Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

Bild:
<< vorherige Seite

Mißverstand gerathen / weil Hertzog Georg auß Beyern gedachten Pfaltzgraff Philipsen Sohn Ruperto nicht allein sein Tochter vermählet / sondern denselben auch zum Erben eingesetzt / ja auch von dem Hertzogthumb Bayern ein gewisse Portion jhm an statt einer Außstewer eingeraumbt: Keyser Maximilian aber solches nicht leyden wollen / sondern darfür gehalten / daß sein Tochtermann / Hertzog Albrecht auß Bayern / der ander / zu solchen Landen besser berechtiget: daß sich darauff derselbe in offenen Krieg wider den Pfaltzgraffen eingelassen / auch denselben vermeyntlich in die Acht erklärte vnd bey den Ständen den Reichs vmb Hülff angesucht. Es hetten aber die mehrern auß denselbigen / eben auß dem Grund solches verweigert / daß es Jhrer Majest. Privat Sach seye / mit deren sie sich nicht zu verwicklen. Vnd were sich zu verwundern / daß sich auch zur selben Zeit die Böhmen deß Pfaltzgraffen Philippi / vnd seines Sohns Ruperti / beyspringlich vnd gantz eyfferig / wider Keyser Maximilianum / als einer befugten Sachen angenommen. Endlichen were doch solche Kriegsvnruhe der gestalt beygelegt worden / daß Pfaltzgraff Ruprechts Söhnen (dieweil er inmittels Todts verblichen) das Fürstenthumb Newburg zu gewissem Antheil vberlassen worden. In Summa sie könten in jhrer Einfalt nicht begreiffen / wie sichs wolte zusammen schicken / daß Keyser Ferdinandus / als ein Keyser / die Stände deß Reichs pro instrumentis executiuis wider dieses Marggraffthumb wolte auffwerffen: da jhme doch / als einem Keyser / wider sie keine Cognition / viel weniger die Execution gebühren möchte.

Wolten dann Jhre M. nit als ein Römischer Keyser / sondern als ein angemaster König in Böheimb / diese Land vnder dem Fürwand der Rebellion executiue angreiffen lassen: So gebührte deroselben abermalen nicht / Jhr. Churf. Gn. als einem hohen Stand vnd Seule / oder auch einigem andern Glied deß Reichs / vnder dem Keyserlichen Nahmen eine Commission / Execution oder andere dergleichen weitreichende Befelch zu vberbinden. Wolte also nicht ein geringes Ansehen haben / als wann diese vorgewandte Commission an der Wurtzel mangelhafft / vnnd bey dem Gerichtszwang deß Herrn Committenten ein nicht schlechter Fähler diß Orts erscheinen thete.

Wann aber gleich dieser vnheylsame Defect sich nit erzeigte / sondern die mehrbesagte Commission / der Jurisdiction halben allerdings richtig / wie auch andere obvermeldte Absurditäten hindangeruckt weren: So könten sie sich doch auch darein nicht richten / daß ein solche militarische Execution wider jhr liebes Vatterlandt solte zu Werck gestellet werden / ehe einige rechtmässige Erkanntnuß wider sie ergangen / einiger Proceß wider sie vollführt / ja einige Klag an gehörigen Enden wider sie eingebracht worden; welches alles vermög aller Völcker Recht / vorher gehen solte / wann dergleichen executiones statt finden solten.

In der Keyserlichen Cammer Gerichtsordnung weren gewisse Vrsachen zu sehen / dardurch sich ein Obrigkeit der zugemuhteten Execution könte entbrechen. Da sie dann jhres Theils der Meynung / da Jhre Churf. Gn. Jhro hetten wollen belieben lassen / sich ebenmässig dieses auffgeladenen Executions Befelchs zu erledigen / daß es dero an weitansehenlichern Rationibus vnd Entschuldigungen nicht würde ermangelt haben.

So were Jhre Churf. Gn. wissend / ob eben alle dergleichen hohe vnd Oberkeitliche Befelch / ohne Vnderscheid / sie wenn gleich wider Gewissen / Religion / Christliche Lieb / Erbverträge vnnd Bündnussen / eine Inferiorem vnd Stand oder Vnderthanen / binden / vnd von denselben vnweigerlich ins Werck zu stellen oder nicht? Saul were deß Jonathae Vatter vnd König / welchem Jonathas / als seine Vatter vnd Obrigkeit zu gehorsamen schuldig gewesen: Noch gleichwol da jhm der Vatter befohlen / daß er den vnschuldigen David solte fahren lassen / were er jhm nit allein nicht gehorsam / sondern straffte den Vatter auch mit harten Worten / solcher Verrätherey halber / daß er auch schier darüber vom Vatter erstochen worden were / 1. Reg. 20. vnd c. 22. hette König Saul seinen Dienern Befehl gethan / daß sie die Priester deß Herrn erschlagen solten / aber die Knechte deß Königs hetten jhre Hände nit an die Priester deß Herrn legen wollen. Deßgleichen / da auß Gottes Verordnung die zehen Stämme vom Roboam Salomonis Sohn / seiner Abgöttischen vnzimlichen Regierung halben / abfielen / vnd Roboam das gantze Hauß Juda vnnd den Stamm Benjamin 180000. junge streitbare Mannschafft / wider das Hauß Israel zu streiten / vnd das Königreich wider in seine Hand zu bringen / versamblet / da hette jhnen Gott durch den Propheten Semejam sagen lassen / daß sie jhrem König nit folgen / vnd wider jhre Brüder / die Kinder Israel streiten solten. 3. Reg. 12.

Da Keyser Diocletianus Maximinum wider die Gallos geschickt / hette er jhme Legionem Thebaeam, das were mehr dann 6000. Mann zu gegeben / welche alle Christen gewesen. Als sie nun mit dem Maximino vber das Gebirg kommen / vnnd vernommen / daß sie wider Christen ziehen / vnd sie bekriegen solten / weren sie vom Heer abgewichen vnnd Maximino anzeigen lassen / weil sie Christen seyen / wolte jhnen nit gebühren wider jhre Brüder so eines Glaubens weren zu ziehen / vnd sie zubeschädigen. Vnd ob gleich der Keyser befohlen / daß man auß einer jeglichen Rott den zehenden Mann / den vbrigen zur Abschew / enthaupten solte / were sie doch durch jhren Hauptman Mauritium also getröstet vnnd gestärcket worden / daß sie sich eher erwürgen lassen / als daß sie vnschuldig Christenblut vergiessen wollen.

Sie beweinten mit Hertzens Seufftzen / wann sie eins theils selbs liesen / vnd von andern jhnen vortragen liessen / wie hoch vnd thewer die Key. Maj in der Capitulation sich verbunden / Ob vnnd bey deß Heyligen Satzungen zu halten

Mißverstand gerathen / weil Hertzog Georg auß Beyern gedachten Pfaltzgraff Philipsen Sohn Ruperto nicht allein sein Tochter vermählet / sondern denselben auch zum Erben eingesetzt / ja auch von dem Hertzogthumb Bayern ein gewisse Portion jhm an statt einer Außstewer eingeraumbt: Keyser Maximilian aber solches nicht leyden wollen / sondern darfür gehalten / daß sein Tochtermann / Hertzog Albrecht auß Bayern / der ander / zu solchen Landen besser berechtiget: daß sich darauff derselbe in offenen Krieg wider den Pfaltzgraffen eingelassen / auch denselben vermeyntlich in die Acht erklärte vnd bey den Ständen den Reichs vmb Hülff angesucht. Es hetten aber die mehrern auß denselbigen / eben auß dem Grund solches verweigert / daß es Jhrer Majest. Privat Sach seye / mit deren sie sich nicht zu verwicklen. Vnd were sich zu verwundern / daß sich auch zur selben Zeit die Böhmen deß Pfaltzgraffen Philippi / vnd seines Sohns Ruperti / beyspringlich vnd gantz eyfferig / wider Keyser Maximilianum / als einer befugten Sachen angenommen. Endlichẽ were doch solche Kriegsvnruhe der gestalt beygelegt worden / daß Pfaltzgraff Ruprechts Söhnen (dieweil er inmittels Todts verblichen) das Fürstenthumb Newburg zu gewissem Antheil vberlassen worden. In Summa sie könten in jhrer Einfalt nicht begreiffen / wie sichs wolte zusammen schicken / daß Keyser Ferdinandus / als ein Keyser / die Stände deß Reichs pro instrumentis executiuis wider dieses Marggraffthumb wolte auffwerffen: da jhme doch / als einem Keyser / wider sie keine Cognition / viel weniger die Execution gebühren möchte.

Wolten dann Jhre M. nit als ein Römischer Keyser / sondern als ein angemaster König in Böheimb / diese Land vnder dem Fürwand der Rebellion executiue angreiffen lassen: So gebührte deroselben abermalen nicht / Jhr. Churf. Gn. als einem hohen Stand vnd Seule / oder auch einigem andern Glied deß Reichs / vnder dem Keyserlichen Nahmen eine Commission / Execution oder andere dergleichen weitreichende Befelch zu vberbinden. Wolte also nicht ein geringes Ansehen haben / als wann diese vorgewandte Commission an der Wurtzel mangelhafft / vnnd bey dem Gerichtszwang deß Herrn Committenten ein nicht schlechter Fähler diß Orts erscheinen thete.

Wann aber gleich dieser vnheylsame Defect sich nit erzeigte / sondern die mehrbesagte Commission / der Jurisdiction halben allerdings richtig / wie auch andere obvermeldte Absurditäten hindangeruckt weren: So könten sie sich doch auch darein nicht richten / daß ein solche militarische Execution wider jhr liebes Vatterlandt solte zu Werck gestellet werden / ehe einige rechtmässige Erkanntnuß wider sie ergangen / einiger Proceß wider sie vollführt / ja einige Klag an gehörigen Enden wider sie eingebracht worden; welches alles vermög aller Völcker Recht / vorher gehen solte / wann dergleichen executiones statt finden solten.

In der Keyserlichen Cammer Gerichtsordnung weren gewisse Vrsachen zu sehen / dardurch sich ein Obrigkeit der zugemuhteten Execution könte entbrechen. Da sie dann jhres Theils der Meynung / da Jhre Churf. Gn. Jhro hetten wollen belieben lassen / sich ebenmässig dieses auffgeladenen Executions Befelchs zu erledigen / daß es dero an weitansehenlichern Rationibus vnd Entschuldigungen nicht würde ermangelt haben.

So were Jhre Churf. Gn. wissend / ob eben alle dergleichen hohe vnd Oberkeitliche Befelch / ohne Vnderscheid / sie wenn gleich wider Gewissen / Religion / Christliche Lieb / Erbverträge vnnd Bündnussen / eine Inferiorem vnd Stand oder Vnderthanen / binden / vnd von denselben vnweigerlich ins Werck zu stellen oder nicht? Saul were deß Jonathae Vatter vnd König / welchem Jonathas / als seine Vatter vnd Obrigkeit zu gehorsamen schuldig gewesen: Noch gleichwol da jhm der Vatter befohlen / daß er den vnschuldigen David solte fahren lassen / were er jhm nit allein nicht gehorsam / sondern straffte den Vatter auch mit harten Worten / solcher Verrätherey halber / daß er auch schier darüber vom Vatter erstochen worden were / 1. Reg. 20. vnd c. 22. hette König Saul seinen Dienern Befehl gethan / daß sie die Priester deß Herrn erschlagen solten / aber die Knechte deß Königs hetten jhre Hände nit an die Priester deß Herrn legen wollen. Deßgleichen / da auß Gottes Verordnung die zehen Stämme vom Roboam Salomonis Sohn / seiner Abgöttischen vnzimlichen Regierung halben / abfielen / vnd Roboam das gantze Hauß Juda vnnd den Stamm Benjamin 180000. junge streitbare Mañschafft / wider das Hauß Israel zu streiten / vnd das Königreich wider in seine Hand zu bringen / versamblet / da hette jhnen Gott durch den Propheten Semejam sagen lassen / daß sie jhrem König nit folgen / vnd wider jhre Brüder / die Kinder Israel streiten solten. 3. Reg. 12.

Da Keyser Diocletianus Maximinum wider die Gallos geschickt / hette er jhme Legionem Thebaeam, das were mehr dann 6000. Mann zu gegeben / welche alle Christen gewesen. Als sie nun mit dem Maximino vber das Gebirg kommen / vnnd vernommen / daß sie wider Christen ziehen / vnd sie bekriegen solten / weren sie vom Heer abgewichen vnnd Maximino anzeigen lassen / weil sie Christen seyen / wolte jhnen nit gebühren wider jhre Brüder so eines Glaubens weren zu ziehen / vnd sie zubeschädigen. Vnd ob gleich der Keyser befohlen / daß man auß einer jeglichen Rott den zehenden Mann / den vbrigen zur Abschew / enthaupten solte / were sie doch durch jhren Hauptman Mauritium also getröstet vnnd gestärcket worden / daß sie sich eher erwürgen lassen / als daß sie vnschuldig Christenblut vergiessen wollen.

Sie beweintẽ mit Hertzens Seufftzen / wann sie eins theils selbs liesen / vnd von andern jhnen vortragẽ liessen / wie hoch vnd thewer die Key. Maj in der Capitulation sich verbunden / Ob vnnd bey deß Heyligen Satzungen zu halten

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div>
          <p><pb facs="#f0461" n="1408"/>
Mißverstand gerathen / weil Hertzog Georg auß Beyern gedachten Pfaltzgraff                      Philipsen Sohn Ruperto nicht allein sein Tochter vermählet / sondern denselben                      auch zum Erben eingesetzt / ja auch von dem Hertzogthumb Bayern ein gewisse                      Portion jhm an statt einer Außstewer eingeraumbt: Keyser Maximilian aber solches                      nicht leyden wollen / sondern darfür gehalten / daß sein Tochtermann / Hertzog                      Albrecht auß Bayern / der ander / zu solchen Landen besser berechtiget: daß sich                      darauff derselbe in offenen Krieg wider den Pfaltzgraffen eingelassen / auch                      denselben vermeyntlich in die Acht erklärte vnd bey den Ständen den Reichs vmb                      Hülff angesucht. Es hetten aber die mehrern auß denselbigen / eben auß dem Grund                      solches verweigert / daß es Jhrer Majest. Privat Sach seye / mit deren sie sich                      nicht zu verwicklen. Vnd were sich zu verwundern / daß sich auch zur selben Zeit                      die Böhmen deß Pfaltzgraffen Philippi / vnd seines Sohns Ruperti / beyspringlich                      vnd gantz eyfferig / wider Keyser Maximilianum / als einer befugten Sachen                      angenommen. Endliche&#x0303; were doch solche Kriegsvnruhe der gestalt beygelegt worden                      / daß Pfaltzgraff Ruprechts Söhnen (dieweil er inmittels Todts verblichen) das                      Fürstenthumb Newburg zu gewissem Antheil vberlassen worden. In Summa sie könten                      in jhrer Einfalt nicht begreiffen / wie sichs wolte zusammen schicken / daß                      Keyser Ferdinandus / als ein Keyser / die Stände deß Reichs pro instrumentis                      executiuis wider dieses Marggraffthumb wolte auffwerffen: da jhme doch / als                      einem Keyser / wider sie keine Cognition / viel weniger die Execution gebühren                      möchte.</p>
          <p>Wolten dann Jhre M. nit als ein Römischer Keyser / sondern als ein angemaster                      König in Böheimb / diese Land vnder dem Fürwand der Rebellion executiue                      angreiffen lassen: So gebührte deroselben abermalen nicht / Jhr. Churf. Gn. als                      einem hohen Stand vnd Seule / oder auch einigem andern Glied deß Reichs / vnder                      dem Keyserlichen Nahmen eine Commission / Execution oder andere dergleichen                      weitreichende Befelch zu vberbinden. Wolte also nicht ein geringes Ansehen haben                      / als wann diese vorgewandte Commission an der Wurtzel mangelhafft / vnnd bey                      dem Gerichtszwang deß Herrn Committenten ein nicht schlechter Fähler diß Orts                      erscheinen thete.</p>
          <p>Wann aber gleich dieser vnheylsame Defect sich nit erzeigte / sondern die                      mehrbesagte Commission / der Jurisdiction halben allerdings richtig / wie auch                      andere obvermeldte Absurditäten hindangeruckt weren: So könten sie sich doch                      auch darein nicht richten / daß ein solche militarische Execution wider jhr                      liebes Vatterlandt solte zu Werck gestellet werden / ehe einige rechtmässige                      Erkanntnuß wider sie ergangen / einiger Proceß wider sie vollführt / ja einige                      Klag an gehörigen Enden wider sie eingebracht worden; welches alles vermög aller                      Völcker Recht / vorher gehen solte / wann dergleichen executiones statt finden                      solten.</p>
          <p>In der Keyserlichen Cammer Gerichtsordnung weren gewisse Vrsachen zu sehen /                      dardurch sich ein Obrigkeit der zugemuhteten Execution könte entbrechen. Da sie                      dann jhres Theils der Meynung / da Jhre Churf. Gn. Jhro hetten wollen belieben                      lassen / sich ebenmässig dieses auffgeladenen Executions Befelchs zu erledigen /                      daß es dero an weitansehenlichern Rationibus vnd Entschuldigungen nicht würde                      ermangelt haben.</p>
          <p>So were Jhre Churf. Gn. wissend / ob eben alle dergleichen hohe vnd Oberkeitliche                      Befelch / ohne Vnderscheid / sie wenn gleich wider Gewissen / Religion /                      Christliche Lieb / Erbverträge vnnd Bündnussen / eine Inferiorem vnd Stand oder                      Vnderthanen / binden / vnd von denselben vnweigerlich ins Werck zu stellen oder                      nicht? Saul were deß Jonathae Vatter vnd König / welchem Jonathas / als seine                      Vatter vnd Obrigkeit zu gehorsamen schuldig gewesen: Noch gleichwol da jhm der                      Vatter befohlen / daß er den vnschuldigen David solte fahren lassen / were er                      jhm nit allein nicht gehorsam / sondern straffte den Vatter auch mit harten                      Worten / solcher Verrätherey halber / daß er auch schier darüber vom Vatter                      erstochen worden were / 1. Reg. 20. vnd c. 22. hette König Saul seinen Dienern                      Befehl gethan / daß sie die Priester deß Herrn erschlagen solten / aber die                      Knechte deß Königs hetten jhre Hände nit an die Priester deß Herrn legen wollen.                      Deßgleichen / da auß Gottes Verordnung die zehen Stämme vom Roboam Salomonis                      Sohn / seiner Abgöttischen vnzimlichen Regierung halben / abfielen / vnd Roboam                      das gantze Hauß Juda vnnd den Stamm Benjamin 180000. junge streitbare Man&#x0303;schafft / wider das Hauß Israel zu streiten / vnd das Königreich                      wider in seine Hand zu bringen / versamblet / da hette jhnen Gott durch den                      Propheten Semejam sagen lassen / daß sie jhrem König nit folgen / vnd wider jhre                      Brüder / die Kinder Israel streiten solten. 3. Reg. 12.</p>
          <p>Da Keyser Diocletianus Maximinum wider die Gallos geschickt / hette er jhme                      Legionem Thebaeam, das were mehr dann 6000. Mann zu gegeben / welche alle                      Christen gewesen. Als sie nun mit dem Maximino vber das Gebirg kommen / vnnd                      vernommen / daß sie wider Christen ziehen / vnd sie bekriegen solten / weren sie                      vom Heer abgewichen vnnd Maximino anzeigen lassen / weil sie Christen seyen /                      wolte jhnen nit gebühren wider jhre Brüder so eines Glaubens weren zu ziehen /                      vnd sie zubeschädigen. Vnd ob gleich der Keyser befohlen / daß man auß einer                      jeglichen Rott den zehenden Mann / den vbrigen zur Abschew / enthaupten solte /                      were sie doch durch jhren Hauptman Mauritium also getröstet vnnd gestärcket                      worden / daß sie sich eher erwürgen lassen / als daß sie vnschuldig Christenblut                      vergiessen wollen.</p>
          <p>Sie beweinte&#x0303; mit Hertzens Seufftzen / wann sie eins theils selbs liesen / vnd von                      andern jhnen vortrage&#x0303; liessen / wie hoch vnd thewer die Key. Maj in der                      Capitulation sich verbunden / Ob vnnd bey deß Heyligen Satzungen zu halten
</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[1408/0461] Mißverstand gerathen / weil Hertzog Georg auß Beyern gedachten Pfaltzgraff Philipsen Sohn Ruperto nicht allein sein Tochter vermählet / sondern denselben auch zum Erben eingesetzt / ja auch von dem Hertzogthumb Bayern ein gewisse Portion jhm an statt einer Außstewer eingeraumbt: Keyser Maximilian aber solches nicht leyden wollen / sondern darfür gehalten / daß sein Tochtermann / Hertzog Albrecht auß Bayern / der ander / zu solchen Landen besser berechtiget: daß sich darauff derselbe in offenen Krieg wider den Pfaltzgraffen eingelassen / auch denselben vermeyntlich in die Acht erklärte vnd bey den Ständen den Reichs vmb Hülff angesucht. Es hetten aber die mehrern auß denselbigen / eben auß dem Grund solches verweigert / daß es Jhrer Majest. Privat Sach seye / mit deren sie sich nicht zu verwicklen. Vnd were sich zu verwundern / daß sich auch zur selben Zeit die Böhmen deß Pfaltzgraffen Philippi / vnd seines Sohns Ruperti / beyspringlich vnd gantz eyfferig / wider Keyser Maximilianum / als einer befugten Sachen angenommen. Endlichẽ were doch solche Kriegsvnruhe der gestalt beygelegt worden / daß Pfaltzgraff Ruprechts Söhnen (dieweil er inmittels Todts verblichen) das Fürstenthumb Newburg zu gewissem Antheil vberlassen worden. In Summa sie könten in jhrer Einfalt nicht begreiffen / wie sichs wolte zusammen schicken / daß Keyser Ferdinandus / als ein Keyser / die Stände deß Reichs pro instrumentis executiuis wider dieses Marggraffthumb wolte auffwerffen: da jhme doch / als einem Keyser / wider sie keine Cognition / viel weniger die Execution gebühren möchte. Wolten dann Jhre M. nit als ein Römischer Keyser / sondern als ein angemaster König in Böheimb / diese Land vnder dem Fürwand der Rebellion executiue angreiffen lassen: So gebührte deroselben abermalen nicht / Jhr. Churf. Gn. als einem hohen Stand vnd Seule / oder auch einigem andern Glied deß Reichs / vnder dem Keyserlichen Nahmen eine Commission / Execution oder andere dergleichen weitreichende Befelch zu vberbinden. Wolte also nicht ein geringes Ansehen haben / als wann diese vorgewandte Commission an der Wurtzel mangelhafft / vnnd bey dem Gerichtszwang deß Herrn Committenten ein nicht schlechter Fähler diß Orts erscheinen thete. Wann aber gleich dieser vnheylsame Defect sich nit erzeigte / sondern die mehrbesagte Commission / der Jurisdiction halben allerdings richtig / wie auch andere obvermeldte Absurditäten hindangeruckt weren: So könten sie sich doch auch darein nicht richten / daß ein solche militarische Execution wider jhr liebes Vatterlandt solte zu Werck gestellet werden / ehe einige rechtmässige Erkanntnuß wider sie ergangen / einiger Proceß wider sie vollführt / ja einige Klag an gehörigen Enden wider sie eingebracht worden; welches alles vermög aller Völcker Recht / vorher gehen solte / wann dergleichen executiones statt finden solten. In der Keyserlichen Cammer Gerichtsordnung weren gewisse Vrsachen zu sehen / dardurch sich ein Obrigkeit der zugemuhteten Execution könte entbrechen. Da sie dann jhres Theils der Meynung / da Jhre Churf. Gn. Jhro hetten wollen belieben lassen / sich ebenmässig dieses auffgeladenen Executions Befelchs zu erledigen / daß es dero an weitansehenlichern Rationibus vnd Entschuldigungen nicht würde ermangelt haben. So were Jhre Churf. Gn. wissend / ob eben alle dergleichen hohe vnd Oberkeitliche Befelch / ohne Vnderscheid / sie wenn gleich wider Gewissen / Religion / Christliche Lieb / Erbverträge vnnd Bündnussen / eine Inferiorem vnd Stand oder Vnderthanen / binden / vnd von denselben vnweigerlich ins Werck zu stellen oder nicht? Saul were deß Jonathae Vatter vnd König / welchem Jonathas / als seine Vatter vnd Obrigkeit zu gehorsamen schuldig gewesen: Noch gleichwol da jhm der Vatter befohlen / daß er den vnschuldigen David solte fahren lassen / were er jhm nit allein nicht gehorsam / sondern straffte den Vatter auch mit harten Worten / solcher Verrätherey halber / daß er auch schier darüber vom Vatter erstochen worden were / 1. Reg. 20. vnd c. 22. hette König Saul seinen Dienern Befehl gethan / daß sie die Priester deß Herrn erschlagen solten / aber die Knechte deß Königs hetten jhre Hände nit an die Priester deß Herrn legen wollen. Deßgleichen / da auß Gottes Verordnung die zehen Stämme vom Roboam Salomonis Sohn / seiner Abgöttischen vnzimlichen Regierung halben / abfielen / vnd Roboam das gantze Hauß Juda vnnd den Stamm Benjamin 180000. junge streitbare Mañschafft / wider das Hauß Israel zu streiten / vnd das Königreich wider in seine Hand zu bringen / versamblet / da hette jhnen Gott durch den Propheten Semejam sagen lassen / daß sie jhrem König nit folgen / vnd wider jhre Brüder / die Kinder Israel streiten solten. 3. Reg. 12. Da Keyser Diocletianus Maximinum wider die Gallos geschickt / hette er jhme Legionem Thebaeam, das were mehr dann 6000. Mann zu gegeben / welche alle Christen gewesen. Als sie nun mit dem Maximino vber das Gebirg kommen / vnnd vernommen / daß sie wider Christen ziehen / vnd sie bekriegen solten / weren sie vom Heer abgewichen vnnd Maximino anzeigen lassen / weil sie Christen seyen / wolte jhnen nit gebühren wider jhre Brüder so eines Glaubens weren zu ziehen / vnd sie zubeschädigen. Vnd ob gleich der Keyser befohlen / daß man auß einer jeglichen Rott den zehenden Mann / den vbrigen zur Abschew / enthaupten solte / were sie doch durch jhren Hauptman Mauritium also getröstet vnnd gestärcket worden / daß sie sich eher erwürgen lassen / als daß sie vnschuldig Christenblut vergiessen wollen. Sie beweintẽ mit Hertzens Seufftzen / wann sie eins theils selbs liesen / vnd von andern jhnen vortragẽ liessen / wie hoch vnd thewer die Key. Maj in der Capitulation sich verbunden / Ob vnnd bey deß Heyligen Satzungen zu halten

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Frederike Neuber, Marcus Baumgarten: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Das zweispaltige Layout wurde bei Transkription und Auszeichnung des Textes nicht berücksichtigt.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/461
Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 1408. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/461>, abgerufen am 22.11.2024.