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Allgemeine Zeitung. Nr. 49. Augsburg, 18. Februar 1840.

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In Vließingen ist schon seit geraumer Zeit eine Commission zusammengetreten, um wo möglich dem großen niederländischen Seehelden, Admiral de Ruyter, ein Denkmal zu errichten. Die Beiträge gingen indeß sparsam ein, bis kürzlich Se. königl. Hoheit der Prinz von Oranien, der die Ursache der Verzögerung erfuhr, derselben eine Summe von 1500 fl. zustellen ließ.

Italien.

Gestern ist der kais. großherzogliche Hof, von Pisa kommend, hier eingetroffen; deßgleichen Se. kais. Hoh. der Erzherzog Ferdinand von Oesterreich. Für dießmal wird Se. kais. Hoh. Rom und Neapel nicht besuchen, sondern nach dem Carneval von hier nach Wien zurückkehren. - Se. k. Hoh. der Herzog von Bordeaux ist heute hier angekommen und stieg im Hotel des Arno ab; ob Se. k. H. das großherzogliche Palais beziehen werden, ist noch zweifelhaft.

Deutschland.

Königlicher Erlaß, die Wiederberufung der allgemeinen Stände des Königreichs betreffend. Ernst August, von Gottes Gnaden König von Hannover, königl. Prinz von Großbritannien und Irland, Herzog von Cumberland, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg etc. Wir finden Uns in Gnaden bewogen, Unseren getreuen und vielgeliebten Unterthanen Folgendes zu eröffnen: "Nachdem Wir die Ueberzeugung gewonnen hatten, daß diejenigen Bestimmungen über die öffentlichen Verhältnisse Unseres Königreichs, welche das Patent vom 7 Dec. 1819 aufstellt, zu keiner Zeit auf rechtmäßige Weise beseitigt worden, und nur eine factische Unterbrechung eines Theils derselben durch das vormalige Staatsgrundgesetz vom 26 Sept. 1833 herbeigeführt war, mußte es Uns als heiligste Pflicht erscheinen, jenen rechtmäßigen Zustand für niemals rechtlich erloschen und daher für vollkommen geltend zu erklären. Nach reiflicher Erwägung aller Begebenheiten nach dem Jahre 1819 konnte Uns nur der Wunsch Unserer getreuen Unterthanen, eine im Wege des Vertrages festzustellende Verfassungsurkunde in Unserem Königreiche zu besitzen, bewegen, den Entwurf einer Verfassungsurkunde ausarbeiten zu lassen, und Wir legten ihn sobald als thunlich der unterm 7 Jan. 1838 wiederberufenen allgemeinen Ständeversammlung, wie sie sich nach dem Patente vom 7 Dec. 1819 herausgebildet hatte und zu berufen möglich war, zur freien Berathung vor. Während Wir eine gerechte Anerkennung Unserer landesväterlichen Absichten erwarteten, mußten Wir Uns aus den in Unserem Schreiben vom 15 Febr. v. J. angegebenen Gründen zu Unserem großen Bedauern veranlaßt finden, diesen Entwurf der fernern Berathung zu entziehen. Inzwischen vernahmen Wir bald nach dieser Verfügung, daß von Unseren getreuen Unterthanen in allen Landestheilen Unsere frühere auf eine vertragsmäßige Feststellung einer Verfassungsurkunde gerichtete Absicht fortwährend dem Besten des Landes entsprechend gehalten werde, und daß auf deren Ausführung der allseitige Wunsch gerichtet sey. Wir fanden Uns dadurch nochmals bewogen, in Unserer unterm 3 Mai v. J. erlassenen Aufforderung darauf zurückzukommen. Die allgemeine Ständeversammlung Unseres Königreichs hat Uns hierauf unterm 15 Jun. v. J. versichert, daß nicht allein bei Unseren getreuen Unterthanen, sondern auch in der allgemeinen Ständeversammlung der ernstliche Wunsch herrsche, daß durch eine besonnene ordnungsmäßige Berathung die erwünschte Vereinbarung zum Heil Unseres Landes zu Stande komme. Wir haben dieser Erklärung Unser landesväterliches Vertrauen gern geschenkt. Demzufolge ist von Uns eine Commission berufen, welcher es zur Pflicht gemacht wurde, eine Verfassungsurkunde zu entwerfen, und dabei nicht allein Unsere Rechte, sondern eben so gewissenhaft die Rechte der Stände des Königreichs zu beachten. Bald nach Berufung dieser Commission hatten Wir die Genugthuung, Unseren getreuen Unterthanen durch die Proclamation vom 10 Sept. v. J. denjenigen Beschluß der deutschen Bundesversammlung zur Kenntniß bringen zu können, welchen dieselbe in Beziehung auf die Verfassungsangelegenheit Unseres Königreichs in der 19ten Sitzung des vorigen Jahrs gefaßt hat, indem die deutsche Bundesversammlung darin Unsere Wünsche, daß baldmöglichst mit den dermaligen Ständen über das Verfassungswerk eine den Rechten der Krone und der Stände entsprechende Vereinbarung getroffen werden möge, ihrer vertrauensvollen Erwartung vollkommen entsprechend erkennt. Wir sind zwar der festen Ueberzeugung, daß in dem Umstande, daß die in dem Patente vom 7 Dec. 1819 begründete landständische Verfassung niemals rechtsverbindlich und zu keiner Zeit auf eine bundesgesetzmäßige Weise beseitigt ist, die vollkommenste Sicherheit liegt, daß der Schutz des deutschen Bundes für diese landständische Verfassung - wenn es je darauf ankommen konnte - jederzeit zu gewärtigen war; gleichwohl ist die durch den Beschluß vom 5 September v. J. erfolgte Zurückweisung der gegen die bundesgesetzliche Rechtmäßigkeit Unsers Verfahrens erhobenen Anträge und Bedenken insofern von Wichtigkeit, als jeder Versuch, unrichtigen Ansichten hierüber Eingang zu verschaffen, damit auf das bestimmteste beseitigt, und namentlich der hin und wieder erhobene Einwand der Incompetenz der dermaligen Ständeversammlung für immer ausgeschlossen ist. Es ergeben nämlich die unverkennbar richtigen Sätze, daß in Unserm Königreiche nur Eine allgemeine landständische Verfassung, nur Eine allgemeine Ständeversammlung rechtlich bestehen könne, und daß nur rechtlich bestehende allgemeine Stände zu rechtsgültigen Handlungen befugt seyn können, so wie die Thatsache, daß von Uns nur mit der nach dem Patente vom 7 Dec. 1819 berufenen allgemeinen Ständeversammlung verhandelt worden ist, die völlige Gewißheit der Rechtsgültigkeit dieser landständischen Verfassung, indem von der deutschen Bundesversammlung ausdrücklich die dermaligen Stände des Königreichs als diejenigen bezeichnet sind, mit denen die hochwichtige Vereinbarung insbesondere über die Rechte selbst von Uns zu treffen ist. Daneben entspricht es Unsern Ansichten vollkommen, daß auch von dem deutschen Bunde in eben und demselben Beschlusse die Verfassungsangelegenheit in Unserm Königreich als eine innere Landesangelegenheit anerkannt ist. Nachdem nunmehr die Arbeiten der Commission gleich den ferneren Vorarbeiten erledigt sind, wollen Wir Unsrer getreuen allgemeinen Ständeversammlung den Entwurf einer Verfassungsurkunde für Unser Königreich zur freien Berathung vorlegen lassen. Dieser Entwurf wird den Beweis liefern, daß Wir gern bemüht gewesen sind, auch solchen zu Unsrer Kenntniß gelangten Wünschen entgegenzukommen, welche von dem Inhalte des im Jahre 1838 vorgelegten Entwurfs einer Verfassungsurkunde abweichen, insofern Wir deren Erfüllung mit dem wahren und dauernden Wohle des Landes verträglich halten konnten. Indem Wir hiermit bestimmen, daß die am 20 Jun. v. J. von Uns vertagte allgemeine Ständeversammlung auf den 19 künftigen Monats wiederum berufen werde, gewärtigen Wir von sämmtlichen Mitgliedern beider Kammern, daß sie sich zeitig in Unsrer Residenzstadt einfinden. Zugleich finden Wir Uns veranlaßt, Folgendes zu eröffnen: Es ist bekannt, daß, obgleich fast sämmtliche nach dem Patent vom 7 Dec. 1819 zur Theilnahme an der allgemeinen Ständeversammlung berechtigten und berufenen Personen, Corporationen und Districte Unsrer Aufforderung vom 7 Jan. 1838 Folge leisteten, doch später im Laufe des Landtags mehrere Wahlberechtigte ihr Wahlrecht nicht ausübten. Die Vorschriften, welche sich auf die Wahl ständischer Deputirter und deren Verpflichtungen beziehen, sind so mangelhaft, daß sie nicht allein die Wirksamkeit der allgemeinen landständischen Verfassung nicht sichern, sondern daß sogar factische Unterbrechungen dieser Wirksamkeit von der Willkür einzelner Personen abhängen. Es fehlt zwar nicht an Mitteln, solche Fehler zu beseitigen, und zur Aufrechthaltung der bundesgesetzlich nothwendigen ständischen Verfassung die geeigneten Schritte zu thun, inzwischen wollen Wir - jedoch nur unter der Voraussetzung, daß die Wahlberechtigten nunmehr ihre Pflicht erfüllen - davon einstweilen abstehen. Dagegen haben Wir zum Schutz Unsrer getreuen Unterthanen gegen die Zudringlichkeiten, womit unbefugte Personen sich zu dem Zwecke der Verhinderung von Wahlen die verschiedensten Umtriebe erlaubt haben, die geeigneten Maaßregeln getroffen. Wenn nun auf der andern Seite die allgemeine Ständeversammlung in ihrer Adresse vom 15 Jun. v. J. diese Lücken nicht übersehen und sich dahin geäußert hat, daß ein großer Theil der Wahlberechtigten mit der Wahl neuer Deputirten zur allgemeinen Ständeversammlung deßhalb zurückgeblieben sey, weil er einer aus der Wahlhandlung selbst zu folgernden Anerkennung der Verfassung von 1819 zu entgehen suche, und wenn Stände ferner den Wunsch

In Vließingen ist schon seit geraumer Zeit eine Commission zusammengetreten, um wo möglich dem großen niederländischen Seehelden, Admiral de Ruyter, ein Denkmal zu errichten. Die Beiträge gingen indeß sparsam ein, bis kürzlich Se. königl. Hoheit der Prinz von Oranien, der die Ursache der Verzögerung erfuhr, derselben eine Summe von 1500 fl. zustellen ließ.

Italien.

Gestern ist der kais. großherzogliche Hof, von Pisa kommend, hier eingetroffen; deßgleichen Se. kais. Hoh. der Erzherzog Ferdinand von Oesterreich. Für dießmal wird Se. kais. Hoh. Rom und Neapel nicht besuchen, sondern nach dem Carneval von hier nach Wien zurückkehren. – Se. k. Hoh. der Herzog von Bordeaux ist heute hier angekommen und stieg im Hotel des Arno ab; ob Se. k. H. das großherzogliche Palais beziehen werden, ist noch zweifelhaft.

Deutschland.

Königlicher Erlaß, die Wiederberufung der allgemeinen Stände des Königreichs betreffend. Ernst August, von Gottes Gnaden König von Hannover, königl. Prinz von Großbritannien und Irland, Herzog von Cumberland, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg etc. Wir finden Uns in Gnaden bewogen, Unseren getreuen und vielgeliebten Unterthanen Folgendes zu eröffnen: „Nachdem Wir die Ueberzeugung gewonnen hatten, daß diejenigen Bestimmungen über die öffentlichen Verhältnisse Unseres Königreichs, welche das Patent vom 7 Dec. 1819 aufstellt, zu keiner Zeit auf rechtmäßige Weise beseitigt worden, und nur eine factische Unterbrechung eines Theils derselben durch das vormalige Staatsgrundgesetz vom 26 Sept. 1833 herbeigeführt war, mußte es Uns als heiligste Pflicht erscheinen, jenen rechtmäßigen Zustand für niemals rechtlich erloschen und daher für vollkommen geltend zu erklären. Nach reiflicher Erwägung aller Begebenheiten nach dem Jahre 1819 konnte Uns nur der Wunsch Unserer getreuen Unterthanen, eine im Wege des Vertrages festzustellende Verfassungsurkunde in Unserem Königreiche zu besitzen, bewegen, den Entwurf einer Verfassungsurkunde ausarbeiten zu lassen, und Wir legten ihn sobald als thunlich der unterm 7 Jan. 1838 wiederberufenen allgemeinen Ständeversammlung, wie sie sich nach dem Patente vom 7 Dec. 1819 herausgebildet hatte und zu berufen möglich war, zur freien Berathung vor. Während Wir eine gerechte Anerkennung Unserer landesväterlichen Absichten erwarteten, mußten Wir Uns aus den in Unserem Schreiben vom 15 Febr. v. J. angegebenen Gründen zu Unserem großen Bedauern veranlaßt finden, diesen Entwurf der fernern Berathung zu entziehen. Inzwischen vernahmen Wir bald nach dieser Verfügung, daß von Unseren getreuen Unterthanen in allen Landestheilen Unsere frühere auf eine vertragsmäßige Feststellung einer Verfassungsurkunde gerichtete Absicht fortwährend dem Besten des Landes entsprechend gehalten werde, und daß auf deren Ausführung der allseitige Wunsch gerichtet sey. Wir fanden Uns dadurch nochmals bewogen, in Unserer unterm 3 Mai v. J. erlassenen Aufforderung darauf zurückzukommen. Die allgemeine Ständeversammlung Unseres Königreichs hat Uns hierauf unterm 15 Jun. v. J. versichert, daß nicht allein bei Unseren getreuen Unterthanen, sondern auch in der allgemeinen Ständeversammlung der ernstliche Wunsch herrsche, daß durch eine besonnene ordnungsmäßige Berathung die erwünschte Vereinbarung zum Heil Unseres Landes zu Stande komme. Wir haben dieser Erklärung Unser landesväterliches Vertrauen gern geschenkt. Demzufolge ist von Uns eine Commission berufen, welcher es zur Pflicht gemacht wurde, eine Verfassungsurkunde zu entwerfen, und dabei nicht allein Unsere Rechte, sondern eben so gewissenhaft die Rechte der Stände des Königreichs zu beachten. Bald nach Berufung dieser Commission hatten Wir die Genugthuung, Unseren getreuen Unterthanen durch die Proclamation vom 10 Sept. v. J. denjenigen Beschluß der deutschen Bundesversammlung zur Kenntniß bringen zu können, welchen dieselbe in Beziehung auf die Verfassungsangelegenheit Unseres Königreichs in der 19ten Sitzung des vorigen Jahrs gefaßt hat, indem die deutsche Bundesversammlung darin Unsere Wünsche, daß baldmöglichst mit den dermaligen Ständen über das Verfassungswerk eine den Rechten der Krone und der Stände entsprechende Vereinbarung getroffen werden möge, ihrer vertrauensvollen Erwartung vollkommen entsprechend erkennt. Wir sind zwar der festen Ueberzeugung, daß in dem Umstande, daß die in dem Patente vom 7 Dec. 1819 begründete landständische Verfassung niemals rechtsverbindlich und zu keiner Zeit auf eine bundesgesetzmäßige Weise beseitigt ist, die vollkommenste Sicherheit liegt, daß der Schutz des deutschen Bundes für diese landständische Verfassung – wenn es je darauf ankommen konnte – jederzeit zu gewärtigen war; gleichwohl ist die durch den Beschluß vom 5 September v. J. erfolgte Zurückweisung der gegen die bundesgesetzliche Rechtmäßigkeit Unsers Verfahrens erhobenen Anträge und Bedenken insofern von Wichtigkeit, als jeder Versuch, unrichtigen Ansichten hierüber Eingang zu verschaffen, damit auf das bestimmteste beseitigt, und namentlich der hin und wieder erhobene Einwand der Incompetenz der dermaligen Ständeversammlung für immer ausgeschlossen ist. Es ergeben nämlich die unverkennbar richtigen Sätze, daß in Unserm Königreiche nur Eine allgemeine landständische Verfassung, nur Eine allgemeine Ständeversammlung rechtlich bestehen könne, und daß nur rechtlich bestehende allgemeine Stände zu rechtsgültigen Handlungen befugt seyn können, so wie die Thatsache, daß von Uns nur mit der nach dem Patente vom 7 Dec. 1819 berufenen allgemeinen Ständeversammlung verhandelt worden ist, die völlige Gewißheit der Rechtsgültigkeit dieser landständischen Verfassung, indem von der deutschen Bundesversammlung ausdrücklich die dermaligen Stände des Königreichs als diejenigen bezeichnet sind, mit denen die hochwichtige Vereinbarung insbesondere über die Rechte selbst von Uns zu treffen ist. Daneben entspricht es Unsern Ansichten vollkommen, daß auch von dem deutschen Bunde in eben und demselben Beschlusse die Verfassungsangelegenheit in Unserm Königreich als eine innere Landesangelegenheit anerkannt ist. Nachdem nunmehr die Arbeiten der Commission gleich den ferneren Vorarbeiten erledigt sind, wollen Wir Unsrer getreuen allgemeinen Ständeversammlung den Entwurf einer Verfassungsurkunde für Unser Königreich zur freien Berathung vorlegen lassen. Dieser Entwurf wird den Beweis liefern, daß Wir gern bemüht gewesen sind, auch solchen zu Unsrer Kenntniß gelangten Wünschen entgegenzukommen, welche von dem Inhalte des im Jahre 1838 vorgelegten Entwurfs einer Verfassungsurkunde abweichen, insofern Wir deren Erfüllung mit dem wahren und dauernden Wohle des Landes verträglich halten konnten. Indem Wir hiermit bestimmen, daß die am 20 Jun. v. J. von Uns vertagte allgemeine Ständeversammlung auf den 19 künftigen Monats wiederum berufen werde, gewärtigen Wir von sämmtlichen Mitgliedern beider Kammern, daß sie sich zeitig in Unsrer Residenzstadt einfinden. Zugleich finden Wir Uns veranlaßt, Folgendes zu eröffnen: Es ist bekannt, daß, obgleich fast sämmtliche nach dem Patent vom 7 Dec. 1819 zur Theilnahme an der allgemeinen Ständeversammlung berechtigten und berufenen Personen, Corporationen und Districte Unsrer Aufforderung vom 7 Jan. 1838 Folge leisteten, doch später im Laufe des Landtags mehrere Wahlberechtigte ihr Wahlrecht nicht ausübten. Die Vorschriften, welche sich auf die Wahl ständischer Deputirter und deren Verpflichtungen beziehen, sind so mangelhaft, daß sie nicht allein die Wirksamkeit der allgemeinen landständischen Verfassung nicht sichern, sondern daß sogar factische Unterbrechungen dieser Wirksamkeit von der Willkür einzelner Personen abhängen. Es fehlt zwar nicht an Mitteln, solche Fehler zu beseitigen, und zur Aufrechthaltung der bundesgesetzlich nothwendigen ständischen Verfassung die geeigneten Schritte zu thun, inzwischen wollen Wir – jedoch nur unter der Voraussetzung, daß die Wahlberechtigten nunmehr ihre Pflicht erfüllen – davon einstweilen abstehen. Dagegen haben Wir zum Schutz Unsrer getreuen Unterthanen gegen die Zudringlichkeiten, womit unbefugte Personen sich zu dem Zwecke der Verhinderung von Wahlen die verschiedensten Umtriebe erlaubt haben, die geeigneten Maaßregeln getroffen. Wenn nun auf der andern Seite die allgemeine Ständeversammlung in ihrer Adresse vom 15 Jun. v. J. diese Lücken nicht übersehen und sich dahin geäußert hat, daß ein großer Theil der Wahlberechtigten mit der Wahl neuer Deputirten zur allgemeinen Ständeversammlung deßhalb zurückgeblieben sey, weil er einer aus der Wahlhandlung selbst zu folgernden Anerkennung der Verfassung von 1819 zu entgehen suche, und wenn Stände ferner den Wunsch

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Nach reiflicher Erwägung aller Begebenheiten nach dem Jahre 1819 konnte Uns nur der Wunsch Unserer getreuen Unterthanen, eine im Wege des Vertrages festzustellende Verfassungsurkunde in Unserem Königreiche zu besitzen, bewegen, den Entwurf einer Verfassungsurkunde ausarbeiten zu lassen, und Wir legten ihn sobald als thunlich der unterm 7 Jan. 1838 wiederberufenen allgemeinen Ständeversammlung, wie sie sich nach dem Patente vom 7 Dec. 1819 herausgebildet hatte und zu berufen möglich war, zur freien Berathung vor. Während Wir eine gerechte Anerkennung Unserer landesväterlichen Absichten erwarteten, mußten Wir Uns aus den in Unserem Schreiben vom 15 Febr. v. J. angegebenen Gründen zu Unserem großen Bedauern veranlaßt finden, diesen Entwurf der fernern Berathung zu entziehen. Inzwischen vernahmen Wir bald nach dieser Verfügung, daß von Unseren getreuen Unterthanen in allen Landestheilen Unsere frühere auf eine vertragsmäßige Feststellung einer Verfassungsurkunde gerichtete Absicht fortwährend dem Besten des Landes entsprechend gehalten werde, und daß auf deren Ausführung der allseitige Wunsch gerichtet sey. Wir fanden Uns dadurch <hi rendition="#g">nochmals</hi> bewogen, in Unserer unterm 3 Mai v. J. erlassenen Aufforderung darauf zurückzukommen. Die allgemeine Ständeversammlung Unseres Königreichs hat Uns hierauf unterm 15 Jun. v. J. versichert, daß nicht allein bei Unseren getreuen Unterthanen, sondern auch in der allgemeinen Ständeversammlung der ernstliche Wunsch herrsche, daß durch eine besonnene ordnungsmäßige Berathung die erwünschte Vereinbarung zum Heil Unseres Landes zu Stande komme. Wir haben dieser Erklärung Unser landesväterliches Vertrauen gern geschenkt. Demzufolge ist von Uns eine Commission berufen, welcher es zur Pflicht gemacht wurde, eine Verfassungsurkunde zu entwerfen, und dabei nicht allein Unsere Rechte, sondern eben so gewissenhaft die Rechte der Stände des Königreichs zu beachten. Bald nach Berufung dieser Commission hatten Wir die Genugthuung, Unseren getreuen Unterthanen durch die Proclamation vom 10 Sept. v. J. denjenigen Beschluß der deutschen Bundesversammlung zur Kenntniß bringen zu können, welchen dieselbe in Beziehung auf die <hi rendition="#g">Verfassungsangelegenheit</hi> Unseres Königreichs in der 19ten Sitzung des vorigen Jahrs gefaßt hat, indem die deutsche Bundesversammlung darin Unsere Wünsche, daß baldmöglichst mit den dermaligen Ständen über das Verfassungswerk eine den Rechten der Krone und der Stände entsprechende Vereinbarung getroffen werden möge, ihrer vertrauensvollen Erwartung vollkommen entsprechend erkennt. 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J. von Uns vertagte allgemeine Ständeversammlung auf den 19 künftigen Monats wiederum berufen werde, gewärtigen Wir von sämmtlichen Mitgliedern beider Kammern, daß sie sich zeitig in Unsrer Residenzstadt einfinden. Zugleich finden Wir Uns veranlaßt, Folgendes zu eröffnen: Es ist bekannt, daß, obgleich fast sämmtliche nach dem Patent vom 7 Dec. 1819 zur Theilnahme an der allgemeinen Ständeversammlung berechtigten und berufenen Personen, Corporationen und Districte Unsrer Aufforderung vom 7 Jan. 1838 Folge leisteten, doch später im Laufe des Landtags mehrere Wahlberechtigte ihr Wahlrecht nicht ausübten. Die Vorschriften, welche sich auf die Wahl ständischer Deputirter und deren Verpflichtungen beziehen, sind so mangelhaft, daß sie nicht allein die Wirksamkeit der allgemeinen landständischen Verfassung nicht sichern, sondern daß sogar factische Unterbrechungen dieser Wirksamkeit von der Willkür einzelner Personen abhängen. Es fehlt zwar nicht an Mitteln, solche Fehler zu beseitigen, und zur Aufrechthaltung der bundesgesetzlich nothwendigen ständischen Verfassung die geeigneten Schritte zu thun, inzwischen wollen Wir &#x2013; jedoch nur unter der Voraussetzung, daß die Wahlberechtigten nunmehr ihre Pflicht erfüllen &#x2013; davon einstweilen abstehen. Dagegen haben Wir zum Schutz Unsrer getreuen Unterthanen gegen die Zudringlichkeiten, womit unbefugte Personen sich zu dem Zwecke der Verhinderung von Wahlen die verschiedensten Umtriebe erlaubt haben, die geeigneten Maaßregeln getroffen. Wenn nun auf der andern Seite die allgemeine Ständeversammlung in ihrer Adresse vom 15 Jun. v. J. diese Lücken nicht übersehen und sich dahin geäußert hat, daß ein großer Theil der Wahlberechtigten mit der Wahl neuer Deputirten zur allgemeinen Ständeversammlung deßhalb zurückgeblieben sey, weil er einer aus der Wahlhandlung selbst zu folgernden Anerkennung der Verfassung von 1819 zu entgehen suche, und wenn Stände ferner den Wunsch<lb/></p>
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Nach reiflicher Erwägung aller Begebenheiten nach dem Jahre 1819 konnte Uns nur der Wunsch Unserer getreuen Unterthanen, eine im Wege des Vertrages festzustellende Verfassungsurkunde in Unserem Königreiche zu besitzen, bewegen, den Entwurf einer Verfassungsurkunde ausarbeiten zu lassen, und Wir legten ihn sobald als thunlich der unterm 7 Jan. 1838 wiederberufenen allgemeinen Ständeversammlung, wie sie sich nach dem Patente vom 7 Dec. 1819 herausgebildet hatte und zu berufen möglich war, zur freien Berathung vor. Während Wir eine gerechte Anerkennung Unserer landesväterlichen Absichten erwarteten, mußten Wir Uns aus den in Unserem Schreiben vom 15 Febr. v. J. angegebenen Gründen zu Unserem großen Bedauern veranlaßt finden, diesen Entwurf der fernern Berathung zu entziehen. 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Demzufolge ist von Uns eine Commission berufen, welcher es zur Pflicht gemacht wurde, eine Verfassungsurkunde zu entwerfen, und dabei nicht allein Unsere Rechte, sondern eben so gewissenhaft die Rechte der Stände des Königreichs zu beachten. Bald nach Berufung dieser Commission hatten Wir die Genugthuung, Unseren getreuen Unterthanen durch die Proclamation vom 10 Sept. v. J. denjenigen Beschluß der deutschen Bundesversammlung zur Kenntniß bringen zu können, welchen dieselbe in Beziehung auf die Verfassungsangelegenheit Unseres Königreichs in der 19ten Sitzung des vorigen Jahrs gefaßt hat, indem die deutsche Bundesversammlung darin Unsere Wünsche, daß baldmöglichst mit den dermaligen Ständen über das Verfassungswerk eine den Rechten der Krone und der Stände entsprechende Vereinbarung getroffen werden möge, ihrer vertrauensvollen Erwartung vollkommen entsprechend erkennt. Wir sind zwar der festen Ueberzeugung, daß in dem Umstande, daß die in dem Patente vom 7 Dec. 1819 begründete landständische Verfassung niemals rechtsverbindlich und zu keiner Zeit auf eine bundesgesetzmäßige Weise beseitigt ist, die vollkommenste Sicherheit liegt, daß der Schutz des deutschen Bundes für diese landständische Verfassung – wenn es je darauf ankommen konnte – jederzeit zu gewärtigen war; gleichwohl ist die durch den Beschluß vom 5 September v. J. erfolgte Zurückweisung der gegen die bundesgesetzliche Rechtmäßigkeit Unsers Verfahrens erhobenen Anträge und Bedenken insofern von Wichtigkeit, als jeder Versuch, unrichtigen Ansichten hierüber Eingang zu verschaffen, damit auf das bestimmteste beseitigt, und namentlich der hin und wieder erhobene Einwand der Incompetenz der dermaligen Ständeversammlung für immer ausgeschlossen ist. Es ergeben nämlich die unverkennbar richtigen Sätze, daß in Unserm Königreiche nur Eine allgemeine landständische Verfassung, nur Eine allgemeine Ständeversammlung rechtlich bestehen könne, und daß nur rechtlich bestehende allgemeine Stände zu rechtsgültigen Handlungen befugt seyn können, so wie die Thatsache, daß von Uns nur mit der nach dem Patente vom 7 Dec. 1819 berufenen allgemeinen Ständeversammlung verhandelt worden ist, die völlige Gewißheit der Rechtsgültigkeit dieser landständischen Verfassung, indem von der deutschen Bundesversammlung ausdrücklich die dermaligen Stände des Königreichs als diejenigen bezeichnet sind, mit denen die hochwichtige Vereinbarung insbesondere über die Rechte selbst von Uns zu treffen ist. Daneben entspricht es Unsern Ansichten vollkommen, daß auch von dem deutschen Bunde in eben und demselben Beschlusse die Verfassungsangelegenheit in Unserm Königreich als eine innere Landesangelegenheit anerkannt ist. Nachdem nunmehr die Arbeiten der Commission gleich den ferneren Vorarbeiten erledigt sind, wollen Wir Unsrer getreuen allgemeinen Ständeversammlung den Entwurf einer Verfassungsurkunde für Unser Königreich zur freien Berathung vorlegen lassen. Dieser Entwurf wird den Beweis liefern, daß Wir gern bemüht gewesen sind, auch solchen zu Unsrer Kenntniß gelangten Wünschen entgegenzukommen, welche von dem Inhalte des im Jahre 1838 vorgelegten Entwurfs einer Verfassungsurkunde abweichen, insofern Wir deren Erfüllung mit dem wahren und dauernden Wohle des Landes verträglich halten konnten. Indem Wir hiermit bestimmen, daß die am 20 Jun. v. J. von Uns vertagte allgemeine Ständeversammlung auf den 19 künftigen Monats wiederum berufen werde, gewärtigen Wir von sämmtlichen Mitgliedern beider Kammern, daß sie sich zeitig in Unsrer Residenzstadt einfinden. Zugleich finden Wir Uns veranlaßt, Folgendes zu eröffnen: Es ist bekannt, daß, obgleich fast sämmtliche nach dem Patent vom 7 Dec. 1819 zur Theilnahme an der allgemeinen Ständeversammlung berechtigten und berufenen Personen, Corporationen und Districte Unsrer Aufforderung vom 7 Jan. 1838 Folge leisteten, doch später im Laufe des Landtags mehrere Wahlberechtigte ihr Wahlrecht nicht ausübten. Die Vorschriften, welche sich auf die Wahl ständischer Deputirter und deren Verpflichtungen beziehen, sind so mangelhaft, daß sie nicht allein die Wirksamkeit der allgemeinen landständischen Verfassung nicht sichern, sondern daß sogar factische Unterbrechungen dieser Wirksamkeit von der Willkür einzelner Personen abhängen. Es fehlt zwar nicht an Mitteln, solche Fehler zu beseitigen, und zur Aufrechthaltung der bundesgesetzlich nothwendigen ständischen Verfassung die geeigneten Schritte zu thun, inzwischen wollen Wir – jedoch nur unter der Voraussetzung, daß die Wahlberechtigten nunmehr ihre Pflicht erfüllen – davon einstweilen abstehen. Dagegen haben Wir zum Schutz Unsrer getreuen Unterthanen gegen die Zudringlichkeiten, womit unbefugte Personen sich zu dem Zwecke der Verhinderung von Wahlen die verschiedensten Umtriebe erlaubt haben, die geeigneten Maaßregeln getroffen. Wenn nun auf der andern Seite die allgemeine Ständeversammlung in ihrer Adresse vom 15 Jun. v. J. diese Lücken nicht übersehen und sich dahin geäußert hat, daß ein großer Theil der Wahlberechtigten mit der Wahl neuer Deputirten zur allgemeinen Ständeversammlung deßhalb zurückgeblieben sey, weil er einer aus der Wahlhandlung selbst zu folgernden Anerkennung der Verfassung von 1819 zu entgehen suche, und wenn Stände ferner den Wunsch

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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 49. Augsburg, 18. Februar 1840, S. 0388. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_049_18400218/4>, abgerufen am 16.10.2024.