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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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Regiment in Oesterreich in Irrsal erwachsen / vnd im Landt Böheimb ein offentliche Fähd vnd Absag von etlichen Leuten ergangen were.

Daher könte den praetendirenden der von jhnen allegirte Reverß zu jhrem Intent dißfalls desto weniger behülfflich seyn / weil darinn niergends zu finden / daß man jhnen die angemaste Interims Administration gut geheissen / sondern sie allein versichert worden / daß jhnen nicht praejudiciren solte / daß sie jhrem Erbherrn nicht selbsten persönlich die Erbhuldigung gethan / sondern durch plenipotentiarios Commissarios vnnd zwar nur subdelegatos von jhnen damals auffgenommen worden / vmb so viel desto gefährlicher were / sich auff den vngleichen Bericht zu verlassen.

In dem Bericht wolte zum achten starck behauptet werden / daß ob wol nach Ableiben Keysers Maximiliani I. Ertzhertzog Ferdinandt ein Straff vorgenommen / so sey es doch nicht so fast wegen angestellter Ordnung / als anderer mehr Verbrechen / etc.

Hierauff were jederzeit der Gegenbericht geschehen / vnnd ob wol Keyser Ferdinandus gantz weiß vnnd miltiglich gehandelt / daß er nicht mit durchgehendem Rigor wider die jenige / so etwann der newen Ordnung sich theilhafftig gemacht / verfahren / sintemal auch jhrer viel mit Vnwissenheit böser Information / auch folgender vnweigerlicher Submission billich für entschuldigt zuhalten gewesen / so were doch nit ohn / vnd könte es der Bericht selber nicht in Abrede seyn / daß die Vrtheil / welche nicht nur vber etliche Personen / sondern den beklagten Theil einer gantzen Landschafft ergangen / vnder andern auch die klare lautere Wort / Rationes, vnnd sondere Vrsachen deß Sententz in sich halten theten / nemlich daß jhnen nicht geziemet sondere Versamlung zu machen / rc. das Regiment der Verwalt-vnnd Regierung zu entsetzen / newe Landsordnung aufzurichten / Keyserl. Majest. auch Fürstl. Gn. Cammergut einzunehmen / die Heimlichkeit jhres Einkommens zu erlernen / dasselb auff Erfordern vorzuhalten / die Pfleger vnnd Amptleut in Eydtspflicht zu nehmen / in Handlung Meri Imperii sich einzulassen / ohne Befelch zu handlen. Vnd ob wol die Anklag nicht von Jhrer Fürstl. Durchl. sondern von der Regierung geschehen / so were doch die Regierung anders nicht / als von wegen Jhrer Durchl. die Sie praesentirt / beleydigt / vnd vnd die beklagten in Jhrer Fürstl. Durchl. Straff vervrtheilt worden. Wie dann J. Fürstl. Durchl. in dem folgenden Gnadenbrieff so viel vermeldeten / daß der Freffel / Muthwill vnd Vngehorsam wider Jhre Majest. vnd Fürstl. Durchl. begangen worden sey. Daß aber das Vrtheil sich auff gegenwärtigen Fall / da zuforderst weder Testament / noch solche Vergleichung wegen Continuation der Regierung vnd Empter vorhanden weren / nicht ziehen lasse / were billich zu hoffen / daß es die getrewe Stände dahin nicht würden kommen lassen / daß man von solchem betrübten Exempel viel reden müste. Weil es aber im Bericht selbst / so offt auff die Bahn komme / so würde darauff zwar hernach angedeutet werden / daß sich ja nicht allein dieser Fall / sondern auch vnder allen angezogenen Exempeln vnd Fällen kein einiger zu dem praetendirten Intento vnd auff jetzigen statum reime. Aber in jetziger Particularität würde dißmals allein so viel in specie vermeldet / oder vielmehr widerholet / daß der angegebene Actus nicht allein im Testament beruhe / sondern daß die Anmassung darumb ein gantzer Theil der Landschafft beklagt worden wider die wissentliche Iura Principis (die keines Testaments oder Vergleichung bedörfften) in specie aber wider das perpetuirte statutum Maximiliani vnnd aller Stände einhellige / klare hieoberzehlte Meynung / Intention / Bitt vnd Acceptation bey den auffgerichten Libellen zu Augspurg vnnd Inßpruck geschehen. Dahero vnvonnöthen / ob wol im Nothfall auch ein Testamentum Ferdinandi I. vnnd vielleicht noch mehrere vorhanden / welche Maß / Ordnung vnnd Anweisung geben / wie die ohn vnderbrochene Regierung von Personen zu Personen auff einander stimmen vnd folgen solte: ob wol auch die Keyserliche Lehenbrieff / darinn die jetzige Erb-vnnd gevollmächtigte Herrschafft mit Nahmen benennet / der Innhab / Nutz / Niessung / Regalien / Regierung vnd Continuirung ohne männiglichs Hinderung ordentliche Meldung theten / welchem allen die Ständ eben so wenig / als dem Testamento Maximiliani für vnd einzugreiffen Macht hetten / so were doch / wie gemeldet / von vnnöthen / solches länger außzuführen / sondern was Carolus vnd Ferdinandus dieser Anmassung halber fürnemblich auß dreyen Vrsachen Testamenti, Statuti vnd Iuris Principis geandet vnd widersprochen. Darbey dieses priuilegium jhres Hauses wol in acht zu nehmen / was der Hertzog in Oesterreich in seinen Landen vnd Gebieten thete oder auff setzte / daß solte weder Keyser / noch andere Gewalt verändern.

Nach Keysers Ferdinandi Ableiben meldete der Bericht zun 9. hette sich kein Fall mehr begeben / da die Landschafft sich der Administration füglich hette annehmen können / rc. Hierbey nehme man auß dem Bericht für bekandt an / daß nach Keysers Ferdinandi I. Ableiben sich kein Fall zu der Landschafft Administration begeben: dahero dann auch die Intention (nemblich daß biß zu praestirter Erbhuldigung / welche jedesmahls ein geraume Zeit angestanden / der Landschaft die Administration gebührete) gar zu Boden sincke.

Daß aber solche der Landschafft Administration auch darumb vnderlassen worden / daß die junge Herrschafft noch in Lebzeiten vorgestellet / auch zur Regierung gezogen worden / vnd anwesend gewesen / befinde sich nicht mit allem. Dann diese Fürstellung zum Erbherrn vnd Regenten / were mit keinem als Keyser Matthia geschehen. Keyser Maximilianus II. were nicht allein ausser Landes gestorben / sondern sein Sohn vnd Successor hette zuvor im Land nicht angefangen zu regieren / als er darein kommen / vnd die Erbhuldigung eingenommen / welche nach Ableiben Key-

Regiment in Oesterreich in Irrsal erwachsen / vnd im Landt Böheimb ein offentliche Fähd vnd Absag von etlichen Leuten ergangen were.

Daher könte den praetendirenden der von jhnen allegirte Reverß zu jhrem Intent dißfalls desto weniger behülfflich seyn / weil darinn niergends zu finden / daß man jhnen die angemaste Interims Administration gut geheissen / sondern sie allein versichert worden / daß jhnen nicht praejudiciren solte / daß sie jhrem Erbherrn nicht selbsten persönlich die Erbhuldigung gethan / sondern durch plenipotentiarios Commissarios vnnd zwar nur subdelegatos von jhnen damals auffgenommen worden / vmb so viel desto gefährlicher were / sich auff den vngleichen Bericht zu verlassen.

In dem Bericht wolte zum achten starck behauptet werden / daß ob wol nach Ableiben Keysers Maximiliani I. Ertzhertzog Ferdinandt ein Straff vorgenommen / so sey es doch nicht so fast wegen angestellter Ordnung / als anderer mehr Verbrechen / etc.

Hierauff were jederzeit der Gegenbericht geschehen / vnnd ob wol Keyser Ferdinandus gantz weiß vnnd miltiglich gehandelt / daß er nicht mit durchgehendem Rigor wider die jenige / so etwann der newen Ordnung sich theilhafftig gemacht / verfahren / sintemal auch jhrer viel mit Vnwissenheit böser Information / auch folgender vnweigerlicher Submission billich für entschuldigt zuhalten gewesen / so were doch nit ohn / vnd könte es der Bericht selber nicht in Abrede seyn / daß die Vrtheil / welche nicht nur vber etliche Personen / sondern den beklagten Theil einer gantzen Landschafft ergangen / vnder andern auch die klare lautere Wort / Rationes, vnnd sondere Vrsachen deß Sententz in sich halten theten / nemlich daß jhnen nicht geziemet sondere Versamlung zu machen / rc. das Regiment der Verwalt-vnnd Regierung zu entsetzen / newe Landsordnung aufzurichten / Keyserl. Majest. auch Fürstl. Gn. Cammergut einzunehmen / die Heimlichkeit jhres Einkommens zu erlernen / dasselb auff Erfordern vorzuhalten / die Pfleger vnnd Amptleut in Eydtspflicht zu nehmen / in Handlung Meri Imperii sich einzulassen / ohne Befelch zu handlen. Vnd ob wol die Anklag nicht von Jhrer Fürstl. Durchl. sondern von der Regierung geschehen / so were doch die Regierung anders nicht / als von wegen Jhrer Durchl. die Sie praesentirt / beleydigt / vnd vnd die beklagten in Jhrer Fürstl. Durchl. Straff vervrtheilt worden. Wie dann J. Fürstl. Durchl. in dem folgenden Gnadenbrieff so viel vermeldeten / daß der Freffel / Muthwill vnd Vngehorsam wider Jhre Majest. vnd Fürstl. Durchl. begangen worden sey. Daß aber das Vrtheil sich auff gegenwärtigen Fall / da zuforderst weder Testament / noch solche Vergleichung wegen Continuation der Regierung vnd Empter vorhanden weren / nicht ziehen lasse / were billich zu hoffen / daß es die getrewe Stände dahin nicht würden kommen lassen / daß man von solchem betrübten Exempel viel reden müste. Weil es aber im Bericht selbst / so offt auff die Bahn komme / so würde darauff zwar hernach angedeutet werden / daß sich ja nicht allein dieser Fall / sondern auch vnder allen angezogenen Exempeln vnd Fällen kein einiger zu dem praetendirten Intento vnd auff jetzigen statum reime. Aber in jetziger Particularität würde dißmals allein so viel in specie vermeldet / oder vielmehr widerholet / daß der angegebene Actus nicht allein im Testament beruhe / sondern daß die Anmassung darumb ein gantzer Theil der Landschafft beklagt worden wider die wissentliche Iura Principis (die keines Testaments oder Vergleichung bedörfften) in specie aber wider das perpetuirte statutum Maximiliani vnnd aller Stände einhellige / klare hieoberzehlte Meynung / Intention / Bitt vnd Acceptation bey den auffgerichten Libellen zu Augspurg vnnd Inßpruck geschehen. Dahero vnvonnöthen / ob wol im Nothfall auch ein Testamentum Ferdinandi I. vnnd vielleicht noch mehrere vorhanden / welche Maß / Ordnung vnnd Anweisung geben / wie die ohn vnderbrochene Regierung von Personen zu Personen auff einander stimmen vnd folgen solte: ob wol auch die Keyserliche Lehenbrieff / darinn die jetzige Erb-vnnd gevollmächtigte Herrschafft mit Nahmen benennet / der Innhab / Nutz / Niessung / Regalien / Regierung vnd Continuirung ohne männiglichs Hinderung ordentliche Meldung theten / welchem allen die Ständ eben so wenig / als dem Testamento Maximiliani für vnd einzugreiffen Macht hetten / so were doch / wie gemeldet / von vnnöthen / solches länger außzuführen / sondern was Carolus vnd Ferdinandus dieser Anmassung halber fürnemblich auß dreyen Vrsachen Testamenti, Statuti vnd Iuris Principis geandet vnd widersprochen. Darbey dieses priuilegium jhres Hauses wol in acht zu nehmen / was der Hertzog in Oesterreich in seinen Landen vnd Gebieten thete oder auff setzte / daß solte weder Keyser / noch andere Gewalt verändern.

Nach Keysers Ferdinandi Ableiben meldete der Bericht zũ 9. hette sich kein Fall mehr begeben / da die Landschafft sich der Administration füglich hette annehmen können / rc. Hierbey nehme man auß dem Bericht für bekandt an / daß nach Keysers Ferdinandi I. Ableiben sich kein Fall zu der Landschafft Administration begeben: dahero dann auch die Intention (nemblich daß biß zu praestirter Erbhuldigung / welche jedesmahls ein geraume Zeit angestanden / der Landschaft die Administration gebührete) gar zu Boden sincke.

Daß aber solche der Landschafft Administration auch darumb vnderlassen worden / daß die junge Herrschafft noch in Lebzeiten vorgestellet / auch zur Regierung gezogen worden / vnd anwesend gewesen / befinde sich nicht mit allem. Dann diese Fürstellung zum Erbherrn vnd Regenten / were mit keinem als Keyser Matthia geschehen. Keyser Maximilianus II. were nicht allein ausser Landes gestorben / sondern sein Sohn vnd Successor hette zuvor im Land nicht angefangen zu regieren / als er darein kommen / vnd die Erbhuldigung eingenommen / welche nach Ableiben Key-

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          <p>Daß aber solche der Landschafft Administration auch darumb vnderlassen worden /                      daß die junge Herrschafft noch in Lebzeiten vorgestellet / auch zur Regierung                      gezogen worden / vnd anwesend gewesen / befinde sich nicht mit allem. Dann diese                      Fürstellung zum Erbherrn vnd Regenten / were mit keinem als Keyser Matthia                      geschehen. Keyser Maximilianus II. were nicht allein ausser Landes gestorben /                      sondern sein Sohn vnd Successor hette zuvor im Land nicht angefangen zu regieren                      / als er darein kommen / vnd die Erbhuldigung eingenommen / welche nach Ableiben                              Key-
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[157/0204] Regiment in Oesterreich in Irrsal erwachsen / vnd im Landt Böheimb ein offentliche Fähd vnd Absag von etlichen Leuten ergangen were. Daher könte den praetendirenden der von jhnen allegirte Reverß zu jhrem Intent dißfalls desto weniger behülfflich seyn / weil darinn niergends zu finden / daß man jhnen die angemaste Interims Administration gut geheissen / sondern sie allein versichert worden / daß jhnen nicht praejudiciren solte / daß sie jhrem Erbherrn nicht selbsten persönlich die Erbhuldigung gethan / sondern durch plenipotentiarios Commissarios vnnd zwar nur subdelegatos von jhnen damals auffgenommen worden / vmb so viel desto gefährlicher were / sich auff den vngleichen Bericht zu verlassen. In dem Bericht wolte zum achten starck behauptet werden / daß ob wol nach Ableiben Keysers Maximiliani I. Ertzhertzog Ferdinandt ein Straff vorgenommen / so sey es doch nicht so fast wegen angestellter Ordnung / als anderer mehr Verbrechen / etc. Hierauff were jederzeit der Gegenbericht geschehen / vnnd ob wol Keyser Ferdinandus gantz weiß vnnd miltiglich gehandelt / daß er nicht mit durchgehendem Rigor wider die jenige / so etwann der newen Ordnung sich theilhafftig gemacht / verfahren / sintemal auch jhrer viel mit Vnwissenheit böser Information / auch folgender vnweigerlicher Submission billich für entschuldigt zuhalten gewesen / so were doch nit ohn / vnd könte es der Bericht selber nicht in Abrede seyn / daß die Vrtheil / welche nicht nur vber etliche Personen / sondern den beklagten Theil einer gantzen Landschafft ergangen / vnder andern auch die klare lautere Wort / Rationes, vnnd sondere Vrsachen deß Sententz in sich halten theten / nemlich daß jhnen nicht geziemet sondere Versamlung zu machen / rc. das Regiment der Verwalt-vnnd Regierung zu entsetzen / newe Landsordnung aufzurichten / Keyserl. Majest. auch Fürstl. Gn. Cammergut einzunehmen / die Heimlichkeit jhres Einkommens zu erlernen / dasselb auff Erfordern vorzuhalten / die Pfleger vnnd Amptleut in Eydtspflicht zu nehmen / in Handlung Meri Imperii sich einzulassen / ohne Befelch zu handlen. Vnd ob wol die Anklag nicht von Jhrer Fürstl. Durchl. sondern von der Regierung geschehen / so were doch die Regierung anders nicht / als von wegen Jhrer Durchl. die Sie praesentirt / beleydigt / vnd vnd die beklagten in Jhrer Fürstl. Durchl. Straff vervrtheilt worden. Wie dann J. Fürstl. Durchl. in dem folgenden Gnadenbrieff so viel vermeldeten / daß der Freffel / Muthwill vnd Vngehorsam wider Jhre Majest. vnd Fürstl. Durchl. begangen worden sey. Daß aber das Vrtheil sich auff gegenwärtigen Fall / da zuforderst weder Testament / noch solche Vergleichung wegen Continuation der Regierung vnd Empter vorhanden weren / nicht ziehen lasse / were billich zu hoffen / daß es die getrewe Stände dahin nicht würden kommen lassen / daß man von solchem betrübten Exempel viel reden müste. Weil es aber im Bericht selbst / so offt auff die Bahn komme / so würde darauff zwar hernach angedeutet werden / daß sich ja nicht allein dieser Fall / sondern auch vnder allen angezogenen Exempeln vnd Fällen kein einiger zu dem praetendirten Intento vnd auff jetzigen statum reime. Aber in jetziger Particularität würde dißmals allein so viel in specie vermeldet / oder vielmehr widerholet / daß der angegebene Actus nicht allein im Testament beruhe / sondern daß die Anmassung darumb ein gantzer Theil der Landschafft beklagt worden wider die wissentliche Iura Principis (die keines Testaments oder Vergleichung bedörfften) in specie aber wider das perpetuirte statutum Maximiliani vnnd aller Stände einhellige / klare hieoberzehlte Meynung / Intention / Bitt vnd Acceptation bey den auffgerichten Libellen zu Augspurg vnnd Inßpruck geschehen. Dahero vnvonnöthen / ob wol im Nothfall auch ein Testamentum Ferdinandi I. vnnd vielleicht noch mehrere vorhanden / welche Maß / Ordnung vnnd Anweisung geben / wie die ohn vnderbrochene Regierung von Personen zu Personen auff einander stimmen vnd folgen solte: ob wol auch die Keyserliche Lehenbrieff / darinn die jetzige Erb-vnnd gevollmächtigte Herrschafft mit Nahmen benennet / der Innhab / Nutz / Niessung / Regalien / Regierung vnd Continuirung ohne männiglichs Hinderung ordentliche Meldung theten / welchem allen die Ständ eben so wenig / als dem Testamento Maximiliani für vnd einzugreiffen Macht hetten / so were doch / wie gemeldet / von vnnöthen / solches länger außzuführen / sondern was Carolus vnd Ferdinandus dieser Anmassung halber fürnemblich auß dreyen Vrsachen Testamenti, Statuti vnd Iuris Principis geandet vnd widersprochen. Darbey dieses priuilegium jhres Hauses wol in acht zu nehmen / was der Hertzog in Oesterreich in seinen Landen vnd Gebieten thete oder auff setzte / daß solte weder Keyser / noch andere Gewalt verändern. Nach Keysers Ferdinandi Ableiben meldete der Bericht zũ 9. hette sich kein Fall mehr begeben / da die Landschafft sich der Administration füglich hette annehmen können / rc. Hierbey nehme man auß dem Bericht für bekandt an / daß nach Keysers Ferdinandi I. Ableiben sich kein Fall zu der Landschafft Administration begeben: dahero dann auch die Intention (nemblich daß biß zu praestirter Erbhuldigung / welche jedesmahls ein geraume Zeit angestanden / der Landschaft die Administration gebührete) gar zu Boden sincke. Daß aber solche der Landschafft Administration auch darumb vnderlassen worden / daß die junge Herrschafft noch in Lebzeiten vorgestellet / auch zur Regierung gezogen worden / vnd anwesend gewesen / befinde sich nicht mit allem. Dann diese Fürstellung zum Erbherrn vnd Regenten / were mit keinem als Keyser Matthia geschehen. Keyser Maximilianus II. were nicht allein ausser Landes gestorben / sondern sein Sohn vnd Successor hette zuvor im Land nicht angefangen zu regieren / als er darein kommen / vnd die Erbhuldigung eingenommen / welche nach Ableiben Key-

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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 157. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/204>, abgerufen am 23.11.2024.