in Verruf kommt, darf weiter nicht mehr und nur allein zu Oberwöls, Gmünd und in der Kapelle, auf den Schmelzöfen zu St. Lambrecht und Zell, Admont und Neuberg geglüht und verarbeitet werden. Auch bleibt das gabrilische Eisen, so auf dem Venediger Gebiete erzeugt wird, untersagt. Die alther- kömmlichen Verkehrsstraſsen für das leobnische und innerbergische Rauheisen werden bestätigt und die einzelnen Punkte dieser An- ordnung zur strengsten Haltung anbefohlen. Den landesfürstlichen Anordnungen gemäſs ordneten auch die Eisenverleger in Leoben ihr Anwesen im Bezuge und Verkehre des Rauheisens von Erzbergen, und damit sich auch der Arme neben dem Reichen vertragen und desto stattlicher Erwerb und Nahrung haben möge, setzten sie einstimmig folgende Punkte fest: „Jeder Eisenhändler zu Leoben darf wöchentlich nur drei Wagen Rauheisen beziehen, verschmieden oder verhandeln. Das Wagebuch eines Jeden soll daher alle Vierteljahre, oder zuverlässig mit Abgang jeden Jahres untersucht werden; und soviel Wagen Rauheisen als

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Zitationshilfe: Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895, S. 614. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen02_1895/634>, abgerufen am 22.11.2024.