tum 1). Wenn er auch noch nicht die Regalität aller mineralischen Schätze beanspruchte, so erliess er doch bereits eine sehr bemerkens- werte Verordnung, worin er die Anzeigepflicht aller Bergwerke, auch selbst der Eisenbergwerke, den Richtern überträgt 2):
"Ut unusquisque judex, qui de tornatoribus et sellariis, de ferra- riis et scrobis i. c. fossis ferrariis et aliis fossis plumbaciis adha- buerint nobis notam faciant. Es soll jedweder Richter, der mit Drehe- reien und Stuhlmachereien, oder mit Eisenwerken und Gruben, d. h. mit Eisen- oder Bleibergwerken zu thun bekommt, uns hiervon Anzeige machen."
Hier stellt also der Kaiser die Eisenbergwerke ganz auf dieselbe Stufe wie die Bleiwerke. Indessen verlangt er nur die Anzeigepflicht.
In der That hat kaum ein anderer Kaiser sich gerade so besonders um die Hebung der Eisenfabrikation und damit auch des Eisenstein- bergbaues bekümmert wie Karl der Grosse. Er hatte es in seinen vielen Kriegen, namentlich auch in seinen Kämpfen mit den Slaven erfahren, wieviel die Überlegenheit der Bewaffnung ausmacht. Deshalb suchte er die Ausrüstung mit Eisenwaffen nach jeder Richtung hin zu ver- vollständigen. Meist ging er selbst gewappnet und er soll die erste, ganz geschlossene Eisenrüstung getragen haben, weshalb er schon zu Lebzeiten den Beinamen "der eiserne Karl" bekam. Welche Wichtig- keit er dem Eisen für die Bewaffnung beilegte, geht auch daraus hervor, dass er die Ausfuhr von Eisen in seinem ganzen Reiche verbot.
Auch Karls Sohn und Nachfolger Ludwig der Fromme liess sich die Entwickelung des Bergbaues angelegen sein, wie z. B. die Beleihung der Abtei Corvey mit dem Salzregal im Jahre 833 beweist und 817 verlieh er seinem Sohne, dem nachmaligen Könige Ludwig dem Deut- schen das Herzogtum Bayern mit allen Bergwerken 3). Indessen ent- wickelten sich in den folgenden Jahrhunderten Industrie und Bergbau nur langsam.
Die Ausbildung des Feudalismus übte auch ihre Einwirkung auf das Bergwesen. Wie sich in diesen Jahrhunderten die Theorie ent- wickelte und Geltung errang, dass aller Grund und Boden ursprünglich Besitz des Königs sei und aller Einzelbesitz von diesem direkt oder indirekt nur übertragen sei in Form eines Lehens, so bildete sich auch der Begriff des Bergregals schärfer aus, wonach der König der ur-
1) Alle Bergwerke und Bergwerksabgaben gehörten der kaiserlichen Kammer. Capitularia apud Heinecce Corp. J. Germ.
2) Capitularia Carol. M. art. 62, fol. 340.
3) Lori, Bayer. Bergrecht IV.
Das deutsche Bergrecht.
tum 1). Wenn er auch noch nicht die Regalität aller mineralischen Schätze beanspruchte, so erlieſs er doch bereits eine sehr bemerkens- werte Verordnung, worin er die Anzeigepflicht aller Bergwerke, auch selbst der Eisenbergwerke, den Richtern überträgt 2):
„Ut unusquisque judex, qui de tornatoribus et sellariis, de ferra- riis et scrobis i. c. fossis ferrariis et aliis fossis plumbaciis adha- buerint nobis notam faciant. Es soll jedweder Richter, der mit Drehe- reien und Stuhlmachereien, oder mit Eisenwerken und Gruben, d. h. mit Eisen- oder Bleibergwerken zu thun bekommt, uns hiervon Anzeige machen.“
Hier stellt also der Kaiser die Eisenbergwerke ganz auf dieselbe Stufe wie die Bleiwerke. Indessen verlangt er nur die Anzeigepflicht.
In der That hat kaum ein anderer Kaiser sich gerade so besonders um die Hebung der Eisenfabrikation und damit auch des Eisenstein- bergbaues bekümmert wie Karl der Groſse. Er hatte es in seinen vielen Kriegen, namentlich auch in seinen Kämpfen mit den Slaven erfahren, wieviel die Überlegenheit der Bewaffnung ausmacht. Deshalb suchte er die Ausrüstung mit Eisenwaffen nach jeder Richtung hin zu ver- vollständigen. Meist ging er selbst gewappnet und er soll die erste, ganz geschlossene Eisenrüstung getragen haben, weshalb er schon zu Lebzeiten den Beinamen „der eiserne Karl“ bekam. Welche Wichtig- keit er dem Eisen für die Bewaffnung beilegte, geht auch daraus hervor, daſs er die Ausfuhr von Eisen in seinem ganzen Reiche verbot.
Auch Karls Sohn und Nachfolger Ludwig der Fromme lieſs sich die Entwickelung des Bergbaues angelegen sein, wie z. B. die Beleihung der Abtei Corvey mit dem Salzregal im Jahre 833 beweist und 817 verlieh er seinem Sohne, dem nachmaligen Könige Ludwig dem Deut- schen das Herzogtum Bayern mit allen Bergwerken 3). Indessen ent- wickelten sich in den folgenden Jahrhunderten Industrie und Bergbau nur langsam.
Die Ausbildung des Feudalismus übte auch ihre Einwirkung auf das Bergwesen. Wie sich in diesen Jahrhunderten die Theorie ent- wickelte und Geltung errang, daſs aller Grund und Boden ursprünglich Besitz des Königs sei und aller Einzelbesitz von diesem direkt oder indirekt nur übertragen sei in Form eines Lehens, so bildete sich auch der Begriff des Bergregals schärfer aus, wonach der König der ur-
1) Alle Bergwerke und Bergwerksabgaben gehörten der kaiserlichen Kammer. Capitularia apud Heinecce Corp. J. Germ.
2) Capitularia Carol. M. art. 62, fol. 340.
3) Lori, Bayer. Bergrecht IV.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0771"n="749"/><fwplace="top"type="header">Das deutsche Bergrecht.</fw><lb/>
tum <noteplace="foot"n="1)">Alle Bergwerke und Bergwerksabgaben gehörten der kaiserlichen Kammer.<lb/>
Capitularia apud Heinecce Corp. J. Germ.</note>. Wenn er auch noch nicht die Regalität aller mineralischen<lb/>
Schätze beanspruchte, so erlieſs er doch bereits eine sehr bemerkens-<lb/>
werte Verordnung, worin er die Anzeigepflicht aller Bergwerke, auch<lb/>
selbst der Eisenbergwerke, den Richtern überträgt <noteplace="foot"n="2)">Capitularia Carol. M. art. 62,<lb/>
fol. 340.</note>:</p><lb/><p>„Ut unusquisque judex, qui de tornatoribus et sellariis, de ferra-<lb/>
riis et scrobis i. c. <hirendition="#g">fossis ferrariis</hi> et aliis fossis plumbaciis adha-<lb/>
buerint nobis notam faciant. Es soll jedweder Richter, der mit Drehe-<lb/>
reien und Stuhlmachereien, oder mit <hirendition="#g">Eisenwerken</hi> und Gruben,<lb/>
d. h. mit Eisen- oder Bleibergwerken zu thun bekommt, uns hiervon<lb/>
Anzeige machen.“</p><lb/><p>Hier stellt also der Kaiser die Eisenbergwerke ganz auf dieselbe<lb/>
Stufe wie die Bleiwerke. Indessen verlangt er nur die Anzeigepflicht.</p><lb/><p>In der That hat kaum ein anderer Kaiser sich gerade so besonders<lb/>
um die Hebung der Eisenfabrikation und damit auch des Eisenstein-<lb/>
bergbaues bekümmert wie Karl der Groſse. Er hatte es in seinen vielen<lb/>
Kriegen, namentlich auch in seinen Kämpfen mit den Slaven erfahren,<lb/>
wieviel die Überlegenheit der Bewaffnung ausmacht. Deshalb suchte<lb/>
er die Ausrüstung mit Eisenwaffen nach jeder Richtung hin zu ver-<lb/>
vollständigen. Meist ging er selbst gewappnet und er soll die erste,<lb/>
ganz geschlossene Eisenrüstung getragen haben, weshalb er schon zu<lb/>
Lebzeiten den Beinamen „der eiserne Karl“ bekam. Welche Wichtig-<lb/>
keit er dem Eisen für die Bewaffnung beilegte, geht auch daraus hervor,<lb/><hirendition="#g">daſs er die Ausfuhr von Eisen in seinem ganzen Reiche<lb/>
verbot</hi>.</p><lb/><p>Auch Karls Sohn und Nachfolger Ludwig der Fromme lieſs sich<lb/>
die Entwickelung des Bergbaues angelegen sein, wie z. B. die Beleihung<lb/>
der Abtei Corvey mit dem Salzregal im Jahre 833 beweist und 817<lb/>
verlieh er seinem Sohne, dem nachmaligen Könige Ludwig dem Deut-<lb/>
schen das Herzogtum Bayern mit allen Bergwerken <noteplace="foot"n="3)">Lori, Bayer. Bergrecht IV.</note>. Indessen ent-<lb/>
wickelten sich in den folgenden Jahrhunderten Industrie und Bergbau<lb/>
nur langsam.</p><lb/><p>Die Ausbildung des Feudalismus übte auch ihre Einwirkung auf<lb/>
das Bergwesen. Wie sich in diesen Jahrhunderten die Theorie ent-<lb/>
wickelte und Geltung errang, daſs aller Grund und Boden ursprünglich<lb/>
Besitz des Königs sei und aller Einzelbesitz von diesem direkt oder<lb/>
indirekt nur übertragen sei in Form eines Lehens, so bildete sich auch<lb/>
der Begriff des Bergregals schärfer aus, wonach der König der ur-<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[749/0771]
Das deutsche Bergrecht.
tum 1). Wenn er auch noch nicht die Regalität aller mineralischen
Schätze beanspruchte, so erlieſs er doch bereits eine sehr bemerkens-
werte Verordnung, worin er die Anzeigepflicht aller Bergwerke, auch
selbst der Eisenbergwerke, den Richtern überträgt 2):
„Ut unusquisque judex, qui de tornatoribus et sellariis, de ferra-
riis et scrobis i. c. fossis ferrariis et aliis fossis plumbaciis adha-
buerint nobis notam faciant. Es soll jedweder Richter, der mit Drehe-
reien und Stuhlmachereien, oder mit Eisenwerken und Gruben,
d. h. mit Eisen- oder Bleibergwerken zu thun bekommt, uns hiervon
Anzeige machen.“
Hier stellt also der Kaiser die Eisenbergwerke ganz auf dieselbe
Stufe wie die Bleiwerke. Indessen verlangt er nur die Anzeigepflicht.
In der That hat kaum ein anderer Kaiser sich gerade so besonders
um die Hebung der Eisenfabrikation und damit auch des Eisenstein-
bergbaues bekümmert wie Karl der Groſse. Er hatte es in seinen vielen
Kriegen, namentlich auch in seinen Kämpfen mit den Slaven erfahren,
wieviel die Überlegenheit der Bewaffnung ausmacht. Deshalb suchte
er die Ausrüstung mit Eisenwaffen nach jeder Richtung hin zu ver-
vollständigen. Meist ging er selbst gewappnet und er soll die erste,
ganz geschlossene Eisenrüstung getragen haben, weshalb er schon zu
Lebzeiten den Beinamen „der eiserne Karl“ bekam. Welche Wichtig-
keit er dem Eisen für die Bewaffnung beilegte, geht auch daraus hervor,
daſs er die Ausfuhr von Eisen in seinem ganzen Reiche
verbot.
Auch Karls Sohn und Nachfolger Ludwig der Fromme lieſs sich
die Entwickelung des Bergbaues angelegen sein, wie z. B. die Beleihung
der Abtei Corvey mit dem Salzregal im Jahre 833 beweist und 817
verlieh er seinem Sohne, dem nachmaligen Könige Ludwig dem Deut-
schen das Herzogtum Bayern mit allen Bergwerken 3). Indessen ent-
wickelten sich in den folgenden Jahrhunderten Industrie und Bergbau
nur langsam.
Die Ausbildung des Feudalismus übte auch ihre Einwirkung auf
das Bergwesen. Wie sich in diesen Jahrhunderten die Theorie ent-
wickelte und Geltung errang, daſs aller Grund und Boden ursprünglich
Besitz des Königs sei und aller Einzelbesitz von diesem direkt oder
indirekt nur übertragen sei in Form eines Lehens, so bildete sich auch
der Begriff des Bergregals schärfer aus, wonach der König der ur-
1) Alle Bergwerke und Bergwerksabgaben gehörten der kaiserlichen Kammer.
Capitularia apud Heinecce Corp. J. Germ.
2) Capitularia Carol. M. art. 62,
fol. 340.
3) Lori, Bayer. Bergrecht IV.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 1: Von der ältesten Zeit bis um das Jahr 1500 n. Chr. Braunschweig, 1884, S. 749. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen01_1884/771>, abgerufen am 23.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.