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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.

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Rechtsgrundsätzen. Heidelberg 1831. Für den Zehnten: Thibaut in Verhandl.
der I. Bad. Kammer von 1819 = Uebersicht der ständ. Verb. von 1819. II. 37.
v. Seyfried und Föhrenbach in den Verhandl. der II. Kammer desselb. Jahrs.
Heft V. 110. 126. Müller, Einige Worte über den Entwurf der Zehntablösung.
Freiburg 1831. Desselben Sendschreiben an v. Rotteck aus Anlaß seiner
Motion etc. ibid. eod. Einige Bedenken gegen Abschaffung aller Zehnten. Freiburg
1831. v. Alten, Widerlegung der Gründe, welche der Aufhebung ...... der
Zehnten unterlegt worden sind etc. Hannover 1833. Verhandl. der Bad. I. Kammer
von 1831. Heft V. 50 (Fürst v. Löwenstein); von 1833 Bd. I. 251. 326. V. 2.
Beil. Bd. I. 9. 227. III. 85. 352. IV 217 (Theilweise auch dagegen).
5) Für die Beibehaltung wird angeführt: der Vortheil der mühelosen Ver-
größerung der Zehnteinnahmen, die Unmöglichkeit der Rückstände, die Verhältniß-
mäßigkeit dieser Steuer zur St. Fähigkeit des Pflichtigen, die Annehmlichkeit der
Naturalsteuern für den Bauern, und die Nachtheile, die durch die Ablösung für
Kirche, Schulen, Stiftungen u. dgl. hervorgehen könnten, indem diese statt eines
Antheils an den Producten unzerstörbarer Naturkraft ein im Werthe wandelbares
Geldcapital bekommen. Die Widerlegung dieser Punkte und der Beweis ihrer ge-
ringern Bedeutung in Vergleich mit obigen Rücksichten fällt nicht schwer.
6) S. §. 7. N. 8. §. 11. N. 7. §. 18. Bensen, Materialien z. Polizei ....
Praxis I. 303. Floret, Verhandl. der Hess. Ständevers. von 1820 und 1821
(Gießen 1822). S. 283. Verhandl. der Bad. II. Kammer von 1819. IV. 8. von
1831 Heft VI. 92. II. 5. Beil. Heft II. 117. XII 1. 277. Der I. Kammer Beil.
Heft I. 156. Heft I. 308. Beil. Heft I. 288 IV 239. Westfeld, Ueber Ab-
schaffung des Herrendienstes. Lemgo 1773. Gedanken von Abstellung der Natural-
dienste. Gött. 1777. Wichmann, Ueber die Mittel, Frohndienste aufzuheben. 1795.
Nicolai, Ueber Hofdienste und deren Abschaffung. Berlin 1799. Mayer, Ueber
Herrendienste und deren Aufhebung. Celle 1803. Hüllmann, histor. und staats-
wissensch. Unters. der Naturaldienste Berlin 1803. Ebel, Ueber den Ursprung der
Frohnen. Gießen 1823. Block Mittheil. III. (1834) S. 423.
7) Dagegen v. Soden Nat. Oeconom. VI. §. 131: der Bauer leiste lieber
und leichter die Dienste; die Gutsherrn kämen in schwach bevölkerten Gegenden
wegen Mangel an Taglöhnern in Verlegenheit. Allein dieses Besorgniß ist zu ha-
ben, wenn es gegründet sein sollte, und jenes ist nicht immer, sondern selten der
Fall und die Bauern werden auch nicht gezwungen, ausgenommen, wenn die Ab-
lösung noch von der Einwilligung der Minderzahl abhängt.
8) Diese verschiedenen gutsherrlichen Lasten können auf vier Arten abgelöset
werden, nämlich: a) Abkauf durch Bezahlung des Capitalwerthes in Geld,
eine schnelle Methode, gut bei kleinen Beträgen, aber schwer ausführbar bei großen
Capitalien und deßhalb am wenigsten zu gebieten. b) Abkauf durch Abtretung
von Grundeigenthum
desselben Ertrages oder Capitalwerthes, anwendbar,
wann die Bauern genug Land besitzen und eine Arrondirung möglich ist. c) Ent-
richtung einer gleichförmigen ewigen Rente, sehr bequem, der bisherigen Leistung,
ohne ihre Fehler zu haben, analog, dem Berechtigten entsprechend, wenn sie sich so
viel als möglich an den Durchschnittspreis und jeweiligen Marktpreis, also auch an
den Erwachs anschließt, weßhalb eine unveränderliche Naturalrente, eine solche
Geldrente und eine Geldrente nach dem Durchschnittspreise der nächst vorherigen
Periode als ungleich drückend, und bald die eine bald die andere Parthie beein-
trächtigend erscheint und nur eine aus dem Durchschnittspreise zwischen dem jewei-
ligen Markt- und mehrjährigen Durchschnittspreise bestehende jährliche veränder-
liche Rente am billigsten ist. d) Entrichtung einer Zeitrente, nach deren
Ablaufe Capital und Zinsen getilgt sind. Die Regirung kann die Wahl der
Methoden frei stellen (wie in Preußen); sie kann auch eine Tilgkasse zum Behufe
der Leitung der Geschäfte errichten (wie in Baden); sie ernennt Behörden zur
Regulirung und Ausgleichung. Ob sie Beiträge aus der Staatskasse dazu geben
soll und darf, ist keine Frage des Rechts, sondern der Billigkeit.

Rechtsgrundſätzen. Heidelberg 1831. Für den Zehnten: Thibaut in Verhandl.
der I. Bad. Kammer von 1819 = Ueberſicht der ſtänd. Verb. von 1819. II. 37.
v. Seyfried und Föhrenbach in den Verhandl. der II. Kammer deſſelb. Jahrs.
Heft V. 110. 126. Müller, Einige Worte über den Entwurf der Zehntablöſung.
Freiburg 1831. Deſſelben Sendſchreiben an v. Rotteck aus Anlaß ſeiner
Motion ꝛc. ibid. eod. Einige Bedenken gegen Abſchaffung aller Zehnten. Freiburg
1831. v. Alten, Widerlegung der Gründe, welche der Aufhebung ...... der
Zehnten unterlegt worden ſind ꝛc. Hannover 1833. Verhandl. der Bad. I. Kammer
von 1831. Heft V. 50 (Fürſt v. Löwenſtein); von 1833 Bd. I. 251. 326. V. 2.
Beil. Bd. I. 9. 227. III. 85. 352. IV 217 (Theilweiſe auch dagegen).
5) Für die Beibehaltung wird angeführt: der Vortheil der müheloſen Ver-
größerung der Zehnteinnahmen, die Unmöglichkeit der Rückſtände, die Verhältniß-
mäßigkeit dieſer Steuer zur St. Fähigkeit des Pflichtigen, die Annehmlichkeit der
Naturalſteuern für den Bauern, und die Nachtheile, die durch die Ablöſung für
Kirche, Schulen, Stiftungen u. dgl. hervorgehen könnten, indem dieſe ſtatt eines
Antheils an den Producten unzerſtörbarer Naturkraft ein im Werthe wandelbares
Geldcapital bekommen. Die Widerlegung dieſer Punkte und der Beweis ihrer ge-
ringern Bedeutung in Vergleich mit obigen Rückſichten fällt nicht ſchwer.
6) S. §. 7. N. 8. §. 11. N. 7. §. 18. Benſen, Materialien z. Polizei ....
Praxis I. 303. Floret, Verhandl. der Heſſ. Ständeverſ. von 1820 und 1821
(Gießen 1822). S. 283. Verhandl. der Bad. II. Kammer von 1819. IV. 8. von
1831 Heft VI. 92. II. 5. Beil. Heft II. 117. XII 1. 277. Der I. Kammer Beil.
Heft I. 156. Heft I. 308. Beil. Heft I. 288 IV 239. Weſtfeld, Ueber Ab-
ſchaffung des Herrendienſtes. Lemgo 1773. Gedanken von Abſtellung der Natural-
dienſte. Gött. 1777. Wichmann, Ueber die Mittel, Frohndienſte aufzuheben. 1795.
Nicolai, Ueber Hofdienſte und deren Abſchaffung. Berlin 1799. Mayer, Ueber
Herrendienſte und deren Aufhebung. Celle 1803. Hüllmann, hiſtor. und ſtaats-
wiſſenſch. Unterſ. der Naturaldienſte Berlin 1803. Ebel, Ueber den Urſprung der
Frohnen. Gießen 1823. Block Mittheil. III. (1834) S. 423.
7) Dagegen v. Soden Nat. Oeconom. VI. §. 131: der Bauer leiſte lieber
und leichter die Dienſte; die Gutsherrn kämen in ſchwach bevölkerten Gegenden
wegen Mangel an Taglöhnern in Verlegenheit. Allein dieſes Beſorgniß iſt zu ha-
ben, wenn es gegründet ſein ſollte, und jenes iſt nicht immer, ſondern ſelten der
Fall und die Bauern werden auch nicht gezwungen, ausgenommen, wenn die Ab-
löſung noch von der Einwilligung der Minderzahl abhängt.
8) Dieſe verſchiedenen gutsherrlichen Laſten können auf vier Arten abgelöſet
werden, nämlich: a) Abkauf durch Bezahlung des Capitalwerthes in Geld,
eine ſchnelle Methode, gut bei kleinen Beträgen, aber ſchwer ausführbar bei großen
Capitalien und deßhalb am wenigſten zu gebieten. b) Abkauf durch Abtretung
von Grundeigenthum
deſſelben Ertrages oder Capitalwerthes, anwendbar,
wann die Bauern genug Land beſitzen und eine Arrondirung möglich iſt. c) Ent-
richtung einer gleichförmigen ewigen Rente, ſehr bequem, der bisherigen Leiſtung,
ohne ihre Fehler zu haben, analog, dem Berechtigten entſprechend, wenn ſie ſich ſo
viel als möglich an den Durchſchnittspreis und jeweiligen Marktpreis, alſo auch an
den Erwachs anſchließt, weßhalb eine unveränderliche Naturalrente, eine ſolche
Geldrente und eine Geldrente nach dem Durchſchnittspreiſe der nächſt vorherigen
Periode als ungleich drückend, und bald die eine bald die andere Parthie beein-
trächtigend erſcheint und nur eine aus dem Durchſchnittspreiſe zwiſchen dem jewei-
ligen Markt- und mehrjährigen Durchſchnittspreiſe beſtehende jährliche veränder-
liche Rente am billigſten iſt. d) Entrichtung einer Zeitrente, nach deren
Ablaufe Capital und Zinſen getilgt ſind. Die Regirung kann die Wahl der
Methoden frei ſtellen (wie in Preußen); ſie kann auch eine Tilgkaſſe zum Behufe
der Leitung der Geſchäfte errichten (wie in Baden); ſie ernennt Behörden zur
Regulirung und Ausgleichung. Ob ſie Beiträge aus der Staatskaſſe dazu geben
ſoll und darf, iſt keine Frage des Rechts, ſondern der Billigkeit.

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[662/0684] ⁴⁾ Rechtsgrundſätzen. Heidelberg 1831. Für den Zehnten: Thibaut in Verhandl. der I. Bad. Kammer von 1819 = Ueberſicht der ſtänd. Verb. von 1819. II. 37. v. Seyfried und Föhrenbach in den Verhandl. der II. Kammer deſſelb. Jahrs. Heft V. 110. 126. Müller, Einige Worte über den Entwurf der Zehntablöſung. Freiburg 1831. Deſſelben Sendſchreiben an v. Rotteck aus Anlaß ſeiner Motion ꝛc. ibid. eod. Einige Bedenken gegen Abſchaffung aller Zehnten. Freiburg 1831. v. Alten, Widerlegung der Gründe, welche der Aufhebung ...... der Zehnten unterlegt worden ſind ꝛc. Hannover 1833. Verhandl. der Bad. I. Kammer von 1831. Heft V. 50 (Fürſt v. Löwenſtein); von 1833 Bd. I. 251. 326. V. 2. Beil. Bd. I. 9. 227. III. 85. 352. IV 217 (Theilweiſe auch dagegen). ⁵⁾ Für die Beibehaltung wird angeführt: der Vortheil der müheloſen Ver- größerung der Zehnteinnahmen, die Unmöglichkeit der Rückſtände, die Verhältniß- mäßigkeit dieſer Steuer zur St. Fähigkeit des Pflichtigen, die Annehmlichkeit der Naturalſteuern für den Bauern, und die Nachtheile, die durch die Ablöſung für Kirche, Schulen, Stiftungen u. dgl. hervorgehen könnten, indem dieſe ſtatt eines Antheils an den Producten unzerſtörbarer Naturkraft ein im Werthe wandelbares Geldcapital bekommen. Die Widerlegung dieſer Punkte und der Beweis ihrer ge- ringern Bedeutung in Vergleich mit obigen Rückſichten fällt nicht ſchwer. ⁶⁾ S. §. 7. N. 8. §. 11. N. 7. §. 18. Benſen, Materialien z. Polizei .... Praxis I. 303. Floret, Verhandl. der Heſſ. Ständeverſ. von 1820 und 1821 (Gießen 1822). S. 283. Verhandl. der Bad. II. Kammer von 1819. IV. 8. von 1831 Heft VI. 92. II. 5. Beil. Heft II. 117. XII 1. 277. Der I. Kammer Beil. Heft I. 156. Heft I. 308. Beil. Heft I. 288 IV 239. Weſtfeld, Ueber Ab- ſchaffung des Herrendienſtes. Lemgo 1773. Gedanken von Abſtellung der Natural- dienſte. Gött. 1777. Wichmann, Ueber die Mittel, Frohndienſte aufzuheben. 1795. Nicolai, Ueber Hofdienſte und deren Abſchaffung. Berlin 1799. Mayer, Ueber Herrendienſte und deren Aufhebung. Celle 1803. Hüllmann, hiſtor. und ſtaats- wiſſenſch. Unterſ. der Naturaldienſte Berlin 1803. Ebel, Ueber den Urſprung der Frohnen. Gießen 1823. Block Mittheil. III. (1834) S. 423. ⁷⁾ Dagegen v. Soden Nat. Oeconom. VI. §. 131: der Bauer leiſte lieber und leichter die Dienſte; die Gutsherrn kämen in ſchwach bevölkerten Gegenden wegen Mangel an Taglöhnern in Verlegenheit. Allein dieſes Beſorgniß iſt zu ha- ben, wenn es gegründet ſein ſollte, und jenes iſt nicht immer, ſondern ſelten der Fall und die Bauern werden auch nicht gezwungen, ausgenommen, wenn die Ab- löſung noch von der Einwilligung der Minderzahl abhängt. ⁸⁾ Dieſe verſchiedenen gutsherrlichen Laſten können auf vier Arten abgelöſet werden, nämlich: a) Abkauf durch Bezahlung des Capitalwerthes in Geld, eine ſchnelle Methode, gut bei kleinen Beträgen, aber ſchwer ausführbar bei großen Capitalien und deßhalb am wenigſten zu gebieten. b) Abkauf durch Abtretung von Grundeigenthum deſſelben Ertrages oder Capitalwerthes, anwendbar, wann die Bauern genug Land beſitzen und eine Arrondirung möglich iſt. c) Ent- richtung einer gleichförmigen ewigen Rente, ſehr bequem, der bisherigen Leiſtung, ohne ihre Fehler zu haben, analog, dem Berechtigten entſprechend, wenn ſie ſich ſo viel als möglich an den Durchſchnittspreis und jeweiligen Marktpreis, alſo auch an den Erwachs anſchließt, weßhalb eine unveränderliche Naturalrente, eine ſolche Geldrente und eine Geldrente nach dem Durchſchnittspreiſe der nächſt vorherigen Periode als ungleich drückend, und bald die eine bald die andere Parthie beein- trächtigend erſcheint und nur eine aus dem Durchſchnittspreiſe zwiſchen dem jewei- ligen Markt- und mehrjährigen Durchſchnittspreiſe beſtehende jährliche veränder- liche Rente am billigſten iſt. d) Entrichtung einer Zeitrente, nach deren Ablaufe Capital und Zinſen getilgt ſind. Die Regirung kann die Wahl der Methoden frei ſtellen (wie in Preußen); ſie kann auch eine Tilgkaſſe zum Behufe der Leitung der Geſchäfte errichten (wie in Baden); ſie ernennt Behörden zur Regulirung und Ausgleichung. Ob ſie Beiträge aus der Staatskaſſe dazu geben ſoll und darf, iſt keine Frage des Rechts, ſondern der Billigkeit.

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Zitationshilfe: Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 662. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/684>, abgerufen am 04.06.2024.