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Allgemeine Zeitung. Nr. 102. Augsburg, 11. April 1840.

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der zum außerordentlichen bevollmächtigten Gesandten bei den Vereinigten Staaten von Nordamerika ernannte Hr. v. Bacourt eigens von Paris hieher abgeordnet worden, um den von dem erstgedachten Bevollmächtigten mit der diesseitigen Regierung unterhandelten Rheingränzberichtigungsvertrag vollends zum Abschluß zu bringen. Die Unterzeichnung dieses Vertrags hat vor einigen Tagen stattgefunden, und v. Bacourt hat bei diesem Anlaß von dem Großherzog den Orden der Treue erhalten. Bekanntlich bekleidete v. Bacourt vor seiner Beförderung auf seinen dermaligen Posten während vier Jahren die Stelle eines k. französischen Ministerresidenten am großherzoglichen Hofe, und wußte sich durch sein Benehmen und seinen Charakter die allgemeine Achtung zu erwerben. Derselbe hat seine Rückreise nach Paris bereits wieder angetreten.

Die zweite Kammer kehrte heute wieder zurück zu dem Titel "von der Verjährung der Strafen und der gerichtlichen Verfolgung strafbar er Handlungen" (§. 170 bis 180). Martin erklärte sich gegen alle Verjährung in Bezug auf Verbrechen. Er sey nicht im Stande, seine Bedenken juristisch zu begründen, allein es widerstrebe seinem Sinne, daß ein Verbrecher nach Ablauf einer gewissen Frist ungestraft herumlaufen dürfe. v. Rotteck als Berichterstatter sprach für die Verjährung. Nach langen Jahren habe die Strafe keinen Zweck mehr, das Andenken an die Uebelthat sey erloschen, eine Sühne oder öffentliche Genugthuung also nicht mehr nöthig. Auch werde die Stellung des Angeschuldigten in Bezug auf die Unschuldsbeweise (z. B. in Bezug auf den Beweis des alibi) sehr erschwert. Gerbel und Baumgärtner schlugen vor, daß bei Verbrechen aus Eigennutz die Verjährung nicht ablaufe, so lang der Verbrecher nicht Ersatz geleistet habe, damit dem Beschädigten der Vortheil einer amtspflichtigen Erhebung seiner Ansprüche nicht entgehe. Sander und Welcker sprachen für, v. Rotteck, Christ, Trefurt und geh. R. Duttlinger aber gegen diesen Vorschlag. Der letztere wies namentlich darauf hin, daß die Gründe, welche für den Vorschlag angeführt werden, auch eine gleiche Bestimmung bei allen andern Verbrechen, wodurch Jemand beschädigt wird (z. B. bei Brandstiftungen etc.), zur Folge haben müßten. Abgelehnt. Bei Nr. 3, wornach die gerichtliche Verfolgung bei Uebertretungen, wo dieselbe nur auf Anzeige oder Anklage der Betheiligten stattfindet, in zwei Jahren verjährt, wurde auf den Vorschlag des Vicekanzlers Bekk der Zusatz beschlossen: "Hat der Betheiligte erst nach Verübung der That von dieser selbst Kenntniß erhalten, so laufen die zwei Jahre erst von der Zeit der erhaltenen Kenntniß an; jedenfalls findet aber die gerichtliche Verfolgung nach Ablauf von zehn Jahren nach Verübung der That hier nicht mehr statt. " Bei §. 171, wornach die Verjährung von der Vollendung des Verbrechens zu laufen anfängt, wurde die von Sander angeregte Frage, wie es bei der Entführung, beim Menschenraub, Gefangenhalten etc., wo das Verbrechen in seinen Wirkungen noch fortdauere, mit dem Anfangsziel der Verjährung zu halten sey, an die Commission zurückgewiesen. Nach §. 175 verwandelt sich eine erkannte Todesstrafe durch Ablauf von zwanzig Jahren in lebenslängliches Zuchthaus. Aschbachs Antrag, diese Wirkung schon nach zehn Jahren eintreten zu lassen, wurde abgelehnt. - Nach Berathung des Titels von der Verjährung wurde wieder zum speciellen Theil und zwar zum Tit. 12 von "Tödtung und Körperverletzung in Raufhändeln" übergegangen. Es wurde von mehreren Rednern über das Zunehmen der Raufhändel, besonders mit dem Gebrauch von Messern, in verschiedenen Gegenden geklagt. Sander betrachtet diese Raufhändel als die Zweikämpfe der niedern Stände, weßhalb man sie, da das Duell mit Nachsicht behandelt werde, ebenfalls nicht streng behandeln dürfe. Er und in gleichem Sinne Welcker und Kunzer widersetzten sich daher der im §. 216 Nr. 5 aufgenommenen Bestimmung, daß da, wo bei Raufhändeln eine Tödtung verübt wurde, und der Urheber der tödtlichen Verletzung nicht auszumitteln sey, "alle Theilnehmer, die erweislich mit dem Getödteten gerauft, oder sich thätlich an ihm vergriffen haben, als schuldig der fahrlässigen, durch Theilnahme an Raufhändeln veranlaßten Tödtung mit Arbeitshaus bestraft werden," vorbehaltlich einer geringeren Bestrafung oder gänzlichen Straflosigkeit derjenigen, in Ansehung derer Gründe vorhanden sind, welche gegen die Annahme sprechen, daß sie Urheber einer Verletzung seyen. Welcker und Sander sahen hierin eine willkürliche Präsumtion oder Halbheit gegen diejenigen, denen man nichts beweisen könne, wie wenn einer der Schulknaben einen schlimmen Streich gethan habe und der Schulmeister nun, weil er nicht wisse, wer es gethan, alle insgesammt züchtige. v. Rotteck, Christ, Bekk, Zentner und insbesondere Duttlinger vertheidigten den Entwurf, indem eine vorsätzliche strafbare That, nämlich die Thätlichkeit gegen den Getödteten erwiesen sey, und ferner vorliege, daß aus der Schlägerei, woran jeder Einzelne Theil genommen, die Tödtung hervorgegangen, wornach also in der That jedem eine culpa dolo determinata, eine durch vorsätzliche Gewaltthat verschuldete fahrlässige Tödtung zur Last liege. Der Artikel wurde angenommen.

Ohne besondere Ereignisse, still und geräuschlos ist uns der Winter vergangen; auch am Hofe wenig Festlichkeiten, da die Anregung fehlte, die unser Erbgroßherzog gegeben hätte, der, in Breslau mittlerweile die Gegenwart in heiterer Sorgsamkeit benützend, der Zukunft tüchtig entgegenarbeitet. Man kann wohl gute Hoff..ungen auf den jungen Prinzen bauen, dem es weder an Talent, noch an achtsamen Fleiß und gutem Willen fehlt. - Der Großfürst - Thronfolger von Rußland hat ihn vor kurzem in Breslau besucht. Des letztern Ankunft hier wird wohl reges Leben in die höheren Kreise bringen. - Graf Beust, unser bisheriger Bundestagsgesandter, will sich zur Ruhe zurückziehen, und ist an seine Stelle von dem großherzogl. und den herzogl. sächs. Höfen der bisherige geh. Referendär v. Fritsch, Sohn unseres Ministers, gewählt worden. - Hr. Chelard ist, wie Sie wissen, nun definitiv als hiesiger Capellmeister angestellt; man erwartet viel von der Wirksamkeit dieses tüchtigen Mannes, welcher vielleicht einen noch umsichtigeren Operdirigenten abgeben möchte als sein Vorgänger Hummel, der, wie unvergleichlich auch als Virtuos und Claviercomponist, doch in Bezug auf die Oper etwas zu einseitige Ansichten hatte. - Es ist endlich entschieden, daß das Buchdruckerjubiläum hier mit einer kirchlichen Feier begangen werden soll; Röhr wird predigen; alle übrigen intendirten Festlichkeiten aber, namentlich Aufzüge etc., fallen weg. Dagegen wird eine besondere Aufmerksamkeit dem hiesigen Buchdruckeralbum zugewendet, zu dessen Redactoren die HH. Geheimerath v. Müller, Vicepräsident und Generalsuperintendent Röhr und Hofrath v. Schorn gewählt worden sind. Es sind recht interessante Beiträge dazu eingekommen, obwohl nicht die früher angekündigten - Briefe von Anna Amalia und Lucas Cranach. Man nimmt mehr Rücksicht auf historische, besonders auf Weimar bezügliche, als auf poetische Gaben, und find' ich das nicht so unrecht, wenn dem Album Einheit, und vielleicht auch - verzeiht ihr Dichter! - mehr Werth verliehen werden soll. Auch werden bezügliche Kupfer nach Zeichnungen von hiesigen Künstlern beigegeben. Der Ertrag dieses Albums wird zu einem Fonds für hiesige arme und kranke Buchdrucker bestimmt;

der zum außerordentlichen bevollmächtigten Gesandten bei den Vereinigten Staaten von Nordamerika ernannte Hr. v. Bacourt eigens von Paris hieher abgeordnet worden, um den von dem erstgedachten Bevollmächtigten mit der diesseitigen Regierung unterhandelten Rheingränzberichtigungsvertrag vollends zum Abschluß zu bringen. Die Unterzeichnung dieses Vertrags hat vor einigen Tagen stattgefunden, und v. Bacourt hat bei diesem Anlaß von dem Großherzog den Orden der Treue erhalten. Bekanntlich bekleidete v. Bacourt vor seiner Beförderung auf seinen dermaligen Posten während vier Jahren die Stelle eines k. französischen Ministerresidenten am großherzoglichen Hofe, und wußte sich durch sein Benehmen und seinen Charakter die allgemeine Achtung zu erwerben. Derselbe hat seine Rückreise nach Paris bereits wieder angetreten.

Die zweite Kammer kehrte heute wieder zurück zu dem Titel „von der Verjährung der Strafen und der gerichtlichen Verfolgung strafbar er Handlungen“ (§. 170 bis 180). Martin erklärte sich gegen alle Verjährung in Bezug auf Verbrechen. Er sey nicht im Stande, seine Bedenken juristisch zu begründen, allein es widerstrebe seinem Sinne, daß ein Verbrecher nach Ablauf einer gewissen Frist ungestraft herumlaufen dürfe. v. Rotteck als Berichterstatter sprach für die Verjährung. Nach langen Jahren habe die Strafe keinen Zweck mehr, das Andenken an die Uebelthat sey erloschen, eine Sühne oder öffentliche Genugthuung also nicht mehr nöthig. Auch werde die Stellung des Angeschuldigten in Bezug auf die Unschuldsbeweise (z. B. in Bezug auf den Beweis des alibi) sehr erschwert. Gerbel und Baumgärtner schlugen vor, daß bei Verbrechen aus Eigennutz die Verjährung nicht ablaufe, so lang der Verbrecher nicht Ersatz geleistet habe, damit dem Beschädigten der Vortheil einer amtspflichtigen Erhebung seiner Ansprüche nicht entgehe. Sander und Welcker sprachen für, v. Rotteck, Christ, Trefurt und geh. R. Duttlinger aber gegen diesen Vorschlag. Der letztere wies namentlich darauf hin, daß die Gründe, welche für den Vorschlag angeführt werden, auch eine gleiche Bestimmung bei allen andern Verbrechen, wodurch Jemand beschädigt wird (z. B. bei Brandstiftungen etc.), zur Folge haben müßten. Abgelehnt. Bei Nr. 3, wornach die gerichtliche Verfolgung bei Uebertretungen, wo dieselbe nur auf Anzeige oder Anklage der Betheiligten stattfindet, in zwei Jahren verjährt, wurde auf den Vorschlag des Vicekanzlers Bekk der Zusatz beschlossen: „Hat der Betheiligte erst nach Verübung der That von dieser selbst Kenntniß erhalten, so laufen die zwei Jahre erst von der Zeit der erhaltenen Kenntniß an; jedenfalls findet aber die gerichtliche Verfolgung nach Ablauf von zehn Jahren nach Verübung der That hier nicht mehr statt. “ Bei §. 171, wornach die Verjährung von der Vollendung des Verbrechens zu laufen anfängt, wurde die von Sander angeregte Frage, wie es bei der Entführung, beim Menschenraub, Gefangenhalten etc., wo das Verbrechen in seinen Wirkungen noch fortdauere, mit dem Anfangsziel der Verjährung zu halten sey, an die Commission zurückgewiesen. Nach §. 175 verwandelt sich eine erkannte Todesstrafe durch Ablauf von zwanzig Jahren in lebenslängliches Zuchthaus. Aschbachs Antrag, diese Wirkung schon nach zehn Jahren eintreten zu lassen, wurde abgelehnt. – Nach Berathung des Titels von der Verjährung wurde wieder zum speciellen Theil und zwar zum Tit. 12 von „Tödtung und Körperverletzung in Raufhändeln“ übergegangen. Es wurde von mehreren Rednern über das Zunehmen der Raufhändel, besonders mit dem Gebrauch von Messern, in verschiedenen Gegenden geklagt. Sander betrachtet diese Raufhändel als die Zweikämpfe der niedern Stände, weßhalb man sie, da das Duell mit Nachsicht behandelt werde, ebenfalls nicht streng behandeln dürfe. Er und in gleichem Sinne Welcker und Kunzer widersetzten sich daher der im §. 216 Nr. 5 aufgenommenen Bestimmung, daß da, wo bei Raufhändeln eine Tödtung verübt wurde, und der Urheber der tödtlichen Verletzung nicht auszumitteln sey, „alle Theilnehmer, die erweislich mit dem Getödteten gerauft, oder sich thätlich an ihm vergriffen haben, als schuldig der fahrlässigen, durch Theilnahme an Raufhändeln veranlaßten Tödtung mit Arbeitshaus bestraft werden,“ vorbehaltlich einer geringeren Bestrafung oder gänzlichen Straflosigkeit derjenigen, in Ansehung derer Gründe vorhanden sind, welche gegen die Annahme sprechen, daß sie Urheber einer Verletzung seyen. Welcker und Sander sahen hierin eine willkürliche Präsumtion oder Halbheit gegen diejenigen, denen man nichts beweisen könne, wie wenn einer der Schulknaben einen schlimmen Streich gethan habe und der Schulmeister nun, weil er nicht wisse, wer es gethan, alle insgesammt züchtige. v. Rotteck, Christ, Bekk, Zentner und insbesondere Duttlinger vertheidigten den Entwurf, indem eine vorsätzliche strafbare That, nämlich die Thätlichkeit gegen den Getödteten erwiesen sey, und ferner vorliege, daß aus der Schlägerei, woran jeder Einzelne Theil genommen, die Tödtung hervorgegangen, wornach also in der That jedem eine culpa dolo determinata, eine durch vorsätzliche Gewaltthat verschuldete fahrlässige Tödtung zur Last liege. Der Artikel wurde angenommen.

Ohne besondere Ereignisse, still und geräuschlos ist uns der Winter vergangen; auch am Hofe wenig Festlichkeiten, da die Anregung fehlte, die unser Erbgroßherzog gegeben hätte, der, in Breslau mittlerweile die Gegenwart in heiterer Sorgsamkeit benützend, der Zukunft tüchtig entgegenarbeitet. Man kann wohl gute Hoff..ungen auf den jungen Prinzen bauen, dem es weder an Talent, noch an achtsamen Fleiß und gutem Willen fehlt. – Der Großfürst - Thronfolger von Rußland hat ihn vor kurzem in Breslau besucht. Des letztern Ankunft hier wird wohl reges Leben in die höheren Kreise bringen. – Graf Beust, unser bisheriger Bundestagsgesandter, will sich zur Ruhe zurückziehen, und ist an seine Stelle von dem großherzogl. und den herzogl. sächs. Höfen der bisherige geh. Referendär v. Fritsch, Sohn unseres Ministers, gewählt worden. – Hr. Chelard ist, wie Sie wissen, nun definitiv als hiesiger Capellmeister angestellt; man erwartet viel von der Wirksamkeit dieses tüchtigen Mannes, welcher vielleicht einen noch umsichtigeren Operdirigenten abgeben möchte als sein Vorgänger Hummel, der, wie unvergleichlich auch als Virtuos und Claviercomponist, doch in Bezug auf die Oper etwas zu einseitige Ansichten hatte. – Es ist endlich entschieden, daß das Buchdruckerjubiläum hier mit einer kirchlichen Feier begangen werden soll; Röhr wird predigen; alle übrigen intendirten Festlichkeiten aber, namentlich Aufzüge etc., fallen weg. Dagegen wird eine besondere Aufmerksamkeit dem hiesigen Buchdruckeralbum zugewendet, zu dessen Redactoren die HH. Geheimerath v. Müller, Vicepräsident und Generalsuperintendent Röhr und Hofrath v. Schorn gewählt worden sind. Es sind recht interessante Beiträge dazu eingekommen, obwohl nicht die früher angekündigten – Briefe von Anna Amalia und Lucas Cranach. Man nimmt mehr Rücksicht auf historische, besonders auf Weimar bezügliche, als auf poetische Gaben, und find' ich das nicht so unrecht, wenn dem Album Einheit, und vielleicht auch – verzeiht ihr Dichter! – mehr Werth verliehen werden soll. Auch werden bezügliche Kupfer nach Zeichnungen von hiesigen Künstlern beigegeben. Der Ertrag dieses Albums wird zu einem Fonds für hiesige arme und kranke Buchdrucker bestimmt;

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[0814/0006] der zum außerordentlichen bevollmächtigten Gesandten bei den Vereinigten Staaten von Nordamerika ernannte Hr. v. Bacourt eigens von Paris hieher abgeordnet worden, um den von dem erstgedachten Bevollmächtigten mit der diesseitigen Regierung unterhandelten Rheingränzberichtigungsvertrag vollends zum Abschluß zu bringen. Die Unterzeichnung dieses Vertrags hat vor einigen Tagen stattgefunden, und v. Bacourt hat bei diesem Anlaß von dem Großherzog den Orden der Treue erhalten. Bekanntlich bekleidete v. Bacourt vor seiner Beförderung auf seinen dermaligen Posten während vier Jahren die Stelle eines k. französischen Ministerresidenten am großherzoglichen Hofe, und wußte sich durch sein Benehmen und seinen Charakter die allgemeine Achtung zu erwerben. Derselbe hat seine Rückreise nach Paris bereits wieder angetreten. _ Karlsruhe, 1 April. Die zweite Kammer kehrte heute wieder zurück zu dem Titel „von der Verjährung der Strafen und der gerichtlichen Verfolgung strafbar er Handlungen“ (§. 170 bis 180). Martin erklärte sich gegen alle Verjährung in Bezug auf Verbrechen. Er sey nicht im Stande, seine Bedenken juristisch zu begründen, allein es widerstrebe seinem Sinne, daß ein Verbrecher nach Ablauf einer gewissen Frist ungestraft herumlaufen dürfe. v. Rotteck als Berichterstatter sprach für die Verjährung. Nach langen Jahren habe die Strafe keinen Zweck mehr, das Andenken an die Uebelthat sey erloschen, eine Sühne oder öffentliche Genugthuung also nicht mehr nöthig. Auch werde die Stellung des Angeschuldigten in Bezug auf die Unschuldsbeweise (z. B. in Bezug auf den Beweis des alibi) sehr erschwert. Gerbel und Baumgärtner schlugen vor, daß bei Verbrechen aus Eigennutz die Verjährung nicht ablaufe, so lang der Verbrecher nicht Ersatz geleistet habe, damit dem Beschädigten der Vortheil einer amtspflichtigen Erhebung seiner Ansprüche nicht entgehe. Sander und Welcker sprachen für, v. Rotteck, Christ, Trefurt und geh. R. Duttlinger aber gegen diesen Vorschlag. Der letztere wies namentlich darauf hin, daß die Gründe, welche für den Vorschlag angeführt werden, auch eine gleiche Bestimmung bei allen andern Verbrechen, wodurch Jemand beschädigt wird (z. B. bei Brandstiftungen etc.), zur Folge haben müßten. Abgelehnt. Bei Nr. 3, wornach die gerichtliche Verfolgung bei Uebertretungen, wo dieselbe nur auf Anzeige oder Anklage der Betheiligten stattfindet, in zwei Jahren verjährt, wurde auf den Vorschlag des Vicekanzlers Bekk der Zusatz beschlossen: „Hat der Betheiligte erst nach Verübung der That von dieser selbst Kenntniß erhalten, so laufen die zwei Jahre erst von der Zeit der erhaltenen Kenntniß an; jedenfalls findet aber die gerichtliche Verfolgung nach Ablauf von zehn Jahren nach Verübung der That hier nicht mehr statt. “ Bei §. 171, wornach die Verjährung von der Vollendung des Verbrechens zu laufen anfängt, wurde die von Sander angeregte Frage, wie es bei der Entführung, beim Menschenraub, Gefangenhalten etc., wo das Verbrechen in seinen Wirkungen noch fortdauere, mit dem Anfangsziel der Verjährung zu halten sey, an die Commission zurückgewiesen. Nach §. 175 verwandelt sich eine erkannte Todesstrafe durch Ablauf von zwanzig Jahren in lebenslängliches Zuchthaus. Aschbachs Antrag, diese Wirkung schon nach zehn Jahren eintreten zu lassen, wurde abgelehnt. – Nach Berathung des Titels von der Verjährung wurde wieder zum speciellen Theil und zwar zum Tit. 12 von „Tödtung und Körperverletzung in Raufhändeln“ übergegangen. Es wurde von mehreren Rednern über das Zunehmen der Raufhändel, besonders mit dem Gebrauch von Messern, in verschiedenen Gegenden geklagt. Sander betrachtet diese Raufhändel als die Zweikämpfe der niedern Stände, weßhalb man sie, da das Duell mit Nachsicht behandelt werde, ebenfalls nicht streng behandeln dürfe. Er und in gleichem Sinne Welcker und Kunzer widersetzten sich daher der im §. 216 Nr. 5 aufgenommenen Bestimmung, daß da, wo bei Raufhändeln eine Tödtung verübt wurde, und der Urheber der tödtlichen Verletzung nicht auszumitteln sey, „alle Theilnehmer, die erweislich mit dem Getödteten gerauft, oder sich thätlich an ihm vergriffen haben, als schuldig der fahrlässigen, durch Theilnahme an Raufhändeln veranlaßten Tödtung mit Arbeitshaus bestraft werden,“ vorbehaltlich einer geringeren Bestrafung oder gänzlichen Straflosigkeit derjenigen, in Ansehung derer Gründe vorhanden sind, welche gegen die Annahme sprechen, daß sie Urheber einer Verletzung seyen. Welcker und Sander sahen hierin eine willkürliche Präsumtion oder Halbheit gegen diejenigen, denen man nichts beweisen könne, wie wenn einer der Schulknaben einen schlimmen Streich gethan habe und der Schulmeister nun, weil er nicht wisse, wer es gethan, alle insgesammt züchtige. v. Rotteck, Christ, Bekk, Zentner und insbesondere Duttlinger vertheidigten den Entwurf, indem eine vorsätzliche strafbare That, nämlich die Thätlichkeit gegen den Getödteten erwiesen sey, und ferner vorliege, daß aus der Schlägerei, woran jeder Einzelne Theil genommen, die Tödtung hervorgegangen, wornach also in der That jedem eine culpa dolo determinata, eine durch vorsätzliche Gewaltthat verschuldete fahrlässige Tödtung zur Last liege. Der Artikel wurde angenommen. _ Weimar, 4 April. Ohne besondere Ereignisse, still und geräuschlos ist uns der Winter vergangen; auch am Hofe wenig Festlichkeiten, da die Anregung fehlte, die unser Erbgroßherzog gegeben hätte, der, in Breslau mittlerweile die Gegenwart in heiterer Sorgsamkeit benützend, der Zukunft tüchtig entgegenarbeitet. Man kann wohl gute Hoff..ungen auf den jungen Prinzen bauen, dem es weder an Talent, noch an achtsamen Fleiß und gutem Willen fehlt. – Der Großfürst - Thronfolger von Rußland hat ihn vor kurzem in Breslau besucht. Des letztern Ankunft hier wird wohl reges Leben in die höheren Kreise bringen. – Graf Beust, unser bisheriger Bundestagsgesandter, will sich zur Ruhe zurückziehen, und ist an seine Stelle von dem großherzogl. und den herzogl. sächs. Höfen der bisherige geh. Referendär v. Fritsch, Sohn unseres Ministers, gewählt worden. – Hr. Chelard ist, wie Sie wissen, nun definitiv als hiesiger Capellmeister angestellt; man erwartet viel von der Wirksamkeit dieses tüchtigen Mannes, welcher vielleicht einen noch umsichtigeren Operdirigenten abgeben möchte als sein Vorgänger Hummel, der, wie unvergleichlich auch als Virtuos und Claviercomponist, doch in Bezug auf die Oper etwas zu einseitige Ansichten hatte. – Es ist endlich entschieden, daß das Buchdruckerjubiläum hier mit einer kirchlichen Feier begangen werden soll; Röhr wird predigen; alle übrigen intendirten Festlichkeiten aber, namentlich Aufzüge etc., fallen weg. Dagegen wird eine besondere Aufmerksamkeit dem hiesigen Buchdruckeralbum zugewendet, zu dessen Redactoren die HH. Geheimerath v. Müller, Vicepräsident und Generalsuperintendent Röhr und Hofrath v. Schorn gewählt worden sind. Es sind recht interessante Beiträge dazu eingekommen, obwohl nicht die früher angekündigten – Briefe von Anna Amalia und Lucas Cranach. Man nimmt mehr Rücksicht auf historische, besonders auf Weimar bezügliche, als auf poetische Gaben, und find' ich das nicht so unrecht, wenn dem Album Einheit, und vielleicht auch – verzeiht ihr Dichter! – mehr Werth verliehen werden soll. Auch werden bezügliche Kupfer nach Zeichnungen von hiesigen Künstlern beigegeben. Der Ertrag dieses Albums wird zu einem Fonds für hiesige arme und kranke Buchdrucker bestimmt;

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Matthias Boenig: Bearbeitung der digitalen Edition. (2016-06-28T11:37:15Z)

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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 102. Augsburg, 11. April 1840, S. 0814. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_102_18400411/6>, abgerufen am 04.05.2024.