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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895.

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Belgien im 17. Jahrhundert.

Den Reidemeistern der Grafschaft Namur bestätigte am 24. Ok-
tober 1635 König Philipp IV. von Spanien ihre alte Ordnung, welche
sie von dem Grafen Wilhelm von Namur 1345 erhalten hatten 1). Es
wird darin insbesondere bestimmt, dass Diebstähle an Erz, Kohlen,
Eisen und Werkzeugen vor dem Berggericht abgeurteilt werden
sollen. Diesem steht ein Bergmeister vor, welcher alle drei Jahre
von sämtlichen Schmieden neugewählt werden soll. -- Nur die ver-
eidigten Schmiede, nicht aber die Tagelöhner sollten diese Freiheiten
geniessen.

Artikel V bestimmt: "Alle Schmiedemeister müssen, bei nam-
hafter Strafe, alle Jahre am Tage vor Johannis dem Oberbergmeister
eine Generalliste von allen Arbeitern, welche sie in dem vergangenen
Jahre haben arbeiten lassen, überreichen und für jeden Arbeiter dem
gedachten Bergmeister drei Kaisergroschen (patards) einhändigen,
wovon er 1/3 für seine Mühewaltung behält und 2/3 zu den gemein-
schaftlichen Bedürfnissen und Notwendigkeiten der Schmieden ver-
wendet werden sollen."

Jeder Arbeiter muss bei dem Gerichtsschreiber seinen Wohnplatz,
Lehrbrief und Eid eintragen lassen. Kein Schenkwirt oder Soldat
darf als Bergknappe oder Schmied arbeiten. Der Bergmeister soll
wenigstens zweimal im Jahre alle Hüttenwerke und Eisenhämmer be-
reisen und die Zahl der Arbeiter genau kontrollieren. Nur die wirk-
lich Hämmer besitzen, dürfen Eisen schmieden lassen; Anderen, die
sich oft für Faktores und Schreiber der Schmiedemeister ausgeben,
ist dies streng verboten; desgleichen den Reidemeistern, solche Leute,
die nicht wirklich in ihren Diensten stehen, in Arbeit zu nehmen;
ebenso den Bergleuten, für sie zu arbeiten, bei Strafe der Dienst-
entlassung.

Um dem Missbrauch zu steuern, dass Bergknappen und Arbeiter,
welche einen Hammer übernommen haben, Eisen an Matrosen und
Schenkwirte verkaufen oder gegen Geld oder Waren verpfänden, wird
solches bei hohen Strafen für alle Teile verboten, und verfallen
gleichermassen die Hammermeister in Strafe, welche solches Eisen
kaufen. Da neuerdings zum besonderen Nutzen des Eisengewerbes
Reck- und Blechhämmer angelegt worden sind, so wird bestimmt, dass,
im Sinne der früheren Gesetzgeber, die Meister dieser Hämmer die
gleichen Rechte und Freiheiten geniessen sollen. Da der Gruben-
betrieb dadurch, dass er mehr in die Teufe geht, schwieriger wird,

1) Siehe Jars, Metallurgische Reisen, II, S. 784.
Beck, Geschichte des Eisens. 77
Belgien im 17. Jahrhundert.

Den Reidemeistern der Grafschaft Namur bestätigte am 24. Ok-
tober 1635 König Philipp IV. von Spanien ihre alte Ordnung, welche
sie von dem Grafen Wilhelm von Namur 1345 erhalten hatten 1). Es
wird darin insbesondere bestimmt, daſs Diebstähle an Erz, Kohlen,
Eisen und Werkzeugen vor dem Berggericht abgeurteilt werden
sollen. Diesem steht ein Bergmeister vor, welcher alle drei Jahre
von sämtlichen Schmieden neugewählt werden soll. — Nur die ver-
eidigten Schmiede, nicht aber die Tagelöhner sollten diese Freiheiten
genieſsen.

Artikel V bestimmt: „Alle Schmiedemeister müssen, bei nam-
hafter Strafe, alle Jahre am Tage vor Johannis dem Oberbergmeister
eine Generalliste von allen Arbeitern, welche sie in dem vergangenen
Jahre haben arbeiten lassen, überreichen und für jeden Arbeiter dem
gedachten Bergmeister drei Kaisergroschen (patards) einhändigen,
wovon er ⅓ für seine Mühewaltung behält und ⅔ zu den gemein-
schaftlichen Bedürfnissen und Notwendigkeiten der Schmieden ver-
wendet werden sollen.“

Jeder Arbeiter muſs bei dem Gerichtsschreiber seinen Wohnplatz,
Lehrbrief und Eid eintragen lassen. Kein Schenkwirt oder Soldat
darf als Bergknappe oder Schmied arbeiten. Der Bergmeister soll
wenigstens zweimal im Jahre alle Hüttenwerke und Eisenhämmer be-
reisen und die Zahl der Arbeiter genau kontrollieren. Nur die wirk-
lich Hämmer besitzen, dürfen Eisen schmieden lassen; Anderen, die
sich oft für Faktores und Schreiber der Schmiedemeister ausgeben,
ist dies streng verboten; desgleichen den Reidemeistern, solche Leute,
die nicht wirklich in ihren Diensten stehen, in Arbeit zu nehmen;
ebenso den Bergleuten, für sie zu arbeiten, bei Strafe der Dienst-
entlassung.

Um dem Miſsbrauch zu steuern, daſs Bergknappen und Arbeiter,
welche einen Hammer übernommen haben, Eisen an Matrosen und
Schenkwirte verkaufen oder gegen Geld oder Waren verpfänden, wird
solches bei hohen Strafen für alle Teile verboten, und verfallen
gleichermaſsen die Hammermeister in Strafe, welche solches Eisen
kaufen. Da neuerdings zum besonderen Nutzen des Eisengewerbes
Reck- und Blechhämmer angelegt worden sind, so wird bestimmt, daſs,
im Sinne der früheren Gesetzgeber, die Meister dieser Hämmer die
gleichen Rechte und Freiheiten genieſsen sollen. Da der Gruben-
betrieb dadurch, daſs er mehr in die Teufe geht, schwieriger wird,

1) Siehe Jars, Metallurgische Reisen, II, S. 784.
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[1217/1239] Belgien im 17. Jahrhundert. Den Reidemeistern der Grafschaft Namur bestätigte am 24. Ok- tober 1635 König Philipp IV. von Spanien ihre alte Ordnung, welche sie von dem Grafen Wilhelm von Namur 1345 erhalten hatten 1). Es wird darin insbesondere bestimmt, daſs Diebstähle an Erz, Kohlen, Eisen und Werkzeugen vor dem Berggericht abgeurteilt werden sollen. Diesem steht ein Bergmeister vor, welcher alle drei Jahre von sämtlichen Schmieden neugewählt werden soll. — Nur die ver- eidigten Schmiede, nicht aber die Tagelöhner sollten diese Freiheiten genieſsen. Artikel V bestimmt: „Alle Schmiedemeister müssen, bei nam- hafter Strafe, alle Jahre am Tage vor Johannis dem Oberbergmeister eine Generalliste von allen Arbeitern, welche sie in dem vergangenen Jahre haben arbeiten lassen, überreichen und für jeden Arbeiter dem gedachten Bergmeister drei Kaisergroschen (patards) einhändigen, wovon er ⅓ für seine Mühewaltung behält und ⅔ zu den gemein- schaftlichen Bedürfnissen und Notwendigkeiten der Schmieden ver- wendet werden sollen.“ Jeder Arbeiter muſs bei dem Gerichtsschreiber seinen Wohnplatz, Lehrbrief und Eid eintragen lassen. Kein Schenkwirt oder Soldat darf als Bergknappe oder Schmied arbeiten. Der Bergmeister soll wenigstens zweimal im Jahre alle Hüttenwerke und Eisenhämmer be- reisen und die Zahl der Arbeiter genau kontrollieren. Nur die wirk- lich Hämmer besitzen, dürfen Eisen schmieden lassen; Anderen, die sich oft für Faktores und Schreiber der Schmiedemeister ausgeben, ist dies streng verboten; desgleichen den Reidemeistern, solche Leute, die nicht wirklich in ihren Diensten stehen, in Arbeit zu nehmen; ebenso den Bergleuten, für sie zu arbeiten, bei Strafe der Dienst- entlassung. Um dem Miſsbrauch zu steuern, daſs Bergknappen und Arbeiter, welche einen Hammer übernommen haben, Eisen an Matrosen und Schenkwirte verkaufen oder gegen Geld oder Waren verpfänden, wird solches bei hohen Strafen für alle Teile verboten, und verfallen gleichermaſsen die Hammermeister in Strafe, welche solches Eisen kaufen. Da neuerdings zum besonderen Nutzen des Eisengewerbes Reck- und Blechhämmer angelegt worden sind, so wird bestimmt, daſs, im Sinne der früheren Gesetzgeber, die Meister dieser Hämmer die gleichen Rechte und Freiheiten genieſsen sollen. Da der Gruben- betrieb dadurch, daſs er mehr in die Teufe geht, schwieriger wird, 1) Siehe Jars, Metallurgische Reisen, II, S. 784. Beck, Geschichte des Eisens. 77

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Zitationshilfe: Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895, S. 1217. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen02_1895/1239>, abgerufen am 28.11.2024.