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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.

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dieser Periode1), um die formelle Ausbildung der Kameralwissen-
schaft viele Verdienste erworben. Weniger mit der Systematisirung,
als mit der Darstellung der Encyclopädie der Kameralwissenschaft
haben sich Schmalz, Walther und Sturm beschäftigt. Den-
noch aber verdienen die Systeme des Ersten und Lezten einer Er-
wähnung. Mit der Systematisirung aber beschäftigten sich Völ-
linger, Seeger, Weber, Fulda, v. Buqnoy, Obern-
dorfer, Gejer, der Ungenannte, Rau und Butte. Wenig-
stens sind gerade diese die wichtigsten Systematiker. Schmalz2)
drang aber in die feineren logischen Beziehungen der einzelnen
Theile der Kameralwissenschaft gar nicht ein, sondern stellte sie
nur als gegebene Hauptmaterien zusammen. Völlinger und
Seeger haben besonders das Verdienst, entdeckt zu haben, daß
die Kameralwissenschaft ihrem Grundcharakter nach nichts anders
als die Wirthschaft überhaupt und in ihren besonderen Bezie-
hungen zum Gegenstande habe, und führten daher den Namen
Wirthschaftslehre für sie ein, was für die Anordnung ihre
Theile von großem Einflusse war. Der Leztere insbesondere hat
auch dem Erwerbe durch persönliche Dienste im Systeme einen
Platz gegeben und die Lehre von dem Kunstbetriebe der Gewerbe als
spekulativen Theil angedeutet. Jener zieht aber noch das weite
Gebiet der Polizei hinein. Sturm3) zieht gegen die Fortschritte
der Einsicht über den Inhalt der Kameralwissenschaft seiner Zeit
(§. 34.) in ihr Gebiet noch die Gesundheits-, Medizinal-, Cultur-,
Religions- und Sicherheitspolizei, leztere aber sehr unvollständig,
hinein, weil er die Erhaltung der öffentlichen oder Sicherheit des
Staates gar nicht erwähnt; er führt unter der ökonomischen Wis-
senschaft den Erwerb durch persönliche Dienste und durch Verleihen
von Capital nicht an und kennt die innere Beziehung der Polizei
zur Theorie des Volksvermögens und Finanzwissenschaft nicht.
Weber4) erkennt zwar den Unterschied zwischen der Privat- und
öffentlichen Oeconomie. Allein ihm entging der natürliche Unter-
schied der Gewerbsarten, und die richtige Ansicht von Wirth-
schaft bei der Bestimmung des Gebiets der Staatsökonomie, indem
auch er, wie Sturm, das ganze Gebiet der Polizei in sie hinein-
zieht, aber doch die öffentliche Sicherheitspolizei nicht vergißt.
Fulda5) findet den natürlichen Unterschied der Gewerbe, obschon
er das mit dem Handel verwandte Geschäft des Kapitalisten von
jenem noch nicht zu trennen weiß. Aber auch ihm entgeht, obschon
er den Begriff von Wirthschaft streng, nicht wie Weber und
Sturm, durchführt, das Prinzip zur logischen Trennung der
politischen Theile der Kameralwissenschaften. Es haben aber

dieſer Periode1), um die formelle Ausbildung der Kameralwiſſen-
ſchaft viele Verdienſte erworben. Weniger mit der Syſtematiſirung,
als mit der Darſtellung der Encyclopädie der Kameralwiſſenſchaft
haben ſich Schmalz, Walther und Sturm beſchäftigt. Den-
noch aber verdienen die Syſteme des Erſten und Lezten einer Er-
wähnung. Mit der Syſtematiſirung aber beſchäftigten ſich Völ-
linger, Seeger, Weber, Fulda, v. Buqnoy, Obern-
dorfer, Gejer, der Ungenannte, Rau und Butte. Wenig-
ſtens ſind gerade dieſe die wichtigſten Syſtematiker. Schmalz2)
drang aber in die feineren logiſchen Beziehungen der einzelnen
Theile der Kameralwiſſenſchaft gar nicht ein, ſondern ſtellte ſie
nur als gegebene Hauptmaterien zuſammen. Völlinger und
Seeger haben beſonders das Verdienſt, entdeckt zu haben, daß
die Kameralwiſſenſchaft ihrem Grundcharakter nach nichts anders
als die Wirthſchaft überhaupt und in ihren beſonderen Bezie-
hungen zum Gegenſtande habe, und führten daher den Namen
Wirthſchaftslehre für ſie ein, was für die Anordnung ihre
Theile von großem Einfluſſe war. Der Leztere insbeſondere hat
auch dem Erwerbe durch perſönliche Dienſte im Syſteme einen
Platz gegeben und die Lehre von dem Kunſtbetriebe der Gewerbe als
ſpekulativen Theil angedeutet. Jener zieht aber noch das weite
Gebiet der Polizei hinein. Sturm3) zieht gegen die Fortſchritte
der Einſicht über den Inhalt der Kameralwiſſenſchaft ſeiner Zeit
(§. 34.) in ihr Gebiet noch die Geſundheits-, Medizinal-, Cultur-,
Religions- und Sicherheitspolizei, leztere aber ſehr unvollſtändig,
hinein, weil er die Erhaltung der öffentlichen oder Sicherheit des
Staates gar nicht erwähnt; er führt unter der ökonomiſchen Wiſ-
ſenſchaft den Erwerb durch perſönliche Dienſte und durch Verleihen
von Capital nicht an und kennt die innere Beziehung der Polizei
zur Theorie des Volksvermögens und Finanzwiſſenſchaft nicht.
Weber4) erkennt zwar den Unterſchied zwiſchen der Privat- und
öffentlichen Oeconomie. Allein ihm entging der natürliche Unter-
ſchied der Gewerbsarten, und die richtige Anſicht von Wirth-
ſchaft bei der Beſtimmung des Gebiets der Staatsökonomie, indem
auch er, wie Sturm, das ganze Gebiet der Polizei in ſie hinein-
zieht, aber doch die öffentliche Sicherheitspolizei nicht vergißt.
Fulda5) findet den natürlichen Unterſchied der Gewerbe, obſchon
er das mit dem Handel verwandte Geſchäft des Kapitaliſten von
jenem noch nicht zu trennen weiß. Aber auch ihm entgeht, obſchon
er den Begriff von Wirthſchaft ſtreng, nicht wie Weber und
Sturm, durchführt, das Prinzip zur logiſchen Trennung der
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[45/0067] dieſer Periode1), um die formelle Ausbildung der Kameralwiſſen- ſchaft viele Verdienſte erworben. Weniger mit der Syſtematiſirung, als mit der Darſtellung der Encyclopädie der Kameralwiſſenſchaft haben ſich Schmalz, Walther und Sturm beſchäftigt. Den- noch aber verdienen die Syſteme des Erſten und Lezten einer Er- wähnung. Mit der Syſtematiſirung aber beſchäftigten ſich Völ- linger, Seeger, Weber, Fulda, v. Buqnoy, Obern- dorfer, Gejer, der Ungenannte, Rau und Butte. Wenig- ſtens ſind gerade dieſe die wichtigſten Syſtematiker. Schmalz2) drang aber in die feineren logiſchen Beziehungen der einzelnen Theile der Kameralwiſſenſchaft gar nicht ein, ſondern ſtellte ſie nur als gegebene Hauptmaterien zuſammen. Völlinger und Seeger haben beſonders das Verdienſt, entdeckt zu haben, daß die Kameralwiſſenſchaft ihrem Grundcharakter nach nichts anders als die Wirthſchaft überhaupt und in ihren beſonderen Bezie- hungen zum Gegenſtande habe, und führten daher den Namen Wirthſchaftslehre für ſie ein, was für die Anordnung ihre Theile von großem Einfluſſe war. Der Leztere insbeſondere hat auch dem Erwerbe durch perſönliche Dienſte im Syſteme einen Platz gegeben und die Lehre von dem Kunſtbetriebe der Gewerbe als ſpekulativen Theil angedeutet. Jener zieht aber noch das weite Gebiet der Polizei hinein. Sturm3) zieht gegen die Fortſchritte der Einſicht über den Inhalt der Kameralwiſſenſchaft ſeiner Zeit (§. 34.) in ihr Gebiet noch die Geſundheits-, Medizinal-, Cultur-, Religions- und Sicherheitspolizei, leztere aber ſehr unvollſtändig, hinein, weil er die Erhaltung der öffentlichen oder Sicherheit des Staates gar nicht erwähnt; er führt unter der ökonomiſchen Wiſ- ſenſchaft den Erwerb durch perſönliche Dienſte und durch Verleihen von Capital nicht an und kennt die innere Beziehung der Polizei zur Theorie des Volksvermögens und Finanzwiſſenſchaft nicht. Weber4) erkennt zwar den Unterſchied zwiſchen der Privat- und öffentlichen Oeconomie. Allein ihm entging der natürliche Unter- ſchied der Gewerbsarten, und die richtige Anſicht von Wirth- ſchaft bei der Beſtimmung des Gebiets der Staatsökonomie, indem auch er, wie Sturm, das ganze Gebiet der Polizei in ſie hinein- zieht, aber doch die öffentliche Sicherheitspolizei nicht vergißt. Fulda5) findet den natürlichen Unterſchied der Gewerbe, obſchon er das mit dem Handel verwandte Geſchäft des Kapitaliſten von jenem noch nicht zu trennen weiß. Aber auch ihm entgeht, obſchon er den Begriff von Wirthſchaft ſtreng, nicht wie Weber und Sturm, durchführt, das Prinzip zur logiſchen Trennung der politiſchen Theile der Kameralwiſſenſchaften. Es haben aber

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Zitationshilfe: Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 45. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/67>, abgerufen am 18.05.2024.