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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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Haupts annimmet / der Pflicht erinnert / bey dem jenigen / darzu das Haupt rechtmässiger weise gelangt / hilfft handhaben / darbey aber nicht ausser acht lässet / daß die Vnterthanen auch bey jhren Rechten vnd Gerechtigkeiten / Privilegten vnnd Freyheiten geschützet / vnnd der wahren Christlichen vnnd vnverfälschten Religion erhalten werden mögen / daß von einigen rechtglaubigen Christen dasselbe vnrecht gesprochen / viel weniger ein Blutrath könte oder möchte mit gutem Gewissen genennet / vnd von solchen hohen Potentaten / derer Redligkeit / Auffrichtigkeit vnnd Dapfferkeit männiglichen bekandt / ein solches geschrieben werden.

Anreichende aber / daß wir dem Pfaltzgraffen mit dreyfachem Eyd verwandt / vnd durch dessen nicht Haltung der Böhmischen Lehen solten verlustig seyn / da beliebet dem Pfaltzgraffen wider sein besser Wissen seinen Willen zureden. Dann obwol nicht ohn / daß wir von einem gewehlten / gecrönten / ordentlicher weise in die Posseß deß Königreichs Böhmen vnd incorporirten Länder gesatzten / von einem Römischen Keyser belehnten / vnd den sämptlichen Churfürsten erkandten König vnd Churfürsten in Böhmen etzliche Stück zu Lehen tragen vnd empfahen / so haben wir doch / wie E. LLd. selbst wissen / den Pfaltzgraffen darfür nicht erkennet / viel weniger den Titul eines Königs jemals gegeben / sondern vns gegen demselben vnterschiedlichen mit Anziehung wichtiger Vrsachen dessen / vnd sonderlich dahero entschuldiget / daß der Pfaltzgraff die Römische Keyserliche Königliche Mayestät / rc. vor einen König in Böhmen erkennet / Jhre Mayest. bey abgewichenem Wahltage zur Churfürstlichen Session vnd conclave Electorale gelassen / ja endlichen neben andern deß H. Reichs Churfürsten vnnd der abwesenden Gesandten zu einem Römischen König vnnd Keyser erwehlet / vnd sich dadurch selbst vor einen Lehens Fürsten Jhrer Mayestät / rc. angeben: Dahero wir dann auf solche der samptlichen Chur Fürsten Erkäntnuß vnnd Zulassung / die Böhmische Lehen bey Jhrer Keyserlichen Majestät / rc. gesucht / vnd deren gewöhnliches Indult erlanget. Es wolte auch dem Pfaltzgraffen vor allen dingen gebühren / daß er seine Person habilitirte / vnd daß er von einem Römischen Keyser mit dem Königreich Böhmen / vnnd daran hangenden Churfürstenthumb beliehen / darthäte / ehe er einem andern die Lehen einzuziehen sich gelüsten liesse. Fället demnach der drey fache Eyd vor sich hinweg / weil man nicht einen / geschweige dann dreye / geleystet / auch nicht leysten dörffen / in dem man den Pfaltzgraffen niemals als einen König in Böhmen beliebet / Er Pfaltzgraff selbsten die jetzige Keyserliche vnd Königliche Mayest. rc. neben andern Churfürsten darfür agnosciret / auch von Jhrer Keys. Mayest. rc. die ergangene Wahl vor vnrechtmässig vnnd vnkräfftig erkandt / vnd cassirt worden.

Befinden demnach Ewer LLd. beyderseits / wie vngütlich vns vom Pfaltzgraffen geschicht / vnd wie auff lautern Vngrundt die Mandata bestehen / dahero wir nicht zweiffeln / da ichtwas an E. wer LLd. dißfalls gebracht würde / sie gedachtem Pfaltzgraffen mit solcher Antwort mit solcher Antwort begegnen werden / daß er darauß handgreifflich abzunehmen / es sey die nahe Verwandnuß / bißher gepflogene Correspondentz vnnd Freundschafft / ja das heylsame Bandt der Erbverbrüderung vnnd Erbeinigung zwischen dem Chur-vnd Fürstlichen Hauß Sachsen so starck / daß es durch keine wege / sie haben Nahmen wie sie wollen / zugeschweigen durch vngegründtes Vorgeben könne getrennet / gelöset vnd auffgehoben werden / darbey verbleiben wir auch vnsers theils standhafftig / tragen vnserer Actionen vnd Fürnehmens keine Schew / sondern getrawen dieselbe gegen Gott vnd Menschen zuverantworten / werden auch weder vmb der Papisten / oder Calvinisten willen zulassen / daß vnsere wahre Christliche vnd vnverfälschte Religion vntergetruckt werde / in welcher wir geboren vnd erzogen / bißhero geruhiglich gelebet / vnnd bey welcher wir nichts minders / als vnsere löblichste in Gott ruhende Vorfahren / Leib / Gut vnd Blut gedencken auff-vnd zuzusetzen / darauff mögen E. LLd sich sicherlich vnd vnfeh[unleserliches Material - 1 Zeichen fehlt]bar verlassen / vnd männiglich dessen vergewissern.

Anlangende Landgraff Moritzens Ld. an E. LLd. gethanes Schreiben / Ist dergleichen suchen bey vns auch geschehen / vnd wollen hoffen es soll sich Landgraff Moritzens Ld. von deß Marquis Spinolae Kriegsvolck nichts zu befahren haben / wann S. Ld. nicht selbst darzu Vrsach geben / vnd demselben sich feindlich opponiren wird. Ewer LLd. haben wir zwar in diesem nichts vorzuschreiben / bevorauß / wann man in den terminis der Erbverbrüderung vnnd Vereinigung verharret vnd bleibet / wissen aber dieselbe der Discretion / daß sie dero Land vnnd Leuth in acht nehmen / damit solchen keine Vngelegenheit zugezogen werde.

Sonsten seynd wir mit vnserm Kriegsvolck noch allhier in Budissen / vnd haben seyd der Einnehmung vns etlicher vornehmer Pässe vnnd Schlösser in Ober-vnd Nider Laußnitz bemächtiget / wo hinauß wir aber ferrner zu rücken entschlossen / wissen wir noch nicht / sondern werden vns nach der Zeit schicken müssen / bleibet aber E. wer LLd. nach vnd nach vnverhalten.

Sittaw wird zur Accommodation ermahnt. Nach vorerwehnter Eroberung der Statt Bautzen vnnd etlich anderer Orth in Ober-vnd Nider Laußnitz / hat der Churfürst an die Statt Sittaw ein Schreiben abgehen lassen / darinn er sie ermahnt / daß sie bey diesem Zustandt sich nicht widersetzlich erzeigen / sondern jhrer eygenen Wolfahrt in acht nehmen / sich ergeben vnd Guarnison einnehmen solten: dann auch den widrigen fall würden sie selbsten verursachen / daß man ernstliche Mittel sie zum Gehorsamb zubringen / vor die Hand nehmen müßte. Hierauff hat die Statt den Churfürsten also beantwortet:

Jhr Antwort darauff. P. P. Ob wir wol E. Churf. Gn. Schreiben / wie auch die beygefügte Copien der Keys. Commission vnd derselben Insinuation / so gleichwol

Haupts annimmet / der Pflicht erinnert / bey dem jenigen / darzu das Haupt rechtmässiger weise gelangt / hilfft handhaben / darbey aber nicht ausser acht lässet / daß die Vnterthanen auch bey jhren Rechten vnd Gerechtigkeiten / Privilegten vnnd Freyheiten geschützet / vnnd der wahren Christlichen vnnd vnverfälschten Religion erhalten werden mögen / daß von einigen rechtglaubigen Christen dasselbe vnrecht gesprochen / viel weniger ein Blutrath könte oder möchte mit gutem Gewissen genennet / vnd von solchen hohen Potentaten / derer Redligkeit / Auffrichtigkeit vnnd Dapfferkeit männiglichen bekandt / ein solches geschrieben werden.

Anreichende aber / daß wir dem Pfaltzgraffen mit dreyfachem Eyd verwandt / vnd durch dessen nicht Haltung der Böhmischen Lehen solten verlustig seyn / da beliebet dem Pfaltzgraffen wider sein besser Wissen seinen Willen zureden. Dann obwol nicht ohn / daß wir von einem gewehlten / gecrönten / ordentlicher weise in die Posseß deß Königreichs Böhmen vnd incorporirten Länder gesatzten / von einem Römischen Keyser belehnten / vnd den sämptlichen Churfürsten erkandten König vnd Churfürsten in Böhmẽ etzliche Stück zu Lehen tragen vnd empfahen / so haben wir doch / wie E. LLd. selbst wissen / den Pfaltzgraffen darfür nicht erkennet / viel weniger den Titul eines Königs jemals gegeben / sondern vns gegen demselben vnterschiedlichen mit Anziehung wichtiger Vrsachen dessen / vnd sonderlich dahero entschuldiget / daß der Pfaltzgraff die Römische Keyserliche Königliche Mayestät / rc. vor einen König in Böhmen erkennet / Jhre Mayest. bey abgewichenem Wahltage zur Churfürstlichen Session vnd conclave Electorale gelassen / ja endlichen neben andern deß H. Reichs Churfürsten vnnd der abwesenden Gesandten zu einem Römischen König vnnd Keyser erwehlet / vnd sich dadurch selbst vor einen Lehens Fürsten Jhrer Mayestät / rc. angeben: Dahero wir dann auf solche der samptlichen Chur Fürsten Erkäntnuß vnnd Zulassung / die Böhmische Lehen bey Jhrer Keyserlichen Majestät / rc. gesucht / vnd deren gewöhnliches Indult erlanget. Es wolte auch dem Pfaltzgraffen vor allen dingen gebühren / daß er seine Person habilitirte / vnd daß er von einem Römischen Keyser mit dem Königreich Böhmen / vnnd daran hangenden Churfürstenthumb beliehen / darthäte / ehe er einem andern die Lehen einzuziehen sich gelüsten liesse. Fället demnach der drey fache Eyd vor sich hinweg / weil man nicht einen / geschweige dann dreye / geleystet / auch nicht leysten dörffen / in dem man den Pfaltzgraffen niemals als einen König in Böhmen beliebet / Er Pfaltzgraff selbsten die jetzige Keyserliche vnd Königliche Mayest. rc. neben andern Churfürsten darfür agnosciret / auch von Jhrer Keys. Mayest. rc. die ergangene Wahl vor vnrechtmässig vnnd vnkräfftig erkandt / vnd cassirt worden.

Befinden demnach Ewer LLd. beyderseits / wie vngütlich vns vom Pfaltzgraffen geschicht / vnd wie auff lautern Vngrundt die Mandata bestehen / dahero wir nicht zweiffeln / da ichtwas an E. wer LLd. dißfalls gebracht würde / sie gedachtem Pfaltzgraffen mit solcher Antwort mit solcher Antwort begegnen werden / daß er darauß handgreifflich abzunehmen / es sey die nahe Verwandnuß / bißher gepflogene Correspondentz vnnd Freundschafft / ja das heylsame Bandt der Erbverbrüderung vnnd Erbeinigung zwischen dem Chur-vnd Fürstlichen Hauß Sachsen so starck / daß es durch keine wege / sie haben Nahmen wie sie wollen / zugeschweigen durch vngegründtes Vorgeben könne getrennet / gelöset vnd auffgehoben werden / darbey verbleiben wir auch vnsers theils standhafftig / tragen vnserer Actionen vnd Fürnehmens keine Schew / sondern getrawen dieselbe gegen Gott vnd Menschen zuverantworten / werden auch weder vmb der Papisten / oder Calvinisten willen zulassen / daß vnsere wahre Christliche vnd vnverfälschte Religion vntergetruckt werde / in welcher wir geboren vnd erzogen / bißhero geruhiglich gelebet / vnnd bey welcher wir nichts minders / als vnsere löblichste in Gott ruhende Vorfahren / Leib / Gut vnd Blut gedencken auff-vnd zuzusetzen / darauff mögen E. LLd sich sicherlich vnd vnfeh[unleserliches Material – 1 Zeichen fehlt]bar verlassen / vnd männiglich dessen vergewissern.

Anlangende Landgraff Moritzens Ld. an E. LLd. gethanes Schreiben / Ist dergleichen suchen bey vns auch geschehen / vnd wollen hoffen es soll sich Landgraff Moritzens Ld. von deß Marquis Spinolae Kriegsvolck nichts zu befahren haben / wann S. Ld. nicht selbst darzu Vrsach geben / vnd demselben sich feindlich opponiren wird. Ewer LLd. haben wir zwar in diesem nichts vorzuschreiben / bevorauß / wann man in den terminis der Erbverbrüderung vnnd Vereinigung verharret vnd bleibet / wissen aber dieselbe der Discretion / daß sie dero Land vnnd Leuth in acht nehmen / damit solchen keine Vngelegenheit zugezogen werde.

Sonsten seynd wir mit vnserm Kriegsvolck noch allhier in Budissen / vnd haben seyd der Einnehmung vns etlicher vornehmer Pässe vnnd Schlösser in Ober-vnd Nider Laußnitz bemächtiget / wo hinauß wir aber ferrner zu rücken entschlossen / wissen wir noch nicht / sondern werden vns nach der Zeit schicken müssen / bleibet aber E. wer LLd. nach vnd nach vnverhalten.

Sittaw wird zur Accommodation ermahnt. Nach vorerwehnter Eroberung der Statt Bautzen vnnd etlich anderer Orth in Ober-vnd Nider Laußnitz / hat der Churfürst an die Statt Sittaw ein Schreiben abgehen lassen / darinn er sie ermahnt / daß sie bey diesem Zustandt sich nicht widersetzlich erzeigen / sondern jhrer eygenen Wolfahrt in acht nehmen / sich ergeben vnd Guarnison einnehmen solten: dann auch den widrigen fall würden sie selbsten verursachen / daß man ernstliche Mittel sie zum Gehorsamb zubringen / vor die Hand nehmen müßte. Hierauff hat die Statt den Churfürsten also beantwortet:

Jhr Antwort darauff. P. P. Ob wir wol E. Churf. Gn. Schreiben / wie auch die beygefügte Copien der Keys. Commission vnd derselben Insinuation / so gleichwol

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          <p>Anreichende aber / daß wir dem Pfaltzgraffen mit dreyfachem Eyd verwandt / vnd                      durch dessen nicht Haltung der Böhmischen Lehen solten verlustig seyn / da                      beliebet dem Pfaltzgraffen wider sein besser Wissen seinen Willen zureden. Dann                      obwol nicht ohn / daß wir von einem gewehlten / gecrönten / ordentlicher weise                      in die Posseß deß Königreichs Böhmen vnd incorporirten Länder gesatzten / von                      einem Römischen Keyser belehnten / vnd den sämptlichen Churfürsten erkandten                      König vnd Churfürsten in Böhme&#x0303; etzliche Stück zu Lehen tragen vnd empfahen / so                      haben wir doch / wie E. LLd. selbst wissen / den Pfaltzgraffen darfür nicht                      erkennet / viel weniger den Titul eines Königs jemals gegeben / sondern vns                      gegen demselben vnterschiedlichen mit Anziehung wichtiger Vrsachen dessen / vnd                      sonderlich dahero entschuldiget / daß der Pfaltzgraff die Römische Keyserliche                      Königliche Mayestät / rc. vor einen König in Böhmen erkennet / Jhre Mayest. bey                      abgewichenem Wahltage zur Churfürstlichen Session vnd conclave Electorale                      gelassen / ja endlichen neben andern deß H. Reichs Churfürsten vnnd der                      abwesenden Gesandten zu einem Römischen König vnnd Keyser erwehlet / vnd sich                      dadurch selbst vor einen Lehens Fürsten Jhrer Mayestät / rc. angeben: Dahero wir                      dann auf solche der samptlichen Chur Fürsten Erkäntnuß vnnd Zulassung / die                      Böhmische Lehen bey Jhrer Keyserlichen Majestät / rc. gesucht / vnd deren                      gewöhnliches Indult erlanget. Es wolte auch dem Pfaltzgraffen vor allen dingen                      gebühren / daß er seine Person habilitirte / vnd daß er von einem Römischen                      Keyser mit dem Königreich Böhmen / vnnd daran hangenden Churfürstenthumb                      beliehen / darthäte / ehe er einem andern die Lehen einzuziehen sich gelüsten                      liesse. Fället demnach der drey fache Eyd vor sich hinweg / weil man nicht einen                      / geschweige dann dreye / geleystet / auch nicht leysten dörffen / in dem man                      den Pfaltzgraffen niemals als einen König in Böhmen beliebet / Er Pfaltzgraff                      selbsten die jetzige Keyserliche vnd Königliche Mayest. rc. neben andern                      Churfürsten darfür agnosciret / auch von Jhrer Keys. Mayest. rc. die ergangene                      Wahl vor vnrechtmässig vnnd vnkräfftig erkandt / vnd cassirt worden.</p>
          <p>Befinden demnach Ewer LLd. beyderseits / wie vngütlich vns vom Pfaltzgraffen                      geschicht / vnd wie auff lautern Vngrundt die Mandata bestehen / dahero wir                      nicht zweiffeln / da ichtwas an E. wer LLd. dißfalls gebracht würde / sie                      gedachtem Pfaltzgraffen mit solcher Antwort mit solcher Antwort begegnen werden                      / daß er darauß handgreifflich abzunehmen / es sey die nahe Verwandnuß / bißher                      gepflogene Correspondentz vnnd Freundschafft / ja das heylsame Bandt der                      Erbverbrüderung vnnd Erbeinigung zwischen dem Chur-vnd Fürstlichen Hauß Sachsen                      so starck / daß es durch keine wege / sie haben Nahmen wie sie wollen /                      zugeschweigen durch vngegründtes Vorgeben könne getrennet / gelöset vnd                      auffgehoben werden / darbey verbleiben wir auch vnsers theils standhafftig /                      tragen vnserer Actionen vnd Fürnehmens keine Schew / sondern getrawen dieselbe                      gegen Gott vnd Menschen zuverantworten / werden auch weder vmb der Papisten /                      oder Calvinisten willen zulassen / daß vnsere wahre Christliche vnd                      vnverfälschte Religion vntergetruckt werde / in welcher wir geboren vnd erzogen                      / bißhero geruhiglich gelebet / vnnd bey welcher wir nichts minders / als vnsere                      löblichste in Gott ruhende Vorfahren / Leib / Gut vnd Blut gedencken auff-vnd                      zuzusetzen / darauff mögen E. LLd sich sicherlich vnd vnfeh<gap reason="illegible" unit="chars" quantity="1"/>bar verlassen /                      vnd männiglich dessen vergewissern.</p>
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          <p><note place="right">Jhr Antwort darauff.</note> P. P. Ob wir wol E. Churf.                      Gn. Schreiben / wie auch die beygefügte Copien der Keys. Commission vnd                      derselben Insinuation / so gleichwol
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[427/0484] Haupts annimmet / der Pflicht erinnert / bey dem jenigen / darzu das Haupt rechtmässiger weise gelangt / hilfft handhaben / darbey aber nicht ausser acht lässet / daß die Vnterthanen auch bey jhren Rechten vnd Gerechtigkeiten / Privilegten vnnd Freyheiten geschützet / vnnd der wahren Christlichen vnnd vnverfälschten Religion erhalten werden mögen / daß von einigen rechtglaubigen Christen dasselbe vnrecht gesprochen / viel weniger ein Blutrath könte oder möchte mit gutem Gewissen genennet / vnd von solchen hohen Potentaten / derer Redligkeit / Auffrichtigkeit vnnd Dapfferkeit männiglichen bekandt / ein solches geschrieben werden. Anreichende aber / daß wir dem Pfaltzgraffen mit dreyfachem Eyd verwandt / vnd durch dessen nicht Haltung der Böhmischen Lehen solten verlustig seyn / da beliebet dem Pfaltzgraffen wider sein besser Wissen seinen Willen zureden. Dann obwol nicht ohn / daß wir von einem gewehlten / gecrönten / ordentlicher weise in die Posseß deß Königreichs Böhmen vnd incorporirten Länder gesatzten / von einem Römischen Keyser belehnten / vnd den sämptlichen Churfürsten erkandten König vnd Churfürsten in Böhmẽ etzliche Stück zu Lehen tragen vnd empfahen / so haben wir doch / wie E. LLd. selbst wissen / den Pfaltzgraffen darfür nicht erkennet / viel weniger den Titul eines Königs jemals gegeben / sondern vns gegen demselben vnterschiedlichen mit Anziehung wichtiger Vrsachen dessen / vnd sonderlich dahero entschuldiget / daß der Pfaltzgraff die Römische Keyserliche Königliche Mayestät / rc. vor einen König in Böhmen erkennet / Jhre Mayest. bey abgewichenem Wahltage zur Churfürstlichen Session vnd conclave Electorale gelassen / ja endlichen neben andern deß H. Reichs Churfürsten vnnd der abwesenden Gesandten zu einem Römischen König vnnd Keyser erwehlet / vnd sich dadurch selbst vor einen Lehens Fürsten Jhrer Mayestät / rc. angeben: Dahero wir dann auf solche der samptlichen Chur Fürsten Erkäntnuß vnnd Zulassung / die Böhmische Lehen bey Jhrer Keyserlichen Majestät / rc. gesucht / vnd deren gewöhnliches Indult erlanget. Es wolte auch dem Pfaltzgraffen vor allen dingen gebühren / daß er seine Person habilitirte / vnd daß er von einem Römischen Keyser mit dem Königreich Böhmen / vnnd daran hangenden Churfürstenthumb beliehen / darthäte / ehe er einem andern die Lehen einzuziehen sich gelüsten liesse. Fället demnach der drey fache Eyd vor sich hinweg / weil man nicht einen / geschweige dann dreye / geleystet / auch nicht leysten dörffen / in dem man den Pfaltzgraffen niemals als einen König in Böhmen beliebet / Er Pfaltzgraff selbsten die jetzige Keyserliche vnd Königliche Mayest. rc. neben andern Churfürsten darfür agnosciret / auch von Jhrer Keys. Mayest. rc. die ergangene Wahl vor vnrechtmässig vnnd vnkräfftig erkandt / vnd cassirt worden. Befinden demnach Ewer LLd. beyderseits / wie vngütlich vns vom Pfaltzgraffen geschicht / vnd wie auff lautern Vngrundt die Mandata bestehen / dahero wir nicht zweiffeln / da ichtwas an E. wer LLd. dißfalls gebracht würde / sie gedachtem Pfaltzgraffen mit solcher Antwort mit solcher Antwort begegnen werden / daß er darauß handgreifflich abzunehmen / es sey die nahe Verwandnuß / bißher gepflogene Correspondentz vnnd Freundschafft / ja das heylsame Bandt der Erbverbrüderung vnnd Erbeinigung zwischen dem Chur-vnd Fürstlichen Hauß Sachsen so starck / daß es durch keine wege / sie haben Nahmen wie sie wollen / zugeschweigen durch vngegründtes Vorgeben könne getrennet / gelöset vnd auffgehoben werden / darbey verbleiben wir auch vnsers theils standhafftig / tragen vnserer Actionen vnd Fürnehmens keine Schew / sondern getrawen dieselbe gegen Gott vnd Menschen zuverantworten / werden auch weder vmb der Papisten / oder Calvinisten willen zulassen / daß vnsere wahre Christliche vnd vnverfälschte Religion vntergetruckt werde / in welcher wir geboren vnd erzogen / bißhero geruhiglich gelebet / vnnd bey welcher wir nichts minders / als vnsere löblichste in Gott ruhende Vorfahren / Leib / Gut vnd Blut gedencken auff-vnd zuzusetzen / darauff mögen E. LLd sich sicherlich vnd vnfeh_bar verlassen / vnd männiglich dessen vergewissern. Anlangende Landgraff Moritzens Ld. an E. LLd. gethanes Schreiben / Ist dergleichen suchen bey vns auch geschehen / vnd wollen hoffen es soll sich Landgraff Moritzens Ld. von deß Marquis Spinolae Kriegsvolck nichts zu befahren haben / wann S. Ld. nicht selbst darzu Vrsach geben / vnd demselben sich feindlich opponiren wird. Ewer LLd. haben wir zwar in diesem nichts vorzuschreiben / bevorauß / wann man in den terminis der Erbverbrüderung vnnd Vereinigung verharret vnd bleibet / wissen aber dieselbe der Discretion / daß sie dero Land vnnd Leuth in acht nehmen / damit solchen keine Vngelegenheit zugezogen werde. Sonsten seynd wir mit vnserm Kriegsvolck noch allhier in Budissen / vnd haben seyd der Einnehmung vns etlicher vornehmer Pässe vnnd Schlösser in Ober-vnd Nider Laußnitz bemächtiget / wo hinauß wir aber ferrner zu rücken entschlossen / wissen wir noch nicht / sondern werden vns nach der Zeit schicken müssen / bleibet aber E. wer LLd. nach vnd nach vnverhalten. Nach vorerwehnter Eroberung der Statt Bautzen vnnd etlich anderer Orth in Ober-vnd Nider Laußnitz / hat der Churfürst an die Statt Sittaw ein Schreiben abgehen lassen / darinn er sie ermahnt / daß sie bey diesem Zustandt sich nicht widersetzlich erzeigen / sondern jhrer eygenen Wolfahrt in acht nehmen / sich ergeben vnd Guarnison einnehmen solten: dann auch den widrigen fall würden sie selbsten verursachen / daß man ernstliche Mittel sie zum Gehorsamb zubringen / vor die Hand nehmen müßte. Hierauff hat die Statt den Churfürsten also beantwortet: Sittaw wird zur Accommodation ermahnt. P. P. Ob wir wol E. Churf. Gn. Schreiben / wie auch die beygefügte Copien der Keys. Commission vnd derselben Insinuation / so gleichwol Jhr Antwort darauff.

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  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 427. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/484>, abgerufen am 26.06.2024.