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Bechstein, Ludwig: Der Dunkelgraf. Frankfurt (Main), 1854.

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nach so manchem traurigen Zerwürfniß hinfort Alles ehren- und standesgemäß verhandelt werde.

Es sind dies, nahm Hofrath Brünings das Wort: dieselben Artikel, mein verehrter Herr College Melchers, zu welchen sich meines gnädigen Herrn Grafen Excellenz in meinem Beisein verpflichtet haben.

Und zu deren Aufsetzung auch ich das Meinige gethan, sprach Windt, um Ihre Hochreichsgräfliche Excellenz die Frau Großmutter zu überzeugen, daß es auf keine längere Verzögerung abgesehen ist von Seiten des regierenden Erbherrn.

Es würden demnach, nahm Brünings das Wort, in die Vergleichs-Artikel einzuschalten sein die Bedingungen, daß, unter Vorbehalt der Erfüllung alles Zugesagten, die Frau Reichsgräfin Excellenz ihrem Herrn Enkel die Herrlichkeit Doorwerth mit aller Zubehör zum eigenthümlichen Besitz übertrage und gänzlich cedire, wie ich bitten muß, mit den bestimmt ausgedrückten Worten: daß wir zum Behufe unsers Enkels, des hochgeborenen Herrn, und so weiter, und seiner Erben zum vollen und vollkommenen Eigenthum cedirt und übergeben haben, cedirt und übergeben, kraft dieses Instrumentes, unsere hohe und freie Herrlichkeit Doorwerth; auch ferner wörtlich den Passus, daß inmittelst Seine Hochgeboren der regierende Herr Graf in Ansehung aller so Feudal- als Allodial-Güter handeln könne nach seinem Wohlgefallen.

Ich weiß doch nicht, hochverehrtester Herr College, sprach hierauf der Rath Melchers: ob man wohl thut, diese Sache so zu beschleunigen? Wozu Eile in Rechtssachen? ist ein alter Spruch. Mir leuchtet der zwar jetzt von mir vorgetragene, aber von Ihnen entworfene Plan und Modus durchaus nicht ein, und ich würde meiner gnädigsten Gebieterin ebenso wenig anrathen können, die von Ihnen, Herr Hofrath, so eben angeführten Stellen wörtlich in den Vergleichs-Vertrag aufzunehmen, bevor nicht wirklich statt der nur erst angezahlten zwanzigtausend Mark Hamburger Banco die erstbedungene Zahlung von fünfzigtausend Gulden völlig und baar entrichtet worden ist; denn die Hauptfrage bei diesem Geschäft bleibt doch immer die: Kann des gnädigen Herrn Grafen Excellenz zahlen oder kann Hochderselbe nicht zahlen?

nach so manchem traurigen Zerwürfniß hinfort Alles ehren- und standesgemäß verhandelt werde.

Es sind dies, nahm Hofrath Brünings das Wort: dieselben Artikel, mein verehrter Herr College Melchers, zu welchen sich meines gnädigen Herrn Grafen Excellenz in meinem Beisein verpflichtet haben.

Und zu deren Aufsetzung auch ich das Meinige gethan, sprach Windt, um Ihre Hochreichsgräfliche Excellenz die Frau Großmutter zu überzeugen, daß es auf keine längere Verzögerung abgesehen ist von Seiten des regierenden Erbherrn.

Es würden demnach, nahm Brünings das Wort, in die Vergleichs-Artikel einzuschalten sein die Bedingungen, daß, unter Vorbehalt der Erfüllung alles Zugesagten, die Frau Reichsgräfin Excellenz ihrem Herrn Enkel die Herrlichkeit Doorwerth mit aller Zubehör zum eigenthümlichen Besitz übertrage und gänzlich cedire, wie ich bitten muß, mit den bestimmt ausgedrückten Worten: daß wir zum Behufe unsers Enkels, des hochgeborenen Herrn, und so weiter, und seiner Erben zum vollen und vollkommenen Eigenthum cedirt und übergeben haben, cedirt und übergeben, kraft dieses Instrumentes, unsere hohe und freie Herrlichkeit Doorwerth; auch ferner wörtlich den Passus, daß inmittelst Seine Hochgeboren der regierende Herr Graf in Ansehung aller so Feudal- als Allodial-Güter handeln könne nach seinem Wohlgefallen.

Ich weiß doch nicht, hochverehrtester Herr College, sprach hierauf der Rath Melchers: ob man wohl thut, diese Sache so zu beschleunigen? Wozu Eile in Rechtssachen? ist ein alter Spruch. Mir leuchtet der zwar jetzt von mir vorgetragene, aber von Ihnen entworfene Plan und Modus durchaus nicht ein, und ich würde meiner gnädigsten Gebieterin ebenso wenig anrathen können, die von Ihnen, Herr Hofrath, so eben angeführten Stellen wörtlich in den Vergleichs-Vertrag aufzunehmen, bevor nicht wirklich statt der nur erst angezahlten zwanzigtausend Mark Hamburger Banco die erstbedungene Zahlung von fünfzigtausend Gulden völlig und baar entrichtet worden ist; denn die Hauptfrage bei diesem Geschäft bleibt doch immer die: Kann des gnädigen Herrn Grafen Excellenz zahlen oder kann Hochderselbe nicht zahlen?

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[341/0345] nach so manchem traurigen Zerwürfniß hinfort Alles ehren- und standesgemäß verhandelt werde. Es sind dies, nahm Hofrath Brünings das Wort: dieselben Artikel, mein verehrter Herr College Melchers, zu welchen sich meines gnädigen Herrn Grafen Excellenz in meinem Beisein verpflichtet haben. Und zu deren Aufsetzung auch ich das Meinige gethan, sprach Windt, um Ihre Hochreichsgräfliche Excellenz die Frau Großmutter zu überzeugen, daß es auf keine längere Verzögerung abgesehen ist von Seiten des regierenden Erbherrn. Es würden demnach, nahm Brünings das Wort, in die Vergleichs-Artikel einzuschalten sein die Bedingungen, daß, unter Vorbehalt der Erfüllung alles Zugesagten, die Frau Reichsgräfin Excellenz ihrem Herrn Enkel die Herrlichkeit Doorwerth mit aller Zubehör zum eigenthümlichen Besitz übertrage und gänzlich cedire, wie ich bitten muß, mit den bestimmt ausgedrückten Worten: daß wir zum Behufe unsers Enkels, des hochgeborenen Herrn, und so weiter, und seiner Erben zum vollen und vollkommenen Eigenthum cedirt und übergeben haben, cedirt und übergeben, kraft dieses Instrumentes, unsere hohe und freie Herrlichkeit Doorwerth; auch ferner wörtlich den Passus, daß inmittelst Seine Hochgeboren der regierende Herr Graf in Ansehung aller so Feudal- als Allodial-Güter handeln könne nach seinem Wohlgefallen. Ich weiß doch nicht, hochverehrtester Herr College, sprach hierauf der Rath Melchers: ob man wohl thut, diese Sache so zu beschleunigen? Wozu Eile in Rechtssachen? ist ein alter Spruch. Mir leuchtet der zwar jetzt von mir vorgetragene, aber von Ihnen entworfene Plan und Modus durchaus nicht ein, und ich würde meiner gnädigsten Gebieterin ebenso wenig anrathen können, die von Ihnen, Herr Hofrath, so eben angeführten Stellen wörtlich in den Vergleichs-Vertrag aufzunehmen, bevor nicht wirklich statt der nur erst angezahlten zwanzigtausend Mark Hamburger Banco die erstbedungene Zahlung von fünfzigtausend Gulden völlig und baar entrichtet worden ist; denn die Hauptfrage bei diesem Geschäft bleibt doch immer die: Kann des gnädigen Herrn Grafen Excellenz zahlen oder kann Hochderselbe nicht zahlen?

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Zitationshilfe: Bechstein, Ludwig: Der Dunkelgraf. Frankfurt (Main), 1854, S. 341. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bechstein_dunkelgraf_1854/345>, abgerufen am 23.11.2024.