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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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jetzo nicht gegenwärtig / so bitten sie / daß nichts desto weniger solches eingestellet würde / vnnd ins künfftig nicht mehr geschehe.

11. Den Stätten würde auch grosse Verhindernuß angethan / in dem sie ohne das deß Worts Gottes / auch deß Gebrauchs deß Hochwürdigen Abendtmals Christi / so wohl der Heyligen Tauff vnd anderer Gottes Dienst benommen / so würde jhnen vber diß noch ausser der Statt vber Feldt zugehen vnnd aldort jhren Gottes-Dienst zusuchen vnnd zu vben eingestellt / dann am Sonnabend pflegte man die Statt-Thor gar zeitlich zusperren / vnd auff den Sontag darnach gar langsamb auffzuthun / damit nur die Leuthe jhren Gottes-Dienst vber Feldt nicht besuchen könten / wardurch dann die krancken Leuthe in jhren grösten Nöthen deß Todtes grossen Trangsaal seyden müsten / in dem jhnen der Geistliche Trost an der Seelen benommen / wie auch den Kindern / weder in den Stätten noch Vorstätten die Heilige Tauff zugelassen würde / sondern sie müsten offtmals vber Feldt etlich Meyl Wegs mit grosser Gefahr deß Kindes / auch der Mutter Leib vnd Lebens sich der H. Tauff erholen.

12. Da aber jemandt sein Kindt einen Evangelischen Prediger vber Feld / es seye in- oder ausser der Statt / in seinem Hauß heimblicher Weißtauffen liesse / derselbe würde deßwegen mit schwerer Gefängnuß gestraffet / vnd anders nicht dann bey grosser Straff / nemblich bey Verlust alles seines Guts außgebürget / massen jhnen dann offentlich in gemein verbotten / keinen Evangelischen Prediger / weder inn- oder ausser der Statt in keine Wege / so viel den Gottes-Dienst anlange / zu sich zuberuffen / vnnd sich desselben zugebrauchen.

13. Im Fall eine Weibs Person sub vtraque verwittibet / dieselbe würde zu Heyrathen nicht zugelassen / biß sie erstlich zur Beicht gangen / jhre Religion verläugnete vnd zu denen sub vna trette.

14. So dörfften sie jhren Kindern keine Praeceptores, so der Evangelischen Religion zugethan / damit sie dieselben in der Lehr vnnd andern guten Tugenden vnderweisen möchten / halten / vnd wo solches jemandt thete / derselbe würde deßwegen mit langwüriger schwerer Gefängnuß gestraffet.

15. So würden auch viel ehrliche vnd wolverhaltene Leuthe sub vtraque, alles zum Verdruß vnd zu Spott der Evangelischen Religion / darzu genöthiget / daß in der Römischen Catholischen Kirchen / sie mit dem Secklein zu Einsamblung der Allmosen / zu jhrer sonderbahrer Verkleinerung: Wie ingleichem auch mit dem Stattknecht darzu angehalten / mit jhnen in der Procession vmbzugehen / die Fahnen zutragen vnnd auff die Erden nider zuknien.

16. Wann die Aempter in den Ständen besetzet würden / so pflegte die Ersetzung meistentheils mit denen sub vna, vnnd zu Zeiten auch gar vntauglichen Personen zugeschehen / vnnd würde selten einer der Evangelischen Religion zugethaner / da er gleich darzu wol qualificirt vnd eines ehrlichen Wandels vnd Verhaltens were / zu dergleichen Aemptern gebrauchet / da doch vermög jhnen / Ständen / gegebenen Versicherung / so auch in das Gedenckbuch einverleibt / in dem eine Gleichheit gehalten / vnd die Aempter mit beyderley Religions Personen ohne Vnderscheid ersetzer werden solten.

17. So würde auch den Evangelischen Priestern von denen sub vna, wie nicht weniger auch von den Priestern selbs / wann sie etwann einander auff dem Weg im Felde begegneten / oder aber sonst ohngefähr antreffen / allerley Verhinderung vnnd Widerdruß / entweder mit schlagen / Maultaschen / offentlichen nach schreyen / Steinwürffen / vnd letzlich daß sie die Netz vber die Weg zögen / vnd dieselben Priester darein jagten vnnd trieben / zugefügt / daß derowegen solches eingestellet werden solte / dieweil von denen sub vtraque der andern Parthey nichts dergleichen zuwider beschehe.

Antwort der Catholischen Stände in Mähren auff die von den Evangelischen vorgebrachte Gravamina. Hierauff haben die Catholische Stände besagten Marggraffthumbs Mähren also geantwortet;

1. Was den ersten Articul / daß etlichen Innwohnern sub vtraque die Collaturen / ohne vorgehende rechtliche Erkantnuß entzogen vnd verpitschieret worden / belangete / dafern etwas dessen von jemandt auß den Herrn Innwohnern beschehen / sie solches nicht gut hiessen / solte auch künfftig nit mehr geschehen.

2. Daß den Vnderthanen Kirchen / Schulen / Häuser / Pfarrgefäll / wider jhre Privilegia weggenommen / die Priester sub vtraque abgeschafft / vnd außgejaget worden / belangend: So solten bemelte Vnderthanen / wo ferrn etliche auß jhnen / zu ichtem Recht hetten / dabey gelassen werden.

3. Belangend / daß jhrer theils der Herrn sub vna, jhre Vnderthanen wegen der Religion bedrängten / sie es gleichfals auch nicht gut hiessen / vnd solte künfftig niemand wegen der Religion geplaget werden: Doch / wo ferrn jemand einen seiner Vnderthanen / auff seinem Grund vnnd Boden nicht haben wolte / soll er denselben vor Außgang deß Jahrs nicht verstossen / vnnd in solcher Zeit vmb der Religion willen nicht bedrängen.

4. 5. Wegen der Häuser in der Statt Olmütz gelegen / daß eines von den Bürgern oder Rath daselbs / Herrn Sigmund von Tieffenbach entzogen sey / vnnd man auch in gleichem der Frauwen Annae Zedlarin jhre Behausung zu entziehen sich vnderstanden / nemblichen darumb / weil in solchen Häusern Evangelisch geprediget worden: Liessen sie sich Innwohner auß den Höhern dreyen Ständen bedüncken / daß sie sämptlich / weil es nicht sie / sondern eygentlich Jhrer Kayserlichen Mayestät zuersetzen zustünde / dasselbe an Jhr. Mayest. gelangen zulassen / vnd darumb demütiglich zubitten damit Jhr. Kay. May. vnverzüglich hierinn etwa Mittel verschaffen möchten / daß man sich hierin ersehen / vnd wo fern jemand Verkürtzerung vnd Vn-

jetzo nicht gegenwärtig / so bitten sie / daß nichts desto weniger solches eingestellet würde / vnnd ins künfftig nicht mehr geschehe.

11. Den Stätten würde auch grosse Verhindernuß angethan / in dem sie ohne das deß Worts Gottes / auch deß Gebrauchs deß Hochwürdigen Abendtmals Christi / so wohl der Heyligen Tauff vnd anderer Gottes Dienst benommen / so würde jhnen vber diß noch ausser der Statt vber Feldt zugehen vnnd aldort jhren Gottes-Dienst zusuchen vnnd zu vben eingestellt / dann am Sonnabend pflegte man die Statt-Thor gar zeitlich zusperren / vnd auff den Sontag darnach gar langsamb auffzuthun / damit nur die Leuthe jhren Gottes-Dienst vber Feldt nicht besuchen könten / wardurch dann die krancken Leuthe in jhren grösten Nöthen deß Todtes grossen Trangsaal seyden müsten / in dem jhnen der Geistliche Trost an der Seelen benommen / wie auch den Kindern / weder in den Stätten noch Vorstätten die Heilige Tauff zugelassen würde / sondern sie müsten offtmals vber Feldt etlich Meyl Wegs mit grosser Gefahr deß Kindes / auch der Mutter Leib vnd Lebens sich der H. Tauff erholen.

12. Da aber jemandt sein Kindt einen Evangelischen Prediger vber Feld / es seye in- oder ausser der Statt / in seinem Hauß heimblicher Weißtauffen liesse / derselbe würde deßwegen mit schwerer Gefängnuß gestraffet / vnd anders nicht dann bey grosser Straff / nemblich bey Verlust alles seines Guts außgebürget / massen jhnen dann offentlich in gemein verbotten / keinen Evangelischen Prediger / weder inn- oder ausser der Statt in keine Wege / so viel den Gottes-Dienst anlange / zu sich zuberuffen / vnnd sich desselben zugebrauchen.

13. Im Fall eine Weibs Person sub vtraque verwittibet / dieselbe würde zu Heyrathen nicht zugelassen / biß sie erstlich zur Beicht gangen / jhre Religion verläugnete vnd zu denen sub vna trette.

14. So dörfften sie jhren Kindern keine Praeceptores, so der Evangelischen Religion zugethan / damit sie dieselben in der Lehr vnnd andern guten Tugenden vnderweisen möchten / halten / vnd wo solches jemandt thete / derselbe würde deßwegen mit langwüriger schwerer Gefängnuß gestraffet.

15. So würden auch viel ehrliche vnd wolverhaltene Leuthe sub vtraque, alles zum Verdruß vnd zu Spott der Evangelischen Religion / darzu genöthiget / daß in der Römischen Catholischẽ Kirchen / sie mit dem Secklein zu Einsamblung der Allmosen / zu jhrer sonderbahrer Verkleinerung: Wie ingleichem auch mit dem Stattknecht darzu angehalten / mit jhnen in der Procession vmbzugehen / die Fahnen zutragen vnnd auff die Erden nider zuknien.

16. Wann die Aempter in den Ständen besetzet würden / so pflegte die Ersetzung meistentheils mit denen sub vna, vnnd zu Zeiten auch gar vntauglichen Personen zugeschehen / vnnd würde selten einer der Evangelischen Religion zugethaner / da er gleich darzu wol qualificirt vnd eines ehrlichen Wandels vnd Verhaltens were / zu dergleichen Aemptern gebrauchet / da doch vermög jhnen / Ständen / gegebenen Versicherung / so auch in das Gedenckbuch einverleibt / in dem eine Gleichheit gehalten / vnd die Aempter mit beyderley Religions Personen ohne Vnderscheid ersetzer werden solten.

17. So würde auch den Evangelischen Priestern von denen sub vna, wie nicht weniger auch von den Priestern selbs / wann sie etwann einander auff dem Weg im Felde begegneten / oder aber sonst ohngefähr antreffen / allerley Verhinderung vnnd Widerdruß / entweder mit schlagen / Maultaschen / offentlichen nach schreyen / Steinwürffen / vnd letzlich daß sie die Netz vber die Weg zögen / vnd dieselben Priester darein jagten vnnd trieben / zugefügt / daß derowegen solches eingestellet werden solte / dieweil von denen sub vtraque der andern Parthey nichts dergleichen zuwider beschehe.

Antwort der Catholischen Stände in Mähren auff die von den Evangelischen vorgebrachte Gravamina. Hierauff haben die Catholische Stände besagten Marggraffthumbs Mähren also geantwortet;

1. Was den ersten Articul / daß etlichen Innwohnern sub vtraque die Collaturen / ohne vorgehende rechtliche Erkantnuß entzogen vnd verpitschieret worden / belangete / dafern etwas dessen von jemandt auß den Herrn Innwohnern beschehen / sie solches nicht gut hiessen / solte auch künfftig nit mehr geschehen.

2. Daß den Vnderthanen Kirchen / Schulẽ / Häuser / Pfarrgefäll / wider jhre Privilegia weggenommen / die Priester sub vtraque abgeschafft / vnd außgejaget worden / belangend: So solten bemelte Vnderthanen / wo ferrn etliche auß jhnen / zu ichtem Recht hetten / dabey gelassen werden.

3. Belangend / daß jhrer theils der Herrn sub vna, jhre Vnderthanen wegen der Religion bedrängten / sie es gleichfals auch nicht gut hiessen / vnd solte künfftig niemand wegen der Religion geplaget werden: Doch / wo ferrn jemand einen seiner Vnderthanen / auff seinem Grund vnnd Boden nicht haben wolte / soll er denselben vor Außgang deß Jahrs nicht verstossen / vnnd in solcher Zeit vmb der Religion willen nicht bedrängen.

4. 5. Wegen der Häuser in der Statt Olmütz gelegen / daß eines von den Bürgern oder Rath daselbs / Herrn Sigmund von Tieffenbach entzogen sey / vnnd man auch in gleichem der Frauwen Annae Zedlarin jhre Behausung zu entziehen sich vnderstanden / nemblichen darumb / weil in solchen Häusern Evangelisch geprediget worden: Liessen sie sich Innwohner auß den Höhern dreyen Ständen bedüncken / daß sie sämptlich / weil es nicht sie / sondern eygentlich Jhrer Kayserlichen Mayestät zuersetzen zustünde / dasselbe an Jhr. Mayest. gelangen zulassen / vnd darumb demütiglich zubitten damit Jhr. Kay. May. vnverzüglich hierinn etwa Mittel verschaffen möchten / daß man sich hierin ersehen / vnd wo fern jemand Verkürtzerung vñ Vn-

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          <p>1. Was den ersten Articul / daß etlichen Innwohnern sub vtraque die Collaturen /                      ohne vorgehende rechtliche Erkantnuß entzogen vnd verpitschieret worden /                      belangete / dafern etwas dessen von jemandt auß den Herrn Innwohnern beschehen /                      sie solches nicht gut hiessen / solte auch künfftig nit mehr geschehen.</p>
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[108/0149] jetzo nicht gegenwärtig / so bitten sie / daß nichts desto weniger solches eingestellet würde / vnnd ins künfftig nicht mehr geschehe. 11. Den Stätten würde auch grosse Verhindernuß angethan / in dem sie ohne das deß Worts Gottes / auch deß Gebrauchs deß Hochwürdigen Abendtmals Christi / so wohl der Heyligen Tauff vnd anderer Gottes Dienst benommen / so würde jhnen vber diß noch ausser der Statt vber Feldt zugehen vnnd aldort jhren Gottes-Dienst zusuchen vnnd zu vben eingestellt / dann am Sonnabend pflegte man die Statt-Thor gar zeitlich zusperren / vnd auff den Sontag darnach gar langsamb auffzuthun / damit nur die Leuthe jhren Gottes-Dienst vber Feldt nicht besuchen könten / wardurch dann die krancken Leuthe in jhren grösten Nöthen deß Todtes grossen Trangsaal seyden müsten / in dem jhnen der Geistliche Trost an der Seelen benommen / wie auch den Kindern / weder in den Stätten noch Vorstätten die Heilige Tauff zugelassen würde / sondern sie müsten offtmals vber Feldt etlich Meyl Wegs mit grosser Gefahr deß Kindes / auch der Mutter Leib vnd Lebens sich der H. Tauff erholen. 12. Da aber jemandt sein Kindt einen Evangelischen Prediger vber Feld / es seye in- oder ausser der Statt / in seinem Hauß heimblicher Weißtauffen liesse / derselbe würde deßwegen mit schwerer Gefängnuß gestraffet / vnd anders nicht dann bey grosser Straff / nemblich bey Verlust alles seines Guts außgebürget / massen jhnen dann offentlich in gemein verbotten / keinen Evangelischen Prediger / weder inn- oder ausser der Statt in keine Wege / so viel den Gottes-Dienst anlange / zu sich zuberuffen / vnnd sich desselben zugebrauchen. 13. Im Fall eine Weibs Person sub vtraque verwittibet / dieselbe würde zu Heyrathen nicht zugelassen / biß sie erstlich zur Beicht gangen / jhre Religion verläugnete vnd zu denen sub vna trette. 14. So dörfften sie jhren Kindern keine Praeceptores, so der Evangelischen Religion zugethan / damit sie dieselben in der Lehr vnnd andern guten Tugenden vnderweisen möchten / halten / vnd wo solches jemandt thete / derselbe würde deßwegen mit langwüriger schwerer Gefängnuß gestraffet. 15. So würden auch viel ehrliche vnd wolverhaltene Leuthe sub vtraque, alles zum Verdruß vnd zu Spott der Evangelischen Religion / darzu genöthiget / daß in der Römischen Catholischẽ Kirchen / sie mit dem Secklein zu Einsamblung der Allmosen / zu jhrer sonderbahrer Verkleinerung: Wie ingleichem auch mit dem Stattknecht darzu angehalten / mit jhnen in der Procession vmbzugehen / die Fahnen zutragen vnnd auff die Erden nider zuknien. 16. Wann die Aempter in den Ständen besetzet würden / so pflegte die Ersetzung meistentheils mit denen sub vna, vnnd zu Zeiten auch gar vntauglichen Personen zugeschehen / vnnd würde selten einer der Evangelischen Religion zugethaner / da er gleich darzu wol qualificirt vnd eines ehrlichen Wandels vnd Verhaltens were / zu dergleichen Aemptern gebrauchet / da doch vermög jhnen / Ständen / gegebenen Versicherung / so auch in das Gedenckbuch einverleibt / in dem eine Gleichheit gehalten / vnd die Aempter mit beyderley Religions Personen ohne Vnderscheid ersetzer werden solten. 17. So würde auch den Evangelischen Priestern von denen sub vna, wie nicht weniger auch von den Priestern selbs / wann sie etwann einander auff dem Weg im Felde begegneten / oder aber sonst ohngefähr antreffen / allerley Verhinderung vnnd Widerdruß / entweder mit schlagen / Maultaschen / offentlichen nach schreyen / Steinwürffen / vnd letzlich daß sie die Netz vber die Weg zögen / vnd dieselben Priester darein jagten vnnd trieben / zugefügt / daß derowegen solches eingestellet werden solte / dieweil von denen sub vtraque der andern Parthey nichts dergleichen zuwider beschehe. Hierauff haben die Catholische Stände besagten Marggraffthumbs Mähren also geantwortet; Antwort der Catholischen Stände in Mähren auff die von den Evangelischen vorgebrachte Gravamina. 1. Was den ersten Articul / daß etlichen Innwohnern sub vtraque die Collaturen / ohne vorgehende rechtliche Erkantnuß entzogen vnd verpitschieret worden / belangete / dafern etwas dessen von jemandt auß den Herrn Innwohnern beschehen / sie solches nicht gut hiessen / solte auch künfftig nit mehr geschehen. 2. Daß den Vnderthanen Kirchen / Schulẽ / Häuser / Pfarrgefäll / wider jhre Privilegia weggenommen / die Priester sub vtraque abgeschafft / vnd außgejaget worden / belangend: So solten bemelte Vnderthanen / wo ferrn etliche auß jhnen / zu ichtem Recht hetten / dabey gelassen werden. 3. Belangend / daß jhrer theils der Herrn sub vna, jhre Vnderthanen wegen der Religion bedrängten / sie es gleichfals auch nicht gut hiessen / vnd solte künfftig niemand wegen der Religion geplaget werden: Doch / wo ferrn jemand einen seiner Vnderthanen / auff seinem Grund vnnd Boden nicht haben wolte / soll er denselben vor Außgang deß Jahrs nicht verstossen / vnnd in solcher Zeit vmb der Religion willen nicht bedrängen. 4. 5. Wegen der Häuser in der Statt Olmütz gelegen / daß eines von den Bürgern oder Rath daselbs / Herrn Sigmund von Tieffenbach entzogen sey / vnnd man auch in gleichem der Frauwen Annae Zedlarin jhre Behausung zu entziehen sich vnderstanden / nemblichen darumb / weil in solchen Häusern Evangelisch geprediget worden: Liessen sie sich Innwohner auß den Höhern dreyen Ständen bedüncken / daß sie sämptlich / weil es nicht sie / sondern eygentlich Jhrer Kayserlichen Mayestät zuersetzen zustünde / dasselbe an Jhr. Mayest. gelangen zulassen / vnd darumb demütiglich zubitten damit Jhr. Kay. May. vnverzüglich hierinn etwa Mittel verschaffen möchten / daß man sich hierin ersehen / vnd wo fern jemand Verkürtzerung vñ Vn-

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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 108. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/149>, abgerufen am 24.11.2024.