Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.Lehren für die Pflege der Volkswirthschaft und aus der Finanz- 1) Doch aber ist der Kameralwissenschaft der theoretischen Philosophie zu Liebe oft Zwang bis ins Lächerliche angethan worden. So hat Klipstein (s. §. 35. Note 1.) die Ansicht, dieselbe nach Kategorien der Kantischen Philosophie einzuthei- len und sagt, die wirthschaftliche Gründungslehre (entsprechend der Qualität) handle vom eigenen Vermögen (Realität), vom fremden (Negation), vom Wirth- schaftsvermögen (Limitation). Nach diesen drei Begriffen theilt auch Völlinger die Kameralwissenschaft ein in praktische oder Realwirthschaftslehre, pathologische oder Wahn- (Wind-) Wirthschaftslehre, und Beschränkungslehre der praktischen und pathologischen Wirthschaft. Seine Prolegomena und angewandte Wirthschafts- lehre sind voll der lächerlichsten Anwendungen der Kantischen Philosophie. 2) Ideen zu einer Philosophie der Geschichte. 4 Thle. in 4. Riga und Leipzig 1785-92. Auch 4 Thle. in 8. 1785-1791. Auch in späteren Ausgaben sei- ner sämmtlichen Werke. 3) Selbst bis in die neueste Zeit ist das Zusammenziehen der Gewerbswissen- schaften und der Theorie des Volksvermögens mißbilligt von Lotz Handbuch der Staatswirthschaftslehre I. §. 3. Derselbe läugnet sogar den wesentlichen und noth- wendigen Zusammenhang zwischen derselben und der Gewerbskunde und den Natur- wissenschaften. Allein dieser merkwürdige Irrthum des verdienstvollen Lotz beruht auf einer unrichtigen Ansicht von der Kameralwissenschaft, die durchaus etwas Anderes, weit Umfassenderes ist, als die Theorie des Volksvermögens. In wieferne diese und die Gewerbskunde ihrem ersten Prinzipe nach zusammenhängen, wird im Folgenden klar werden. Wenn sie aber beide nach einem allgemeinen Prinzipe zu- sammengestellt werden, so ist noch keineswegs eine zum wesentlichen Theile der Andern gemacht. 4) Denn sie lehrt nicht den Betrieb der Erwerbsarten, sondern betrachtet sie, abgesehen vom Gesichtspunkte des Einzelnen, aus einem höheren allgemeineren Standpunkte. Sie enthält 1) aus den Gewerbswissenschaften abstrahirte und ver- allgemeinerte Sätze, und zwar nicht um damit gleichsam einen allgemeinen Theil der Gewerbskunde zu bilden, sondern um das ganze Gewerbswesen des Volkes im Zusammenhange zu sehen und eine Grundlage zu bilden, worauf die Thätigkeit der Regirung zur Leitung und Beförderung des ganzen Gewerbswesens im Zusammen- hange als Volksbetriebsamkeit fußen soll. Darum werden aus der Gewerbs- und Haushaltlehre Sätze in die Theorie des Volksvermögens entlehnt, ohne daß sie anders als mittelbar in sie gehören. Sie enthält aber 2) auch durch diese Abstrakte aus der Privatökonomie gebildete eigenthümliche Sätze, indem sie die Einzelthätigkeiten nicht blos als solche neben einander gestellt betrachtet, sondern eine Totalität in ihnen erblickt, welche eine Gesammt-Betriebsamkeit, ein Gesammt-Vermögen, ein Gesammt-Produkt bildet, da die Leistung des Einzelnen nicht blos für ihn, sondern gerade für die Gesammtheit eine Wirkung hat, die außer dem Vergleiche mit dem Vortheile des Einzelnen steht, und da mehr oder weniger allgemeine Ereignisse den Einzelnen oder einen Theil der bürgerlichen Gesellschaft ganz anders treffen als den andern. Rau, Ueber die Kameralwiss. §. 13. 14. 5) Rau, Ueber die Kameralwiss. §. 6. Dies ist hier nur als eine literarische Thatsache gegeben, abgesehen davon, ob die ihr zu Grunde liegende Ansicht richtig ist oder nicht. Rau mit vielen andern hält sie für richtig. §. 35. Schriftsteller und ihre Verdienste. Ueber den Inbegriff der Kameralwissenschaft war man so weit Lehren für die Pflege der Volkswirthſchaft und aus der Finanz- 1) Doch aber iſt der Kameralwiſſenſchaft der theoretiſchen Philoſophie zu Liebe oft Zwang bis ins Lächerliche angethan worden. So hat Klipſtein (ſ. §. 35. Note 1.) die Anſicht, dieſelbe nach Kategorien der Kantiſchen Philoſophie einzuthei- len und ſagt, die wirthſchaftliche Gründungslehre (entſprechend der Qualität) handle vom eigenen Vermögen (Realität), vom fremden (Negation), vom Wirth- ſchaftsvermögen (Limitation). Nach dieſen drei Begriffen theilt auch Völlinger die Kameralwiſſenſchaft ein in praktiſche oder Realwirthſchaftslehre, pathologiſche oder Wahn- (Wind-) Wirthſchaftslehre, und Beſchränkungslehre der praktiſchen und pathologiſchen Wirthſchaft. Seine Prolegomena und angewandte Wirthſchafts- lehre ſind voll der lächerlichſten Anwendungen der Kantiſchen Philoſophie. 2) Ideen zu einer Philoſophie der Geſchichte. 4 Thle. in 4. Riga und Leipzig 1785–92. Auch 4 Thle. in 8. 1785–1791. Auch in ſpäteren Ausgaben ſei- ner ſämmtlichen Werke. 3) Selbſt bis in die neueſte Zeit iſt das Zuſammenziehen der Gewerbswiſſen- ſchaften und der Theorie des Volksvermögens mißbilligt von Lotz Handbuch der Staatswirthſchaftslehre I. §. 3. Derſelbe läugnet ſogar den weſentlichen und noth- wendigen Zuſammenhang zwiſchen derſelben und der Gewerbskunde und den Natur- wiſſenſchaften. Allein dieſer merkwürdige Irrthum des verdienſtvollen Lotz beruht auf einer unrichtigen Anſicht von der Kameralwiſſenſchaft, die durchaus etwas Anderes, weit Umfaſſenderes iſt, als die Theorie des Volksvermögens. In wieferne dieſe und die Gewerbskunde ihrem erſten Prinzipe nach zuſammenhängen, wird im Folgenden klar werden. Wenn ſie aber beide nach einem allgemeinen Prinzipe zu- ſammengeſtellt werden, ſo iſt noch keineswegs eine zum weſentlichen Theile der Andern gemacht. 4) Denn ſie lehrt nicht den Betrieb der Erwerbsarten, ſondern betrachtet ſie, abgeſehen vom Geſichtspunkte des Einzelnen, aus einem höheren allgemeineren Standpunkte. Sie enthält 1) aus den Gewerbswiſſenſchaften abſtrahirte und ver- allgemeinerte Sätze, und zwar nicht um damit gleichſam einen allgemeinen Theil der Gewerbskunde zu bilden, ſondern um das ganze Gewerbsweſen des Volkes im Zuſammenhange zu ſehen und eine Grundlage zu bilden, worauf die Thätigkeit der Regirung zur Leitung und Beförderung des ganzen Gewerbsweſens im Zuſammen- hange als Volksbetriebſamkeit fußen ſoll. Darum werden aus der Gewerbs- und Haushaltlehre Sätze in die Theorie des Volksvermögens entlehnt, ohne daß ſie anders als mittelbar in ſie gehören. Sie enthält aber 2) auch durch dieſe Abſtrakte aus der Privatökonomie gebildete eigenthümliche Sätze, indem ſie die Einzelthätigkeiten nicht blos als ſolche neben einander geſtellt betrachtet, ſondern eine Totalität in ihnen erblickt, welche eine Geſammt-Betriebſamkeit, ein Geſammt-Vermögen, ein Geſammt-Produkt bildet, da die Leiſtung des Einzelnen nicht blos für ihn, ſondern gerade für die Geſammtheit eine Wirkung hat, die außer dem Vergleiche mit dem Vortheile des Einzelnen ſteht, und da mehr oder weniger allgemeine Ereigniſſe den Einzelnen oder einen Theil der bürgerlichen Geſellſchaft ganz anders treffen als den andern. Rau, Ueber die Kameralwiſſ. §. 13. 14. 5) Rau, Ueber die Kameralwiſſ. §. 6. Dies iſt hier nur als eine literariſche Thatſache gegeben, abgeſehen davon, ob die ihr zu Grunde liegende Anſicht richtig iſt oder nicht. Rau mit vielen andern hält ſie für richtig. §. 35. Schriftſteller und ihre Verdienſte. Ueber den Inbegriff der Kameralwiſſenſchaft war man ſo weit <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0066" n="44"/> Lehren für die Pflege der Volkswirthſchaft und aus der Finanz-<lb/> wiſſenſchaft, in welche man denjenigen Abſchnitt der Theorie des<lb/> Volksvermögens aufnahm, der von der öffentlichen oder Staats-<lb/> konſumtion handelte.</p><lb/> <note place="end" n="1)">Doch aber iſt der Kameralwiſſenſchaft der theoretiſchen Philoſophie zu Liebe<lb/> oft Zwang bis ins Lächerliche angethan worden. So hat <hi rendition="#g">Klipſtein</hi> (ſ. §. 35.<lb/> Note 1.) die Anſicht, dieſelbe nach Kategorien der Kantiſchen Philoſophie einzuthei-<lb/> len und ſagt, die wirthſchaftliche <hi rendition="#g">Gründungslehre</hi> (entſprechend der <hi rendition="#g">Qualität</hi>)<lb/> handle vom eigenen Vermögen (Realität), vom fremden (Negation), vom Wirth-<lb/> ſchaftsvermögen (Limitation). Nach dieſen drei Begriffen theilt auch <hi rendition="#g">Völlinger</hi><lb/> die Kameralwiſſenſchaft ein in praktiſche oder Realwirthſchaftslehre, pathologiſche<lb/> oder Wahn- (Wind-) Wirthſchaftslehre, und Beſchränkungslehre der praktiſchen<lb/> und pathologiſchen Wirthſchaft. Seine Prolegomena und angewandte Wirthſchafts-<lb/> lehre ſind voll der lächerlichſten Anwendungen der Kantiſchen Philoſophie.</note><lb/> <note place="end" n="2)">Ideen zu einer Philoſophie der Geſchichte. 4 Thle. in 4. Riga und Leipzig<lb/> 1785–92. Auch 4 Thle. in 8. 1785–1791. Auch in ſpäteren Ausgaben ſei-<lb/> ner ſämmtlichen Werke.</note><lb/> <note place="end" n="3)">Selbſt bis in die neueſte Zeit iſt das Zuſammenziehen der Gewerbswiſſen-<lb/> ſchaften und der Theorie des Volksvermögens mißbilligt <hi rendition="#g">von Lotz</hi> Handbuch der<lb/> Staatswirthſchaftslehre I. §. 3. Derſelbe läugnet ſogar den weſentlichen und noth-<lb/> wendigen Zuſammenhang zwiſchen derſelben und der Gewerbskunde und den Natur-<lb/> wiſſenſchaften. Allein dieſer merkwürdige Irrthum des verdienſtvollen <hi rendition="#g">Lotz</hi> beruht<lb/> auf einer unrichtigen Anſicht von der Kameralwiſſenſchaft, die durchaus etwas<lb/> Anderes, weit Umfaſſenderes iſt, als die Theorie des Volksvermögens. In wieferne<lb/> dieſe und die Gewerbskunde ihrem erſten Prinzipe nach zuſammenhängen, wird im<lb/> Folgenden klar werden. Wenn ſie aber beide nach einem allgemeinen Prinzipe zu-<lb/> ſammengeſtellt werden, ſo iſt noch keineswegs eine zum weſentlichen Theile der<lb/> Andern gemacht.</note><lb/> <note place="end" n="4)">Denn ſie lehrt nicht den Betrieb der Erwerbsarten, ſondern betrachtet ſie,<lb/> abgeſehen vom Geſichtspunkte des Einzelnen, aus einem höheren allgemeineren<lb/> Standpunkte. Sie enthält 1) aus den Gewerbswiſſenſchaften abſtrahirte und ver-<lb/> allgemeinerte Sätze, und zwar nicht um damit gleichſam einen allgemeinen Theil<lb/> der Gewerbskunde zu bilden, ſondern um das ganze Gewerbsweſen des Volkes im<lb/> Zuſammenhange zu ſehen und eine Grundlage zu bilden, worauf die Thätigkeit der<lb/> Regirung zur Leitung und Beförderung des ganzen Gewerbsweſens im Zuſammen-<lb/> hange als Volksbetriebſamkeit fußen ſoll. Darum werden aus der Gewerbs- und<lb/> Haushaltlehre Sätze in die Theorie des Volksvermögens entlehnt, ohne daß ſie anders<lb/> als mittelbar in ſie gehören. Sie enthält aber 2) auch durch dieſe Abſtrakte aus<lb/> der Privatökonomie gebildete eigenthümliche Sätze, indem ſie die Einzelthätigkeiten<lb/> nicht blos als ſolche neben einander geſtellt betrachtet, ſondern eine Totalität in<lb/> ihnen erblickt, welche eine Geſammt-Betriebſamkeit, ein Geſammt-Vermögen, ein<lb/> Geſammt-Produkt bildet, da die Leiſtung des Einzelnen nicht blos für ihn, ſondern<lb/> gerade für die Geſammtheit eine Wirkung hat, die außer dem Vergleiche mit dem<lb/> Vortheile des Einzelnen ſteht, und da mehr oder weniger allgemeine Ereigniſſe den<lb/> Einzelnen oder einen Theil der bürgerlichen Geſellſchaft ganz anders treffen als den<lb/> andern. <hi rendition="#g">Rau</hi>, Ueber die Kameralwiſſ. §. 13. 14.</note><lb/> <note place="end" n="5)"><hi rendition="#g">Rau</hi>, Ueber die Kameralwiſſ. §. 6. Dies iſt hier nur als eine literariſche<lb/> Thatſache gegeben, abgeſehen davon, ob die ihr zu Grunde liegende Anſicht richtig<lb/> iſt oder nicht. <hi rendition="#g">Rau</hi> mit vielen andern hält ſie für richtig.</note> </div><lb/> <div n="3"> <head> <hi rendition="#c">§. 35.<lb/><hi rendition="#g">Schriftſteller und ihre Verdienſte</hi>.</hi> </head><lb/> <p>Ueber den Inbegriff der Kameralwiſſenſchaft war man ſo weit<lb/> übereinkommend klar geworden. Auch haben ſich die Schriftſteller<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [44/0066]
Lehren für die Pflege der Volkswirthſchaft und aus der Finanz-
wiſſenſchaft, in welche man denjenigen Abſchnitt der Theorie des
Volksvermögens aufnahm, der von der öffentlichen oder Staats-
konſumtion handelte.
¹⁾ Doch aber iſt der Kameralwiſſenſchaft der theoretiſchen Philoſophie zu Liebe
oft Zwang bis ins Lächerliche angethan worden. So hat Klipſtein (ſ. §. 35.
Note 1.) die Anſicht, dieſelbe nach Kategorien der Kantiſchen Philoſophie einzuthei-
len und ſagt, die wirthſchaftliche Gründungslehre (entſprechend der Qualität)
handle vom eigenen Vermögen (Realität), vom fremden (Negation), vom Wirth-
ſchaftsvermögen (Limitation). Nach dieſen drei Begriffen theilt auch Völlinger
die Kameralwiſſenſchaft ein in praktiſche oder Realwirthſchaftslehre, pathologiſche
oder Wahn- (Wind-) Wirthſchaftslehre, und Beſchränkungslehre der praktiſchen
und pathologiſchen Wirthſchaft. Seine Prolegomena und angewandte Wirthſchafts-
lehre ſind voll der lächerlichſten Anwendungen der Kantiſchen Philoſophie.
²⁾ Ideen zu einer Philoſophie der Geſchichte. 4 Thle. in 4. Riga und Leipzig
1785–92. Auch 4 Thle. in 8. 1785–1791. Auch in ſpäteren Ausgaben ſei-
ner ſämmtlichen Werke.
³⁾ Selbſt bis in die neueſte Zeit iſt das Zuſammenziehen der Gewerbswiſſen-
ſchaften und der Theorie des Volksvermögens mißbilligt von Lotz Handbuch der
Staatswirthſchaftslehre I. §. 3. Derſelbe läugnet ſogar den weſentlichen und noth-
wendigen Zuſammenhang zwiſchen derſelben und der Gewerbskunde und den Natur-
wiſſenſchaften. Allein dieſer merkwürdige Irrthum des verdienſtvollen Lotz beruht
auf einer unrichtigen Anſicht von der Kameralwiſſenſchaft, die durchaus etwas
Anderes, weit Umfaſſenderes iſt, als die Theorie des Volksvermögens. In wieferne
dieſe und die Gewerbskunde ihrem erſten Prinzipe nach zuſammenhängen, wird im
Folgenden klar werden. Wenn ſie aber beide nach einem allgemeinen Prinzipe zu-
ſammengeſtellt werden, ſo iſt noch keineswegs eine zum weſentlichen Theile der
Andern gemacht.
⁴⁾ Denn ſie lehrt nicht den Betrieb der Erwerbsarten, ſondern betrachtet ſie,
abgeſehen vom Geſichtspunkte des Einzelnen, aus einem höheren allgemeineren
Standpunkte. Sie enthält 1) aus den Gewerbswiſſenſchaften abſtrahirte und ver-
allgemeinerte Sätze, und zwar nicht um damit gleichſam einen allgemeinen Theil
der Gewerbskunde zu bilden, ſondern um das ganze Gewerbsweſen des Volkes im
Zuſammenhange zu ſehen und eine Grundlage zu bilden, worauf die Thätigkeit der
Regirung zur Leitung und Beförderung des ganzen Gewerbsweſens im Zuſammen-
hange als Volksbetriebſamkeit fußen ſoll. Darum werden aus der Gewerbs- und
Haushaltlehre Sätze in die Theorie des Volksvermögens entlehnt, ohne daß ſie anders
als mittelbar in ſie gehören. Sie enthält aber 2) auch durch dieſe Abſtrakte aus
der Privatökonomie gebildete eigenthümliche Sätze, indem ſie die Einzelthätigkeiten
nicht blos als ſolche neben einander geſtellt betrachtet, ſondern eine Totalität in
ihnen erblickt, welche eine Geſammt-Betriebſamkeit, ein Geſammt-Vermögen, ein
Geſammt-Produkt bildet, da die Leiſtung des Einzelnen nicht blos für ihn, ſondern
gerade für die Geſammtheit eine Wirkung hat, die außer dem Vergleiche mit dem
Vortheile des Einzelnen ſteht, und da mehr oder weniger allgemeine Ereigniſſe den
Einzelnen oder einen Theil der bürgerlichen Geſellſchaft ganz anders treffen als den
andern. Rau, Ueber die Kameralwiſſ. §. 13. 14.
⁵⁾ Rau, Ueber die Kameralwiſſ. §. 6. Dies iſt hier nur als eine literariſche
Thatſache gegeben, abgeſehen davon, ob die ihr zu Grunde liegende Anſicht richtig
iſt oder nicht. Rau mit vielen andern hält ſie für richtig.
§. 35.
Schriftſteller und ihre Verdienſte.
Ueber den Inbegriff der Kameralwiſſenſchaft war man ſo weit
übereinkommend klar geworden. Auch haben ſich die Schriftſteller
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |