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Allgemeine Zeitung. Nr. 107. Augsburg, 16. April 1840.

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auch die entferntesten Figuren vollkommen deutlich erscheinen. Ueberhaupt ist die Farbe der Gewänder sowohl, als die der Carnation sehr zu loben; auch die Behandlung des ganzen Bildes breiter und freier, als wir sie in den letzten Werken Schnorrs zu sehen gewohnt waren. Der Meister hat sich hier ein würdiges Denkmal gesetzt.

In der musikalischen Welt drängen sich die Erscheinungen diesen Winter so, daß ein armer Berichterstatter sich vergebens um ein neues Beiwort umsieht, die gleiche Vortrefflichkeit auszudrücken. Auf Liszt, Berriot, Madame Pleyel folgt jetzt Ernst, wenn nicht der erste aller lebenden Violinspieler, doch zuverlässig der zweite! Ein Talent der seltensten Art, dessen Leistungen nichts zu wünschen übrig lassen, gleich groß in allen Richtungen. Ein Adagio, wie es nicht seelenvoller gedacht werden kann; andrerseits einen so genialen Humor, mit so stupender Fertigkeit verbunden, daß man von staunendem Entzücken bei jeder Passage ergriffen wird. - Die Oper hat nichts Neues gebracht. Im Burgtheater lag der nicht genug zu lobende Fichtner - einer der seltensten Edelsteine der deutschen Bühne, einer der Wenigen, der noch Charaktere gibt und nicht hohle Declamation, der immer wahr, immer natürlich ist, und vielseitig wie Wenige; der unzählige Rollen wahrhaft erschaffen hat, ein wahrer Zwillingsbruder Bouffe's, mit dessen Spiel das seine eine verwunderliche Aehnlichkeit hat - schon von allen Aerzten aufgegeben, seit längerer Zeit darnieder. Zur Freude der ganzen Stadt, die den größten persönlichen Antheil an ihm nahm, wurde er so weit hergestellt, daß er wieder spielen konnte. Sein Auftreten war ein wahres Fest, und der enthusiastischste Empfang bewillkommte ihn. Leider aber spielte er nur dieß Einemal und liegt neuerdings wieder, gleich gefährlich, krank. Sein Verlust als Künstler wäre für das Hoftheater, als Mensch für seine Freunde nicht zu er setzen

Das Theater hat seit meinem letzten Bericht zwei Neuigkeiten gebracht: Die Wette, ein Lustspiel, von dem ich nichts zu sagen weiß, weil ich es nicht sah, und: Leichtsinn und seine Folgen, d. h. auf Deutsch: Mlle. Belle Isle von Alex. Dumas, das, trotz der erlittenen Umwandlung, seine höchst dramatische Anlage bewährte und großen Beifall erhielt. Das deutsche Repertoire reicht nicht hin, um eine Bühne, die täglich spielt, mit hinlänglichen Neuigkeiten zu versehen, und das französische muß daher aushelfen; das Alles wissen wir recht gut; wenn man aber französische Stücke auf die deutsche Bühne bringen will, muß man sie geben, wie sie sind oder gar nicht. Das Original des gegenwärtigen Stückes ist bekanntermaßen von chokanter Liederlichkeit des Inhalts, aber von unverwüstlicher Wirkung. Durch die Bearbeitung ist das Anstößige für den ersten Eindruck allerdings verwischt, aber auch alle Motive, und das Chokante das in der Bearbeitung wegfiel, muß sonach die Imagination ersetzen, wenn Verstand in die Handlung gebracht werden soll. Daher ist gar nichts gewonnen, wenn man auch die etwas tief liegende Moral der Fabel auf den Titel setzt, und man das Stück statt "Mlle. Belle Isle" der Leichtsinn und seine Folgen nennt. Man kann nicht genug darauf hinweisen, daß die Sittlichkeit oder Unsittlichkeit eines Stücks nicht im Ausdruck, sondern in der Grundlage zu suchen sey, und daß ein freier, ja selbst ein derber, aber offen liegender Scherz höchstens den Geschmack, nicht aber die Moralität verletzt, während ein Stück, in dem das Laster der alleinige Hebel ist, durch keine Bearbeitung gut gemacht werden kann. Nicht die kecken, oft ungezogenen, französischen Lustspiele der Vaudeville-Theater sind in der Regel giftig, wohl aber der größte Theil der sentimentalen Dramen des Theatre francais, und sonderbar genug, die zarten Seelen in unsern Theatern schreien gewöhnlich Zeter über die Immoralität eines Wortes, während sie unangefochten die Immoralität der Sache in Masse vertragen. Ist das Heuchelei oder Unverstand, oder beides?

Deutschland.

(Fortsetzung der Verhandlungen über den Rechenschaftsbericht.) Dr. Harleß hielt eine Anerkennung der Rechnungen mit Verwahrung der Rechte allein für passend; sie enthalte, wie er sich ausdrückte, jedenfalls eine Reservation der Rechte. Der §. 4 des Tit. VII der Verfassungsurkunde habe alles zusammengedrängt, was in dieser Rücksicht über die ständischen Rechte bestimmt sey. Es sey in diesem §. bemerkt: "Den Ständen wird daher nach ihrer Eröffnung die genaue Uebersicht des Staatsbedürfnisses, so wie der gesammten Staatseinnahmen (Budget) vorgelegt werden, welche dieselbe durch einen Ausschuß prüfen und sodann über die zu erhebenden Steuern in Berathung treten." Es handle sich also um das Recht der Prüfung mit allen seinen Consequenzen; dieses wollen wir uns erhalten. Wann trete nun die Zeit ein, energisch zu handeln? Hierüber scheine ebenfalls die zweite Hälfte des angeführten Passus das Nöthige auszusprechen: dann nämlich, wenn die Stände in Berathung treten über die zu erhebenden Steuern. Das Jahr 1843 sey der Zeitpunkt, eine praktische Folge jener Verwahrung zu geben, die jetzt eingeleitet werden wolle.

Hr. Bestelmeyer entgegnete: was könne die Vorlage der Rechnungen nützen und die Prüfung derselben, wenn vorausgesetzt werde, daß die Stände weder ein Recht zur Anerkennung noch zur Nichtanerkennung haben. Setze man dieß voraus, so helfe auch keine Verwahrung.

Gegen Frhrn. v. Thon-Dittmer erhob sich Dr. Albrecht, indem er äußerte, daß man ihm die Bestimmung des §. 2 Tit. III der Verfassungsurkunde entgegengehalten habe, nach welcher bloß ausgeschieden sey, was als Staatsgut und was als Privatgut des Monarchen zu gelten habe. Allerdings; allein sey es um dieser Bestimmung des §. 2 willen weniger wahr, daß die §§. 5, 6 und 7 desselben Titels dem Regenten ein gewisses freies Dispositionsrecht über die im §. 2 aufgeführten Staatsgüterarten einräumen, und daß der §. 7 sich auch auf den Nr. 8 jenes 2ten §, welcher von Geldvorräthen handle, erstrecke? Sodann sey bemerkt worden, der §. 7 spreche nicht von Verwendungen und Veräußerungen, sondern bloß von Veränderungen und Verbesserungen, deren aber mit dem Geld keine möglich sey. Sey es aber keine Verbesserung des Geldwerthes, wenn um das Geld z. B. unter günstigen Zeitumständen andere, namentlich reelle Güter vortheilhaft angekauft werden? Weiter habe man bemerkt, der §. 2 spreche nicht bloß von beweglichen, sondern auch unbeweglichen Gütern; allein eben der §. 7 sey nicht von letzterer Species, sondern nur von den beweglichen allein zu verstehen. Man habe sich weiter darauf berufen, in der Einleitung zur Verfassungsurkunde heiße es: "Eine Standschaft etc. mit den Rechten des Beiraths, der Willigung, der Wünsche etc.", dann im Tit. III §. 1: "der ganze Umfang des Königreichs Bayern bildet eine einzige untheilbare unveräußerliche Gesammtmasse aus sämmtlichen Bestandtheilen an Landen, Leuten, Herrschaften, Gütern, Regalien und Renten mit allem Zubehör"; und man habe seinem dießfallsigen Argument vorgeworfen, daß es zu viel, also nichts beweise. Allein wenn auch die Einleitung der Verfassungsurkunde des ständischen Rechts der Willigung im Allgemeinen gedenke, stehe nicht auch der §. 4 Tit. VII in derselben Verfassungsurkunde, der diesen allgemeinen Satz rücksichtlich des Steuerwesens ausdrücklich wieder beschränke? und wenn Tit. III §. 1 ganz Bayern mit allen seinen Bestandtheilen auch Renten in der Regel als eine unveräußerliche Masse erkläre, stehen nicht hinterher in demselben Tit. §. 5-7 die beschränkenden Ausnahmen dieser Regel? Sollte etwa nur die eine Bestimmung der Verfassungsurkunde gelten, die andere aber nicht? Fest halte er sich auf dem Standpunkte des positiven Rechts, und wie sehr dieses Recht auch selbst gegen bessere Wünsche verstoßen möge, niemals werde er sich von jenem festen Boden entfernen.

Graf v. Butler vertheidigte gegen die von Dr. Schwindl geäußerten Ansichten die Anträge des zweiten Ausschusses, dem er als Mitglied angehört.

auch die entferntesten Figuren vollkommen deutlich erscheinen. Ueberhaupt ist die Farbe der Gewänder sowohl, als die der Carnation sehr zu loben; auch die Behandlung des ganzen Bildes breiter und freier, als wir sie in den letzten Werken Schnorrs zu sehen gewohnt waren. Der Meister hat sich hier ein würdiges Denkmal gesetzt.

In der musikalischen Welt drängen sich die Erscheinungen diesen Winter so, daß ein armer Berichterstatter sich vergebens um ein neues Beiwort umsieht, die gleiche Vortrefflichkeit auszudrücken. Auf Liszt, Berriot, Madame Pleyel folgt jetzt Ernst, wenn nicht der erste aller lebenden Violinspieler, doch zuverlässig der zweite! Ein Talent der seltensten Art, dessen Leistungen nichts zu wünschen übrig lassen, gleich groß in allen Richtungen. Ein Adagio, wie es nicht seelenvoller gedacht werden kann; andrerseits einen so genialen Humor, mit so stupender Fertigkeit verbunden, daß man von staunendem Entzücken bei jeder Passage ergriffen wird. – Die Oper hat nichts Neues gebracht. Im Burgtheater lag der nicht genug zu lobende Fichtner – einer der seltensten Edelsteine der deutschen Bühne, einer der Wenigen, der noch Charaktere gibt und nicht hohle Declamation, der immer wahr, immer natürlich ist, und vielseitig wie Wenige; der unzählige Rollen wahrhaft erschaffen hat, ein wahrer Zwillingsbruder Bouffé's, mit dessen Spiel das seine eine verwunderliche Aehnlichkeit hat – schon von allen Aerzten aufgegeben, seit längerer Zeit darnieder. Zur Freude der ganzen Stadt, die den größten persönlichen Antheil an ihm nahm, wurde er so weit hergestellt, daß er wieder spielen konnte. Sein Auftreten war ein wahres Fest, und der enthusiastischste Empfang bewillkommte ihn. Leider aber spielte er nur dieß Einemal und liegt neuerdings wieder, gleich gefährlich, krank. Sein Verlust als Künstler wäre für das Hoftheater, als Mensch für seine Freunde nicht zu er setzen

Das Theater hat seit meinem letzten Bericht zwei Neuigkeiten gebracht: Die Wette, ein Lustspiel, von dem ich nichts zu sagen weiß, weil ich es nicht sah, und: Leichtsinn und seine Folgen, d. h. auf Deutsch: Mlle. Belle Isle von Alex. Dumas, das, trotz der erlittenen Umwandlung, seine höchst dramatische Anlage bewährte und großen Beifall erhielt. Das deutsche Repertoire reicht nicht hin, um eine Bühne, die täglich spielt, mit hinlänglichen Neuigkeiten zu versehen, und das französische muß daher aushelfen; das Alles wissen wir recht gut; wenn man aber französische Stücke auf die deutsche Bühne bringen will, muß man sie geben, wie sie sind oder gar nicht. Das Original des gegenwärtigen Stückes ist bekanntermaßen von chokanter Liederlichkeit des Inhalts, aber von unverwüstlicher Wirkung. Durch die Bearbeitung ist das Anstößige für den ersten Eindruck allerdings verwischt, aber auch alle Motive, und das Chokante das in der Bearbeitung wegfiel, muß sonach die Imagination ersetzen, wenn Verstand in die Handlung gebracht werden soll. Daher ist gar nichts gewonnen, wenn man auch die etwas tief liegende Moral der Fabel auf den Titel setzt, und man das Stück statt „Mlle. Belle Isle“ der Leichtsinn und seine Folgen nennt. Man kann nicht genug darauf hinweisen, daß die Sittlichkeit oder Unsittlichkeit eines Stücks nicht im Ausdruck, sondern in der Grundlage zu suchen sey, und daß ein freier, ja selbst ein derber, aber offen liegender Scherz höchstens den Geschmack, nicht aber die Moralität verletzt, während ein Stück, in dem das Laster der alleinige Hebel ist, durch keine Bearbeitung gut gemacht werden kann. Nicht die kecken, oft ungezogenen, französischen Lustspiele der Vaudeville-Theater sind in der Regel giftig, wohl aber der größte Theil der sentimentalen Dramen des Théâtre français, und sonderbar genug, die zarten Seelen in unsern Theatern schreien gewöhnlich Zeter über die Immoralität eines Wortes, während sie unangefochten die Immoralität der Sache in Masse vertragen. Ist das Heuchelei oder Unverstand, oder beides?

Deutschland.

(Fortsetzung der Verhandlungen über den Rechenschaftsbericht.) Dr. Harleß hielt eine Anerkennung der Rechnungen mit Verwahrung der Rechte allein für passend; sie enthalte, wie er sich ausdrückte, jedenfalls eine Reservation der Rechte. Der §. 4 des Tit. VII der Verfassungsurkunde habe alles zusammengedrängt, was in dieser Rücksicht über die ständischen Rechte bestimmt sey. Es sey in diesem §. bemerkt: „Den Ständen wird daher nach ihrer Eröffnung die genaue Uebersicht des Staatsbedürfnisses, so wie der gesammten Staatseinnahmen (Budget) vorgelegt werden, welche dieselbe durch einen Ausschuß prüfen und sodann über die zu erhebenden Steuern in Berathung treten.“ Es handle sich also um das Recht der Prüfung mit allen seinen Consequenzen; dieses wollen wir uns erhalten. Wann trete nun die Zeit ein, energisch zu handeln? Hierüber scheine ebenfalls die zweite Hälfte des angeführten Passus das Nöthige auszusprechen: dann nämlich, wenn die Stände in Berathung treten über die zu erhebenden Steuern. Das Jahr 1843 sey der Zeitpunkt, eine praktische Folge jener Verwahrung zu geben, die jetzt eingeleitet werden wolle.

Hr. Bestelmeyer entgegnete: was könne die Vorlage der Rechnungen nützen und die Prüfung derselben, wenn vorausgesetzt werde, daß die Stände weder ein Recht zur Anerkennung noch zur Nichtanerkennung haben. Setze man dieß voraus, so helfe auch keine Verwahrung.

Gegen Frhrn. v. Thon-Dittmer erhob sich Dr. Albrecht, indem er äußerte, daß man ihm die Bestimmung des §. 2 Tit. III der Verfassungsurkunde entgegengehalten habe, nach welcher bloß ausgeschieden sey, was als Staatsgut und was als Privatgut des Monarchen zu gelten habe. Allerdings; allein sey es um dieser Bestimmung des §. 2 willen weniger wahr, daß die §§. 5, 6 und 7 desselben Titels dem Regenten ein gewisses freies Dispositionsrecht über die im §. 2 aufgeführten Staatsgüterarten einräumen, und daß der §. 7 sich auch auf den Nr. 8 jenes 2ten §, welcher von Geldvorräthen handle, erstrecke? Sodann sey bemerkt worden, der §. 7 spreche nicht von Verwendungen und Veräußerungen, sondern bloß von Veränderungen und Verbesserungen, deren aber mit dem Geld keine möglich sey. Sey es aber keine Verbesserung des Geldwerthes, wenn um das Geld z. B. unter günstigen Zeitumständen andere, namentlich reelle Güter vortheilhaft angekauft werden? Weiter habe man bemerkt, der §. 2 spreche nicht bloß von beweglichen, sondern auch unbeweglichen Gütern; allein eben der §. 7 sey nicht von letzterer Species, sondern nur von den beweglichen allein zu verstehen. Man habe sich weiter darauf berufen, in der Einleitung zur Verfassungsurkunde heiße es: „Eine Standschaft etc. mit den Rechten des Beiraths, der Willigung, der Wünsche etc.“, dann im Tit. III §. 1: „der ganze Umfang des Königreichs Bayern bildet eine einzige untheilbare unveräußerliche Gesammtmasse aus sämmtlichen Bestandtheilen an Landen, Leuten, Herrschaften, Gütern, Regalien und Renten mit allem Zubehör“; und man habe seinem dießfallsigen Argument vorgeworfen, daß es zu viel, also nichts beweise. Allein wenn auch die Einleitung der Verfassungsurkunde des ständischen Rechts der Willigung im Allgemeinen gedenke, stehe nicht auch der §. 4 Tit. VII in derselben Verfassungsurkunde, der diesen allgemeinen Satz rücksichtlich des Steuerwesens ausdrücklich wieder beschränke? und wenn Tit. III §. 1 ganz Bayern mit allen seinen Bestandtheilen auch Renten in der Regel als eine unveräußerliche Masse erkläre, stehen nicht hinterher in demselben Tit. §. 5-7 die beschränkenden Ausnahmen dieser Regel? Sollte etwa nur die eine Bestimmung der Verfassungsurkunde gelten, die andere aber nicht? Fest halte er sich auf dem Standpunkte des positiven Rechts, und wie sehr dieses Recht auch selbst gegen bessere Wünsche verstoßen möge, niemals werde er sich von jenem festen Boden entfernen.

Graf v. Butler vertheidigte gegen die von Dr. Schwindl geäußerten Ansichten die Anträge des zweiten Ausschusses, dem er als Mitglied angehört.

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Ein Adagio, wie es nicht seelenvoller gedacht werden kann; andrerseits einen so genialen Humor, mit so stupender Fertigkeit verbunden, daß man von staunendem Entzücken bei jeder Passage ergriffen wird. – Die Oper hat nichts Neues gebracht. Im Burgtheater lag der nicht genug zu lobende Fichtner – einer der seltensten Edelsteine der deutschen Bühne, einer der Wenigen, der noch Charaktere gibt und nicht hohle Declamation, der immer wahr, immer natürlich ist, und vielseitig wie Wenige; der unzählige Rollen wahrhaft erschaffen hat, ein wahrer Zwillingsbruder Bouffé's, mit dessen Spiel das seine eine verwunderliche Aehnlichkeit hat – schon von allen Aerzten aufgegeben, seit längerer Zeit darnieder. Zur Freude der ganzen Stadt, die den größten persönlichen Antheil an ihm nahm, wurde er so weit hergestellt, daß er wieder spielen konnte. Sein Auftreten war ein wahres Fest, und der enthusiastischste Empfang bewillkommte ihn. 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Durch die Bearbeitung ist das Anstößige für den ersten Eindruck allerdings verwischt, aber auch alle Motive, und das Chokante das in der Bearbeitung wegfiel, muß sonach die Imagination ersetzen, wenn Verstand in die Handlung gebracht werden soll. Daher ist gar nichts gewonnen, wenn man auch die etwas tief liegende Moral der Fabel auf den Titel setzt, und man das Stück statt „Mlle. Belle Isle“ der Leichtsinn und seine Folgen nennt. Man kann nicht genug darauf hinweisen, daß die Sittlichkeit oder Unsittlichkeit eines Stücks nicht im Ausdruck, sondern in der Grundlage zu suchen sey, und daß ein freier, ja selbst ein derber, aber offen liegender Scherz höchstens den Geschmack, nicht aber die Moralität verletzt, während ein Stück, in dem das Laster der alleinige Hebel ist, durch keine Bearbeitung gut gemacht werden kann. 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Es sey in diesem §. bemerkt: „Den Ständen wird daher nach ihrer Eröffnung die genaue Uebersicht des Staatsbedürfnisses, so wie der gesammten Staatseinnahmen (Budget) vorgelegt werden, welche dieselbe durch einen Ausschuß prüfen und sodann über die zu erhebenden Steuern in Berathung treten.“ Es handle sich also um das Recht der Prüfung mit allen seinen Consequenzen; dieses wollen wir uns erhalten. Wann trete nun die Zeit ein, energisch zu handeln? Hierüber scheine ebenfalls die zweite Hälfte des angeführten Passus das Nöthige auszusprechen: dann nämlich, wenn die Stände in Berathung treten über die zu erhebenden Steuern. Das Jahr 1843 sey der Zeitpunkt, eine praktische Folge jener Verwahrung zu geben, die jetzt eingeleitet werden wolle. Hr. Bestelmeyer entgegnete: was könne die Vorlage der Rechnungen nützen und die Prüfung derselben, wenn vorausgesetzt werde, daß die Stände weder ein Recht zur Anerkennung noch zur Nichtanerkennung haben. Setze man dieß voraus, so helfe auch keine Verwahrung. Gegen Frhrn. v. Thon-Dittmer erhob sich Dr. Albrecht, indem er äußerte, daß man ihm die Bestimmung des §. 2 Tit. III der Verfassungsurkunde entgegengehalten habe, nach welcher bloß ausgeschieden sey, was als Staatsgut und was als Privatgut des Monarchen zu gelten habe. Allerdings; allein sey es um dieser Bestimmung des §. 2 willen weniger wahr, daß die §§. 5, 6 und 7 desselben Titels dem Regenten ein gewisses freies Dispositionsrecht über die im §. 2 aufgeführten Staatsgüterarten einräumen, und daß der §. 7 sich auch auf den Nr. 8 jenes 2ten §, welcher von Geldvorräthen handle, erstrecke? Sodann sey bemerkt worden, der §. 7 spreche nicht von Verwendungen und Veräußerungen, sondern bloß von Veränderungen und Verbesserungen, deren aber mit dem Geld keine möglich sey. Sey es aber keine Verbesserung des Geldwerthes, wenn um das Geld z. B. unter günstigen Zeitumständen andere, namentlich reelle Güter vortheilhaft angekauft werden? Weiter habe man bemerkt, der §. 2 spreche nicht bloß von beweglichen, sondern auch unbeweglichen Gütern; allein eben der §. 7 sey nicht von letzterer Species, sondern nur von den beweglichen allein zu verstehen. Man habe sich weiter darauf berufen, in der Einleitung zur Verfassungsurkunde heiße es: „Eine Standschaft etc. mit den Rechten des Beiraths, der Willigung, der Wünsche etc.“, dann im Tit. III §. 1: „der ganze Umfang des Königreichs Bayern bildet eine einzige untheilbare unveräußerliche Gesammtmasse aus sämmtlichen Bestandtheilen an Landen, Leuten, Herrschaften, Gütern, Regalien und Renten mit allem Zubehör“; und man habe seinem dießfallsigen Argument vorgeworfen, daß es zu viel, also nichts beweise. Allein wenn auch die Einleitung der Verfassungsurkunde des ständischen Rechts der Willigung im Allgemeinen gedenke, stehe nicht auch der §. 4 Tit. VII in derselben Verfassungsurkunde, der diesen allgemeinen Satz rücksichtlich des Steuerwesens ausdrücklich wieder beschränke? und wenn Tit. III §. 1 ganz Bayern mit allen seinen Bestandtheilen auch Renten in der Regel als eine unveräußerliche Masse erkläre, stehen nicht hinterher in demselben Tit. §. 5-7 die beschränkenden Ausnahmen dieser Regel? Sollte etwa nur die eine Bestimmung der Verfassungsurkunde gelten, die andere aber nicht? Fest halte er sich auf dem Standpunkte des positiven Rechts, und wie sehr dieses Recht auch selbst gegen bessere Wünsche verstoßen möge, niemals werde er sich von jenem festen Boden entfernen. Graf v. Butler vertheidigte gegen die von Dr. Schwindl geäußerten Ansichten die Anträge des zweiten Ausschusses, dem er als Mitglied angehört.

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Matthias Boenig: Bearbeitung der digitalen Edition. (2016-06-28T11:37:15Z)

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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 107. Augsburg, 16. April 1840, S. 0851. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_107_18400416/11>, abgerufen am 20.04.2024.