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Allgemeine Zeitung. Nr. 90. Augsburg, 30. März 1840.

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Wahl so unendliche Mühe gekostet, hat bereits wieder resignirt, und zwar ehe er einmal in die Kammer eingetreten war. Der Deputirte der Stadt Göttingen hat einen Antrag gestellt, daß die Ständeversammlung Se. Maj. den König um Auflösung und Berufung einer neuen ersuchen möge; und hat dieser Deputirte dabei erklärt, daß wenn dieser Antrag nicht durchginge, oder die Bitte um Auflösung vom Cabinet nicht gewährt werden würde, er ausscheiden müsse. Der neugewonnene Deputirte von Uelzen hat nicht allein diesen Antrag unterstützt, sondern dem Vernehmen nach gleichfalls seine Resignation auf jenen Fall angekündigt. - Wie wenig indeß der Schein des Eingehens auf die neue Verfassung die Corporationen zur Wahl bestimmen kann, ersieht man unter Anderm daraus, daß das Wahlcollegium der Stadt Hildesheim erst jetzt (vorgestern) die Wahl zur gegenwärtigen Versammlung mit bedeutender Majorität (16 gegen 8 Stimmen) abgelehnt hat, und zwar unter sehr energischer Erklärung gegen die gegenwärtige Ständeversammlung. - Unter den von Seite der Regierung der Ständeversammlung gemachten Propositionen und Eröffnungen mag hier erwähnt werden: 1) der neue Verfassungsentwurf. Die Intentionen dieses Entwurfs liegen nicht so offen, wie bei dem im Jahre 1838 vorgelegten. Auf die wichtigsten Bestimmungen dieses Entwurfs kommen wir wohl später zurück. Nur das Eine werde hier gleich erwähnt, daß darin die unbedingte Wahlpflicht der Corporationen ausgesprochen ist. Das gibt über den Gang, den die Regierung, im Falle sie nicht auflöst, einschlagen könnte, einiges Licht. Würde die Verfassung von der gegenwärtigen Versammlung angenommen, so würde diese dann aufgelöst, und eine neue in Gemäßheit der neuen Verfassung berufen. Weigern sich die Corporationen zu dieser neuen zu wählen, so werden sie in Gemäßheit der Verfassung dazu gezwungen - und dann besteht die neue Verfassung "in anerkannter Wirksamkeit;" 2) eine Erinnerung an das bereits im Jahre 1838 vorgelegte Expropriationsgesetz behufs Anlage von Eisenbahnen und Aufforderung, dasselbe zu berathen. Hiervon verspricht man sich einen sehr günstigen Eindruck, namentlich auf die Provinz Lüneburg, und hofft, daß dasselbe namentlich für die Städte Celle, Lüneburg und Harburg eine Veranlassung seyn werde, Deputirte zu wählen. Eine gleiche Absicht liegt dem Gesetze behufs Errichtung von Creditinstituten zu Erleichterung der Ablösung zu Grunde; 3) ein Schreiben wegen der Minoritätswahlen. Im Junius 1839 hatten die Kammern nicht gewagt, die Minoritätswahlen für gültig und zulässig zu erklären, eben so wenig aber sie auszuschließen, indem damit die zweite Kammer (deren Existenz ja damals immer an einem einzigen Deputirten hing) dadurch die Beschlußfähigkeit verloren haben würde. Man zog sich aus dieser Verlegenheit dadurch, daß man das Cabinet (das ja die Minoritätswahlen bereits für zulässig erklärt hatte) noch einmal um eine "Erläuterung" darüber bat. Diese Erläuterung ist denn jetzt erfolgt. Die Minoritätswahlen werden darin für unzweifelhaft rechtmäßig, gültig und zulässig erklärt. Demgemäß sind auch nicht allein die früheren Minoritätsdeputirten (Holst, Müller etc.) geblieben, sondern auch neue zugelassen (namentlich der Postverwalter Mohlfeld, mit 5 gegen 13 Stimmen erwählt u. s. w.); 4) das Interessanteste der Regierungspropositionen ist aber unstreitig ein Schreiben des Cabinets, worin von den Kammern eine Aenderung in der bisherigen Computationsart verlangt wird. In Gemäßheit des Patents von 1819 und mehrfacher authentischer Declarationen, jahrelanger Observanz u. s. w. (die ja auch sogar vom gegenwärtigen Cabinet bis jetzt beobachtet ward) konnte eine Kammer nicht gültig berathen und Beschlüsse fassen, wenn nicht wenigstens die Hälfte der berechtigten Mitglieder anwesend war. Deßhalb wartete man ja bekanntlich um Ostern 1838 und im Junius 1839 zehn Tage lang und im Februar 1839 vergebens auf die Zahl von 37 Mitgliedern zweiter Kammer, welche als die Hälfte der eigentlich berechtigten 73 Mitglieder zu Beschlüssen nöthig war. Jetzt erklärt ein Schreiben vom 19 d. M., daß man cabinetsseitig folgende Anordnungen im ständischen Reglement für nothwendig halte: "Die in dem neunten Postscripte vom 8 März 1825 enthaltene Auslegung der §§. 7, 8, 23, 28 des Reglements sollen ferner keine Anwendung finden. An die Stelle derselben treten folgende Grundsätze: "Bei Berechnung der zur Eröffnung förmlicher Sitzungen, zur Fassung von Beschlüssen und zu berathenden Versammlungen erforderlichen Verhältnißzahl ist als Gesammtheit nur die Zahl derjenigen Mitglieder zum Grunde zu legen, welche mittelst ihrer Beeidigung in eine Kammer eingetreten waren, auch nicht ihre Stelle später wieder aufgegeben hatten. Eben so soll behufs Eröffnung eines Landtages nur die Zahl derjenigen Personen in Betracht kommen, deren vorgelegte und gültig befundene Legitimationsdocumente nach dem § 1 des Reglements dem Erblandmarschall oder dessen Stellvertreter zugestellt, oder welche dazu wirklich einberufen worden waren." Wenn also von den jetzigen 38 bis 40 Mitgliedern der zweiten Kammer sämmtliche bis auf zwei resigniren (oder cabinetsseitig ausgeschlossen werden, da man ja auch das nach dem 2 März 1839 für zulässig hält), so können nicht nur diese beiden letzten, sondern, wenn der eine davon zu Hause bleibt (nur resigniren darf er nicht), sogar ein Einziger Beschlüsse fassen, die das ganze Land binden, Steuern bewilligen und eine neue Verfassung machen!

Oesterreich.

Die Post aus Konstantinopel, welche gestern hier eintraf, bringt wenig von Interesse. Das einzige, was einige Aufmerksamkeit erregte, ist, daß die griechische Regierung in dem mit der Pforte eingegangenen Handelsvertrag sich bereit erklärt hat, daß sie die Gerichtsbarkeit der türkischen Behörden bei streitigen Punkten, die etwa durch den gegenseitigen Handelsverkehr eintreten sollten, anerkenne, und nicht mehr, wie es seither bei allen fränkischen Unterthanen geschah, die Schlichtung derselben von dem Ausspruche der ihre Nation vertretenden Gesandten oder Consuln abhängig mache. Dieses Zugeständniß hat das osmanische Ministerium auf das bestimmteste verlangt, und dadurch zu erkennen gegeben, daß es darauf Bedacht nimmt, die Gerichtsbarkeit in den türkischen Landen für die Folge selbst und ausschließlich zu üben, um den vielen Uebelständen zu begegnen, die durch das Recht entstehen, welches die fränkischen Agenten im Orient rücksichtlich der ihnen zustehenden Jurisdiction besitzen. Es ist dieß ein bedeutender Schritt, welcher der osmanischen Regierung zum Vortheil gereichen muß, sobald erwiesen ist, daß die Rechtspflege von ihrer Seite gewissenhaft ausgeübt wird. In politischer Hinsicht schien in Konstantinopel Alles unverändert. Die Pforte vertraute fortwährend auf den ihr angebotenen Schutz der europäischen Mächte; sie soll dieß um so mehr thun, als ihr neuerdings von russischer wie von englischer Seite die befriedigendsten Versicherungen in dieser Hinsicht gegeben worden sind. Man wußte übrigens in der osmanischen Hauptstadt genau, zu welchen Mitteln Mehemed Ali gegriffen hat, um sich gegen jeden Angriff in Sicherheit zu stellen. Die darüber dem osmanischen Ministerium eingegangenen Mittheilungen scheinen mit den Angaben gleichlautend zu seyn, welche der Allgem. Zeitung durch ihre Correspondenten in Alexandrien zugekommen sind. Vor einigen Tagen ist hier ein englischer Courier aus London eingetroffen, der nach Konstantinopel bestimmt war. Er soll Lord Ponsonby über den Stand der in London betriebenen Unterhandlungen die nöthige Aufklärung bringen, damit

Wahl so unendliche Mühe gekostet, hat bereits wieder resignirt, und zwar ehe er einmal in die Kammer eingetreten war. Der Deputirte der Stadt Göttingen hat einen Antrag gestellt, daß die Ständeversammlung Se. Maj. den König um Auflösung und Berufung einer neuen ersuchen möge; und hat dieser Deputirte dabei erklärt, daß wenn dieser Antrag nicht durchginge, oder die Bitte um Auflösung vom Cabinet nicht gewährt werden würde, er ausscheiden müsse. Der neugewonnene Deputirte von Uelzen hat nicht allein diesen Antrag unterstützt, sondern dem Vernehmen nach gleichfalls seine Resignation auf jenen Fall angekündigt. – Wie wenig indeß der Schein des Eingehens auf die neue Verfassung die Corporationen zur Wahl bestimmen kann, ersieht man unter Anderm daraus, daß das Wahlcollegium der Stadt Hildesheim erst jetzt (vorgestern) die Wahl zur gegenwärtigen Versammlung mit bedeutender Majorität (16 gegen 8 Stimmen) abgelehnt hat, und zwar unter sehr energischer Erklärung gegen die gegenwärtige Ständeversammlung. – Unter den von Seite der Regierung der Ständeversammlung gemachten Propositionen und Eröffnungen mag hier erwähnt werden: 1) der neue Verfassungsentwurf. Die Intentionen dieses Entwurfs liegen nicht so offen, wie bei dem im Jahre 1838 vorgelegten. Auf die wichtigsten Bestimmungen dieses Entwurfs kommen wir wohl später zurück. Nur das Eine werde hier gleich erwähnt, daß darin die unbedingte Wahlpflicht der Corporationen ausgesprochen ist. Das gibt über den Gang, den die Regierung, im Falle sie nicht auflöst, einschlagen könnte, einiges Licht. Würde die Verfassung von der gegenwärtigen Versammlung angenommen, so würde diese dann aufgelöst, und eine neue in Gemäßheit der neuen Verfassung berufen. Weigern sich die Corporationen zu dieser neuen zu wählen, so werden sie in Gemäßheit der Verfassung dazu gezwungen – und dann besteht die neue Verfassung „in anerkannter Wirksamkeit;“ 2) eine Erinnerung an das bereits im Jahre 1838 vorgelegte Expropriationsgesetz behufs Anlage von Eisenbahnen und Aufforderung, dasselbe zu berathen. Hiervon verspricht man sich einen sehr günstigen Eindruck, namentlich auf die Provinz Lüneburg, und hofft, daß dasselbe namentlich für die Städte Celle, Lüneburg und Harburg eine Veranlassung seyn werde, Deputirte zu wählen. Eine gleiche Absicht liegt dem Gesetze behufs Errichtung von Creditinstituten zu Erleichterung der Ablösung zu Grunde; 3) ein Schreiben wegen der Minoritätswahlen. Im Junius 1839 hatten die Kammern nicht gewagt, die Minoritätswahlen für gültig und zulässig zu erklären, eben so wenig aber sie auszuschließen, indem damit die zweite Kammer (deren Existenz ja damals immer an einem einzigen Deputirten hing) dadurch die Beschlußfähigkeit verloren haben würde. Man zog sich aus dieser Verlegenheit dadurch, daß man das Cabinet (das ja die Minoritätswahlen bereits für zulässig erklärt hatte) noch einmal um eine „Erläuterung“ darüber bat. Diese Erläuterung ist denn jetzt erfolgt. Die Minoritätswahlen werden darin für unzweifelhaft rechtmäßig, gültig und zulässig erklärt. Demgemäß sind auch nicht allein die früheren Minoritätsdeputirten (Holst, Müller etc.) geblieben, sondern auch neue zugelassen (namentlich der Postverwalter Mohlfeld, mit 5 gegen 13 Stimmen erwählt u. s. w.); 4) das Interessanteste der Regierungspropositionen ist aber unstreitig ein Schreiben des Cabinets, worin von den Kammern eine Aenderung in der bisherigen Computationsart verlangt wird. In Gemäßheit des Patents von 1819 und mehrfacher authentischer Declarationen, jahrelanger Observanz u. s. w. (die ja auch sogar vom gegenwärtigen Cabinet bis jetzt beobachtet ward) konnte eine Kammer nicht gültig berathen und Beschlüsse fassen, wenn nicht wenigstens die Hälfte der berechtigten Mitglieder anwesend war. Deßhalb wartete man ja bekanntlich um Ostern 1838 und im Junius 1839 zehn Tage lang und im Februar 1839 vergebens auf die Zahl von 37 Mitgliedern zweiter Kammer, welche als die Hälfte der eigentlich berechtigten 73 Mitglieder zu Beschlüssen nöthig war. Jetzt erklärt ein Schreiben vom 19 d. M., daß man cabinetsseitig folgende Anordnungen im ständischen Reglement für nothwendig halte: „Die in dem neunten Postscripte vom 8 März 1825 enthaltene Auslegung der §§. 7, 8, 23, 28 des Reglements sollen ferner keine Anwendung finden. An die Stelle derselben treten folgende Grundsätze: „Bei Berechnung der zur Eröffnung förmlicher Sitzungen, zur Fassung von Beschlüssen und zu berathenden Versammlungen erforderlichen Verhältnißzahl ist als Gesammtheit nur die Zahl derjenigen Mitglieder zum Grunde zu legen, welche mittelst ihrer Beeidigung in eine Kammer eingetreten waren, auch nicht ihre Stelle später wieder aufgegeben hatten. Eben so soll behufs Eröffnung eines Landtages nur die Zahl derjenigen Personen in Betracht kommen, deren vorgelegte und gültig befundene Legitimationsdocumente nach dem § 1 des Reglements dem Erblandmarschall oder dessen Stellvertreter zugestellt, oder welche dazu wirklich einberufen worden waren.“ Wenn also von den jetzigen 38 bis 40 Mitgliedern der zweiten Kammer sämmtliche bis auf zwei resigniren (oder cabinetsseitig ausgeschlossen werden, da man ja auch das nach dem 2 März 1839 für zulässig hält), so können nicht nur diese beiden letzten, sondern, wenn der eine davon zu Hause bleibt (nur resigniren darf er nicht), sogar ein Einziger Beschlüsse fassen, die das ganze Land binden, Steuern bewilligen und eine neue Verfassung machen!

Oesterreich.

Die Post aus Konstantinopel, welche gestern hier eintraf, bringt wenig von Interesse. Das einzige, was einige Aufmerksamkeit erregte, ist, daß die griechische Regierung in dem mit der Pforte eingegangenen Handelsvertrag sich bereit erklärt hat, daß sie die Gerichtsbarkeit der türkischen Behörden bei streitigen Punkten, die etwa durch den gegenseitigen Handelsverkehr eintreten sollten, anerkenne, und nicht mehr, wie es seither bei allen fränkischen Unterthanen geschah, die Schlichtung derselben von dem Ausspruche der ihre Nation vertretenden Gesandten oder Consuln abhängig mache. Dieses Zugeständniß hat das osmanische Ministerium auf das bestimmteste verlangt, und dadurch zu erkennen gegeben, daß es darauf Bedacht nimmt, die Gerichtsbarkeit in den türkischen Landen für die Folge selbst und ausschließlich zu üben, um den vielen Uebelständen zu begegnen, die durch das Recht entstehen, welches die fränkischen Agenten im Orient rücksichtlich der ihnen zustehenden Jurisdiction besitzen. Es ist dieß ein bedeutender Schritt, welcher der osmanischen Regierung zum Vortheil gereichen muß, sobald erwiesen ist, daß die Rechtspflege von ihrer Seite gewissenhaft ausgeübt wird. In politischer Hinsicht schien in Konstantinopel Alles unverändert. Die Pforte vertraute fortwährend auf den ihr angebotenen Schutz der europäischen Mächte; sie soll dieß um so mehr thun, als ihr neuerdings von russischer wie von englischer Seite die befriedigendsten Versicherungen in dieser Hinsicht gegeben worden sind. Man wußte übrigens in der osmanischen Hauptstadt genau, zu welchen Mitteln Mehemed Ali gegriffen hat, um sich gegen jeden Angriff in Sicherheit zu stellen. Die darüber dem osmanischen Ministerium eingegangenen Mittheilungen scheinen mit den Angaben gleichlautend zu seyn, welche der Allgem. Zeitung durch ihre Correspondenten in Alexandrien zugekommen sind. Vor einigen Tagen ist hier ein englischer Courier aus London eingetroffen, der nach Konstantinopel bestimmt war. Er soll Lord Ponsonby über den Stand der in London betriebenen Unterhandlungen die nöthige Aufklärung bringen, damit

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Wahl so unendliche Mühe gekostet, hat bereits wieder resignirt, und zwar ehe er einmal in die Kammer eingetreten war. Der Deputirte der Stadt Göttingen hat einen Antrag gestellt, daß die Ständeversammlung Se. Maj. den König um Auflösung und Berufung einer neuen ersuchen möge; und hat dieser Deputirte dabei erklärt, daß wenn dieser Antrag nicht durchginge, oder die Bitte um Auflösung vom Cabinet nicht gewährt werden würde, er ausscheiden müsse. 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Nur das Eine werde hier gleich erwähnt, daß darin die unbedingte Wahlpflicht der Corporationen ausgesprochen ist. Das gibt über den Gang, den die Regierung, im Falle sie nicht auflöst, einschlagen könnte, einiges Licht. Würde die Verfassung von der gegenwärtigen Versammlung angenommen, so würde diese dann aufgelöst, und eine neue in Gemäßheit der neuen Verfassung berufen. Weigern sich die Corporationen zu dieser neuen zu wählen, so werden sie in Gemäßheit der Verfassung dazu gezwungen &#x2013; und dann besteht die neue Verfassung &#x201E;in anerkannter Wirksamkeit;&#x201C; 2) eine Erinnerung an das bereits im Jahre 1838 vorgelegte Expropriationsgesetz behufs Anlage von Eisenbahnen und Aufforderung, dasselbe zu berathen. Hiervon verspricht man sich einen sehr günstigen Eindruck, namentlich auf die Provinz Lüneburg, und hofft, daß dasselbe namentlich für die Städte Celle, Lüneburg und Harburg eine Veranlassung seyn werde, Deputirte zu wählen. Eine gleiche Absicht liegt dem Gesetze behufs Errichtung von Creditinstituten zu Erleichterung der Ablösung zu Grunde; 3) ein Schreiben wegen der Minoritätswahlen. Im Junius 1839 hatten die Kammern nicht gewagt, die Minoritätswahlen für gültig und zulässig zu erklären, eben so wenig aber sie auszuschließen, indem damit die zweite Kammer (deren Existenz ja damals immer an einem einzigen Deputirten hing) dadurch die Beschlußfähigkeit verloren haben würde. Man zog sich aus dieser Verlegenheit dadurch, daß man das Cabinet (das ja die Minoritätswahlen bereits für zulässig erklärt hatte) noch einmal um eine &#x201E;Erläuterung&#x201C; darüber bat. Diese Erläuterung ist denn jetzt erfolgt. Die Minoritätswahlen werden darin für unzweifelhaft rechtmäßig, gültig und zulässig erklärt. Demgemäß sind auch nicht allein die früheren Minoritätsdeputirten (Holst, Müller etc.) geblieben, sondern auch neue zugelassen (namentlich der Postverwalter Mohlfeld, mit 5 gegen 13 Stimmen erwählt u. s. w.); 4) das Interessanteste der Regierungspropositionen ist aber unstreitig ein Schreiben des Cabinets, worin von den Kammern eine Aenderung in der bisherigen Computationsart verlangt wird. In Gemäßheit des Patents von 1819 und mehrfacher authentischer Declarationen, jahrelanger Observanz u. s. w. (die ja auch sogar vom gegenwärtigen Cabinet bis jetzt beobachtet ward) konnte eine Kammer nicht gültig berathen und Beschlüsse fassen, wenn nicht wenigstens die Hälfte der berechtigten Mitglieder anwesend war. Deßhalb wartete man ja bekanntlich um Ostern 1838 und im Junius 1839 zehn Tage lang und im Februar 1839 vergebens auf die Zahl von 37 Mitgliedern zweiter Kammer, welche als die Hälfte der eigentlich berechtigten 73 Mitglieder zu Beschlüssen nöthig war. 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Eben so soll behufs Eröffnung eines Landtages nur die Zahl derjenigen Personen in Betracht kommen, deren vorgelegte und gültig befundene Legitimationsdocumente nach dem § 1 des Reglements dem Erblandmarschall oder dessen Stellvertreter zugestellt, oder welche dazu wirklich einberufen worden waren.&#x201C; Wenn also von den jetzigen 38 bis 40 Mitgliedern der zweiten Kammer sämmtliche bis auf zwei resigniren (oder cabinetsseitig ausgeschlossen werden, da man ja auch das nach dem 2 März 1839 für zulässig hält), so können nicht nur diese beiden letzten, sondern, wenn der eine davon zu Hause bleibt (nur resigniren darf er nicht), sogar ein Einziger Beschlüsse fassen, die das ganze Land binden, Steuern bewilligen und eine neue Verfassung machen!</p><lb/>
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[0718/0006] Wahl so unendliche Mühe gekostet, hat bereits wieder resignirt, und zwar ehe er einmal in die Kammer eingetreten war. Der Deputirte der Stadt Göttingen hat einen Antrag gestellt, daß die Ständeversammlung Se. Maj. den König um Auflösung und Berufung einer neuen ersuchen möge; und hat dieser Deputirte dabei erklärt, daß wenn dieser Antrag nicht durchginge, oder die Bitte um Auflösung vom Cabinet nicht gewährt werden würde, er ausscheiden müsse. Der neugewonnene Deputirte von Uelzen hat nicht allein diesen Antrag unterstützt, sondern dem Vernehmen nach gleichfalls seine Resignation auf jenen Fall angekündigt. – Wie wenig indeß der Schein des Eingehens auf die neue Verfassung die Corporationen zur Wahl bestimmen kann, ersieht man unter Anderm daraus, daß das Wahlcollegium der Stadt Hildesheim erst jetzt (vorgestern) die Wahl zur gegenwärtigen Versammlung mit bedeutender Majorität (16 gegen 8 Stimmen) abgelehnt hat, und zwar unter sehr energischer Erklärung gegen die gegenwärtige Ständeversammlung. – Unter den von Seite der Regierung der Ständeversammlung gemachten Propositionen und Eröffnungen mag hier erwähnt werden: 1) der neue Verfassungsentwurf. Die Intentionen dieses Entwurfs liegen nicht so offen, wie bei dem im Jahre 1838 vorgelegten. Auf die wichtigsten Bestimmungen dieses Entwurfs kommen wir wohl später zurück. Nur das Eine werde hier gleich erwähnt, daß darin die unbedingte Wahlpflicht der Corporationen ausgesprochen ist. Das gibt über den Gang, den die Regierung, im Falle sie nicht auflöst, einschlagen könnte, einiges Licht. Würde die Verfassung von der gegenwärtigen Versammlung angenommen, so würde diese dann aufgelöst, und eine neue in Gemäßheit der neuen Verfassung berufen. Weigern sich die Corporationen zu dieser neuen zu wählen, so werden sie in Gemäßheit der Verfassung dazu gezwungen – und dann besteht die neue Verfassung „in anerkannter Wirksamkeit;“ 2) eine Erinnerung an das bereits im Jahre 1838 vorgelegte Expropriationsgesetz behufs Anlage von Eisenbahnen und Aufforderung, dasselbe zu berathen. Hiervon verspricht man sich einen sehr günstigen Eindruck, namentlich auf die Provinz Lüneburg, und hofft, daß dasselbe namentlich für die Städte Celle, Lüneburg und Harburg eine Veranlassung seyn werde, Deputirte zu wählen. Eine gleiche Absicht liegt dem Gesetze behufs Errichtung von Creditinstituten zu Erleichterung der Ablösung zu Grunde; 3) ein Schreiben wegen der Minoritätswahlen. Im Junius 1839 hatten die Kammern nicht gewagt, die Minoritätswahlen für gültig und zulässig zu erklären, eben so wenig aber sie auszuschließen, indem damit die zweite Kammer (deren Existenz ja damals immer an einem einzigen Deputirten hing) dadurch die Beschlußfähigkeit verloren haben würde. Man zog sich aus dieser Verlegenheit dadurch, daß man das Cabinet (das ja die Minoritätswahlen bereits für zulässig erklärt hatte) noch einmal um eine „Erläuterung“ darüber bat. Diese Erläuterung ist denn jetzt erfolgt. Die Minoritätswahlen werden darin für unzweifelhaft rechtmäßig, gültig und zulässig erklärt. Demgemäß sind auch nicht allein die früheren Minoritätsdeputirten (Holst, Müller etc.) geblieben, sondern auch neue zugelassen (namentlich der Postverwalter Mohlfeld, mit 5 gegen 13 Stimmen erwählt u. s. w.); 4) das Interessanteste der Regierungspropositionen ist aber unstreitig ein Schreiben des Cabinets, worin von den Kammern eine Aenderung in der bisherigen Computationsart verlangt wird. In Gemäßheit des Patents von 1819 und mehrfacher authentischer Declarationen, jahrelanger Observanz u. s. w. (die ja auch sogar vom gegenwärtigen Cabinet bis jetzt beobachtet ward) konnte eine Kammer nicht gültig berathen und Beschlüsse fassen, wenn nicht wenigstens die Hälfte der berechtigten Mitglieder anwesend war. Deßhalb wartete man ja bekanntlich um Ostern 1838 und im Junius 1839 zehn Tage lang und im Februar 1839 vergebens auf die Zahl von 37 Mitgliedern zweiter Kammer, welche als die Hälfte der eigentlich berechtigten 73 Mitglieder zu Beschlüssen nöthig war. Jetzt erklärt ein Schreiben vom 19 d. M., daß man cabinetsseitig folgende Anordnungen im ständischen Reglement für nothwendig halte: „Die in dem neunten Postscripte vom 8 März 1825 enthaltene Auslegung der §§. 7, 8, 23, 28 des Reglements sollen ferner keine Anwendung finden. An die Stelle derselben treten folgende Grundsätze: „Bei Berechnung der zur Eröffnung förmlicher Sitzungen, zur Fassung von Beschlüssen und zu berathenden Versammlungen erforderlichen Verhältnißzahl ist als Gesammtheit nur die Zahl derjenigen Mitglieder zum Grunde zu legen, welche mittelst ihrer Beeidigung in eine Kammer eingetreten waren, auch nicht ihre Stelle später wieder aufgegeben hatten. Eben so soll behufs Eröffnung eines Landtages nur die Zahl derjenigen Personen in Betracht kommen, deren vorgelegte und gültig befundene Legitimationsdocumente nach dem § 1 des Reglements dem Erblandmarschall oder dessen Stellvertreter zugestellt, oder welche dazu wirklich einberufen worden waren.“ Wenn also von den jetzigen 38 bis 40 Mitgliedern der zweiten Kammer sämmtliche bis auf zwei resigniren (oder cabinetsseitig ausgeschlossen werden, da man ja auch das nach dem 2 März 1839 für zulässig hält), so können nicht nur diese beiden letzten, sondern, wenn der eine davon zu Hause bleibt (nur resigniren darf er nicht), sogar ein Einziger Beschlüsse fassen, die das ganze Land binden, Steuern bewilligen und eine neue Verfassung machen! Oesterreich. _ Wien, 24 März. Die Post aus Konstantinopel, welche gestern hier eintraf, bringt wenig von Interesse. Das einzige, was einige Aufmerksamkeit erregte, ist, daß die griechische Regierung in dem mit der Pforte eingegangenen Handelsvertrag sich bereit erklärt hat, daß sie die Gerichtsbarkeit der türkischen Behörden bei streitigen Punkten, die etwa durch den gegenseitigen Handelsverkehr eintreten sollten, anerkenne, und nicht mehr, wie es seither bei allen fränkischen Unterthanen geschah, die Schlichtung derselben von dem Ausspruche der ihre Nation vertretenden Gesandten oder Consuln abhängig mache. Dieses Zugeständniß hat das osmanische Ministerium auf das bestimmteste verlangt, und dadurch zu erkennen gegeben, daß es darauf Bedacht nimmt, die Gerichtsbarkeit in den türkischen Landen für die Folge selbst und ausschließlich zu üben, um den vielen Uebelständen zu begegnen, die durch das Recht entstehen, welches die fränkischen Agenten im Orient rücksichtlich der ihnen zustehenden Jurisdiction besitzen. Es ist dieß ein bedeutender Schritt, welcher der osmanischen Regierung zum Vortheil gereichen muß, sobald erwiesen ist, daß die Rechtspflege von ihrer Seite gewissenhaft ausgeübt wird. In politischer Hinsicht schien in Konstantinopel Alles unverändert. Die Pforte vertraute fortwährend auf den ihr angebotenen Schutz der europäischen Mächte; sie soll dieß um so mehr thun, als ihr neuerdings von russischer wie von englischer Seite die befriedigendsten Versicherungen in dieser Hinsicht gegeben worden sind. Man wußte übrigens in der osmanischen Hauptstadt genau, zu welchen Mitteln Mehemed Ali gegriffen hat, um sich gegen jeden Angriff in Sicherheit zu stellen. Die darüber dem osmanischen Ministerium eingegangenen Mittheilungen scheinen mit den Angaben gleichlautend zu seyn, welche der Allgem. Zeitung durch ihre Correspondenten in Alexandrien zugekommen sind. Vor einigen Tagen ist hier ein englischer Courier aus London eingetroffen, der nach Konstantinopel bestimmt war. Er soll Lord Ponsonby über den Stand der in London betriebenen Unterhandlungen die nöthige Aufklärung bringen, damit

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Matthias Boenig: Bearbeitung der digitalen Edition. (2016-06-28T11:37:15Z)

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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 90. Augsburg, 30. März 1840, S. 0718. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_090_18400330/6>, abgerufen am 04.05.2024.