Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.standen / ob sie solches Anerbieten auff sich nehmen möchte / doch endlich auß Hertzog Ludwigs in Beyern Rath bewogen / hetten sie sich deß Compromiß vnderwunden / woserrn durch Brüderliche Composition deß Streits kein End könte gemacht werden / vnd were endlich durch einhelligen Consens der Fürsten / der Weg der Vereinigung getroffen worden. Auß welchem allem zu sehen / daß die Erbherrn vnd Fürsten selber die Landtäge angeordnet / auch sonsten nicht Nagelbreit von jhrer Fürstlichen Praeeminentz gewichen / hergegen auch die Landschafft nit anderst als gütig / Vätterlich / vnd mit gnädigstem Vertrawen tractirt hetten. Der Bericht schreibe zwar die Action vnd Ankunfft deß Keysers vnd der Fürsten gar schlechtlich / vnd als weren sie gleich wie gemeine Partheyen vnd Praetendenten zu den Ständen erschienen: Die Historj aber meldete viel anderst darvon / vnd erstlichen von Hertzog Albrechten vnd Sigismunden / daß die weren eins gewesen / vnnd hetten bey 1500. Pferde bey sich gehabt / welche enthalb deß Wiener Bergs in den Dörffern gelegen. Item / ehe sich der Keyser mit seiner Gemahlingen Wien verfügten / mußten jhm beyde Fürsten / die Bürger vnd Landleute versprechen / daß sie die Soldaten nicht in die Statt lassen wolten: als solches geschehen / were der Keyser erst mit seinem Gemahl gen Wien gezogen / vnd mit Heiligthumben vnd Processen löblich empfangen worden. Ferner würden diese Wort gebraucht: Die Landleute thäten wol 8. Wochen solchen Fleiß / daß die drey Fürsten in dem Marschalckhauß zu einander kommen / vnd darnach giengen sie gen Hoff in das Sagret / vnd theilten daselbst die Kleynodt. Item am Montag nach S. Veit liessen beyde Fürsten / Hertzog Albrecht vnd Hertzog Sigismund das Thor bey S. Thiebold vnd bey der Burg auffhawen / vnd brachten jhr Volck in die Statt / das andet der Keyser wider die Fürsten / vnd ließ alle Gassen vnd Häusfer bey seiner Herberg besetzen / vnd die Statt nam auff 200. Soldaten dem Keyser zu Dienst. Item der Keyser wolte auch darumb von dannen gezogen seyn / die Landschafft aber vnd die Statt müheten sich fast / vnd bathen den Keyser länger zu bleiben. Auß diesem allem erschiene / daß sich die 3. strittige Fürsten vielmehr jhrer Hochheit / als die Landschafft einer Administration vnd sondern Authorität gebraucht hetten. Der siebende Punct treffe an die Zeit nach Absterben Maximiliani I. allda der Bericht nach langer Außführung / was von deß verstorbenen Keysers Rähten / wegen Jhrer Majest. hinderlassenen Disposition: Item von der Regierung / wie auch von der Vnter Oesterreichischen vnd Steyerischen Landschafft an das Land Ob der Ens geschrieben worden / vnd daß doch endlich daselbsten / wegen Abwesen vnd weiter Entsessenheit der angehenden Erbherrschafft / ein Ordnung gemacht worden / deren von Weltlichen vnd Geistlichen parirt / solche von der Erbherrschafft nicht auffgehebt noch gestrafft / sondern vielmehr mit Confirmirung der Freyheiten / vnd bescheinter Auffnehmung der Raitung / von den eingenommenen Cammergefällen ratificirt worden. Es könne aber der Bericht bey so klaren wissentlichen Sachen selbst nicht verhalten / daß beyde Erbherrn vnd Landsfürsten / nämlich König Carl vnd Ertzhertzog Ferdinand den Exceß / so vorgangen / vnd darumb es in allen Discursen zuthun were / keines wegs passirt vnd vngeeffert gelassen. In deme jhnen den Ständen / oder jhren Abgesandten / mit runden Worten verwiesen / daß sie an die Nutz vnd Ständgericht / Obrigkeit vnd andere Regalien / jhren Herrn vnd Fürsten zugehörig / ausser jhres Rahts Hand angelegt / auch die Form deß Regiments / so von Weylandt Keys. Majestät für gut angesehen / auß etlicher eigenen Gewalt verwandelt hetten. Auß welcher deß Berichts eigenen Confession mit mehrerm Bedacht zu schliessen / ob auch die Administration deß Lands / ja ein einiges oberzehltes Werck vnd Regal der Landschafft nach Absterben eines Landsfürsten / biß zu völliger Antrettung eines Erbherrns vnd geleysteter Huldigung zustünde vnd gebührete / so beyde angehende Erbherrn per expressum widersprochen. Der Bericht aber extenuirte diesen Verweiß mit dem / daß die Erbherrschafft allein die Vrsach darzu gesetzt hette / weil der verstorbene Keyser in seinem Testament ein anders verordnet / darauß erschiene / wann es ausser dessen gewest were / daß sonsten die Landschafft nicht vnrecht an jrer Ordnung gethan hette / wie dann auch damals die Landsfürsten keinen Bericht der Landschafft alten Herkommens gehabt hetten. Hierauffweise nun der Bericht auff oberzehlte Wort / daß nemlich das Testament zwar eine / aber nicht die einige vnd fürnembsteVrsach gewesen / daß die Erbherrschafft / welche vielmehr die Gericht / Obrigkeit / vnd andere Regalia Principis, neben der noch in Lebzeiten Jhr. M. gesetzten Form deß Regiments allegirt vnd geandet / der Stände Anmassung empfunden hette: So hette auch die Landschafft zu jhrer Entschuldigung damals kein Wort von diesem alten Herkommen gemeldet / sondern mit der blossen guten Intention / auch vnverhofften außwendigen Gefahr / vnd jnnwendiger Zerrüttung sich entschuldiget. Zu dem hetten höchstermelte Erben / auch nach gethaner Entschuldigung der Stände / in Cassirung obgemelten angemasten Administration außtrücklich continuirt / dieweil sie alsbaldt jhr vollmächttges Regiment / noch vor auffgenommener Erbhuldigung würcklich bestätiget / vnd wider die attentirte Administration außtrückliche Mandata außgehen lassen / rc. Darbey wol in acht zunehmen / daß man / laut der Acten / die Hauptvrsachen der ergangenen Vrtheil vielmehr im Inßpruckerischen libello fundirt, welches ein perpetuirtes / vnd von den Ständen allzeit sehr hoch angezogenes Werck vnd Statutun were. Also daß so lang die numehr hierauff fundirte Landregierungen / vnd biß dahero zu billichem der Ständ Benügen continuirte Gubernationes in esse, vmb so viel weniger auch die Ständ an jetzo befugt / sich einer solchen Ordnung vnd Mutation / wie damaln sträfflich beschehen were / anzumassen / wann gleich kein Testament vorhanden / vnd die Erbherrschafft / oder standen / ob sie solches Anerbieten auff sich nehmen möchte / doch endlich auß Hertzog Ludwigs in Beyern Rath bewogen / hetten sie sich deß Compromiß vnderwunden / woserrn durch Brüderliche Composition deß Streits kein End könte gemacht werden / vnd were endlich durch einhelligen Consens der Fürsten / der Weg der Vereinigung getroffen worden. Auß welchem allem zu sehen / daß die Erbherrn vnd Fürsten selber die Landtäge angeordnet / auch sonsten nicht Nagelbreit von jhrer Fürstlichen Praeeminentz gewichen / hergegen auch die Landschafft nit anderst als gütig / Vätterlich / vnd mit gnädigstem Vertrawẽ tractirt hettẽ. Der Bericht schreibe zwar die Action vnd Ankunfft deß Keysers vnd der Fürstẽ gar schlechtlich / vnd als weren sie gleich wie gemeine Partheyen vnd Praetendenten zu den Ständen erschienen: Die Historj aber meldete viel anderst darvon / vnd erstlichen von Hertzog Albrechten vnd Sigismunden / daß die weren eins gewesen / vnnd hetten bey 1500. Pferde bey sich gehabt / welche enthalb deß Wiener Bergs in den Dörffern gelegen. Item / ehe sich der Keyser mit seiner Gemahlingen Wien verfügten / mußten jhm beyde Fürsten / die Bürger vnd Landleute versprechen / daß sie die Soldaten nicht in die Statt lassen wolten: als solches geschehen / were der Keyser erst mit seinem Gemahl gen Wien gezogen / vnd mit Heiligthumben vnd Processen löblich empfangen worden. Ferner würdẽ diese Wort gebraucht: Die Landleute thäten wol 8. Wochen solchen Fleiß / daß die drey Fürsten in dem Marschalckhauß zu einander kommen / vnd darnach giengen sie gen Hoff in das Sagret / vnd theilten daselbst die Kleynodt. Item am Montag nach S. Veit liessen beyde Fürsten / Hertzog Albrecht vñ Hertzog Sigismund das Thor bey S. Thiebold vñ bey der Burg auffhawen / vnd brachten jhr Volck in die Statt / das andet der Keyser wider die Fürsten / vnd ließ alle Gassen vnd Häusfer bey seiner Herberg besetzen / vnd die Statt nam auff 200. Soldatẽ dem Keyser zu Dienst. Item der Keyser wolte auch darumb von dannen gezogẽ seyn / die Landschafft aber vnd die Statt müheten sich fast / vnd bathen den Keyser länger zu bleiben. Auß diesem allem erschiene / daß sich die 3. strittige Fürsten vielmehr jhrer Hochheit / als die Landschafft einer Administration vnd sondern Authorität gebraucht hetten. Der siebende Punct treffe an die Zeit nach Absterben Maximiliani I. allda der Bericht nach langer Außführung / was von deß verstorbenen Keysers Rähten / wegen Jhrer Majest. hinderlassenen Disposition: Item von der Regierung / wie auch von der Vnter Oesterreichischen vnd Steyerischẽ Landschafft an das Land Ob der Ens geschrieben worden / vnd daß doch endlich daselbstẽ / wegen Abwesen vnd weiter Entsessenheit der angehenden Erbherrschafft / ein Ordnung gemacht wordẽ / deren von Weltlichen vnd Geistlichen parirt / solche von der Erbherrschafft nicht auffgehebt noch gestrafft / sondern vielmehr mit Confirmirung der Freyheitẽ / vnd bescheinter Auffnehmung der Raitung / von den eingenommenen Cammergefällen ratificirt worden. Es könne aber der Bericht bey so klaren wissentlichen Sachen selbst nicht verhalten / daß beyde Erbherrn vñ Landsfürstẽ / nämlich König Carl vnd Ertzhertzog Ferdinand den Exceß / so vorgangen / vnd darumb es in allen Discursen zuthun were / keines wegs passirt vnd vngeeffert gelassen. In deme jhnen den Ständen / oder jhren Abgesandten / mit runden Worten verwiesen / daß sie an die Nutz vnd Ständgericht / Obrigkeit vnd andere Regalien / jhren Herrn vnd Fürsten zugehörig / ausser jhres Rahts Hand angelegt / auch die Form deß Regiments / so von Weylandt Keys. Majestät für gut angesehen / auß etlicher eigenen Gewalt verwandelt hetten. Auß welcher deß Berichts eigenen Confession mit mehrerm Bedacht zu schliessen / ob auch die Administration deß Lands / ja ein einiges oberzehltes Werck vnd Regal der Landschafft nach Absterben eines Landsfürsten / biß zu völliger Antrettung eines Erbherrns vnd geleysteter Huldigung zustünde vnd gebührete / so beyde angehende Erbherrn per expressum widersprochen. Der Bericht aber extenuirte diesen Verweiß mit dem / daß die Erbherrschafft allein die Vrsach darzu gesetzt hette / weil der verstorbene Keyser in seinem Testament ein anders verordnet / darauß erschiene / wañ es ausser dessen gewest were / daß sonsten die Landschafft nicht vnrecht an jrer Ordnung gethan hette / wie dann auch damals die Landsfürsten keinen Bericht der Landschafft alten Herkommens gehabt hetten. Hierauffweise nun der Bericht auff oberzehlte Wort / daß nemlich das Testament zwar eine / aber nicht die einige vnd fürnembsteVrsach gewesen / daß die Erbherrschafft / welche vielmehr die Gericht / Obrigkeit / vnd andere Regalia Principis, neben der noch in Lebzeiten Jhr. M. gesetzten Form deß Regiments allegirt vnd geandet / der Stände Anmassung empfunden hette: So hette auch die Landschafft zu jhrer Entschuldigung damals kein Wort von diesem alten Herkom̃en gemeldet / sondern mit der blossen guten Intention / auch vnverhofften außwendigen Gefahr / vnd jnnwendiger Zerrüttung sich entschuldiget. Zu dem hetten höchstermelte Erben / auch nach gethaner Entschuldigung der Stände / in Cassirung obgemeltẽ angemasten Administration außtrücklich continuirt / dieweil sie alsbaldt jhr vollmächttges Regiment / noch vor auffgenommener Erbhuldigung würcklich bestätiget / vnd wider die attentirte Administration außtrückliche Mandata außgehen lassen / rc. Darbey wol in acht zunehmen / daß man / laut der Acten / die Hauptvrsachen der ergangenen Vrtheil vielmehr im Inßpruckerischen libello fundirt, welches ein perpetuirtes / vnd von den Ständen allzeit sehr hoch angezogenes Werck vnd Statutũ were. Also daß so lang die numehr hierauff fundirte Landregierungen / vnd biß dahero zu billichem der Ständ Benügen continuirte Gubernationes in esse, vmb so viel weniger auch die Ständ an jetzo befugt / sich einer solchẽ Ordnung vnd Mutation / wie damaln sträfflich beschehen were / anzumassen / wann gleich kein Testament vorhanden / vnd die Erbherrschafft / oder <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f0202" n="155"/> standen / ob sie solches Anerbieten auff sich nehmen möchte / doch endlich auß Hertzog Ludwigs in Beyern Rath bewogen / hetten sie sich deß Compromiß vnderwunden / woserrn durch Brüderliche Composition deß Streits kein End könte gemacht werden / vnd were endlich durch einhelligen Consens der Fürsten / der Weg der Vereinigung getroffen worden. Auß welchem allem zu sehen / daß die Erbherrn vnd Fürsten selber die Landtäge angeordnet / auch sonsten nicht Nagelbreit von jhrer Fürstlichen Praeeminentz gewichen / hergegen auch die Landschafft nit anderst als gütig / Vätterlich / vnd mit gnädigstem Vertrawẽ tractirt hettẽ.</p> <p>Der Bericht schreibe zwar die Action vnd Ankunfft deß Keysers vnd der Fürstẽ gar schlechtlich / vnd als weren sie gleich wie gemeine Partheyen vnd Praetendenten zu den Ständen erschienen: Die Historj aber meldete viel anderst darvon / vnd erstlichen von Hertzog Albrechten vnd Sigismunden / daß die weren eins gewesen / vnnd hetten bey 1500. Pferde bey sich gehabt / welche enthalb deß Wiener Bergs in den Dörffern gelegen. Item / ehe sich der Keyser mit seiner Gemahlingen Wien verfügten / mußten jhm beyde Fürsten / die Bürger vnd Landleute versprechen / daß sie die Soldaten nicht in die Statt lassen wolten: als solches geschehen / were der Keyser erst mit seinem Gemahl gen Wien gezogen / vnd mit Heiligthumben vnd Processen löblich empfangen worden.</p> <p>Ferner würdẽ diese Wort gebraucht: Die Landleute thäten wol 8. Wochen solchen Fleiß / daß die drey Fürsten in dem Marschalckhauß zu einander kommen / vnd darnach giengen sie gen Hoff in das Sagret / vnd theilten daselbst die Kleynodt.</p> <p>Item am Montag nach S. Veit liessen beyde Fürsten / Hertzog Albrecht vñ Hertzog Sigismund das Thor bey S. Thiebold vñ bey der Burg auffhawen / vnd brachten jhr Volck in die Statt / das andet der Keyser wider die Fürsten / vnd ließ alle Gassen vnd Häusfer bey seiner Herberg besetzen / vnd die Statt nam auff 200. Soldatẽ dem Keyser zu Dienst. Item der Keyser wolte auch darumb von dannen gezogẽ seyn / die Landschafft aber vnd die Statt müheten sich fast / vnd bathen den Keyser länger zu bleiben.</p> <p>Auß diesem allem erschiene / daß sich die 3. strittige Fürsten vielmehr jhrer Hochheit / als die Landschafft einer Administration vnd sondern Authorität gebraucht hetten.</p> <p>Der siebende Punct treffe an die Zeit nach Absterben Maximiliani I. allda der Bericht nach langer Außführung / was von deß verstorbenen Keysers Rähten / wegen Jhrer Majest. hinderlassenen Disposition: Item von der Regierung / wie auch von der Vnter Oesterreichischen vnd Steyerischẽ Landschafft an das Land Ob der Ens geschrieben worden / vnd daß doch endlich daselbstẽ / wegen Abwesen vnd weiter Entsessenheit der angehenden Erbherrschafft / ein Ordnung gemacht wordẽ / deren von Weltlichen vnd Geistlichen parirt / solche von der Erbherrschafft nicht auffgehebt noch gestrafft / sondern vielmehr mit Confirmirung der Freyheitẽ / vnd bescheinter Auffnehmung der Raitung / von den eingenommenen Cammergefällen ratificirt worden. Es könne aber der Bericht bey so klaren wissentlichen Sachen selbst nicht verhalten / daß beyde Erbherrn vñ Landsfürstẽ / nämlich König Carl vnd Ertzhertzog Ferdinand den Exceß / so vorgangen / vnd darumb es in allen Discursen zuthun were / keines wegs passirt vnd vngeeffert gelassen. In deme jhnen den Ständen / oder jhren Abgesandten / mit runden Worten verwiesen / daß sie an die Nutz vnd Ständgericht / Obrigkeit vnd andere Regalien / jhren Herrn vnd Fürsten zugehörig / ausser jhres Rahts Hand angelegt / auch die Form deß Regiments / so von Weylandt Keys. Majestät für gut angesehen / auß etlicher eigenen Gewalt verwandelt hetten.</p> <p>Auß welcher deß Berichts eigenen Confession mit mehrerm Bedacht zu schliessen / ob auch die Administration deß Lands / ja ein einiges oberzehltes Werck vnd Regal der Landschafft nach Absterben eines Landsfürsten / biß zu völliger Antrettung eines Erbherrns vnd geleysteter Huldigung zustünde vnd gebührete / so beyde angehende Erbherrn per expressum widersprochen. Der Bericht aber extenuirte diesen Verweiß mit dem / daß die Erbherrschafft allein die Vrsach darzu gesetzt hette / weil der verstorbene Keyser in seinem Testament ein anders verordnet / darauß erschiene / wañ es ausser dessen gewest were / daß sonsten die Landschafft nicht vnrecht an jrer Ordnung gethan hette / wie dann auch damals die Landsfürsten keinen Bericht der Landschafft alten Herkommens gehabt hetten.</p> <p>Hierauffweise nun der Bericht auff oberzehlte Wort / daß nemlich das Testament zwar eine / aber nicht die einige vnd fürnembsteVrsach gewesen / daß die Erbherrschafft / welche vielmehr die Gericht / Obrigkeit / vnd andere Regalia Principis, neben der noch in Lebzeiten Jhr. M. gesetzten Form deß Regiments allegirt vnd geandet / der Stände Anmassung empfunden hette: So hette auch die Landschafft zu jhrer Entschuldigung damals kein Wort von diesem alten Herkom̃en gemeldet / sondern mit der blossen guten Intention / auch vnverhofften außwendigen Gefahr / vnd jnnwendiger Zerrüttung sich entschuldiget.</p> <p>Zu dem hetten höchstermelte Erben / auch nach gethaner Entschuldigung der Stände / in Cassirung obgemeltẽ angemasten Administration außtrücklich continuirt / dieweil sie alsbaldt jhr vollmächttges Regiment / noch vor auffgenommener Erbhuldigung würcklich bestätiget / vnd wider die attentirte Administration außtrückliche Mandata außgehen lassen / rc. Darbey wol in acht zunehmen / daß man / laut der Acten / die Hauptvrsachen der ergangenen Vrtheil vielmehr im Inßpruckerischen libello fundirt, welches ein perpetuirtes / vnd von den Ständen allzeit sehr hoch angezogenes Werck vnd Statutũ were. Also daß so lang die numehr hierauff fundirte Landregierungen / vnd biß dahero zu billichem der Ständ Benügen continuirte Gubernationes in esse, vmb so viel weniger auch die Ständ an jetzo befugt / sich einer solchẽ Ordnung vnd Mutation / wie damaln sträfflich beschehen were / anzumassen / wann gleich kein Testament vorhanden / vnd die Erbherrschafft / oder </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [155/0202]
standen / ob sie solches Anerbieten auff sich nehmen möchte / doch endlich auß Hertzog Ludwigs in Beyern Rath bewogen / hetten sie sich deß Compromiß vnderwunden / woserrn durch Brüderliche Composition deß Streits kein End könte gemacht werden / vnd were endlich durch einhelligen Consens der Fürsten / der Weg der Vereinigung getroffen worden. Auß welchem allem zu sehen / daß die Erbherrn vnd Fürsten selber die Landtäge angeordnet / auch sonsten nicht Nagelbreit von jhrer Fürstlichen Praeeminentz gewichen / hergegen auch die Landschafft nit anderst als gütig / Vätterlich / vnd mit gnädigstem Vertrawẽ tractirt hettẽ.
Der Bericht schreibe zwar die Action vnd Ankunfft deß Keysers vnd der Fürstẽ gar schlechtlich / vnd als weren sie gleich wie gemeine Partheyen vnd Praetendenten zu den Ständen erschienen: Die Historj aber meldete viel anderst darvon / vnd erstlichen von Hertzog Albrechten vnd Sigismunden / daß die weren eins gewesen / vnnd hetten bey 1500. Pferde bey sich gehabt / welche enthalb deß Wiener Bergs in den Dörffern gelegen. Item / ehe sich der Keyser mit seiner Gemahlingen Wien verfügten / mußten jhm beyde Fürsten / die Bürger vnd Landleute versprechen / daß sie die Soldaten nicht in die Statt lassen wolten: als solches geschehen / were der Keyser erst mit seinem Gemahl gen Wien gezogen / vnd mit Heiligthumben vnd Processen löblich empfangen worden.
Ferner würdẽ diese Wort gebraucht: Die Landleute thäten wol 8. Wochen solchen Fleiß / daß die drey Fürsten in dem Marschalckhauß zu einander kommen / vnd darnach giengen sie gen Hoff in das Sagret / vnd theilten daselbst die Kleynodt.
Item am Montag nach S. Veit liessen beyde Fürsten / Hertzog Albrecht vñ Hertzog Sigismund das Thor bey S. Thiebold vñ bey der Burg auffhawen / vnd brachten jhr Volck in die Statt / das andet der Keyser wider die Fürsten / vnd ließ alle Gassen vnd Häusfer bey seiner Herberg besetzen / vnd die Statt nam auff 200. Soldatẽ dem Keyser zu Dienst. Item der Keyser wolte auch darumb von dannen gezogẽ seyn / die Landschafft aber vnd die Statt müheten sich fast / vnd bathen den Keyser länger zu bleiben.
Auß diesem allem erschiene / daß sich die 3. strittige Fürsten vielmehr jhrer Hochheit / als die Landschafft einer Administration vnd sondern Authorität gebraucht hetten.
Der siebende Punct treffe an die Zeit nach Absterben Maximiliani I. allda der Bericht nach langer Außführung / was von deß verstorbenen Keysers Rähten / wegen Jhrer Majest. hinderlassenen Disposition: Item von der Regierung / wie auch von der Vnter Oesterreichischen vnd Steyerischẽ Landschafft an das Land Ob der Ens geschrieben worden / vnd daß doch endlich daselbstẽ / wegen Abwesen vnd weiter Entsessenheit der angehenden Erbherrschafft / ein Ordnung gemacht wordẽ / deren von Weltlichen vnd Geistlichen parirt / solche von der Erbherrschafft nicht auffgehebt noch gestrafft / sondern vielmehr mit Confirmirung der Freyheitẽ / vnd bescheinter Auffnehmung der Raitung / von den eingenommenen Cammergefällen ratificirt worden. Es könne aber der Bericht bey so klaren wissentlichen Sachen selbst nicht verhalten / daß beyde Erbherrn vñ Landsfürstẽ / nämlich König Carl vnd Ertzhertzog Ferdinand den Exceß / so vorgangen / vnd darumb es in allen Discursen zuthun were / keines wegs passirt vnd vngeeffert gelassen. In deme jhnen den Ständen / oder jhren Abgesandten / mit runden Worten verwiesen / daß sie an die Nutz vnd Ständgericht / Obrigkeit vnd andere Regalien / jhren Herrn vnd Fürsten zugehörig / ausser jhres Rahts Hand angelegt / auch die Form deß Regiments / so von Weylandt Keys. Majestät für gut angesehen / auß etlicher eigenen Gewalt verwandelt hetten.
Auß welcher deß Berichts eigenen Confession mit mehrerm Bedacht zu schliessen / ob auch die Administration deß Lands / ja ein einiges oberzehltes Werck vnd Regal der Landschafft nach Absterben eines Landsfürsten / biß zu völliger Antrettung eines Erbherrns vnd geleysteter Huldigung zustünde vnd gebührete / so beyde angehende Erbherrn per expressum widersprochen. Der Bericht aber extenuirte diesen Verweiß mit dem / daß die Erbherrschafft allein die Vrsach darzu gesetzt hette / weil der verstorbene Keyser in seinem Testament ein anders verordnet / darauß erschiene / wañ es ausser dessen gewest were / daß sonsten die Landschafft nicht vnrecht an jrer Ordnung gethan hette / wie dann auch damals die Landsfürsten keinen Bericht der Landschafft alten Herkommens gehabt hetten.
Hierauffweise nun der Bericht auff oberzehlte Wort / daß nemlich das Testament zwar eine / aber nicht die einige vnd fürnembsteVrsach gewesen / daß die Erbherrschafft / welche vielmehr die Gericht / Obrigkeit / vnd andere Regalia Principis, neben der noch in Lebzeiten Jhr. M. gesetzten Form deß Regiments allegirt vnd geandet / der Stände Anmassung empfunden hette: So hette auch die Landschafft zu jhrer Entschuldigung damals kein Wort von diesem alten Herkom̃en gemeldet / sondern mit der blossen guten Intention / auch vnverhofften außwendigen Gefahr / vnd jnnwendiger Zerrüttung sich entschuldiget.
Zu dem hetten höchstermelte Erben / auch nach gethaner Entschuldigung der Stände / in Cassirung obgemeltẽ angemasten Administration außtrücklich continuirt / dieweil sie alsbaldt jhr vollmächttges Regiment / noch vor auffgenommener Erbhuldigung würcklich bestätiget / vnd wider die attentirte Administration außtrückliche Mandata außgehen lassen / rc. Darbey wol in acht zunehmen / daß man / laut der Acten / die Hauptvrsachen der ergangenen Vrtheil vielmehr im Inßpruckerischen libello fundirt, welches ein perpetuirtes / vnd von den Ständen allzeit sehr hoch angezogenes Werck vnd Statutũ were. Also daß so lang die numehr hierauff fundirte Landregierungen / vnd biß dahero zu billichem der Ständ Benügen continuirte Gubernationes in esse, vmb so viel weniger auch die Ständ an jetzo befugt / sich einer solchẽ Ordnung vnd Mutation / wie damaln sträfflich beschehen were / anzumassen / wann gleich kein Testament vorhanden / vnd die Erbherrschafft / oder
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