sprüngliche Besitzer aller Mineralschätze auf und über der Erde sei und deren Nutzung und Ausbeute nur durch Schenkung oder Beleihung von ihm übertragen werden könne. Infolgedessen beliehen die deut- schen Könige ihre Vasallen, weltliche und geistliche Fürsten einzeln mit dem Rechte der Nutzung von Salz und Erzen in ihrem Gebiete. Die Belehnung des Grund und Bodens involvierte also noch nicht die Übertragung des Bergregals. Letzteres wurde vielmehr in der Regel für sich verliehen.
Im Jahre 1015 verleiht Kaiser Heinrich II. an einen Grafen von Kärnten nebst einem Salzwerk im Admonthal das Recht des Baues aller Metalllager auf seinem allodialen Boden. Zu Ende des 11. Jahr- hunderts finden wir das regale imperii bereits zum System ausgebildet. Doch fielen die Eisenerze nur da unter das Regal, wo kunstgerechter Bergbau geführt wurde, oder wo die Eisengewinnung von hervorragen- der Bedeutung war, wie z. B. in Steyermark und Kärnten. Wo aber das Erz gelesen oder in offenen Gräbereien gewonnen wurde, behielt noch vielfach der Grundbesitzer das Recht der Ausbeutung. Die Ent- wickelung des Bergrechtes namentlich in bezug auf den Eisenstein- bergbau war demnach keine gleichmässige und auch keine stetige. Schon in den ersten Jahrhunderten des Deutschen Reiches versuchten die deutschen Kaiser sich das regale imperii anzueignen. Alle Be- leihungen geschahen durch den Kaiser oder dessen Stellvertreter. Dem setzten die mächtigeren Lehensfürsten Widerstand entgegen und mit der wachsenden Macht der Einzelfürsten, mit der Entwickelung des Feudalstaates massten sich die Lehensfürsten den Besitz des Bergwerks- eigentums in ihrem Gebiete an und verliehen dies von sich aus. Man versuchte die Rechtsanschauungen durchzuführen, dass dies Recht, wenn auch ursprünglich ein kaiserliches, durch die Belehnung über- tragen sei. Die praktische Folge war, dass den Kaisern die Disposi- tion über die Mineralschätze des Landes entzogen wurde und die Lehensfürsten sich derselben bemächtigten und dieses Verhältnis wurde um so mehr öffentliches Recht, als das Lehen in den Fürstenfamilien erblich wurde.
Eisengewinnung in Steiermark und Kärnten.
In Steiermark und Kärnten1) sehen wir am frühesten auch die Eisenerze als Regal behandelt. Ober-Steiermark und Kärnten
1) Muchar, Geschichte Steyermarks.
Das frühe Mittelalter.
sprüngliche Besitzer aller Mineralschätze auf und über der Erde sei und deren Nutzung und Ausbeute nur durch Schenkung oder Beleihung von ihm übertragen werden könne. Infolgedessen beliehen die deut- schen Könige ihre Vasallen, weltliche und geistliche Fürsten einzeln mit dem Rechte der Nutzung von Salz und Erzen in ihrem Gebiete. Die Belehnung des Grund und Bodens involvierte also noch nicht die Übertragung des Bergregals. Letzteres wurde vielmehr in der Regel für sich verliehen.
Im Jahre 1015 verleiht Kaiser Heinrich II. an einen Grafen von Kärnten nebst einem Salzwerk im Admonthal das Recht des Baues aller Metalllager auf seinem allodialen Boden. Zu Ende des 11. Jahr- hunderts finden wir das regale imperii bereits zum System ausgebildet. Doch fielen die Eisenerze nur da unter das Regal, wo kunstgerechter Bergbau geführt wurde, oder wo die Eisengewinnung von hervorragen- der Bedeutung war, wie z. B. in Steyermark und Kärnten. Wo aber das Erz gelesen oder in offenen Gräbereien gewonnen wurde, behielt noch vielfach der Grundbesitzer das Recht der Ausbeutung. Die Ent- wickelung des Bergrechtes namentlich in bezug auf den Eisenstein- bergbau war demnach keine gleichmäſsige und auch keine stetige. Schon in den ersten Jahrhunderten des Deutschen Reiches versuchten die deutschen Kaiser sich das regale imperii anzueignen. Alle Be- leihungen geschahen durch den Kaiser oder dessen Stellvertreter. Dem setzten die mächtigeren Lehensfürsten Widerstand entgegen und mit der wachsenden Macht der Einzelfürsten, mit der Entwickelung des Feudalstaates maſsten sich die Lehensfürsten den Besitz des Bergwerks- eigentums in ihrem Gebiete an und verliehen dies von sich aus. Man versuchte die Rechtsanschauungen durchzuführen, daſs dies Recht, wenn auch ursprünglich ein kaiserliches, durch die Belehnung über- tragen sei. Die praktische Folge war, daſs den Kaisern die Disposi- tion über die Mineralschätze des Landes entzogen wurde und die Lehensfürsten sich derselben bemächtigten und dieses Verhältnis wurde um so mehr öffentliches Recht, als das Lehen in den Fürstenfamilien erblich wurde.
Eisengewinnung in Steiermark und Kärnten.
In Steiermark und Kärnten1) sehen wir am frühesten auch die Eisenerze als Regal behandelt. Ober-Steiermark und Kärnten
1) Muchar, Geschichte Steyermarks.
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Das frühe Mittelalter.
sprüngliche Besitzer aller Mineralschätze auf und über der Erde sei
und deren Nutzung und Ausbeute nur durch Schenkung oder Beleihung
von ihm übertragen werden könne. Infolgedessen beliehen die deut-
schen Könige ihre Vasallen, weltliche und geistliche Fürsten einzeln
mit dem Rechte der Nutzung von Salz und Erzen in ihrem Gebiete.
Die Belehnung des Grund und Bodens involvierte also noch nicht die
Übertragung des Bergregals. Letzteres wurde vielmehr in der Regel
für sich verliehen.
Im Jahre 1015 verleiht Kaiser Heinrich II. an einen Grafen von
Kärnten nebst einem Salzwerk im Admonthal das Recht des Baues
aller Metalllager auf seinem allodialen Boden. Zu Ende des 11. Jahr-
hunderts finden wir das regale imperii bereits zum System ausgebildet.
Doch fielen die Eisenerze nur da unter das Regal, wo kunstgerechter
Bergbau geführt wurde, oder wo die Eisengewinnung von hervorragen-
der Bedeutung war, wie z. B. in Steyermark und Kärnten. Wo aber
das Erz gelesen oder in offenen Gräbereien gewonnen wurde, behielt
noch vielfach der Grundbesitzer das Recht der Ausbeutung. Die Ent-
wickelung des Bergrechtes namentlich in bezug auf den Eisenstein-
bergbau war demnach keine gleichmäſsige und auch keine stetige.
Schon in den ersten Jahrhunderten des Deutschen Reiches versuchten
die deutschen Kaiser sich das regale imperii anzueignen. Alle Be-
leihungen geschahen durch den Kaiser oder dessen Stellvertreter. Dem
setzten die mächtigeren Lehensfürsten Widerstand entgegen und mit
der wachsenden Macht der Einzelfürsten, mit der Entwickelung des
Feudalstaates maſsten sich die Lehensfürsten den Besitz des Bergwerks-
eigentums in ihrem Gebiete an und verliehen dies von sich aus. Man
versuchte die Rechtsanschauungen durchzuführen, daſs dies Recht,
wenn auch ursprünglich ein kaiserliches, durch die Belehnung über-
tragen sei. Die praktische Folge war, daſs den Kaisern die Disposi-
tion über die Mineralschätze des Landes entzogen wurde und die
Lehensfürsten sich derselben bemächtigten und dieses Verhältnis wurde
um so mehr öffentliches Recht, als das Lehen in den Fürstenfamilien
erblich wurde.
Eisengewinnung in Steiermark und Kärnten.
In Steiermark und Kärnten 1) sehen wir am frühesten auch
die Eisenerze als Regal behandelt. Ober-Steiermark und Kärnten
1) Muchar, Geschichte Steyermarks.
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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 1: Von der ältesten Zeit bis um das Jahr 1500 n. Chr. Braunschweig, 1884, S. 750. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen01_1884/772>, abgerufen am 23.11.2024.
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