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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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gen Zorn vnnd Hände fallen: dann deß Königs Zorn sey eines Menschen Zorn / welchem Gott leichtlich könne wehren vnd stewren / Gottes Gericht vnnd Zorn aber were vnleydenlich vnd vnvermeydlich: Wöllen derowegen ehe den Menschen als Gott den Allmächtigen erzürnen / vnd weren bereit jhre Libertät vnnd Gerechtigkeit / mit Gefahr Leibs vnnd Lebens mit Göttlicher Hülff zuerhalten. Vnnd abermalen in einer andern Erklärung auff gedachtes Königliche Mandat / gebrauchten sie sich sehr der nachdencklichen Wort Wo sie (Böhmen) wider den Churfürsten zu Sachsen eine Hülff thun / oder selbst ziehen solten / welcher mit seinen Vnderthanen den Leib vnd Blut vnsers Herrn Jesu Christi / vnder beyderley Gestalt empfienge / vnnd sich mit jhnen in dem vnnd andern Christlichen Lehren vergliche / auch solche Lehr beschütze vnnd beschirmte: so were zu besorgen / sie würden einer erschröcklichen Raach von Gott / vmb solcher jhrer lieben Brüder Blutvergiessen / welchen sie als jhnen selbsten alles Guts zu thun schuldig / nicht entgehen: dann sie jhnen auch zu allen Zeiten wider den Türcken trewlich geholffen: vnnd solten sie dann wider sie seyn / were zu förchten / daß durch deß Allmächtigen Verhängnuß / ein künfftiger Vnfried vnnd Krieg vber sie / als die wider Gott strebten / vnnd die Bündnuß nicht hielten / kommen möchte / rc. welche hertzbrechende Wort / so J. C. Gn hochlöbl. Hauß vnd dessen getrewen Vnderthanen zum besten vorgeschützt worden Jhre Churf. Gn. billich jetzmalen zu gleich mässiger Consideration vnd Behertzigung gegen diesen Landen / als dero confoederirten bewegen lassen.

Sie liessen sich zwar eusserlich berichten / hielten auch dar für / daß solches seinen satten Grund habe / daß J. Churf. Gn. in diesem Werck einig vnd allein auff der Keys. M. Ansehen vnd Hoheit / vnd die von deroselben herrührende Conunission / jhr Absehen gerichtet / vnd demnach bey sich / wie vermuthlich / die Meynung gefast / daß Jhro nicht gebühren wolte / solcher anbefohlenen Execution sich zu entschutten. Das alles nun stelleten sie an seinen Orth. Vnd theten Jhre Churf. Gn. rühmlich vnd wol/daß dieselbe Jhr. Key. Mai. als Jhr vorgesatztes Haupt respectirten / vnd mit schuldigem Gehorsam prosequirten. Es wolte aber sie beduncken / daß bey dieser Sachen nicht allein ein schädlicher Mißbrauch deß Keyserlichen Nahmens / sondern auch noch andere widerrechtliche Anmassungen / ja nit geringe Nulliteten wolten herfür scheinen.

Dann es were ja aller Welt bekant / daß die jenigen Strittigkeiten / so zwischen Jhrer Mai. vnd der Cron Böheim / consequenter auch diesem Fürstenthumb / als einem incorporirten Landt / sich bißhero erhalten / dieselbige als einen Römischen Keyser gar nicht / sondern als einen Ertz-Hertzogen zu Oesterreich / der sich solches Königreichs vnnd eingehöriger Landen anmaste berühren theten. Vnd were auch die Böhmische Vnrube / von welcher alles noch wehrende Vnwesen her quelle / entstanden vnd in vollen Flammen gewesen / ehe Ertzhertzog Ferdinand zum Keyserlichen Thron erhaben worden. Da wolten nun sie / als einfältige Idioten gern gründliche Information haben / wie doch dieses in den Rechten / oder auch der Vernunfft selbsten köndte Bestandt haben? Daß der Römische Keyser in einer frembden vnnd solchen Sach / darinn er selbsten Parthey / sich deß Keyserlichen Gewalts gebrauchte / den Ständen deß Reichs / die doch ausserhalb seiner Keyserlichen Dignität vnnd höchsten Ampts / in andern Fällen Jhrer Majest. im wenigsten nicht vnderworffen / auff Keyserlicher Macht / committirte / gebiete / verbiete / mit Achts Processen dieselben angreiffe / blutige Executiones anbefehlen vnd alles deß jenigen sich vndernehme / was einem Richter vnnd Obrigkeit in vnmittelbaren Amptsfällen eignete.

Da nun Jh. Mai. als Römischer Keyser diese Commission Jhr. Churf. Gn. auffgetragen wer were dann die jenige Parthey auff deren Instantz vnd Anlangen solches vorgangen? Weren es Jhre Majest. selbsten (wie dann nicht anderst) wie könte per naturem geschehen / daß einer sich selbsten vmb Richterliche Hülff ersuchen / vnd eben derselbe hinwider jhm selbsten willfahren / vnd solche Hülff gedeyen lassen solte? Item weil deß anruffenden Theils Begehren von dem Richter / nach verlaut allgemeiner Recht müste in gebührende Erkanntnuß gezogen werden / ob dieselbe rechtmässig vnnd zulässig oder nicht? Wie köndten diß Orths die Imploratio vnnd cognitio in einem subiecto zusammen lauffen? Würde hierauß folgen / wann ein Römischer Keyser ein Privat Geschäfft hette / daß er alsobalden sich selbsten zu Hülff nehmen / vnd vnder dem Obrigkeitlichen Titul alles das jenige durchbringen köndte / was seinen sonderbaren Anligen vnd desideriis annehmlich vnd gefällig? J. Churf. Gn. würden ohne Zweiffel in reiffem Nachsinnen selbsten befinden / daß dieses Beginnen deroselbigen / wie auch allen vbrigen Ständen deß Reichs / zu vnwiderbringlichem Praejuditz / ja einer hochbeschwerlichen Subjection würde gereichen / wann dieselbe also baldt müsten pariren / vnnd gleichsam mit Gut vnnd Blut gefast erscheinen / wann ein Römischer Keyser in solchen Sachen ein gewapffnete Verrichtung committirte / die dessen sonderbahre nebens vnnd Privat Irrungen betreffen. Vnd eben auß diesem Fundament köndte Jh. Churf. Gn. auch zugemuthet werden / wider die Cron Vngarn / wider die Herrschafft Venedig / vnd andere besonders aber benachbarte Potentaten / mit welchen Jhre Keys. Maj. wegen jhrer sonderbare habenden Oesterreichischen Praetensionen zu Streit gerathen möchte / alsobalden den Last einer armirten Execution auff sich zu laden / mit gewehrter Hand deroselben auff zuwarten / vnd den jenigen / an den sie gewiesen würden / mit dem Schwerd anzugreiffen.

In den Historien finde man Nachrichtung / als vor vngefehr hundert Jahren Keyser Maximilianus der Erste mit Pfaltzgraff Philipsen / welcher ingenuus genannt worden / dahero in einen

gen Zorn vnnd Hände fallen: dann deß Königs Zorn sey eines Menschen Zorn / welchem Gott leichtlich könne wehren vnd stewren / Gottes Gericht vnnd Zorn aber were vnleydenlich vnd vnvermeydlich: Wöllen derowegen ehe den Menschen als Gott den Allmächtigen erzürnen / vnd weren bereit jhre Libertät vnnd Gerechtigkeit / mit Gefahr Leibs vnnd Lebens mit Göttlicher Hülff zuerhalten. Vnnd abermalen in einer andern Erklärung auff gedachtes Königliche Mandat / gebrauchten sie sich sehr der nachdencklichen Wort Wo sie (Böhmen) wider den Churfürsten zu Sachsen eine Hülff thun / oder selbst ziehen solten / welcher mit seinen Vnderthanen den Leib vnd Blut vnsers Herrn Jesu Christi / vnder beyderley Gestalt empfienge / vnnd sich mit jhnen in dem vnnd andern Christlichen Lehren vergliche / auch solche Lehr beschütze vnnd beschirmte: so were zu besorgen / sie würden einer erschröcklichen Raach von Gott / vmb solcher jhrer lieben Brüder Blutvergiessen / welchen sie als jhnen selbsten alles Guts zu thun schuldig / nicht entgehen: dann sie jhnen auch zu allen Zeiten wider den Türcken trewlich geholffen: vnnd solten sie dann wider sie seyn / were zu förchten / daß durch deß Allmächtigen Verhängnuß / ein künfftiger Vnfried vnnd Krieg vber sie / als die wider Gott strebten / vnnd die Bündnuß nicht hielten / kommen möchte / rc. welche hertzbrechende Wort / so J. C. Gn hochlöbl. Hauß vnd dessen getrewen Vnderthanen zum besten vorgeschützt worden Jhre Churf. Gn. billich jetzmalen zu gleich mässiger Consideration vnd Behertzigung gegen diesen Landen / als dero confoederirten bewegen lassen.

Sie liessen sich zwar eusserlich berichten / hielten auch dar für / daß solches seinen satten Grund habe / daß J. Churf. Gn. in diesem Werck einig vnd allein auff der Keys. M. Ansehen vnd Hoheit / vnd die von deroselben herrührende Conunission / jhr Absehen gerichtet / vnd demnach bey sich / wie vermuthlich / die Meynung gefast / daß Jhro nicht gebühren wolte / solcher anbefohlenen Execution sich zu entschutten. Das alles nun stelleten sie an seinen Orth. Vnd theten Jhre Churf. Gn. rühmlich vnd wol/daß dieselbe Jhr. Key. Mai. als Jhr vorgesatztes Haupt respectirten / vnd mit schuldigem Gehorsam prosequirten. Es wolte aber sie beduncken / daß bey dieser Sachen nicht allein ein schädlicher Mißbrauch deß Keyserlichen Nahmens / sondern auch noch andere widerrechtliche Anmassungen / ja nit geringe Nulliteten wolten herfür scheinen.

Dann es were ja aller Welt bekant / daß die jenigen Strittigkeiten / so zwischen Jhrer Mai. vnd der Cron Böheim / consequenter auch diesem Fürstenthumb / als einem incorporirten Landt / sich bißhero erhalten / dieselbige als einen Römischen Keyser gar nicht / sondern als einen Ertz-Hertzogen zu Oesterreich / der sich solches Königreichs vnnd eingehöriger Landen anmaste berühren theten. Vnd were auch die Böhmische Vnrube / von welcher alles noch wehrende Vnwesen her quelle / entstanden vnd in vollen Flammen gewesen / ehe Ertzhertzog Ferdinand zum Keyserlichen Thron erhaben worden. Da wolten nun sie / als einfältige Idioten gern gründliche Information haben / wie doch dieses in den Rechten / oder auch der Vernunfft selbsten köndte Bestandt haben? Daß der Römische Keyser in einer frembden vnnd solchen Sach / darinn er selbsten Parthey / sich deß Keyserlichen Gewalts gebrauchte / den Ständen deß Reichs / die doch ausserhalb seiner Keyserlichen Dignität vnnd höchsten Ampts / in andern Fällen Jhrer Majest. im wenigsten nicht vnderworffen / auff Keyserlicher Macht / committirte / gebiete / verbiete / mit Achts Processen dieselben angreiffe / blutige Executiones anbefehlen vnd alles deß jenigen sich vndernehme / was einem Richter vnnd Obrigkeit in vnmittelbaren Amptsfällen eignete.

Da nun Jh. Mai. als Römischer Keyser diese Commission Jhr. Churf. Gn. auffgetragen wer were dann die jenige Parthey auff deren Instantz vnd Anlangen solches vorgangen? Weren es Jhre Majest. selbsten (wie dann nicht anderst) wie könte per naturem geschehen / daß einer sich selbsten vmb Richterliche Hülff ersuchen / vnd eben derselbe hinwider jhm selbsten willfahren / vnd solche Hülff gedeyen lassen solte? Item weil deß anruffenden Theils Begehren von dem Richter / nach verlaut allgemeiner Recht müste in gebührende Erkanntnuß gezogen werden / ob dieselbe rechtmässig vnnd zulässig oder nicht? Wie köndten diß Orths die Imploratio vnnd cognitio in einem subiecto zusammen lauffen? Würde hierauß folgen / wann ein Römischer Keyser ein Privat Geschäfft hette / daß er alsobalden sich selbsten zu Hülff nehmen / vnd vnder dem Obrigkeitlichen Titul alles das jenige durchbringen köndte / was seinen sonderbaren Anligen vnd desideriis annehmlich vnd gefällig? J. Churf. Gn. würden ohne Zweiffel in reiffem Nachsinnen selbsten befinden / daß dieses Beginnen deroselbigen / wie auch allen vbrigen Ständen deß Reichs / zu vnwiderbringlichem Praejuditz / ja einer hochbeschwerlichen Subjection würde gereichen / wann dieselbe also baldt müsten pariren / vnnd gleichsam mit Gut vnnd Blut gefast erscheinen / wann ein Römischer Keyser in solchen Sachen ein gewapffnete Verrichtung committirte / die dessen sonderbahre nebens vnnd Privat Irrungen betreffen. Vnd eben auß diesem Fundament köndte Jh. Churf. Gn. auch zugemuthet werden / wider die Cron Vngarn / wider die Herrschafft Venedig / vnd andere besonders aber benachbarte Potentaten / mit welchen Jhre Keys. Maj. wegen jhrer sonderbare habenden Oesterreichischen Praetensionen zu Streit gerathen möchte / alsobalden den Last einer armirten Execution auff sich zu laden / mit gewehrter Hand deroselben auff zuwarten / vnd den jenigen / an den sie gewiesen würden / mit dem Schwerd anzugreiffen.

In den Historien finde man Nachrichtung / als vor vngefehr hundert Jahren Keyser Maximilianus der Erste mit Pfaltzgraff Philipsen / welcher ingenuus genannt worden / dahero in einen

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[407/0460] gen Zorn vnnd Hände fallen: dann deß Königs Zorn sey eines Menschen Zorn / welchem Gott leichtlich könne wehren vnd stewren / Gottes Gericht vnnd Zorn aber were vnleydenlich vnd vnvermeydlich: Wöllen derowegen ehe den Menschen als Gott den Allmächtigen erzürnen / vnd weren bereit jhre Libertät vnnd Gerechtigkeit / mit Gefahr Leibs vnnd Lebens mit Göttlicher Hülff zuerhalten. Vnnd abermalen in einer andern Erklärung auff gedachtes Königliche Mandat / gebrauchten sie sich sehr der nachdencklichen Wort Wo sie (Böhmen) wider den Churfürsten zu Sachsen eine Hülff thun / oder selbst ziehen solten / welcher mit seinen Vnderthanen den Leib vnd Blut vnsers Herrn Jesu Christi / vnder beyderley Gestalt empfienge / vnnd sich mit jhnen in dem vnnd andern Christlichen Lehren vergliche / auch solche Lehr beschütze vnnd beschirmte: so were zu besorgen / sie würden einer erschröcklichen Raach von Gott / vmb solcher jhrer lieben Brüder Blutvergiessen / welchen sie als jhnen selbsten alles Guts zu thun schuldig / nicht entgehen: dann sie jhnen auch zu allen Zeiten wider den Türcken trewlich geholffen: vnnd solten sie dann wider sie seyn / were zu förchten / daß durch deß Allmächtigen Verhängnuß / ein künfftiger Vnfried vnnd Krieg vber sie / als die wider Gott strebten / vnnd die Bündnuß nicht hielten / kommen möchte / rc. welche hertzbrechende Wort / so J. C. Gn hochlöbl. Hauß vnd dessen getrewen Vnderthanen zum besten vorgeschützt worden Jhre Churf. Gn. billich jetzmalen zu gleich mässiger Consideration vnd Behertzigung gegen diesen Landen / als dero confoederirten bewegen lassen. Sie liessen sich zwar eusserlich berichten / hielten auch dar für / daß solches seinen satten Grund habe / daß J. Churf. Gn. in diesem Werck einig vnd allein auff der Keys. M. Ansehen vnd Hoheit / vnd die von deroselben herrührende Conunission / jhr Absehen gerichtet / vnd demnach bey sich / wie vermuthlich / die Meynung gefast / daß Jhro nicht gebühren wolte / solcher anbefohlenen Execution sich zu entschutten. Das alles nun stelleten sie an seinen Orth. Vnd theten Jhre Churf. Gn. rühmlich vnd wol/daß dieselbe Jhr. Key. Mai. als Jhr vorgesatztes Haupt respectirten / vnd mit schuldigem Gehorsam prosequirten. Es wolte aber sie beduncken / daß bey dieser Sachen nicht allein ein schädlicher Mißbrauch deß Keyserlichen Nahmens / sondern auch noch andere widerrechtliche Anmassungen / ja nit geringe Nulliteten wolten herfür scheinen. Dann es were ja aller Welt bekant / daß die jenigen Strittigkeiten / so zwischen Jhrer Mai. vnd der Cron Böheim / consequenter auch diesem Fürstenthumb / als einem incorporirten Landt / sich bißhero erhalten / dieselbige als einen Römischen Keyser gar nicht / sondern als einen Ertz-Hertzogen zu Oesterreich / der sich solches Königreichs vnnd eingehöriger Landen anmaste berühren theten. Vnd were auch die Böhmische Vnrube / von welcher alles noch wehrende Vnwesen her quelle / entstanden vnd in vollen Flammen gewesen / ehe Ertzhertzog Ferdinand zum Keyserlichen Thron erhaben worden. Da wolten nun sie / als einfältige Idioten gern gründliche Information haben / wie doch dieses in den Rechten / oder auch der Vernunfft selbsten köndte Bestandt haben? Daß der Römische Keyser in einer frembden vnnd solchen Sach / darinn er selbsten Parthey / sich deß Keyserlichen Gewalts gebrauchte / den Ständen deß Reichs / die doch ausserhalb seiner Keyserlichen Dignität vnnd höchsten Ampts / in andern Fällen Jhrer Majest. im wenigsten nicht vnderworffen / auff Keyserlicher Macht / committirte / gebiete / verbiete / mit Achts Processen dieselben angreiffe / blutige Executiones anbefehlen vnd alles deß jenigen sich vndernehme / was einem Richter vnnd Obrigkeit in vnmittelbaren Amptsfällen eignete. Da nun Jh. Mai. als Römischer Keyser diese Commission Jhr. Churf. Gn. auffgetragen wer were dann die jenige Parthey auff deren Instantz vnd Anlangen solches vorgangen? Weren es Jhre Majest. selbsten (wie dann nicht anderst) wie könte per naturem geschehen / daß einer sich selbsten vmb Richterliche Hülff ersuchen / vnd eben derselbe hinwider jhm selbsten willfahren / vnd solche Hülff gedeyen lassen solte? Item weil deß anruffenden Theils Begehren von dem Richter / nach verlaut allgemeiner Recht müste in gebührende Erkanntnuß gezogen werden / ob dieselbe rechtmässig vnnd zulässig oder nicht? Wie köndten diß Orths die Imploratio vnnd cognitio in einem subiecto zusammen lauffen? Würde hierauß folgen / wann ein Römischer Keyser ein Privat Geschäfft hette / daß er alsobalden sich selbsten zu Hülff nehmen / vnd vnder dem Obrigkeitlichen Titul alles das jenige durchbringen köndte / was seinen sonderbaren Anligen vnd desideriis annehmlich vnd gefällig? J. Churf. Gn. würden ohne Zweiffel in reiffem Nachsinnen selbsten befinden / daß dieses Beginnen deroselbigen / wie auch allen vbrigen Ständen deß Reichs / zu vnwiderbringlichem Praejuditz / ja einer hochbeschwerlichen Subjection würde gereichen / wann dieselbe also baldt müsten pariren / vnnd gleichsam mit Gut vnnd Blut gefast erscheinen / wann ein Römischer Keyser in solchen Sachen ein gewapffnete Verrichtung committirte / die dessen sonderbahre nebens vnnd Privat Irrungen betreffen. Vnd eben auß diesem Fundament köndte Jh. Churf. Gn. auch zugemuthet werden / wider die Cron Vngarn / wider die Herrschafft Venedig / vnd andere besonders aber benachbarte Potentaten / mit welchen Jhre Keys. Maj. wegen jhrer sonderbare habenden Oesterreichischen Praetensionen zu Streit gerathen möchte / alsobalden den Last einer armirten Execution auff sich zu laden / mit gewehrter Hand deroselben auff zuwarten / vnd den jenigen / an den sie gewiesen würden / mit dem Schwerd anzugreiffen. In den Historien finde man Nachrichtung / als vor vngefehr hundert Jahren Keyser Maximilianus der Erste mit Pfaltzgraff Philipsen / welcher ingenuus genannt worden / dahero in einen

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  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 407. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/460>, abgerufen am 26.06.2024.