Allgemeine Zeitung. Nr. 86. Augsburg, 26. März 1840.vertrauliche, freundschaftliche, privative Rücksprachen gepflogen, und diese Privatmittheilungen seinem Gedächtnisse durch Privataufschreibung zu erhalten gesucht. Hierin finde sich nun Folgendes vorgetragen: formalia mit Hinweglassung der Namen: es wurde von dem Herrn ... sich privatim darüber mit mir besprochen, ob nicht der Ausdruck Conferenzministerium, Conferenzminister, Geheimerath den Worten Staatsministerium, Staatsminister, Staatsrath, Staatsdiener vorzuziehen, und ob nicht die Verantwortlichkeit der Staatsminister ausschließlich und namentlich auszusprechen sey. Allein folgende von dem Hrn. ... gemachte Bemerkungen wurden für die Wahl obiger Benennungen für überwiegend gehalten, nämlich: jeder Staatsdiener müsse in seiner Amtsstellung über Verletzung verfassungsmäßiger Bestimmungen verantwortlich seyn. Die namentliche Bezeichnung der Dienstesstelle sey theils überflüssig, theils unterliege diese Benennung der Willkür. Staatsminister, Staatsdiener bezeichne das Ganze. Der Vordersatz: Staats-, solle den königlichen Minister, so wie den königlichen öffentlichen Beamten zu jeder Zeit erinnern, daß er nicht bloß vom Souverän, sondern auch von den Ständen über Verletzung verfassungsmäßiger Bestimmungen zur Verantwortung gebracht werden könne. Es schütze den Souverän gegen Servilismus, gegen Vorlage constitutionelle Bestimmungen illudirender Anträge. ... Es mahne den Staatsdiener an treue Erfüllung seiner Amtspflicht, und seines auf die Verfassung geleisteten Eides; es mahne ihn der Besorgniß einer Amtsentlassung, Versetzung oder Ruheversetzung, auf nicht zu erwarten habende Vorrückung oder Beförderung u. s. w. nicht seine pflichtmäßige Ueberzeugung zum Opfer zu bringen. Dieses Wort sey daher von hoher Bedeutung, und bezeichne auch am richtigsten die verfassungsmäßige Stellung der Vollziehungsbehörde." Auch ließen sich mehrfache Reclamationen gegen die Beurtheilungsweise vernehmen, welche die reichsräthliche Modification in der ministeriellen Erklärung an den dritten Ausschuß der zweiten Kammer, und vom Ministertische aus in der öffentlichen Sitzung jener Kammer erfahren hatte. In dem Entschusse, die frühere Modification dießmal nicht zu wiederholen, schienen alle Reichsräthe einig. Sowohl der Referent Namens des Ausschusses, als auch einzelne Abstimmende bemerken: "die erste Kammer habe modificirt, weil zu jener Zeit über Ursache und Wirkung der veränderten Schlußformel keine Aufklärung erfolgt sey. Da sich nun zeige, daß das damalige Nichterscheinen des Ministers aus einem ihm wie der Kammer fremden Umstande herrühre, und da die gegebene Aufklärung, so weit es sich um Beantwortung der gestellten Frage handle, vollständig genüge, so liege das Nichtmodificiren nunmehr in der Consequenz des bisherigen Modificirens um so mehr als ja vom Anfang an der Entschluß festgestanden habe, von der beschlossenen Modification abzustehen, sobald bestimmt ausgesprochen sey, daß die Regierung beide Ausdrücke in ihren staatsrechtlichen Wirkungen als vollkommen gleichbedeutend ansehe. In der andern Kammer habe der Ausschuß das Ablehnen der reichsräthlichen Modification ausdrücklich auf den Grund der inzwischen erfolgten Regierungserklärung beantragt; auch dem dortigen Kammerconcluso unterliege dasselbe Motiv etc. Ebenso einig schien man in dem Vermeidenwollen principieller Nebenerörterungen. Es wurde nämlich bloß geäußert, die der ministeriellen Erklärung beigefügte Theorie habe der Ausschuß als zum Berathungsgegenstande gehörig nicht ansehen können, da gegenwärtig nur die Frage, ob zwei Ausdrücke, welche in der Verfassung promiscue vorkommen, und der Regierung selbst gleichbedeutend erscheinen, auch promiscue in die Gesetzessprache übergehen sollen, keineswegs aber die jedenfalls reglementmäßig erst näherer Ausschußprüfung zu unterstellende Frage obschwebe, ob in der Verfassung vorkommende Ausdrücke aus irgend einem Grunde durch verfassungsfremde ersetzt werden können. Zugleich wurde die ausdrückliche Voraussetzung ausgedrückt, daß die Kammer gemeint sey, durch ihre Abstimmung nicht über ein Princip, sondern lediglich darüber zu entscheiden, ob in der Vollzugsformel des Nivosegesetzes, sonach folgerecht auch in jener anderer Gesetze dem Ausdruck Ministerium beigepflichtet werden wolle. Auf das beigefügte Ersuchen, falls irgend ein Mitglied der Versammlung anderer Ansicht seyn sollte, wolle selbes sich erklären, damit sofort ein obigem entsprechender Antrag gestellt werden könne, erhob sich Niemand. In seiner Schlußäußerung bedauerte der Hr. Minister sowohl sein Nichterscheinenkönnen in der frühern Sitzung, als auch den Umstand, daß die Bedenken gegen die Schlußformeln einiger dießjähiger Gesetze bei seinem frühern Zusammentritte mit den vereinten Ausschüssen unberührt geblieben seyen; er führte zur Erläuterung der an die zweite Kammer gerichteten ministeriellen Reden und Erklärungen an: "Die Regierung, mit den Motiven der reichsräthlichen Modification nicht amtlich bekannt, habe jene nur in einer Besorgniß der Kammer, als ob durch Vermeidung des Ausdrucks Staatsministerium die verfassungsmäßige Stellung und Verantwortlichkeit der Minister gegenüber den Ständen verrückt werden wolle, finden können, und eine solche Vermuthung habe natürlich eben so feierlich, als die in jener Modification liegende Beschränkung des Rechtes der Krone in der Wahl unter zweien gleich bedeutenden und gleich verfassungsmäßigen Benennungen zurückgewiesen werden müssen;" er fügte endlich bei, die ministerielle Verantwortlichkeit ruhe in dem Eide, nicht in der staatsdienerlichen Eigenschaft des Ministers, der ja namentlich im Falle seiner Ernennung durch einen Reichsverweser lediglich ein provisorischer Beamter seyn kann. Die Schlußformel sammt der in ihr vorkommenden Benennung Ministerium wurde angenommen, und zwar abermal mit allen Stimmen gegen Eine, welcher der Vollzugsauftrag als nichtdispositiv, sonach als dem ständischen Wirkungskreise fremd erschien. vertrauliche, freundschaftliche, privative Rücksprachen gepflogen, und diese Privatmittheilungen seinem Gedächtnisse durch Privataufschreibung zu erhalten gesucht. Hierin finde sich nun Folgendes vorgetragen: formalia mit Hinweglassung der Namen: es wurde von dem Herrn ... sich privatim darüber mit mir besprochen, ob nicht der Ausdruck Conferenzministerium, Conferenzminister, Geheimerath den Worten Staatsministerium, Staatsminister, Staatsrath, Staatsdiener vorzuziehen, und ob nicht die Verantwortlichkeit der Staatsminister ausschließlich und namentlich auszusprechen sey. Allein folgende von dem Hrn. ... gemachte Bemerkungen wurden für die Wahl obiger Benennungen für überwiegend gehalten, nämlich: jeder Staatsdiener müsse in seiner Amtsstellung über Verletzung verfassungsmäßiger Bestimmungen verantwortlich seyn. Die namentliche Bezeichnung der Dienstesstelle sey theils überflüssig, theils unterliege diese Benennung der Willkür. Staatsminister, Staatsdiener bezeichne das Ganze. Der Vordersatz: Staats-, solle den königlichen Minister, so wie den königlichen öffentlichen Beamten zu jeder Zeit erinnern, daß er nicht bloß vom Souverän, sondern auch von den Ständen über Verletzung verfassungsmäßiger Bestimmungen zur Verantwortung gebracht werden könne. Es schütze den Souverän gegen Servilismus, gegen Vorlage constitutionelle Bestimmungen illudirender Anträge. ... Es mahne den Staatsdiener an treue Erfüllung seiner Amtspflicht, und seines auf die Verfassung geleisteten Eides; es mahne ihn der Besorgniß einer Amtsentlassung, Versetzung oder Ruheversetzung, auf nicht zu erwarten habende Vorrückung oder Beförderung u. s. w. nicht seine pflichtmäßige Ueberzeugung zum Opfer zu bringen. Dieses Wort sey daher von hoher Bedeutung, und bezeichne auch am richtigsten die verfassungsmäßige Stellung der Vollziehungsbehörde.“ Auch ließen sich mehrfache Reclamationen gegen die Beurtheilungsweise vernehmen, welche die reichsräthliche Modification in der ministeriellen Erklärung an den dritten Ausschuß der zweiten Kammer, und vom Ministertische aus in der öffentlichen Sitzung jener Kammer erfahren hatte. In dem Entschusse, die frühere Modification dießmal nicht zu wiederholen, schienen alle Reichsräthe einig. Sowohl der Referent Namens des Ausschusses, als auch einzelne Abstimmende bemerken: „die erste Kammer habe modificirt, weil zu jener Zeit über Ursache und Wirkung der veränderten Schlußformel keine Aufklärung erfolgt sey. Da sich nun zeige, daß das damalige Nichterscheinen des Ministers aus einem ihm wie der Kammer fremden Umstande herrühre, und da die gegebene Aufklärung, so weit es sich um Beantwortung der gestellten Frage handle, vollständig genüge, so liege das Nichtmodificiren nunmehr in der Consequenz des bisherigen Modificirens um so mehr als ja vom Anfang an der Entschluß festgestanden habe, von der beschlossenen Modification abzustehen, sobald bestimmt ausgesprochen sey, daß die Regierung beide Ausdrücke in ihren staatsrechtlichen Wirkungen als vollkommen gleichbedeutend ansehe. In der andern Kammer habe der Ausschuß das Ablehnen der reichsräthlichen Modification ausdrücklich auf den Grund der inzwischen erfolgten Regierungserklärung beantragt; auch dem dortigen Kammerconcluso unterliege dasselbe Motiv etc. Ebenso einig schien man in dem Vermeidenwollen principieller Nebenerörterungen. Es wurde nämlich bloß geäußert, die der ministeriellen Erklärung beigefügte Theorie habe der Ausschuß als zum Berathungsgegenstande gehörig nicht ansehen können, da gegenwärtig nur die Frage, ob zwei Ausdrücke, welche in der Verfassung promiscue vorkommen, und der Regierung selbst gleichbedeutend erscheinen, auch promiscue in die Gesetzessprache übergehen sollen, keineswegs aber die jedenfalls reglementmäßig erst näherer Ausschußprüfung zu unterstellende Frage obschwebe, ob in der Verfassung vorkommende Ausdrücke aus irgend einem Grunde durch verfassungsfremde ersetzt werden können. Zugleich wurde die ausdrückliche Voraussetzung ausgedrückt, daß die Kammer gemeint sey, durch ihre Abstimmung nicht über ein Princip, sondern lediglich darüber zu entscheiden, ob in der Vollzugsformel des Nivosegesetzes, sonach folgerecht auch in jener anderer Gesetze dem Ausdruck Ministerium beigepflichtet werden wolle. Auf das beigefügte Ersuchen, falls irgend ein Mitglied der Versammlung anderer Ansicht seyn sollte, wolle selbes sich erklären, damit sofort ein obigem entsprechender Antrag gestellt werden könne, erhob sich Niemand. In seiner Schlußäußerung bedauerte der Hr. Minister sowohl sein Nichterscheinenkönnen in der frühern Sitzung, als auch den Umstand, daß die Bedenken gegen die Schlußformeln einiger dießjähiger Gesetze bei seinem frühern Zusammentritte mit den vereinten Ausschüssen unberührt geblieben seyen; er führte zur Erläuterung der an die zweite Kammer gerichteten ministeriellen Reden und Erklärungen an: „Die Regierung, mit den Motiven der reichsräthlichen Modification nicht amtlich bekannt, habe jene nur in einer Besorgniß der Kammer, als ob durch Vermeidung des Ausdrucks Staatsministerium die verfassungsmäßige Stellung und Verantwortlichkeit der Minister gegenüber den Ständen verrückt werden wolle, finden können, und eine solche Vermuthung habe natürlich eben so feierlich, als die in jener Modification liegende Beschränkung des Rechtes der Krone in der Wahl unter zweien gleich bedeutenden und gleich verfassungsmäßigen Benennungen zurückgewiesen werden müssen;“ er fügte endlich bei, die ministerielle Verantwortlichkeit ruhe in dem Eide, nicht in der staatsdienerlichen Eigenschaft des Ministers, der ja namentlich im Falle seiner Ernennung durch einen Reichsverweser lediglich ein provisorischer Beamter seyn kann. Die Schlußformel sammt der in ihr vorkommenden Benennung Ministerium wurde angenommen, und zwar abermal mit allen Stimmen gegen Eine, welcher der Vollzugsauftrag als nichtdispositiv, sonach als dem ständischen Wirkungskreise fremd erschien. <TEI> <text> <body> <div type="jArticle" n="1"> <div type="jArticle" n="2"> <p><pb facs="#f0012" n="0685"/> vertrauliche, freundschaftliche, privative Rücksprachen gepflogen, und diese Privatmittheilungen seinem Gedächtnisse durch Privataufschreibung zu erhalten gesucht. Hierin finde sich nun Folgendes vorgetragen: formalia mit Hinweglassung der Namen: es wurde von dem Herrn ... sich privatim darüber mit mir besprochen, ob nicht der Ausdruck Conferenzministerium, Conferenzminister, Geheimerath den Worten Staatsministerium, Staatsminister, Staatsrath, Staatsdiener vorzuziehen, und ob nicht die Verantwortlichkeit der Staatsminister ausschließlich und namentlich auszusprechen sey. Allein folgende von dem Hrn. ... gemachte Bemerkungen wurden für die Wahl obiger Benennungen für überwiegend gehalten, nämlich: jeder Staatsdiener müsse in seiner Amtsstellung über Verletzung verfassungsmäßiger Bestimmungen verantwortlich seyn. Die namentliche Bezeichnung der Dienstesstelle sey theils überflüssig, theils unterliege diese Benennung der Willkür. Staatsminister, Staatsdiener bezeichne das Ganze. Der Vordersatz: Staats-, solle den königlichen Minister, so wie den königlichen öffentlichen Beamten zu jeder Zeit erinnern, daß er nicht bloß vom Souverän, sondern auch von den Ständen über Verletzung verfassungsmäßiger Bestimmungen zur Verantwortung gebracht werden könne. Es schütze den Souverän gegen Servilismus, gegen Vorlage constitutionelle Bestimmungen illudirender Anträge. ... Es mahne den Staatsdiener an treue Erfüllung seiner Amtspflicht, und seines auf die Verfassung geleisteten Eides; es mahne ihn der Besorgniß einer Amtsentlassung, Versetzung oder Ruheversetzung, auf nicht zu erwarten habende Vorrückung oder Beförderung u. s. w. nicht seine pflichtmäßige Ueberzeugung zum Opfer zu bringen. Dieses Wort sey daher von hoher Bedeutung, und bezeichne auch am richtigsten die verfassungsmäßige Stellung der Vollziehungsbehörde.“ Auch ließen sich mehrfache Reclamationen gegen die Beurtheilungsweise vernehmen, welche die reichsräthliche Modification in der ministeriellen Erklärung an den dritten Ausschuß der zweiten Kammer, und vom Ministertische aus in der öffentlichen Sitzung jener Kammer erfahren hatte. In dem Entschusse, die frühere Modification dießmal nicht zu wiederholen, schienen alle Reichsräthe einig. Sowohl der Referent Namens des Ausschusses, als auch einzelne Abstimmende bemerken: „die erste Kammer habe modificirt, weil zu jener Zeit über Ursache und Wirkung der veränderten Schlußformel keine Aufklärung erfolgt sey. Da sich nun zeige, daß das damalige Nichterscheinen des Ministers aus einem ihm wie der Kammer fremden Umstande herrühre, und da die gegebene Aufklärung, so weit es sich um Beantwortung der gestellten Frage handle, vollständig genüge, so liege das Nichtmodificiren nunmehr in der Consequenz des bisherigen Modificirens um so mehr als ja vom Anfang an der Entschluß festgestanden habe, von der beschlossenen Modification abzustehen, sobald bestimmt ausgesprochen sey, daß die Regierung beide Ausdrücke in ihren staatsrechtlichen Wirkungen als vollkommen gleichbedeutend ansehe. In der andern Kammer habe der Ausschuß das Ablehnen der reichsräthlichen Modification ausdrücklich auf den Grund der inzwischen erfolgten Regierungserklärung beantragt; auch dem dortigen Kammerconcluso unterliege dasselbe Motiv etc. Ebenso einig schien man in dem Vermeidenwollen principieller Nebenerörterungen. Es wurde nämlich bloß geäußert, die der ministeriellen Erklärung beigefügte Theorie habe der Ausschuß als zum Berathungsgegenstande gehörig nicht ansehen können, da gegenwärtig nur die Frage, ob zwei Ausdrücke, welche in der Verfassung promiscue vorkommen, und der Regierung selbst gleichbedeutend erscheinen, auch promiscue in die Gesetzessprache übergehen sollen, keineswegs aber die jedenfalls reglementmäßig erst näherer Ausschußprüfung zu unterstellende Frage obschwebe, ob in der Verfassung vorkommende Ausdrücke aus irgend einem Grunde durch verfassungsfremde ersetzt werden können. Zugleich wurde die ausdrückliche Voraussetzung ausgedrückt, daß die Kammer gemeint sey, durch ihre Abstimmung nicht über ein Princip, sondern lediglich darüber zu entscheiden, ob in der Vollzugsformel des Nivosegesetzes, sonach folgerecht auch in jener anderer Gesetze dem Ausdruck Ministerium beigepflichtet werden wolle. Auf das beigefügte Ersuchen, falls irgend ein Mitglied der Versammlung anderer Ansicht seyn sollte, wolle selbes sich erklären, damit sofort ein obigem entsprechender Antrag gestellt werden könne, erhob sich Niemand. In seiner Schlußäußerung bedauerte der Hr. Minister sowohl sein Nichterscheinenkönnen in der frühern Sitzung, als auch den Umstand, daß die Bedenken gegen die Schlußformeln einiger dießjähiger Gesetze bei seinem frühern Zusammentritte mit den vereinten Ausschüssen unberührt geblieben seyen; er führte zur Erläuterung der an die zweite Kammer gerichteten ministeriellen Reden und Erklärungen an: „Die Regierung, mit den Motiven der reichsräthlichen Modification nicht amtlich bekannt, habe jene nur in einer Besorgniß der Kammer, als ob durch Vermeidung des Ausdrucks Staatsministerium die verfassungsmäßige Stellung und Verantwortlichkeit der Minister gegenüber den Ständen verrückt werden wolle, finden können, und eine solche Vermuthung habe natürlich eben so feierlich, als die in jener Modification liegende Beschränkung des Rechtes der Krone in der Wahl unter zweien gleich bedeutenden und gleich verfassungsmäßigen Benennungen zurückgewiesen werden müssen;“ er fügte endlich bei, die ministerielle Verantwortlichkeit ruhe in dem Eide, nicht in der staatsdienerlichen Eigenschaft des Ministers, der ja namentlich im Falle seiner Ernennung durch einen Reichsverweser lediglich ein provisorischer Beamter seyn kann. Die Schlußformel sammt der in ihr vorkommenden Benennung Ministerium wurde angenommen, und zwar abermal mit allen Stimmen gegen Eine, welcher der Vollzugsauftrag als nichtdispositiv, sonach als dem ständischen Wirkungskreise fremd erschien.</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0685/0012]
vertrauliche, freundschaftliche, privative Rücksprachen gepflogen, und diese Privatmittheilungen seinem Gedächtnisse durch Privataufschreibung zu erhalten gesucht. Hierin finde sich nun Folgendes vorgetragen: formalia mit Hinweglassung der Namen: es wurde von dem Herrn ... sich privatim darüber mit mir besprochen, ob nicht der Ausdruck Conferenzministerium, Conferenzminister, Geheimerath den Worten Staatsministerium, Staatsminister, Staatsrath, Staatsdiener vorzuziehen, und ob nicht die Verantwortlichkeit der Staatsminister ausschließlich und namentlich auszusprechen sey. Allein folgende von dem Hrn. ... gemachte Bemerkungen wurden für die Wahl obiger Benennungen für überwiegend gehalten, nämlich: jeder Staatsdiener müsse in seiner Amtsstellung über Verletzung verfassungsmäßiger Bestimmungen verantwortlich seyn. Die namentliche Bezeichnung der Dienstesstelle sey theils überflüssig, theils unterliege diese Benennung der Willkür. Staatsminister, Staatsdiener bezeichne das Ganze. Der Vordersatz: Staats-, solle den königlichen Minister, so wie den königlichen öffentlichen Beamten zu jeder Zeit erinnern, daß er nicht bloß vom Souverän, sondern auch von den Ständen über Verletzung verfassungsmäßiger Bestimmungen zur Verantwortung gebracht werden könne. Es schütze den Souverän gegen Servilismus, gegen Vorlage constitutionelle Bestimmungen illudirender Anträge. ... Es mahne den Staatsdiener an treue Erfüllung seiner Amtspflicht, und seines auf die Verfassung geleisteten Eides; es mahne ihn der Besorgniß einer Amtsentlassung, Versetzung oder Ruheversetzung, auf nicht zu erwarten habende Vorrückung oder Beförderung u. s. w. nicht seine pflichtmäßige Ueberzeugung zum Opfer zu bringen. Dieses Wort sey daher von hoher Bedeutung, und bezeichne auch am richtigsten die verfassungsmäßige Stellung der Vollziehungsbehörde.“ Auch ließen sich mehrfache Reclamationen gegen die Beurtheilungsweise vernehmen, welche die reichsräthliche Modification in der ministeriellen Erklärung an den dritten Ausschuß der zweiten Kammer, und vom Ministertische aus in der öffentlichen Sitzung jener Kammer erfahren hatte. In dem Entschusse, die frühere Modification dießmal nicht zu wiederholen, schienen alle Reichsräthe einig. Sowohl der Referent Namens des Ausschusses, als auch einzelne Abstimmende bemerken: „die erste Kammer habe modificirt, weil zu jener Zeit über Ursache und Wirkung der veränderten Schlußformel keine Aufklärung erfolgt sey. Da sich nun zeige, daß das damalige Nichterscheinen des Ministers aus einem ihm wie der Kammer fremden Umstande herrühre, und da die gegebene Aufklärung, so weit es sich um Beantwortung der gestellten Frage handle, vollständig genüge, so liege das Nichtmodificiren nunmehr in der Consequenz des bisherigen Modificirens um so mehr als ja vom Anfang an der Entschluß festgestanden habe, von der beschlossenen Modification abzustehen, sobald bestimmt ausgesprochen sey, daß die Regierung beide Ausdrücke in ihren staatsrechtlichen Wirkungen als vollkommen gleichbedeutend ansehe. In der andern Kammer habe der Ausschuß das Ablehnen der reichsräthlichen Modification ausdrücklich auf den Grund der inzwischen erfolgten Regierungserklärung beantragt; auch dem dortigen Kammerconcluso unterliege dasselbe Motiv etc. Ebenso einig schien man in dem Vermeidenwollen principieller Nebenerörterungen. Es wurde nämlich bloß geäußert, die der ministeriellen Erklärung beigefügte Theorie habe der Ausschuß als zum Berathungsgegenstande gehörig nicht ansehen können, da gegenwärtig nur die Frage, ob zwei Ausdrücke, welche in der Verfassung promiscue vorkommen, und der Regierung selbst gleichbedeutend erscheinen, auch promiscue in die Gesetzessprache übergehen sollen, keineswegs aber die jedenfalls reglementmäßig erst näherer Ausschußprüfung zu unterstellende Frage obschwebe, ob in der Verfassung vorkommende Ausdrücke aus irgend einem Grunde durch verfassungsfremde ersetzt werden können. Zugleich wurde die ausdrückliche Voraussetzung ausgedrückt, daß die Kammer gemeint sey, durch ihre Abstimmung nicht über ein Princip, sondern lediglich darüber zu entscheiden, ob in der Vollzugsformel des Nivosegesetzes, sonach folgerecht auch in jener anderer Gesetze dem Ausdruck Ministerium beigepflichtet werden wolle. Auf das beigefügte Ersuchen, falls irgend ein Mitglied der Versammlung anderer Ansicht seyn sollte, wolle selbes sich erklären, damit sofort ein obigem entsprechender Antrag gestellt werden könne, erhob sich Niemand. In seiner Schlußäußerung bedauerte der Hr. Minister sowohl sein Nichterscheinenkönnen in der frühern Sitzung, als auch den Umstand, daß die Bedenken gegen die Schlußformeln einiger dießjähiger Gesetze bei seinem frühern Zusammentritte mit den vereinten Ausschüssen unberührt geblieben seyen; er führte zur Erläuterung der an die zweite Kammer gerichteten ministeriellen Reden und Erklärungen an: „Die Regierung, mit den Motiven der reichsräthlichen Modification nicht amtlich bekannt, habe jene nur in einer Besorgniß der Kammer, als ob durch Vermeidung des Ausdrucks Staatsministerium die verfassungsmäßige Stellung und Verantwortlichkeit der Minister gegenüber den Ständen verrückt werden wolle, finden können, und eine solche Vermuthung habe natürlich eben so feierlich, als die in jener Modification liegende Beschränkung des Rechtes der Krone in der Wahl unter zweien gleich bedeutenden und gleich verfassungsmäßigen Benennungen zurückgewiesen werden müssen;“ er fügte endlich bei, die ministerielle Verantwortlichkeit ruhe in dem Eide, nicht in der staatsdienerlichen Eigenschaft des Ministers, der ja namentlich im Falle seiner Ernennung durch einen Reichsverweser lediglich ein provisorischer Beamter seyn kann. Die Schlußformel sammt der in ihr vorkommenden Benennung Ministerium wurde angenommen, und zwar abermal mit allen Stimmen gegen Eine, welcher der Vollzugsauftrag als nichtdispositiv, sonach als dem ständischen Wirkungskreise fremd erschien.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Deutsches Textarchiv: Bereitstellung der Texttranskription.
(2016-06-28T11:37:15Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Matthias Boenig: Bearbeitung der digitalen Edition.
(2016-06-28T11:37:15Z)
Weitere Informationen:Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: keine Angabe; fremdsprachliches Material: gekennzeichnet; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): wie Vorlage; i/j in Fraktur: Lautwert transkribiert; I/J in Fraktur: Lautwert transkribiert; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (ſ): als s transkribiert; Normalisierungen: keine Angabe; rundes r (ꝛ): als r/et transkribiert; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: aufgelöst; u/v bzw. U/V: Lautwert transkribiert; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: nein;
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |