Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.weit abzutreten, als es zum Betriebe nöthig ist. 2) Staatsauf- 1) S. oben §. 431. Rau polit. Oeconom. II. §. 33. Mohl Polizeiwiss. II. 218. v. Jacob Polizeiw. I. 468. v. Berg Handbuch. III. 384. Bergius Neues Magazin. I. 229. de Villefosse De la Richesse Minerale. I. 449. Car- thäuser Bergpolizeiwissenschaft. Gießen 1786. Jugel, Vorschläge zur Beförder. des Bergbaues. Regensburg 1784. v. Cancrin Bergpolizeiwissenschaft. Frankfurt 1791. v. Voith, Vorschläge zur Verbesserung des Berg- und Hüttenwesens in Baiern. Sulzbach 1822. Frank Landwirthschaftliche Polizei. II. 329. Karsten, Archiv für Bergbau und Hüttenwesen. I. 71. Eschenmaier Staatsöconomierecht. I. 452. Schmidt, Sammlung der Berggesetze der österreichischen Monarchie. Wien 1833. Bis jetzt II Bde. 2) Es führt Rau II. §. 42. eine Reihe von Unterstützungen des Bergbaues von Seiten des Staats auf, welche sich mit dem polizeilichen Prinzipe nicht ver- tragen. Das Bauen von Transportwegen besonders für die Gruben, die Ueber- nahme von Kuxen bei Zubußegruben, die Unternehmung von besonders kostspieligen Bauten, wie z. B. Erbstollen, alle diese Maaßregeln sind den Gesellschaften zu überlassen. Das Verabreichen von Getreide und Holz aus Staatsmagazinen um die bestimmten Taxen ist eine finanzielle Maaßregel; in Zeiten der Theuerung ver- theidigt sie sich noch aus andern Gründen. Anstatt der Vorschüsse, welche zuweilen großen Nutzen bringen können, ist es besser, eine eigene Landesbergkasse durch Beiträge der Gewerkschaften zu errichten; denn sie können sich leicht sehr hoch belaufen. Das Treiben des Bergbaues auf Zubuße, wenn kein den Verlust deckender späterer Reinertrag zu erwarten steht, ist nur dann zu billigen, wenn dies auf kurze Zeit das beste Mittel ist, um die durch das Verlassen einer Grube brodlos werdenden Bergleute noch zu erhalten, bis sie andere Arbeit haben. 3) Zu Raubbau wird gerechnet: a) der Ausbruch der obersten reichsten Lager, nach welchem die unteren keinen oder wenig Gewinn geben; b) die Wegnahme der Grubenbefestigung und das Unterhöhlen (Verhauen) der Stollen; c) das Verstürzen der untern Gänge. Rau II. §. 38. N. b. Baumstark Encyclopädie. 42
weit abzutreten, als es zum Betriebe nöthig iſt. 2) Staatsauf- 1) S. oben §. 431. Rau polit. Oeconom. II. §. 33. Mohl Polizeiwiſſ. II. 218. v. Jacob Polizeiw. I. 468. v. Berg Handbuch. III. 384. Bergius Neues Magazin. I. 229. de Villefosse De la Richesse Minérale. I. 449. Car- thäuſer Bergpolizeiwiſſenſchaft. Gießen 1786. Jugel, Vorſchläge zur Beförder. des Bergbaues. Regensburg 1784. v. Cancrin Bergpolizeiwiſſenſchaft. Frankfurt 1791. v. Voith, Vorſchläge zur Verbeſſerung des Berg- und Hüttenweſens in Baiern. Sulzbach 1822. Frank Landwirthſchaftliche Polizei. II. 329. Karſten, Archiv für Bergbau und Hüttenweſen. I. 71. Eſchenmaier Staatsöconomierecht. I. 452. Schmidt, Sammlung der Berggeſetze der öſterreichiſchen Monarchie. Wien 1833. Bis jetzt II Bde. 2) Es führt Rau II. §. 42. eine Reihe von Unterſtützungen des Bergbaues von Seiten des Staats auf, welche ſich mit dem polizeilichen Prinzipe nicht ver- tragen. Das Bauen von Transportwegen beſonders für die Gruben, die Ueber- nahme von Kuxen bei Zubußegruben, die Unternehmung von beſonders koſtſpieligen Bauten, wie z. B. Erbſtollen, alle dieſe Maaßregeln ſind den Geſellſchaften zu überlaſſen. Das Verabreichen von Getreide und Holz aus Staatsmagazinen um die beſtimmten Taxen iſt eine finanzielle Maaßregel; in Zeiten der Theuerung ver- theidigt ſie ſich noch aus andern Gründen. Anſtatt der Vorſchüſſe, welche zuweilen großen Nutzen bringen können, iſt es beſſer, eine eigene Landesbergkaſſe durch Beiträge der Gewerkſchaften zu errichten; denn ſie können ſich leicht ſehr hoch belaufen. Das Treiben des Bergbaues auf Zubuße, wenn kein den Verluſt deckender ſpäterer Reinertrag zu erwarten ſteht, iſt nur dann zu billigen, wenn dies auf kurze Zeit das beſte Mittel iſt, um die durch das Verlaſſen einer Grube brodlos werdenden Bergleute noch zu erhalten, bis ſie andere Arbeit haben. 3) Zu Raubbau wird gerechnet: a) der Ausbruch der oberſten reichſten Lager, nach welchem die unteren keinen oder wenig Gewinn geben; b) die Wegnahme der Grubenbefeſtigung und das Unterhöhlen (Verhauen) der Stollen; c) das Verſtürzen der untern Gänge. Rau II. §. 38. N. b. Baumſtark Encyclopädie. 42
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weit abzutreten, als es zum Betriebe nöthig iſt. 2) Staatsauf-
ſicht auf den Grubenbetrieb zur Sicherung der Nachhaltigkeit des
Bergbaues, zur Verhütung von Raubbau, und zur Controle der
Rechnungen3). 3) Verhütung des beliebigen Anfangs von Berg-
bauten theils zur Sicherung der Grundeigenthümer, theils zur
Erhaltung guten Betriebs, weßhalb die (§. 122. L. a.) angegebe-
nen Vorſichtsmaaßregeln zu ergreifen ſind. 4) Befreiung des
Bergbaues von allen, denſelben weſentlich hindernden, Laſten, ohne
Begünſtigung vor andern Gewerben, nämlich beſonders vom Berg-
zehnten, deſſen Nachtheile für den Bergbau weit größer ſind, als
die des gewöhnlichen Zehntens in der Landwirthſchaft, wegen des
größern Capitals und Wagniſſes. 5) Begünſtigung und Beaufſich-
tigung von Knappſchaftskaſſen zum Behufe der Unterſtützung
arbeitsloſer und arbeitsunfähiger Bergleute4). Endlich 6) Grün-
dung bergmänniſcher Unterrichtsanſtalten, wenn der Bergbau
des Landes großer Erweiterung fähig iſt, weil ohne genaue berg-
männiſche wiſſenſchaftliche Kenntniſſe nichts Erſprießliches vom
Bergbaue zu erwarten iſt. Sonſt reicht Unterſtützung ausgezeich-
neter junger Männer zu Reiſen hin.
¹⁾ S. oben §. 431. Rau polit. Oeconom. II. §. 33. Mohl Polizeiwiſſ.
II. 218. v. Jacob Polizeiw. I. 468. v. Berg Handbuch. III. 384. Bergius
Neues Magazin. I. 229. de Villefosse De la Richesse Minérale. I. 449. Car-
thäuſer Bergpolizeiwiſſenſchaft. Gießen 1786. Jugel, Vorſchläge zur Beförder.
des Bergbaues. Regensburg 1784. v. Cancrin Bergpolizeiwiſſenſchaft. Frankfurt
1791. v. Voith, Vorſchläge zur Verbeſſerung des Berg- und Hüttenweſens in
Baiern. Sulzbach 1822. Frank Landwirthſchaftliche Polizei. II. 329. Karſten,
Archiv für Bergbau und Hüttenweſen. I. 71. Eſchenmaier Staatsöconomierecht.
I. 452. Schmidt, Sammlung der Berggeſetze der öſterreichiſchen Monarchie.
Wien 1833. Bis jetzt II Bde.
²⁾ Es führt Rau II. §. 42. eine Reihe von Unterſtützungen des Bergbaues
von Seiten des Staats auf, welche ſich mit dem polizeilichen Prinzipe nicht ver-
tragen. Das Bauen von Transportwegen beſonders für die Gruben, die Ueber-
nahme von Kuxen bei Zubußegruben, die Unternehmung von beſonders koſtſpieligen
Bauten, wie z. B. Erbſtollen, alle dieſe Maaßregeln ſind den Geſellſchaften zu
überlaſſen. Das Verabreichen von Getreide und Holz aus Staatsmagazinen um
die beſtimmten Taxen iſt eine finanzielle Maaßregel; in Zeiten der Theuerung ver-
theidigt ſie ſich noch aus andern Gründen. Anſtatt der Vorſchüſſe, welche zuweilen
großen Nutzen bringen können, iſt es beſſer, eine eigene Landesbergkaſſe durch
Beiträge der Gewerkſchaften zu errichten; denn ſie können ſich leicht ſehr hoch belaufen.
Das Treiben des Bergbaues auf Zubuße, wenn kein den Verluſt deckender ſpäterer
Reinertrag zu erwarten ſteht, iſt nur dann zu billigen, wenn dies auf kurze Zeit
das beſte Mittel iſt, um die durch das Verlaſſen einer Grube brodlos werdenden
Bergleute noch zu erhalten, bis ſie andere Arbeit haben.
³⁾ Zu Raubbau wird gerechnet: a) der Ausbruch der oberſten reichſten Lager,
nach welchem die unteren keinen oder wenig Gewinn geben; b) die Wegnahme der
Grubenbefeſtigung und das Unterhöhlen (Verhauen) der Stollen; c) das Verſtürzen
der untern Gänge. Rau II. §. 38. N. b.
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