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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895.

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Belgien im 17. Jahrhundert.
soll die Zahl der Knappen, welche jeder Hammer halten darf, erhöht
werden. Der Hüttenmeister, der mit seiner Familie von allem Frohn-
dienst (droit de mortemain) befreit ist, soll statt der sieben Knappen
für jeden Hochofen 10, so dass er für 20 Personen die Freiheit ver-
langen kann und ausser dem einen Meister, einen Aufgeber, einen
Schmelzer, drei Aufläufer, einen Pocher und einen Erzwascher halten
dürfen. -- Bei einer Schmiede, wo nur ein einfaches Frischfeuer ist,
sollen sechs Personen, nämlich ein Meister, ein Kärner, die Vor-
schmiede, die Aufgiesser und ein Drahtzieher, jeder mit einem Burschen
sein. Wenn aber der Hammer Tag und Nacht geht, kann er drei
Hammerschmiede und drei Drahtzieher mit ihren Burschen halten. In
Werken, wo zwei Frischfeuer gehen, kann man neun freie Arbeiter
halten: nämlich einen Stabhammermeister, einen Kärner, zwei Frischer,
und bei jedem einen Burschen und drei Vorschmiede. Werke, die
am Flusse liegen, dürfen noch einen Schiffer halten. In den Eisen-
spaltereien (fenderies) sollen nur vier und in den Platinhämmern
(platineries) nur drei Arbeiter eximiert sein. Die Schmiede dürfen
aus den herrschaftlichen Holzungen sich Sand und Steine für Ofen-
reparaturen holen, aber ohne den Wald zu schädigen; ebenso
Bauholz, doch nur auf Anweisung des Försters. Kein Knappe darf
sich einen Holzvorrat halten oder Holz anders als für die an-
gegebenen Bauzwecke verwenden. Die Hammermeister sind für die
Strafen ihrer Bergknappen haftbar. Bergknappen und Hammerarbeiter
dürfen nicht eher angenommen werden, als bis der Meister ihren
Lehrbrief und Eidesbescheinigung eingesehen hat. -- Bei dem Erz-
abbau soll man vier Lachter (toises) von den Grenzen entfernt bleiben.
Die Bergknappen dürfen kein Bergwerk verheimlichen, noch sich eines
andern bemächtigen, auch nicht für zwei Hammermeister gleichzeitig
arbeiten. Sie müssen einen begonnenen Bau zu Ende führen und
dürfen bei hohen Strafen die Arbeit nicht willkürlich verlassen. Auch
soll die Grube dem Hammermeister durch solch böswilliges Verlassen
der Arbeiter nicht ins Freie fallen. Dagegen kann der Hammer-
meister die Grube der Bergleute, wenn sie sechs Wochen lang die
Arbeit eingestellt haben, an sich nehmen. -- Hammermeister dürfen
nicht einseitig Grubenfelder an sich bringen und andere Meister an
dem Schürfen hindern, vielmehr bleibt das alte Gesetz in Kraft,
wonach es jedem Schmied freisteht, auf jedem Grund in einem Um-
fange von vier Lachter breit und gegen Erlegung des üblichen
Kanons, des Zehnten von dem Wert der Erze an den Eigentümer, zu
schürfen. Doch dürfen Bergknappen nur im Auftrage ihrer Hammer-

Belgien im 17. Jahrhundert.
soll die Zahl der Knappen, welche jeder Hammer halten darf, erhöht
werden. Der Hüttenmeister, der mit seiner Familie von allem Frohn-
dienst (droit de mortemain) befreit ist, soll statt der sieben Knappen
für jeden Hochofen 10, so dass er für 20 Personen die Freiheit ver-
langen kann und auſser dem einen Meister, einen Aufgeber, einen
Schmelzer, drei Aufläufer, einen Pocher und einen Erzwascher halten
dürfen. — Bei einer Schmiede, wo nur ein einfaches Frischfeuer ist,
sollen sechs Personen, nämlich ein Meister, ein Kärner, die Vor-
schmiede, die Aufgieſser und ein Drahtzieher, jeder mit einem Burschen
sein. Wenn aber der Hammer Tag und Nacht geht, kann er drei
Hammerschmiede und drei Drahtzieher mit ihren Burschen halten. In
Werken, wo zwei Frischfeuer gehen, kann man neun freie Arbeiter
halten: nämlich einen Stabhammermeister, einen Kärner, zwei Frischer,
und bei jedem einen Burschen und drei Vorschmiede. Werke, die
am Flusse liegen, dürfen noch einen Schiffer halten. In den Eisen-
spaltereien (fenderies) sollen nur vier und in den Platinhämmern
(platineries) nur drei Arbeiter eximiert sein. Die Schmiede dürfen
aus den herrschaftlichen Holzungen sich Sand und Steine für Ofen-
reparaturen holen, aber ohne den Wald zu schädigen; ebenso
Bauholz, doch nur auf Anweisung des Försters. Kein Knappe darf
sich einen Holzvorrat halten oder Holz anders als für die an-
gegebenen Bauzwecke verwenden. Die Hammermeister sind für die
Strafen ihrer Bergknappen haftbar. Bergknappen und Hammerarbeiter
dürfen nicht eher angenommen werden, als bis der Meister ihren
Lehrbrief und Eidesbescheinigung eingesehen hat. — Bei dem Erz-
abbau soll man vier Lachter (toises) von den Grenzen entfernt bleiben.
Die Bergknappen dürfen kein Bergwerk verheimlichen, noch sich eines
andern bemächtigen, auch nicht für zwei Hammermeister gleichzeitig
arbeiten. Sie müssen einen begonnenen Bau zu Ende führen und
dürfen bei hohen Strafen die Arbeit nicht willkürlich verlassen. Auch
soll die Grube dem Hammermeister durch solch böswilliges Verlassen
der Arbeiter nicht ins Freie fallen. Dagegen kann der Hammer-
meister die Grube der Bergleute, wenn sie sechs Wochen lang die
Arbeit eingestellt haben, an sich nehmen. — Hammermeister dürfen
nicht einseitig Grubenfelder an sich bringen und andere Meister an
dem Schürfen hindern, vielmehr bleibt das alte Gesetz in Kraft,
wonach es jedem Schmied freisteht, auf jedem Grund in einem Um-
fange von vier Lachter breit und gegen Erlegung des üblichen
Kanons, des Zehnten von dem Wert der Erze an den Eigentümer, zu
schürfen. Doch dürfen Bergknappen nur im Auftrage ihrer Hammer-

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[1218/1240] Belgien im 17. Jahrhundert. soll die Zahl der Knappen, welche jeder Hammer halten darf, erhöht werden. Der Hüttenmeister, der mit seiner Familie von allem Frohn- dienst (droit de mortemain) befreit ist, soll statt der sieben Knappen für jeden Hochofen 10, so dass er für 20 Personen die Freiheit ver- langen kann und auſser dem einen Meister, einen Aufgeber, einen Schmelzer, drei Aufläufer, einen Pocher und einen Erzwascher halten dürfen. — Bei einer Schmiede, wo nur ein einfaches Frischfeuer ist, sollen sechs Personen, nämlich ein Meister, ein Kärner, die Vor- schmiede, die Aufgieſser und ein Drahtzieher, jeder mit einem Burschen sein. Wenn aber der Hammer Tag und Nacht geht, kann er drei Hammerschmiede und drei Drahtzieher mit ihren Burschen halten. In Werken, wo zwei Frischfeuer gehen, kann man neun freie Arbeiter halten: nämlich einen Stabhammermeister, einen Kärner, zwei Frischer, und bei jedem einen Burschen und drei Vorschmiede. Werke, die am Flusse liegen, dürfen noch einen Schiffer halten. In den Eisen- spaltereien (fenderies) sollen nur vier und in den Platinhämmern (platineries) nur drei Arbeiter eximiert sein. Die Schmiede dürfen aus den herrschaftlichen Holzungen sich Sand und Steine für Ofen- reparaturen holen, aber ohne den Wald zu schädigen; ebenso Bauholz, doch nur auf Anweisung des Försters. Kein Knappe darf sich einen Holzvorrat halten oder Holz anders als für die an- gegebenen Bauzwecke verwenden. Die Hammermeister sind für die Strafen ihrer Bergknappen haftbar. Bergknappen und Hammerarbeiter dürfen nicht eher angenommen werden, als bis der Meister ihren Lehrbrief und Eidesbescheinigung eingesehen hat. — Bei dem Erz- abbau soll man vier Lachter (toises) von den Grenzen entfernt bleiben. Die Bergknappen dürfen kein Bergwerk verheimlichen, noch sich eines andern bemächtigen, auch nicht für zwei Hammermeister gleichzeitig arbeiten. Sie müssen einen begonnenen Bau zu Ende führen und dürfen bei hohen Strafen die Arbeit nicht willkürlich verlassen. Auch soll die Grube dem Hammermeister durch solch böswilliges Verlassen der Arbeiter nicht ins Freie fallen. Dagegen kann der Hammer- meister die Grube der Bergleute, wenn sie sechs Wochen lang die Arbeit eingestellt haben, an sich nehmen. — Hammermeister dürfen nicht einseitig Grubenfelder an sich bringen und andere Meister an dem Schürfen hindern, vielmehr bleibt das alte Gesetz in Kraft, wonach es jedem Schmied freisteht, auf jedem Grund in einem Um- fange von vier Lachter breit und gegen Erlegung des üblichen Kanons, des Zehnten von dem Wert der Erze an den Eigentümer, zu schürfen. Doch dürfen Bergknappen nur im Auftrage ihrer Hammer-

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Zitationshilfe: Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895, S. 1218. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen02_1895/1240>, abgerufen am 28.11.2024.