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Allgemeine Zeitung. Nr. 49. Augsburg, 18. Februar 1840.

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ausgesprochen haben, daß die hochwichtige Berathung über die Verfassung des Landes unter Mitwirkung eines möglichst großen Theils der Wahlberechtigten vorgenommen werde, da hierdurch die Verfassungsangelegenheit auf eine um so mehr Vertrauen und Anerkennung findende Weise werde geordnet werden, und wenn Stände endlich gebeten haben, diesen Anstand zu beseitigen, so können Wir es zwar nur tadeln und beklagen, daß jene Wahlberechtigten sich einer von jenem Rechte unzertrennlichen Pflicht entzogen haben. Wir erklären indessen, obgleich es dahin gestellt bleiben mag, in wie weit dieser Unterlassung wirklich der von der allgemeinen Ständeversammlung vorausgesetzte Beweggrund oder ein anderer Einfluß untergelegen habe, zur Beseitigung etwa bestehender Irrthümer das Folgende: In Unserm Rescripte vom 15 Febr. 1839 haben Wir zwar allerdings die Thatsachen hervorgehoben, daß die von Uns unterm 7 Jan. 1838 nach dem königlichen Patente vom 7 Dec. 1819 berufenen allgemeinen Stände des Königreichs in solcher Anzahl erschienen sind, daß der Eröffnung des Landtags kein Hinderniß entgegen getreten ist, daß die nach dem Reglement vom 14 Dec. 1819 vorgeschriebene Beeidigung der für legitimirt von Uns erkannten persönlich und amtlich Berechtigten, so wie der Deputirten keinen Anstand gefunden hat, so wie daß die Constituirung beider Kammern nach dem obgedachten königlichen Patente ordnungsmäßig eingetreten ist. Nicht minder führten Wir die Thatsache an, daß die allgemeine Ständeversammlung Uns am 9 März 1838 als Organ des gesammten Landes eine Adresse überreichte. Endlich geschah auch des Umstandes Erwähnung, daß die allgemeine Ständeversammlung sich derjenigen Thätigkeit, zu der sie berufen ist, ihren reglementsmäßigen Berathungen, Beschlußnahmen und Vorträgen, unterzogen hat. Dieß sind Thatsachen, welche über jedem Zweifel erhaben sind, und welchen in ihrem Zusammenhange eben so wenig eine Wichtigkeit abzusprechen ist; niemals aber ist diese dahin auszudehnen, daß angenommen werden könne, als verdanke das Bestehen der landständischen Verfassung nach dem Patente vom 7 Dec. 1819 diesen Thatsachen sein Daseyn oder hänge dieses von ihnen ab. Es hat dieß niemals Unsere Meinung seyn können, vielmehr ist das rechtliche Bestehen dieser Verfassung, ganz abgesehen von allen jenen Thatsachen, außer Zweifel. Wir nehmen demnach keinen Anstand, dem Uns von Unsern getreuen Ständen zu erkennen gegebenen Wunsche gemäß, Uns dahin auszusprechen, daß es einer besondern ausdrücklichen oder stillschweigenden Anerkennung der gedachten Verfassung durch Ausübung der landständischen Wahlrechte nicht bedarf, noch jemals hat bedürfen können, daß vielmehr den Wahlhandlungen ein wesentlicher Einfluß auf den Rechtsbestand der Verfassung nicht beigemessen werden darf, und werden Wir hienach verfügen, daß die bisher in ordnungsmäßiger Ausübung ihres Wahlrechts rückständigen Corporationen und Districte zur Besetzung der erledigten Deputirtenstellen in der allgemeinen Ständeversammlung aufgefordert werden. So gern Wir der Versicherung Unserer getreuen allgemeinen Ständeversammlung in ihrer Adresse vom 15 Jun. v. J. volles Vertrauen schenken, daß sie bei ihren Verhandlungen die Pflichten gewissenhaft erfüllen, welche ihnen obliegen, eben so gewiß erwarten Wir in dem Bewußtseyn Unserer wohlwollenden Gesinnungen, womit Wir die dauernde Wohlfahrt aller Classen Unserer getreuen Unterthanen zu begründen streben, daß von allen Seiten zu demselben Ziele kräftigst mitgewirkt werde, damit Wir endlich in den Stand gesetzt werden, Unsere Regierungsthätigkeit andern für die Wohlfahrt gleichfalls wichtigen Gegenständen in der Maße zuzuwenden, als es Unsern Wünschen entsprechen würde. Der gegenwärtige Erlaß soll durch die erste Abtheilung der Gesetzsammlung zur allgemeinen Kenntniß gebracht werden. Gegeben Hannover, den 10 Febr. 1840 Ernst August. G. Frhr. v. Schele."

Sollten die Umstände es nöthig machen, behufs des (dieser Tage erwähnten) militärischen Einlagers noch anderweite Mannschaft einzuberufen, so werden die hiedurch veranlaßten Kosten auf sämmtliche noch rückständige Steuerpflichtige, denen Einlager angedroht ist, repartirt werden. Von dem Zeitpunkt an, wo der Steuereinnehmer die Liste der mit Mannschaft zu belegenden Steuerweigerer dem Magistrate übergeben haben wird, darf derselbe von diesen Restanten die Steuer nur mit einer Zulage von 2 Thlrn. als Vorschuß zur Deckung der durch das Verfahren erwachsenden Kosten annehmen, und darf nach gezahlter Steuer das Einlager das Quartier nicht eher verlassen, als bis die schuldigen Diäten bezahlt sind.

Unserm Stüve ist von einer großen Zahl von Freunden und Verehrern aus der Provinz Bremen und dem Lande Hadeln ein kostbarer, schöner Ehrenpokal eingesandt worden. Derselbe hat bei 12 Zoll Höhe einen Durchmesser von 5 3/4 Zoll. Auf der Vorderseite stehen die Worte: "Dem Freunde des Volkes und des Rechts, dem Bürgermeister Dr. juris Stüve in Osnabrück die Provinz Bremen und das Land Hadeln (darunter die Wappen dieser beiden Landestheile); weiter unten: Gerechtigkeit erhöhet ein Volk. Spr. Salom. 14, 34; und am Fuße 1840 - Die Kehrseite zeigt das Stüve'sche Wappen; darunter: Das Gedächtniß des Gerechten bleibt im Segen. Spr. Salom. 10, 7; und am Fuße: den 26 Sept. 1833." Die denselben begleitende Adresse ist sehr interessant, da sie ein getreues Bild von Stüve's bisheriger Thätigkeit und seinen Bemühungen um die Wohlfahrt von Stadt und Land gibt. (Westph. M.)

Preußen.

Die juristische Facultät der hiesigen Universität hat dem Prinzen Albert von Sachsen-Coburg, welcher früherhin seine Studien hier begann und endete, das Doctordiplom als Zeichen freudiger Theilnahme übersendet. Das Diplom, in prachtvollem Golddruck, ist gestern, als am Vermählungstage des Prinzen, am schwarzen Brett angeschlagen worden. Es lautet folgendermaßen (nach dem gewöhnlichen Eingang): "In principem serenissimum celsissmum Albertum Franciscum Augustum Emanuelem, Saxoniae Ducem Coburgo-Gothanum, ad concelebrandum diei laetissimi memoriam, quo sponsus princeps, ipsius principatus decus, sanctum conjugii foedus cum augustissima potentissimaque Magnae Britanniae Hiberniaeque regina Victoria Alexandrina, a qua splendidissimum splendidius refulgel diadema, initurus est, dum innumera mortalium per omnes terrarum oras, quotquot Britanniarum sceptro parent, multitudo, et vero etiam Germania nostra, quamvis aegre carissimo principe caritura, fausta omnia apprecantur, - ne desit universitatis Rhenanae Ordo Juris Consultorum, qui ebservantissima mente sibi gratulatur, celsissimi principis Alberti nobilissimum nomen inter commilitonum suorum numerum nuper relatum, laetus ille principis studiorum testis ac sapientiae e studiis efflorescentis admirator, augustissimum ex tot praecellentis ingenii animique virtutibus praesidium literis ipsis augurans, ex unanimi Ordinis mei decreto Summos in utroque jure honores, Doctoris nomen jura et privilegia contuli."

Gestern fand hier von Seite unsrer städtischen Corporation eine Wahlhandlung statt, die so viel sie hier auch im voraus besprochen wurde und zu Meinungscontroversen Anlaß gegeben, doch ein nur untergeordnetes Interesse hat, da das Resultat mit Sicherheit vorherzusehen war. Die Stadtverordneten haben nämlich, da im nächsten Jahre der sechsjährige Termin verstrichen ist, für welchen der geheime Justizrath Krausnick zum Oberbürgermeister von Berlin gewählt worden war, neuerdings dem Könige drei Wahlcandidaten vorzuschlagen, von welchen Se. Maj. Einen bestätigt. Gegen die Wiedererwählung des Hrn. Krausnick hatten sich einzelne Stimmen in der Stadtverordnetenversammlung erhoben, in welcher sogar eine gegen seine Verwaltung gerichtetete förmliche Beschwerdeschrift als gedrucktes Manuscript circulirte. Es wird darin, so viel man vernimmt, einestheils über den Mangel an Sparsamkeit im städtischen Haushalt, und anderntheils über die zu große Hinneigung des Stadtoberhauptes, das Interesse der Stadt hinter das des Staats zu stellen, Klage geführt.

ausgesprochen haben, daß die hochwichtige Berathung über die Verfassung des Landes unter Mitwirkung eines möglichst großen Theils der Wahlberechtigten vorgenommen werde, da hierdurch die Verfassungsangelegenheit auf eine um so mehr Vertrauen und Anerkennung findende Weise werde geordnet werden, und wenn Stände endlich gebeten haben, diesen Anstand zu beseitigen, so können Wir es zwar nur tadeln und beklagen, daß jene Wahlberechtigten sich einer von jenem Rechte unzertrennlichen Pflicht entzogen haben. Wir erklären indessen, obgleich es dahin gestellt bleiben mag, in wie weit dieser Unterlassung wirklich der von der allgemeinen Ständeversammlung vorausgesetzte Beweggrund oder ein anderer Einfluß untergelegen habe, zur Beseitigung etwa bestehender Irrthümer das Folgende: In Unserm Rescripte vom 15 Febr. 1839 haben Wir zwar allerdings die Thatsachen hervorgehoben, daß die von Uns unterm 7 Jan. 1838 nach dem königlichen Patente vom 7 Dec. 1819 berufenen allgemeinen Stände des Königreichs in solcher Anzahl erschienen sind, daß der Eröffnung des Landtags kein Hinderniß entgegen getreten ist, daß die nach dem Reglement vom 14 Dec. 1819 vorgeschriebene Beeidigung der für legitimirt von Uns erkannten persönlich und amtlich Berechtigten, so wie der Deputirten keinen Anstand gefunden hat, so wie daß die Constituirung beider Kammern nach dem obgedachten königlichen Patente ordnungsmäßig eingetreten ist. Nicht minder führten Wir die Thatsache an, daß die allgemeine Ständeversammlung Uns am 9 März 1838 als Organ des gesammten Landes eine Adresse überreichte. Endlich geschah auch des Umstandes Erwähnung, daß die allgemeine Ständeversammlung sich derjenigen Thätigkeit, zu der sie berufen ist, ihren reglementsmäßigen Berathungen, Beschlußnahmen und Vorträgen, unterzogen hat. Dieß sind Thatsachen, welche über jedem Zweifel erhaben sind, und welchen in ihrem Zusammenhange eben so wenig eine Wichtigkeit abzusprechen ist; niemals aber ist diese dahin auszudehnen, daß angenommen werden könne, als verdanke das Bestehen der landständischen Verfassung nach dem Patente vom 7 Dec. 1819 diesen Thatsachen sein Daseyn oder hänge dieses von ihnen ab. Es hat dieß niemals Unsere Meinung seyn können, vielmehr ist das rechtliche Bestehen dieser Verfassung, ganz abgesehen von allen jenen Thatsachen, außer Zweifel. Wir nehmen demnach keinen Anstand, dem Uns von Unsern getreuen Ständen zu erkennen gegebenen Wunsche gemäß, Uns dahin auszusprechen, daß es einer besondern ausdrücklichen oder stillschweigenden Anerkennung der gedachten Verfassung durch Ausübung der landständischen Wahlrechte nicht bedarf, noch jemals hat bedürfen können, daß vielmehr den Wahlhandlungen ein wesentlicher Einfluß auf den Rechtsbestand der Verfassung nicht beigemessen werden darf, und werden Wir hienach verfügen, daß die bisher in ordnungsmäßiger Ausübung ihres Wahlrechts rückständigen Corporationen und Districte zur Besetzung der erledigten Deputirtenstellen in der allgemeinen Ständeversammlung aufgefordert werden. So gern Wir der Versicherung Unserer getreuen allgemeinen Ständeversammlung in ihrer Adresse vom 15 Jun. v. J. volles Vertrauen schenken, daß sie bei ihren Verhandlungen die Pflichten gewissenhaft erfüllen, welche ihnen obliegen, eben so gewiß erwarten Wir in dem Bewußtseyn Unserer wohlwollenden Gesinnungen, womit Wir die dauernde Wohlfahrt aller Classen Unserer getreuen Unterthanen zu begründen streben, daß von allen Seiten zu demselben Ziele kräftigst mitgewirkt werde, damit Wir endlich in den Stand gesetzt werden, Unsere Regierungsthätigkeit andern für die Wohlfahrt gleichfalls wichtigen Gegenständen in der Maße zuzuwenden, als es Unsern Wünschen entsprechen würde. Der gegenwärtige Erlaß soll durch die erste Abtheilung der Gesetzsammlung zur allgemeinen Kenntniß gebracht werden. Gegeben Hannover, den 10 Febr. 1840 Ernst August. G. Frhr. v. Schele.“

Sollten die Umstände es nöthig machen, behufs des (dieser Tage erwähnten) militärischen Einlagers noch anderweite Mannschaft einzuberufen, so werden die hiedurch veranlaßten Kosten auf sämmtliche noch rückständige Steuerpflichtige, denen Einlager angedroht ist, repartirt werden. Von dem Zeitpunkt an, wo der Steuereinnehmer die Liste der mit Mannschaft zu belegenden Steuerweigerer dem Magistrate übergeben haben wird, darf derselbe von diesen Restanten die Steuer nur mit einer Zulage von 2 Thlrn. als Vorschuß zur Deckung der durch das Verfahren erwachsenden Kosten annehmen, und darf nach gezahlter Steuer das Einlager das Quartier nicht eher verlassen, als bis die schuldigen Diäten bezahlt sind.

Unserm Stüve ist von einer großen Zahl von Freunden und Verehrern aus der Provinz Bremen und dem Lande Hadeln ein kostbarer, schöner Ehrenpokal eingesandt worden. Derselbe hat bei 12 Zoll Höhe einen Durchmesser von 5 3/4 Zoll. Auf der Vorderseite stehen die Worte: „Dem Freunde des Volkes und des Rechts, dem Bürgermeister Dr. juris Stüve in Osnabrück die Provinz Bremen und das Land Hadeln (darunter die Wappen dieser beiden Landestheile); weiter unten: Gerechtigkeit erhöhet ein Volk. Spr. Salom. 14, 34; und am Fuße 1840 – Die Kehrseite zeigt das Stüve'sche Wappen; darunter: Das Gedächtniß des Gerechten bleibt im Segen. Spr. Salom. 10, 7; und am Fuße: den 26 Sept. 1833.“ Die denselben begleitende Adresse ist sehr interessant, da sie ein getreues Bild von Stüve's bisheriger Thätigkeit und seinen Bemühungen um die Wohlfahrt von Stadt und Land gibt. (Westph. M.)

Preußen.

Die juristische Facultät der hiesigen Universität hat dem Prinzen Albert von Sachsen-Coburg, welcher früherhin seine Studien hier begann und endete, das Doctordiplom als Zeichen freudiger Theilnahme übersendet. Das Diplom, in prachtvollem Golddruck, ist gestern, als am Vermählungstage des Prinzen, am schwarzen Brett angeschlagen worden. Es lautet folgendermaßen (nach dem gewöhnlichen Eingang): „In principem serenissimum celsissmum Albertum Franciscum Augustum Emanuelem, Saxoniae Ducem Coburgo-Gothanum, ad concelebrandum diei laetissimi memoriam, quo sponsus princeps, ipsius principatus decus, sanctum conjugii foedus cum augustissima potentissimaque Magnae Britanniae Hiberniaeque regina Victoria Alexandrina, a qua splendidissimum splendidius refulgel diadema, initurus est, dum innumera mortalium per omnes terrarum oras, quotquot Britanniarum sceptro parent, multitudo, et vero etiam Germania nostra, quamvis aegre carissimo principe caritura, fausta omnia apprecantur, – ne desit universitatis Rhenanae Ordo Juris Consultorum, qui ebservantissima mente sibi gratulatur, celsissimi principis Alberti nobilissimum nomen inter commilitonum suorum numerum nuper relatum, laetus ille principis studiorum testis ac sapientiae e studiis efflorescentis admirator, augustissimum ex tot praecellentis ingenii animique virtutibus praesidium literis ipsis augurans, ex unanimi Ordinis mei decreto Summos in utroque jure honores, Doctoris nomen jura et privilegia contuli.“

Gestern fand hier von Seite unsrer städtischen Corporation eine Wahlhandlung statt, die so viel sie hier auch im voraus besprochen wurde und zu Meinungscontroversen Anlaß gegeben, doch ein nur untergeordnetes Interesse hat, da das Resultat mit Sicherheit vorherzusehen war. Die Stadtverordneten haben nämlich, da im nächsten Jahre der sechsjährige Termin verstrichen ist, für welchen der geheime Justizrath Krausnick zum Oberbürgermeister von Berlin gewählt worden war, neuerdings dem Könige drei Wahlcandidaten vorzuschlagen, von welchen Se. Maj. Einen bestätigt. Gegen die Wiedererwählung des Hrn. Krausnick hatten sich einzelne Stimmen in der Stadtverordnetenversammlung erhoben, in welcher sogar eine gegen seine Verwaltung gerichtetete förmliche Beschwerdeschrift als gedrucktes Manuscript circulirte. Es wird darin, so viel man vernimmt, einestheils über den Mangel an Sparsamkeit im städtischen Haushalt, und anderntheils über die zu große Hinneigung des Stadtoberhauptes, das Interesse der Stadt hinter das des Staats zu stellen, Klage geführt.

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[0389/0005] ausgesprochen haben, daß die hochwichtige Berathung über die Verfassung des Landes unter Mitwirkung eines möglichst großen Theils der Wahlberechtigten vorgenommen werde, da hierdurch die Verfassungsangelegenheit auf eine um so mehr Vertrauen und Anerkennung findende Weise werde geordnet werden, und wenn Stände endlich gebeten haben, diesen Anstand zu beseitigen, so können Wir es zwar nur tadeln und beklagen, daß jene Wahlberechtigten sich einer von jenem Rechte unzertrennlichen Pflicht entzogen haben. Wir erklären indessen, obgleich es dahin gestellt bleiben mag, in wie weit dieser Unterlassung wirklich der von der allgemeinen Ständeversammlung vorausgesetzte Beweggrund oder ein anderer Einfluß untergelegen habe, zur Beseitigung etwa bestehender Irrthümer das Folgende: In Unserm Rescripte vom 15 Febr. 1839 haben Wir zwar allerdings die Thatsachen hervorgehoben, daß die von Uns unterm 7 Jan. 1838 nach dem königlichen Patente vom 7 Dec. 1819 berufenen allgemeinen Stände des Königreichs in solcher Anzahl erschienen sind, daß der Eröffnung des Landtags kein Hinderniß entgegen getreten ist, daß die nach dem Reglement vom 14 Dec. 1819 vorgeschriebene Beeidigung der für legitimirt von Uns erkannten persönlich und amtlich Berechtigten, so wie der Deputirten keinen Anstand gefunden hat, so wie daß die Constituirung beider Kammern nach dem obgedachten königlichen Patente ordnungsmäßig eingetreten ist. Nicht minder führten Wir die Thatsache an, daß die allgemeine Ständeversammlung Uns am 9 März 1838 als Organ des gesammten Landes eine Adresse überreichte. Endlich geschah auch des Umstandes Erwähnung, daß die allgemeine Ständeversammlung sich derjenigen Thätigkeit, zu der sie berufen ist, ihren reglementsmäßigen Berathungen, Beschlußnahmen und Vorträgen, unterzogen hat. Dieß sind Thatsachen, welche über jedem Zweifel erhaben sind, und welchen in ihrem Zusammenhange eben so wenig eine Wichtigkeit abzusprechen ist; niemals aber ist diese dahin auszudehnen, daß angenommen werden könne, als verdanke das Bestehen der landständischen Verfassung nach dem Patente vom 7 Dec. 1819 diesen Thatsachen sein Daseyn oder hänge dieses von ihnen ab. Es hat dieß niemals Unsere Meinung seyn können, vielmehr ist das rechtliche Bestehen dieser Verfassung, ganz abgesehen von allen jenen Thatsachen, außer Zweifel. Wir nehmen demnach keinen Anstand, dem Uns von Unsern getreuen Ständen zu erkennen gegebenen Wunsche gemäß, Uns dahin auszusprechen, daß es einer besondern ausdrücklichen oder stillschweigenden Anerkennung der gedachten Verfassung durch Ausübung der landständischen Wahlrechte nicht bedarf, noch jemals hat bedürfen können, daß vielmehr den Wahlhandlungen ein wesentlicher Einfluß auf den Rechtsbestand der Verfassung nicht beigemessen werden darf, und werden Wir hienach verfügen, daß die bisher in ordnungsmäßiger Ausübung ihres Wahlrechts rückständigen Corporationen und Districte zur Besetzung der erledigten Deputirtenstellen in der allgemeinen Ständeversammlung aufgefordert werden. So gern Wir der Versicherung Unserer getreuen allgemeinen Ständeversammlung in ihrer Adresse vom 15 Jun. v. J. volles Vertrauen schenken, daß sie bei ihren Verhandlungen die Pflichten gewissenhaft erfüllen, welche ihnen obliegen, eben so gewiß erwarten Wir in dem Bewußtseyn Unserer wohlwollenden Gesinnungen, womit Wir die dauernde Wohlfahrt aller Classen Unserer getreuen Unterthanen zu begründen streben, daß von allen Seiten zu demselben Ziele kräftigst mitgewirkt werde, damit Wir endlich in den Stand gesetzt werden, Unsere Regierungsthätigkeit andern für die Wohlfahrt gleichfalls wichtigen Gegenständen in der Maße zuzuwenden, als es Unsern Wünschen entsprechen würde. Der gegenwärtige Erlaß soll durch die erste Abtheilung der Gesetzsammlung zur allgemeinen Kenntniß gebracht werden. Gegeben Hannover, den 10 Febr. 1840 Ernst August. G. Frhr. v. Schele.“ _ Osnabrück, 5 Febr. Sollten die Umstände es nöthig machen, behufs des (dieser Tage erwähnten) militärischen Einlagers noch anderweite Mannschaft einzuberufen, so werden die hiedurch veranlaßten Kosten auf sämmtliche noch rückständige Steuerpflichtige, denen Einlager angedroht ist, repartirt werden. Von dem Zeitpunkt an, wo der Steuereinnehmer die Liste der mit Mannschaft zu belegenden Steuerweigerer dem Magistrate übergeben haben wird, darf derselbe von diesen Restanten die Steuer nur mit einer Zulage von 2 Thlrn. als Vorschuß zur Deckung der durch das Verfahren erwachsenden Kosten annehmen, und darf nach gezahlter Steuer das Einlager das Quartier nicht eher verlassen, als bis die schuldigen Diäten bezahlt sind. _ Osnabrück, 8 Febr. Unserm Stüve ist von einer großen Zahl von Freunden und Verehrern aus der Provinz Bremen und dem Lande Hadeln ein kostbarer, schöner Ehrenpokal eingesandt worden. Derselbe hat bei 12 Zoll Höhe einen Durchmesser von 5 3/4 Zoll. Auf der Vorderseite stehen die Worte: „Dem Freunde des Volkes und des Rechts, dem Bürgermeister Dr. juris Stüve in Osnabrück die Provinz Bremen und das Land Hadeln (darunter die Wappen dieser beiden Landestheile); weiter unten: Gerechtigkeit erhöhet ein Volk. Spr. Salom. 14, 34; und am Fuße 1840 – Die Kehrseite zeigt das Stüve'sche Wappen; darunter: Das Gedächtniß des Gerechten bleibt im Segen. Spr. Salom. 10, 7; und am Fuße: den 26 Sept. 1833.“ Die denselben begleitende Adresse ist sehr interessant, da sie ein getreues Bild von Stüve's bisheriger Thätigkeit und seinen Bemühungen um die Wohlfahrt von Stadt und Land gibt. (Westph. M.) Preußen. _ Bonn, 10 Febr. Die juristische Facultät der hiesigen Universität hat dem Prinzen Albert von Sachsen-Coburg, welcher früherhin seine Studien hier begann und endete, das Doctordiplom als Zeichen freudiger Theilnahme übersendet. Das Diplom, in prachtvollem Golddruck, ist gestern, als am Vermählungstage des Prinzen, am schwarzen Brett angeschlagen worden. Es lautet folgendermaßen (nach dem gewöhnlichen Eingang): „In principem serenissimum celsissmum Albertum Franciscum Augustum Emanuelem, Saxoniae Ducem Coburgo-Gothanum, ad concelebrandum diei laetissimi memoriam, quo sponsus princeps, ipsius principatus decus, sanctum conjugii foedus cum augustissima potentissimaque Magnae Britanniae Hiberniaeque regina Victoria Alexandrina, a qua splendidissimum splendidius refulgel diadema, initurus est, dum innumera mortalium per omnes terrarum oras, quotquot Britanniarum sceptro parent, multitudo, et vero etiam Germania nostra, quamvis aegre carissimo principe caritura, fausta omnia apprecantur, – ne desit universitatis Rhenanae Ordo Juris Consultorum, qui ebservantissima mente sibi gratulatur, celsissimi principis Alberti nobilissimum nomen inter commilitonum suorum numerum nuper relatum, laetus ille principis studiorum testis ac sapientiae e studiis efflorescentis admirator, augustissimum ex tot praecellentis ingenii animique virtutibus praesidium literis ipsis augurans, ex unanimi Ordinis mei decreto Summos in utroque jure honores, Doctoris nomen jura et privilegia contuli.“ _ Berlin, 11 Febr. Gestern fand hier von Seite unsrer städtischen Corporation eine Wahlhandlung statt, die so viel sie hier auch im voraus besprochen wurde und zu Meinungscontroversen Anlaß gegeben, doch ein nur untergeordnetes Interesse hat, da das Resultat mit Sicherheit vorherzusehen war. Die Stadtverordneten haben nämlich, da im nächsten Jahre der sechsjährige Termin verstrichen ist, für welchen der geheime Justizrath Krausnick zum Oberbürgermeister von Berlin gewählt worden war, neuerdings dem Könige drei Wahlcandidaten vorzuschlagen, von welchen Se. Maj. Einen bestätigt. Gegen die Wiedererwählung des Hrn. Krausnick hatten sich einzelne Stimmen in der Stadtverordnetenversammlung erhoben, in welcher sogar eine gegen seine Verwaltung gerichtetete förmliche Beschwerdeschrift als gedrucktes Manuscript circulirte. Es wird darin, so viel man vernimmt, einestheils über den Mangel an Sparsamkeit im städtischen Haushalt, und anderntheils über die zu große Hinneigung des Stadtoberhauptes, das Interesse der Stadt hinter das des Staats zu stellen, Klage geführt.

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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 49. Augsburg, 18. Februar 1840, S. 0389. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_049_18400218/5>, abgerufen am 20.04.2024.