v. Buqnoy6) und Oberndorfer7) eine gänzlich falsche Ansicht von dem Wesen der Kameralwissenschaft, weil sie dieselbe für gleichbedeutend mit der Wissenschaft des Volksvermögens, oder der Nationalwirthschaftslehre halten, und dem gemäß alle Gewerbs- wissenschaften als wesentliche Theile der Lezteren ansehen8). Gejer9) hat das Verdienst, die allgemeinen Sätze der Wirthschaft überhaupt aus den besondern Wirthschaftslehren abstrahirt, ferner das eigentlich Technische bei allen Gewerbsbetrieben vom Haus- wirthschaftlichen getrennt, und die Theorie der Praxis gegenüber gestellt zu haben. Allein er hat in soferne einen bedeutenden Rück- schritt gethan, als er die Gebiete der Privatwirthschaft und der Volkswirthschaft in der Wissenschaft gänzlich untereinander warf, und so in den Fehler Buqnoy's und Oberndorfers verfiel. Der Ungenannte10), ein Mann von seltenem Scharfsinne und fester Consequenz, hob den Unterschied der allgemeinen und beson- dern Wirthschaftslehre schärfer hervor; allein er vermengte, blos an der Objektivität als Theilungsgrund hängend, die Gebiete der natürlichen Produktion und der technischen, indem er auch den Bergbau zur Technologie nahm. Er hat ferner den Unterschied zwischen der wilden und zahmen Thier- und Pflanzenzucht hervor- gehoben; aber er spricht der öffentlichen Wirthschaft ganz den Charakter als Wirthschaft ab, und rechnet in die Leztere blos die Privaterwerbszweige, Land- und Forstwirthschaft, Viehzucht und Jagd, technische Gewerbe und Handel, ohne des Erwerbs durch persönliche Dienste und Capital zu gedenken. Butte11), auch hierin eigenthümlich, weicht ganz von der historischen Bildung der Kameralwissenschaft ab, indem er die Finanzwissenschaft als Staatswissenschaft ganz von ihr ausschließt, und in die Landeswissenschaft (Kameralwissenschaft) die Geographie, die Gewerbswissenschaften, die Theorie des Volksvermögens und der Volkswirthschaftspflege, und die Polizei nimmt.
1)Walther, Verf. eines Systems der Cameralwissenschaften. Gießen 1793 bis 97. V Thle. 8. Desselben Vers. eines Grundrisses der allgem. Oeconomie. Gießen 1795. 8. Vom I. Thl. jenes Buches a. 1804 und vom II. Thle. a. 1803 eine neue Ausgabe. Semer, Beitrag zur näheren Bestimmung des Begriffs der eigentl. Staatswirthschaft und ihres Gebietes. Mannheim 1794. 8. Völlinger, Grundriß einer allgemeinen kritisch-philosophischen Wirthschaftslehre. Heidelb. 1790. DesselbenProlegomena zu einer angewandten Wirthschaftslehre. Ebendaselbst. Klipstein, Reine Wirthschaftslehre. Gießen 1797. 8. Schmalz, Encyclopädie der Cameralwissenschaften. Königsb. 1797. 8. Zweite Ausg. besorgt von Schmalz, Thaer, Hartig, Rosenstiel und Hermbstadt. 1819. 8. Medicus, Versuch einer kurzen Skitze der ökonomisch-politischen oder staatswirthschaftl. Encyclopädie. Leipzig. 1797. Bensen, Ueber das Studium der sogenannten Kameralwissenschaften. Erlangen 1804. 8. Jägerschmidt, Ueber die Grundbegriffe der Staatswirthschaft, nebst dem Systeme der dazu gehörigen Wissenschaften. Basel 1799. 8. Fulda, Systematischer Abriß der sogenannten Kameralwissenschaften. Tübingen 1803. 8.
v. Buqnoy6) und Oberndorfer7) eine gänzlich falſche Anſicht von dem Weſen der Kameralwiſſenſchaft, weil ſie dieſelbe für gleichbedeutend mit der Wiſſenſchaft des Volksvermögens, oder der Nationalwirthſchaftslehre halten, und dem gemäß alle Gewerbs- wiſſenſchaften als weſentliche Theile der Lezteren anſehen8). Gejer9) hat das Verdienſt, die allgemeinen Sätze der Wirthſchaft überhaupt aus den beſondern Wirthſchaftslehren abſtrahirt, ferner das eigentlich Techniſche bei allen Gewerbsbetrieben vom Haus- wirthſchaftlichen getrennt, und die Theorie der Praxis gegenüber geſtellt zu haben. Allein er hat in ſoferne einen bedeutenden Rück- ſchritt gethan, als er die Gebiete der Privatwirthſchaft und der Volkswirthſchaft in der Wiſſenſchaft gänzlich untereinander warf, und ſo in den Fehler Buqnoy's und Oberndorfers verfiel. Der Ungenannte10), ein Mann von ſeltenem Scharfſinne und feſter Conſequenz, hob den Unterſchied der allgemeinen und beſon- dern Wirthſchaftslehre ſchärfer hervor; allein er vermengte, blos an der Objektivität als Theilungsgrund hängend, die Gebiete der natürlichen Produktion und der techniſchen, indem er auch den Bergbau zur Technologie nahm. Er hat ferner den Unterſchied zwiſchen der wilden und zahmen Thier- und Pflanzenzucht hervor- gehoben; aber er ſpricht der öffentlichen Wirthſchaft ganz den Charakter als Wirthſchaft ab, und rechnet in die Leztere blos die Privaterwerbszweige, Land- und Forſtwirthſchaft, Viehzucht und Jagd, techniſche Gewerbe und Handel, ohne des Erwerbs durch perſönliche Dienſte und Capital zu gedenken. Butte11), auch hierin eigenthümlich, weicht ganz von der hiſtoriſchen Bildung der Kameralwiſſenſchaft ab, indem er die Finanzwiſſenſchaft als Staatswiſſenſchaft ganz von ihr ausſchließt, und in die Landeswiſſenſchaft (Kameralwiſſenſchaft) die Geographie, die Gewerbswiſſenſchaften, die Theorie des Volksvermögens und der Volkswirthſchaftspflege, und die Polizei nimmt.
1)Walther, Verf. eines Syſtems der Cameralwiſſenſchaften. Gießen 1793 bis 97. V Thle. 8. Deſſelben Verſ. eines Grundriſſes der allgem. Oeconomie. Gießen 1795. 8. Vom I. Thl. jenes Buches a. 1804 und vom II. Thle. a. 1803 eine neue Ausgabe. Semer, Beitrag zur näheren Beſtimmung des Begriffs der eigentl. Staatswirthſchaft und ihres Gebietes. Mannheim 1794. 8. Völlinger, Grundriß einer allgemeinen kritiſch-philoſophiſchen Wirthſchaftslehre. Heidelb. 1790. DeſſelbenProlegomena zu einer angewandten Wirthſchaftslehre. Ebendaſelbſt. Klipſtein, Reine Wirthſchaftslehre. Gießen 1797. 8. Schmalz, Encyclopädie der Cameralwiſſenſchaften. Königsb. 1797. 8. Zweite Ausg. beſorgt von Schmalz, Thaer, Hartig, Roſenſtiel und Hermbſtadt. 1819. 8. Medicus, Verſuch einer kurzen Skitze der ökonomiſch-politiſchen oder ſtaatswirthſchaftl. Encyclopädie. Leipzig. 1797. Benſen, Ueber das Studium der ſogenannten Kameralwiſſenſchaften. Erlangen 1804. 8. Jägerſchmidt, Ueber die Grundbegriffe der Staatswirthſchaft, nebſt dem Syſteme der dazu gehörigen Wiſſenſchaften. Baſel 1799. 8. Fulda, Syſtematiſcher Abriß der ſogenannten Kameralwiſſenſchaften. Tübingen 1803. 8.
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v. Buqnoy6) und Oberndorfer7) eine gänzlich falſche Anſicht
von dem Weſen der Kameralwiſſenſchaft, weil ſie dieſelbe für
gleichbedeutend mit der Wiſſenſchaft des Volksvermögens, oder der
Nationalwirthſchaftslehre halten, und dem gemäß alle Gewerbs-
wiſſenſchaften als weſentliche Theile der Lezteren anſehen8).
Gejer9) hat das Verdienſt, die allgemeinen Sätze der Wirthſchaft
überhaupt aus den beſondern Wirthſchaftslehren abſtrahirt, ferner
das eigentlich Techniſche bei allen Gewerbsbetrieben vom Haus-
wirthſchaftlichen getrennt, und die Theorie der Praxis gegenüber
geſtellt zu haben. Allein er hat in ſoferne einen bedeutenden Rück-
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Volkswirthſchaft in der Wiſſenſchaft gänzlich untereinander warf,
und ſo in den Fehler Buqnoy's und Oberndorfers verfiel.
Der Ungenannte10), ein Mann von ſeltenem Scharfſinne und
feſter Conſequenz, hob den Unterſchied der allgemeinen und beſon-
dern Wirthſchaftslehre ſchärfer hervor; allein er vermengte, blos
an der Objektivität als Theilungsgrund hängend, die Gebiete der
natürlichen Produktion und der techniſchen, indem er auch den
Bergbau zur Technologie nahm. Er hat ferner den Unterſchied
zwiſchen der wilden und zahmen Thier- und Pflanzenzucht hervor-
gehoben; aber er ſpricht der öffentlichen Wirthſchaft ganz den
Charakter als Wirthſchaft ab, und rechnet in die Leztere blos die
Privaterwerbszweige, Land- und Forſtwirthſchaft, Viehzucht und
Jagd, techniſche Gewerbe und Handel, ohne des Erwerbs durch
perſönliche Dienſte und Capital zu gedenken. Butte 11), auch
hierin eigenthümlich, weicht ganz von der hiſtoriſchen Bildung der
Kameralwiſſenſchaft ab, indem er die Finanzwiſſenſchaft als
Staatswiſſenſchaft ganz von ihr ausſchließt, und in die
Landeswiſſenſchaft (Kameralwiſſenſchaft) die Geographie,
die Gewerbswiſſenſchaften, die Theorie des Volksvermögens und
der Volkswirthſchaftspflege, und die Polizei nimmt.
¹⁾ Walther, Verf. eines Syſtems der Cameralwiſſenſchaften. Gießen 1793
bis 97. V Thle. 8. Deſſelben Verſ. eines Grundriſſes der allgem. Oeconomie.
Gießen 1795. 8. Vom I. Thl. jenes Buches a. 1804 und vom II. Thle. a. 1803
eine neue Ausgabe. Semer, Beitrag zur näheren Beſtimmung des Begriffs der
eigentl. Staatswirthſchaft und ihres Gebietes. Mannheim 1794. 8. Völlinger,
Grundriß einer allgemeinen kritiſch-philoſophiſchen Wirthſchaftslehre. Heidelb. 1790.
Deſſelben Prolegomena zu einer angewandten Wirthſchaftslehre. Ebendaſelbſt.
Klipſtein, Reine Wirthſchaftslehre. Gießen 1797. 8. Schmalz, Encyclopädie
der Cameralwiſſenſchaften. Königsb. 1797. 8. Zweite Ausg. beſorgt von Schmalz,
Thaer, Hartig, Roſenſtiel und Hermbſtadt. 1819. 8. Medicus, Verſuch einer
kurzen Skitze der ökonomiſch-politiſchen oder ſtaatswirthſchaftl. Encyclopädie. Leipzig.
1797. Benſen, Ueber das Studium der ſogenannten Kameralwiſſenſchaften.
Erlangen 1804. 8. Jägerſchmidt, Ueber die Grundbegriffe der Staatswirthſchaft,
nebſt dem Syſteme der dazu gehörigen Wiſſenſchaften. Baſel 1799. 8. Fulda,
Syſtematiſcher Abriß der ſogenannten Kameralwiſſenſchaften. Tübingen 1803. 8.
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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 46. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/68>, abgerufen am 27.11.2024.
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