meister schürfen. Für allen Schaden an Ackern und Wegen sind die Meister haftbar. Gruben dürfen nicht näher als 25 Fuss von der Landstrasse angelegt werden. Die Schächte sind wieder aufzufüllen oder mit einem festen Zaun zu umgeben. Kein Meister darf Ar- beiter, Fuhrleute oder Schiffer in Dienst nehmen, ehe ihr früheres Geding beendigt ist; auch haftet der Meister für die Schulden der eingestellten Arbeiter. Alle Erze müssen richtig vermessen werden und nur nach dem von dem Oberschichtmeister eingerichteten Mass, welches 2/3 Namurschen Masses entspricht, und von dem 10 auf den Karren gehen.
Ebenso werden Bestimmungen über das Kohlenmass getroffen, wobei vordem grosse Verwirrung herrschte (Art. 49 bis 52). Treffen die Bergknappen auf Blei- oder andere Erze, so müssen sie dies an- zeigen und dürfen es nicht gewinnen und verkaufen. Ausser Landes dürfen Erze nur mit Zustimmung des Oberhüttenmeisters und nach Entrichtung des Zehnten verführt werden. Der zehnte Teil des Zehnten gehört dem Oberhüttenmeister für seine Mühe. Von allen Strafen fliesst 1/3 in die fürstliche Kasse, 1/3 kommt dem Oberhütten- meister und den Geschworenen, und 1/3 den Denunzianten zu. Ausserdem erhält der Oberhüttenmeister, der die Strafgelder einzu- ziehen und jedes Jahr gegen Johannis abzuliefern hat, einen Gehalt von 100 Gulden, den das gesamte Schmiedewerk aufbringen muss. Alle Meister haben bei den Zunftversammlungen zu erscheinen. Nicht- erscheinen bei der Wahl des Oberhüttenmeisters und Geschworenen wird mit 12 Gulden, bei gewöhnlichen Versammlungen mit 4 Gulden bestraft.
Dieses ist der Hauptinhalt der Namurschen Hüttenordnung. Ähn- licher Freiheiten, wie die Hammermeister, erfreuten sich die Gruben- gewerke der Steinkohlenbergwerke. Auch diese beruhten auf alter Gewohnheit und waren zum ersten Mal in Paragraphen gefasst in "dem Frieden von St. Jaques" 1487. Dieses alte Gesetz bildete die Rechts- grundlage des Steinkohlenbergbaues im Lütticher Lande und in der Provinz Limburg. Es wurde durch Zusätze erweitert und wiederholt bestätigt. Eine solche Bestätigung ist das von König Karl II. von Spanien erlassene Generalreglement vom 1. März 1694 1). Der oberste Grundsatz blieb, dass die Kohlenlager dem Grundbesitzer gehörten. Dieser scheinbar einfache Grundsatz führte nach dem Übergang zum Tiefbau, da sich der oberirdische Betrieb nicht mit dem unterirdischen deckte, zu den grössten Verwickelungen. Ein
1) Siehe Jars, a. a. O., II, S. 769.
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Belgien im 17. Jahrhundert.
meister schürfen. Für allen Schaden an Ackern und Wegen sind die Meister haftbar. Gruben dürfen nicht näher als 25 Fuss von der Landstraſse angelegt werden. Die Schächte sind wieder aufzufüllen oder mit einem festen Zaun zu umgeben. Kein Meister darf Ar- beiter, Fuhrleute oder Schiffer in Dienst nehmen, ehe ihr früheres Geding beendigt ist; auch haftet der Meister für die Schulden der eingestellten Arbeiter. Alle Erze müssen richtig vermessen werden und nur nach dem von dem Oberschichtmeister eingerichteten Maſs, welches ⅔ Namurschen Maſses entspricht, und von dem 10 auf den Karren gehen.
Ebenso werden Bestimmungen über das Kohlenmaſs getroffen, wobei vordem groſse Verwirrung herrschte (Art. 49 bis 52). Treffen die Bergknappen auf Blei- oder andere Erze, so müssen sie dies an- zeigen und dürfen es nicht gewinnen und verkaufen. Auſser Landes dürfen Erze nur mit Zustimmung des Oberhüttenmeisters und nach Entrichtung des Zehnten verführt werden. Der zehnte Teil des Zehnten gehört dem Oberhüttenmeister für seine Mühe. Von allen Strafen flieſst ⅓ in die fürstliche Kasse, ⅓ kommt dem Oberhütten- meister und den Geschworenen, und ⅓ den Denunzianten zu. Auſserdem erhält der Oberhüttenmeister, der die Strafgelder einzu- ziehen und jedes Jahr gegen Johannis abzuliefern hat, einen Gehalt von 100 Gulden, den das gesamte Schmiedewerk aufbringen muſs. Alle Meister haben bei den Zunftversammlungen zu erscheinen. Nicht- erscheinen bei der Wahl des Oberhüttenmeisters und Geschworenen wird mit 12 Gulden, bei gewöhnlichen Versammlungen mit 4 Gulden bestraft.
Dieses ist der Hauptinhalt der Namurschen Hüttenordnung. Ähn- licher Freiheiten, wie die Hammermeister, erfreuten sich die Gruben- gewerke der Steinkohlenbergwerke. Auch diese beruhten auf alter Gewohnheit und waren zum ersten Mal in Paragraphen gefaſst in „dem Frieden von St. Jaques“ 1487. Dieses alte Gesetz bildete die Rechts- grundlage des Steinkohlenbergbaues im Lütticher Lande und in der Provinz Limburg. Es wurde durch Zusätze erweitert und wiederholt bestätigt. Eine solche Bestätigung ist das von König Karl II. von Spanien erlassene Generalreglement vom 1. März 1694 1). Der oberste Grundsatz blieb, daſs die Kohlenlager dem Grundbesitzer gehörten. Dieser scheinbar einfache Grundsatz führte nach dem Übergang zum Tiefbau, da sich der oberirdische Betrieb nicht mit dem unterirdischen deckte, zu den gröſsten Verwickelungen. Ein
1) Siehe Jars, a. a. O., II, S. 769.
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Belgien im 17. Jahrhundert.
meister schürfen. Für allen Schaden an Ackern und Wegen sind
die Meister haftbar. Gruben dürfen nicht näher als 25 Fuss von der
Landstraſse angelegt werden. Die Schächte sind wieder aufzufüllen
oder mit einem festen Zaun zu umgeben. Kein Meister darf Ar-
beiter, Fuhrleute oder Schiffer in Dienst nehmen, ehe ihr früheres
Geding beendigt ist; auch haftet der Meister für die Schulden der
eingestellten Arbeiter. Alle Erze müssen richtig vermessen werden
und nur nach dem von dem Oberschichtmeister eingerichteten Maſs,
welches ⅔ Namurschen Maſses entspricht, und von dem 10 auf den
Karren gehen.
Ebenso werden Bestimmungen über das Kohlenmaſs getroffen,
wobei vordem groſse Verwirrung herrschte (Art. 49 bis 52). Treffen
die Bergknappen auf Blei- oder andere Erze, so müssen sie dies an-
zeigen und dürfen es nicht gewinnen und verkaufen. Auſser Landes
dürfen Erze nur mit Zustimmung des Oberhüttenmeisters und nach
Entrichtung des Zehnten verführt werden. Der zehnte Teil des
Zehnten gehört dem Oberhüttenmeister für seine Mühe. Von allen
Strafen flieſst ⅓ in die fürstliche Kasse, ⅓ kommt dem Oberhütten-
meister und den Geschworenen, und ⅓ den Denunzianten zu.
Auſserdem erhält der Oberhüttenmeister, der die Strafgelder einzu-
ziehen und jedes Jahr gegen Johannis abzuliefern hat, einen Gehalt
von 100 Gulden, den das gesamte Schmiedewerk aufbringen muſs.
Alle Meister haben bei den Zunftversammlungen zu erscheinen. Nicht-
erscheinen bei der Wahl des Oberhüttenmeisters und Geschworenen wird
mit 12 Gulden, bei gewöhnlichen Versammlungen mit 4 Gulden bestraft.
Dieses ist der Hauptinhalt der Namurschen Hüttenordnung. Ähn-
licher Freiheiten, wie die Hammermeister, erfreuten sich die Gruben-
gewerke der Steinkohlenbergwerke. Auch diese beruhten auf alter
Gewohnheit und waren zum ersten Mal in Paragraphen gefaſst in „dem
Frieden von St. Jaques“ 1487. Dieses alte Gesetz bildete die Rechts-
grundlage des Steinkohlenbergbaues im Lütticher Lande und in der
Provinz Limburg. Es wurde durch Zusätze erweitert und wiederholt
bestätigt. Eine solche Bestätigung ist das von König Karl II. von
Spanien erlassene Generalreglement vom 1. März 1694 1). Der
oberste Grundsatz blieb, daſs die Kohlenlager dem Grundbesitzer
gehörten. Dieser scheinbar einfache Grundsatz führte nach dem
Übergang zum Tiefbau, da sich der oberirdische Betrieb nicht mit
dem unterirdischen deckte, zu den gröſsten Verwickelungen. Ein
1) Siehe Jars, a. a. O., II, S. 769.
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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895, S. 1219. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen02_1895/1241>, abgerufen am 28.11.2024.
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