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Allgemeine Zeitung. Nr. 102. Augsburg, 11. April 1840.

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einen vernünftigen Grund, sonst wüßte er nicht, welches Recht den Ständen zustehen soll. Wenn die Stände das Budget unbedingt so annehmen müssen, wie es ihnen vorgelegt werde, so könne hieraus kein anderer Schluß gezogen werden, als daß sie auch unbedingt die Steuern votiren müssen, und in diesem Falle sey das Steuerbewilligungsrecht der Stände eine Null in der Verfassung. Da würden die Stände dahin kommen, wohin sie Hr. Dr. Albrecht geführt habe. Die Regierung würde die Einnahmen sehr niedrig ansetzen; die Stände dürften nicht sagen, daß seit vielen Jahren her ein weit höherer Betrag der Einnahme sich herausgestellt habe, die Stände müßten sie unbedingt annehmen, und das Resultat hievon wäre, daß sich eine Masse von Erübrigungen ergäbe. Würde diese Masse der Nation gehören, so könnte man dazu lächeln; wenn aber diese Erübrigungen der Regierung zur unbedingten Disposition gestellt seyn sollen, dann bekomme die Sache ein ernsteres Gesicht. In einem Jahr könnten sich bedeutende Erübrigungen ergeben, das nächste ein Jahr der Calamität, des Mangels und Deficits seyn; das Jahr mit dem guten Abschluß der Erübrigungen würde die Staatsregierung in den Säckel stecken, das andere müßten die Stände aus eigenem Säckel ergänzen. Wenn dieß in der Verfassung gelegen wäre, dann hätten die Stände so gut als aufgehört. Wenn Freihrr v. Freyberg sage, die Erübrigungen kämen aus den indirecten Abgaben, so müsse er dieses widerstreiten und entgegen behaupten, daß sie aus dem gesammten, von den Unterthanen eingehobenen Vermögen entspringen; denn die indirecten Abgaben seyen Steuern wie die directen, nur daß jene auf längere Zeit durch specielle Gesetze bestehen, und nicht wie diese alle sechs Jahre bewilligt werden. Wenn nun aus dem Gesagten der Schluß gezogen werden müsse, daß die Stände berechtigt seyen, ein specielles, präcifirtes Budget anzuerkennen oder nicht, so müsse auch der Schluß richtig seyn, daß diese Anerkennung im Finanzgesetze klar und deutlich ausgesprochen werde. Der Referent (Frhr. v. Rotenhan) habe zwar geglaubt, es liege in der Willkür der Regierung, den Ständen ein Finanzgesetz einzubringen oder nicht, allein möge man die verabschiedeten Credite, die den Ministerien gegeben werden, oder den Zusammentrag aller im Budget ertheilten Positionen ein Finanzgesetz heißen oder nicht, das sey gleichgültig, überall aber müsse die ständische Zustimmung zu dieser Steuerhebung ausgesprochen, es müsse ein Document, ein Act vorhanden seyn, worin ausdrücklich erklärt sey, die Stände haben zu dieser oder jener Steuererhebung ihre Zustimmung gegeben. Bleibe man daher bei der bisherigen Uebung. Wenn der Bedarf hergestellt, wenn das Wohl des ganzen Landes dargethan sey, würden sich deutsche Stände nie nothwendigen Positionen widersetzen, am wenigsten werde die bayerische Ständeversammlung dieß thun. Wenn von der Regierung anerkannt werde, daß der Staatshaushalt von sechs zu sechs Jahren auf gesetzlichem Wege regulirt seyn müsse, werde auch die schönste Harmonie und das Vertrauen, das man so oft in Anregung bringe, herrschen und der Staatscredit floriren, weil man dann überzeugt sey, daß das, was da ist, auch Staatsgut ist. Einen bösen Eindruck aber würde es machen, wenn man von 20 Millionen Erübrigungen höre, und nicht klar werden könnte, wer darüber zu disponiren habe, und ob es wirklich Nationalvermögen sey, von dem nur mit Zustimmung der Stände eine Verwendung gemacht werden könne. Man habe den §. 2 T. III der Verf. Urk. und den sich darauf beziehenden §. 6, so wie den §. 7 angezogen, und daraus ableiten zu müssen geglaubt, daß die Stände über die Erübrigungen keine Disposition haben; allein der §. 2 zähle, dieses sey klar, nur auf was von der Verlassenschaft des Monarchen abgesondert werden müsse, was eigentliches Staatsgut sey, und was nicht. Auf diesen §. beziehe sich der §. 7. Dieser §. jedoch handle von öffentlichen Anstalten, von Einrichtungen der Hofcapelle, habe aber mit den Erübrigungen aus dem laufenden Finanzdienste, die von sechs zu sechs Jahren übertragen werden müssen, keinen Zusammenhang; auch sey nicht einzusehen, welche Verbesserungen der Monarch mit dem baaren Gelde vornehmen wollte. Freilich könne man die Verfassungsurkunde auslegen wie die heilige Schrift; wenn diese ein Engel auslege, werde auch ein schönes Resultat hervorgehen; werde sie aber von Bösen ausgelegt, dann könne auch sie verdreht werden. Bleibe man daher bei dem bisherigen Usus. vertrete man die Rechte der Stände. Die Regierung werde so leicht nicht nachgeben, sie werde auch bei ihren Rechten verharren, das liege ja im constitutionellen Leben. Die Stände dürfen von den Rechten des Volks nichts fahren lassen, aber auch nicht unbillige Forderungen an die Regierung machen, und wenn man sie mache, so sey es ihr zu verzeihen, wenn sie streng auf dem Rechte bleibe. In Bezug auf Steuern und auf das Finanzwesen dürfen die Stände nicht scherzen. Verwahrung und selbst Nicht-Anerkennung der Rechnungen führe noch zu keinem Bruche mit der Regierung, es sey nur ein formeller Bruch, und die Regierung werde sich dann früher oder später vereinigen mit dem was als Recht erkannt werden müsse.

Nun ergriff der Abg. v. Harsdorf das Wort: Selbst ein constanter Usus (bemerkte er) könne ein klar ausgesprochenes Gesetz nicht wirkungslos machen. Er frage, wo die Verfassung ausdrücklich die Beschränkung des Monarchen enthalte, nach den Gesammtbeschlüssen beider Kammern die Einnahms- und Ausgabspositionen zu fixiren? Dieses sey nirgends der Fall. Aus dem §. 4 Tit. VII folge nur, daß die Stände berechtigt seyen, die Positionen sowohl der Einnahmen als Ausgaben nach den ihnen vorgelegten Uebersichten nach ihren Einsichten und Erfahrungen zu prüfen. Dürften die Stände die Einnahmen und Ausgaben fixiren, so würden sie ein Mitregierungsrecht in Anspruch nehmen. Seit dem Jahr 1819 haben die im Finanzgesetz enthaltenen Summen den jedesmaligen Gesammtbeschlüssen beider Kammern entsprochen, und nur im Jahr 1837 sey ein Fall gegen diesen Usus eingetreten; allein über die hiedurch scheinbar zugegangenen Nachtheile hätten die Stände zu trauern nicht Ursache, denn sowohl bei den Positionen der directen Steuern, wozu sie ohnehin das große Recht der Zustimmung haben, als bei den genauen Nachweisungen der Rechenschaftsvorlage, müßten ihnen die detaillirtesten Nachweise über die Einnahmen und Ausgaben von Seite der Regierung geschehen, weil sie sich sonst in Betreff auf das Budget behufs der Bewilligung der directen Steuern ein ideales Bild des Budgets machen würden, was wohl zum Nachtheil der Regierung ausfallen würde. Die Erübrigungen anbelangend, könne man sogar zugeben, daß sie in genere vorgeschossene Steuern seyen, aber gleichwohl verliere sich auch bei diesen nicht die Natur des Staatsgutes, und insonderheit die Natur der baaren Gelder, welche zum Staatsgute gehören, wie §. 2 Nr. 8 T. III der Verf. Urk. ausspreche, und über die dem Monarchen das Recht der zweckmäßigen Verwendung zustehe. Auch hierin liege aber für die Stände keine Gefahr, denn der zeitliche, verantwortliche königl. Finanzminister müsse bei der Rechenschaft die Zweckmäßigkeit der Verwendung, d. h. nachweisen, daß mit diesem baaren Gelde, mit diesen Erübrigungen gerade das geschehen sey, was für die Wohlfahrt des Landes vor Allem geschehen solle, und den Ständen stehe hierüber der Gegenbeweis zu. Unter diesen Umständen müsse er sich gegen den Antrag des Referenten und des Ausschusses verwahren, und wenn man sage, warum gerade diese Ansicht von einem Landstande ausgesprochen werde, da es doch Sache der Regierung sey, das ihr zustehende Recht strenge zu rechtfertigen, so erwiedere er, daß er glaube, daß das allgemeine Wohl des Landes am besten dadurch befestigt werde, wenn nur Wahrheit und Recht geübt werde. Vertrauen erwecke wieder Vertrauen - Worte, welche schon vor zwei Monaten vernommen worden.

Dr. Harleß schloß sich der Ansicht an, daß allerdings in der vorliegenden Frage auf einen bestehenden Usus zu recurriren sey. - Hr. v. Flembach hielt hierauf einen ausführlichen Vortrag über die vorliegende Principienfrage und führte darin die von Frhrn. v. Freyberg und Dr. Albrecht aufgestellten Sätze noch näher aus. - Zur Rechtfertigung des Ausschußantrags ergriffen zum Schlusse noch die HH. Referenten Frhr. v. Rotenhan und Friedrich das Wort. (Wir werden morgen darauf zurückkommen.

(Fortsetzung folgt.)

In der heutigen Sitzung der Kammer der Abgeordneten wurde die Berathung über die Verwendung der Staatseinnahmen und Ausgaben vollendet. Die Rechnungen wurden von allen anwesenden Kammermitgliedern - 110 an der Zahl - anerkannt, die Verwahrungen aber, welche der Ausschuß beantragt hatte (s. die Allg. Zeitung vom 9 April), gleichfalls genehmigt.

Nach dem in Baden erfolgten Ableben des Grafen Guilleminot ist von dem König der Franzosen

einen vernünftigen Grund, sonst wüßte er nicht, welches Recht den Ständen zustehen soll. Wenn die Stände das Budget unbedingt so annehmen müssen, wie es ihnen vorgelegt werde, so könne hieraus kein anderer Schluß gezogen werden, als daß sie auch unbedingt die Steuern votiren müssen, und in diesem Falle sey das Steuerbewilligungsrecht der Stände eine Null in der Verfassung. Da würden die Stände dahin kommen, wohin sie Hr. Dr. Albrecht geführt habe. Die Regierung würde die Einnahmen sehr niedrig ansetzen; die Stände dürften nicht sagen, daß seit vielen Jahren her ein weit höherer Betrag der Einnahme sich herausgestellt habe, die Stände müßten sie unbedingt annehmen, und das Resultat hievon wäre, daß sich eine Masse von Erübrigungen ergäbe. Würde diese Masse der Nation gehören, so könnte man dazu lächeln; wenn aber diese Erübrigungen der Regierung zur unbedingten Disposition gestellt seyn sollen, dann bekomme die Sache ein ernsteres Gesicht. In einem Jahr könnten sich bedeutende Erübrigungen ergeben, das nächste ein Jahr der Calamität, des Mangels und Deficits seyn; das Jahr mit dem guten Abschluß der Erübrigungen würde die Staatsregierung in den Säckel stecken, das andere müßten die Stände aus eigenem Säckel ergänzen. Wenn dieß in der Verfassung gelegen wäre, dann hätten die Stände so gut als aufgehört. Wenn Freihrr v. Freyberg sage, die Erübrigungen kämen aus den indirecten Abgaben, so müsse er dieses widerstreiten und entgegen behaupten, daß sie aus dem gesammten, von den Unterthanen eingehobenen Vermögen entspringen; denn die indirecten Abgaben seyen Steuern wie die directen, nur daß jene auf längere Zeit durch specielle Gesetze bestehen, und nicht wie diese alle sechs Jahre bewilligt werden. Wenn nun aus dem Gesagten der Schluß gezogen werden müsse, daß die Stände berechtigt seyen, ein specielles, präcifirtes Budget anzuerkennen oder nicht, so müsse auch der Schluß richtig seyn, daß diese Anerkennung im Finanzgesetze klar und deutlich ausgesprochen werde. Der Referent (Frhr. v. Rotenhan) habe zwar geglaubt, es liege in der Willkür der Regierung, den Ständen ein Finanzgesetz einzubringen oder nicht, allein möge man die verabschiedeten Credite, die den Ministerien gegeben werden, oder den Zusammentrag aller im Budget ertheilten Positionen ein Finanzgesetz heißen oder nicht, das sey gleichgültig, überall aber müsse die ständische Zustimmung zu dieser Steuerhebung ausgesprochen, es müsse ein Document, ein Act vorhanden seyn, worin ausdrücklich erklärt sey, die Stände haben zu dieser oder jener Steuererhebung ihre Zustimmung gegeben. Bleibe man daher bei der bisherigen Uebung. Wenn der Bedarf hergestellt, wenn das Wohl des ganzen Landes dargethan sey, würden sich deutsche Stände nie nothwendigen Positionen widersetzen, am wenigsten werde die bayerische Ständeversammlung dieß thun. Wenn von der Regierung anerkannt werde, daß der Staatshaushalt von sechs zu sechs Jahren auf gesetzlichem Wege regulirt seyn müsse, werde auch die schönste Harmonie und das Vertrauen, das man so oft in Anregung bringe, herrschen und der Staatscredit floriren, weil man dann überzeugt sey, daß das, was da ist, auch Staatsgut ist. Einen bösen Eindruck aber würde es machen, wenn man von 20 Millionen Erübrigungen höre, und nicht klar werden könnte, wer darüber zu disponiren habe, und ob es wirklich Nationalvermögen sey, von dem nur mit Zustimmung der Stände eine Verwendung gemacht werden könne. Man habe den §. 2 T. III der Verf. Urk. und den sich darauf beziehenden §. 6, so wie den §. 7 angezogen, und daraus ableiten zu müssen geglaubt, daß die Stände über die Erübrigungen keine Disposition haben; allein der §. 2 zähle, dieses sey klar, nur auf was von der Verlassenschaft des Monarchen abgesondert werden müsse, was eigentliches Staatsgut sey, und was nicht. Auf diesen §. beziehe sich der §. 7. Dieser §. jedoch handle von öffentlichen Anstalten, von Einrichtungen der Hofcapelle, habe aber mit den Erübrigungen aus dem laufenden Finanzdienste, die von sechs zu sechs Jahren übertragen werden müssen, keinen Zusammenhang; auch sey nicht einzusehen, welche Verbesserungen der Monarch mit dem baaren Gelde vornehmen wollte. Freilich könne man die Verfassungsurkunde auslegen wie die heilige Schrift; wenn diese ein Engel auslege, werde auch ein schönes Resultat hervorgehen; werde sie aber von Bösen ausgelegt, dann könne auch sie verdreht werden. Bleibe man daher bei dem bisherigen Usus. vertrete man die Rechte der Stände. Die Regierung werde so leicht nicht nachgeben, sie werde auch bei ihren Rechten verharren, das liege ja im constitutionellen Leben. Die Stände dürfen von den Rechten des Volks nichts fahren lassen, aber auch nicht unbillige Forderungen an die Regierung machen, und wenn man sie mache, so sey es ihr zu verzeihen, wenn sie streng auf dem Rechte bleibe. In Bezug auf Steuern und auf das Finanzwesen dürfen die Stände nicht scherzen. Verwahrung und selbst Nicht-Anerkennung der Rechnungen führe noch zu keinem Bruche mit der Regierung, es sey nur ein formeller Bruch, und die Regierung werde sich dann früher oder später vereinigen mit dem was als Recht erkannt werden müsse.

Nun ergriff der Abg. v. Harsdorf das Wort: Selbst ein constanter Usus (bemerkte er) könne ein klar ausgesprochenes Gesetz nicht wirkungslos machen. Er frage, wo die Verfassung ausdrücklich die Beschränkung des Monarchen enthalte, nach den Gesammtbeschlüssen beider Kammern die Einnahms- und Ausgabspositionen zu fixiren? Dieses sey nirgends der Fall. Aus dem §. 4 Tit. VII folge nur, daß die Stände berechtigt seyen, die Positionen sowohl der Einnahmen als Ausgaben nach den ihnen vorgelegten Uebersichten nach ihren Einsichten und Erfahrungen zu prüfen. Dürften die Stände die Einnahmen und Ausgaben fixiren, so würden sie ein Mitregierungsrecht in Anspruch nehmen. Seit dem Jahr 1819 haben die im Finanzgesetz enthaltenen Summen den jedesmaligen Gesammtbeschlüssen beider Kammern entsprochen, und nur im Jahr 1837 sey ein Fall gegen diesen Usus eingetreten; allein über die hiedurch scheinbar zugegangenen Nachtheile hätten die Stände zu trauern nicht Ursache, denn sowohl bei den Positionen der directen Steuern, wozu sie ohnehin das große Recht der Zustimmung haben, als bei den genauen Nachweisungen der Rechenschaftsvorlage, müßten ihnen die detaillirtesten Nachweise über die Einnahmen und Ausgaben von Seite der Regierung geschehen, weil sie sich sonst in Betreff auf das Budget behufs der Bewilligung der directen Steuern ein ideales Bild des Budgets machen würden, was wohl zum Nachtheil der Regierung ausfallen würde. Die Erübrigungen anbelangend, könne man sogar zugeben, daß sie in genere vorgeschossene Steuern seyen, aber gleichwohl verliere sich auch bei diesen nicht die Natur des Staatsgutes, und insonderheit die Natur der baaren Gelder, welche zum Staatsgute gehören, wie §. 2 Nr. 8 T. III der Verf. Urk. ausspreche, und über die dem Monarchen das Recht der zweckmäßigen Verwendung zustehe. Auch hierin liege aber für die Stände keine Gefahr, denn der zeitliche, verantwortliche königl. Finanzminister müsse bei der Rechenschaft die Zweckmäßigkeit der Verwendung, d. h. nachweisen, daß mit diesem baaren Gelde, mit diesen Erübrigungen gerade das geschehen sey, was für die Wohlfahrt des Landes vor Allem geschehen solle, und den Ständen stehe hierüber der Gegenbeweis zu. Unter diesen Umständen müsse er sich gegen den Antrag des Referenten und des Ausschusses verwahren, und wenn man sage, warum gerade diese Ansicht von einem Landstande ausgesprochen werde, da es doch Sache der Regierung sey, das ihr zustehende Recht strenge zu rechtfertigen, so erwiedere er, daß er glaube, daß das allgemeine Wohl des Landes am besten dadurch befestigt werde, wenn nur Wahrheit und Recht geübt werde. Vertrauen erwecke wieder Vertrauen – Worte, welche schon vor zwei Monaten vernommen worden.

Dr. Harleß schloß sich der Ansicht an, daß allerdings in der vorliegenden Frage auf einen bestehenden Usus zu recurriren sey. – Hr. v. Flembach hielt hierauf einen ausführlichen Vortrag über die vorliegende Principienfrage und führte darin die von Frhrn. v. Freyberg und Dr. Albrecht aufgestellten Sätze noch näher aus. – Zur Rechtfertigung des Ausschußantrags ergriffen zum Schlusse noch die HH. Referenten Frhr. v. Rotenhan und Friedrich das Wort. (Wir werden morgen darauf zurückkommen.

(Fortsetzung folgt.)

In der heutigen Sitzung der Kammer der Abgeordneten wurde die Berathung über die Verwendung der Staatseinnahmen und Ausgaben vollendet. Die Rechnungen wurden von allen anwesenden Kammermitgliedern – 110 an der Zahl – anerkannt, die Verwahrungen aber, welche der Ausschuß beantragt hatte (s. die Allg. Zeitung vom 9 April), gleichfalls genehmigt.

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In einem Jahr könnten sich bedeutende Erübrigungen ergeben, das nächste ein Jahr der Calamität, des Mangels und Deficits seyn; das Jahr mit dem guten Abschluß der Erübrigungen würde die Staatsregierung in den Säckel stecken, das andere müßten die Stände aus eigenem Säckel ergänzen. Wenn dieß in der Verfassung gelegen wäre, dann hätten die Stände so gut als aufgehört. Wenn Freihrr v. Freyberg sage, die Erübrigungen kämen aus den indirecten Abgaben, so müsse er dieses widerstreiten und entgegen behaupten, daß sie aus dem gesammten, von den Unterthanen eingehobenen Vermögen entspringen; denn die indirecten Abgaben seyen Steuern wie die directen, nur daß jene auf längere Zeit durch specielle Gesetze bestehen, und nicht wie diese alle sechs Jahre bewilligt werden. Wenn nun aus dem Gesagten der Schluß gezogen werden müsse, daß die Stände berechtigt seyen, ein specielles, präcifirtes Budget anzuerkennen oder nicht, so müsse auch der Schluß richtig seyn, daß diese Anerkennung im Finanzgesetze klar und deutlich ausgesprochen werde. Der Referent (Frhr. v. Rotenhan) habe zwar geglaubt, es liege in der Willkür der Regierung, den Ständen ein <hi rendition="#g">Finanzgesetz</hi> einzubringen oder nicht, allein möge man die verabschiedeten Credite, die den Ministerien gegeben werden, oder den Zusammentrag aller im Budget ertheilten Positionen ein <hi rendition="#g">Finanzgesetz</hi> heißen oder nicht, das sey gleichgültig, überall aber müsse die ständische Zustimmung zu dieser Steuerhebung ausgesprochen, es müsse ein Document, ein Act vorhanden seyn, worin ausdrücklich erklärt sey, die Stände haben zu dieser oder jener Steuererhebung ihre Zustimmung gegeben. Bleibe man daher bei der bisherigen Uebung. Wenn der Bedarf hergestellt, wenn das Wohl des ganzen Landes dargethan sey, würden sich deutsche Stände nie nothwendigen Positionen widersetzen, am wenigsten werde die bayerische Ständeversammlung dieß thun. Wenn von der Regierung anerkannt werde, daß der Staatshaushalt von sechs zu sechs Jahren auf gesetzlichem Wege regulirt seyn müsse, werde auch die schönste Harmonie und das Vertrauen, das man so oft in Anregung bringe, herrschen und der Staatscredit floriren, weil man dann überzeugt sey, daß das, was da ist, auch Staatsgut ist. Einen bösen Eindruck aber würde es machen, wenn man von 20 Millionen Erübrigungen höre, und nicht klar werden könnte, wer darüber zu disponiren habe, und ob es wirklich Nationalvermögen sey, von dem nur mit Zustimmung der Stände eine Verwendung gemacht werden könne. Man habe den §. 2 T. III der Verf. 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Bleibe man daher bei dem bisherigen Usus. vertrete man die Rechte der Stände. Die Regierung werde so leicht nicht nachgeben, sie werde auch bei ihren Rechten verharren, das liege ja im constitutionellen Leben. Die Stände dürfen von den Rechten des Volks nichts fahren lassen, aber auch nicht unbillige Forderungen an die Regierung machen, und wenn man sie mache, so sey es ihr zu verzeihen, wenn sie streng auf dem Rechte bleibe. In Bezug auf Steuern und auf das Finanzwesen dürfen die Stände nicht scherzen. Verwahrung und selbst Nicht-Anerkennung der Rechnungen führe noch zu keinem Bruche mit der Regierung, es sey nur ein formeller Bruch, und die Regierung werde sich dann früher oder später vereinigen mit dem was als Recht erkannt werden müsse.</p><lb/>
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[0813/0005] einen vernünftigen Grund, sonst wüßte er nicht, welches Recht den Ständen zustehen soll. Wenn die Stände das Budget unbedingt so annehmen müssen, wie es ihnen vorgelegt werde, so könne hieraus kein anderer Schluß gezogen werden, als daß sie auch unbedingt die Steuern votiren müssen, und in diesem Falle sey das Steuerbewilligungsrecht der Stände eine Null in der Verfassung. Da würden die Stände dahin kommen, wohin sie Hr. Dr. Albrecht geführt habe. Die Regierung würde die Einnahmen sehr niedrig ansetzen; die Stände dürften nicht sagen, daß seit vielen Jahren her ein weit höherer Betrag der Einnahme sich herausgestellt habe, die Stände müßten sie unbedingt annehmen, und das Resultat hievon wäre, daß sich eine Masse von Erübrigungen ergäbe. Würde diese Masse der Nation gehören, so könnte man dazu lächeln; wenn aber diese Erübrigungen der Regierung zur unbedingten Disposition gestellt seyn sollen, dann bekomme die Sache ein ernsteres Gesicht. 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Wenn der Bedarf hergestellt, wenn das Wohl des ganzen Landes dargethan sey, würden sich deutsche Stände nie nothwendigen Positionen widersetzen, am wenigsten werde die bayerische Ständeversammlung dieß thun. Wenn von der Regierung anerkannt werde, daß der Staatshaushalt von sechs zu sechs Jahren auf gesetzlichem Wege regulirt seyn müsse, werde auch die schönste Harmonie und das Vertrauen, das man so oft in Anregung bringe, herrschen und der Staatscredit floriren, weil man dann überzeugt sey, daß das, was da ist, auch Staatsgut ist. Einen bösen Eindruck aber würde es machen, wenn man von 20 Millionen Erübrigungen höre, und nicht klar werden könnte, wer darüber zu disponiren habe, und ob es wirklich Nationalvermögen sey, von dem nur mit Zustimmung der Stände eine Verwendung gemacht werden könne. Man habe den §. 2 T. III der Verf. Urk. und den sich darauf beziehenden §. 6, so wie den §. 7 angezogen, und daraus ableiten zu müssen geglaubt, daß die Stände über die Erübrigungen keine Disposition haben; allein der §. 2 zähle, dieses sey klar, nur auf was von der Verlassenschaft des Monarchen abgesondert werden müsse, was eigentliches Staatsgut sey, und was nicht. Auf diesen §. beziehe sich der §. 7. Dieser §. jedoch handle von öffentlichen Anstalten, von Einrichtungen der Hofcapelle, habe aber mit den Erübrigungen aus dem laufenden Finanzdienste, die von sechs zu sechs Jahren übertragen werden müssen, keinen Zusammenhang; auch sey nicht einzusehen, welche Verbesserungen der Monarch mit dem baaren Gelde vornehmen wollte. Freilich könne man die Verfassungsurkunde auslegen wie die heilige Schrift; wenn diese ein Engel auslege, werde auch ein schönes Resultat hervorgehen; werde sie aber von Bösen ausgelegt, dann könne auch sie verdreht werden. Bleibe man daher bei dem bisherigen Usus. vertrete man die Rechte der Stände. Die Regierung werde so leicht nicht nachgeben, sie werde auch bei ihren Rechten verharren, das liege ja im constitutionellen Leben. Die Stände dürfen von den Rechten des Volks nichts fahren lassen, aber auch nicht unbillige Forderungen an die Regierung machen, und wenn man sie mache, so sey es ihr zu verzeihen, wenn sie streng auf dem Rechte bleibe. In Bezug auf Steuern und auf das Finanzwesen dürfen die Stände nicht scherzen. Verwahrung und selbst Nicht-Anerkennung der Rechnungen führe noch zu keinem Bruche mit der Regierung, es sey nur ein formeller Bruch, und die Regierung werde sich dann früher oder später vereinigen mit dem was als Recht erkannt werden müsse. Nun ergriff der Abg. v. Harsdorf das Wort: Selbst ein constanter Usus (bemerkte er) könne ein klar ausgesprochenes Gesetz nicht wirkungslos machen. Er frage, wo die Verfassung ausdrücklich die Beschränkung des Monarchen enthalte, nach den Gesammtbeschlüssen beider Kammern die Einnahms- und Ausgabspositionen zu fixiren? Dieses sey nirgends der Fall. Aus dem §. 4 Tit. VII folge nur, daß die Stände berechtigt seyen, die Positionen sowohl der Einnahmen als Ausgaben nach den ihnen vorgelegten Uebersichten nach ihren Einsichten und Erfahrungen zu prüfen. Dürften die Stände die Einnahmen und Ausgaben fixiren, so würden sie ein Mitregierungsrecht in Anspruch nehmen. Seit dem Jahr 1819 haben die im Finanzgesetz enthaltenen Summen den jedesmaligen Gesammtbeschlüssen beider Kammern entsprochen, und nur im Jahr 1837 sey ein Fall gegen diesen Usus eingetreten; allein über die hiedurch scheinbar zugegangenen Nachtheile hätten die Stände zu trauern nicht Ursache, denn sowohl bei den Positionen der directen Steuern, wozu sie ohnehin das große Recht der Zustimmung haben, als bei den genauen Nachweisungen der Rechenschaftsvorlage, müßten ihnen die detaillirtesten Nachweise über die Einnahmen und Ausgaben von Seite der Regierung geschehen, weil sie sich sonst in Betreff auf das Budget behufs der Bewilligung der directen Steuern ein ideales Bild des Budgets machen würden, was wohl zum Nachtheil der Regierung ausfallen würde. Die Erübrigungen anbelangend, könne man sogar zugeben, daß sie in genere vorgeschossene Steuern seyen, aber gleichwohl verliere sich auch bei diesen nicht die Natur des Staatsgutes, und insonderheit die Natur der baaren Gelder, welche zum Staatsgute gehören, wie §. 2 Nr. 8 T. III der Verf. Urk. ausspreche, und über die dem Monarchen das Recht der zweckmäßigen Verwendung zustehe. Auch hierin liege aber für die Stände keine Gefahr, denn der zeitliche, verantwortliche königl. Finanzminister müsse bei der Rechenschaft die Zweckmäßigkeit der Verwendung, d. h. nachweisen, daß mit diesem baaren Gelde, mit diesen Erübrigungen gerade das geschehen sey, was für die Wohlfahrt des Landes vor Allem geschehen solle, und den Ständen stehe hierüber der Gegenbeweis zu. Unter diesen Umständen müsse er sich gegen den Antrag des Referenten und des Ausschusses verwahren, und wenn man sage, warum gerade diese Ansicht von einem Landstande ausgesprochen werde, da es doch Sache der Regierung sey, das ihr zustehende Recht strenge zu rechtfertigen, so erwiedere er, daß er glaube, daß das allgemeine Wohl des Landes am besten dadurch befestigt werde, wenn nur Wahrheit und Recht geübt werde. Vertrauen erwecke wieder Vertrauen – Worte, welche schon vor zwei Monaten vernommen worden. Dr. Harleß schloß sich der Ansicht an, daß allerdings in der vorliegenden Frage auf einen bestehenden Usus zu recurriren sey. – Hr. v. Flembach hielt hierauf einen ausführlichen Vortrag über die vorliegende Principienfrage und führte darin die von Frhrn. v. Freyberg und Dr. Albrecht aufgestellten Sätze noch näher aus. – Zur Rechtfertigung des Ausschußantrags ergriffen zum Schlusse noch die HH. Referenten Frhr. v. Rotenhan und Friedrich das Wort. (Wir werden morgen darauf zurückkommen. (Fortsetzung folgt.) _ München, 9 April. In der heutigen Sitzung der Kammer der Abgeordneten wurde die Berathung über die Verwendung der Staatseinnahmen und Ausgaben vollendet. Die Rechnungen wurden von allen anwesenden Kammermitgliedern – 110 an der Zahl – anerkannt, die Verwahrungen aber, welche der Ausschuß beantragt hatte (s. die Allg. Zeitung vom 9 April), gleichfalls genehmigt. _ Karlsruhe, 8 April. Nach dem in Baden erfolgten Ableben des Grafen Guilleminot ist von dem König der Franzosen

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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 102. Augsburg, 11. April 1840, S. 0813. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_102_18400411/5>, abgerufen am 03.05.2024.