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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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vns zuvor nicht ist vorbracht worden / wir gar wol gebührlich zu beantworten / vnd vns genugsamb zu entschuldigen wüßten / so haben wir vns doch ohn deß Marggraffen von Jägerndorff / als welcher vns mit Guarnison belegt / vnd von der Kön. May. wider allen andern Gewalt zu schützen / gevollmächtigt / vorbewust / vns keiner Antwort vnd Erklärung bemächtigen dörffen / oder können / sondern E. Churf. Gn. Schreiben seiner Fürstl. Gn. alsbald zuerkennen gegeben / darauff seine Fürstl. G. vns / gestriges Tags dahin bescheyden / daß E. Churf. Gn. wir mit jhrem suchen an seine F. G. verweissen solten / derowegen E. Churf. G. vns entschuldigt halten vnnd hierunter mit Vngnaden nicht verdencken wolten / vnd weil weder Jhr. Keys. May. noch E. Churf. G. wir für vns selbst niemals beleydigt / sondern Ew. Churf. G. vnd deroselben Hauß / wie auch jhrem Land vnnd Leuthen allen schuldigen Respect vnd Nachbarlichen guten Willen jederzeit bewiesen / auch bey Jhr. Churf. Gn. allen Widerwillen zuverhüten / vns mit vnserm Schaden / der verhafften Bürgerlichen Bezahlung von der Kön. M. in Böhmen angenommen / vnd darauff ein ansehenliche summa Gelts Ew. Churf. Gn. außgezahlt / den Rest auch diesen Michaelis Marck zu zahlen vns bereit gemacht / vnnd dieses Werck / so sie anjetzo eyffern / nicht auß vnserer eygnen Bewegnuß angefangen / sondern auff anderer vorgehenden Stätt vnd Ständ / einhelligen Schluß vnd Gutachten zubleiben / kein Vmbgang haben mögen / auch von E. Churf. G. zu der Zeit da noch res integrae gewesen / nicht mit einem eintzigen Wort darvon abgemahnet / oder nur darvor gewarnet / viel weniger mit solchem Schutz / als E. Churf. G. anjetzo offeriren / versichert worden. Dannenhero wir vns in Ewigkeit nit die Gedancken machen können / daß E. Churf. G. erst nunmehr / da es so weit kommen / da wir vnser nicht mächtig / vnd vor Gott vnd der Welt vnschuldig seyn / vns öffentlich zu vberziehen / vnd in vorigen Standt / mit dergleichen Kriegsmacht widerumb zu bringen / im Vorhaben seyn würden.

Als gelangt an E. Churf. Gn. vnser bitten / E. Churf. G. geruhen solches alles / als ein Christlicher Potentat behertzigen / vnd deßwegen diese zuvorhin durch Brandschäden fast in Grund verderbte / vnd anjetzo ohne das genugsamb betrübte vnd beschwerte Statt / darinn so viel armer vnschuldiger Leuth / Witwen vnd Waysen seyn / mit anbedräwtem kläglichen Proceß in Gnaden zuverschonen / vnd gäntzlich anzutrawen / daß wir sonsten / allem andern was vns möglich / Ew. Churf. G. zu Dienst vnd Gehorsamb vns bereit erzeigen werden.

Grädiß vnd Barut von den Chur Sächsischen erobert. Den 14. Octobris sind die Chur Sächsischen vor das Schloß Gräditz oder Grätzen / so auff einem Paß nach Görlitz gelegen / geruckt / vnd dasselbe auffgefordert / weil nun die Besatzung darinnen in 100. starck sich zur Gegenwehr gesetzt / vnd dapffer herauß geschossen / haben die Sächsischen mit 4. Feldstücken sie dermassen geängstigt / daß sie sich ergeben / vnnd ohne Gewehr abziehen müssen. Weil nun die Kriegsverständige gesehen / daß dieser Orth von zimlicher Importantz / hat man für gut angesehen / solchen in acht zunehmen. Ist also dessen sich zuversichern / nicht allein ein starcke Guarnison darinn gelassen / sondern auch mit mehren Schantzen befestigt worden: aber es hat nachmaln auß Vnvorsichtigkeit eines Soldaten / so in einem Gewölb den brennenden Lunten ins Pulver fallen lassen / grossen Schaden genommen / dardurch der Zeugmeister vnnd viel Soldaten geblieben.

Nach Eroberung dieses Schlosses sind die Sächsischen vor Barut geruckt / vnnd demnach die Besatzung sich gutwillig ergeben / ist jhnen der Abzug mit Sack vnd Pack vnd brennenden Lunten verstattet worden / dieser Progreß der Sächsischen hat verursachet / daß sich die Marggraffschafft Nider Laußnitz biß auf die Stätte Guben / Forst vnnd Luben so wegen eingelegter Schlesischen Besatzung nicht gekönt / an die Key. May. vnd Jhr. Churf. Gn. zu Sachsen ergeben.

Forst / Guben vnd Luben werden von den Chur Sächsischen eingenommen. Darauff haben die Sächsische das Stättlein Forst Nachtzeit vnversehens vberfallen / darinn dann die Schlesische vnd Böhmische Reuterey durch das eine Thor außgerissen / vnd das Fußvolck im Stich gelassen / welches von Sächsischen theils erlegt / theils aber gefangen genommen / vnd in 40. Pagagywägen mit stattlichen Sachen / so auß Böhmen in die Marck zuflehnen dahin geschickt / bekommen worden.

Ferrner ist Jhr. Churf. Gn. zu Sachsen mit dem meisten Volck in Person nach Luben geruckt / vnd selbiges Orth mit grossen Stücken beschiessen lassen; weil nun die Besatzung darinn keines Entsatzes vom Marggraffen von Jägerndoff / so der Zeit in Görlitz gelegen / sich getröstet / hat sie sich mit Accord ergeben / mit Sack vnnd Pack abgezogen / vnd das Fähnlein Jhrer Churf. G. praesentirt / welches dem Fendrich von derselben wider geschenckt worden. Hernach hat sich die Statt Guben auch gutwillig ergeben / vnnd keiner Belägerung erwarten wollen. Weil nun der Zeit ein grosser Schnee eingefallen / vnd wegen Kälte ein ferrnere Impressa nicht vorzunemmen gewesen / hat Jhr. Churf. Gn. sich wider zurück Sittaw nachmals zum Gehorsam ermahnet. gen Bautzen begeben: doch zuvor die Statt Sittaw in der Güte abermals aufffordern / vnd dem Capitän darinn / Nostitz genannt / zuschreiben lassen; Er wüste wol / in welchem Zustandt er sey: so ferrn er die Statt gutwillig vbergeben würde / wolten alsdann Jhr. Churf. G. jhme Perdon ertheilen / wo nicht / solten jhm seine Güter eingezogen werden. Aber gedachter Capitain hat sich entschuldiget / daß er noch andere vber jhm hette / ohne welcher Consenß er nichts handeln dörffte.

Vnierte lägern sich auff einem Berg bey Oppenheim. Die Vnierten / so nach dem zu Vlm mit den Ligisten getroffenem Vergleich / mit jhrer Armee sich in die Pfaltz begeben / haben jhr Läger auff einem Berg bey Oppenheimb geschlagen / welches zwar ein solcher Orth gewesen / daß an dergleichen nicht leichtlich eine Armee sich niderzulassen pflegt. Dann weil daselbst kein Wasser zubekommen / sondern mit grosser Mühe ein zimblichen

vns zuvor nicht ist vorbracht worden / wir gar wol gebührlich zu beantworten / vnd vns genugsamb zu entschuldigen wüßten / so haben wir vns doch ohn deß Marggraffen von Jägerndorff / als welcher vns mit Guarnison belegt / vnd von der Kön. May. wider allen andern Gewalt zu schützen / gevollmächtigt / vorbewust / vns keiner Antwort vnd Erklärung bemächtigen dörffen / oder können / sondern E. Churf. Gn. Schreiben seiner Fürstl. Gn. alsbald zuerkennen gegeben / darauff seine Fürstl. G. vns / gestriges Tags dahin bescheyden / daß E. Churf. Gn. wir mit jhrem suchen an seine F. G. verweissen solten / derowegen E. Churf. G. vns entschuldigt halten vnnd hierunter mit Vngnaden nicht verdencken wolten / vnd weil weder Jhr. Keys. May. noch E. Churf. G. wir für vns selbst niemals beleydigt / sondern Ew. Churf. G. vnd deroselben Hauß / wie auch jhrem Land vnnd Leuthen allen schuldigen Respect vnd Nachbarlichen guten Willen jederzeit bewiesen / auch bey Jhr. Churf. Gn. allen Widerwillen zuverhüten / vns mit vnserm Schaden / der verhafften Bürgerlichen Bezahlung von der Kön. M. in Böhmen angenommen / vnd darauff ein ansehenliche summa Gelts Ew. Churf. Gn. außgezahlt / den Rest auch diesen Michaelis Marck zu zahlen vns bereit gemacht / vnnd dieses Werck / so sie anjetzo eyffern / nicht auß vnserer eygnen Bewegnuß angefangen / sondern auff anderer vorgehenden Stätt vnd Ständ / einhelligen Schluß vnd Gutachten zubleiben / kein Vmbgang haben mögen / auch von E. Churf. G. zu der Zeit da noch res integrae gewesen / nicht mit einem eintzigen Wort darvon abgemahnet / oder nur darvor gewarnet / viel weniger mit solchem Schutz / als E. Churf. G. anjetzo offeriren / versichert worden. Dannenhero wir vns in Ewigkeit nit die Gedancken machen können / daß E. Churf. G. erst nunmehr / da es so weit kommen / da wir vnser nicht mächtig / vnd vor Gott vnd der Welt vnschuldig seyn / vns öffentlich zu vberziehen / vnd in vorigen Standt / mit dergleichen Kriegsmacht widerumb zu bringen / im Vorhaben seyn würden.

Als gelangt an E. Churf. Gn. vnser bitten / E. Churf. G. geruhen solches alles / als ein Christlicher Potentat behertzigen / vnd deßwegen diese zuvorhin durch Brandschäden fast in Grund verderbte / vnd anjetzo ohne das genugsamb betrübte vnd beschwerte Statt / darinn so viel armer vnschuldiger Leuth / Witwen vnd Waysen seyn / mit anbedräwtem kläglichen Proceß in Gnaden zuverschonen / vnd gäntzlich anzutrawen / daß wir sonsten / allem andern was vns möglich / Ew. Churf. G. zu Dienst vnd Gehorsamb vns bereit erzeigen werden.

Grädiß vñ Barut von den Chur Sächsischẽ erobert. Den 14. Octobris sind die Chur Sächsischen vor das Schloß Gräditz oder Grätzen / so auff einem Paß nach Görlitz gelegen / geruckt / vnd dasselbe auffgefordert / weil nun die Besatzung darinnen in 100. starck sich zur Gegenwehr gesetzt / vnd dapffer herauß geschossen / haben die Sächsischen mit 4. Feldstücken sie dermassen geängstigt / daß sie sich ergeben / vnnd ohne Gewehr abziehen müssen. Weil nun die Kriegsverständige gesehen / daß dieser Orth von zimlicher Importantz / hat man für gut angesehen / solchen in acht zunehmen. Ist also dessen sich zuversichern / nicht allein ein starcke Guarnison darinn gelassen / sondern auch mit mehren Schantzen befestigt worden: aber es hat nachmaln auß Vnvorsichtigkeit eines Soldaten / so in einem Gewölb den brennenden Lunten ins Pulver fallen lassen / grossen Schaden genommen / dardurch der Zeugmeister vnnd viel Soldaten geblieben.

Nach Eroberung dieses Schlosses sind die Sächsischen vor Barut geruckt / vnnd demnach die Besatzung sich gutwillig ergeben / ist jhnen der Abzug mit Sack vnd Pack vnd brennenden Lunten verstattet worden / dieser Progreß der Sächsischen hat verursachet / daß sich die Marggraffschafft Nider Laußnitz biß auf die Stätte Guben / Forst vnnd Luben so wegen eingelegter Schlesischen Besatzung nicht gekönt / an die Key. May. vnd Jhr. Churf. Gn. zu Sachsen ergeben.

Forst / Guben vnd Luben werden von den Chur Sächsischen eingenommen. Darauff haben die Sächsische das Stättlein Forst Nachtzeit vnversehens vberfallen / darinn dann die Schlesische vnd Böhmische Reuterey durch das eine Thor außgerissen / vnd das Fußvolck im Stich gelassen / welches von Sächsischẽ theils erlegt / theils aber gefangen genommen / vñ in 40. Pagagywägen mit stattlichen Sachen / so auß Böhmen in die Marck zuflehnen dahin geschickt / bekommen worden.

Ferrner ist Jhr. Churf. Gn. zu Sachsen mit dem meisten Volck in Person nach Luben geruckt / vnd selbiges Orth mit grossen Stücken beschiessen lassen; weil nun die Besatzung darinn keines Entsatzes vom Marggraffen von Jägerndoff / so der Zeit in Görlitz gelegen / sich getröstet / hat sie sich mit Accord ergeben / mit Sack vnnd Pack abgezogen / vnd das Fähnlein Jhrer Churf. G. praesentirt / welches dem Fendrich von derselben wider geschenckt worden. Hernach hat sich die Statt Guben auch gutwillig ergeben / vnnd keiner Belägerung erwarten wollen. Weil nun der Zeit ein grosser Schnee eingefallen / vnd wegen Kälte ein ferrnere Impressa nicht vorzunemmen gewesen / hat Jhr. Churf. Gn. sich wider zurück Sittaw nachmals zum Gehorsam ermahnet. gen Bautzen begeben: doch zuvor die Statt Sittaw in der Güte abermals aufffordern / vnd dem Capitän darinn / Nostitz genannt / zuschreiben lassen; Er wüste wol / in welchem Zustandt er sey: so ferrn er die Statt gutwillig vbergeben würde / wolten alsdann Jhr. Churf. G. jhme Perdon ertheilen / wo nicht / solten jhm seine Güter eingezogen werden. Aber gedachter Capitain hat sich entschuldiget / daß er noch andere vber jhm hette / ohne welcher Consenß er nichts handeln dörffte.

Vnierte lägern sich auff einem Berg bey Oppenheim. Die Vnierten / so nach dem zu Vlm mit den Ligisten getroffenem Vergleich / mit jhrer Armee sich in die Pfaltz begeben / haben jhr Läger auff einem Berg bey Oppenheimb geschlagen / welches zwar ein solcher Orth gewesen / daß an dergleichen nicht leichtlich eine Armee sich niderzulassen pflegt. Dann weil daselbst kein Wasser zubekommen / sondern mit grosser Mühe ein zimblichen

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vns zuvor nicht ist vorbracht worden / wir gar wol gebührlich zu                      beantworten / vnd vns genugsamb zu entschuldigen wüßten / so haben wir vns doch                      ohn deß Marggraffen von Jägerndorff / als welcher vns mit Guarnison belegt / vnd                      von der Kön. May. wider allen andern Gewalt zu schützen / gevollmächtigt /                      vorbewust / vns keiner Antwort vnd Erklärung bemächtigen dörffen / oder können /                      sondern E. Churf. Gn. Schreiben seiner Fürstl. Gn. alsbald zuerkennen gegeben /                      darauff seine Fürstl. G. vns / gestriges Tags dahin bescheyden / daß E. Churf.                      Gn. wir mit jhrem suchen an seine F. G. verweissen solten / derowegen E. Churf.                      G. vns entschuldigt halten vnnd hierunter mit Vngnaden nicht verdencken wolten /                      vnd weil weder Jhr. Keys. May. noch E. Churf. G. wir für vns selbst niemals                      beleydigt / sondern Ew. Churf. G. vnd deroselben Hauß / wie auch jhrem Land vnnd                      Leuthen allen schuldigen Respect vnd Nachbarlichen guten Willen jederzeit                      bewiesen / auch bey Jhr. Churf. Gn. allen Widerwillen zuverhüten / vns mit                      vnserm Schaden / der verhafften Bürgerlichen Bezahlung von der Kön. M. in Böhmen                      angenommen / vnd darauff ein ansehenliche summa Gelts Ew. Churf. Gn. außgezahlt                      / den Rest auch diesen Michaelis Marck zu zahlen vns bereit gemacht / vnnd                      dieses Werck / so sie anjetzo eyffern / nicht auß vnserer eygnen Bewegnuß                      angefangen / sondern auff anderer vorgehenden Stätt vnd Ständ / einhelligen                      Schluß vnd Gutachten zubleiben / kein Vmbgang haben mögen / auch von E. Churf.                      G. zu der Zeit da noch res integrae gewesen / nicht mit einem eintzigen Wort                      darvon abgemahnet / oder nur darvor gewarnet / viel weniger mit solchem Schutz /                      als E. Churf. G. anjetzo offeriren / versichert worden. Dannenhero wir vns in                      Ewigkeit nit die Gedancken machen können / daß E. Churf. G. erst nunmehr / da es                      so weit kommen / da wir vnser nicht mächtig / vnd vor Gott vnd der Welt                      vnschuldig seyn / vns öffentlich zu vberziehen / vnd in vorigen Standt / mit                      dergleichen Kriegsmacht widerumb zu bringen / im Vorhaben seyn würden.</p>
          <p>Als gelangt an E. Churf. Gn. vnser bitten / E. Churf. G. geruhen solches alles /                      als ein Christlicher Potentat behertzigen / vnd deßwegen diese zuvorhin durch                      Brandschäden fast in Grund verderbte / vnd anjetzo ohne das genugsamb betrübte                      vnd beschwerte Statt / darinn so viel armer vnschuldiger Leuth / Witwen vnd                      Waysen seyn / mit anbedräwtem kläglichen Proceß in Gnaden zuverschonen / vnd                      gäntzlich anzutrawen / daß wir sonsten / allem andern was vns möglich / Ew.                      Churf. G. zu Dienst vnd Gehorsamb vns bereit erzeigen werden.</p>
          <p><note place="left">Grädiß vn&#x0303; Barut von den Chur Sächsische&#x0303;                          erobert.</note> Den 14. Octobris sind die Chur Sächsischen vor das Schloß                      Gräditz oder Grätzen / so auff einem Paß nach Görlitz gelegen / geruckt / vnd                      dasselbe auffgefordert / weil nun die Besatzung darinnen in 100. starck sich zur                      Gegenwehr gesetzt / vnd dapffer herauß geschossen / haben die Sächsischen mit 4.                      Feldstücken sie dermassen geängstigt / daß sie sich ergeben / vnnd ohne Gewehr                      abziehen müssen. Weil nun die Kriegsverständige gesehen / daß dieser Orth von                      zimlicher Importantz / hat man für gut angesehen / solchen in acht zunehmen. Ist                      also dessen sich zuversichern / nicht allein ein starcke Guarnison darinn                      gelassen / sondern auch mit mehren Schantzen befestigt worden: aber es hat                      nachmaln auß Vnvorsichtigkeit eines Soldaten / so in einem Gewölb den brennenden                      Lunten ins Pulver fallen lassen / grossen Schaden genommen / dardurch der                      Zeugmeister vnnd viel Soldaten geblieben.</p>
          <p>Nach Eroberung dieses Schlosses sind die Sächsischen vor Barut geruckt / vnnd                      demnach die Besatzung sich gutwillig ergeben / ist jhnen der Abzug mit Sack vnd                      Pack vnd brennenden Lunten verstattet worden / dieser Progreß der Sächsischen                      hat verursachet / daß sich die Marggraffschafft Nider Laußnitz biß auf die                      Stätte Guben / Forst vnnd Luben so wegen eingelegter Schlesischen Besatzung                      nicht gekönt / an die Key. May. vnd Jhr. Churf. Gn. zu Sachsen ergeben.</p>
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          <p>Ferrner ist Jhr. Churf. Gn. zu Sachsen mit dem meisten Volck in Person nach Luben                      geruckt / vnd selbiges Orth mit grossen Stücken beschiessen lassen; weil nun die                      Besatzung darinn keines Entsatzes vom Marggraffen von Jägerndoff / so der Zeit                      in Görlitz gelegen / sich getröstet / hat sie sich mit Accord ergeben / mit Sack                      vnnd Pack abgezogen / vnd das Fähnlein Jhrer Churf. G. praesentirt / welches dem                      Fendrich von derselben wider geschenckt worden. Hernach hat sich die Statt Guben                      auch gutwillig ergeben / vnnd keiner Belägerung erwarten wollen. Weil nun der                      Zeit ein grosser Schnee eingefallen / vnd wegen Kälte ein ferrnere Impressa                      nicht vorzunemmen gewesen / hat Jhr. Churf. Gn. sich wider zurück <note place="right">Sittaw nachmals zum Gehorsam ermahnet.</note> gen                      Bautzen begeben: doch zuvor die Statt Sittaw in der Güte abermals aufffordern /                      vnd dem Capitän darinn / Nostitz genannt / zuschreiben lassen; Er wüste wol / in                      welchem Zustandt er sey: so ferrn er die Statt gutwillig vbergeben würde /                      wolten alsdann Jhr. Churf. G. jhme Perdon ertheilen / wo nicht / solten jhm                      seine Güter eingezogen werden. Aber gedachter Capitain hat sich entschuldiget /                      daß er noch andere vber jhm hette / ohne welcher Consenß er nichts handeln                      dörffte.</p>
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[428/0485] vns zuvor nicht ist vorbracht worden / wir gar wol gebührlich zu beantworten / vnd vns genugsamb zu entschuldigen wüßten / so haben wir vns doch ohn deß Marggraffen von Jägerndorff / als welcher vns mit Guarnison belegt / vnd von der Kön. May. wider allen andern Gewalt zu schützen / gevollmächtigt / vorbewust / vns keiner Antwort vnd Erklärung bemächtigen dörffen / oder können / sondern E. Churf. Gn. Schreiben seiner Fürstl. Gn. alsbald zuerkennen gegeben / darauff seine Fürstl. G. vns / gestriges Tags dahin bescheyden / daß E. Churf. Gn. wir mit jhrem suchen an seine F. G. verweissen solten / derowegen E. Churf. G. vns entschuldigt halten vnnd hierunter mit Vngnaden nicht verdencken wolten / vnd weil weder Jhr. Keys. May. noch E. Churf. G. wir für vns selbst niemals beleydigt / sondern Ew. Churf. G. vnd deroselben Hauß / wie auch jhrem Land vnnd Leuthen allen schuldigen Respect vnd Nachbarlichen guten Willen jederzeit bewiesen / auch bey Jhr. Churf. Gn. allen Widerwillen zuverhüten / vns mit vnserm Schaden / der verhafften Bürgerlichen Bezahlung von der Kön. M. in Böhmen angenommen / vnd darauff ein ansehenliche summa Gelts Ew. Churf. Gn. außgezahlt / den Rest auch diesen Michaelis Marck zu zahlen vns bereit gemacht / vnnd dieses Werck / so sie anjetzo eyffern / nicht auß vnserer eygnen Bewegnuß angefangen / sondern auff anderer vorgehenden Stätt vnd Ständ / einhelligen Schluß vnd Gutachten zubleiben / kein Vmbgang haben mögen / auch von E. Churf. G. zu der Zeit da noch res integrae gewesen / nicht mit einem eintzigen Wort darvon abgemahnet / oder nur darvor gewarnet / viel weniger mit solchem Schutz / als E. Churf. G. anjetzo offeriren / versichert worden. Dannenhero wir vns in Ewigkeit nit die Gedancken machen können / daß E. Churf. G. erst nunmehr / da es so weit kommen / da wir vnser nicht mächtig / vnd vor Gott vnd der Welt vnschuldig seyn / vns öffentlich zu vberziehen / vnd in vorigen Standt / mit dergleichen Kriegsmacht widerumb zu bringen / im Vorhaben seyn würden. Als gelangt an E. Churf. Gn. vnser bitten / E. Churf. G. geruhen solches alles / als ein Christlicher Potentat behertzigen / vnd deßwegen diese zuvorhin durch Brandschäden fast in Grund verderbte / vnd anjetzo ohne das genugsamb betrübte vnd beschwerte Statt / darinn so viel armer vnschuldiger Leuth / Witwen vnd Waysen seyn / mit anbedräwtem kläglichen Proceß in Gnaden zuverschonen / vnd gäntzlich anzutrawen / daß wir sonsten / allem andern was vns möglich / Ew. Churf. G. zu Dienst vnd Gehorsamb vns bereit erzeigen werden. Den 14. Octobris sind die Chur Sächsischen vor das Schloß Gräditz oder Grätzen / so auff einem Paß nach Görlitz gelegen / geruckt / vnd dasselbe auffgefordert / weil nun die Besatzung darinnen in 100. starck sich zur Gegenwehr gesetzt / vnd dapffer herauß geschossen / haben die Sächsischen mit 4. Feldstücken sie dermassen geängstigt / daß sie sich ergeben / vnnd ohne Gewehr abziehen müssen. Weil nun die Kriegsverständige gesehen / daß dieser Orth von zimlicher Importantz / hat man für gut angesehen / solchen in acht zunehmen. Ist also dessen sich zuversichern / nicht allein ein starcke Guarnison darinn gelassen / sondern auch mit mehren Schantzen befestigt worden: aber es hat nachmaln auß Vnvorsichtigkeit eines Soldaten / so in einem Gewölb den brennenden Lunten ins Pulver fallen lassen / grossen Schaden genommen / dardurch der Zeugmeister vnnd viel Soldaten geblieben. Grädiß vñ Barut von den Chur Sächsischẽ erobert. Nach Eroberung dieses Schlosses sind die Sächsischen vor Barut geruckt / vnnd demnach die Besatzung sich gutwillig ergeben / ist jhnen der Abzug mit Sack vnd Pack vnd brennenden Lunten verstattet worden / dieser Progreß der Sächsischen hat verursachet / daß sich die Marggraffschafft Nider Laußnitz biß auf die Stätte Guben / Forst vnnd Luben so wegen eingelegter Schlesischen Besatzung nicht gekönt / an die Key. May. vnd Jhr. Churf. Gn. zu Sachsen ergeben. Darauff haben die Sächsische das Stättlein Forst Nachtzeit vnversehens vberfallen / darinn dann die Schlesische vnd Böhmische Reuterey durch das eine Thor außgerissen / vnd das Fußvolck im Stich gelassen / welches von Sächsischẽ theils erlegt / theils aber gefangen genommen / vñ in 40. Pagagywägen mit stattlichen Sachen / so auß Böhmen in die Marck zuflehnen dahin geschickt / bekommen worden. Forst / Guben vnd Luben werden von den Chur Sächsischen eingenommen. Ferrner ist Jhr. Churf. Gn. zu Sachsen mit dem meisten Volck in Person nach Luben geruckt / vnd selbiges Orth mit grossen Stücken beschiessen lassen; weil nun die Besatzung darinn keines Entsatzes vom Marggraffen von Jägerndoff / so der Zeit in Görlitz gelegen / sich getröstet / hat sie sich mit Accord ergeben / mit Sack vnnd Pack abgezogen / vnd das Fähnlein Jhrer Churf. G. praesentirt / welches dem Fendrich von derselben wider geschenckt worden. Hernach hat sich die Statt Guben auch gutwillig ergeben / vnnd keiner Belägerung erwarten wollen. Weil nun der Zeit ein grosser Schnee eingefallen / vnd wegen Kälte ein ferrnere Impressa nicht vorzunemmen gewesen / hat Jhr. Churf. Gn. sich wider zurück gen Bautzen begeben: doch zuvor die Statt Sittaw in der Güte abermals aufffordern / vnd dem Capitän darinn / Nostitz genannt / zuschreiben lassen; Er wüste wol / in welchem Zustandt er sey: so ferrn er die Statt gutwillig vbergeben würde / wolten alsdann Jhr. Churf. G. jhme Perdon ertheilen / wo nicht / solten jhm seine Güter eingezogen werden. Aber gedachter Capitain hat sich entschuldiget / daß er noch andere vber jhm hette / ohne welcher Consenß er nichts handeln dörffte. Sittaw nachmals zum Gehorsam ermahnet. Die Vnierten / so nach dem zu Vlm mit den Ligisten getroffenem Vergleich / mit jhrer Armee sich in die Pfaltz begeben / haben jhr Läger auff einem Berg bey Oppenheimb geschlagen / welches zwar ein solcher Orth gewesen / daß an dergleichen nicht leichtlich eine Armee sich niderzulassen pflegt. Dann weil daselbst kein Wasser zubekommen / sondern mit grosser Mühe ein zimblichen Vnierte lägern sich auff einem Berg bey Oppenheim.

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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 428. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/485>, abgerufen am 26.06.2024.