Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.jemands anderer von jhrentwegen nicht im Land were. So doch anjetzo viel anderst beschaffen / weil das Landt mit einer anwesenden / so wol Erb: als gevollmächtigten belehnten Herrschafft respectiye vnwidersprechlich versehen were. Daß aber der getrewen Ständ Will / Meynung / Bitt vnd Begehren allzeit gewesen / daß die Landsfürstliche angeordnete Regierung / vnd nachgesetzte Obrigkeit dem Landt vnd Herrschafft zum besten / in jhrem esse verblieben / vnnd auff zutragende Fälle continuiren solte / das brächten jhre eigene vor hundert Jaren vbergebene Petita mit sich. Dann also supplicirten die fünff Nider-Oesterreichische Lande / Anno 1510. an Keyser Maximilianum: Die Landschafften lassen sich sämptlich bedüncken / daß Keyserl. Majest. vnd Jhr. Majest. Enckeln / vnd Jhrer Gn. Erben / auch Landen vnd Leuten zu Ehr auffnehmen / Wolfahrt vnd gutem / damit auch die Keyserl. Majest. vnd Jhrer Majest. Enckeln / vnd Jhr. Gn. Erben bey denen Landen / vnd hinwiderumb die Land bey Jhrer Majest. vnd Gn. Erben bleiben möchten / nichts fürträglicher / noch nutzlicher / auch Jhrer Majest. vnd Gn. vnd der Lande Feinden vnd Widerwärtigen nichts erschröcklichers seyn köndte / dann ein auffrichtig / gut vnd ordentlich Regiment mit Landleuten auß dem Land / zusampt einer ordentlichen Cantzeley auff zurichten / vnd an einem gelegenen Ort im Land zu halten. Item / diß Regiment solte alle Sachen vnd Handlungen / so Jhrer Keyserl. Majest. oder da es zu Fällen käme / für Jhrer Majestät Enckeln vnd Erben / als nachfolgende recht natürliche Erben vnd Landsfürsten zuwenden gebühreten / zusampt andern der Lande Notturfften erwegen / fürsehen / erledigen / bescheiden / etc. Item hetten die Stände damahls noch weiter also gebetten: Deßgleichen vnd zuvoran / wann es / wie obstehet / zu Fällen käme / daß alsdann die vom Regiment / nach Gelegenheit der Sachen / das Cammergut anzugreiffen / den Landschafften sampt vnd sonderlich auffzubieten / vnd alle andere Landssachen mit dem besten zu handeln / Macht vnd Gewalt haben sollen. Hierauß erschiene klärlich / daß der Stände eines oder andern Lands Gedancken nit gewesen / auff zutragende Fälle vnd Abwesenheit der Herrschafft biß zu der Erbhuldigung sich selber einer Land-Administration anzumassen / sondern daß sie gantz klar vnd auffrichtig für die gröste Richtigkeit vnd Sicherheit gehalten / daß auff zutragende Fälle nicht allein Maximiliani / sondern Caroli vnd Ferdinandt vnd jhrer Erben die nachgestzte Regierungen / so ohne das dem Landsfürsten vnd seinen Erben geschworen / alle Lands Notturfft versehen / regieren vnd abhandeln solte. Das were nun die Vrsach / warumb nicht allein wegen deß Testaments / sondern der Constitution Maximiliani I. zumal auff der Stände eigenes Begehren erfolgt / die darwider newangemaßte Landsordnung geklagt vnd gestrafft worden. Auff solches Fundament lenckte sich. Keyser Maximilian in seinem Testament selbsten / allda er also disponirt / daß sein Regiment / auch der new geordnete Hoffraht mit allen dingen / wie er mit den Anßschüssen seiner Lande zu Inßpruck beschlossen vnd auffgericht hette / in Würden / Handlung / vnd Expedition bleiben / auch demselben gehorsamet werden solte. Daher dann erfolget were / daß auff Ableiben Keysers Ferdinandi / vnnd aller nachfolgenden Landsfürsten / so eben wol hochermeltes Maximiliani Vrenckel vnd Erben gewesen / da gleich der Todfall sich ausser Lands begeben / auch der Erbherr nicht im Landt vnd zur Stelle gewesen / niemand auß den Landständen an solche Administration der Landschafft gedacht / sondern mit höchstem Respect von Land vnd Leut auff solchen Erbherrn Acht gegeben / von den Erbherrn / der Regierung vnd Land Obrigkeiten Iurisdiction exercirt, jhnen die Justitz vnd Lands Notdurfft zu administriren anbefohlen / auch wol Gubernatores verordnet / vnd in Summa / die Hochheit deß Regiments alsbald durch den Erbherrn / auch noch vor der Huldigung für die Handt genommen / vnd exercirt worden / davon viel Tausendt Actus, rescripta, Proceß / vnd dergleichen vorhanden. Derhalben das Argument gar vbel bestünde / wann nämlich das Testamentum Maximiliani nicht im Weg gelegen / daß die Landschafft mit jhren angemasten Ordnungen nicht vnrecht gethan hette. Dann diß Orts nicht so viel das Testament / als wie obgemeldt / die Constitutio vera, so Jhre Maj. für sich vnd jhre Erben / mit jhrer Ober: vnd Nider Oesterreichische Landschafften vollmächtigen Außschuß für notwendig vnd gut fürgenommen / beschlossen vnd zugesagt hetten / zu considerirn were. In Ansehung dessen argumentirte der Bericht viel besser / wann er gesagt hette / wann gleich das Testamentum Maximiliani I. nicht im Weg gelegen / so hette doch die Landschafft mit jhrer damals angemasten Ordnung solchem Statuto nicht fürgreiffen sollen / vnd da diß Special Statutum auch nicht in rerum natura were / so liessen doch weder Geistliche noch Weltliche / noch andere Lehen-Recht die Land-Regierung / so das höchste Regal niemanden als dem Landsfürsten zu / vnd dem er solche vertrawet hette. Wie dann solchem zu Folg die Iuramenta, so bey den Erbhuldigungen von den Regierungen / vnd andern Tribunalibus vnd Collegiis geleystet vnd auffgenommen würden / nicht nur denen damahls lebenden vnd regierenden Landsfürsten / sondern zumaln auch jhren Erben geschehen / wie notorium. Inmassen dann die Landschafft / so bald sie nach Maximiliani Todt vnd auffgerichter jhrer Ordnung sich eines bessern Bedacht / gegen den weitentsessenen angehenden Erbherrn / auffs demütigste sich entschuldiget / vnd dero Abgeordneten delegirt / vnd Subdelegirten Commissarien / hoch vnd geringen Stands gehorsamlich parirt / ja jährlich jhnen an statt jhrer Principalen das Erbgelübd praestirt / sich auch in solcher Entschuldigung mit nichten deß fürgebenen Herkommens einer Interims Administration gebraucht / sondern außtrücklich vermeldet / daß sie deß Gemüts oder Willens nicht gewesen / sich etwas zu vnderstthen / damit das jemands anderer von jhrentwegen nicht im Land were. So doch anjetzo viel anderst beschaffen / weil das Landt mit einer anwesenden / so wol Erb: als gevollmächtigten belehnten Herrschafft respectiyè vnwidersprechlich versehen were. Daß aber der getrewen Ständ Will / Meynung / Bitt vnd Begehren allzeit gewesen / daß die Landsfürstliche angeordnete Regierung / vnd nachgesetzte Obrigkeit dem Landt vnd Herrschafft zum besten / in jhrem esse verblieben / vnnd auff zutragende Fälle continuiren solte / das brächten jhre eigene vor hundert Jaren vbergebene Petita mit sich. Dann also supplicirten die fünff Nider-Oesterreichische Lande / Anno 1510. an Keyser Maximilianum: Die Landschafften lassen sich sämptlich bedünckẽ / daß Keyserl. Majest. vnd Jhr. Majest. Enckeln / vnd Jhrer Gn. Erben / auch Landen vnd Leuten zu Ehr auffnehmen / Wolfahrt vnd gutem / damit auch die Keyserl. Majest. vnd Jhrer Majest. Enckeln / vnd Jhr. Gn. Erben bey denen Landen / vnd hinwiderumb die Land bey Jhrer Majest. vnd Gn. Erben bleiben möchten / nichts fürträglicher / noch nutzlicher / auch Jhrer Majest. vnd Gn. vnd der Lande Feinden vnd Widerwärtigen nichts erschröcklichers seyn köndte / dann ein auffrichtig / gut vnd ordentlich Regiment mit Landleuten auß dem Land / zusampt einer ordentlichen Cantzeley auff zurichten / vnd an einem gelegenen Ort im Land zu halten. Item / diß Regiment solte alle Sachen vnd Handlungen / so Jhrer Keyserl. Majest. oder da es zu Fällen käme / für Jhrer Majestät Enckeln vnd Erben / als nachfolgende recht natürliche Erben vnd Landsfürsten zuwenden gebühreten / zusampt andern der Lande Notturfften erwegen / fürsehen / erledigen / bescheiden / etc. Item hetten die Stände damahls noch weiter also gebetten: Deßgleichen vnd zuvoran / wann es / wie obstehet / zu Fällen käme / daß alsdann die vom Regiment / nach Gelegenheit der Sachen / das Cammergut anzugreiffen / den Landschafften sampt vnd sonderlich auffzubieten / vnd alle andere Landssachen mit dem besten zu handeln / Macht vnd Gewalt haben sollen. Hierauß erschiene klärlich / daß der Stände eines oder andern Lands Gedanckẽ nit gewesen / auff zutragende Fälle vnd Abwesenheit der Herrschafft biß zu der Erbhuldigung sich selber einer Land-Administration anzumassen / sondern daß sie gantz klar vnd auffrichtig für die gröste Richtigkeit vnd Sicherheit gehaltẽ / daß auff zutragende Fälle nicht allein Maximiliani / sondern Caroli vñ Ferdinandt vnd jhrer Erben die nachgestzte Regierungen / so ohne das dem Landsfürsten vnd seinen Erben geschworen / alle Lands Notturfft versehen / regierẽ vnd abhandeln solte. Das were nun die Vrsach / warumb nicht allein wegen deß Testaments / sondern der Constitution Maximiliani I. zumal auff der Stände eigenes Begehren erfolgt / die darwider newangemaßte Landsordnung geklagt vnd gestrafft worden. Auff solches Fundament lenckte sich. Keyser Maximilian in seinem Testament selbsten / allda er also disponirt / daß sein Regiment / auch der new geordnete Hoffraht mit allen dingen / wie er mit den Anßschüssen seiner Lande zu Inßpruck beschlossen vnd auffgericht hette / in Würden / Handlung / vnd Expedition bleiben / auch demselben gehorsamet werden solte. Daher dann erfolget were / daß auff Ableiben Keysers Ferdinandi / vnnd aller nachfolgenden Landsfürsten / so eben wol hochermeltes Maximiliani Vrenckel vnd Erben gewesen / da gleich der Todfall sich ausser Lands begeben / auch der Erbherr nicht im Landt vnd zur Stelle gewesen / niemand auß den Landständen an solche Administration der Landschafft gedacht / sondern mit höchstem Respect von Land vnd Leut auff solchẽ Erbherrn Acht gegeben / von den Erbherrn / der Regierung vnd Land Obrigkeiten Iurisdiction exercirt, jhnen die Justitz vnd Lands Notdurfft zu administriren anbefohlen / auch wol Gubernatores verordnet / vnd in Summa / die Hochheit deß Regiments alsbald durch den Erbherrn / auch noch vor der Huldigung für die Handt genommen / vnd exercirt worden / davon viel Tausendt Actus, rescripta, Proceß / vnd dergleichen vorhanden. Derhalben das Argument gar vbel bestünde / wann nämlich das Testamentum Maximiliani nicht im Weg gelegen / daß die Landschafft mit jhren angemasten Ordnungen nicht vnrecht gethan hette. Dann diß Orts nicht so viel das Testament / als wie obgemeldt / die Constitutio vera, so Jhre Maj. für sich vnd jhre Erben / mit jhrer Ober: vnd Nider Oesterreichische Landschafften vollmächtigen Außschuß für notwendig vñ gut fürgenom̃en / beschlossen vñ zugesagt hettẽ / zu considerirn were. In Ansehung dessen argumentirte der Bericht viel besser / wann er gesagt hette / wann gleich das Testamentum Maximiliani I. nicht im Weg gelegẽ / so hette doch die Landschafft mit jhrer damals angemasten Ordnung solchem Statuto nicht fürgreiffen sollen / vnd da diß Special Statutum auch nicht in rerum natura were / so liessen doch weder Geistliche noch Weltliche / noch andere Lehen-Recht die Land-Regierung / so das höchste Regal niemanden als dem Landsfürsten zu / vnd dem er solche vertrawet hette. Wie dann solchem zu Folg die Iuramenta, so bey den Erbhuldigungen von den Regierungen / vnd andern Tribunalibus vnd Collegiis geleystet vnd auffgenommen würden / nicht nur denen damahls lebenden vnd regierenden Landsfürsten / sondern zumaln auch jhren Erben geschehen / wie notorium. Inmassen dann die Landschafft / so bald sie nach Maximiliani Todt vnd auffgerichter jhrer Ordnung sich eines bessern Bedacht / gegen den weitentsessenen angehenden Erbherrn / auffs demütigste sich entschuldiget / vnd dero Abgeordneten delegirt / vnd Subdelegirten Commissarien / hoch vnd geringen Stands gehorsamlich parirt / ja jährlich jhnen an statt jhrer Principalen das Erbgelübd praestirt / sich auch in solcher Entschuldigung mit nichten deß fürgebenen Herkommens einer Interims Administratiõ gebraucht / sondern außtrücklich vermeldet / daß sie deß Gemüts oder Willens nicht gewesen / sich etwas zu vnderstthẽ / damit das <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f0203" n="156"/> jemands anderer von jhrentwegen nicht im Land were. So doch anjetzo viel anderst beschaffen / weil das Landt mit einer anwesenden / so wol Erb: als gevollmächtigten belehnten Herrschafft respectiyè vnwidersprechlich versehen were. Daß aber der getrewen Ständ Will / Meynung / Bitt vnd Begehren allzeit gewesen / daß die Landsfürstliche angeordnete Regierung / vnd nachgesetzte Obrigkeit dem Landt vnd Herrschafft zum besten / in jhrem esse verblieben / vnnd auff zutragende Fälle continuiren solte / das brächten jhre eigene vor hundert Jaren vbergebene Petita mit sich. Dann also supplicirten die fünff Nider-Oesterreichische Lande / Anno 1510. an Keyser Maximilianum: Die Landschafften lassen sich sämptlich bedünckẽ / daß Keyserl. Majest. vnd Jhr. Majest. Enckeln / vnd Jhrer Gn. Erben / auch Landen vnd Leuten zu Ehr auffnehmen / Wolfahrt vnd gutem / damit auch die Keyserl. Majest. vnd Jhrer Majest. Enckeln / vnd Jhr. Gn. Erben bey denen Landen / vnd hinwiderumb die Land bey Jhrer Majest. vnd Gn. Erben bleiben möchten / nichts fürträglicher / noch nutzlicher / auch Jhrer Majest. vnd Gn. vnd der Lande Feinden vnd Widerwärtigen nichts erschröcklichers seyn köndte / dann ein auffrichtig / gut vnd ordentlich Regiment mit Landleuten auß dem Land / zusampt einer ordentlichen Cantzeley auff zurichten / vnd an einem gelegenen Ort im Land zu halten.</p> <p>Item / diß Regiment solte alle Sachen vnd Handlungen / so Jhrer Keyserl. Majest. oder da es zu Fällen käme / für Jhrer Majestät Enckeln vnd Erben / als nachfolgende recht natürliche Erben vnd Landsfürsten zuwenden gebühreten / zusampt andern der Lande Notturfften erwegen / fürsehen / erledigen / bescheiden / etc.</p> <p>Item hetten die Stände damahls noch weiter also gebetten: Deßgleichen vnd zuvoran / wann es / wie obstehet / zu Fällen käme / daß alsdann die vom Regiment / nach Gelegenheit der Sachen / das Cammergut anzugreiffen / den Landschafften sampt vnd sonderlich auffzubieten / vnd alle andere Landssachen mit dem besten zu handeln / Macht vnd Gewalt haben sollen. Hierauß erschiene klärlich / daß der Stände eines oder andern Lands Gedanckẽ nit gewesen / auff zutragende Fälle vnd Abwesenheit der Herrschafft biß zu der Erbhuldigung sich selber einer Land-Administration anzumassen / sondern daß sie gantz klar vnd auffrichtig für die gröste Richtigkeit vnd Sicherheit gehaltẽ / daß auff zutragende Fälle nicht allein Maximiliani / sondern Caroli vñ Ferdinandt vnd jhrer Erben die nachgestzte Regierungen / so ohne das dem Landsfürsten vnd seinen Erben geschworen / alle Lands Notturfft versehen / regierẽ vnd abhandeln solte. Das were nun die Vrsach / warumb nicht allein wegen deß Testaments / sondern der Constitution Maximiliani I. zumal auff der Stände eigenes Begehren erfolgt / die darwider newangemaßte Landsordnung geklagt vnd gestrafft worden. Auff solches Fundament lenckte sich. Keyser Maximilian in seinem Testament selbsten / allda er also disponirt / daß sein Regiment / auch der new geordnete Hoffraht mit allen dingen / wie er mit den Anßschüssen seiner Lande zu Inßpruck beschlossen vnd auffgericht hette / in Würden / Handlung / vnd Expedition bleiben / auch demselben gehorsamet werden solte.</p> <p>Daher dann erfolget were / daß auff Ableiben Keysers Ferdinandi / vnnd aller nachfolgenden Landsfürsten / so eben wol hochermeltes Maximiliani Vrenckel vnd Erben gewesen / da gleich der Todfall sich ausser Lands begeben / auch der Erbherr nicht im Landt vnd zur Stelle gewesen / niemand auß den Landständen an solche Administration der Landschafft gedacht / sondern mit höchstem Respect von Land vnd Leut auff solchẽ Erbherrn Acht gegeben / von den Erbherrn / der Regierung vnd Land Obrigkeiten Iurisdiction exercirt, jhnen die Justitz vnd Lands Notdurfft zu administriren anbefohlen / auch wol Gubernatores verordnet / vnd in Summa / die Hochheit deß Regiments alsbald durch den Erbherrn / auch noch vor der Huldigung für die Handt genommen / vnd exercirt worden / davon viel Tausendt Actus, rescripta, Proceß / vnd dergleichen vorhanden.</p> <p>Derhalben das Argument gar vbel bestünde / wann nämlich das Testamentum Maximiliani nicht im Weg gelegen / daß die Landschafft mit jhren angemasten Ordnungen nicht vnrecht gethan hette. Dann diß Orts nicht so viel das Testament / als wie obgemeldt / die Constitutio vera, so Jhre Maj. für sich vnd jhre Erben / mit jhrer Ober: vnd Nider Oesterreichische Landschafften vollmächtigen Außschuß für notwendig vñ gut fürgenom̃en / beschlossen vñ zugesagt hettẽ / zu considerirn were.</p> <p>In Ansehung dessen argumentirte der Bericht viel besser / wann er gesagt hette / wann gleich das Testamentum Maximiliani I. nicht im Weg gelegẽ / so hette doch die Landschafft mit jhrer damals angemasten Ordnung solchem Statuto nicht fürgreiffen sollen / vnd da diß Special Statutum auch nicht in rerum natura were / so liessen doch weder Geistliche noch Weltliche / noch andere Lehen-Recht die Land-Regierung / so das höchste Regal niemanden als dem Landsfürsten zu / vnd dem er solche vertrawet hette. Wie dann solchem zu Folg die Iuramenta, so bey den Erbhuldigungen von den Regierungen / vnd andern Tribunalibus vnd Collegiis geleystet vnd auffgenommen würden / nicht nur denen damahls lebenden vnd regierenden Landsfürsten / sondern zumaln auch jhren Erben geschehen / wie notorium.</p> <p>Inmassen dann die Landschafft / so bald sie nach Maximiliani Todt vnd auffgerichter jhrer Ordnung sich eines bessern Bedacht / gegen den weitentsessenen angehenden Erbherrn / auffs demütigste sich entschuldiget / vnd dero Abgeordneten delegirt / vnd Subdelegirten Commissarien / hoch vnd geringen Stands gehorsamlich parirt / ja jährlich jhnen an statt jhrer Principalen das Erbgelübd praestirt / sich auch in solcher Entschuldigung mit nichten deß fürgebenen Herkommens einer Interims Administratiõ gebraucht / sondern außtrücklich vermeldet / daß sie deß Gemüts oder Willens nicht gewesen / sich etwas zu vnderstthẽ / damit das </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [156/0203]
jemands anderer von jhrentwegen nicht im Land were. So doch anjetzo viel anderst beschaffen / weil das Landt mit einer anwesenden / so wol Erb: als gevollmächtigten belehnten Herrschafft respectiyè vnwidersprechlich versehen were. Daß aber der getrewen Ständ Will / Meynung / Bitt vnd Begehren allzeit gewesen / daß die Landsfürstliche angeordnete Regierung / vnd nachgesetzte Obrigkeit dem Landt vnd Herrschafft zum besten / in jhrem esse verblieben / vnnd auff zutragende Fälle continuiren solte / das brächten jhre eigene vor hundert Jaren vbergebene Petita mit sich. Dann also supplicirten die fünff Nider-Oesterreichische Lande / Anno 1510. an Keyser Maximilianum: Die Landschafften lassen sich sämptlich bedünckẽ / daß Keyserl. Majest. vnd Jhr. Majest. Enckeln / vnd Jhrer Gn. Erben / auch Landen vnd Leuten zu Ehr auffnehmen / Wolfahrt vnd gutem / damit auch die Keyserl. Majest. vnd Jhrer Majest. Enckeln / vnd Jhr. Gn. Erben bey denen Landen / vnd hinwiderumb die Land bey Jhrer Majest. vnd Gn. Erben bleiben möchten / nichts fürträglicher / noch nutzlicher / auch Jhrer Majest. vnd Gn. vnd der Lande Feinden vnd Widerwärtigen nichts erschröcklichers seyn köndte / dann ein auffrichtig / gut vnd ordentlich Regiment mit Landleuten auß dem Land / zusampt einer ordentlichen Cantzeley auff zurichten / vnd an einem gelegenen Ort im Land zu halten.
Item / diß Regiment solte alle Sachen vnd Handlungen / so Jhrer Keyserl. Majest. oder da es zu Fällen käme / für Jhrer Majestät Enckeln vnd Erben / als nachfolgende recht natürliche Erben vnd Landsfürsten zuwenden gebühreten / zusampt andern der Lande Notturfften erwegen / fürsehen / erledigen / bescheiden / etc.
Item hetten die Stände damahls noch weiter also gebetten: Deßgleichen vnd zuvoran / wann es / wie obstehet / zu Fällen käme / daß alsdann die vom Regiment / nach Gelegenheit der Sachen / das Cammergut anzugreiffen / den Landschafften sampt vnd sonderlich auffzubieten / vnd alle andere Landssachen mit dem besten zu handeln / Macht vnd Gewalt haben sollen. Hierauß erschiene klärlich / daß der Stände eines oder andern Lands Gedanckẽ nit gewesen / auff zutragende Fälle vnd Abwesenheit der Herrschafft biß zu der Erbhuldigung sich selber einer Land-Administration anzumassen / sondern daß sie gantz klar vnd auffrichtig für die gröste Richtigkeit vnd Sicherheit gehaltẽ / daß auff zutragende Fälle nicht allein Maximiliani / sondern Caroli vñ Ferdinandt vnd jhrer Erben die nachgestzte Regierungen / so ohne das dem Landsfürsten vnd seinen Erben geschworen / alle Lands Notturfft versehen / regierẽ vnd abhandeln solte. Das were nun die Vrsach / warumb nicht allein wegen deß Testaments / sondern der Constitution Maximiliani I. zumal auff der Stände eigenes Begehren erfolgt / die darwider newangemaßte Landsordnung geklagt vnd gestrafft worden. Auff solches Fundament lenckte sich. Keyser Maximilian in seinem Testament selbsten / allda er also disponirt / daß sein Regiment / auch der new geordnete Hoffraht mit allen dingen / wie er mit den Anßschüssen seiner Lande zu Inßpruck beschlossen vnd auffgericht hette / in Würden / Handlung / vnd Expedition bleiben / auch demselben gehorsamet werden solte.
Daher dann erfolget were / daß auff Ableiben Keysers Ferdinandi / vnnd aller nachfolgenden Landsfürsten / so eben wol hochermeltes Maximiliani Vrenckel vnd Erben gewesen / da gleich der Todfall sich ausser Lands begeben / auch der Erbherr nicht im Landt vnd zur Stelle gewesen / niemand auß den Landständen an solche Administration der Landschafft gedacht / sondern mit höchstem Respect von Land vnd Leut auff solchẽ Erbherrn Acht gegeben / von den Erbherrn / der Regierung vnd Land Obrigkeiten Iurisdiction exercirt, jhnen die Justitz vnd Lands Notdurfft zu administriren anbefohlen / auch wol Gubernatores verordnet / vnd in Summa / die Hochheit deß Regiments alsbald durch den Erbherrn / auch noch vor der Huldigung für die Handt genommen / vnd exercirt worden / davon viel Tausendt Actus, rescripta, Proceß / vnd dergleichen vorhanden.
Derhalben das Argument gar vbel bestünde / wann nämlich das Testamentum Maximiliani nicht im Weg gelegen / daß die Landschafft mit jhren angemasten Ordnungen nicht vnrecht gethan hette. Dann diß Orts nicht so viel das Testament / als wie obgemeldt / die Constitutio vera, so Jhre Maj. für sich vnd jhre Erben / mit jhrer Ober: vnd Nider Oesterreichische Landschafften vollmächtigen Außschuß für notwendig vñ gut fürgenom̃en / beschlossen vñ zugesagt hettẽ / zu considerirn were.
In Ansehung dessen argumentirte der Bericht viel besser / wann er gesagt hette / wann gleich das Testamentum Maximiliani I. nicht im Weg gelegẽ / so hette doch die Landschafft mit jhrer damals angemasten Ordnung solchem Statuto nicht fürgreiffen sollen / vnd da diß Special Statutum auch nicht in rerum natura were / so liessen doch weder Geistliche noch Weltliche / noch andere Lehen-Recht die Land-Regierung / so das höchste Regal niemanden als dem Landsfürsten zu / vnd dem er solche vertrawet hette. Wie dann solchem zu Folg die Iuramenta, so bey den Erbhuldigungen von den Regierungen / vnd andern Tribunalibus vnd Collegiis geleystet vnd auffgenommen würden / nicht nur denen damahls lebenden vnd regierenden Landsfürsten / sondern zumaln auch jhren Erben geschehen / wie notorium.
Inmassen dann die Landschafft / so bald sie nach Maximiliani Todt vnd auffgerichter jhrer Ordnung sich eines bessern Bedacht / gegen den weitentsessenen angehenden Erbherrn / auffs demütigste sich entschuldiget / vnd dero Abgeordneten delegirt / vnd Subdelegirten Commissarien / hoch vnd geringen Stands gehorsamlich parirt / ja jährlich jhnen an statt jhrer Principalen das Erbgelübd praestirt / sich auch in solcher Entschuldigung mit nichten deß fürgebenen Herkommens einer Interims Administratiõ gebraucht / sondern außtrücklich vermeldet / daß sie deß Gemüts oder Willens nicht gewesen / sich etwas zu vnderstthẽ / damit das
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