Frankreich.
Paris, 21 März.
Die Vermählung des Herzogs von Nemours soll, dem Capitole zufolge, am 1 Mai stattfinden.
(Moniteur.) Der Seepräfect an den Seeminister. Toulon, 20 März, halb 11 Uhr. Marschall Valée sollte am 12 von Belida aufbrechen und am 14 in der Nähe von Scherschell eintreffen, das ohne Zweifel am 15 besetzt worden seyn wird, wenn der am 13 eingetretene Regen seinen Marsch nicht aufgehalten hat. General d'Houtetot, mit der Colonne des rechten, und General Duvivier mit der des linken Flügels sollten, der eine längs der Höhen des Sahel, der andere am Fuße des Atlas folgen, und beide in ihrer Bewegung nach der des Centrums sich richten.
Der Kriegsminister hat einen der ausgezeichnetsten Künstler beauftragt, nach Masagran zu reisen, um dort den Schauplatz der glorreichen Vertheidigung gegen Abd-El-Kaders Araber aufzunehmen, und diese Waffenthat auf einem großen Gemälde wiederzugeben, das seinen Platz im Museum von Versailles erhalten wird.
In Paris lief das falsche Gerücht vom Tod des Königs von Hannover um. Der Courrier français versichert sogar, die französische Regierung habe die Nachricht durch den Telegraphen erhalten und meint, dieß stimme mit einer Bemerkung der Hannover'schen Zeitung vor einigen Tagen überein, daß der König keine Audienz mehr gebe!
Dem Siècle zufolge erfolgte von Seite des am 18 März in der Commission anwesenden Ministers des Innern und des Conseilpräsidenten die Erklärung, daß die zur Beaufsichtigung der Complotte, der geheimen Gesellschaften, der Intriguen zu Gunsten des Herzogs von Bordeaux, Ludwig Bonaparte's und des Don Carlos erforderlichen Kosten die verlangte Million absorbiren würden. Zugleich ward die förmlichste Erklärung wiederholt, durchaus nichts zur Bestechung der Pariser und Departementalpresse verwenden zu wollen. Sollte das Ministerium zur Unterstützung der Erörterung aus dem Gesichtspunkte der Regierung eines Organs bedürfen, so würde es dieß laut bekennen, und nöthigenfalls über die von ihm aufgewendete Summe Rechenschaft ablegen. Auf die Frage des Hrn. v. Lamartine, ob nicht einige Fonds auf Bezahlung einer ausländischen Presse verwendet würden, um ihre Gunst für die ministerielle Meinung zu gewinnen, fiel die Antwort der beiden Minister verneinend aus.
(Messager.) Die Commission der geheimen Fonds hat sich am 20 März um 3 Uhr versammelt und den Bericht des Hrn. Berville gehört. Es fand nur wenig Erörterung statt, und es kamen bloß einige Bemerkungen über mehrere Ausdrücke des Berichts vor. Die Commission hat beschlossen, den Bericht am 21 in der Kammer niederzulegen, so daß dann die Erörterung am 23 oder 24 beginnen kann.
Zu der Sitzung der Deputirtenkammer am 21 März fand großer Zudrang des Publicums statt. Alle öffentlichen und vorbehaltenen Galerien waren gefüllt, nur die des diplomatischen Corps war leer. Auf der Ministerbank waren die HH. Pelet (de la Lozère), Vivien und Jaubert, um welche viele Deputirte sich versammelt hatten. Hr. Berville erstattete den Commissionsbericht über den Gesetzesentwurf, die geheime Fonds betreffend. Es heißt darin unter Anderm: „In wie weit kann der Gebrauch der geheimen Fonds als Regierungsmittel zugelassen werden? In wie weit rechtfertigen die öffentlichen Ereignisse deren Bewilligung? Man verlangt von Ihnen einen Beweis des Vertrauens, eine politische Manifestation. Es handelt sich um Lösung einer Cabinetsfrage. In Bezug auf die Fonds selbst hatte das Cabinet vom 12 Mai ein gutes Beispiel gegeben, indem es eine Verminderung derselben vorschlug. Das neue Cabinet hat dieselbe lobenswerthe Bahn eingeschlagen. Der Minister hat sogar erklärt, daß er noch 60,000 Fr. in Casse habe, deren Verwendung jedoch bereits vorausgesehen sey. In Betreff der Existenz des Cabinets wird die Bewilligung der geheimen Fonds ein politischer Act. Die Lage des Ministeriums zwischen Parteien von verschiedenen Tendenzen, die man einander nähern kann, scheint günstig. Man darf sich nicht verbergen, daß die letzten Wahlen, welche die Majorität der Linken mehr als sonst genähert haben, der Richtung der Minister entsprechen. Sie werden eine Auflösung vermeiden, die mit einer unseligen Aufregung des Landes verbunden seyn würde. Die Bewilligung der geheimen Fonds erschien daher Ihrer Commission als eine Maaßregel guter Politik. (Links: Sehr gut!) ... Was man auch sagen mag, so läßt sich eine ehrenwerthe Aussöhnung auf dem neutralen Gebiete des linken Centrums zwischen den gemäßigten Meinungen zu Stande bringen. Ist es nicht besser, diesen Entschluß zu fassen, als eine neue Krise ohne vorherzusehende Lösung hervorzurufen? Gleichwohl gäbe es noch etwas Traurigeres, als eine neue Krise, nämlich die Verlängerung des für alle Interessen, hauptsächlich aber für die Regierung verhängnißvollen Zustandes der Ungewißheit. Die großen politischen Gesellschaften bedürfen einer starken Staatsgewalt, und das lange Zaudern kann diese nur zum Schaden Aller schwächen. Es ist für Frankreich von Wichtigkeit, daß das gegenwärtige Cabinet sein Urtheil sobald wie möglich erhalte; denn Frankreich muß regirt werden. Diesen Wunsch glaubt Ihnen die Majorität Ihrer Commission zum Schlusse ausdrücken zu müssen, und schlägt Ihnen die bloße und einfache Annahme des Gesetzesentwurfs vor.“ Auf die Verlesung dieses Berichts folgt lange Bewegung. Der Präsident fragt dann die Kammer über
den Tag, welchen sie zur Erörterung dieser Frage festsetzen wolle, den Montag oder den Dienstag. Er läßt zuerst über den Dienstag abstimmen. Bei der ersten Probe erheben sich die beiden Centren und ein Theil der Linken, worunter man Hrn. Barrot bemerkt. Bei der Gegenprobe erheben sich die radicale Linke und die legitimistische Rechte. Die Erörterung ward sonach auf den Dienstag festgesetzt.
Die vormaligen 221 sind auf den 22 März zusammenberufen, um sich über ihr bei Erörterung der geheimen Fonds zu beobachtendes Betragen zu verständigen.
Dem Verbot des Balzac'schen Drama's folgte die Bankeruterklärung des Theaterunternehmers der Porte Saint Martin. Hr. Balzac hat bereits mehrere Buchhändler und Zeitschriften fallit gemacht. Ein Journal nennt ihn den Attila der Litteratur.
Von den 40 Theilnehmern an den unruhigen Auftritten zu Autun wegen der Kornausfuhr im Januar wurden zwei freigesprochen, die übrigen zu Gefängnißstrafen von sechs Tagen bis zu drei Monaten verurtheilt.
Die österreichische Regierung hat dem Grafen Gonfalonieri auf die Bitte seiner Verwandten die Erlaubniß ertheilt, drei Monate in Mailand zuzubringen. Der Vater des Grafen ist ernstlich krank und in einem hohen Alter. Der Graf ist am 18 von Paris nach Italien abgereist.
Hr. Janvier, Deputirter von Montauban, der von dem Colonialconseil von Guadeloupe zum Vertreter der Colonie von Guadeloupe ernannt wurde, hat diese Stelle angenommen, aber den damit verbundenen Gehalt von 20,000 Fr. abgelehnt. Die HH. Karl Dupin und Laurence, seine zwei andern Collegen, beziehen diesen Gehalt fortwährend.
Rundschit Singh und dessen auswärtige Verhältnisse.
Das englische Parlament hat dem Expeditionsheere, das unter Sir F. Keane den Feldzug nach Afghanistan machte, eine Dankadresse votirt, und mit Recht; denn dieser Zug, dem an Kühnheit höchstens der Alexanders an die Seite gesetzt werden möchte, bot der physischen Schwierigkeiten, der Entbehrungen und Strapazen, der Chancen einer Niederlage so viele dar, daß man in der That das militärische Talent des Heerführers bewundern muß. Aber auch von einer andern Seite drohte dem Heer ein fürchterliches Schicksal, das Schicksal der Franzosen in Moskau in einer noch grausigeren Gestalt, und zwar von Seite Rundschit Singhs und der Sikhs. Zwar hatte Lord Auckland zuvor mit dem Beherrscher des Pendschab ein Bündniß abgeschlossen, und es marschirte selbst ein Corps Sikhs mit nach Afghanistan; aber die Britten schienen nicht zu ahnen, auf welchem Vulcan sie standen, mit welchem Manne sie in Bund getreten waren, und erst die Folgezeit muß manches aufklären, was bis jetzt dunkel ist.
Die Sikhs sind nicht, wie die Rohillas, Afghanen, Perser, Turkmenen, Radschputen u. s. w., ein alter Stamm, sondern ein Haufen zusammengelaufenes Gesindel, das unter der Herrschaft des Großmoguls in den Gebirgsschluchten und Wäldern des nordwestlichen Indiens das Räuberhandwerk trieb, und sich späterhin unter die Fahnen des Naneks und seiner Nachfolger schaarten. Sie sind bei Mohammedanern und Hindus gleich verhaßt, bei jenen wegen des Genusses des Schweinefleisches, bei diesen wegen des Genusses des Fleisches überhaupt, und wegen des Gebrauchs der blauen Farbe als einer ligen, während sie den Hindus unglückbedeutend ist. Noch im vorigen Jahrhundert waren die Länder des Pendschab dem Afghanenfürsten Achmed Schah Durani zinspflichtig, und die Sikhs wurden also von den Afghanen als Unterthanen betrachtet. Sobald sie sich aber stark genug fühlten, schüttelten sie das Joch des Gehorsams ab, und gaben sich eine Art Cantonalverfassung, ähnlich der schweizerischen; ihre Sirdars (Häuptlinge) waren unabhängig; der von Lahore galt aber immer für den mächtigsten. Diese Sirdars waren eigentliche Freibeuter, weil sie nichts weiter thaten, als alle ihre Gränznachbarn durch fortwährende Raubzüge beunruhigen, während die rohe Grausamkeit, mit welcher sie ihre Kriege führten, überall Entsetzen und Abscheu einflößten. Rundschit Singh machte sich zu Anfang des gegenwärtigen Jahrhunderts zum Herrn dieser Freibeuter-Associationen, und kaum hatte er sein Ansehen im Innern befestigt, als er sein Reich auf Kosten der Afghanen ausdehnte, wozu ihm die Vertreibung des Schah Schudscha vom Throne von Kabul (1810) und die daraus entstandene Verwirrung Muth gab. Er griff Multan an, unter dem Vorwand, er reclamire diesen Ort für Schah Schudscha. Drei Jahre später führte er seine Horden über den Indus, und erwarb Attok durch Bestechung des afghanischen Befehlshabers. Die folgenden Jahre verwendete er auf die Eroberung von Kaschmir, welches ihm endlich im Jahr 1819 gelang. 1818 bezwang er Peschawer, doch war er nicht im Stande, sich dort zu halten. 1823 machte er einen neuen Versuch auf Peschawer, aber mit so unglücklichem Erfolg, daß die Elite seines Heeres durch 4000 mohammedanische Bauern niedergehauen wurde. Er entschloß sich daher, auf den Besitz dieses Landes zu verzichten, indem er es einem Baruksier überließ, sich aber die Oberhoheit vorbehielt und durch Intriguen die Häuptlinge zu veruneinigen suchte. 1833 machte Schah Schudscha einen neuen Versuch, seinen Thron wieder zu gewinnen; dieß benützte Rundschit Singh zu einem abermaligen Angriff auf Peschawer; er drang bis zu den Keiberpässen vor; aber 1836 erlitt er wieder eine große Niederlage, da 15,000 Mann seiner Truppen von 2000 Afghanen geschlagen wurden. Daß alle diese Züge ohne Förmlichkeiten, ohne Kriegserklärung stattfanden, braucht kaum erinnert zu werden. Schah Schudscha, geschlagen und zurückgetrieben, wurde endlich von Rundschit Singh entlassen, da er ihn nicht länger brauchen konnte, um unter seinem Namen Raubzüge zu thun; überdieß hatte er schon wieder ein Mitglied der Duranis, Ejub, Schudscha's Bruder, in den Händen.
Der Indus ist die natürliche militärische Gränze Indiens; jeder Eroberer, welcher Indien angreifen will, muß erst den Pendschab erobern, und die Sikhs vernichten. Daher sind die Sikhs die unversöhnlichsten Feinde der brittischen Macht. Rundschit Sing begriff diese Stellung sehr wohl, und sein ganzer Staat war nur eine einzige Vertheidigungskette; er nahm Niemanden in seine Dienste, der nicht beweisen konnte, daß er kein Engländer war; die Generale Allard und Ventura wurden erst dann recipirt, als der in Lahore residirende brittische Geschäftsträger ausdrücklich anerkannt hatte, daß sie keine Unterthanen von Großbritannien waren. 1824 entdeckte die indische Regierung das Vorhandenseyn einer Verbindung zwischen St. Petersburg und Lahore. Aber es schien, als sey die Regierung verblendet, so sehr verblendet, daß sie ein Bündniß mit demselben schloß, und sich mit ihm vereinigte, die von Persien aus bedrohte Gränze durch Eroberung Afghanistans zu decken. Es war schon wider alle Klugheit, sich mit einem Volke zu verbinden, das bei den mohammedanischen und Hindu-Unterthanen nglands gleich verhaßt ist; doppelt gefährlich aber, wenn man erwägt, daß Rundschit Singh mit dem St. Petersburger Cabinet in der engsten Verbindung stand, daß General Allard, während seiner letzten Anwesenheit in Paris, mit den Beamten des russischen Departements der auswärtigen Angelegenheiten die Verabredung traf, ihre Correspondenz durch bocharische Kaufleute zu führen.
Fassen wir diese Thatsachen zusammen, so sehen wir leicht ein, welchen gefährlichen Stand Sir John Keane hatte. Eine einzige Niederlage hätte den augenblicklichen Abfall der Sikhs zur Folge gehabt; das brittische Heer, von Afghanen und treulosen Bundesgenossen angegriffen, vom Rückzug abgeschnitten, in einem öden Lande, wäre dem schauerlichsten Schicksale anheim gefallen. Man kann sich nicht der Vermuthung erwehren, daß der tapfere Sir John Keane eine dunkle Ahnung davon haben mußte, welche für ihn den Sieg zu einer unumgänglichen Nothwendigkeit machte: er mußte siegen oder er war verloren, gänzlich verloren.
Die Gefahr, von dieser Seite wenigstens, ist vorüber: Rundschit Singh und General Allard sind todt; der Staat der Sikhs, falls man eine Räuberbande einen Staat nennen kann, ist in der Auflösung begriffen; die Schöpfungen Allards und Ventura's sind in Nichts zerfallen; die Positionen der Britten in Afghanistan sind gesichert. Aber ein neuer Sturm droht im Westen: die Russen nähern sich Chiwa; der Beherrscher von Herat hat sich dem Schah von Persien unterworfen; Bochara ist feindselig gegen England gesinnt und hat dem besiegten Dost Mohammed Chan eine Zuflucht gewährt; Schah Schudscha macht sich durch unpolitische und grausame Maaßregeln verhaßt.
So stehen Kaiser Nikolaus, Mohammed Schah, Kamran Mirsa, Heider Mirsa, Dost Mohammed Chan und die Baruksier im gemeinschaftlichen Bunde wider die brittische Macht, und es wird neben dem heroischen Muthe des indischen Heeres die ganze Weisheit der Staatsmänner erforderlich seyn, um dieses heranziehende Gewitter zu beschwören.
A. M.
Schwedische Zustände.
III. Der Adel.
Stockholm, Anfang März. (Fortsetzung.) Unter den Excellenzen, welche hier auch den unconstitutionellen und in einem frei monarchischen Staat etwas sonderbar klingenden Titel von „Herren des Reichs“ usurpirt haben, unter den Ministern und sämmtlichen ordentlichen Mitgliedern des Staatsraths, unter den Generalen, endlich unter den Gouverneuren der Läne (Landshöfdingar) kommt kein einziger Name vor, der nicht von Adel wäre. Das hier sogenannte „Rathgeben“ (der Staatsrath), der oberste Kriegsbefehl, die ganze Provincialverwaltung sind mithin vom König ausschließlich in die Hände des Adels gelegt worden. Ebenso sind die sämmtlichen Präsidenten der Hofgerichte und der obersten Verwaltungscollegien, mit Ausnahme eines einzigen, lauter Adelige, wie auch die Generalpost-
und Zolldirectoren. In der Diplomatie ist nur ein einziger Unadeliger angestellt, und dieser soll seine Ernennung ganz und gar dem Zufall zu verdanken haben, daß man im Cabinet keinen adeligen Candidaten hatte, der Italienisch verstand.
Unter sonst gleichen Verhältnissen mag die höhere Geburt gern einige Rücksicht verdienen, wenn sie von den Eigenschaften begleitet ist, welche eine höhere gesellschaftliche Stellung begründen und als ihr zukommend betrachtet werden. Allein daß die bloße Adelschaft auch den Mangel an Einsichten und Erfahrung ersetzen könne, und ohne Rücksicht auf diese Erfordernisse zu den höchsten Staatsämtern bevorzugt zu werden verdiene, ist eine Beförderungsmaxime, die schwerlich anderswo in ganz Europa jetzt noch eine so ausgedehnte Anwendung fände wie hier. Einzelne Ausnahmen würden zwar in einer mehr ins Detail gehenden Schilderung eine ehrenhafte Erwähnung verdienen, allein sie sind nicht bedeutend oder zahlreich genug, um in einem allgemeinen Gemälde besonders hervorgehoben werden zu können.
Ich habe schon in einem frühern Artikel über die Beamtenbildung in Schweden des fast gänzlichen Mangels an Staatsprüfungen, besonders im civilistischen Fach, erwähnt. Daß solche nicht eingeführt worden sind, kommt dem Familienadel sehr zu Statten, denn die strengeren Prüfungen müßten doch für Alle gleich nothwendig seyn, und die jetzt für die Adeligen so gerade und unverkümmerte Bahn zu den höchsten und einträglichsten Ehrenstellen im Staatsdienst würde ihnen auf diese Weise mit Dornen besäet werden. Nach dem jetzt gewöhnlichen Gang, um zu den höheren Administrativstellen zu gelangen, wird der junge Edelmann, nachdem er als Cadett etwas Französisch gelernt und in einigen Elementarstudien abgerichtet worden ist, in seinem sechzehnten Jahre Fähndrich, macht sein Officierexamen und avancirt zum Lieutenant, Capitän, vielleicht zum Major, unternimmt unterdessen eine Reise nach Paris, kehrt zurück, und flugs wird er jetzt ohne weiteres zum Staatsrath, Präsidenten oder Landesgouverneur gemacht, oft ohne im mindesten die Gesetze, die er handhaben, oder die Provinz, die er regieren soll, zu kennen. Es ist mehr zu verwundern, wenn unter den so Beförderten doch einige gute Beamte sich befinden, als daß die meisten schlecht sind. Denn begreiflicherweise kann man ein sehr guter Rittmeister bei der königlichen Leibgarde zu Pferde gewesen seyn, gut französisch sprechen und ein einnehmendes Wesen im gesellschaftlichen Umgang entwickeln, und doch ein sehr schlechter Staatsmann oder verwaltender Beamter seyn. Man könnte fast sagen, es bestehe jetzt in Schweden ein adeliges Militärregiment, denn es gibt kaum ein höheres Amt – die Bischöfe und die Justizstellen etwa ausgenommen – welches nicht von adeligen Officieren besetzt wäre.
Einige adelige Jünglinge gehen zwar auch auf die Universität, allein sie kommen in der Regel weniger vorbereitet hin und gehen weniger unterrichtet fort, als die unadeligen Studirenden. Sie kommen weniger vorbereitet hin, denn man hat nicht erlauben können, daß der vornehme Sohn mit plebejischen Kindern in den öffentlichen Gymnasien sich gemein mache, man hat ihn also zu Hause von einer Gouvernante und einem als Privatlehrer angenommenen Studenten in aller Gemächlichkeit unterrichten lassen. Sie gehen weniger unterrichtet fort, eben weil sie weniger vorbereitet kommen, dann, weil sie eine kürzere Zeit bleiben und diese schätzbare Zeit (von etwa drei Semestern) mehr den Vorlesungen des Stall- und Fechtmeisters und eines französischen Sprachmeisters, als denen der Professoren gewidmet ist. Ausnahmen gibt's, wie immer, aber sie sind – Ausnahmen.
Es ist bemerkenswerth und für Jeden, der die Namen im schwedischen Staatskalender ansieht, auffallend, daß, während der Adel in beinahe ausschließlichem Besitz derjeniger Aemter ist, die entweder fast als Sinecuren zu betrachten oder doch von der Art sind, daß man, wenigstens nach dem hier befolgten System, keine höhere wissenschaftliche Bildung bedarf, um sie leidlich versehen zu können, dagegen die adeligen Namen immer seltener unter den Inhabern solcher Aemter werden, welche ganz unumgänglich tiefere Studien erfordern, oder zu deren Erlangung doch ernstere Prüfungen zu bestehen sind. In der Armee sind von sämmtlichen Generaladjutanten dreißig vom Adel und nur zwei unadelig; unter den Officieren des Generalstabs findet man unter vierzehn Obristen nur einen, unter vierundzwanzig Obristlieutenants und Majors nur drei, die nicht adelig sind. Ebenso sieht man unter den Adjutanten des Königs, neben fünfundzwanzig adeligen, nur drei nichtadelige, und unter den 25 Ordonnanzofficieren nur einen, der nicht vom Adel ist. Dagegen sind die Officiere des Artilleriestabs, mit einziger Ausnahme des Chefs, sämmtlich unadelig; bei dem Ingenieurcorps sind nur zwei adelige gegen sieben unadelige, und bei dem sogenannten topographischen Corps ist dieses Verhältniß wie drei zu sechs zum Nachtheil des Adels. Eine Vergleichung der Zahl der Hauptleute und der Obristen in der schwedischen Armee, nach der Geburt, ergibt, wenn man sie einer Probabilitätsrechnung zu Grunde legt, als Resultat, daß die Wahrscheinlichkeit des adeligen Hauptmanns, zum Obristen befördert zu werden,sich zu der des unadeligen Hauptmanns wie hundert zu sechs verhält. Aehnliches könnte auch in mehreren Zweigen der Civilverwaltung nachgewiesen werden. In dem ganzen geistlichen Stande findet man kaum drei oder vier Edelleute, obwohl es kaum ein anderes protestantisches Land gibt, wo die Geistlichkeit in so hohem Ansehen stände, oder wo diese Bahn den Talenten solche Aussichten auf verhältnißmäßig gute Einkünfte und sogar politische Bedeutung eröffnete. Wie kommt das? Ist der Adel so reich, daß er keine Pfründen nöthig hat? Keineswegs; wenn einige Familien reich sind, so ist doch die Mehrzahl arm. Oder fehlt es ihm an Ehrgeiz? Keineswegs; sein Bewerben um Aemter und Hoftitel deutet auf Anderes hin. Aber die Geistlichen haben einige Prüfungen zu bestehen, welche, wenn sie auch nicht eben zu hoch gespannt, doch hinlänglich sind, die adelige Jugend Schwedens zu verscheuchen. Diese müßte ja sonst Lateinisch und Griechisch, ja sogar etwas Hebräisch lernen!
Dieß von dem eigentlichen Staatsdienste. Was den Hofdienst betrifft, so ist der Adel ganz ausschließlich dazu berufen. Nicht ein einziger Unadeliger, die Hofprediger etwa ausgenommen, bekleidet irgend ein Hofamt, man müßte denn die ganz untergeordneten Dienstleistungen als solche betrachten. Auch um einen für nöthig erachteten norwegischen Theil des Hofstaats zu bilden, hat man sorgfälig die wenigen Edelleute, die sich noch in Norwegen vorfanden, zusammengesucht. Dieß mag natürlich und ganz in der Ordnung gewesen seyn. Ich erwähne dieses Verhältnisses nur darum, weil es daran erinnert, daß der Adel schon dadurch, daß er allein zu der unmittelbaren Umgebung des Königs berufen ward, einen Einfluß gewinnen mußte, welcher durch die Unbekanntschaft des Königs mit der schwedischen Sprache nur gesteigert werden konnte. Mancher, der sich sonst unmittelbar an den König gewendet haben würde, scheute einen Weg, der ihm nur durch die Vermittelung des Hofadels möglich ward, und manche Stimme, welche die Ohren des Königs hätte erreichen sollen, blieb jetzt
ungehört. Der erste Graf des Ritterhauses Die Familie Brahe ist die älteste adelige Familie in Schweden und diejenige, die den ersten Sitz im Ritterhause hat. ward der Favorit, durch dessen Mund man sprechen mußte um gehört zu werden.
So wie die Ehrenstellen im Hof- und Staatsdienste dem Adel vorzugsweise verliehen werden, so auch alle andern Auszeichnungen, die von der königlichen Gnade abhängig sind, wie Titulaturen, Ordensdecorationen u. s. w. Dieß aber ins Einzelne zu verfolgen lohnt nicht die Mühe.
Im Vorbeigehen mag hier nur bemerkt werden, wie der Hof, der aus einem republicanischen Ursprunge entstanden ist, dem alten Wasahofe im Ordensluxus nichts nachgibt. Folgende Vergleichung zwischen den Jahren 1787 und 1839 ist in der Hinsicht nicht ohne Interesse, wobei nur zu erinnern ist, daß beide Jahre in einer ähnlichen Entfernung (von 25 Jahren) von dem letzt geführten Kriege stehen, was besonders die enorme Zahl des Schwertordens fast unerklärlich macht. Uebrigens war Gustav III bekanntlich ein König, der außerordentlich viel auf äußern Glanz hielt. Dennoch zählte man
Mithin die Zahl fast verdoppelt! Und dennoch war Schweden im Jahre 1787 um ganz Finnland und Pommern größer.
Eine Vergleichung des eigentlichen Hofstaats von jetzt mit dem in der Zeit Gustavs III zeigt eine noch auffallendere Vermehrung und weit mehr als Verdoppelung. Dieß läßt sich aber vielleicht dadurch erklären, daß der jetzige Hof den doppelten Glanz zweier Königskronen widerzustrahlen hat.
(Beschluß folgt.)
Deutschland.
München, 21 März. Die nunmehr kundgegebene Reichsrathssitzung vom 19 Febr. beschäftigte sich mit dem in der Allgem. Zeitung vom 22, 23 und 24 Febr. schon besprochenen Nivosegesetz. Das Materielle des Regierungsvorschlags fand entschiedenen Anklang. Ihm waren Berichterstatter und Ausschuß mittelst umfassenden Vortrags beigetreten, weil das aufzuhebende Gesetz unter längst erloschenen Umständen gegeben, in dem Lande seines Ursprungs von jeher unvollzogen, ohne die größten Opfer nicht vollziehbar, und überdieß einem Zweck gewidmet sey, dessen Erreichung keine ungewöhnliche Maaßregel erfordere. Auch in der Kammer ließ sich nur Eine abweichende Stimme vernehmen, welche in der abzuschaffenden Bestimmung einen Pietätsact – eine lex in cordibus scripta – erblickend, die bisher auf Staatskosten zu bewirkende Erziehung des siebenten Sohnes mindestens in eine fixe Unterstützung umgewandelt wissen wollte. Nach einigen Gegenbemerkungen, worin zwar das zu Rechtbestehen des Nivosegesetzes anerkannt, aber auch sein Nichtzählen zu der dem vormaligen Rheinkreise bei Kundgabe der Verfassung garantirten Institutionen hervorgehoben und seine Abschaffung als unerläßlich bezeichnet worden, erfolgte die Annahme mit 26 gegen 1 Stimme. – Lebhafter war die Erörterung über das an jenem Tage beschlossene Abstehen von dem Ausdruck Staatsministerium. Schon in dem Ausschuß hatte der Referent eine abermalige Aenderung der Schlußformel für den Fall beantragt, wenn nicht, „wie bereits in der früheren Ausschußsitzung berührt“, über „Ursache und Wirkung der beabsichtigten Abweichung von dem bisherigen Styl“ eine genügende ministerielle Erklärung erfolgen sollte. Ausführlichen Entwicklungen des ersten Präsidenten als Justizministers über die staatsrechtliche Synonymität der zwei streitigen Namen und über das als unbeschränkt bezeichnete Recht der Regierung „alle Staatsstellen nach ihrem Ermessen zu benennen“, war entgegnet worden: „wenig komme auf einzelne Verordnungen aus der vorconstitutionellen und constitutionellen Zeit an, wo die Verfassungsurkunde ganz unzweideutig spreche. Diese bezeichne nun einmal die Ministerien stets nur als Staatsministerien. Sie sey die bindende Norm, und sollte auch dem Finanzgesetze des Jahres 1831 zufolge des damals unerhörten Geschäftsdranges eine verfassungsfremde Modification einverleibt worden seyn, so würden die Regierungsorgane hieraus nach ihrer bekannten Theorie einen usus abzuleiten kaum gemeint seyn können. Die nebstbei angeregten Doctrinen stünden glücklicherweise mit dem Gegenstande nicht in nothwendigem Zusammenhange. Deren nähere Beleuchtung könne daher füglich verschoben bleiben. Uebrigens sey die Sache keineswegs so unwichtig, als der Präsidialvortrag anzunehmen scheine. Jede Verfassung müsse in ihrem vollen Umfang vollzogen werden, und das schon früher hie und da angeregte, von dem Reichsrath aber stets mit großer Entschiedenheit abgelehnte Distinguiren zwischen wesentlichen und unwesentlichen Punkten, zwischen fundamentalen, reglementären, incidenten und allegativen Bestimmungen sey von der Regierung selbst in noch nicht allzufern liegenden Tagen allgemeiner Bewegung als gleich gefährlich für Thron und Volk erkannt worden. Auch habe der Gegensatz von Staats- und Nichtstaatsbehörden in neuerer Zeit eine erhöhte Bedeutung durch mannichfache Symptome der deutschen Zustände, insbesondere durch die immer greller hervortretenden Bestrebungen jener publicistischen Schule gefunden, deren Lehrsätze namentlich in Maurenbrechers Schrift zur vollen Manifestation gelangt seyen. Nähmen ja Anhänger dieser Schule keinen Anstand, den jüngsten Reichsrathsbeschluß einen ultraliberalen zu nennen, vergessend, daß die bayerische Constitution gerade bezüglich der Benennungen Staatsministerien, Staatsminister, Staatsdienst u. s. w. auf jenem historischen Boden stehe, dessen die Thronrede so rühmend erwähnt habe; daß Oesterreich einen Staats-, Rußland einen Reichskanzler habe; daß Staats- und Conferenzminister sich in beinahe allen alten Monarchien finden, während der einfache Ausdruck Minister der allein übliche bei allen auf Volkssouveränetät beruhenden Regierungen, ja selbst in Republiken sey; daß sonach, wenn es sich um etwas Anderes, als um einfaches Festhalten an den Buchstaben unseres Verfassungsrechts handeln könnte, die reichsräthliche Modification sogar monarchisch-historischer wäre, als der Text des Gesetzesentwurfs.“ Nachdem später der auf wiederholtes Anregen des Referenten eingeladene und erschienene k. Minister des Innern die Frage: „ob von Seite der Staatsregierung die Ausdrücke Staatsministerien und Ministerien, Staatsminister und Minister sowohl in Hinsicht auf ministerielle Verantwortlichkeit als in jeder andern staatsrechtlichen Beziehung als vollkommen synonym betrachtet werde?“ durch beinahe wörtliche Wiederholung seiner bereits bekannten Erklärung beantwortet hatte, war von dem Ausschuß einstimmig beschlossen worden, „die von dem benannten Minister so eben ertheilte amtliche Erklärung sey, in so weit sie die Erwiederung auf die an ihn gerichtete Frage betreffe, als vollkommen genügend zu erachten.“ Noch umfassender traten die Motive der früheren Modification in der Kammerdebatte zu Tage. Namentlich bemerkte ein Mitglied: „Es freue sich, im Stande zu seyn, aus seinem Tagebuche, welches es über wichtige Momente seines Geschäftslebens (worunter die Vorarbeiten und Berathungen über den Entwurf und über die Fassung der Verfassungsurkunde eine vorzügliche Stelle eingenommen) von seinen ersten Dienstjahren an fortgesetzt zu führen gepflegt habe, folgenden getreuen Auszug vorlegen zu können, welcher Zeugniß darüber ablegen werde, daß von den damaligen Conferenzmitgliedern auf die Wahl der Worte: Staatsministerium, Staatsminister, Staatsdiener der höchste Werth gelegt wurde. Als zu damaliger Zeit öfters mit Leitung der Conferenzgeschäfte beauftragter Staatsdiener habe es mit mehreren durch freundschaftliche und wohlwollende Verhältnisse mit ihm verbundenen Conferenzgliedern
vertrauliche, freundschaftliche, privative Rücksprachen gepflogen, und diese Privatmittheilungen seinem Gedächtnisse durch Privataufschreibung zu erhalten gesucht. Hierin finde sich nun Folgendes vorgetragen: formalia mit Hinweglassung der Namen: es wurde von dem Herrn ... sich privatim darüber mit mir besprochen, ob nicht der Ausdruck Conferenzministerium, Conferenzminister, Geheimerath den Worten Staatsministerium, Staatsminister, Staatsrath, Staatsdiener vorzuziehen, und ob nicht die Verantwortlichkeit der Staatsminister ausschließlich und namentlich auszusprechen sey. Allein folgende von dem Hrn. ... gemachte Bemerkungen wurden für die Wahl obiger Benennungen für überwiegend gehalten, nämlich: jeder Staatsdiener müsse in seiner Amtsstellung über Verletzung verfassungsmäßiger Bestimmungen verantwortlich seyn. Die namentliche Bezeichnung der Dienstesstelle sey theils überflüssig, theils unterliege diese Benennung der Willkür. Staatsminister, Staatsdiener bezeichne das Ganze. Der Vordersatz: Staats-, solle den königlichen Minister, so wie den königlichen öffentlichen Beamten zu jeder Zeit erinnern, daß er nicht bloß vom Souverän, sondern auch von den Ständen über Verletzung verfassungsmäßiger Bestimmungen zur Verantwortung gebracht werden könne. Es schütze den Souverän gegen Servilismus, gegen Vorlage constitutionelle Bestimmungen illudirender Anträge. ... Es mahne den Staatsdiener an treue Erfüllung seiner Amtspflicht, und seines auf die Verfassung geleisteten Eides; es mahne ihn der Besorgniß einer Amtsentlassung, Versetzung oder Ruheversetzung, auf nicht zu erwarten habende Vorrückung oder Beförderung u. s. w. nicht seine pflichtmäßige Ueberzeugung zum Opfer zu bringen. Dieses Wort sey daher von hoher Bedeutung, und bezeichne auch am richtigsten die verfassungsmäßige Stellung der Vollziehungsbehörde.“ Auch ließen sich mehrfache Reclamationen gegen die Beurtheilungsweise vernehmen, welche die reichsräthliche Modification in der ministeriellen Erklärung an den dritten Ausschuß der zweiten Kammer, und vom Ministertische aus in der öffentlichen Sitzung jener Kammer erfahren hatte. In dem Entschusse, die frühere Modification dießmal nicht zu wiederholen, schienen alle Reichsräthe einig. Sowohl der Referent Namens des Ausschusses, als auch einzelne Abstimmende bemerken: „die erste Kammer habe modificirt, weil zu jener Zeit über Ursache und Wirkung der veränderten Schlußformel keine Aufklärung erfolgt sey. Da sich nun zeige, daß das damalige Nichterscheinen des Ministers aus einem ihm wie der Kammer fremden Umstande herrühre, und da die gegebene Aufklärung, so weit es sich um Beantwortung der gestellten Frage handle, vollständig genüge, so liege das Nichtmodificiren nunmehr in der Consequenz des bisherigen Modificirens um so mehr als ja vom Anfang an der Entschluß festgestanden habe, von der beschlossenen Modification abzustehen, sobald bestimmt ausgesprochen sey, daß die Regierung beide Ausdrücke in ihren staatsrechtlichen Wirkungen als vollkommen gleichbedeutend ansehe. In der andern Kammer habe der Ausschuß das Ablehnen der reichsräthlichen Modification ausdrücklich auf den Grund der inzwischen erfolgten Regierungserklärung beantragt; auch dem dortigen Kammerconcluso unterliege dasselbe Motiv etc. Ebenso einig schien man in dem Vermeidenwollen principieller Nebenerörterungen. Es wurde nämlich bloß geäußert, die der ministeriellen Erklärung beigefügte Theorie habe der Ausschuß als zum Berathungsgegenstande gehörig nicht ansehen können, da gegenwärtig nur die Frage, ob zwei Ausdrücke, welche in der Verfassung promiscue vorkommen, und der Regierung selbst gleichbedeutend erscheinen, auch promiscue in die Gesetzessprache übergehen sollen, keineswegs aber die jedenfalls reglementmäßig erst näherer Ausschußprüfung zu unterstellende Frage obschwebe, ob in der Verfassung vorkommende Ausdrücke aus irgend einem Grunde durch verfassungsfremde ersetzt werden können. Zugleich wurde die ausdrückliche Voraussetzung ausgedrückt, daß die Kammer gemeint sey, durch ihre Abstimmung nicht über ein Princip, sondern lediglich darüber zu entscheiden, ob in der Vollzugsformel des Nivosegesetzes, sonach folgerecht auch in jener anderer Gesetze dem Ausdruck Ministerium beigepflichtet werden wolle. Auf das beigefügte Ersuchen, falls irgend ein Mitglied der Versammlung anderer Ansicht seyn sollte, wolle selbes sich erklären, damit sofort ein obigem entsprechender Antrag gestellt werden könne, erhob sich Niemand. In seiner Schlußäußerung bedauerte der Hr. Minister sowohl sein Nichterscheinenkönnen in der frühern Sitzung, als auch den Umstand, daß die Bedenken gegen die Schlußformeln einiger dießjähiger Gesetze bei seinem frühern Zusammentritte mit den vereinten Ausschüssen unberührt geblieben seyen; er führte zur Erläuterung der an die zweite Kammer gerichteten ministeriellen Reden und Erklärungen an: „Die Regierung, mit den Motiven der reichsräthlichen Modification nicht amtlich bekannt, habe jene nur in einer Besorgniß der Kammer, als ob durch Vermeidung des Ausdrucks Staatsministerium die verfassungsmäßige Stellung und Verantwortlichkeit der Minister gegenüber den Ständen verrückt werden wolle, finden können, und eine solche Vermuthung habe natürlich eben so feierlich, als die in jener Modification liegende Beschränkung des Rechtes der Krone in der Wahl unter zweien gleich bedeutenden und gleich verfassungsmäßigen Benennungen zurückgewiesen werden müssen;“ er fügte endlich bei, die ministerielle Verantwortlichkeit ruhe in dem Eide, nicht in der staatsdienerlichen Eigenschaft des Ministers, der ja namentlich im Falle seiner Ernennung durch einen Reichsverweser lediglich ein provisorischer Beamter seyn kann. Die Schlußformel sammt der in ihr vorkommenden Benennung Ministerium wurde angenommen, und zwar abermal mit allen Stimmen gegen Eine, welcher der Vollzugsauftrag als nichtdispositiv, sonach als dem ständischen Wirkungskreise fremd erschien.
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Gewohnt, in Ihrem sehr geschätzten Blatte alles erscheinen zu sehen, was nur immer dem In- und Auslande nützlich ist und frommen kann, halte ich es für Pflicht, dasselbe in Anspruch zu nehmen, um durch dasselbe unser deutsches Vaterland mit einer Anstalt bekannt zu machen, welche allgemeine Beachtung und Würdigung verdient.
Bei meiner jüngsten Rückkehr von Paris beabsichtigte ich das mir seit Jahren gerühmte Institut in Straßburg, in welchem der Sohn eines meiner Freunde erzogen wird, zu besuchen, um mich persönlich von den Leistungen desselben zu überzeugen. Ich war auch wirklich von den großen Vortheilen, welche diese musterhafte Anstalt sowohl Eingebornen als Ausländern gewährt, so sehr überrascht, daß ich es für Pflicht erachte, zu Gunsten der Familienväter getreue Rechenschaft hievon abzulegen.
Der Vorsteher dieser Anstalt ist Professor Goguel, ein Mann, ebenso ausgezeichnet durch seinen trefflichen Charakter, als durch seine gründlichen Kenntnisse, welche er sich hauptsächlich in Deutschland, wo er seine Studien vollendete, erworben hat. Dieser scheint sich die Gründung einer Musterschule für Knaben zum Zweck seines thätigen Lebens gemacht zu haben, und gestärkt durch seinen festen Entschluß und edlen Beruf brachte er alle zu Erreichung seines schönen Zieles erforderlichen Mittel durch große Opfer und beharrliche Ausdauer in Anwendung.
Wohl einsehend, daß die moralische und intellectuelle Erziehung nur eine und dieselbe seyn können, jedoch verschieden seyn müssen nach dem verschiedenen Berufe, welcher die Zöglinge nach dem Austritt aus der Schule erwartet, theilt Professor Goguel den Unterricht in zwei Hauptabtheilungen, wovon die erste jene Schüler aufnimmt, welche sich auf die hohe Schule vorbereiten wollen, und hier werden die alten Sprachen und die verschiedenen mathematischen, philosophischen und historischen Zweige der Wissenschaft gelehrt; die zweite aber ist für jene bestimmt, welche sich dem Gewerb- und Handlungssache widmen; hier kommen als Lehrgegenstände vor: die lebendigen Sprachen, Mathematik, Buchhaltung, Naturlehre, Chemie und Gewerbskunde.
Mit den rein litterarischen Studien der ersten Abtheilung werden die Gegenstände der zweiten, so wie mit dieser jene der ersten untergeordnet verbunden, und kann man folglich den, wenn gleich auf einzelne Berufsarten Rücksicht nehmenden Unterricht dennoch allgemein nennen.
Kalligraphie, Musik, Zeichnenkunst, Mathematik, Geschichte, Gymnastik, deutsche und französische Sprache in ihrer vollen Reinheit, sind Unterrichts-Gegenstände, welchen sämmtliche Zöglinge der Anstalt anzuwohnen verbunden sind.
Die schönste Ordnung und genaueste Aufsicht zeichnen diese Anstalt eben so sehr aus, als sie sich durch die Vortrefflichkeit des Unterrichts, der von den geschicktesten Lehrern dieser wissenschaftlichen Stadt gegeben wird, rühmlichst hervorthut.
Die neuesten Unterrichts-Methoden werden mit seltener Einsicht und Gewandtheit angewendet, und hierdurch dem Zöglinge auch die rauhern Pfade des Lernens bequemer gemacht. In der Anstalt, die auch insofern den Namen einer Musterschule verdient, herrscht vollkommene Duldung. – Ein katholischer und ein protestantischer Geistlicher ertheilen den Religionsunterricht, und wachen für die Ausübung religiöser Pflichten, so wie ein Rabbiner die israelitischen Glaubensgenossen unterrichtet, und sie auf Erfüllung ihrer Religionsgesetze hinführt. Diese letztern speisen abgesondert von den übrigen Zöglingen nach israelitischer Weise.
Die Anstalt, die gegen zwanzig Lehrer und mehr als hundert Zöglinge zählt, an Deutschlands Gränzen gelegen, in einem angenehmen und gesunden Locale, bietet in jeder Hinsicht alles dar, was man nur immer erwarten und wünschen kann; und ich schmeichle mir, durch Schilderung derselben Familienvätern, welche ihren Söhnen eine gute moralische Erziehung und einen gründlichen Unterricht geben lassen wollen, einen Dienst erwiesen zu haben. – Stuttgart, den 6 März 1840
C.
Der Unterzeichnete, welchem obiger Aufsatz von seinem Verfasser, einem mit ihm befreundeten, höchst achtungswerthen Manne, mitgetheilt worden ist, erklärt mit Vergnügen, daß Hr. Professor Goguel einst zu den talentvollsten, fleißigsten und ernstesten Schülern des obern Gymnasiums zu Stuttgart gehört hat, in welchem Urtheile über ihn die HH. Professoren dieser Anstalt, deren College damals der Unterzeichnete war, gewiß übereinstimmen. Später hat er sowohl in Straßburg als in Stuttgart Hrn. Goguel als einem reifen Mann begegnet, und in ihm jene vorzüglichen Eigenschaften vereinigt gefunden, welche der Hr. Verfasser des vorstehenden Artikels an demselben rühmt. – Gomaringen, den 8 März 1840
Professor G. Schwab, Pfarrer.
[1080]
Todes-Anzeige.
Heute Morgens vor 4 Uhr starb der königl. Oberappellationsgerichts-Rath
Quirin Schieder,
nach siebenwöchentlicher Krankheit und beinahe vollbrachtem 57sten Lebensjahre, nach Empfang der heil. Sterbsacramente, in voller Ergebung in den Willen Gottes. Wir Unterzeichnete zeigen dieses traurige Ereigniß allen verehrlichen Verwandten, Freunden und Bekannten mit betrübtem Herzen und unter der Bitte an, den Verstorbenen Ihrem Andenken, uns aber Ihrem fernern Wohlwollen empfohlen seyn zu lassen.
München, den 21 März 1840
Anna Schieder, geb. von Koch, als Wittwe.
Auguste Schieder,
Amalie Schieder,
Emilie Schieder,
Theodor Schieder, Cadet im k. Cadettencorps,
Ferdinand Schieder,
Julius Schieder,
als Kinder.
Aloys Edler v. Koch auf Rohrbach, als Schwiegervater.
Michael Schieder, k. Oberappellationsgerichtsrath, als Bruder.
Dorothea List, geb. Schieder, Kirchenadministrators-Wittwe,
als Schwester.
Antonie Schieder, geb. Fleischmann, als Schwägerin.
Michael Rausch, Gutsbesitzer,
Joseph v. Koch, k. Landgerichts-Assessor,
Franz v. Koch auf Sünzhausen,
als Schwäger.
Francisca v. Koch,
Therese v. Koch,
Louise v. Koch, geb. v. Schmädel,
als Schwägerinnen.
* Der Trauergottesdienst zu München ist später.
Alle Bestellungen auf die Allg. Zeitung außerhalb Augsburg bittet man bei den auf jeder Nro. der Zeitung bezeichneten resp. Postämtern, in Frankreich bei Hrn. Alexandre, Brandgasse Nr. 28, in Straßburg zu machen. – An die Redaction oder die Expedition gerichtete Bestellungen können nicht berücksichtigt werden.
[1030]
Vorladung.
Johann Link, Mühlknecht von Auchsesheim, hat sich im Jahre 1813 von Haus entfernt, und es ist seitdem über sein Leben und seinen Aufenthalt nichts mehr bekannt geworden.
Derselbe oder dessen eheliche Descendenz wird demnach vorgeladen, sich innerhalb
sechs Monaten von heute an
dahier zu melden, widrigenfalls er als verschollen erklärt, und sein in 118 fl. bestehendes Vermögen an die nächsten Anverwandten gegen Caution ausbezahlt werden wird.
Zusmarshausen, am 13 März 1840
Königlich bayer. Landgericht.
Fr. Sandermann, Landrichter.
[1024]
Bekanntmachung.
Alle diejenigen, welche an die Nachlaßmasse des am 11 v. M. zu Grafing verstorbenen Hauslederers Egid Bauer aus was immer für einem Rechtstitel Ansprüche machen zu können vermeinen, werden hiemit aufgefordert, ihre Forderungen längstens bis zum
9 Mai laufenden Jahrs
hierorts um so gewisser geltend zu machen, als außerdem spätere Anmeldungen nicht mehr berücksichtigt werden würden.
Ebersberg, am 18 März 1840
Königliches Landgericht Ebersberg.
Höß, Landrichter.
Sämmer, Rechtspr.
[785-86]
Bekanntmachung.
In Sache des Gemeindevorstehers Michael Linhardt zu Grafenrheinfeld gegen den Maschinisten de Guise aus Marseille, Vertragserfüllung betreffend, wird Tagfahrt zur Abnahme des dem Beklagten zugeschobenen und von ihm acceptirten Haupteides in Gemäßheit Bescheides vom 19 September v. J. auf
Donnerstag den 7 Mai,
Vormittags 11 Uhr,
Geschäftszimmer Nr. 26 des unterfertigten Gerichts, anberaumt, und Beklagter, dessen gegenwärtiger Aufenthaltsort unbekannt ist, hiezu edictaliter und zwar unter Androhung des Präjudizes vorgeladen, daß im Falle seines Nichterscheinens angenommen werden würde, als wolle oder könne er nicht schwören, worauf sodann weiter ergehen soll, was Rechtens ist.
Res. Schweinfurt, den 5 Februar 1840
Königl. Kreis- und Stadtgericht.
Seuffert, Director.
Degner.
[793-95]
Aufforderung.
Die Ehefrau des Joseph Münch von Bruchsal, Katharina, geborne Hunther, hat gegen ihren Ehemann eine Ehescheidungsklage auf den Grund harter Mißhandlung und Ehebruchs erhoben.
Der Beklagte, dessen Aufenthaltsort unbekannt ist, wird daher in Gemäßheit hofgerichtlicher Verfügung vom 17 und praes. 24 Februar l. J. Nr. 1874 I. Senats aufgefordert, sich
binnen zwei Monaten
vor dem Oberamte Bruchsal zu stellen, und auf die Klage vernehmen zu lassen, widrigenfalls er mit seiner Vernehmlassung ausgeschlossen und nach Lage der Acten erkannt werden soll.
Bruchsal, den 28 Februar 1840
Großherzoglich bad. Oberamt.
Weizel.
[1028-29]
Aufforderung.
Müller Xaver Langeneker von Kappel-Rodek hat sich am 13 Januar d. J. heimlicher Weise mit einer bedeutenden Summe Geldes von seiner Wohnung entfernt, ohne seiner zurückgelassenen Ehefrau seither Nachricht von seinem Aufenthalte zu geben.
Derselbe wird daher aufgefordert, sich
binnen sechs Monaten
über seinen böslichen Austritt zu verantworten, andernfalls die gesetzliche Strafe gegen ihn ausgesprochen werden soll.
Achern, den 14 März 1840
Großherzogliches Bezirksamt.
Bach.
[69]
In der Unterzeichneten ist so eben erschienen und an alle Buchhandlungen versandt worden:
Die
Geschichte Rußlands
von
U. Ustrialow.
Aus dem Russischen übersetzt
von
E. W.
Erster Band in zwei Abtheilungen.
gr. 8. Preis 3 fl. 24 kr. oder 2 Thlr. 6 gr.
Die Geschichte des östlichen Europa's, namentlich die verwickelten Verhältnisse zwischen Rußland und Polen, sind uns dem Wesen nach bis jetzt hauptsächlich durch polnische Schriftsteller bekannt, was auf die Beurtheilung desselben nothwendig einen einseitigen Einfluß haben mußte. Länger als man gewöhnlich glaubte, dauerte der Antagonismus zwischen Polen und Rußland, und vor 200 Jahren war Polen nahe daran, in Rußland dieselbe Rolle zu spielen, wie jetzt Rußland in Polen. Zur unparteiischen Würdigung der Geschichte ist darum die Kenntniß russischer Werke unerläßlich, und zur richtigen Beurtheilung selbst der neuesten Geschichte durchaus unentbehrlich. Karamsins glänzendes, aber vielfach der Kritik ermangelndes Werk wirkte hiezu vergleichungsweise wenig, und nach ihm ist manches für Kenntniß der russischen Geschichte geschehen, was gar nicht, oder nur sehr fragmentarisch zur Kenntniß der deutschen Lesewelt kam. Ustrialow hat das unbestrittene Verdienst, die mannichfachen Vorarbeiten seiner Landsleute fleißig benutzt zu haben, und sein Werk ist darum das Resultat der neuen Geschichtsforschung Rußlands. Schon in diesem Sinne ist es höchst lehrreich, und kein gleichgültiger Umstand ist es, daß der russische Minister des öffentlichen Unterrichts dasselbe zum Handbuch den höhern Unterrichtsanstalten bestimmte. So wird es durch den Einfluß des Geistes, in dem es geschrieben ist, selbst wieder zu einem nicht unbedeutenden historischen Moment, und verdient nicht gewöhnliche Aufmerksamkeit.
Das Original soll vier Bände umfassen, von denen bis jetzt drei erschienen sind. Die ersten Bände führen die Geschichte von der Gründung des russischen Staats durch Rurik bis auf Peter den Großen, die beiden letzten sollen sie bis auf den Tod Alexanders I herabführen. Die oben angezeigte Lieferung umfaßt den ersten russischen Band, die zweite, die demnächst erscheinen und mit der ersten Einen Band ausmachen soll, beendigte also die alte russische Geschichte vor Peter dem Großen.
Stuttgart und Tübingen.
J. G. Cotta'sche Buchhandlung
[1077]
Geneigte Bestellungen
auf die
Kölnische Zeitung
für das mit dem 1 April nächsthin beginnende
zweite Quartal des Jahres 1840lb/>wolle man baldigst bei der nächsten Postanstalt machen. Der Abonnementspreis beträgt bei allen k. pr. Post- und Postwärterämtern 1 Thlr. 20 Sgr. portofrei (Stempel einbegriffen); im Auslande tritt eine verhältnißmäßige Erhöhung ein.
Die „Kölnische Zeitung“, seit einer langen Reihe von Jahren das gelesenste Blatt der Rheinprovinz und bei ihrer jetzigen Auflage von fast 7000 Exemplaren eines der meist verbreiteten Blätter Deutschlands, erscheint mit seltener Ausnahme täglich; sie theilt schnell, zuverlässig und möglichst ausführlich die politischen Nachrichten, so wie vielfache Original- und Correspondenz-Artikel etc. mit; das fast täglich beigedruckte Feuilleton ist zur Aufnahme interessanter Artikel nichtpolitischer Art bestimmt.
Die Einrückungsgebühr für Bekanntmachungen und Anzeigen aller Art beträgt 20 Pf. für die Zeile in Petitschrift oder deren Raum.
Köln, im März 1840
M. Du-Mont-Schauberg.
[70]
In der litter. artist. Anstalt der J. G. Cotta'schen Buchhandlung in München ist erschienen und durch alle Buchhandlungen zu beziehen:
Beherzigung
der Lehre Jesu Christi
und seiner Jünger,
oder
Kern christlicher Sitten- und Tugendlehren.
Vom Verfasser der Betrachtungen über die Psalmen.
Mit einem Titelkupfer.
Preis 2 fl. oder 1 Rthlr. 6 gr.
Der würdige Verfasser dieser Schrift, Hr. J. N. v. Schwerz in Koblenz, der auch in einem andern Gebiete der Litteratur sich einen bedeutenden Namen erworben, schließt das obige Buch mit den Worten der heiligen Theresia, die seinen kirchlichen Sinn bezeugen mögen: „Ich unterwerfe mich in Allem, was ich hier oder anderswo geschrieben habe, dem, was die heilige römische Kirche glaubt und lehrt. Und sollte etwas in meinen Schriften seyn, was ihrer Lehre entgegen wäre, so erkläre ich hiermit, daß ich solches verwerfe.“
[71]
In der Unterzeichneten ist erschienen und an die verehrlichen Sortimentshandlungen versandt worden:
Das erste Heft für 1840der
Deutschen
Vierteljahrs-Schrift.
Januar - März.
Inhalt: Das deutsche Zeitungswesen. Gedanken über deutsche Dramatik, mit besonderer Rücksicht auf das Lustspiel. Ueber das Wesen und den Werth einer nationalen Gewerbsproductivkraft. Der Haar- oder Haiderauch, auch Moorrauch und Höherauch genannt. Geistiger Erwerb durch Reisen. Ueber den gegenwärtigen Zustand der Theologie mit Beziehung auf Strauß. Ueber die Wirkungen des großen deutschen Zollvereins und die Entwicklung seiner Gesetzgebung. Ueber die Vertheidigung des südwestlichen Deutschlands in einem Kriege des deutschen Bundes mit Frankreich. Ueber die Einführung eines gemeinschaftlichen Münzsystems in den Zollvereinsstaaten. Postreform. Kurze Notizen.
Der Preis des Jahrgangs von 4 Heften ist 12 fl. oder 7 Rthlr. 8 gr.
Stuttgart und Tübingen.
J. G. Cotta'sche Buchhandlung.
[945]
Bei Wilh. Engelmann in Leipzig ist so eben erschienen und in allen Buchhandlungen zu haben:
Schriften
zur allgemeinen Erdkunde
von Dr. Geo. Ludw. Kriegk.
I. Ueber die Länder-Namen.
II. Witz, Scherz und Spott in der geographischen Sprache der Völker.
III. Zur Geographie der Flüsse.
IV. Ueber die Beziehung geographischer und ethnographischer Verhältnisse zu Handel und Geographie.
V. Ueber ästhetische Geographie.
Erster Theil.
1) Einleitung. – 2) Allgemeines. – 3) Die Formen der Erdoberfläche.
Zweiter Theil.
1) Landschaften. – 2) Formen und Farben der Pflanzenwelt. – 3) Gewässer. – 4) Klima und Luft. – 5) Thierwelt. – 6) Einfluß des Menschen auf den ästhetischen Charakter der Natur.
Gr. 8. 1840 Brosch. 2 Rthlr.
Von demselben Verfasser erschien früher:
Beiträge zur Geographie von Hellas. Erstes Heft, das thessalische Tempe in geographischer und antiquarischer Hinsicht dargestellt. Gr. 8. 1835. 12 gr.
[947]
Neuestes Handbuch der Botanik.
Bei K. F. Köhler in Leipzig ist erschienen:
Anleitung zum Studium der Botanik
oder
Grundriss dieser Wissenschaft.
Enthaltend:
die Organographie, Physiologie, Methodologie, die Pflanzengeographie, eine Uebersicht der fossilen Gewächse, der pharmaceutischen Botanik und der Geschichte der Botanik.
Von
Alph. De Candolle,
Prof. an der Akademie zu Genf.
Uebersetzt und mit Anmerkungen versehen von Dr. Alxdr. v. Bunge.
2 Theile. Mit 8 Tafeln Abbildungen. 48 Bogen. 3 Thlr. 18 gr.
Dieses Werk empfiehlt sich durch Vollständigkeit und Kürze, so wie durch Benutzung der neuesten Arbeiten in allen Theilen der Wissenschaft; es bildet im Wesentlichen einen durch die neuesten Entdeckungen bereicherten Auszug aus den umfassenden, allgemein als trefflich anerkannten Werken des berühmten Vaters des Verfassers, unter dessen Leitung das Werk abgefaßt wurde. Der Verfasser hielt es für zweckmäßig, das Werk in fünf Abschnitte oder Bücher einzutheilen.
Das erste Buch bildet die Organographie als Grundlage der Wissenschaft, das zweite Buch handelt von der Physiologie oder dem Studium des Pflanzenlebens etc., das dritte, die Methodologie, umfaßt die Prüfung der auf das Pflanzenstudium bezüglichen Methoden, insbesondere Beschreibung, Nomenklatur und Classification der Pflanzen. Die Pflanzengeographie bildet das vierte Buch, dem im fünften eine kurze Uebersicht der fossilen Gewächse folgt. Beigefügt ist ein Abriss der Geschichte der Botanik so wie mehreres der pharmaceutischen Botanik Angehörige.
[989]
Vorzügliche Gartenbücher,
in der Metzler'schen Buchhandlung in Stuttgart erschienen und durch alle Buchhandlungen zu beziehen:
J. J. Walters allgemeines deutsches Gartenbuch, oder neue gemeinnützliche und vollständig praktische Anweisung zur Anlegung und Behandlung der Lust-, Küchen- und Baumgärten. Vierte umgearbeitete Auflage von E. Schmidlin. Mit Zeichnungen. 3 Bände. 100 Bogen. gr. 8. geh. 3 Thlr. od. 5 fl. 24 kr.
Louis Noisette (Gärtner in Paris), vollständiges Handbuch der Gartenkunst, enthaltend die Gemüse-, Baum-, Pflanzen-, Blumen- und Landschaftsgärtnerei. Mit vielen Abbildungen. Aus dem Französ. übers. von Prof. Sigwart. 5 Bände. gr. 8. geh. 8 1/4 Thlr. od. 14 fl. 24 kr.
[1000]
In der Buchhandlung von Gottlieb Haase Söhne in Prag ist so eben erschienen und in allen Buchhandlungen zu haben (namentlich in der K. Kollmann'schen Buchhandlung in Augsburg):
Galerie
des Ehestandes
oder das wahre Mittel,
eine frohe und glückliche Ehe zu führen.
Von Dr. Leopold Raudnitz.
Preis in Umschlag geheftet. 14 gr. oder 1 fl. 3 kr. rhn.
Dieses Werkchen ist vorzüglich jungen Eheleuten zu empfehlen, die sich über die wechselseitigen Pflichten des Ehestandes unterrichten wollen; sie werden daraus die Freuden des Ehestandes mit Vernunft und Mäßigung genießen lernen, und die Ueberzeugung gewinnen, daß man bei den mäßigsten irdischen Glücksgütern eine frohe und glückliche Ehe führen könne.
Die zwei letzten Capitel dieses empfehlungswerthen Buches handeln von den Ursachen der unglücklichen Ehe, so wie vom Abortus und dessen Verhütung,