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Allgemeine Zeitung. Nr. 74. Augsburg, 14. März 1840.

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Belgien in Beziehung auf seine Gegenforderungen an Holland sicher gestellt sey. Der Minister erwiederte hierauf, durch diese Zahlung sey keiner von den Ansprüchen Belgiens an Holland beeinträchtigt; sie sey eine bloße Thatsache, die nicht für die Zukunft verpflichte, doch sey man auch auf dem Wege einer Ausgleichung mit Holland schon fortgeschritten, und sehe einer Beendigung aller Differenzen mit Vertrauen entgegen. Mit der Zahlung jenes Semesters hängt holländischerseits der vor einigen Tagen von der Direction des großen Schuldbuchs zu Amsterdam bekannt gemachte Beschluß zusammen, wonach belgischen Individuen, Instituten, Gemeinden u. s. w., zu deren Gunsten Zinsen holländischer Staatsschuld in Amsterdam inscribirt sind, die Zahlung derselben ferner nicht vorenthalten wird. Für die Förderung der Unterhandlungen mit Holland muß es als ein günstiger Umstand angesehen werden, daß Hr. Falck, der niederländische Gesandte beim hiesigen Hof, wieder hergestellt ist. Das Uebel, das ihn vor vierzehn Tagen befiel, war kein Schlagfluß, wie unsere nach Neuigkeiten haschenden Blätter zuerst ausgestreut. Es war nur ein vorübergehendes Unwohlseyn, das keine Spur zurücklassen wird. - Als vor einiger Zeit die Anklagekammer des Gerichtshofs in Gent in Sachen des Hrn. d'Herbigny, der sich selbst als den Verfasser eines gegen den König Leopold und sämmtliche Großmächte gerichteten Artikels bekannt hatte, die Entscheidung fällte, es könne derselbe deßwegen nicht vor einem belgischen Gericht belangt werden, weil er im Auslande wohne, schrieb ich Ihnen, daß diese Entscheidung ohne Zweifel von dem Cassationshof annullirt werden würde. Dieß ist denn auch geschehen; die von der Genter Anklagekammer zur Rechtfertigung ihres Spruches angezogenen Gründe sind aufs bündigste widerlegt, und die Sache zu neuer Entscheidung vor die Anklagekammer des hiesigen Gerichtshofs verwiesen worden.

Italien.

(München. pol. Ztg.) Das Univers vom 4 März schreibt: "Wir erhalten aus Deutschland ein Document von der höchsten Wichtigkeit, welches seit einiger Zeit dort in den diplomatischen Kreisen circulirt. Es enthält eine Antwort auf die Behauptungen eines Rußland ergebenen Journals über die Vernichtung der griechisch-unirten Kirche. Diese Schrift, in italienischer Sprache abgefaßt, ohne Name des Urhebers und Druckortes, ist in dem Format und mit den Lettern gedruckt, welche gewöhnlich zu den officiellen Publicationen des römischen Hofs verwendet werden. Sie trägt alle Zeichen jener halb-officiellen Documente an sich, durch welche die oberste Autorität, welche hienieden über die Interessen der Kirche zu wachen hat, den gegen sie auf indirectem oder officiösem Wege gerichteten Angriffe antwortet. Geleitet durch ein gleichsam angebornes Gefühl von Klugheit und Weisheit, welchen es seine unsterbliche Dauer verdankt, hält sich Rom stets innerhalb der Defensive; in die Burg der Wahrheit sich zurückziehend, beschränkt es sich immer darauf, die feindlichen Streiche abzuwehren, und zwar stets mit analogen Waffen, wenn es anders erlaubte Waffen sind. In dem Widerstande gegen Preußen haben öffentliche Allocutionen des Papstes den Uebergriffen geantwortet, welche sich jene Regierung in die Rechte der Kirche erlaubte. Dann, als eine officielle Darlegung des Berliner Cabinets die öffentliche Meinung in Bezug auf jene Vorgänge für sich zu gewinnen suchte, trat jene berühmte römische Staatsschrift über die Kölner Angelegenheit ans Licht, welche die Wahrheit in allen ihren Details enthüllte. In dem Widerstand gegen Rußland hat eine öffentliche Allocution des heil. Vaters dem officiellen Acte geantwortet, durch welchen der Kaiser den Ruin der griechisch-unirten Kirche als vollendet erklärte. Dann, da Schriftsteller im Auftrage Rußlands durch anonyme Zeitungsartikel die historische Wahrheit der Thatsachen alterirten, stellte die Piece, die wir heute mittheilen, den genauen Thatbestand mit einer Autorität, die man vergebens zu läugnen suchen würde, dar. Wir hielten es für Pflicht, diese Bemerkungen in sorgfältiger Uebersetzung vollständig mitzutheilen, und empfehlen sie der ernstesten Aufmerksamkeit unserer Leser. Die französischen Katholiken, glücklicher und freier als der größte Theil ihrer europäischen Brüder, könnten nur mit Verläugnung der französischen Großmuth und der christlichen Bruderliebe den allzulange unbekannt gebliebenen Leiden ihrer nordischen Brüder die wärmste Theilnahme versagen. Doch nicht bloß den Katholiken, auch den Staatsmännern, Geschichtsfreunden, Publicisten und allen, die den Gang der Ereignisse des Jahrhunderts studiren, empfehlen wir die Lectüre dieser durch ihre Form, ihren Charakter, ihre Principien und die enthüllten Thatsachen das lebhafteste Interesse erweckenden kleinen Schrift." - In einem eigenen, einen vollen Bogen in großem Folio-Formate starken Supplemente theilt das Univers hierauf die erwähnte Uebersetzung mit, die den Titel führt: "Kritische Bemerkungen über einen in das Journal de Francfort den 22 April 1839 eingerückten, Rußland betreffenden Artikel." Die einzelnen Behauptungen dieses Artikels, der seinem ganzen Wortlaute nach mitgetheilt wird, werden sodann mit der den römischen Staatsschriften eigenthümlichen ausgezeichneten Gründlichkeit widerlegt. Wir behalten uns vor, späterhin ausführlicher ins Einzelne dieser historischen Deductionen einzugehen. (Wie man bemerkt, ist dieß dieselbe Schrift, aus welcher die Allgemeine Ztg. bereits in ihrer vorgestrigen Beilage Auszüge nach dem Fränkischen Courier mittheilte.)

Deutschland.

Se. Maj. der König haben zu bestimmen geruht, daß bei dem gegenwärtigen leidenden Zustand des Hrn. Finanzministers v. Wirschinger die Expeditionen des gedachten Ministeriums vorerst auf 10 - 12 Tage von dem Minister des Innern, Hrn. v. Abel, besorgt werden sollen. - Gleichzeitig hat Se. Maj. der zweitgebornen Tochter des Hrn. v. Wirschinger eine ansehnliche Präbende zu verleihen geruht. - Eine königliche Verfügung über Stattfindung eines Uebungslagers bei Nürnberg im August d. J. ist unsers Wissens der Armee bis heute noch nicht bekannt gegeben worden, gleichwohl lassen verschiedene neuere Anordnungen die allerhöchste Absicht, die 3te und 4te Armeedivision zu jenem Zwecke in Nürnberg zu vereinigen, nicht wohl bezweifeln. Da auch die in der Pfalz garnisonirenden Regimenter zu diesem Lager beigezogen werden, so soll, sagt man, für die Dauer der Anwesenheit der Truppen im Lager ein Bataillon des 15ten Infanterieregiments nach Landau beordert, und dadurch mit noch andern Maaßregeln die Vorsorge getroffen seyn, daß die Stärke der dortigen Besatzung ungeschmälert erhalten werde. Wie es heißt, sollen demnächst Officiere zur Ermittlung der Lager- und Terrainverhältnisse nach Nürnberg abgesendet werden.

In Folgendem liefern wir die weitern Artikel des Gesetzesentwurfs gegen den Nachdruck, nach der von der Kammer der Abgeordneten beschlossenen Fassung: Art. 4. Dem König bleibt vorbehalten, für einzelne Werke Privilegien zu ertheilen, und hierin den Zeitraum, während dessen der gesetzliche Schutz gegen Beeinträchtigung durch mechanische Vervielfältigung gewährt werden soll, besonders festzusetzen, ohne an eine Zeitlänge gebunden zu seyn. Art. 5. Jeder Bayer, der ein eigenes oder fremdes Werk der Litteratur oder Kunst durch mechanische Vervielfältigung herausgibt oder herausgeben läßt, ist verbunden, bei Herausgabe desselben, und zwar von jeder verbesserten neuen Auflage auch zwei Exemplare, und zwar, wenn

Belgien in Beziehung auf seine Gegenforderungen an Holland sicher gestellt sey. Der Minister erwiederte hierauf, durch diese Zahlung sey keiner von den Ansprüchen Belgiens an Holland beeinträchtigt; sie sey eine bloße Thatsache, die nicht für die Zukunft verpflichte, doch sey man auch auf dem Wege einer Ausgleichung mit Holland schon fortgeschritten, und sehe einer Beendigung aller Differenzen mit Vertrauen entgegen. Mit der Zahlung jenes Semesters hängt holländischerseits der vor einigen Tagen von der Direction des großen Schuldbuchs zu Amsterdam bekannt gemachte Beschluß zusammen, wonach belgischen Individuen, Instituten, Gemeinden u. s. w., zu deren Gunsten Zinsen holländischer Staatsschuld in Amsterdam inscribirt sind, die Zahlung derselben ferner nicht vorenthalten wird. Für die Förderung der Unterhandlungen mit Holland muß es als ein günstiger Umstand angesehen werden, daß Hr. Falck, der niederländische Gesandte beim hiesigen Hof, wieder hergestellt ist. Das Uebel, das ihn vor vierzehn Tagen befiel, war kein Schlagfluß, wie unsere nach Neuigkeiten haschenden Blätter zuerst ausgestreut. Es war nur ein vorübergehendes Unwohlseyn, das keine Spur zurücklassen wird. – Als vor einiger Zeit die Anklagekammer des Gerichtshofs in Gent in Sachen des Hrn. d'Herbigny, der sich selbst als den Verfasser eines gegen den König Leopold und sämmtliche Großmächte gerichteten Artikels bekannt hatte, die Entscheidung fällte, es könne derselbe deßwegen nicht vor einem belgischen Gericht belangt werden, weil er im Auslande wohne, schrieb ich Ihnen, daß diese Entscheidung ohne Zweifel von dem Cassationshof annullirt werden würde. Dieß ist denn auch geschehen; die von der Genter Anklagekammer zur Rechtfertigung ihres Spruches angezogenen Gründe sind aufs bündigste widerlegt, und die Sache zu neuer Entscheidung vor die Anklagekammer des hiesigen Gerichtshofs verwiesen worden.

Italien.

(München. pol. Ztg.) Das Univers vom 4 März schreibt: „Wir erhalten aus Deutschland ein Document von der höchsten Wichtigkeit, welches seit einiger Zeit dort in den diplomatischen Kreisen circulirt. Es enthält eine Antwort auf die Behauptungen eines Rußland ergebenen Journals über die Vernichtung der griechisch-unirten Kirche. Diese Schrift, in italienischer Sprache abgefaßt, ohne Name des Urhebers und Druckortes, ist in dem Format und mit den Lettern gedruckt, welche gewöhnlich zu den officiellen Publicationen des römischen Hofs verwendet werden. Sie trägt alle Zeichen jener halb-officiellen Documente an sich, durch welche die oberste Autorität, welche hienieden über die Interessen der Kirche zu wachen hat, den gegen sie auf indirectem oder officiösem Wege gerichteten Angriffe antwortet. Geleitet durch ein gleichsam angebornes Gefühl von Klugheit und Weisheit, welchen es seine unsterbliche Dauer verdankt, hält sich Rom stets innerhalb der Defensive; in die Burg der Wahrheit sich zurückziehend, beschränkt es sich immer darauf, die feindlichen Streiche abzuwehren, und zwar stets mit analogen Waffen, wenn es anders erlaubte Waffen sind. In dem Widerstande gegen Preußen haben öffentliche Allocutionen des Papstes den Uebergriffen geantwortet, welche sich jene Regierung in die Rechte der Kirche erlaubte. Dann, als eine officielle Darlegung des Berliner Cabinets die öffentliche Meinung in Bezug auf jene Vorgänge für sich zu gewinnen suchte, trat jene berühmte römische Staatsschrift über die Kölner Angelegenheit ans Licht, welche die Wahrheit in allen ihren Details enthüllte. In dem Widerstand gegen Rußland hat eine öffentliche Allocution des heil. Vaters dem officiellen Acte geantwortet, durch welchen der Kaiser den Ruin der griechisch-unirten Kirche als vollendet erklärte. Dann, da Schriftsteller im Auftrage Rußlands durch anonyme Zeitungsartikel die historische Wahrheit der Thatsachen alterirten, stellte die Piece, die wir heute mittheilen, den genauen Thatbestand mit einer Autorität, die man vergebens zu läugnen suchen würde, dar. Wir hielten es für Pflicht, diese Bemerkungen in sorgfältiger Uebersetzung vollständig mitzutheilen, und empfehlen sie der ernstesten Aufmerksamkeit unserer Leser. Die französischen Katholiken, glücklicher und freier als der größte Theil ihrer europäischen Brüder, könnten nur mit Verläugnung der französischen Großmuth und der christlichen Bruderliebe den allzulange unbekannt gebliebenen Leiden ihrer nordischen Brüder die wärmste Theilnahme versagen. Doch nicht bloß den Katholiken, auch den Staatsmännern, Geschichtsfreunden, Publicisten und allen, die den Gang der Ereignisse des Jahrhunderts studiren, empfehlen wir die Lectüre dieser durch ihre Form, ihren Charakter, ihre Principien und die enthüllten Thatsachen das lebhafteste Interesse erweckenden kleinen Schrift.“ – In einem eigenen, einen vollen Bogen in großem Folio-Formate starken Supplemente theilt das Univers hierauf die erwähnte Uebersetzung mit, die den Titel führt: „Kritische Bemerkungen über einen in das Journal de Francfort den 22 April 1839 eingerückten, Rußland betreffenden Artikel.“ Die einzelnen Behauptungen dieses Artikels, der seinem ganzen Wortlaute nach mitgetheilt wird, werden sodann mit der den römischen Staatsschriften eigenthümlichen ausgezeichneten Gründlichkeit widerlegt. Wir behalten uns vor, späterhin ausführlicher ins Einzelne dieser historischen Deductionen einzugehen. (Wie man bemerkt, ist dieß dieselbe Schrift, aus welcher die Allgemeine Ztg. bereits in ihrer vorgestrigen Beilage Auszüge nach dem Fränkischen Courier mittheilte.)

Deutschland.

Se. Maj. der König haben zu bestimmen geruht, daß bei dem gegenwärtigen leidenden Zustand des Hrn. Finanzministers v. Wirschinger die Expeditionen des gedachten Ministeriums vorerst auf 10 - 12 Tage von dem Minister des Innern, Hrn. v. Abel, besorgt werden sollen. – Gleichzeitig hat Se. Maj. der zweitgebornen Tochter des Hrn. v. Wirschinger eine ansehnliche Präbende zu verleihen geruht. – Eine königliche Verfügung über Stattfindung eines Uebungslagers bei Nürnberg im August d. J. ist unsers Wissens der Armee bis heute noch nicht bekannt gegeben worden, gleichwohl lassen verschiedene neuere Anordnungen die allerhöchste Absicht, die 3te und 4te Armeedivision zu jenem Zwecke in Nürnberg zu vereinigen, nicht wohl bezweifeln. Da auch die in der Pfalz garnisonirenden Regimenter zu diesem Lager beigezogen werden, so soll, sagt man, für die Dauer der Anwesenheit der Truppen im Lager ein Bataillon des 15ten Infanterieregiments nach Landau beordert, und dadurch mit noch andern Maaßregeln die Vorsorge getroffen seyn, daß die Stärke der dortigen Besatzung ungeschmälert erhalten werde. Wie es heißt, sollen demnächst Officiere zur Ermittlung der Lager- und Terrainverhältnisse nach Nürnberg abgesendet werden.

In Folgendem liefern wir die weitern Artikel des Gesetzesentwurfs gegen den Nachdruck, nach der von der Kammer der Abgeordneten beschlossenen Fassung: Art. 4. Dem König bleibt vorbehalten, für einzelne Werke Privilegien zu ertheilen, und hierin den Zeitraum, während dessen der gesetzliche Schutz gegen Beeinträchtigung durch mechanische Vervielfältigung gewährt werden soll, besonders festzusetzen, ohne an eine Zeitlänge gebunden zu seyn. Art. 5. Jeder Bayer, der ein eigenes oder fremdes Werk der Litteratur oder Kunst durch mechanische Vervielfältigung herausgibt oder herausgeben läßt, ist verbunden, bei Herausgabe desselben, und zwar von jeder verbesserten neuen Auflage auch zwei Exemplare, und zwar, wenn

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[0588/0004] Belgien in Beziehung auf seine Gegenforderungen an Holland sicher gestellt sey. Der Minister erwiederte hierauf, durch diese Zahlung sey keiner von den Ansprüchen Belgiens an Holland beeinträchtigt; sie sey eine bloße Thatsache, die nicht für die Zukunft verpflichte, doch sey man auch auf dem Wege einer Ausgleichung mit Holland schon fortgeschritten, und sehe einer Beendigung aller Differenzen mit Vertrauen entgegen. Mit der Zahlung jenes Semesters hängt holländischerseits der vor einigen Tagen von der Direction des großen Schuldbuchs zu Amsterdam bekannt gemachte Beschluß zusammen, wonach belgischen Individuen, Instituten, Gemeinden u. s. w., zu deren Gunsten Zinsen holländischer Staatsschuld in Amsterdam inscribirt sind, die Zahlung derselben ferner nicht vorenthalten wird. Für die Förderung der Unterhandlungen mit Holland muß es als ein günstiger Umstand angesehen werden, daß Hr. Falck, der niederländische Gesandte beim hiesigen Hof, wieder hergestellt ist. Das Uebel, das ihn vor vierzehn Tagen befiel, war kein Schlagfluß, wie unsere nach Neuigkeiten haschenden Blätter zuerst ausgestreut. Es war nur ein vorübergehendes Unwohlseyn, das keine Spur zurücklassen wird. – Als vor einiger Zeit die Anklagekammer des Gerichtshofs in Gent in Sachen des Hrn. d'Herbigny, der sich selbst als den Verfasser eines gegen den König Leopold und sämmtliche Großmächte gerichteten Artikels bekannt hatte, die Entscheidung fällte, es könne derselbe deßwegen nicht vor einem belgischen Gericht belangt werden, weil er im Auslande wohne, schrieb ich Ihnen, daß diese Entscheidung ohne Zweifel von dem Cassationshof annullirt werden würde. Dieß ist denn auch geschehen; die von der Genter Anklagekammer zur Rechtfertigung ihres Spruches angezogenen Gründe sind aufs bündigste widerlegt, und die Sache zu neuer Entscheidung vor die Anklagekammer des hiesigen Gerichtshofs verwiesen worden. Italien. (München. pol. Ztg.) Das Univers vom 4 März schreibt: „Wir erhalten aus Deutschland ein Document von der höchsten Wichtigkeit, welches seit einiger Zeit dort in den diplomatischen Kreisen circulirt. Es enthält eine Antwort auf die Behauptungen eines Rußland ergebenen Journals über die Vernichtung der griechisch-unirten Kirche. Diese Schrift, in italienischer Sprache abgefaßt, ohne Name des Urhebers und Druckortes, ist in dem Format und mit den Lettern gedruckt, welche gewöhnlich zu den officiellen Publicationen des römischen Hofs verwendet werden. Sie trägt alle Zeichen jener halb-officiellen Documente an sich, durch welche die oberste Autorität, welche hienieden über die Interessen der Kirche zu wachen hat, den gegen sie auf indirectem oder officiösem Wege gerichteten Angriffe antwortet. Geleitet durch ein gleichsam angebornes Gefühl von Klugheit und Weisheit, welchen es seine unsterbliche Dauer verdankt, hält sich Rom stets innerhalb der Defensive; in die Burg der Wahrheit sich zurückziehend, beschränkt es sich immer darauf, die feindlichen Streiche abzuwehren, und zwar stets mit analogen Waffen, wenn es anders erlaubte Waffen sind. In dem Widerstande gegen Preußen haben öffentliche Allocutionen des Papstes den Uebergriffen geantwortet, welche sich jene Regierung in die Rechte der Kirche erlaubte. Dann, als eine officielle Darlegung des Berliner Cabinets die öffentliche Meinung in Bezug auf jene Vorgänge für sich zu gewinnen suchte, trat jene berühmte römische Staatsschrift über die Kölner Angelegenheit ans Licht, welche die Wahrheit in allen ihren Details enthüllte. In dem Widerstand gegen Rußland hat eine öffentliche Allocution des heil. Vaters dem officiellen Acte geantwortet, durch welchen der Kaiser den Ruin der griechisch-unirten Kirche als vollendet erklärte. Dann, da Schriftsteller im Auftrage Rußlands durch anonyme Zeitungsartikel die historische Wahrheit der Thatsachen alterirten, stellte die Piece, die wir heute mittheilen, den genauen Thatbestand mit einer Autorität, die man vergebens zu läugnen suchen würde, dar. Wir hielten es für Pflicht, diese Bemerkungen in sorgfältiger Uebersetzung vollständig mitzutheilen, und empfehlen sie der ernstesten Aufmerksamkeit unserer Leser. Die französischen Katholiken, glücklicher und freier als der größte Theil ihrer europäischen Brüder, könnten nur mit Verläugnung der französischen Großmuth und der christlichen Bruderliebe den allzulange unbekannt gebliebenen Leiden ihrer nordischen Brüder die wärmste Theilnahme versagen. Doch nicht bloß den Katholiken, auch den Staatsmännern, Geschichtsfreunden, Publicisten und allen, die den Gang der Ereignisse des Jahrhunderts studiren, empfehlen wir die Lectüre dieser durch ihre Form, ihren Charakter, ihre Principien und die enthüllten Thatsachen das lebhafteste Interesse erweckenden kleinen Schrift.“ – In einem eigenen, einen vollen Bogen in großem Folio-Formate starken Supplemente theilt das Univers hierauf die erwähnte Uebersetzung mit, die den Titel führt: „Kritische Bemerkungen über einen in das Journal de Francfort den 22 April 1839 eingerückten, Rußland betreffenden Artikel.“ Die einzelnen Behauptungen dieses Artikels, der seinem ganzen Wortlaute nach mitgetheilt wird, werden sodann mit der den römischen Staatsschriften eigenthümlichen ausgezeichneten Gründlichkeit widerlegt. Wir behalten uns vor, späterhin ausführlicher ins Einzelne dieser historischen Deductionen einzugehen. (Wie man bemerkt, ist dieß dieselbe Schrift, aus welcher die Allgemeine Ztg. bereits in ihrer vorgestrigen Beilage Auszüge nach dem Fränkischen Courier mittheilte.) Deutschland. _ München, 12 März. Se. Maj. der König haben zu bestimmen geruht, daß bei dem gegenwärtigen leidenden Zustand des Hrn. Finanzministers v. Wirschinger die Expeditionen des gedachten Ministeriums vorerst auf 10 - 12 Tage von dem Minister des Innern, Hrn. v. Abel, besorgt werden sollen. – Gleichzeitig hat Se. Maj. der zweitgebornen Tochter des Hrn. v. Wirschinger eine ansehnliche Präbende zu verleihen geruht. – Eine königliche Verfügung über Stattfindung eines Uebungslagers bei Nürnberg im August d. J. ist unsers Wissens der Armee bis heute noch nicht bekannt gegeben worden, gleichwohl lassen verschiedene neuere Anordnungen die allerhöchste Absicht, die 3te und 4te Armeedivision zu jenem Zwecke in Nürnberg zu vereinigen, nicht wohl bezweifeln. Da auch die in der Pfalz garnisonirenden Regimenter zu diesem Lager beigezogen werden, so soll, sagt man, für die Dauer der Anwesenheit der Truppen im Lager ein Bataillon des 15ten Infanterieregiments nach Landau beordert, und dadurch mit noch andern Maaßregeln die Vorsorge getroffen seyn, daß die Stärke der dortigen Besatzung ungeschmälert erhalten werde. Wie es heißt, sollen demnächst Officiere zur Ermittlung der Lager- und Terrainverhältnisse nach Nürnberg abgesendet werden. _ München. In Folgendem liefern wir die weitern Artikel des Gesetzesentwurfs gegen den Nachdruck, nach der von der Kammer der Abgeordneten beschlossenen Fassung: Art. 4. Dem König bleibt vorbehalten, für einzelne Werke Privilegien zu ertheilen, und hierin den Zeitraum, während dessen der gesetzliche Schutz gegen Beeinträchtigung durch mechanische Vervielfältigung gewährt werden soll, besonders festzusetzen, ohne an eine Zeitlänge gebunden zu seyn. Art. 5. Jeder Bayer, der ein eigenes oder fremdes Werk der Litteratur oder Kunst durch mechanische Vervielfältigung herausgibt oder herausgeben läßt, ist verbunden, bei Herausgabe desselben, und zwar von jeder verbesserten neuen Auflage auch zwei Exemplare, und zwar, wenn

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Matthias Boenig: Bearbeitung der digitalen Edition. (2016-06-28T11:37:15Z)

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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 74. Augsburg, 14. März 1840, S. 0588. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_074_18400314/4>, abgerufen am 24.04.2024.