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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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Verhütung mehrerit Schadens / annoch gemeydet. Wolte es aber vor Gott vnd der Welt bezeuget haben / daß sie an dem darauß folgenden Vnheil keine Schuld hetten.

In Mähren wirdt ein Landtag gehalten / darbey die Evangelische Stände jre Gravamina vbergeben. Vnder solchem Zustand in Böhmen wurd in dem Marggraffthumb Mähren in der Statt Brünn ein Landtag gehalten / auff welchem die Evangelische Stände jhre Gravamina vorgeleget vnd vmb derselben Abschaffung gebetten / die haben folgender massen gelautet.

Erstlich daß etlichen sub vtraque jhre Kirchen (da doch die Collatur jhr eygen vnd Erblich seye / vnd vnangeschen / sie derselben mit Recht nie ersetzet worden) von denen sub vna entzogen vnnd verpitschieret worden.

2. Daß etliche Herrn Innwohner sub vna, den sub vtraque Vnderthanen / wider jhre Privilegia vnd Donationes, auch alte Gebräuch / deren eins theils mit Vrtheil vnd Recht sind bekräfftiget worden / jhre Kirchen / Schulen vnd Häuser / auch andere Geistliche Einkommen entzögen / die Priester sub vtraque abschaffeten / vnd vertrieben / vnd an statt derselben auff die Pfarren andere Priester jhrer Religion mit Gewalt einsetzten / da doch an manchem solchen Orth / alle der Religion zugethane Leuth seyen / an manchem Orth auch nur etwann zwo Personen oder doch gar wenig derer sub vna daselbs gefunden würden.

Daß viel Herrn vnd Obrigkeiten sub vna jhre Vnderthanen sub vtraque von jhrer häußlichen Nahrung / wann sie nit von jhrem Glauben tretten wolten / weg-vnd von dero Gründen abschaffeten / offtermals auch mit solchen Schlägen tyrannischer Weise tractierten / daß jhr viel der armen Leuth hierdurch vmb jhre Nahrung / Leib vnd Leben gebracht worden / massen dann allhier an vnderschiedlichen Orthen von den armen betrangten Leuthen grosse Klag / Weinen vnd Flehen gehöret würde.

4. So were dem Herrn Sigismund von Tieffenbach seine eygene Behausung / so er auffrichtig bezahlet / von dem Rath zu Olmütz eingezogen worden / nur darumb daß im selben Hauß / das wahre Wort Gottes durch ein Evangelischen Priester geprediget worden.

5. Seye man im Werck / der Zedlarin jhr Hauß einzuziehen / inmassen sie dann dasselbe albereit der Königlichen Cammer zugesprochen hetten / von dessentwegen / daß an den Feyertagen das Wort GOttes darinn geprediget worden / welches sie in jhrem Schreiben ein Vngebür nenneten / vnnd damit nun dergleichen jhnen / Ständen / auch nicht widerfahren möchten / bitten sie jhrer in diesem Fall zuberschonen.

6. Seye Andreas der Jünger von Puchheimb / als er zu Lechenberg in seiner Gemahlin Hauß predigen lassen / durch ernstliche Befehl nach dem Kayserlichen Hoff erfordert / vnnd daselbst durch den Obristen Cantzler vnd Paulum Michna auff etliche Interrogatoria gar streng befraget / letztlich auch darzu genöthiget worden daß er sich für Jhr. Kayserl. Mayest. eygene Person zustellen geloben müssen / hinführo aldort zu Lechenberg in seiner Gemahlin Behausung nit predigen zulassen / vnd als hernach in seinem Abwesen von der Frawen in gemeltem jhrem Hauß eine Predigt zuhalten angestellet worden / weren derowegen / wie er selber / so wol auch gedachte seine Fraw vor den Cardinal / als in dieser Sachen / von der Röm. Kay. M. verordneten Commissarien abermals nach Niclasburg erfordert / vnd jhnen daselbst das predigen gäntzlich mit Bedräwung verbotten / auch denen von Brünn befohlen worden / im Fall vber diß zu Lechenburg geprediget würde / daß sie den Prediger gefänglich einziehen lassen solten.

7. Derer sub vna Vnderthanen: Sintemal sie schuldig den Priestern sub vtraque den Zehenden abzuführen / so würde jhnen doch derselbe vorenthalten / vnd zu Richtigmachung dessen keine Hülffe erwiesen.

8. Daß meistentheils die Herrn Inwohner sub vna denen sub vtraque jhre Güter mit sampt den Collaturen nicht verkauffen wölten / da doch entgegen von denen sub vtraque ohne einigen dergleichen Vorbehalt solches nit geschehe / solte nun dasselbige nicht eingestellet werden / würden sie / Stände / genöthiget / zwischen jhnen selber ebener massen dergleichen anzuordnen / daß gleichfals niemandt der jrigen sein Gut denen sub vna mit der Collatur nicht verkauffen vnd veralieniren solte.

9. Daß die Herrn Innwohner sub vna vnd derselben zugethane Priester / nicht allein die abgestorbenen Vnderthanen / vnnd deß gemeinen Mannes / sondern auch der Herren vnnd Ritterstands Personen tödtliche Cörper / auff dero Gründen / viel weniger aber auff den Kirchhöffen zubegraben nicht gestatten wolten / sondern sie müsten offtmals die Leuth anderswohin / etliche Meyl wegs mit grossem Despect vnd Vncosten / auch darbey Gefahr der Inficirung / vnd sonderlich Sommers Zeiten führen lassen / vnnd würden zum öfftern die Todten-Cörper / hönischer vnnd spöttischer Weiß widerumb auß den Gräbern außgegraben / vnnd zerworffen / da doch den Feinden Christlichen Namens die Begräbnuß jhrer Todten / ja auch den vnvernünftigen Thieren / Hundt vnnd Rossen / viel lieber als vns Christen zugelassen würde / vnnd wann dieselbe einmahl in die Erden begraben / von dannen nicht wider außgegraben würden.

10. Sie erinnerten sich auch / daß jhnen Beschwerungen fürkommen / daß etliche Vnder-Amptleuth bey der Landtaffel sub vna, bey Verführung der Zeugen / die jenigen so der Evangelischen Religion zugethan / bey Leystung deß Juraments / daß sie bey der Mutter GOTTes vnnd allen Heyligen schweren solten / nöthigten / da doch solches allbereit mit dem Landtags-Beschluß verbotten seye / vnd ob wol sie / die Stände / auff dißmahl kein Exempel einführeten / weil die jenigen Leuthe / denen solches wol bewust / an

Verhütung mehrerit Schadens / annoch gemeydet. Wolte es aber vor Gott vnd der Welt bezeuget haben / daß sie an dem darauß folgenden Vnheil keine Schuld hetten.

In Mähren wirdt ein Landtag gehalten / darbey die Evangelische Stände jre Gravamina vbergeben. Vnder solchem Zustand in Böhmen wurd in dem Marggraffthumb Mähren in der Statt Brünn ein Landtag gehalten / auff welchem die Evangelische Stände jhre Gravamina vorgeleget vnd vmb derselben Abschaffung gebetten / die haben folgender massen gelautet.

Erstlich daß etlichen sub vtraque jhre Kirchen (da doch die Collatur jhr eygen vnd Erblich seye / vnd vnangeschen / sie derselben mit Recht nie ersetzet worden) von denen sub vna entzogen vnnd verpitschieret worden.

2. Daß etliche Herrn Innwohner sub vna, den sub vtraque Vnderthanen / wider jhre Privilegia vnd Donationes, auch alte Gebräuch / deren eins theils mit Vrtheil vnd Recht sind bekräfftiget worden / jhre Kirchen / Schulen vnd Häuser / auch andere Geistliche Einkommen entzögen / die Priester sub vtraque abschaffeten / vnd vertrieben / vnd an statt derselben auff die Pfarren andere Priester jhrer Religion mit Gewalt einsetzten / da doch an manchem solchen Orth / alle der Religion zugethane Leuth seyen / an manchem Orth auch nur etwann zwo Personen oder doch gar wenig derer sub vna daselbs gefunden würden.

Daß viel Herrn vnd Obrigkeiten sub vna jhre Vnderthanen sub vtraque von jhrer häußlichen Nahrung / wann sie nit von jhrem Glauben tretten wolten / weg-vnd von dero Gründen abschaffeten / offtermals auch mit solchen Schlägen tyrannischer Weise tractierten / daß jhr viel der armen Leuth hierdurch vmb jhre Nahrung / Leib vnd Leben gebracht worden / massen dann allhier an vnderschiedlichen Orthen von den armen betrangten Leuthen grosse Klag / Weinen vnd Flehen gehöret würde.

4. So were dem Herrn Sigismund von Tieffenbach seine eygene Behausung / so er auffrichtig bezahlet / von dem Rath zu Olmütz eingezogen worden / nur darumb daß im selben Hauß / das wahre Wort Gottes durch ein Evangelischen Priester geprediget worden.

5. Seye man im Werck / der Zedlarin jhr Hauß einzuziehen / inmassen sie dann dasselbe albereit der Königlichen Cammer zugesprochen hetten / von dessentwegen / daß an den Feyertagen das Wort GOttes darinn geprediget worden / welches sie in jhrem Schreiben ein Vngebür nenneten / vnnd damit nun dergleichen jhnen / Ständen / auch nicht widerfahren möchten / bitten sie jhrer in diesem Fall zuberschonen.

6. Seye Andreas der Jünger von Puchheimb / als er zu Lechenberg in seiner Gemahlin Hauß predigen lassen / durch ernstliche Befehl nach dem Kayserlichen Hoff erfordert / vnnd daselbst durch den Obristen Cantzler vnd Paulum Michna auff etliche Interrogatoria gar streng befraget / letztlich auch darzu genöthiget worden daß er sich für Jhr. Kayserl. Mayest. eygene Person zustellen geloben müssen / hinführo aldort zu Lechenberg in seiner Gemahlin Behausung nit predigen zulassen / vnd als hernach in seinem Abwesen von der Frawen in gemeltem jhrem Hauß eine Predigt zuhalten angestellet worden / weren derowegen / wie er selber / so wol auch gedachte seine Fraw vor den Cardinal / als in dieser Sachen / von der Röm. Kay. M. verordneten Commissarien abermals nach Niclasburg erfordert / vnd jhnen daselbst das predigen gäntzlich mit Bedräwung verbotten / auch denen von Brünn befohlen worden / im Fall vber diß zu Lechenburg geprediget würde / daß sie den Prediger gefänglich einziehen lassen solten.

7. Derer sub vna Vnderthanen: Sintemal sie schuldig den Priestern sub vtraque den Zehenden abzuführen / so würde jhnen doch derselbe vorenthalten / vnd zu Richtigmachung dessen keine Hülffe erwiesen.

8. Daß meistentheils die Herrn Inwohner sub vna denen sub vtraque jhre Güter mit sampt den Collaturen nicht verkauffen wölten / da doch entgegen von denen sub vtraque ohne einigen dergleichen Vorbehalt solches nit geschehe / solte nun dasselbige nicht eingestellet werden / würden sie / Stände / genöthiget / zwischen jhnen selber ebener massen dergleichen anzuordnen / daß gleichfals niemandt der jrigen sein Gut denen sub vna mit der Collatur nicht verkauffen vnd veralieniren solte.

9. Daß die Herrn Innwohner sub vna vnd derselben zugethane Priester / nicht allein die abgestorbenen Vnderthanen / vnnd deß gemeinen Mannes / sondern auch der Herren vnnd Ritterstands Personen tödtliche Cörper / auff dero Gründen / viel weniger aber auff den Kirchhöffen zubegraben nicht gestatten wolten / sondern sie müsten offtmals die Leuth anderswohin / etliche Meyl wegs mit grossem Despect vnd Vncosten / auch darbey Gefahr der Inficirung / vnd sonderlich Sommers Zeiten führen lassen / vnnd würden zum öfftern die Todten-Cörper / hönischer vnnd spöttischer Weiß widerumb auß den Gräbern außgegraben / vnnd zerworffen / da doch den Feinden Christlichen Namens die Begräbnuß jhrer Todten / ja auch den vnvernünftigen Thieren / Hundt vnnd Rossen / viel lieber als vns Christen zugelassen würde / vnnd wann dieselbe einmahl in die Erden begraben / von dannen nicht wider außgegraben würden.

10. Sie erinnerten sich auch / daß jhnen Beschwerungen fürkommen / daß etliche Vnder-Amptleuth bey der Landtaffel sub vna, bey Verführung der Zeugen / die jenigen so der Evangelischen Religion zugethan / bey Leystung deß Juraments / daß sie bey der Mutter GOTTes vnnd allen Heyligen schweren solten / nöthigten / da doch solches allbereit mit dem Landtags-Beschluß verbotten seye / vnd ob wol sie / die Stände / auff dißmahl kein Exempel einführeten / weil die jenigen Leuthe / denen solches wol bewust / an

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          <p>Erstlich daß etlichen sub vtraque jhre Kirchen (da doch die Collatur jhr eygen                      vnd Erblich seye / vnd vnangeschen / sie derselben mit Recht nie ersetzet                      worden) von denen sub vna entzogen vnnd verpitschieret worden.</p>
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          <p>Daß viel Herrn vnd Obrigkeiten sub vna jhre Vnderthanen sub vtraque von jhrer                      häußlichen Nahrung / wann sie nit von jhrem Glauben tretten wolten / weg-vnd von                      dero Gründen abschaffeten / offtermals auch mit solchen Schlägen tyrannischer                      Weise tractierten / daß jhr viel der armen Leuth hierdurch vmb jhre Nahrung /                      Leib vnd Leben gebracht worden / massen dann allhier an vnderschiedlichen Orthen                      von den armen betrangten Leuthen grosse Klag / Weinen vnd Flehen gehöret würde.</p>
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Daß etliche Herrn Innwohner sub vna, den sub vtraque Vnderthanen / wider jhre Privilegia vnd Donationes, auch alte Gebräuch / deren eins theils mit Vrtheil vnd Recht sind bekräfftiget worden / jhre Kirchen / Schulen vnd Häuser / auch andere Geistliche Einkommen entzögen / die Priester sub vtraque abschaffeten / vnd vertrieben / vnd an statt derselben auff die Pfarren andere Priester jhrer Religion mit Gewalt einsetzten / da doch an manchem solchen Orth / alle der Religion zugethane Leuth seyen / an manchem Orth auch nur etwann zwo Personen oder doch gar wenig derer sub vna daselbs gefunden würden. Daß viel Herrn vnd Obrigkeiten sub vna jhre Vnderthanen sub vtraque von jhrer häußlichen Nahrung / wann sie nit von jhrem Glauben tretten wolten / weg-vnd von dero Gründen abschaffeten / offtermals auch mit solchen Schlägen tyrannischer Weise tractierten / daß jhr viel der armen Leuth hierdurch vmb jhre Nahrung / Leib vnd Leben gebracht worden / massen dann allhier an vnderschiedlichen Orthen von den armen betrangten Leuthen grosse Klag / Weinen vnd Flehen gehöret würde. 4. So were dem Herrn Sigismund von Tieffenbach seine eygene Behausung / so er auffrichtig bezahlet / von dem Rath zu Olmütz eingezogen worden / nur darumb daß im selben Hauß / das wahre Wort Gottes durch ein Evangelischen Priester geprediget worden. 5. Seye man im Werck / der Zedlarin jhr Hauß einzuziehen / inmassen sie dann dasselbe albereit der Königlichen Cammer zugesprochen hetten / von dessentwegen / daß an den Feyertagen das Wort GOttes darinn geprediget worden / welches sie in jhrem Schreiben ein Vngebür nenneten / vnnd damit nun dergleichen jhnen / Ständen / auch nicht widerfahren möchten / bitten sie jhrer in diesem Fall zuberschonen. 6. Seye Andreas der Jünger von Puchheimb / als er zu Lechenberg in seiner Gemahlin Hauß predigen lassen / durch ernstliche Befehl nach dem Kayserlichen Hoff erfordert / vnnd daselbst durch den Obristen Cantzler vnd Paulum Michna auff etliche Interrogatoria gar streng befraget / letztlich auch darzu genöthiget worden daß er sich für Jhr. Kayserl. Mayest. eygene Person zustellen geloben müssen / hinführo aldort zu Lechenberg in seiner Gemahlin Behausung nit predigen zulassen / vnd als hernach in seinem Abwesen von der Frawen in gemeltem jhrem Hauß eine Predigt zuhalten angestellet worden / weren derowegen / wie er selber / so wol auch gedachte seine Fraw vor den Cardinal / als in dieser Sachen / von der Röm. Kay. M. verordneten Commissarien abermals nach Niclasburg erfordert / vnd jhnen daselbst das predigen gäntzlich mit Bedräwung verbotten / auch denen von Brünn befohlen worden / im Fall vber diß zu Lechenburg geprediget würde / daß sie den Prediger gefänglich einziehen lassen solten. 7. Derer sub vna Vnderthanen: Sintemal sie schuldig den Priestern sub vtraque den Zehenden abzuführen / so würde jhnen doch derselbe vorenthalten / vnd zu Richtigmachung dessen keine Hülffe erwiesen. 8. Daß meistentheils die Herrn Inwohner sub vna denen sub vtraque jhre Güter mit sampt den Collaturen nicht verkauffen wölten / da doch entgegen von denen sub vtraque ohne einigen dergleichen Vorbehalt solches nit geschehe / solte nun dasselbige nicht eingestellet werden / würden sie / Stände / genöthiget / zwischen jhnen selber ebener massen dergleichen anzuordnen / daß gleichfals niemandt der jrigen sein Gut denen sub vna mit der Collatur nicht verkauffen vnd veralieniren solte. 9. Daß die Herrn Innwohner sub vna vnd derselben zugethane Priester / nicht allein die abgestorbenen Vnderthanen / vnnd deß gemeinen Mannes / sondern auch der Herren vnnd Ritterstands Personen tödtliche Cörper / auff dero Gründen / viel weniger aber auff den Kirchhöffen zubegraben nicht gestatten wolten / sondern sie müsten offtmals die Leuth anderswohin / etliche Meyl wegs mit grossem Despect vnd Vncosten / auch darbey Gefahr der Inficirung / vnd sonderlich Sommers Zeiten führen lassen / vnnd würden zum öfftern die Todten-Cörper / hönischer vnnd spöttischer Weiß widerumb auß den Gräbern außgegraben / vnnd zerworffen / da doch den Feinden Christlichen Namens die Begräbnuß jhrer Todten / ja auch den vnvernünftigen Thieren / Hundt vnnd Rossen / viel lieber als vns Christen zugelassen würde / vnnd wann dieselbe einmahl in die Erden begraben / von dannen nicht wider außgegraben würden. 10. Sie erinnerten sich auch / daß jhnen Beschwerungen fürkommen / daß etliche Vnder-Amptleuth bey der Landtaffel sub vna, bey Verführung der Zeugen / die jenigen so der Evangelischen Religion zugethan / bey Leystung deß Juraments / daß sie bey der Mutter GOTTes vnnd allen Heyligen schweren solten / nöthigten / da doch solches allbereit mit dem Landtags-Beschluß verbotten seye / vnd ob wol sie / die Stände / auff dißmahl kein Exempel einführeten / weil die jenigen Leuthe / denen solches wol bewust / an

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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 107. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/148>, abgerufen am 25.11.2024.