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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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desselbigen Closters vorhanden / hat man zum Gottesdienst angewendt / zu Vnderhaltung eines Seelsorgers: so aber die Aept etwas Ansprachs wider dieselbige Gemeind zu haben / vermeint / sollen sie vermög alter Verkomnussen / dasselbige vor dem zehen Gerichten Bundt berichten oder decidiren / wie vormahls mehr beschehen / das Eynkommen aber allzeit dispensirt vnd angelegt worden / mit rath deren / so vermög der Freyheit der Religion / darzu verordnet vnnd befügt gewesen.

Die Freyheit der beyden Religionen / ist von vns niemahlen verhindert gewesen / vmb diese Sach haben wir Articul / welche mit allgemeinem Rath vnd Consens beydertheilen gesetzt vnd angenommen worden / denen wollen wir nachgeleben / daß aber etliche frembde Regularische oder München / von vns auß geschlossen: ist nicht beschehen / die Religion zuverhindern / sondern allein die Betrübnuß vnsers Stands zu meyden / welches vor viel Jahren mit allgemeinem Rath vnd auß guten Gründen beschehen.

Der Bischoff von Chur / der Apt von Disenntis vnd alle Geistliche / sind vnserm Bundsbrieff einverleibt / vnnd bißher hat man mit jhnen nicht anderst / als mit andern Bundsgenossen gehandelt / vnd sie sich auch dessen contentirt.

Der Span in den Gemeinden zu Zeitzers / Crims vnd Vnterfatz / sind schon langst mit Recht decidirt / vnd der Span in Vnterfatz / ist mit rath Caroli Paschalis / Frantzösischen Ambassadorn / beygelegt worden.

Was den newen Calender anlanget / ist derselbig Anno 1582. publicirt / aber dazumahlen nicht allein von den dreyen Bündten / sondern auch von den Herren von Wallis / so Catholisch waren / venworffen worden.

Die Kirchengebäw vnnd was zum Gottesdienst gehört / ist bey vns weder in der einen noch andern Religion / nie verbotten gewesen / es seye dann sach daß etwan Clöster / Kirchen / wurden gebawen / welche verdächtig weren / daß sie zu Vestungen möchten gebraucht werden.

Die Banditen sind nicht wegen der Religion / sondern wegen jhrer Fählern / wider vnsern Stand / bandisirt worden / vnd werden auch fürhin der Religion halben / nicht für bandisirt gehalten / jhre Güter aber sind allbereit auff die Gemeinden getheilt / so dieselbige es wöllen wider geben / mögen sie es als der höchste Gewalt wol thun / darumb man bey jhnen anhalten.

Den II. Articul schlagen wir allerdingen auß / vnd sind der gäntzlichen Meynung / daß die Religion daselbsten / so wol als bey vns frey seyn / vnd geübt werden solle / wie bißher beschehen / vermög der Madrilischen Articuln.

Das Convent zu Morbengo / soll frey / wie von alters her verbleiben / wie andere Ort auch / nur daß nicht verhottene Orden seyn / vnd wider gemeiner dreyer Bündten Ordnung vnd Articul / was aber die Kirchen S. Peter zu Morbengo antrifft / soll dieselbige den Reformierten / wie von 60. Jahren her gewesen / verbleiben / wie auch andere Kirchen / so jhnen im Landt Veltlyn assignirt worden.

Der Bischoff von Com / so lang das Veltlyn ist vnder den Bündten gewesen / hat nie weder Geistlich noch Weltlich Jurisdiction darinnen gehabt / auch nie dieselbig Kirchen visitirt / vnnd keine Ehrgeitz praetendirt / ja vor vnnd nach dem die Reformirte Religion zugenommen / haben gemeine drey Bündten vmb Ehesachen jhre Gesetz geben / vnnd Ordnung gemacht / darauff wir vns beruffen / vnd in Ehesachen ist allezeit der Vicarj / vermög Veltlyner Statuten / nachdem jhme die Processen von den Ampisleuten vbergeben / Richter gewesen.

Letstlich wann vns das Veltlyn / vermög der Madrilischen Articuln / ist restituirt / verhoffen wir / die Ehrsamen Gemeinden werden in allen gebührenden Sachen Jh. Excell. Rath pflegen.

Ferrners liessen die Bündtner wider die jenigen / so im Veltlyn rebellirt / vnd jhr Vnglück der Enden vervrsachet hatten / an beyde Könige in Franckreich vnd Hispanien / ein Schreiben adgehen / welches also gelautet:

Der Bündner Schreiben an die Konige in Franckreich vnd Hispanien / wegen der Veltlynischen Rebellen. Gleich wie die Schlang Evam betrogen hat / mit jhrer Schalckheit / also vnderstehen auch vnsere Hauptrebellen Veltlyns / aller Welt Menschen jhre Sinne zuverrucken / vnd sie mit sehenden Augen blind zumachen / in dem sie vermeint / wann sie viel vnd mancheriey Calumnien / wider vns jre natürlichen Herrn vnnd obern erdichten / solle damit der ewig stinckende Schandfleck jhrer grawsamen vnd von allen Nationen verfluchten Mordthatlichen Rebellion bedeckt / vnd verthädiget seyn.

Es hat aber bey verständigen / aulfrechten vnd vnpartheyischen Gemühtern / die ab den L[unleserliches Material - 1 Zeichen fehlt]stern vnd Lasterhafften / ein abschewen tragen / weit ein andere mehnung / die nicht bald glauben / was lose Buben / deren Schalckheit weltküntig / sich zu beschönen / fürgeben. Dann wo solchen stracks solte Beyfall geben werden / könte sich ein jeder / wie schandlich es jmmer were / in der Schalckheit verbergen. Die Weisen vnnd Verständigen vernemen beyde Partheyen / vnd geben raum der Warheit / in welcher Zaht auch fürnemlichen E. E. May. sind / die jhnen gnädigst gelieben lassen wollen / einen kurtzen warhafften Bericht / vber die Veltlynische Rebellion von vns zu empfahen.

Es ist der Authoren deß mordlichen Abfalls von vns / so sich im Landt Veltlyn zugetragen Dichten vnd Trachten von Jugend auff arg gewest / vnd haben ohne vnterlaß Nachdenckens gehabt / wie sie vns jhrer ordentlichen Obrigkeit / die Herrschung entziehen / vnd auß forcht einiger straff jrem Mutwillen nach / vber vns vnd vnsere Vnderthanen tyrannisiren möchten: zu welchem sie allerhand hinderlistige vnnd tückische Mittel gesucht / vnnd so lang damit vmbgangen / biß sie endlich einen Weg funden / den sie vermeint / jhnen nicht vbel fügen werde. Sind derhalben auff alle vnsere Gemeinden / in aller drey Bund gerößlet / vnnd haben mit mancherley lügenhafftigem Fürgeben / sich vnderstan-

desselbigen Closters vorhanden / hat man zum Gottesdienst angewendt / zu Vnderhaltung eines Seelsorgers: so aber die Aept etwas Ansprachs wider dieselbige Gemeind zu haben / vermeint / sollen sie vermög alter Verkomnussen / dasselbige vor dem zehen Gerichten Bundt berichten oder decidiren / wie vormahls mehr beschehen / das Eynkommen aber allzeit dispensirt vnd angelegt worden / mit rath deren / so vermög der Freyheit der Religion / darzu verordnet vnnd befügt gewesen.

Die Freyheit der beyden Religionen / ist von vns niemahlen verhindert gewesen / vmb diese Sach haben wir Articul / welche mit allgemeinem Rath vnd Consens beydertheilen gesetzt vnd angenommen worden / denen wollen wir nachgeleben / daß aber etliche frembde Regularische oder München / von vns auß geschlossen: ist nicht beschehen / die Religion zuverhindern / sondern allein die Betrübnuß vnsers Stands zu meyden / welches vor viel Jahren mit allgemeinem Rath vnd auß guten Gründen beschehen.

Der Bischoff von Chur / der Apt von Disenntis vnd alle Geistliche / sind vnserm Bundsbrieff einverleibt / vnnd bißher hat man mit jhnen nicht anderst / als mit andern Bundsgenossen gehandelt / vnd sie sich auch dessen contentirt.

Der Span in den Gemeinden zu Zeitzers / Crims vñ Vnterfatz / sind schon langst mit Recht decidirt / vnd der Span in Vnterfatz / ist mit rath Caroli Paschalis / Frantzösischen Ambassadorn / beygelegt worden.

Was den newen Calender anlanget / ist derselbig Anno 1582. publicirt / aber dazumahlen nicht allein von den dreyen Bündten / sondern auch von den Herren von Wallis / so Catholisch waren / venworffen worden.

Die Kirchengebäw vnnd was zum Gottesdienst gehört / ist bey vns weder in der einen noch andern Religion / nie verbotten gewesen / es seye dann sach daß etwan Clöster / Kirchen / wurden gebawen / welche verdächtig weren / daß sie zu Vestungen möchten gebraucht werden.

Die Banditen sind nicht wegen der Religion / sondern wegen jhrer Fählern / wider vnsern Stand / bandisirt worden / vnd werden auch fürhin der Religion halben / nicht für bandisirt gehalten / jhre Güter aber sind allbereit auff die Gemeinden getheilt / so dieselbige es wöllen wider geben / mögen sie es als der höchste Gewalt wol thun / darumb man bey jhnen anhalten.

Den II. Articul schlagen wir allerdingen auß / vnd sind der gäntzlichen Meynung / daß die Religion daselbsten / so wol als bey vns frey seyn / vnd geübt werden solle / wie bißher beschehen / vermög der Madrilischen Articuln.

Das Convent zu Morbengo / soll frey / wie von alters her verbleiben / wie andere Ort auch / nur daß nicht verhottene Orden seyn / vnd wider gemeiner dreyer Bündten Ordnung vnd Articul / was aber die Kirchen S. Peter zu Morbengo antrifft / soll dieselbige den Reformierten / wie von 60. Jahren her gewesen / verbleiben / wie auch andere Kirchen / so jhnen im Landt Veltlyn assignirt worden.

Der Bischoff von Com / so lang das Veltlyn ist vnder den Bündten gewesen / hat nie weder Geistlich noch Weltlich Jurisdiction darinnen gehabt / auch nie dieselbig Kirchen visitirt / vnnd keine Ehrgeitz praetendirt / ja vor vnnd nach dem die Reformirte Religion zugenommen / haben gemeine drey Bündten vmb Ehesachen jhre Gesetz geben / vnnd Ordnung gemacht / darauff wir vns beruffen / vnd in Ehesachen ist allezeit der Vicarj / vermög Veltlyner Statuten / nachdem jhme die Processen von den Ampisleuten vbergeben / Richter gewesen.

Letstlich wann vns das Veltlyn / vermög der Madrilischen Articuln / ist restituirt / verhoffen wir / die Ehrsamen Gemeinden werden in allen gebührenden Sachen Jh. Excell. Rath pflegen.

Ferrners liessen die Bündtner wider die jenigen / so im Veltlyn rebellirt / vnd jhr Vnglück der Enden vervrsachet hatten / an beyde Könige in Franckreich vnd Hispanien / ein Schreiben adgehen / welches also gelautet:

Der Bündner Schreiben an die Konige in Franckreich vnd Hispanien / wegen der Veltlynischen Rebellen. Gleich wie die Schlang Evam betrogen hat / mit jhrer Schalckheit / also vnderstehen auch vnsere Hauptrebellen Veltlyns / aller Welt Menschen jhre Sinne zuverrucken / vnd sie mit sehenden Augen blind zumachen / in dem sie vermeint / wann sie viel vnd mancheriey Calumnien / wider vns jre natürlichen Herrn vnnd obern erdichten / solle damit der ewig stinckende Schandfleck jhrer grawsamen vnd von allen Nationen verfluchten Mordthatlichen Rebellion bedeckt / vnd verthädiget seyn.

Es hat aber bey verständigen / aulfrechten vnd vnpartheyischen Gemühtern / die ab den L[unleserliches Material – 1 Zeichen fehlt]stern vnd Lasterhafften / ein abschewen tragen / weit ein andere mehnung / die nicht bald glauben / was lose Buben / deren Schalckheit weltküntig / sich zu beschönen / fürgeben. Dann wo solchen stracks solte Beyfall geben werden / könte sich ein jeder / wie schandlich es jmmer were / in der Schalckheit verbergen. Die Weisen vnnd Verständigen vernemen beyde Partheyen / vnd geben raum der Warheit / in welcher Zaht auch fürnemlichen E. E. May. sind / die jhnen gnädigst gelieben lassen wollen / einen kurtzen warhafften Bericht / vber die Veltlynische Rebellion von vns zu empfahen.

Es ist der Authoren deß mordlichen Abfalls von vns / so sich im Landt Veltlyn zugetragen Dichten vnd Trachten von Jugend auff arg gewest / vnd haben ohne vnterlaß Nachdenckens gehabt / wie sie vns jhrer ordentlichen Obrigkeit / die Herrschung entziehen / vñ auß forcht einiger straff jrem Mutwillen nach / vber vns vnd vnsere Vnderthanen tyrannisiren möchten: zu welchem sie allerhand hinderlistige vnnd tückische Mittel gesucht / vnnd so lang damit vmbgangen / biß sie endlich einen Weg funden / den sie vermeint / jhnen nicht vbel fügen werde. Sind derhalben auff alle vnsere Gemeinden / in aller drey Bund gerößlet / vnnd haben mit mancherley lügenhafftigem Fürgeben / sich vnderstan-

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[635/0714] desselbigen Closters vorhanden / hat man zum Gottesdienst angewendt / zu Vnderhaltung eines Seelsorgers: so aber die Aept etwas Ansprachs wider dieselbige Gemeind zu haben / vermeint / sollen sie vermög alter Verkomnussen / dasselbige vor dem zehen Gerichten Bundt berichten oder decidiren / wie vormahls mehr beschehen / das Eynkommen aber allzeit dispensirt vnd angelegt worden / mit rath deren / so vermög der Freyheit der Religion / darzu verordnet vnnd befügt gewesen. Die Freyheit der beyden Religionen / ist von vns niemahlen verhindert gewesen / vmb diese Sach haben wir Articul / welche mit allgemeinem Rath vnd Consens beydertheilen gesetzt vnd angenommen worden / denen wollen wir nachgeleben / daß aber etliche frembde Regularische oder München / von vns auß geschlossen: ist nicht beschehen / die Religion zuverhindern / sondern allein die Betrübnuß vnsers Stands zu meyden / welches vor viel Jahren mit allgemeinem Rath vnd auß guten Gründen beschehen. Der Bischoff von Chur / der Apt von Disenntis vnd alle Geistliche / sind vnserm Bundsbrieff einverleibt / vnnd bißher hat man mit jhnen nicht anderst / als mit andern Bundsgenossen gehandelt / vnd sie sich auch dessen contentirt. Der Span in den Gemeinden zu Zeitzers / Crims vñ Vnterfatz / sind schon langst mit Recht decidirt / vnd der Span in Vnterfatz / ist mit rath Caroli Paschalis / Frantzösischen Ambassadorn / beygelegt worden. Was den newen Calender anlanget / ist derselbig Anno 1582. publicirt / aber dazumahlen nicht allein von den dreyen Bündten / sondern auch von den Herren von Wallis / so Catholisch waren / venworffen worden. Die Kirchengebäw vnnd was zum Gottesdienst gehört / ist bey vns weder in der einen noch andern Religion / nie verbotten gewesen / es seye dann sach daß etwan Clöster / Kirchen / wurden gebawen / welche verdächtig weren / daß sie zu Vestungen möchten gebraucht werden. Die Banditen sind nicht wegen der Religion / sondern wegen jhrer Fählern / wider vnsern Stand / bandisirt worden / vnd werden auch fürhin der Religion halben / nicht für bandisirt gehalten / jhre Güter aber sind allbereit auff die Gemeinden getheilt / so dieselbige es wöllen wider geben / mögen sie es als der höchste Gewalt wol thun / darumb man bey jhnen anhalten. Den II. Articul schlagen wir allerdingen auß / vnd sind der gäntzlichen Meynung / daß die Religion daselbsten / so wol als bey vns frey seyn / vnd geübt werden solle / wie bißher beschehen / vermög der Madrilischen Articuln. Das Convent zu Morbengo / soll frey / wie von alters her verbleiben / wie andere Ort auch / nur daß nicht verhottene Orden seyn / vnd wider gemeiner dreyer Bündten Ordnung vnd Articul / was aber die Kirchen S. Peter zu Morbengo antrifft / soll dieselbige den Reformierten / wie von 60. Jahren her gewesen / verbleiben / wie auch andere Kirchen / so jhnen im Landt Veltlyn assignirt worden. Der Bischoff von Com / so lang das Veltlyn ist vnder den Bündten gewesen / hat nie weder Geistlich noch Weltlich Jurisdiction darinnen gehabt / auch nie dieselbig Kirchen visitirt / vnnd keine Ehrgeitz praetendirt / ja vor vnnd nach dem die Reformirte Religion zugenommen / haben gemeine drey Bündten vmb Ehesachen jhre Gesetz geben / vnnd Ordnung gemacht / darauff wir vns beruffen / vnd in Ehesachen ist allezeit der Vicarj / vermög Veltlyner Statuten / nachdem jhme die Processen von den Ampisleuten vbergeben / Richter gewesen. Letstlich wann vns das Veltlyn / vermög der Madrilischen Articuln / ist restituirt / verhoffen wir / die Ehrsamen Gemeinden werden in allen gebührenden Sachen Jh. Excell. Rath pflegen. Ferrners liessen die Bündtner wider die jenigen / so im Veltlyn rebellirt / vnd jhr Vnglück der Enden vervrsachet hatten / an beyde Könige in Franckreich vnd Hispanien / ein Schreiben adgehen / welches also gelautet: Gleich wie die Schlang Evam betrogen hat / mit jhrer Schalckheit / also vnderstehen auch vnsere Hauptrebellen Veltlyns / aller Welt Menschen jhre Sinne zuverrucken / vnd sie mit sehenden Augen blind zumachen / in dem sie vermeint / wann sie viel vnd mancheriey Calumnien / wider vns jre natürlichen Herrn vnnd obern erdichten / solle damit der ewig stinckende Schandfleck jhrer grawsamen vnd von allen Nationen verfluchten Mordthatlichen Rebellion bedeckt / vnd verthädiget seyn. Der Bündner Schreiben an die Konige in Franckreich vnd Hispanien / wegen der Veltlynischen Rebellen. Es hat aber bey verständigen / aulfrechten vnd vnpartheyischen Gemühtern / die ab den L_stern vnd Lasterhafften / ein abschewen tragen / weit ein andere mehnung / die nicht bald glauben / was lose Buben / deren Schalckheit weltküntig / sich zu beschönen / fürgeben. Dann wo solchen stracks solte Beyfall geben werden / könte sich ein jeder / wie schandlich es jmmer were / in der Schalckheit verbergen. Die Weisen vnnd Verständigen vernemen beyde Partheyen / vnd geben raum der Warheit / in welcher Zaht auch fürnemlichen E. E. May. sind / die jhnen gnädigst gelieben lassen wollen / einen kurtzen warhafften Bericht / vber die Veltlynische Rebellion von vns zu empfahen. Es ist der Authoren deß mordlichen Abfalls von vns / so sich im Landt Veltlyn zugetragen Dichten vnd Trachten von Jugend auff arg gewest / vnd haben ohne vnterlaß Nachdenckens gehabt / wie sie vns jhrer ordentlichen Obrigkeit / die Herrschung entziehen / vñ auß forcht einiger straff jrem Mutwillen nach / vber vns vnd vnsere Vnderthanen tyrannisiren möchten: zu welchem sie allerhand hinderlistige vnnd tückische Mittel gesucht / vnnd so lang damit vmbgangen / biß sie endlich einen Weg funden / den sie vermeint / jhnen nicht vbel fügen werde. Sind derhalben auff alle vnsere Gemeinden / in aller drey Bund gerößlet / vnnd haben mit mancherley lügenhafftigem Fürgeben / sich vnderstan-

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  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 635. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/714>, abgerufen am 23.11.2024.