Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.vns zuvor nicht ist vorbracht worden / wir gar wol gebührlich zu beantworten / vnd vns genugsamb zu entschuldigen wüßten / so haben wir vns doch ohn deß Marggraffen von Jägerndorff / als welcher vns mit Guarnison belegt / vnd von der Kön. May. wider allen andern Gewalt zu schützen / gevollmächtigt / vorbewust / vns keiner Antwort vnd Erklärung bemächtigen dörffen / oder können / sondern E. Churf. Gn. Schreiben seiner Fürstl. Gn. alsbald zuerkennen gegeben / darauff seine Fürstl. G. vns / gestriges Tags dahin bescheyden / daß E. Churf. Gn. wir mit jhrem suchen an seine F. G. verweissen solten / derowegen E. Churf. G. vns entschuldigt halten vnnd hierunter mit Vngnaden nicht verdencken wolten / vnd weil weder Jhr. Keys. May. noch E. Churf. G. wir für vns selbst niemals beleydigt / sondern Ew. Churf. G. vnd deroselben Hauß / wie auch jhrem Land vnnd Leuthen allen schuldigen Respect vnd Nachbarlichen guten Willen jederzeit bewiesen / auch bey Jhr. Churf. Gn. allen Widerwillen zuverhüten / vns mit vnserm Schaden / der verhafften Bürgerlichen Bezahlung von der Kön. M. in Böhmen angenommen / vnd darauff ein ansehenliche summa Gelts Ew. Churf. Gn. außgezahlt / den Rest auch diesen Michaelis Marck zu zahlen vns bereit gemacht / vnnd dieses Werck / so sie anjetzo eyffern / nicht auß vnserer eygnen Bewegnuß angefangen / sondern auff anderer vorgehenden Stätt vnd Ständ / einhelligen Schluß vnd Gutachten zubleiben / kein Vmbgang haben mögen / auch von E. Churf. G. zu der Zeit da noch res integrae gewesen / nicht mit einem eintzigen Wort darvon abgemahnet / oder nur darvor gewarnet / viel weniger mit solchem Schutz / als E. Churf. G. anjetzo offeriren / versichert worden. Dannenhero wir vns in Ewigkeit nit die Gedancken machen können / daß E. Churf. G. erst nunmehr / da es so weit kommen / da wir vnser nicht mächtig / vnd vor Gott vnd der Welt vnschuldig seyn / vns öffentlich zu vberziehen / vnd in vorigen Standt / mit dergleichen Kriegsmacht widerumb zu bringen / im Vorhaben seyn würden. Als gelangt an E. Churf. Gn. vnser bitten / E. Churf. G. geruhen solches alles / als ein Christlicher Potentat behertzigen / vnd deßwegen diese zuvorhin durch Brandschäden fast in Grund verderbte / vnd anjetzo ohne das genugsamb betrübte vnd beschwerte Statt / darinn so viel armer vnschuldiger Leuth / Witwen vnd Waysen seyn / mit anbedräwtem kläglichen Proceß in Gnaden zuverschonen / vnd gäntzlich anzutrawen / daß wir sonsten / allem andern was vns möglich / Ew. Churf. G. zu Dienst vnd Gehorsamb vns bereit erzeigen werden. Grädiß vnd Barut von den Chur Sächsischen erobert. Den 14. Octobris sind die Chur Sächsischen vor das Schloß Gräditz oder Grätzen / so auff einem Paß nach Görlitz gelegen / geruckt / vnd dasselbe auffgefordert / weil nun die Besatzung darinnen in 100. starck sich zur Gegenwehr gesetzt / vnd dapffer herauß geschossen / haben die Sächsischen mit 4. Feldstücken sie dermassen geängstigt / daß sie sich ergeben / vnnd ohne Gewehr abziehen müssen. Weil nun die Kriegsverständige gesehen / daß dieser Orth von zimlicher Importantz / hat man für gut angesehen / solchen in acht zunehmen. Ist also dessen sich zuversichern / nicht allein ein starcke Guarnison darinn gelassen / sondern auch mit mehren Schantzen befestigt worden: aber es hat nachmaln auß Vnvorsichtigkeit eines Soldaten / so in einem Gewölb den brennenden Lunten ins Pulver fallen lassen / grossen Schaden genommen / dardurch der Zeugmeister vnnd viel Soldaten geblieben. Nach Eroberung dieses Schlosses sind die Sächsischen vor Barut geruckt / vnnd demnach die Besatzung sich gutwillig ergeben / ist jhnen der Abzug mit Sack vnd Pack vnd brennenden Lunten verstattet worden / dieser Progreß der Sächsischen hat verursachet / daß sich die Marggraffschafft Nider Laußnitz biß auf die Stätte Guben / Forst vnnd Luben so wegen eingelegter Schlesischen Besatzung nicht gekönt / an die Key. May. vnd Jhr. Churf. Gn. zu Sachsen ergeben. Forst / Guben vnd Luben werden von den Chur Sächsischen eingenommen. Darauff haben die Sächsische das Stättlein Forst Nachtzeit vnversehens vberfallen / darinn dann die Schlesische vnd Böhmische Reuterey durch das eine Thor außgerissen / vnd das Fußvolck im Stich gelassen / welches von Sächsischen theils erlegt / theils aber gefangen genommen / vnd in 40. Pagagywägen mit stattlichen Sachen / so auß Böhmen in die Marck zuflehnen dahin geschickt / bekommen worden. Ferrner ist Jhr. Churf. Gn. zu Sachsen mit dem meisten Volck in Person nach Luben geruckt / vnd selbiges Orth mit grossen Stücken beschiessen lassen; weil nun die Besatzung darinn keines Entsatzes vom Marggraffen von Jägerndoff / so der Zeit in Görlitz gelegen / sich getröstet / hat sie sich mit Accord ergeben / mit Sack vnnd Pack abgezogen / vnd das Fähnlein Jhrer Churf. G. praesentirt / welches dem Fendrich von derselben wider geschenckt worden. Hernach hat sich die Statt Guben auch gutwillig ergeben / vnnd keiner Belägerung erwarten wollen. Weil nun der Zeit ein grosser Schnee eingefallen / vnd wegen Kälte ein ferrnere Impressa nicht vorzunemmen gewesen / hat Jhr. Churf. Gn. sich wider zurück Sittaw nachmals zum Gehorsam ermahnet. gen Bautzen begeben: doch zuvor die Statt Sittaw in der Güte abermals aufffordern / vnd dem Capitän darinn / Nostitz genannt / zuschreiben lassen; Er wüste wol / in welchem Zustandt er sey: so ferrn er die Statt gutwillig vbergeben würde / wolten alsdann Jhr. Churf. G. jhme Perdon ertheilen / wo nicht / solten jhm seine Güter eingezogen werden. Aber gedachter Capitain hat sich entschuldiget / daß er noch andere vber jhm hette / ohne welcher Consenß er nichts handeln dörffte. Vnierte lägern sich auff einem Berg bey Oppenheim. Die Vnierten / so nach dem zu Vlm mit den Ligisten getroffenem Vergleich / mit jhrer Armee sich in die Pfaltz begeben / haben jhr Läger auff einem Berg bey Oppenheimb geschlagen / welches zwar ein solcher Orth gewesen / daß an dergleichen nicht leichtlich eine Armee sich niderzulassen pflegt. Dann weil daselbst kein Wasser zubekommen / sondern mit grosser Mühe ein zimblichen vns zuvor nicht ist vorbracht worden / wir gar wol gebührlich zu beantworten / vnd vns genugsamb zu entschuldigen wüßten / so haben wir vns doch ohn deß Marggraffen von Jägerndorff / als welcher vns mit Guarnison belegt / vnd von der Kön. May. wider allen andern Gewalt zu schützen / gevollmächtigt / vorbewust / vns keiner Antwort vnd Erklärung bemächtigen dörffen / oder können / sondern E. Churf. Gn. Schreiben seiner Fürstl. Gn. alsbald zuerkennen gegeben / darauff seine Fürstl. G. vns / gestriges Tags dahin bescheyden / daß E. Churf. Gn. wir mit jhrem suchen an seine F. G. verweissen solten / derowegen E. Churf. G. vns entschuldigt halten vnnd hierunter mit Vngnaden nicht verdencken wolten / vnd weil weder Jhr. Keys. May. noch E. Churf. G. wir für vns selbst niemals beleydigt / sondern Ew. Churf. G. vnd deroselben Hauß / wie auch jhrem Land vnnd Leuthen allen schuldigen Respect vnd Nachbarlichen guten Willen jederzeit bewiesen / auch bey Jhr. Churf. Gn. allen Widerwillen zuverhüten / vns mit vnserm Schaden / der verhafften Bürgerlichen Bezahlung von der Kön. M. in Böhmen angenommen / vnd darauff ein ansehenliche summa Gelts Ew. Churf. Gn. außgezahlt / den Rest auch diesen Michaelis Marck zu zahlen vns bereit gemacht / vnnd dieses Werck / so sie anjetzo eyffern / nicht auß vnserer eygnen Bewegnuß angefangen / sondern auff anderer vorgehenden Stätt vnd Ständ / einhelligen Schluß vnd Gutachten zubleiben / kein Vmbgang haben mögen / auch von E. Churf. G. zu der Zeit da noch res integrae gewesen / nicht mit einem eintzigen Wort darvon abgemahnet / oder nur darvor gewarnet / viel weniger mit solchem Schutz / als E. Churf. G. anjetzo offeriren / versichert worden. Dannenhero wir vns in Ewigkeit nit die Gedancken machen können / daß E. Churf. G. erst nunmehr / da es so weit kommen / da wir vnser nicht mächtig / vnd vor Gott vnd der Welt vnschuldig seyn / vns öffentlich zu vberziehen / vnd in vorigen Standt / mit dergleichen Kriegsmacht widerumb zu bringen / im Vorhaben seyn würden. Als gelangt an E. Churf. Gn. vnser bitten / E. Churf. G. geruhen solches alles / als ein Christlicher Potentat behertzigen / vnd deßwegen diese zuvorhin durch Brandschäden fast in Grund verderbte / vnd anjetzo ohne das genugsamb betrübte vnd beschwerte Statt / darinn so viel armer vnschuldiger Leuth / Witwen vnd Waysen seyn / mit anbedräwtem kläglichen Proceß in Gnaden zuverschonen / vnd gäntzlich anzutrawen / daß wir sonsten / allem andern was vns möglich / Ew. Churf. G. zu Dienst vnd Gehorsamb vns bereit erzeigen werden. Grädiß vñ Barut von den Chur Sächsischẽ erobert. Den 14. Octobris sind die Chur Sächsischen vor das Schloß Gräditz oder Grätzen / so auff einem Paß nach Görlitz gelegen / geruckt / vnd dasselbe auffgefordert / weil nun die Besatzung darinnen in 100. starck sich zur Gegenwehr gesetzt / vnd dapffer herauß geschossen / haben die Sächsischen mit 4. Feldstücken sie dermassen geängstigt / daß sie sich ergeben / vnnd ohne Gewehr abziehen müssen. Weil nun die Kriegsverständige gesehen / daß dieser Orth von zimlicher Importantz / hat man für gut angesehen / solchen in acht zunehmen. Ist also dessen sich zuversichern / nicht allein ein starcke Guarnison darinn gelassen / sondern auch mit mehren Schantzen befestigt worden: aber es hat nachmaln auß Vnvorsichtigkeit eines Soldaten / so in einem Gewölb den brennenden Lunten ins Pulver fallen lassen / grossen Schaden genommen / dardurch der Zeugmeister vnnd viel Soldaten geblieben. Nach Eroberung dieses Schlosses sind die Sächsischen vor Barut geruckt / vnnd demnach die Besatzung sich gutwillig ergeben / ist jhnen der Abzug mit Sack vnd Pack vnd brennenden Lunten verstattet worden / dieser Progreß der Sächsischen hat verursachet / daß sich die Marggraffschafft Nider Laußnitz biß auf die Stätte Guben / Forst vnnd Luben so wegen eingelegter Schlesischen Besatzung nicht gekönt / an die Key. May. vnd Jhr. Churf. Gn. zu Sachsen ergeben. Forst / Guben vnd Luben werden von den Chur Sächsischen eingenommen. Darauff haben die Sächsische das Stättlein Forst Nachtzeit vnversehens vberfallen / darinn dann die Schlesische vnd Böhmische Reuterey durch das eine Thor außgerissen / vnd das Fußvolck im Stich gelassen / welches von Sächsischẽ theils erlegt / theils aber gefangen genommen / vñ in 40. Pagagywägen mit stattlichen Sachen / so auß Böhmen in die Marck zuflehnen dahin geschickt / bekommen worden. Ferrner ist Jhr. Churf. Gn. zu Sachsen mit dem meisten Volck in Person nach Luben geruckt / vnd selbiges Orth mit grossen Stücken beschiessen lassen; weil nun die Besatzung darinn keines Entsatzes vom Marggraffen von Jägerndoff / so der Zeit in Görlitz gelegen / sich getröstet / hat sie sich mit Accord ergeben / mit Sack vnnd Pack abgezogen / vnd das Fähnlein Jhrer Churf. G. praesentirt / welches dem Fendrich von derselben wider geschenckt worden. Hernach hat sich die Statt Guben auch gutwillig ergeben / vnnd keiner Belägerung erwarten wollen. Weil nun der Zeit ein grosser Schnee eingefallen / vnd wegen Kälte ein ferrnere Impressa nicht vorzunemmen gewesen / hat Jhr. Churf. Gn. sich wider zurück Sittaw nachmals zum Gehorsam ermahnet. gen Bautzen begeben: doch zuvor die Statt Sittaw in der Güte abermals aufffordern / vnd dem Capitän darinn / Nostitz genannt / zuschreiben lassen; Er wüste wol / in welchem Zustandt er sey: so ferrn er die Statt gutwillig vbergeben würde / wolten alsdann Jhr. Churf. G. jhme Perdon ertheilen / wo nicht / solten jhm seine Güter eingezogen werden. Aber gedachter Capitain hat sich entschuldiget / daß er noch andere vber jhm hette / ohne welcher Consenß er nichts handeln dörffte. Vnierte lägern sich auff einem Berg bey Oppenheim. Die Vnierten / so nach dem zu Vlm mit den Ligisten getroffenem Vergleich / mit jhrer Armee sich in die Pfaltz begeben / haben jhr Läger auff einem Berg bey Oppenheimb geschlagen / welches zwar ein solcher Orth gewesen / daß an dergleichen nicht leichtlich eine Armee sich niderzulassen pflegt. Dann weil daselbst kein Wasser zubekommen / sondern mit grosser Mühe ein zimblichen <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f0485" n="428"/> vns zuvor nicht ist vorbracht worden / wir gar wol gebührlich zu beantworten / vnd vns genugsamb zu entschuldigen wüßten / so haben wir vns doch ohn deß Marggraffen von Jägerndorff / als welcher vns mit Guarnison belegt / vnd von der Kön. May. wider allen andern Gewalt zu schützen / gevollmächtigt / vorbewust / vns keiner Antwort vnd Erklärung bemächtigen dörffen / oder können / sondern E. Churf. Gn. Schreiben seiner Fürstl. Gn. alsbald zuerkennen gegeben / darauff seine Fürstl. G. vns / gestriges Tags dahin bescheyden / daß E. Churf. Gn. wir mit jhrem suchen an seine F. G. verweissen solten / derowegen E. Churf. G. vns entschuldigt halten vnnd hierunter mit Vngnaden nicht verdencken wolten / vnd weil weder Jhr. Keys. May. noch E. Churf. G. wir für vns selbst niemals beleydigt / sondern Ew. Churf. G. vnd deroselben Hauß / wie auch jhrem Land vnnd Leuthen allen schuldigen Respect vnd Nachbarlichen guten Willen jederzeit bewiesen / auch bey Jhr. Churf. Gn. allen Widerwillen zuverhüten / vns mit vnserm Schaden / der verhafften Bürgerlichen Bezahlung von der Kön. M. in Böhmen angenommen / vnd darauff ein ansehenliche summa Gelts Ew. Churf. Gn. außgezahlt / den Rest auch diesen Michaelis Marck zu zahlen vns bereit gemacht / vnnd dieses Werck / so sie anjetzo eyffern / nicht auß vnserer eygnen Bewegnuß angefangen / sondern auff anderer vorgehenden Stätt vnd Ständ / einhelligen Schluß vnd Gutachten zubleiben / kein Vmbgang haben mögen / auch von E. Churf. G. zu der Zeit da noch res integrae gewesen / nicht mit einem eintzigen Wort darvon abgemahnet / oder nur darvor gewarnet / viel weniger mit solchem Schutz / als E. Churf. G. anjetzo offeriren / versichert worden. Dannenhero wir vns in Ewigkeit nit die Gedancken machen können / daß E. Churf. G. erst nunmehr / da es so weit kommen / da wir vnser nicht mächtig / vnd vor Gott vnd der Welt vnschuldig seyn / vns öffentlich zu vberziehen / vnd in vorigen Standt / mit dergleichen Kriegsmacht widerumb zu bringen / im Vorhaben seyn würden.</p> <p>Als gelangt an E. Churf. Gn. vnser bitten / E. Churf. G. geruhen solches alles / als ein Christlicher Potentat behertzigen / vnd deßwegen diese zuvorhin durch Brandschäden fast in Grund verderbte / vnd anjetzo ohne das genugsamb betrübte vnd beschwerte Statt / darinn so viel armer vnschuldiger Leuth / Witwen vnd Waysen seyn / mit anbedräwtem kläglichen Proceß in Gnaden zuverschonen / vnd gäntzlich anzutrawen / daß wir sonsten / allem andern was vns möglich / Ew. Churf. G. zu Dienst vnd Gehorsamb vns bereit erzeigen werden.</p> <p><note place="left">Grädiß vñ Barut von den Chur Sächsischẽ erobert.</note> Den 14. Octobris sind die Chur Sächsischen vor das Schloß Gräditz oder Grätzen / so auff einem Paß nach Görlitz gelegen / geruckt / vnd dasselbe auffgefordert / weil nun die Besatzung darinnen in 100. starck sich zur Gegenwehr gesetzt / vnd dapffer herauß geschossen / haben die Sächsischen mit 4. Feldstücken sie dermassen geängstigt / daß sie sich ergeben / vnnd ohne Gewehr abziehen müssen. Weil nun die Kriegsverständige gesehen / daß dieser Orth von zimlicher Importantz / hat man für gut angesehen / solchen in acht zunehmen. Ist also dessen sich zuversichern / nicht allein ein starcke Guarnison darinn gelassen / sondern auch mit mehren Schantzen befestigt worden: aber es hat nachmaln auß Vnvorsichtigkeit eines Soldaten / so in einem Gewölb den brennenden Lunten ins Pulver fallen lassen / grossen Schaden genommen / dardurch der Zeugmeister vnnd viel Soldaten geblieben.</p> <p>Nach Eroberung dieses Schlosses sind die Sächsischen vor Barut geruckt / vnnd demnach die Besatzung sich gutwillig ergeben / ist jhnen der Abzug mit Sack vnd Pack vnd brennenden Lunten verstattet worden / dieser Progreß der Sächsischen hat verursachet / daß sich die Marggraffschafft Nider Laußnitz biß auf die Stätte Guben / Forst vnnd Luben so wegen eingelegter Schlesischen Besatzung nicht gekönt / an die Key. May. vnd Jhr. Churf. Gn. zu Sachsen ergeben.</p> <p><note place="right">Forst / Guben vnd Luben werden von den Chur Sächsischen eingenommen.</note> Darauff haben die Sächsische das Stättlein Forst Nachtzeit vnversehens vberfallen / darinn dann die Schlesische vnd Böhmische Reuterey durch das eine Thor außgerissen / vnd das Fußvolck im Stich gelassen / welches von Sächsischẽ theils erlegt / theils aber gefangen genommen / vñ in 40. Pagagywägen mit stattlichen Sachen / so auß Böhmen in die Marck zuflehnen dahin geschickt / bekommen worden.</p> <p>Ferrner ist Jhr. Churf. Gn. zu Sachsen mit dem meisten Volck in Person nach Luben geruckt / vnd selbiges Orth mit grossen Stücken beschiessen lassen; weil nun die Besatzung darinn keines Entsatzes vom Marggraffen von Jägerndoff / so der Zeit in Görlitz gelegen / sich getröstet / hat sie sich mit Accord ergeben / mit Sack vnnd Pack abgezogen / vnd das Fähnlein Jhrer Churf. G. praesentirt / welches dem Fendrich von derselben wider geschenckt worden. Hernach hat sich die Statt Guben auch gutwillig ergeben / vnnd keiner Belägerung erwarten wollen. Weil nun der Zeit ein grosser Schnee eingefallen / vnd wegen Kälte ein ferrnere Impressa nicht vorzunemmen gewesen / hat Jhr. Churf. Gn. sich wider zurück <note place="right">Sittaw nachmals zum Gehorsam ermahnet.</note> gen Bautzen begeben: doch zuvor die Statt Sittaw in der Güte abermals aufffordern / vnd dem Capitän darinn / Nostitz genannt / zuschreiben lassen; Er wüste wol / in welchem Zustandt er sey: so ferrn er die Statt gutwillig vbergeben würde / wolten alsdann Jhr. Churf. G. jhme Perdon ertheilen / wo nicht / solten jhm seine Güter eingezogen werden. Aber gedachter Capitain hat sich entschuldiget / daß er noch andere vber jhm hette / ohne welcher Consenß er nichts handeln dörffte.</p> <p><note place="right">Vnierte lägern sich auff einem Berg bey Oppenheim.</note> Die Vnierten / so nach dem zu Vlm mit den Ligisten getroffenem Vergleich / mit jhrer Armee sich in die Pfaltz begeben / haben jhr Läger auff einem Berg bey Oppenheimb geschlagen / welches zwar ein solcher Orth gewesen / daß an dergleichen nicht leichtlich eine Armee sich niderzulassen pflegt. Dann weil daselbst kein Wasser zubekommen / sondern mit grosser Mühe ein zimblichen</p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [428/0485]
vns zuvor nicht ist vorbracht worden / wir gar wol gebührlich zu beantworten / vnd vns genugsamb zu entschuldigen wüßten / so haben wir vns doch ohn deß Marggraffen von Jägerndorff / als welcher vns mit Guarnison belegt / vnd von der Kön. May. wider allen andern Gewalt zu schützen / gevollmächtigt / vorbewust / vns keiner Antwort vnd Erklärung bemächtigen dörffen / oder können / sondern E. Churf. Gn. Schreiben seiner Fürstl. Gn. alsbald zuerkennen gegeben / darauff seine Fürstl. G. vns / gestriges Tags dahin bescheyden / daß E. Churf. Gn. wir mit jhrem suchen an seine F. G. verweissen solten / derowegen E. Churf. G. vns entschuldigt halten vnnd hierunter mit Vngnaden nicht verdencken wolten / vnd weil weder Jhr. Keys. May. noch E. Churf. G. wir für vns selbst niemals beleydigt / sondern Ew. Churf. G. vnd deroselben Hauß / wie auch jhrem Land vnnd Leuthen allen schuldigen Respect vnd Nachbarlichen guten Willen jederzeit bewiesen / auch bey Jhr. Churf. Gn. allen Widerwillen zuverhüten / vns mit vnserm Schaden / der verhafften Bürgerlichen Bezahlung von der Kön. M. in Böhmen angenommen / vnd darauff ein ansehenliche summa Gelts Ew. Churf. Gn. außgezahlt / den Rest auch diesen Michaelis Marck zu zahlen vns bereit gemacht / vnnd dieses Werck / so sie anjetzo eyffern / nicht auß vnserer eygnen Bewegnuß angefangen / sondern auff anderer vorgehenden Stätt vnd Ständ / einhelligen Schluß vnd Gutachten zubleiben / kein Vmbgang haben mögen / auch von E. Churf. G. zu der Zeit da noch res integrae gewesen / nicht mit einem eintzigen Wort darvon abgemahnet / oder nur darvor gewarnet / viel weniger mit solchem Schutz / als E. Churf. G. anjetzo offeriren / versichert worden. Dannenhero wir vns in Ewigkeit nit die Gedancken machen können / daß E. Churf. G. erst nunmehr / da es so weit kommen / da wir vnser nicht mächtig / vnd vor Gott vnd der Welt vnschuldig seyn / vns öffentlich zu vberziehen / vnd in vorigen Standt / mit dergleichen Kriegsmacht widerumb zu bringen / im Vorhaben seyn würden.
Als gelangt an E. Churf. Gn. vnser bitten / E. Churf. G. geruhen solches alles / als ein Christlicher Potentat behertzigen / vnd deßwegen diese zuvorhin durch Brandschäden fast in Grund verderbte / vnd anjetzo ohne das genugsamb betrübte vnd beschwerte Statt / darinn so viel armer vnschuldiger Leuth / Witwen vnd Waysen seyn / mit anbedräwtem kläglichen Proceß in Gnaden zuverschonen / vnd gäntzlich anzutrawen / daß wir sonsten / allem andern was vns möglich / Ew. Churf. G. zu Dienst vnd Gehorsamb vns bereit erzeigen werden.
Den 14. Octobris sind die Chur Sächsischen vor das Schloß Gräditz oder Grätzen / so auff einem Paß nach Görlitz gelegen / geruckt / vnd dasselbe auffgefordert / weil nun die Besatzung darinnen in 100. starck sich zur Gegenwehr gesetzt / vnd dapffer herauß geschossen / haben die Sächsischen mit 4. Feldstücken sie dermassen geängstigt / daß sie sich ergeben / vnnd ohne Gewehr abziehen müssen. Weil nun die Kriegsverständige gesehen / daß dieser Orth von zimlicher Importantz / hat man für gut angesehen / solchen in acht zunehmen. Ist also dessen sich zuversichern / nicht allein ein starcke Guarnison darinn gelassen / sondern auch mit mehren Schantzen befestigt worden: aber es hat nachmaln auß Vnvorsichtigkeit eines Soldaten / so in einem Gewölb den brennenden Lunten ins Pulver fallen lassen / grossen Schaden genommen / dardurch der Zeugmeister vnnd viel Soldaten geblieben.
Grädiß vñ Barut von den Chur Sächsischẽ erobert. Nach Eroberung dieses Schlosses sind die Sächsischen vor Barut geruckt / vnnd demnach die Besatzung sich gutwillig ergeben / ist jhnen der Abzug mit Sack vnd Pack vnd brennenden Lunten verstattet worden / dieser Progreß der Sächsischen hat verursachet / daß sich die Marggraffschafft Nider Laußnitz biß auf die Stätte Guben / Forst vnnd Luben so wegen eingelegter Schlesischen Besatzung nicht gekönt / an die Key. May. vnd Jhr. Churf. Gn. zu Sachsen ergeben.
Darauff haben die Sächsische das Stättlein Forst Nachtzeit vnversehens vberfallen / darinn dann die Schlesische vnd Böhmische Reuterey durch das eine Thor außgerissen / vnd das Fußvolck im Stich gelassen / welches von Sächsischẽ theils erlegt / theils aber gefangen genommen / vñ in 40. Pagagywägen mit stattlichen Sachen / so auß Böhmen in die Marck zuflehnen dahin geschickt / bekommen worden.
Forst / Guben vnd Luben werden von den Chur Sächsischen eingenommen. Ferrner ist Jhr. Churf. Gn. zu Sachsen mit dem meisten Volck in Person nach Luben geruckt / vnd selbiges Orth mit grossen Stücken beschiessen lassen; weil nun die Besatzung darinn keines Entsatzes vom Marggraffen von Jägerndoff / so der Zeit in Görlitz gelegen / sich getröstet / hat sie sich mit Accord ergeben / mit Sack vnnd Pack abgezogen / vnd das Fähnlein Jhrer Churf. G. praesentirt / welches dem Fendrich von derselben wider geschenckt worden. Hernach hat sich die Statt Guben auch gutwillig ergeben / vnnd keiner Belägerung erwarten wollen. Weil nun der Zeit ein grosser Schnee eingefallen / vnd wegen Kälte ein ferrnere Impressa nicht vorzunemmen gewesen / hat Jhr. Churf. Gn. sich wider zurück gen Bautzen begeben: doch zuvor die Statt Sittaw in der Güte abermals aufffordern / vnd dem Capitän darinn / Nostitz genannt / zuschreiben lassen; Er wüste wol / in welchem Zustandt er sey: so ferrn er die Statt gutwillig vbergeben würde / wolten alsdann Jhr. Churf. G. jhme Perdon ertheilen / wo nicht / solten jhm seine Güter eingezogen werden. Aber gedachter Capitain hat sich entschuldiget / daß er noch andere vber jhm hette / ohne welcher Consenß er nichts handeln dörffte.
Sittaw nachmals zum Gehorsam ermahnet. Die Vnierten / so nach dem zu Vlm mit den Ligisten getroffenem Vergleich / mit jhrer Armee sich in die Pfaltz begeben / haben jhr Läger auff einem Berg bey Oppenheimb geschlagen / welches zwar ein solcher Orth gewesen / daß an dergleichen nicht leichtlich eine Armee sich niderzulassen pflegt. Dann weil daselbst kein Wasser zubekommen / sondern mit grosser Mühe ein zimblichen
Vnierte lägern sich auff einem Berg bey Oppenheim.
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