Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.männiglich / ohne Vnterscheyd der Religion verfolgt worden / Ingleichem das höchste Haupt der Christenheit verachtet / mit den Juramenten gespielet / vnd dadurch gnugsamb an Tag gegeben / daß man aller Obrigkeit / vnd also Gottes Ordnung vberdrüssig / oder da man je ein Haupt haben müsse / dasselbe also zu fesseln were / daß es dem Nahmen nach eine Obrigkeit / in der That aber nichts anders als ein Vnderthan were. Das alles ist E. LLd. gnugsamb wissend / vnd geben es die acta vnd facta mit mehrerm. Ob nun bey solchem Zustandt / allen vorgenommenen Extremiteten vnd nachfolgenden Desperationen einig Mittel / dadurch dem Werck zu remediren / Menschlicher weise darvon zu reden / zu finden / da stehen wir nicht allein an / sondern müssen bekennen / daß wir keines wissen / seynd aber erbötig / von andern solches gern anzuhören / vnd nach Möglichkeit / woferrn es practicabile, zubefördern. Bevorauß da man noch jmmer fort vnd fort exorbitiret / vnnd dahin embsiglich trachtet / wie gegen friedfertigen Chur-vnd Fürsten man sich feindselig / nicht allein mit Worten / sondern auch der That erzeigen möchte / einig darumb / daß dieselbige jhr höchstes Haupt respectiren / die Pflicht / damit sie jhrem Keyser zugethan / observiren / vber den Reichsverfassungen halten / vnnd das jenige nicht gut heissen wollen / was wider Göttliche / Natürliche vnnd aller Völcker Recht läufft / vnd gegen Gott vnd den Menschen nicht kan verantwortet werden. Welches dann insonderheit auß den zweyen Chur Pfältzischen Mandatis, deren eines an E. LLd. das andere aber an vnsere getrewe Ritterschafft vnd Vnderthanen deß Voigtlandes gerichtet / vnd davon in Ew. LLd. postscripto Meldung geschehen / erscheinet. Wir bedancken vns zwar gegen E. LLd. freundlich / daß sie vns davon Bericht thun / vnnd jhrer Persohnen halber / vnnd der bißher gepflogener Vertrawlichkeit / Correspondentz vnnd Freundschafft versichern wollen / haben daran vnsers theils niemals gezweiffelt / sondern wissen dieselbe gegen der Römischen Keyserlichen vnd Königl. Maj. als dem Haupt auch vns vnd vnserm Hause anders vnd diß gesinnet / daß E. LLd. vielmehr neben vns dahin bedacht seyn / wie die Keyserliche Hoheit vnnd Würde / so wol vnser vnnd vnsers Hauses auffnemen möge erhalten vnd befördert / dann vnterdruckt vnd ruinirt werden. Es sollen E. LLd. sich zu vns nichts anders als beständiger Trew vnd Freundschafft wie bißhero also auch forthin in der That zuversehen haben / allein können wir vns vber diß Pfältzische Vorhaben / insonderheit aber den Inhalt solcher Mandaten / derer Abschrifft vns zukommen / nicht genugsamb verwundern / dieweil dieselbe auff lautern falschen praesuppositis beruhen / vnnd das jenige in Ewigkeit nicht wird erwiesen werden / was wir darinnen beschuldiget. Dann so viel die zu Mülhausen im Martio angestelte Chur-vnnd Fürstliche Zusammenkunfft betrifft / welche in den vngegründten Mandatis ein Blutrath / vnd Partheyischer Winckelschluß genennet wird / da haben die in der Churfürstlichen Verein sich befindende Churfürsten das durch die Böhmische Vnruhe angezündete Fewer / vnd dahero ferrner befahrende Vngelegenheiten jhnen zu Gemüth gezogen / vnd jhrem Ampt vnd Pflichten gemäß befunden / sich zusammen zubetagen / vnnd zu berathschlagen / wie doch dasselbige zu leschen / der werthe Fried wider zubringen / der Obrigkeit Respect vnd Gehorsamb bey den Vnterthanen zuerhalten / vnd deß Römischen Reichs interesse, weil die C[unleserliches Material - 1 Zeichen fehlt]n Böhmen ein Reichs Lehen vnd vornehmes Churfürstenthumb / in gure Obacht zunehmen / vnd darzu deß Hertzogs in Bayern / rc. vnd Landgraff Ludwigs LL. darumb gezogen / weil deß Hertzogs in Bayern Ld. mit zum Interponenten / von der verstorbenen vnd jetzo regierenden Keyserlichen vnd Königlichen Mayest. deputirt / Landgraff Ludwigs Ld. aber sonsten in dem Böhmischen Vnwesen allenthalben gute Officia praestirt / vnd dero friedfertiges Gemüth gnugsamb bekandt gewesen. Bey solcher Chur-vnd Fürstlicher Zusammenkunfft nun / ist anders nichts beschlossen / als Chur Pfaltzen durch allerhand dienliche Motiven zubewegen / von dem occupirten Königreich Böhmen vnnd den incorporirten Ländern abzutretten / vnd dem rechtmässigen Besitzer / welcher längst zuvor zum König in Böhmen von den sämptlichen Ständen were erwehlet / gecrönet / gesalbet / auff-vnd angenommen / vnnd die Huldigungs Pflicht geleystet / auch endlichen von der verstorbenen Keyserl. Mayest. rc. damit beliehen worden / solche einzuräumen / die Länder aber von jhrer Widersetzlichkeit vnd Vngehorsamb abzumahnen / mit dem Anhang / da solches nicht erfolgete / die fried fertigen Chur-vnd Fürsten nicht länger solchem Vnwesen zusehen / vnd jhr erwehltes vnnd gecröntes Haupt despectiren / viel weniger den siebenden Churfürsten / darfür Chur Pfaltz denselben selber erkennet / verlassen köndten / sondern müsten auff Mittel bedacht seyn / dardurch die Authorität deß Haupts vnd Churfürstens / so wol das Königreich Böhmen / als ein vornehm Lehen / beym Reich köndte erhalten vnd defendirt werden. Solcher Schluß ist Chur Pfaltzen vnnd den incorporirten Ländern Schrifftlichen notificirt vnd hernachmals zu männiglichs Wissenschafft in Truck publicirt worden. Ob nun solcher von ehrliebenden vnnd friedfertigen Chur-vnd Fürsten / vnd denen nichts anders / als die Wolfahrt deß H. Röm. Reichs / vnd das nunmehr vor Augen schwebende vnnd jmmer weiter sich außbreitende Vnglück abzuwenden / vor Augen schwebet / einhellig gemachter vnnd zu männigliches Wissenschafft publicirter Schluß Partheyischer Winckelschluß / oder ein Blutraht mit Warheit zu nennen / das wird billich allen Friedliebenden vnd Vnparthenischen zu jhrem Erkäntnuß anheimb gestellet. Vnsers theils können wir mit gutem Gewissen bezeugen / daß anders nichts / als wie erzehlt / vorgelauffen / wöllen auch nicht hoffen / wann man sich seines ordentlichen erwehlten männiglich / ohne Vnterscheyd der Religion verfolgt worden / Ingleichem das höchste Haupt der Christenheit verachtet / mit den Juramenten gespielet / vnd dadurch gnugsamb an Tag gegeben / daß man aller Obrigkeit / vnd also Gottes Ordnung vberdrüssig / oder da man je ein Haupt haben müsse / dasselbe also zu fesseln were / daß es dem Nahmen nach eine Obrigkeit / in der That aber nichts anders als ein Vnderthan were. Das alles ist E. LLd. gnugsamb wissend / vnd geben es die acta vnd facta mit mehrerm. Ob nun bey solchem Zustandt / allen vorgenommenen Extremiteten vnd nachfolgenden Desperationen einig Mittel / dadurch dem Werck zu remediren / Menschlicher weise darvon zu reden / zu finden / da stehen wir nicht allein an / sondern müssen bekennen / daß wir keines wissen / seynd aber erbötig / von andern solches gern anzuhören / vnd nach Möglichkeit / woferrn es practicabile, zubefördern. Bevorauß da man noch jmmer fort vnd fort exorbitiret / vnnd dahin embsiglich trachtet / wie gegen friedfertigen Chur-vnd Fürsten man sich feindselig / nicht allein mit Worten / sondern auch der That erzeigen möchte / einig darumb / daß dieselbige jhr höchstes Haupt respectiren / die Pflicht / damit sie jhrem Keyser zugethan / observiren / vber den Reichsverfassungen halten / vnnd das jenige nicht gut heissen wollen / was wider Göttliche / Natürliche vnnd aller Völcker Recht läufft / vnd gegen Gott vnd den Menschen nicht kan verantwortet werden. Welches dann insonderheit auß den zweyen Chur Pfältzischen Mandatis, deren eines an E. LLd. das andere aber an vnsere getrewe Ritterschafft vnd Vnderthanen deß Voigtlandes gerichtet / vnd davon in Ew. LLd. postscripto Meldung geschehen / erscheinet. Wir bedancken vns zwar gegen E. LLd. freundlich / daß sie vns davon Bericht thun / vnnd jhrer Persohnen halber / vnnd der bißher gepflogener Vertrawlichkeit / Correspondentz vnnd Freundschafft versichern wollen / haben daran vnsers theils niemals gezweiffelt / sondern wissen dieselbe gegen der Römischen Keyserlichen vnd Königl. Maj. als dem Haupt auch vns vnd vnserm Hause anders vnd diß gesinnet / daß E. LLd. vielmehr neben vns dahin bedacht seyn / wie die Keyserliche Hoheit vnnd Würde / so wol vnser vnnd vnsers Hauses auffnemen möge erhalten vnd befördert / dann vnterdruckt vnd ruinirt werden. Es sollen E. LLd. sich zu vns nichts anders als beständiger Trew vnd Freundschafft wie bißhero also auch forthin in der That zuversehen haben / allein können wir vns vber diß Pfältzische Vorhaben / insonderheit aber dẽ Inhalt solcher Mandaten / derer Abschrifft vns zukommen / nicht genugsamb verwundern / dieweil dieselbe auff lautern falschen praesuppositis beruhen / vnnd das jenige in Ewigkeit nicht wird erwiesen werden / was wir darinnen beschuldiget. Dann so viel die zu Mülhausen im Martio angestelte Chur-vnnd Fürstliche Zusammenkunfft betrifft / welche in den vngegründten Mandatis ein Blutrath / vnd Partheyischer Winckelschluß genennet wird / da haben die in der Churfürstlichen Verein sich befindende Churfürsten das durch die Böhmische Vnruhe angezündete Fewer / vnd dahero ferrner befahrende Vngelegenheiten jhnen zu Gemüth gezogen / vnd jhrem Ampt vnd Pflichten gemäß befunden / sich zusammen zubetagen / vnnd zu berathschlagen / wie doch dasselbige zu leschen / der werthe Fried wider zubringen / der Obrigkeit Respect vnd Gehorsamb bey den Vnterthanen zuerhalten / vnd deß Römischen Reichs interesse, weil die C[unleserliches Material – 1 Zeichen fehlt]n Böhmen ein Reichs Lehen vnd vornehmes Churfürstenthumb / in gure Obacht zunehmen / vnd darzu deß Hertzogs in Bayern / rc. vnd Landgraff Ludwigs LL. darumb gezogen / weil deß Hertzogs in Bayern Ld. mit zum Interponenten / von der verstorbenen vnd jetzo regierenden Keyserlichen vnd Königlichen Mayest. deputirt / Landgraff Ludwigs Ld. aber sonsten in dem Böhmischen Vnwesen allenthalben gute Officia praestirt / vnd dero friedfertiges Gemüth gnugsamb bekandt gewesen. Bey solcher Chur-vnd Fürstlicher Zusammenkunfft nun / ist anders nichts beschlossen / als Chur Pfaltzen durch allerhand dienliche Motiven zubewegen / von dem occupirten Königreich Böhmen vnnd den incorporirten Ländern abzutretten / vnd dem rechtmässigen Besitzer / welcher längst zuvor zum König in Böhmen von den sämptlichen Ständen were erwehlet / gecrönet / gesalbet / auff-vnd angenommen / vnnd die Huldigungs Pflicht geleystet / auch endlichen von der verstorbenen Keyserl. Mayest. rc. damit beliehen worden / solche einzuräumen / die Länder aber von jhrer Widersetzlichkeit vnd Vngehorsamb abzumahnen / mit dem Anhang / da solches nicht erfolgete / die fried fertigen Chur-vnd Fürsten nicht länger solchem Vnwesen zusehen / vnd jhr erwehltes vnnd gecröntes Haupt despectiren / viel weniger den siebenden Churfürsten / darfür Chur Pfaltz denselben selber erkennet / verlassen köndten / sondern müsten auff Mittel bedacht seyn / dardurch die Authorität deß Haupts vnd Churfürstens / so wol das Königreich Böhmen / als ein vornehm Lehen / beym Reich köndte erhalten vnd defendirt werden. Solcher Schluß ist Chur Pfaltzen vnnd den incorporirten Ländern Schrifftlichen notificirt vnd hernachmals zu männiglichs Wissenschafft in Truck publicirt worden. Ob nun solcher von ehrliebenden vnnd friedfertigen Chur-vnd Fürsten / vnd denen nichts anders / als die Wolfahrt deß H. Röm. Reichs / vnd das nunmehr vor Augen schwebende vnnd jmmer weiter sich außbreitende Vnglück abzuwenden / vor Augen schwebet / einhellig gemachter vnnd zu männigliches Wissenschafft publicirter Schluß Partheyischer Winckelschluß / oder ein Blutraht mit Warheit zu nennen / das wird billich allen Friedliebenden vnd Vnparthenischen zu jhrem Erkäntnuß anheimb gestellet. 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Ob nun bey solchem Zustandt / allen vorgenommenen Extremiteten vnd nachfolgenden Desperationen einig Mittel / dadurch dem Werck zu remediren / Menschlicher weise darvon zu reden / zu finden / da stehen wir nicht allein an / sondern müssen bekennen / daß wir keines wissen / seynd aber erbötig / von andern solches gern anzuhören / vnd nach Möglichkeit / woferrn es practicabile, zubefördern. Bevorauß da man noch jmmer fort vnd fort exorbitiret / vnnd dahin embsiglich trachtet / wie gegen friedfertigen Chur-vnd Fürsten man sich feindselig / nicht allein mit Worten / sondern auch der That erzeigen möchte / einig darumb / daß dieselbige jhr höchstes Haupt respectiren / die Pflicht / damit sie jhrem Keyser zugethan / observiren / vber den Reichsverfassungen halten / vnnd das jenige nicht gut heissen wollen / was wider Göttliche / Natürliche vnnd aller Völcker Recht läufft / vnd gegen Gott vnd den Menschen nicht kan verantwortet werden. Welches dann insonderheit auß den zweyen Chur Pfältzischen Mandatis, deren eines an E. LLd. das andere aber an vnsere getrewe Ritterschafft vnd Vnderthanen deß Voigtlandes gerichtet / vnd davon in Ew. LLd. postscripto Meldung geschehen / erscheinet.</p> <p>Wir bedancken vns zwar gegen E. LLd. freundlich / daß sie vns davon Bericht thun / vnnd jhrer Persohnen halber / vnnd der bißher gepflogener Vertrawlichkeit / Correspondentz vnnd Freundschafft versichern wollen / haben daran vnsers theils niemals gezweiffelt / sondern wissen dieselbe gegen der Römischen Keyserlichen vnd Königl. Maj. als dem Haupt auch vns vnd vnserm Hause anders vnd diß gesinnet / daß E. LLd. vielmehr neben vns dahin bedacht seyn / wie die Keyserliche Hoheit vnnd Würde / so wol vnser vnnd vnsers Hauses auffnemen möge erhalten vnd befördert / dann vnterdruckt vnd ruinirt werden.</p> <p>Es sollen E. LLd. sich zu vns nichts anders als beständiger Trew vnd Freundschafft wie bißhero also auch forthin in der That zuversehen haben / allein können wir vns vber diß Pfältzische Vorhaben / insonderheit aber dẽ Inhalt solcher Mandaten / derer Abschrifft vns zukommen / nicht genugsamb verwundern / dieweil dieselbe auff lautern falschen praesuppositis beruhen / vnnd das jenige in Ewigkeit nicht wird erwiesen werden / was wir darinnen beschuldiget. Dann so viel die zu Mülhausen im Martio angestelte Chur-vnnd Fürstliche Zusammenkunfft betrifft / welche in den vngegründten Mandatis ein Blutrath / vnd Partheyischer Winckelschluß genennet wird / da haben die in der Churfürstlichen Verein sich befindende Churfürsten das durch die Böhmische Vnruhe angezündete Fewer / vnd dahero ferrner befahrende Vngelegenheiten jhnen zu Gemüth gezogen / vnd jhrem Ampt vnd Pflichten gemäß befunden / sich zusammen zubetagen / vnnd zu berathschlagen / wie doch dasselbige zu leschen / der werthe Fried wider zubringen / der Obrigkeit Respect vnd Gehorsamb bey den Vnterthanen zuerhalten / vnd deß Römischen Reichs interesse, weil die C<gap reason="illegible" unit="chars" quantity="1"/>n Böhmen ein Reichs Lehen vnd vornehmes Churfürstenthumb / in gure Obacht zunehmen / vnd darzu deß Hertzogs in Bayern / rc. vnd Landgraff Ludwigs LL. darumb gezogen / weil deß Hertzogs in Bayern Ld. mit zum Interponenten / von der verstorbenen vnd jetzo regierenden Keyserlichen vnd Königlichen Mayest. deputirt / Landgraff Ludwigs Ld. aber sonsten in dem Böhmischen Vnwesen allenthalben gute Officia praestirt / vnd dero friedfertiges Gemüth gnugsamb bekandt gewesen.</p> <p>Bey solcher Chur-vnd Fürstlicher Zusammenkunfft nun / ist anders nichts beschlossen / als Chur Pfaltzen durch allerhand dienliche Motiven zubewegen / von dem occupirten Königreich Böhmen vnnd den incorporirten Ländern abzutretten / vnd dem rechtmässigen Besitzer / welcher längst zuvor zum König in Böhmen von den sämptlichen Ständen were erwehlet / gecrönet / gesalbet / auff-vnd angenommen / vnnd die Huldigungs Pflicht geleystet / auch endlichen von der verstorbenen Keyserl. Mayest. rc. damit beliehen worden / solche einzuräumen / die Länder aber von jhrer Widersetzlichkeit vnd Vngehorsamb abzumahnen / mit dem Anhang / da solches nicht erfolgete / die fried fertigen Chur-vnd Fürsten nicht länger solchem Vnwesen zusehen / vnd jhr erwehltes vnnd gecröntes Haupt despectiren / viel weniger den siebenden Churfürsten / darfür Chur Pfaltz denselben selber erkennet / verlassen köndten / sondern müsten auff Mittel bedacht seyn / dardurch die Authorität deß Haupts vnd Churfürstens / so wol das Königreich Böhmen / als ein vornehm Lehen / beym Reich köndte erhalten vnd defendirt werden.</p> <p>Solcher Schluß ist Chur Pfaltzen vnnd den incorporirten Ländern Schrifftlichen notificirt vnd hernachmals zu männiglichs Wissenschafft in Truck publicirt worden. Ob nun solcher von ehrliebenden vnnd friedfertigen Chur-vnd Fürsten / vnd denen nichts anders / als die Wolfahrt deß H. Röm. 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männiglich / ohne Vnterscheyd der Religion verfolgt worden / Ingleichem das höchste Haupt der Christenheit verachtet / mit den Juramenten gespielet / vnd dadurch gnugsamb an Tag gegeben / daß man aller Obrigkeit / vnd also Gottes Ordnung vberdrüssig / oder da man je ein Haupt haben müsse / dasselbe also zu fesseln were / daß es dem Nahmen nach eine Obrigkeit / in der That aber nichts anders als ein Vnderthan were.
Das alles ist E. LLd. gnugsamb wissend / vnd geben es die acta vnd facta mit mehrerm. Ob nun bey solchem Zustandt / allen vorgenommenen Extremiteten vnd nachfolgenden Desperationen einig Mittel / dadurch dem Werck zu remediren / Menschlicher weise darvon zu reden / zu finden / da stehen wir nicht allein an / sondern müssen bekennen / daß wir keines wissen / seynd aber erbötig / von andern solches gern anzuhören / vnd nach Möglichkeit / woferrn es practicabile, zubefördern. Bevorauß da man noch jmmer fort vnd fort exorbitiret / vnnd dahin embsiglich trachtet / wie gegen friedfertigen Chur-vnd Fürsten man sich feindselig / nicht allein mit Worten / sondern auch der That erzeigen möchte / einig darumb / daß dieselbige jhr höchstes Haupt respectiren / die Pflicht / damit sie jhrem Keyser zugethan / observiren / vber den Reichsverfassungen halten / vnnd das jenige nicht gut heissen wollen / was wider Göttliche / Natürliche vnnd aller Völcker Recht läufft / vnd gegen Gott vnd den Menschen nicht kan verantwortet werden. Welches dann insonderheit auß den zweyen Chur Pfältzischen Mandatis, deren eines an E. LLd. das andere aber an vnsere getrewe Ritterschafft vnd Vnderthanen deß Voigtlandes gerichtet / vnd davon in Ew. LLd. postscripto Meldung geschehen / erscheinet.
Wir bedancken vns zwar gegen E. LLd. freundlich / daß sie vns davon Bericht thun / vnnd jhrer Persohnen halber / vnnd der bißher gepflogener Vertrawlichkeit / Correspondentz vnnd Freundschafft versichern wollen / haben daran vnsers theils niemals gezweiffelt / sondern wissen dieselbe gegen der Römischen Keyserlichen vnd Königl. Maj. als dem Haupt auch vns vnd vnserm Hause anders vnd diß gesinnet / daß E. LLd. vielmehr neben vns dahin bedacht seyn / wie die Keyserliche Hoheit vnnd Würde / so wol vnser vnnd vnsers Hauses auffnemen möge erhalten vnd befördert / dann vnterdruckt vnd ruinirt werden.
Es sollen E. LLd. sich zu vns nichts anders als beständiger Trew vnd Freundschafft wie bißhero also auch forthin in der That zuversehen haben / allein können wir vns vber diß Pfältzische Vorhaben / insonderheit aber dẽ Inhalt solcher Mandaten / derer Abschrifft vns zukommen / nicht genugsamb verwundern / dieweil dieselbe auff lautern falschen praesuppositis beruhen / vnnd das jenige in Ewigkeit nicht wird erwiesen werden / was wir darinnen beschuldiget. Dann so viel die zu Mülhausen im Martio angestelte Chur-vnnd Fürstliche Zusammenkunfft betrifft / welche in den vngegründten Mandatis ein Blutrath / vnd Partheyischer Winckelschluß genennet wird / da haben die in der Churfürstlichen Verein sich befindende Churfürsten das durch die Böhmische Vnruhe angezündete Fewer / vnd dahero ferrner befahrende Vngelegenheiten jhnen zu Gemüth gezogen / vnd jhrem Ampt vnd Pflichten gemäß befunden / sich zusammen zubetagen / vnnd zu berathschlagen / wie doch dasselbige zu leschen / der werthe Fried wider zubringen / der Obrigkeit Respect vnd Gehorsamb bey den Vnterthanen zuerhalten / vnd deß Römischen Reichs interesse, weil die C_n Böhmen ein Reichs Lehen vnd vornehmes Churfürstenthumb / in gure Obacht zunehmen / vnd darzu deß Hertzogs in Bayern / rc. vnd Landgraff Ludwigs LL. darumb gezogen / weil deß Hertzogs in Bayern Ld. mit zum Interponenten / von der verstorbenen vnd jetzo regierenden Keyserlichen vnd Königlichen Mayest. deputirt / Landgraff Ludwigs Ld. aber sonsten in dem Böhmischen Vnwesen allenthalben gute Officia praestirt / vnd dero friedfertiges Gemüth gnugsamb bekandt gewesen.
Bey solcher Chur-vnd Fürstlicher Zusammenkunfft nun / ist anders nichts beschlossen / als Chur Pfaltzen durch allerhand dienliche Motiven zubewegen / von dem occupirten Königreich Böhmen vnnd den incorporirten Ländern abzutretten / vnd dem rechtmässigen Besitzer / welcher längst zuvor zum König in Böhmen von den sämptlichen Ständen were erwehlet / gecrönet / gesalbet / auff-vnd angenommen / vnnd die Huldigungs Pflicht geleystet / auch endlichen von der verstorbenen Keyserl. Mayest. rc. damit beliehen worden / solche einzuräumen / die Länder aber von jhrer Widersetzlichkeit vnd Vngehorsamb abzumahnen / mit dem Anhang / da solches nicht erfolgete / die fried fertigen Chur-vnd Fürsten nicht länger solchem Vnwesen zusehen / vnd jhr erwehltes vnnd gecröntes Haupt despectiren / viel weniger den siebenden Churfürsten / darfür Chur Pfaltz denselben selber erkennet / verlassen köndten / sondern müsten auff Mittel bedacht seyn / dardurch die Authorität deß Haupts vnd Churfürstens / so wol das Königreich Böhmen / als ein vornehm Lehen / beym Reich köndte erhalten vnd defendirt werden.
Solcher Schluß ist Chur Pfaltzen vnnd den incorporirten Ländern Schrifftlichen notificirt vnd hernachmals zu männiglichs Wissenschafft in Truck publicirt worden. Ob nun solcher von ehrliebenden vnnd friedfertigen Chur-vnd Fürsten / vnd denen nichts anders / als die Wolfahrt deß H. Röm. Reichs / vnd das nunmehr vor Augen schwebende vnnd jmmer weiter sich außbreitende Vnglück abzuwenden / vor Augen schwebet / einhellig gemachter vnnd zu männigliches Wissenschafft publicirter Schluß Partheyischer Winckelschluß / oder ein Blutraht mit Warheit zu nennen / das wird billich allen Friedliebenden vnd Vnparthenischen zu jhrem Erkäntnuß anheimb gestellet. Vnsers theils können wir mit gutem Gewissen bezeugen / daß anders nichts / als wie erzehlt / vorgelauffen / wöllen auch nicht hoffen / wann man sich seines ordentlichen erwehlten
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