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Allgemeine Zeitung. Nr. 102. Augsburg, 11. April 1840.

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gerichtet erscheint. Mit den financiellen Gesetzesentwürfen ist man überhaupt je länger je unzufriedener, und außer den früher schon mitgetheilten Bemerkungen bringt man auch noch den Beitrag Belgiens zur Sprache. Dieß soll für 1839 zahlen, für dieses Jahr haben aber die Niederlande die Gesammtinteressen der Schuld noch allein bestritten, und nun kommt in dem Budget weder der Beitrag Belgiens von 1839 noch der von 1840 in Rechnung, was doch 10 Mill. ausmacht, und die Nothwendigkeit einer abermaligen Anleihe von 6,700,000 fl. für das zweite Jahr beseitigen sollte. Sie sehen, man ist von einer Vereinigung weiter als je entfernt, und von der halbjährigen Frist, welche die Generalstaaten der Regierung gewährt haben, sind nun schon über drei Monate verlaufen.

Italien.

Der Courierwechsel mit Neapel und dem Norden ist jetzt sehr lebhaft. Man versichert heute, daß ein befreundeter Hof sich erboten, den Vermittler zwischen England und Neapel zu machen; so auch, daß dem Fürsten Butera die Ordre zugeschickt sey, sich unverzüglich von St. Petersburg nach London zu begeben, um dort die Verhandlungen zu leiten. - Die abwechselnde Witterung der letzten Zeit wirkt sehr nachtheilig auf den Gesundheitszustand der Bevölkerung; viele Personen sind leidend. Zu diesen gehört auch der würdige Staatssecretär, Cardinal Lambruschini, der schon seit mehreren Tagen krank darnieder liegt. - Horaz Vernet ist auf seiner Rückreise aus dem Orient hier eingetroffen, und von seinen zahlreichen Verehrern mit großer Freude empfangen worden.

Schweiz.

Nach eben einlaufenden Briefen aus Zürich vom 8 April ist der Bürgerkrieg im Wallis beendigt und eine Verständigung eingeleitet.

Deutschland.

(Fortsetzung der Verhandlungen der zweiten Kammer über den Rechenschaftsbericht.) Dr. Albrecht bemerkte gegen die Ansicht der Abg. Schwindl und Bestelmeyer: es handle sich hier eigentlich um zwei Fragen. Die eine betreffe den Einspruch der Stände in Bezug auf die Specialität des Budgets, die andere in Bezug auf das Recht der Steuerbewilligung, respective der Zustimmung zu Verwendung der Erübrigungen. In Beziehung auf die erste Frage scheine der Ausschuß von der Ansicht ausgegangen zu seyn, daß den Ständen auf Specialdisposition des Budgets die Einwilligung zustehe; er könne diese Ansicht nicht theilen, weil er glaube, daß sie dem klaren Buchstaben des VII Titels der Verfassungsurkunde widerstrebe, wo von einer Specialisirung des Budgets und einem darauf begründeten speciellen Bewilligungsrecht der Stände bei einzelnen Positionen nirgends die Rede sey. Das hauptsächlichste Argument des Referenten für die Specialität des Budgets scheine ihm der Usus zu seyn. Allerdings sey es noch bei jedem Budgetlandtage so gehalten worden, daß die Stände Modificationen für einzelne Positionen beantragten, allein das Benehmen der Stände könne nicht hinreichen, einen Usus zu begründen, wenn es nicht von der Regierung anerkannt sey; nur bei ihrer Vereinigung könnte man von einem Usus sprechen, wenn überhaupt ein usus contra legem Platz greifen könnte. Allein jedes Finanzgesetz von 1819 bis 1837 räume, wie aus den Eingangsworten eines jeden klar zu entnehmen sey, den Ständen das Recht der Zustimmung nur in Beziehung auf die Erhebung im Allgemeinen, daher keine Zustimmung in Beziehung auf einzelne Positionen ein; eben dieß erhelle auch mehrfach aus den Landtagsabschieden, insbesondere aus dem vom Jahr 1831, wo sich die Regierung in Folge eines von den Ständen bei dem Armeebedarf gemachten Abstriches ausdrücklich verwahrt habe, daß die Stände Rechte auf einzelne Budgetpositionen ausüben wollten. Wenn auf der andern Seite auch zugegeben werden müsse, daß die Regierung sich einige Modificationen in dieser Beziehung habe gefallen lassen, so habe sie es freiwillig gethan; indem sie es gethan, habe sie den Rechtszustand gewahrt; ein allgemeiner Consens von Seite der Regierung lasse sich aber hieraus nicht folgern. Den zweiten Punkt betreffend, sey zu erinnern, daß die percipirten Steuern ins Staatsgut übergehen, sofort ihr Eigenthümer der des Staatseigenthumes sey, und daß sogar das obligatorische Recht auf Erhebung der Steuern offenbar unter das Staatsgut gehöre, was die Verfassungsurkunde Tit. III. §. 2 klar ausspreche. In Betreff der Verwendung der Steuern könne allerdings kein Zweifel seyn, daß sie für die Zwecke verwendet werden müssen, die das einschlägige Finanzgesetz ausspreche; wenn aber diese Steuern im Bedarfe nicht absorbirt würden, und sich Erübrigungen herausstellten, so blieben sie dem Angeführten gemäß zunächst Staatsgut, und zwar als aus den percipirten Steuern, welche zum beweglichen Vermögen des Staatsgutes gerechnet werden müßten, entstanden, als ein solches, worüber nach Tit. III. §. 7 der Verfassungsurkunde der Monarch nach Zeit und Umständen zweckmäßige Veränderungen und Verbesserungen vornehmen könne, wobei es sich nach dem Wortlaute dieser Bestimmung von selbst verstehe, daß die Regierung diese Erübrigungen nur zum Besten des Landes verwenden dürfe. Wohl könne man sagen, daß die Stände, insofern sie Steuern bewilligen, von der Voraussetzung auszugehen hätten, nicht zu viel zu bewilligen, denn es sey ihnen geboten, die erforderlichen Steuern zu bewilligen, und zwar für die bestimmt vorherzusehenden Ausgaben nach vorausgegangener Prüfung. Hiernach sey die Behauptung, daß sie zu viel bewilligt hätten, so viel als der Vorwurf einer Verletzung ihrer verfassungsmäßigen Pflichten. Wenn man endlich noch die Frage stellen wollte, ob es nicht in der Natur der Sache gegründet sey, daß die Regierung um das, was sie erübrigt habe, in dem Budget der nächsten Finanzperiode weniger in Ausgabe stelle, so scheine ihm dieses allerdings möglich, und er glaube, daß dieß die Regierung auch thun könne, aber nicht, daß sie es thun müsse. Die Verfassungsurkunde selbst setze allerdings Erübrigungen voraus, wie hervorgehe aus der Bestimmung: "daß für außerordentliche Bedürfnisse nur dann zu außerordentlichen Steuern Zuflucht genommen werden solle, wenn die bisherigen ordentlichen Steuern nicht mehr hinreichend sind." Indessen enthalte die Verfassung von einer den Ständen zustehenden Verfügung über solche Erübrigungen nichts.

Nach diesen Erörterungen trat der Abg. Regierungsrath Dr. Schwindl wiederholt auf, und äußerte: wie man sich noch in der Kindheit des Verfassungslebens befinde, gehe daraus hervor, daß die gelehrtesten Männer weder über den Wortlaut noch über den Sinn der verfassungsmäßigen Bestimmungen im Reinen seyen, so daß es Interpretationen, Deductionen gebe, die dem gewöhnlichen Manne, der mit seinem schlichten Verstande meist Alles am richtigsten aufgreife, Alles nehme, wie man es nehmen soll, andere Ideen beibringen wollen. Man stelle zwar an die Spitze, daß man dem monarchischen Principe nicht zu nahe treten solle; allein eine jede constitutionelle Monarchie sey eine gemäßigte, keine absolute, sondern eine in der Staatsverwaltung beschränkte, und wenn es auch richtig sey, daß der Monarch alle Rechte der Staatsgewalt in sich vereinige, so sey dieß doch nur unter den in der Staatsverfassung ausdrücklich vorgezeichneten Beschränkungen zu verstehen, und diese besagen, daß kein Gesetz, welches das Eigenthum der Staatsangehörigen oder ihre persönlichen Rechte betreffe, ohne Zustimmung der Stände erlassen werden dürfe; ferner, daß keine directe Steuer ohne Zustimmung der Stände erhoben werden könne, und daß die indirecten Steuern nicht verändert, nicht erhöht oder gemindert werden dürfen, ohne gleichmäßige Zustimmung der Stände. Wenn man dieses Recht den Ständen ganz einfach nehme, so gehe daraus hervor, daß, falls die indirecten Steuern oder die übrigen Einnahmen zur Bestreitung des Staatshaushaltes nicht hinreichten, den Ständen die Pflicht gegeben werde, diesen Staatsbedarf aus directen Steuern zu decken. Wenn nun die Stände die Pflicht hätten, den Staatsbedarf zu decken, falls die gewöhnlichen Einnahmen nicht hinreichen sollten, so müßten sie auch prüfen dürfen, ob dieselben wirklich nicht hinreichen; diese Prüfung könnte aber nicht geschehen, wenn kein specieller Ausweis zur Anerkennung dargelegt werden wolle; er sage zur Anerkennung, denn wenn man die summarischen Uebersichten den Ständen bloß zur Einsicht vorlege, so könne man ihnen vernünftigerweise nicht zumuthen, zu sagen, ob gerade diese Ziffer arithmetisch so abgeschlossen sey. Wenn der Staatsbedarf so hoch berechnet sey, so müssen die Stände auch so oder so viel Steuern bewilligen, und es sey daher richtiger, wenn man sage, man erkenne diese Positionen an Einnahmen und Ausgaben an, und weil man dieses thue, bewillige man diese oder jene Steuern; denn nur in diesem Sinne habe das Recht der Stände, Steuern zu bewilligen,

gerichtet erscheint. Mit den financiellen Gesetzesentwürfen ist man überhaupt je länger je unzufriedener, und außer den früher schon mitgetheilten Bemerkungen bringt man auch noch den Beitrag Belgiens zur Sprache. Dieß soll für 1839 zahlen, für dieses Jahr haben aber die Niederlande die Gesammtinteressen der Schuld noch allein bestritten, und nun kommt in dem Budget weder der Beitrag Belgiens von 1839 noch der von 1840 in Rechnung, was doch 10 Mill. ausmacht, und die Nothwendigkeit einer abermaligen Anleihe von 6,700,000 fl. für das zweite Jahr beseitigen sollte. Sie sehen, man ist von einer Vereinigung weiter als je entfernt, und von der halbjährigen Frist, welche die Generalstaaten der Regierung gewährt haben, sind nun schon über drei Monate verlaufen.

Italien.

Der Courierwechsel mit Neapel und dem Norden ist jetzt sehr lebhaft. Man versichert heute, daß ein befreundeter Hof sich erboten, den Vermittler zwischen England und Neapel zu machen; so auch, daß dem Fürsten Butera die Ordre zugeschickt sey, sich unverzüglich von St. Petersburg nach London zu begeben, um dort die Verhandlungen zu leiten. – Die abwechselnde Witterung der letzten Zeit wirkt sehr nachtheilig auf den Gesundheitszustand der Bevölkerung; viele Personen sind leidend. Zu diesen gehört auch der würdige Staatssecretär, Cardinal Lambruschini, der schon seit mehreren Tagen krank darnieder liegt. – Horaz Vernet ist auf seiner Rückreise aus dem Orient hier eingetroffen, und von seinen zahlreichen Verehrern mit großer Freude empfangen worden.

Schweiz.

Nach eben einlaufenden Briefen aus Zürich vom 8 April ist der Bürgerkrieg im Wallis beendigt und eine Verständigung eingeleitet.

Deutschland.

(Fortsetzung der Verhandlungen der zweiten Kammer über den Rechenschaftsbericht.) Dr. Albrecht bemerkte gegen die Ansicht der Abg. Schwindl und Bestelmeyer: es handle sich hier eigentlich um zwei Fragen. Die eine betreffe den Einspruch der Stände in Bezug auf die Specialität des Budgets, die andere in Bezug auf das Recht der Steuerbewilligung, respective der Zustimmung zu Verwendung der Erübrigungen. In Beziehung auf die erste Frage scheine der Ausschuß von der Ansicht ausgegangen zu seyn, daß den Ständen auf Specialdisposition des Budgets die Einwilligung zustehe; er könne diese Ansicht nicht theilen, weil er glaube, daß sie dem klaren Buchstaben des VII Titels der Verfassungsurkunde widerstrebe, wo von einer Specialisirung des Budgets und einem darauf begründeten speciellen Bewilligungsrecht der Stände bei einzelnen Positionen nirgends die Rede sey. Das hauptsächlichste Argument des Referenten für die Specialität des Budgets scheine ihm der Usus zu seyn. Allerdings sey es noch bei jedem Budgetlandtage so gehalten worden, daß die Stände Modificationen für einzelne Positionen beantragten, allein das Benehmen der Stände könne nicht hinreichen, einen Usus zu begründen, wenn es nicht von der Regierung anerkannt sey; nur bei ihrer Vereinigung könnte man von einem Usus sprechen, wenn überhaupt ein usus contra legem Platz greifen könnte. Allein jedes Finanzgesetz von 1819 bis 1837 räume, wie aus den Eingangsworten eines jeden klar zu entnehmen sey, den Ständen das Recht der Zustimmung nur in Beziehung auf die Erhebung im Allgemeinen, daher keine Zustimmung in Beziehung auf einzelne Positionen ein; eben dieß erhelle auch mehrfach aus den Landtagsabschieden, insbesondere aus dem vom Jahr 1831, wo sich die Regierung in Folge eines von den Ständen bei dem Armeebedarf gemachten Abstriches ausdrücklich verwahrt habe, daß die Stände Rechte auf einzelne Budgetpositionen ausüben wollten. Wenn auf der andern Seite auch zugegeben werden müsse, daß die Regierung sich einige Modificationen in dieser Beziehung habe gefallen lassen, so habe sie es freiwillig gethan; indem sie es gethan, habe sie den Rechtszustand gewahrt; ein allgemeiner Consens von Seite der Regierung lasse sich aber hieraus nicht folgern. Den zweiten Punkt betreffend, sey zu erinnern, daß die percipirten Steuern ins Staatsgut übergehen, sofort ihr Eigenthümer der des Staatseigenthumes sey, und daß sogar das obligatorische Recht auf Erhebung der Steuern offenbar unter das Staatsgut gehöre, was die Verfassungsurkunde Tit. III. §. 2 klar ausspreche. In Betreff der Verwendung der Steuern könne allerdings kein Zweifel seyn, daß sie für die Zwecke verwendet werden müssen, die das einschlägige Finanzgesetz ausspreche; wenn aber diese Steuern im Bedarfe nicht absorbirt würden, und sich Erübrigungen herausstellten, so blieben sie dem Angeführten gemäß zunächst Staatsgut, und zwar als aus den percipirten Steuern, welche zum beweglichen Vermögen des Staatsgutes gerechnet werden müßten, entstanden, als ein solches, worüber nach Tit. III. §. 7 der Verfassungsurkunde der Monarch nach Zeit und Umständen zweckmäßige Veränderungen und Verbesserungen vornehmen könne, wobei es sich nach dem Wortlaute dieser Bestimmung von selbst verstehe, daß die Regierung diese Erübrigungen nur zum Besten des Landes verwenden dürfe. Wohl könne man sagen, daß die Stände, insofern sie Steuern bewilligen, von der Voraussetzung auszugehen hätten, nicht zu viel zu bewilligen, denn es sey ihnen geboten, die erforderlichen Steuern zu bewilligen, und zwar für die bestimmt vorherzusehenden Ausgaben nach vorausgegangener Prüfung. Hiernach sey die Behauptung, daß sie zu viel bewilligt hätten, so viel als der Vorwurf einer Verletzung ihrer verfassungsmäßigen Pflichten. Wenn man endlich noch die Frage stellen wollte, ob es nicht in der Natur der Sache gegründet sey, daß die Regierung um das, was sie erübrigt habe, in dem Budget der nächsten Finanzperiode weniger in Ausgabe stelle, so scheine ihm dieses allerdings möglich, und er glaube, daß dieß die Regierung auch thun könne, aber nicht, daß sie es thun müsse. Die Verfassungsurkunde selbst setze allerdings Erübrigungen voraus, wie hervorgehe aus der Bestimmung: „daß für außerordentliche Bedürfnisse nur dann zu außerordentlichen Steuern Zuflucht genommen werden solle, wenn die bisherigen ordentlichen Steuern nicht mehr hinreichend sind.“ Indessen enthalte die Verfassung von einer den Ständen zustehenden Verfügung über solche Erübrigungen nichts.

Nach diesen Erörterungen trat der Abg. Regierungsrath Dr. Schwindl wiederholt auf, und äußerte: wie man sich noch in der Kindheit des Verfassungslebens befinde, gehe daraus hervor, daß die gelehrtesten Männer weder über den Wortlaut noch über den Sinn der verfassungsmäßigen Bestimmungen im Reinen seyen, so daß es Interpretationen, Deductionen gebe, die dem gewöhnlichen Manne, der mit seinem schlichten Verstande meist Alles am richtigsten aufgreife, Alles nehme, wie man es nehmen soll, andere Ideen beibringen wollen. Man stelle zwar an die Spitze, daß man dem monarchischen Principe nicht zu nahe treten solle; allein eine jede constitutionelle Monarchie sey eine gemäßigte, keine absolute, sondern eine in der Staatsverwaltung beschränkte, und wenn es auch richtig sey, daß der Monarch alle Rechte der Staatsgewalt in sich vereinige, so sey dieß doch nur unter den in der Staatsverfassung ausdrücklich vorgezeichneten Beschränkungen zu verstehen, und diese besagen, daß kein Gesetz, welches das Eigenthum der Staatsangehörigen oder ihre persönlichen Rechte betreffe, ohne Zustimmung der Stände erlassen werden dürfe; ferner, daß keine directe Steuer ohne Zustimmung der Stände erhoben werden könne, und daß die indirecten Steuern nicht verändert, nicht erhöht oder gemindert werden dürfen, ohne gleichmäßige Zustimmung der Stände. Wenn man dieses Recht den Ständen ganz einfach nehme, so gehe daraus hervor, daß, falls die indirecten Steuern oder die übrigen Einnahmen zur Bestreitung des Staatshaushaltes nicht hinreichten, den Ständen die Pflicht gegeben werde, diesen Staatsbedarf aus directen Steuern zu decken. Wenn nun die Stände die Pflicht hätten, den Staatsbedarf zu decken, falls die gewöhnlichen Einnahmen nicht hinreichen sollten, so müßten sie auch prüfen dürfen, ob dieselben wirklich nicht hinreichen; diese Prüfung könnte aber nicht geschehen, wenn kein specieller Ausweis zur Anerkennung dargelegt werden wolle; er sage zur Anerkennung, denn wenn man die summarischen Uebersichten den Ständen bloß zur Einsicht vorlege, so könne man ihnen vernünftigerweise nicht zumuthen, zu sagen, ob gerade diese Ziffer arithmetisch so abgeschlossen sey. Wenn der Staatsbedarf so hoch berechnet sey, so müssen die Stände auch so oder so viel Steuern bewilligen, und es sey daher richtiger, wenn man sage, man erkenne diese Positionen an Einnahmen und Ausgaben an, und weil man dieses thue, bewillige man diese oder jene Steuern; denn nur in diesem Sinne habe das Recht der Stände, Steuern zu bewilligen,

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[0812/0004] gerichtet erscheint. Mit den financiellen Gesetzesentwürfen ist man überhaupt je länger je unzufriedener, und außer den früher schon mitgetheilten Bemerkungen bringt man auch noch den Beitrag Belgiens zur Sprache. Dieß soll für 1839 zahlen, für dieses Jahr haben aber die Niederlande die Gesammtinteressen der Schuld noch allein bestritten, und nun kommt in dem Budget weder der Beitrag Belgiens von 1839 noch der von 1840 in Rechnung, was doch 10 Mill. ausmacht, und die Nothwendigkeit einer abermaligen Anleihe von 6,700,000 fl. für das zweite Jahr beseitigen sollte. Sie sehen, man ist von einer Vereinigung weiter als je entfernt, und von der halbjährigen Frist, welche die Generalstaaten der Regierung gewährt haben, sind nun schon über drei Monate verlaufen. Italien. _ Rom, 3 April. Der Courierwechsel mit Neapel und dem Norden ist jetzt sehr lebhaft. Man versichert heute, daß ein befreundeter Hof sich erboten, den Vermittler zwischen England und Neapel zu machen; so auch, daß dem Fürsten Butera die Ordre zugeschickt sey, sich unverzüglich von St. Petersburg nach London zu begeben, um dort die Verhandlungen zu leiten. – Die abwechselnde Witterung der letzten Zeit wirkt sehr nachtheilig auf den Gesundheitszustand der Bevölkerung; viele Personen sind leidend. Zu diesen gehört auch der würdige Staatssecretär, Cardinal Lambruschini, der schon seit mehreren Tagen krank darnieder liegt. – Horaz Vernet ist auf seiner Rückreise aus dem Orient hier eingetroffen, und von seinen zahlreichen Verehrern mit großer Freude empfangen worden. Schweiz. Nach eben einlaufenden Briefen aus Zürich vom 8 April ist der Bürgerkrieg im Wallis beendigt und eine Verständigung eingeleitet. Deutschland. _ München, 5 April (Fortsetzung der Verhandlungen der zweiten Kammer über den Rechenschaftsbericht.) Dr. Albrecht bemerkte gegen die Ansicht der Abg. Schwindl und Bestelmeyer: es handle sich hier eigentlich um zwei Fragen. Die eine betreffe den Einspruch der Stände in Bezug auf die Specialität des Budgets, die andere in Bezug auf das Recht der Steuerbewilligung, respective der Zustimmung zu Verwendung der Erübrigungen. In Beziehung auf die erste Frage scheine der Ausschuß von der Ansicht ausgegangen zu seyn, daß den Ständen auf Specialdisposition des Budgets die Einwilligung zustehe; er könne diese Ansicht nicht theilen, weil er glaube, daß sie dem klaren Buchstaben des VII Titels der Verfassungsurkunde widerstrebe, wo von einer Specialisirung des Budgets und einem darauf begründeten speciellen Bewilligungsrecht der Stände bei einzelnen Positionen nirgends die Rede sey. Das hauptsächlichste Argument des Referenten für die Specialität des Budgets scheine ihm der Usus zu seyn. Allerdings sey es noch bei jedem Budgetlandtage so gehalten worden, daß die Stände Modificationen für einzelne Positionen beantragten, allein das Benehmen der Stände könne nicht hinreichen, einen Usus zu begründen, wenn es nicht von der Regierung anerkannt sey; nur bei ihrer Vereinigung könnte man von einem Usus sprechen, wenn überhaupt ein usus contra legem Platz greifen könnte. Allein jedes Finanzgesetz von 1819 bis 1837 räume, wie aus den Eingangsworten eines jeden klar zu entnehmen sey, den Ständen das Recht der Zustimmung nur in Beziehung auf die Erhebung im Allgemeinen, daher keine Zustimmung in Beziehung auf einzelne Positionen ein; eben dieß erhelle auch mehrfach aus den Landtagsabschieden, insbesondere aus dem vom Jahr 1831, wo sich die Regierung in Folge eines von den Ständen bei dem Armeebedarf gemachten Abstriches ausdrücklich verwahrt habe, daß die Stände Rechte auf einzelne Budgetpositionen ausüben wollten. Wenn auf der andern Seite auch zugegeben werden müsse, daß die Regierung sich einige Modificationen in dieser Beziehung habe gefallen lassen, so habe sie es freiwillig gethan; indem sie es gethan, habe sie den Rechtszustand gewahrt; ein allgemeiner Consens von Seite der Regierung lasse sich aber hieraus nicht folgern. Den zweiten Punkt betreffend, sey zu erinnern, daß die percipirten Steuern ins Staatsgut übergehen, sofort ihr Eigenthümer der des Staatseigenthumes sey, und daß sogar das obligatorische Recht auf Erhebung der Steuern offenbar unter das Staatsgut gehöre, was die Verfassungsurkunde Tit. III. §. 2 klar ausspreche. In Betreff der Verwendung der Steuern könne allerdings kein Zweifel seyn, daß sie für die Zwecke verwendet werden müssen, die das einschlägige Finanzgesetz ausspreche; wenn aber diese Steuern im Bedarfe nicht absorbirt würden, und sich Erübrigungen herausstellten, so blieben sie dem Angeführten gemäß zunächst Staatsgut, und zwar als aus den percipirten Steuern, welche zum beweglichen Vermögen des Staatsgutes gerechnet werden müßten, entstanden, als ein solches, worüber nach Tit. III. §. 7 der Verfassungsurkunde der Monarch nach Zeit und Umständen zweckmäßige Veränderungen und Verbesserungen vornehmen könne, wobei es sich nach dem Wortlaute dieser Bestimmung von selbst verstehe, daß die Regierung diese Erübrigungen nur zum Besten des Landes verwenden dürfe. Wohl könne man sagen, daß die Stände, insofern sie Steuern bewilligen, von der Voraussetzung auszugehen hätten, nicht zu viel zu bewilligen, denn es sey ihnen geboten, die erforderlichen Steuern zu bewilligen, und zwar für die bestimmt vorherzusehenden Ausgaben nach vorausgegangener Prüfung. Hiernach sey die Behauptung, daß sie zu viel bewilligt hätten, so viel als der Vorwurf einer Verletzung ihrer verfassungsmäßigen Pflichten. Wenn man endlich noch die Frage stellen wollte, ob es nicht in der Natur der Sache gegründet sey, daß die Regierung um das, was sie erübrigt habe, in dem Budget der nächsten Finanzperiode weniger in Ausgabe stelle, so scheine ihm dieses allerdings möglich, und er glaube, daß dieß die Regierung auch thun könne, aber nicht, daß sie es thun müsse. Die Verfassungsurkunde selbst setze allerdings Erübrigungen voraus, wie hervorgehe aus der Bestimmung: „daß für außerordentliche Bedürfnisse nur dann zu außerordentlichen Steuern Zuflucht genommen werden solle, wenn die bisherigen ordentlichen Steuern nicht mehr hinreichend sind.“ Indessen enthalte die Verfassung von einer den Ständen zustehenden Verfügung über solche Erübrigungen nichts. Nach diesen Erörterungen trat der Abg. Regierungsrath Dr. Schwindl wiederholt auf, und äußerte: wie man sich noch in der Kindheit des Verfassungslebens befinde, gehe daraus hervor, daß die gelehrtesten Männer weder über den Wortlaut noch über den Sinn der verfassungsmäßigen Bestimmungen im Reinen seyen, so daß es Interpretationen, Deductionen gebe, die dem gewöhnlichen Manne, der mit seinem schlichten Verstande meist Alles am richtigsten aufgreife, Alles nehme, wie man es nehmen soll, andere Ideen beibringen wollen. Man stelle zwar an die Spitze, daß man dem monarchischen Principe nicht zu nahe treten solle; allein eine jede constitutionelle Monarchie sey eine gemäßigte, keine absolute, sondern eine in der Staatsverwaltung beschränkte, und wenn es auch richtig sey, daß der Monarch alle Rechte der Staatsgewalt in sich vereinige, so sey dieß doch nur unter den in der Staatsverfassung ausdrücklich vorgezeichneten Beschränkungen zu verstehen, und diese besagen, daß kein Gesetz, welches das Eigenthum der Staatsangehörigen oder ihre persönlichen Rechte betreffe, ohne Zustimmung der Stände erlassen werden dürfe; ferner, daß keine directe Steuer ohne Zustimmung der Stände erhoben werden könne, und daß die indirecten Steuern nicht verändert, nicht erhöht oder gemindert werden dürfen, ohne gleichmäßige Zustimmung der Stände. Wenn man dieses Recht den Ständen ganz einfach nehme, so gehe daraus hervor, daß, falls die indirecten Steuern oder die übrigen Einnahmen zur Bestreitung des Staatshaushaltes nicht hinreichten, den Ständen die Pflicht gegeben werde, diesen Staatsbedarf aus directen Steuern zu decken. Wenn nun die Stände die Pflicht hätten, den Staatsbedarf zu decken, falls die gewöhnlichen Einnahmen nicht hinreichen sollten, so müßten sie auch prüfen dürfen, ob dieselben wirklich nicht hinreichen; diese Prüfung könnte aber nicht geschehen, wenn kein specieller Ausweis zur Anerkennung dargelegt werden wolle; er sage zur Anerkennung, denn wenn man die summarischen Uebersichten den Ständen bloß zur Einsicht vorlege, so könne man ihnen vernünftigerweise nicht zumuthen, zu sagen, ob gerade diese Ziffer arithmetisch so abgeschlossen sey. Wenn der Staatsbedarf so hoch berechnet sey, so müssen die Stände auch so oder so viel Steuern bewilligen, und es sey daher richtiger, wenn man sage, man erkenne diese Positionen an Einnahmen und Ausgaben an, und weil man dieses thue, bewillige man diese oder jene Steuern; denn nur in diesem Sinne habe das Recht der Stände, Steuern zu bewilligen,

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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 102. Augsburg, 11. April 1840, S. 0812. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_102_18400411/4>, abgerufen am 03.05.2024.