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Allgemeine Zeitung. Nr. 74. Augsburg, 14. März 1840.

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die Ausgabe auf verschiedene Papiersorten gemacht wird, von der besten Sorte an das k. Ministerium des Innern abzuliefern, wovon ein Exemplar an die k. Hof- und Staatsbibliothek und beziehungsweise an die von dem König zu bestimmenden Kunstsammlungen des Staates abgegeben, das zweite Exemplar aber gleichfalls als Staatseigenthum nach den Anordnungen des Königs aufbewahrt wird. Die über die Einlieferung auszustellende Empfangsbescheinigung ist bei Anrufung der polizeirichterlichen Hülfe gegen Nachdruck der Klage unter dem Präjudiz der Zurückweisung jederzeit beizulegen. Art. 6. Wer ein Werk der Litteratur oder Kunst rechtswidrig veröffentlicht, nachbildet oder auf mechanische Weise vervielfältigt, hat dem Beeinträchtigten volle Entschädigung zu leisten, und wird nebstdem an Geld von 50 bis 1000 fl. bestraft, vorbehältlich der Bestimmungen des Strafgesetzbuchs. Bei verübter widerrechtlicher Veröffentlichung sind die noch vorräthigen Exemplare mit Beschlag zu belegen, nach erfolgtem rechtskräftigen Urtheile aber zu vernichten, sofern nicht der Beschädigte die Ueberlassung derselben verlangt, in welchem Fall derselbe jedoch die von dem Verurtheilten auf die Herausgabe dieser Exemplare erweislich verwendeten Auslagen an der Entschädigung sich abrechnen zu lassen hat. Bei Werken der Kunst hat auch noch die Beschlagnahme und Confiscation der zur Nachbildung gemachten Vorrichtungen der Formen, Platten, Steine u. s. w. stattzufinden, und es ist hiemit wie mit den hinweggenommenen Exemplaren zu verfahren. Art. 7. Der Betrag der zu leistenden Entschädigung wird in jedem einzelnen Falle nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zugemessen. Bei verübter widerrechtlicher Veröffentlichung soll derselbe nach Beschaffenheit der Umstände auf eine dem Verkaufswerthe von 50 bis 1000 Exemplaren der rechtmäßigen Ausgabe gleichkommende Summe durch die competente Behörde bestimmt werden, sofern die Berechtigten nicht einen höhern Schaden nachzuweisen vermögen. Art. 8. Wer widerrechtlich vervielfältigte Werke der Litteratur und Kunst wissentlich zum Verkaufe hält, ist nach Art. 6 gleich dem Urheber der mechanischen, widerrechtlichen Veröffentlichung zu bestrafen, und hat mit demselben solidarisch für die Entschädigung zu haften, die Vervielfältigung möge im deutschen Bundesgebiet oder außerhalb desselben veranstaltet worden seyn. Art. 10. Das Untersuchungsverfahren ist nach den allgemeinen für das Verfahren bei Polizeiübertretungen geltenden Gesetzbestimmungen zu führen. Die Districtspolizeibehörden haben in erster, die Kreisregierungen und standesherrlichen Regierungs- und Justizkanzleien (wo letztere noch bestehen) in zweiter, und der Staatsrathsausschuß, welcher Entscheidungsgründe anzuführen hat, bei Erfüllung der allgemeinen Vorbedingungen, in letzter Instanz zu erkennen; die Pfalz ist von beiden ersten Bestimmungen ausgenommen.

Der Zweck der heutigen Sitzung der Kammer der Abgeordneten war die Berathung und Beschlußfassung über die Anträge der Abgeordneten Lipp und Neuland, "die Erhebung der Concurrenzbeiträge von Cultusstiftungen betreffend." Der dritte Ausschuß hatte auf Antrag des Referenten Hrn. Zarbel folgende Wünsche begutachtet: 1) Sämmtliche Grundetats mit den bezüglichen Instructionen sollen einer Revision unterworfen, und auf richtigen Grundlagen neu hergestellt werden. 2) Bei dieser Herstellung soll auf die bestehenden Localbedürfnisse und deren hinlängliche Deckung vor Allem die sorgfältigste Rücksicht genommen werden. 3) Bei jeder Kirche und frommen Stiftung soll aus den Rentenüberschüssen derselben ein angemessener Reservefonds gebildet und forterhalten werden. 4) Nur solche Kirchen und Stiftungen, die bereits ein zureichendes Vermögen besitzen, sollen zu Concurrenzbeiträgen angehalten, dagegen jene, denen ein zureichendes Cultusvermögen noch mangelt, davon befreit bleiben. 5) Die Concurrenzbeiträge sollen nach gewissen, nach dem Betrage der Rentenüberschüsse sich erhöhenden Procenten erhoben werden. 6) Sowohl bei der Herstellung der Grundetats, bei der Erwägung der Localbedürfnisse, als auch bei der Verwendung der Rentenüberschüsse, so wie bei der Ausführung und Handhabung der vorgeschlagenen Maaßregeln sollen jederzeit die Betheiligten, also auch die geistlichen Oberbehörden, vernommen und gehört werden. - Nach diesen sechs Rücksichten sollten die bestehenden Verordnungen über diesen Gegenstand revidirt werden. - Den Antrag des Abg. Lipp, "daß ein Erläuterungsgesetz über §.48 *)* der 2ten Beilage der Verfassungsurkunde" den Ständen des Reichs noch in dieser Versammlung vorgelegt werde, hatte der Referent und mit ihm der Ausschuß nicht angenommen. - Bei der heutigen Berathung äußerten sich hierüber die HH. Wurm, Weinzierl, Lambert, Vogel, Frhr. v. Welden, Frhr. v. Thon-Dittmer, Dr. Schwindl, Friedrich, Dr. Böckh, Dr. Gack und Neuland. Unter diesen sprach sich allein Baron v. Welden im Allgemeinen gegen die Anträge aus. Hr. Pfarrer Vogl hatte zu Nr. 3 die Modification eingebracht: statt "bei jeder Kirche und frommen Stiftung" soll es heißen: "bei jedem Kirchenvermögen"; dann "desselben" statt "derselben." Hr. Dekan Böckh hatte noch den weitern Wunsch beantragt: "Es möge streng darauf gehalten werden, daß die Rentenüberschüsse aus den Cultusstiftungen zu keinen andern Zwecken, als die im §. 48 der zweiten Verfassungsbeilage angegeben sind, verwendet werden." - Die Kammermitglieder, wovon heute 91 bei der Abstimmung anwesend waren, erklärten sich für die ersten fünf Punkte des Ausschuß-Gutachtens und zwar Nr. 3 mit der Modification des Hrn. Vogl, dann für den eingebrachten Wunsch des Hrn. Böckh, verwarf dagegen den Punkt 6 des obigen Gutachtens und den Antrag des Hrn. Lipp. - Die nächste Sitzung ist auf den 14 d. M. bestimmt.

Sitzung der zweiten Kammer vom 10 März. Der Präsident eröffnet die allgemeine Discussion über den Strafgesetzentwurf. Abg. Weller schlägt vor, "daß die Discussion über das Strafgesetz so lange ausgesetzt werden soll, bis das Einführungsedict oder die Criminalproceßordnung den Ständen vorgelegt seyn werde." Nach ausführlicher Debatte wurde der Antrag des Abg. Weller fast einstimmig verworfen, und sich beruhigt bei der Zusicherung des Präsidenten des Justizministeriums, "daß das Einführungsedict zum Gesetz zur rechten Zeit in die Kammer gebracht und das Strafgesetz ohne ein Einführungsedict nicht verkündigt werden würde." Nachdem sodann Abg. Merk noch im Allgemeinen in ausführlichem Vortrag für den Gesetzesentwurf gesprochen, dabei der Commission seinen Dank für ihre gediegene Arbeit zu erkennen gegeben, ergriff Abg. Trefurt das Wort, und begründete den Antrag: "daß vor allem die Vorfrage über die zweckmäßigste Art der Berathung des Gesetzesentwurfes an die Commission über den Entwurf oder an eine besondere Commission zur Begutachtung gewiesen werden möge", welcher nach längerer Debatte mit geringer Majorität verworfen wird. Der Präsident erklärt hierauf, daß demnach bei Berathung des Gesetzesentwurfs die Vorschriften der Geschäftsordnung eingehalten werden müßten, somit die artikelweise Berathung stattzufinden habe. (Bad. Bl.)

Heute wurde unsere Mainz-Wiesbadener Eisenbahn eröffnet; der Zudrang von Menschen war bedeutend, aber der Fahrenden waren es nicht so viele, als ich erwartet hatte. Das Comite hat den Fehler begangen, welchen die meisten Comites begehen - es hat die Preise zu hoch gestellt. Auf dem letzten Platz sollte, nach meiner Meinung, die Fahrt nicht mehr als sechs, auf dem ersten nicht mehr als 24 Kreuzer kosten; gegenwärtig beträgt der Preis das Doppelte. Diese Mainz-Wiesbadener Strecke ist übrigens äußerst solid gebaut, und es ist nicht zu erwarten, daß ähnliche Mißgeschicke wie auf der Frankfurt-Hattersheimer Strecke hier vorfallen werden.

Preußen.

Das Frankfurter Journal theilt nachstehende Erklärung des königl. preußischen Justizministers v. Mühler, datirt Berlin, den 26 Febr., mit. "Wenn ich dem mir so eben mitgetheilten, angeblich aus dem Frankfurter Journal vom 19 Febr. entlehnten Artikel des Fränkischen Courier vom 21 d. M. Nr. 52 einige Aufmerksamkeit widme, so geschieht dieß nicht sowohl meiner Person wegen, als vielmehr in der Absicht, um die preußische Justizverfassung keiner unrichtigen Beurtheilung

* Dieser §. enthält nämlich in fünf Punkten die Bestimmungen, nach welchen die Rentenüberschüsse verwendet werden sollten.

die Ausgabe auf verschiedene Papiersorten gemacht wird, von der besten Sorte an das k. Ministerium des Innern abzuliefern, wovon ein Exemplar an die k. Hof- und Staatsbibliothek und beziehungsweise an die von dem König zu bestimmenden Kunstsammlungen des Staates abgegeben, das zweite Exemplar aber gleichfalls als Staatseigenthum nach den Anordnungen des Königs aufbewahrt wird. Die über die Einlieferung auszustellende Empfangsbescheinigung ist bei Anrufung der polizeirichterlichen Hülfe gegen Nachdruck der Klage unter dem Präjudiz der Zurückweisung jederzeit beizulegen. Art. 6. Wer ein Werk der Litteratur oder Kunst rechtswidrig veröffentlicht, nachbildet oder auf mechanische Weise vervielfältigt, hat dem Beeinträchtigten volle Entschädigung zu leisten, und wird nebstdem an Geld von 50 bis 1000 fl. bestraft, vorbehältlich der Bestimmungen des Strafgesetzbuchs. Bei verübter widerrechtlicher Veröffentlichung sind die noch vorräthigen Exemplare mit Beschlag zu belegen, nach erfolgtem rechtskräftigen Urtheile aber zu vernichten, sofern nicht der Beschädigte die Ueberlassung derselben verlangt, in welchem Fall derselbe jedoch die von dem Verurtheilten auf die Herausgabe dieser Exemplare erweislich verwendeten Auslagen an der Entschädigung sich abrechnen zu lassen hat. Bei Werken der Kunst hat auch noch die Beschlagnahme und Confiscation der zur Nachbildung gemachten Vorrichtungen der Formen, Platten, Steine u. s. w. stattzufinden, und es ist hiemit wie mit den hinweggenommenen Exemplaren zu verfahren. Art. 7. Der Betrag der zu leistenden Entschädigung wird in jedem einzelnen Falle nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zugemessen. Bei verübter widerrechtlicher Veröffentlichung soll derselbe nach Beschaffenheit der Umstände auf eine dem Verkaufswerthe von 50 bis 1000 Exemplaren der rechtmäßigen Ausgabe gleichkommende Summe durch die competente Behörde bestimmt werden, sofern die Berechtigten nicht einen höhern Schaden nachzuweisen vermögen. Art. 8. Wer widerrechtlich vervielfältigte Werke der Litteratur und Kunst wissentlich zum Verkaufe hält, ist nach Art. 6 gleich dem Urheber der mechanischen, widerrechtlichen Veröffentlichung zu bestrafen, und hat mit demselben solidarisch für die Entschädigung zu haften, die Vervielfältigung möge im deutschen Bundesgebiet oder außerhalb desselben veranstaltet worden seyn. Art. 10. Das Untersuchungsverfahren ist nach den allgemeinen für das Verfahren bei Polizeiübertretungen geltenden Gesetzbestimmungen zu führen. Die Districtspolizeibehörden haben in erster, die Kreisregierungen und standesherrlichen Regierungs- und Justizkanzleien (wo letztere noch bestehen) in zweiter, und der Staatsrathsausschuß, welcher Entscheidungsgründe anzuführen hat, bei Erfüllung der allgemeinen Vorbedingungen, in letzter Instanz zu erkennen; die Pfalz ist von beiden ersten Bestimmungen ausgenommen.

Der Zweck der heutigen Sitzung der Kammer der Abgeordneten war die Berathung und Beschlußfassung über die Anträge der Abgeordneten Lipp und Neuland, „die Erhebung der Concurrenzbeiträge von Cultusstiftungen betreffend.“ Der dritte Ausschuß hatte auf Antrag des Referenten Hrn. Zarbel folgende Wünsche begutachtet: 1) Sämmtliche Grundetats mit den bezüglichen Instructionen sollen einer Revision unterworfen, und auf richtigen Grundlagen neu hergestellt werden. 2) Bei dieser Herstellung soll auf die bestehenden Localbedürfnisse und deren hinlängliche Deckung vor Allem die sorgfältigste Rücksicht genommen werden. 3) Bei jeder Kirche und frommen Stiftung soll aus den Rentenüberschüssen derselben ein angemessener Reservefonds gebildet und forterhalten werden. 4) Nur solche Kirchen und Stiftungen, die bereits ein zureichendes Vermögen besitzen, sollen zu Concurrenzbeiträgen angehalten, dagegen jene, denen ein zureichendes Cultusvermögen noch mangelt, davon befreit bleiben. 5) Die Concurrenzbeiträge sollen nach gewissen, nach dem Betrage der Rentenüberschüsse sich erhöhenden Procenten erhoben werden. 6) Sowohl bei der Herstellung der Grundetats, bei der Erwägung der Localbedürfnisse, als auch bei der Verwendung der Rentenüberschüsse, so wie bei der Ausführung und Handhabung der vorgeschlagenen Maaßregeln sollen jederzeit die Betheiligten, also auch die geistlichen Oberbehörden, vernommen und gehört werden. – Nach diesen sechs Rücksichten sollten die bestehenden Verordnungen über diesen Gegenstand revidirt werden. – Den Antrag des Abg. Lipp, „daß ein Erläuterungsgesetz über §.48 *)* der 2ten Beilage der Verfassungsurkunde“ den Ständen des Reichs noch in dieser Versammlung vorgelegt werde, hatte der Referent und mit ihm der Ausschuß nicht angenommen. – Bei der heutigen Berathung äußerten sich hierüber die HH. Wurm, Weinzierl, Lambert, Vogel, Frhr. v. Welden, Frhr. v. Thon-Dittmer, Dr. Schwindl, Friedrich, Dr. Böckh, Dr. Gack und Neuland. Unter diesen sprach sich allein Baron v. Welden im Allgemeinen gegen die Anträge aus. Hr. Pfarrer Vogl hatte zu Nr. 3 die Modification eingebracht: statt „bei jeder Kirche und frommen Stiftung“ soll es heißen: „bei jedem Kirchenvermögen“; dann „desselben“ statt „derselben.“ Hr. Dekan Böckh hatte noch den weitern Wunsch beantragt: „Es möge streng darauf gehalten werden, daß die Rentenüberschüsse aus den Cultusstiftungen zu keinen andern Zwecken, als die im §. 48 der zweiten Verfassungsbeilage angegeben sind, verwendet werden.“ – Die Kammermitglieder, wovon heute 91 bei der Abstimmung anwesend waren, erklärten sich für die ersten fünf Punkte des Ausschuß-Gutachtens und zwar Nr. 3 mit der Modification des Hrn. Vogl, dann für den eingebrachten Wunsch des Hrn. Böckh, verwarf dagegen den Punkt 6 des obigen Gutachtens und den Antrag des Hrn. Lipp. – Die nächste Sitzung ist auf den 14 d. M. bestimmt.

Sitzung der zweiten Kammer vom 10 März. Der Präsident eröffnet die allgemeine Discussion über den Strafgesetzentwurf. Abg. Weller schlägt vor, „daß die Discussion über das Strafgesetz so lange ausgesetzt werden soll, bis das Einführungsedict oder die Criminalproceßordnung den Ständen vorgelegt seyn werde.“ Nach ausführlicher Debatte wurde der Antrag des Abg. Weller fast einstimmig verworfen, und sich beruhigt bei der Zusicherung des Präsidenten des Justizministeriums, „daß das Einführungsedict zum Gesetz zur rechten Zeit in die Kammer gebracht und das Strafgesetz ohne ein Einführungsedict nicht verkündigt werden würde.“ Nachdem sodann Abg. Merk noch im Allgemeinen in ausführlichem Vortrag für den Gesetzesentwurf gesprochen, dabei der Commission seinen Dank für ihre gediegene Arbeit zu erkennen gegeben, ergriff Abg. Trefurt das Wort, und begründete den Antrag: „daß vor allem die Vorfrage über die zweckmäßigste Art der Berathung des Gesetzesentwurfes an die Commission über den Entwurf oder an eine besondere Commission zur Begutachtung gewiesen werden möge“, welcher nach längerer Debatte mit geringer Majorität verworfen wird. Der Präsident erklärt hierauf, daß demnach bei Berathung des Gesetzesentwurfs die Vorschriften der Geschäftsordnung eingehalten werden müßten, somit die artikelweise Berathung stattzufinden habe. (Bad. Bl.)

Heute wurde unsere Mainz-Wiesbadener Eisenbahn eröffnet; der Zudrang von Menschen war bedeutend, aber der Fahrenden waren es nicht so viele, als ich erwartet hatte. Das Comité hat den Fehler begangen, welchen die meisten Comités begehen – es hat die Preise zu hoch gestellt. Auf dem letzten Platz sollte, nach meiner Meinung, die Fahrt nicht mehr als sechs, auf dem ersten nicht mehr als 24 Kreuzer kosten; gegenwärtig beträgt der Preis das Doppelte. Diese Mainz-Wiesbadener Strecke ist übrigens äußerst solid gebaut, und es ist nicht zu erwarten, daß ähnliche Mißgeschicke wie auf der Frankfurt-Hattersheimer Strecke hier vorfallen werden.

Preußen.

Das Frankfurter Journal theilt nachstehende Erklärung des königl. preußischen Justizministers v. Mühler, datirt Berlin, den 26 Febr., mit. „Wenn ich dem mir so eben mitgetheilten, angeblich aus dem Frankfurter Journal vom 19 Febr. entlehnten Artikel des Fränkischen Courier vom 21 d. M. Nr. 52 einige Aufmerksamkeit widme, so geschieht dieß nicht sowohl meiner Person wegen, als vielmehr in der Absicht, um die preußische Justizverfassung keiner unrichtigen Beurtheilung

* Dieser §. enthält nämlich in fünf Punkten die Bestimmungen, nach welchen die Rentenüberschüsse verwendet werden sollten.
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[0589/0005] die Ausgabe auf verschiedene Papiersorten gemacht wird, von der besten Sorte an das k. Ministerium des Innern abzuliefern, wovon ein Exemplar an die k. Hof- und Staatsbibliothek und beziehungsweise an die von dem König zu bestimmenden Kunstsammlungen des Staates abgegeben, das zweite Exemplar aber gleichfalls als Staatseigenthum nach den Anordnungen des Königs aufbewahrt wird. Die über die Einlieferung auszustellende Empfangsbescheinigung ist bei Anrufung der polizeirichterlichen Hülfe gegen Nachdruck der Klage unter dem Präjudiz der Zurückweisung jederzeit beizulegen. Art. 6. Wer ein Werk der Litteratur oder Kunst rechtswidrig veröffentlicht, nachbildet oder auf mechanische Weise vervielfältigt, hat dem Beeinträchtigten volle Entschädigung zu leisten, und wird nebstdem an Geld von 50 bis 1000 fl. bestraft, vorbehältlich der Bestimmungen des Strafgesetzbuchs. Bei verübter widerrechtlicher Veröffentlichung sind die noch vorräthigen Exemplare mit Beschlag zu belegen, nach erfolgtem rechtskräftigen Urtheile aber zu vernichten, sofern nicht der Beschädigte die Ueberlassung derselben verlangt, in welchem Fall derselbe jedoch die von dem Verurtheilten auf die Herausgabe dieser Exemplare erweislich verwendeten Auslagen an der Entschädigung sich abrechnen zu lassen hat. Bei Werken der Kunst hat auch noch die Beschlagnahme und Confiscation der zur Nachbildung gemachten Vorrichtungen der Formen, Platten, Steine u. s. w. stattzufinden, und es ist hiemit wie mit den hinweggenommenen Exemplaren zu verfahren. Art. 7. Der Betrag der zu leistenden Entschädigung wird in jedem einzelnen Falle nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zugemessen. Bei verübter widerrechtlicher Veröffentlichung soll derselbe nach Beschaffenheit der Umstände auf eine dem Verkaufswerthe von 50 bis 1000 Exemplaren der rechtmäßigen Ausgabe gleichkommende Summe durch die competente Behörde bestimmt werden, sofern die Berechtigten nicht einen höhern Schaden nachzuweisen vermögen. Art. 8. Wer widerrechtlich vervielfältigte Werke der Litteratur und Kunst wissentlich zum Verkaufe hält, ist nach Art. 6 gleich dem Urheber der mechanischen, widerrechtlichen Veröffentlichung zu bestrafen, und hat mit demselben solidarisch für die Entschädigung zu haften, die Vervielfältigung möge im deutschen Bundesgebiet oder außerhalb desselben veranstaltet worden seyn. Art. 10. Das Untersuchungsverfahren ist nach den allgemeinen für das Verfahren bei Polizeiübertretungen geltenden Gesetzbestimmungen zu führen. Die Districtspolizeibehörden haben in erster, die Kreisregierungen und standesherrlichen Regierungs- und Justizkanzleien (wo letztere noch bestehen) in zweiter, und der Staatsrathsausschuß, welcher Entscheidungsgründe anzuführen hat, bei Erfüllung der allgemeinen Vorbedingungen, in letzter Instanz zu erkennen; die Pfalz ist von beiden ersten Bestimmungen ausgenommen. _ München, 12 März. Der Zweck der heutigen Sitzung der Kammer der Abgeordneten war die Berathung und Beschlußfassung über die Anträge der Abgeordneten Lipp und Neuland, „die Erhebung der Concurrenzbeiträge von Cultusstiftungen betreffend.“ Der dritte Ausschuß hatte auf Antrag des Referenten Hrn. Zarbel folgende Wünsche begutachtet: 1) Sämmtliche Grundetats mit den bezüglichen Instructionen sollen einer Revision unterworfen, und auf richtigen Grundlagen neu hergestellt werden. 2) Bei dieser Herstellung soll auf die bestehenden Localbedürfnisse und deren hinlängliche Deckung vor Allem die sorgfältigste Rücksicht genommen werden. 3) Bei jeder Kirche und frommen Stiftung soll aus den Rentenüberschüssen derselben ein angemessener Reservefonds gebildet und forterhalten werden. 4) Nur solche Kirchen und Stiftungen, die bereits ein zureichendes Vermögen besitzen, sollen zu Concurrenzbeiträgen angehalten, dagegen jene, denen ein zureichendes Cultusvermögen noch mangelt, davon befreit bleiben. 5) Die Concurrenzbeiträge sollen nach gewissen, nach dem Betrage der Rentenüberschüsse sich erhöhenden Procenten erhoben werden. 6) Sowohl bei der Herstellung der Grundetats, bei der Erwägung der Localbedürfnisse, als auch bei der Verwendung der Rentenüberschüsse, so wie bei der Ausführung und Handhabung der vorgeschlagenen Maaßregeln sollen jederzeit die Betheiligten, also auch die geistlichen Oberbehörden, vernommen und gehört werden. – Nach diesen sechs Rücksichten sollten die bestehenden Verordnungen über diesen Gegenstand revidirt werden. – Den Antrag des Abg. Lipp, „daß ein Erläuterungsgesetz über §.48 *) * der 2ten Beilage der Verfassungsurkunde“ den Ständen des Reichs noch in dieser Versammlung vorgelegt werde, hatte der Referent und mit ihm der Ausschuß nicht angenommen. – Bei der heutigen Berathung äußerten sich hierüber die HH. Wurm, Weinzierl, Lambert, Vogel, Frhr. v. Welden, Frhr. v. Thon-Dittmer, Dr. Schwindl, Friedrich, Dr. Böckh, Dr. Gack und Neuland. Unter diesen sprach sich allein Baron v. Welden im Allgemeinen gegen die Anträge aus. Hr. Pfarrer Vogl hatte zu Nr. 3 die Modification eingebracht: statt „bei jeder Kirche und frommen Stiftung“ soll es heißen: „bei jedem Kirchenvermögen“; dann „desselben“ statt „derselben.“ Hr. Dekan Böckh hatte noch den weitern Wunsch beantragt: „Es möge streng darauf gehalten werden, daß die Rentenüberschüsse aus den Cultusstiftungen zu keinen andern Zwecken, als die im §. 48 der zweiten Verfassungsbeilage angegeben sind, verwendet werden.“ – Die Kammermitglieder, wovon heute 91 bei der Abstimmung anwesend waren, erklärten sich für die ersten fünf Punkte des Ausschuß-Gutachtens und zwar Nr. 3 mit der Modification des Hrn. Vogl, dann für den eingebrachten Wunsch des Hrn. Böckh, verwarf dagegen den Punkt 6 des obigen Gutachtens und den Antrag des Hrn. Lipp. – Die nächste Sitzung ist auf den 14 d. M. bestimmt. _ Karlsruhe. Sitzung der zweiten Kammer vom 10 März. Der Präsident eröffnet die allgemeine Discussion über den Strafgesetzentwurf. Abg. Weller schlägt vor, „daß die Discussion über das Strafgesetz so lange ausgesetzt werden soll, bis das Einführungsedict oder die Criminalproceßordnung den Ständen vorgelegt seyn werde.“ Nach ausführlicher Debatte wurde der Antrag des Abg. Weller fast einstimmig verworfen, und sich beruhigt bei der Zusicherung des Präsidenten des Justizministeriums, „daß das Einführungsedict zum Gesetz zur rechten Zeit in die Kammer gebracht und das Strafgesetz ohne ein Einführungsedict nicht verkündigt werden würde.“ Nachdem sodann Abg. Merk noch im Allgemeinen in ausführlichem Vortrag für den Gesetzesentwurf gesprochen, dabei der Commission seinen Dank für ihre gediegene Arbeit zu erkennen gegeben, ergriff Abg. Trefurt das Wort, und begründete den Antrag: „daß vor allem die Vorfrage über die zweckmäßigste Art der Berathung des Gesetzesentwurfes an die Commission über den Entwurf oder an eine besondere Commission zur Begutachtung gewiesen werden möge“, welcher nach längerer Debatte mit geringer Majorität verworfen wird. Der Präsident erklärt hierauf, daß demnach bei Berathung des Gesetzesentwurfs die Vorschriften der Geschäftsordnung eingehalten werden müßten, somit die artikelweise Berathung stattzufinden habe. (Bad. Bl.) _ Mainz, 10 März. Heute wurde unsere Mainz-Wiesbadener Eisenbahn eröffnet; der Zudrang von Menschen war bedeutend, aber der Fahrenden waren es nicht so viele, als ich erwartet hatte. Das Comité hat den Fehler begangen, welchen die meisten Comités begehen – es hat die Preise zu hoch gestellt. Auf dem letzten Platz sollte, nach meiner Meinung, die Fahrt nicht mehr als sechs, auf dem ersten nicht mehr als 24 Kreuzer kosten; gegenwärtig beträgt der Preis das Doppelte. Diese Mainz-Wiesbadener Strecke ist übrigens äußerst solid gebaut, und es ist nicht zu erwarten, daß ähnliche Mißgeschicke wie auf der Frankfurt-Hattersheimer Strecke hier vorfallen werden. Preußen. Das Frankfurter Journal theilt nachstehende Erklärung des königl. preußischen Justizministers v. Mühler, datirt Berlin, den 26 Febr., mit. „Wenn ich dem mir so eben mitgetheilten, angeblich aus dem Frankfurter Journal vom 19 Febr. entlehnten Artikel des Fränkischen Courier vom 21 d. M. Nr. 52 einige Aufmerksamkeit widme, so geschieht dieß nicht sowohl meiner Person wegen, als vielmehr in der Absicht, um die preußische Justizverfassung keiner unrichtigen Beurtheilung * Dieser §. enthält nämlich in fünf Punkten die Bestimmungen, nach welchen die Rentenüberschüsse verwendet werden sollten.

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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 74. Augsburg, 14. März 1840, S. 0589. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_074_18400314/5>, abgerufen am 20.04.2024.