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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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gelassen würden. Ferrner soll Ew. Königliche W. (wie wir berichtet worden) Jhr die Collatur vnd Praesentation zu den Prebenden der Kirchen gemelter Stadt zugeeygnet haben: welches gar ein new Exempel / vnd dem Herkommen allerdings zuwider ist. Nun wolle Ew. Königliche Mayest. bedencken / ob sie würde dulden vnd zugeben können / daß ein ander in jhrem Königreich / oder in den Landschafften die jhr vnderworffen / sich solcher Sachen vnderworffen / sich solcher Sachen vnderfienge: daß man in jhrem Land / ohn jhr Wissen vnnd Willen / Vestungen bawete: daß man jhr in jhrer Jurisdiction einen Eingriff thäte / vnd einen Fürsten / der jhr Lehemann vnnd deroselben verpflichtet were / de facto vndertruckte. Wann dann wir vns schuldig erkennen / vermög geleysteten Eyds / das Recht vnd die Authoritet deß Römischen Reichs zu erhalten / vnd vnsere Lehenleute vnd Vnderthanen zu beschützen: als were vns nichts lieber / dann daß wir solches ohne zerstörung deß allgemeinen Friedens vnnd Verletzung vnser Schwägerschafft vnd brüderlicher Freundschafft thun möchten. Solches aber wird geschehen können / wann Ewer Königliche Würde Jhr wird belieben lassen / die Anordnung zu thun / daß oberzehlten Klagen abgeholffen / der gewöhnlichen Jurisdiction jhr Lauff gelassen / alle newe Verbott vnd Satzungen auffgehaben / die erbawte Citadell abgebrochen / vnd die Stadt in jhres vorige Wesen vnnd Zustandt wider gebracht werde. Endlich / wann Ew. Königl. Würde ernstlich befehlen wird / daß man den Bischoff / welcher (wie gemeldt) ein Fürst deß Reichs vnd Vnser vnd deß Reichs lieber vnd getrewer ist / bey seinen Rechten / Gütern vnd Ehren / die er von dem Reich hat / lasse: vnd versprechen wir Ew. Königlichen Würde in seinem Namen / daß er deroselben alle gebührliche satisfaction thun wird. Solches wird dienen zu erhaltung einer beständigen Freundschafft mit vns vnd dem H. Römischen Reich. Dann auch die Churfürsten deß Reichs jhnen nit weniger / als wir / diese Sach / vermög jhrers Ampts / anbefohlen seyn lassen / wie Ew. Königliche W. auß jhrem Schreiben zu vernehmen haben. Vnd damit Ew. Königliche W. spüren möge / wie viel vns vnd dem Römischen Reich hieran gelegen sey / wollen wir vnverzüglich vnsere Meynung vnd Intention von dieser Sachen / den Rechten gemäß / deroselben zuwissen thun. Der Herr Wertman / vnser Rath vnd residirender Ambassador bey Ew. König. W. wird deroselben vnsern Willen vnnd Begehren noch außführlicher erklären / wie wir jhm befohlen. Dem wolle Ew. Königl. W. günstige Audientz / wie bräuchlich / ertheilen / vnd einen Currier hieher zu vns mit einer willfährigen Antwort abfertigen.

Hierauff hat der König in Franckreich vnder Antwort deß königs in Franckreich. dato den 7. Martij also geantwortet: Freundlicher lieber Bruder vnd Schwager: Wir haben vns biß daher so wol in / als ausserhalb vnsers Königreichs also erzeigt vnd verhalten / in dem wir mit vnsern Vnderthanen Frieden gemacht / nach dem sie sich der Gebühr gegen vns eingestelt / vnd auch den benachbarten Fürsten vnd Ständen / so viel vns möglich gewesen / Ruhe vnnd Frieden verschafft haben / daß Ew. Keyserl. Mayest. wol darauß abnehmen vnnd erkennen kan / daß vns nichts liebers vnd angenehmers sey / dann Frieden vnd Einigkeit mit vnsern Nachbarn vnd andern frembden / in sonderheit aber mit dem Heilig. Reich / zu vnderhalten. Vnd haben wir in dem jenigen / was in den nechstverflossenen 18. Monden zwischen vns vnnd dem Bischoffen zu Verdun fürgelauffen / nichts vorgenommen / daß den Rechten vnd der Hochheit deß H. Reichs zuwider sey: wie Ew. Königl. May. leichtlich wird vrtheilen können / wann sie einen rechten vnd warhafftigen Bericht alles dessen / so gedachter Bischoff gehandelt / vnnd wider jhn ist decretirt worden / wird empfangen haben. So verhalten wir nun deroselben nicht / daß besagter Bischoff sich gelüsten lassen / mit dem Bann schmächlich wider vns zu fulminiren / vnd sich vnderstanden hat / die Bürger vnd Innwohner zu Verdun wider die Besatzung / welche wir in ansehung der gegenwärtigen Läufften / vnd dieweil gemelte Stadt vber die drey hundert Jahren vnder dem Schutz der Cron Franckreich gestanden / darein legen müssen / zu verhetzen vnd auffzuwicklen: auch hat er zur selbigen zeit allerley Practicken in dem Land herumb vnd in der Nachbarschafft angestelt / damit er Kriegsvolck versamlen / vnd gedachte Besatzung vberfallen möchte.

Solcher Mißhandlungen halben / haben wir weniger nicht thun können / als einen Arrest auff sein Einkommen zu schlagen / biß daß er vns einen Genügen leiste / wie sich solches wegen der Pflicht / mit welcherer vns verhafftet / vnnd diewel er ein geborner Frantzoß / vnnd also Vnser Vnterthan ist / vnd stattliche Gütter in Vnserm Königreich besitzet / eygnet vnd gebühret / vnd wie seine Vorfahren von so viel Jahren hero den Königen in Franckreich jederzeit geleistet haben. Also ist mehr gemeltem Bischoff von Vnsern Officirern kein Gewalt vnnd Vnrecht wiederfahren / vnnd were er vorlängst dieser Mühe enthaben / vnd in seine Güter wider eingesetzet worden / wann er sich vns der gebühr hette vnterwerffen wollen. Dazu er dann noch zur zeit vmb so viel desto leichtlicher gelangen könte / dieweil E. M. für jhn geschrieben / vnnd sind wir ohne das für vns selbsten geneigt / jme alle gnad vnd guten willen zu erzeigen / wann er sich deren wird fähig machen. Auff die andere Puncten welche in E. Mayestat Schreiben begriffen / ist vnnöthig zu antworten / dieweil die Sachen / ausserhalb was von der Citadellen gemeldet worden / sich viel anderst verhalten / wie wir solches E. May. Gesandten / so allhie bey vns residirt / vmbständlich haben zu erkennen geben. Darauß dann Ew. Mayestät gnugsamb abneh men kan / daß die / so bey deroselben solche vngegründte Sachen anbringen / mit nichts anders vmbgehen / dann daß sie auß jhrer privat Sache / eine gemeine Sach machen / vnd Könige vnd Fürsten an einander hetzen. Belangendt die Citadell zu Verdun / so ist es ein

gelassen würden. Ferrner soll Ew. Königliche W. (wie wir berichtet worden) Jhr die Collatur vnd Praesentation zu den Prebenden der Kirchen gemelter Stadt zugeeygnet haben: welches gar ein new Exempel / vnd dem Herkommen allerdings zuwider ist. Nun wolle Ew. Königliche Mayest. bedencken / ob sie würde dulden vnd zugeben können / daß ein ander in jhrem Königreich / oder in den Landschafften die jhr vnderworffen / sich solcher Sachen vnderworffen / sich solcher Sachen vnderfienge: daß man in jhrem Land / ohn jhr Wissen vnnd Willen / Vestungen bawete: daß man jhr in jhrer Jurisdiction einen Eingriff thäte / vnd einen Fürsten / der jhr Lehemann vnnd deroselben verpflichtet were / de facto vndertruckte. Wann dann wir vns schuldig erkennen / vermög geleysteten Eyds / das Recht vnd die Authoritet deß Römischen Reichs zu erhalten / vnd vnsere Lehenleute vnd Vnderthanen zu beschützen: als were vns nichts lieber / dann daß wir solches ohne zerstörung deß allgemeinen Friedens vnnd Verletzung vnser Schwägerschafft vnd brüderlicher Freundschafft thun möchten. Solches aber wird geschehen können / wann Ewer Königliche Würde Jhr wird belieben lassen / die Anordnung zu thun / daß oberzehlten Klagen abgeholffen / der gewöhnlichen Jurisdiction jhr Lauff gelassen / alle newe Verbott vnd Satzungen auffgehaben / die erbawte Citadell abgebrochen / vnd die Stadt in jhres vorige Wesen vnnd Zustandt wider gebracht werde. Endlich / wann Ew. Königl. Würde ernstlich befehlen wird / daß man den Bischoff / welcher (wie gemeldt) ein Fürst deß Reichs vnd Vnser vnd deß Reichs lieber vnd getrewer ist / bey seinen Rechten / Gütern vnd Ehren / die er von dem Reich hat / lasse: vnd versprechen wir Ew. Königlichen Würde in seinem Namen / daß er deroselben alle gebührliche satisfaction thun wird. Solches wird dienen zu erhaltung einer beständigen Freundschafft mit vns vnd dem H. Römischen Reich. Dann auch die Churfürsten deß Reichs jhnen nit weniger / als wir / diese Sach / vermög jhrers Ampts / anbefohlen seyn lassen / wie Ew. Königliche W. auß jhrem Schreiben zu vernehmen haben. Vnd damit Ew. Königliche W. spüren möge / wie viel vns vnd dem Römischen Reich hieran gelegen sey / wollen wir vnverzüglich vnsere Meynung vnd Intention von dieser Sachen / den Rechten gemäß / deroselben zuwissen thun. Der Herr Wertman / vnser Rath vnd residirender Ambassador bey Ew. König. W. wird deroselben vnsern Willen vnnd Begehren noch außführlicher erklären / wie wir jhm befohlen. Dem wolle Ew. Königl. W. günstige Audientz / wie bräuchlich / ertheilen / vnd einen Currier hieher zu vns mit einer willfährigen Antwort abfertigẽ.

Hierauff hat der König in Franckreich vnder Antwort deß königs in Franckreich. dato den 7. Martij also geantwortet: Freundlicher lieber Bruder vnd Schwager: Wir haben vns biß daher so wol in / als ausserhalb vnsers Königreichs also erzeigt vnd verhalten / in dem wir mit vnsern Vnderthanen Frieden gemacht / nach dem sie sich der Gebühr gegen vns eingestelt / vnd auch den benachbarten Fürsten vnd Ständen / so viel vns möglich gewesen / Ruhe vnnd Frieden verschafft haben / daß Ew. Keyserl. Mayest. wol darauß abnehmen vnnd erkennen kan / daß vns nichts liebers vnd angenehmers sey / dann Frieden vnd Einigkeit mit vnsern Nachbarn vnd andern frembden / in sonderheit aber mit dem Heilig. Reich / zu vnderhalten. Vnd haben wir in dem jenigen / was in den nechstverflossenen 18. Monden zwischen vns vnnd dem Bischoffen zu Verdun fürgelauffen / nichts vorgenommen / daß den Rechten vnd der Hochheit deß H. Reichs zuwider sey: wie Ew. Königl. May. leichtlich wird vrtheilen können / wann sie einen rechten vnd warhafftigen Bericht alles dessen / so gedachter Bischoff gehandelt / vnnd wider jhn ist decretirt worden / wird empfangen haben. So verhalten wir nun deroselben nicht / daß besagter Bischoff sich gelüsten lassen / mit dem Bann schmächlich wider vns zu fulminiren / vnd sich vnderstanden hat / die Bürger vnd Innwohner zu Verdun wider die Besatzung / welche wir in ansehung der gegenwärtigen Läufften / vnd dieweil gemelte Stadt vber die drey hundert Jahren vnder dem Schutz der Cron Franckreich gestanden / darein legen müssen / zu verhetzen vnd auffzuwicklen: auch hat er zur selbigen zeit allerley Practicken in dem Land herumb vnd in der Nachbarschafft angestelt / damit er Kriegsvolck versamlen / vnd gedachte Besatzung vberfallen möchte.

Solcher Mißhandlungen halben / haben wir weniger nicht thun können / als einen Arrest auff sein Einkommen zu schlagen / biß daß er vns einen Genügen leiste / wie sich solches wegen der Pflicht / mit welcherer vns verhafftet / vnnd diewel er ein geborner Frantzoß / vnnd also Vnser Vnterthan ist / vnd stattliche Gütter in Vnserm Königreich besitzet / eygnet vnd gebühret / vnd wie seine Vorfahren von so viel Jahren hero den Königen in Franckreich jederzeit geleistet haben. Also ist mehr gemeltem Bischoff von Vnsern Officirern kein Gewalt vnnd Vnrecht wiederfahren / vnnd were er vorlängst dieser Mühe enthaben / vnd in seine Güter wider eingesetzet worden / wann er sich vns der gebühr hette vnterwerffen wollen. Dazu er dañ noch zur zeit vmb so viel desto leichtlicher gelangen könte / dieweil E. M. für jhn geschrieben / vnnd sind wir ohne das für vns selbsten geneigt / jme alle gnad vñ guten willen zu erzeigen / wann er sich deren wird fähig machen. Auff die andere Puncten welche in E. Mayestat Schreiben begriffen / ist vnnöthig zu antworten / dieweil die Sachen / ausserhalb was von der Citadellen gemeldet worden / sich viel anderst verhalten / wie wir solches E. May. Gesandten / so allhie bey vns residirt / vmbständlich haben zu erkennen geben. Darauß dann Ew. Mayestät gnugsamb abneh men kan / daß die / so bey deroselben solche vngegründte Sachen anbringen / mit nichts anders vmbgehen / dann daß sie auß jhrer privat Sache / eine gemeine Sach machen / vnd Könige vnd Fürsten an einander hetzen. Belangendt die Citadell zu Verdun / so ist es ein

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gelassen würden. Ferrner soll Ew. Königliche W. (wie wir berichtet worden) Jhr                      die Collatur vnd Praesentation zu den Prebenden der Kirchen gemelter Stadt                      zugeeygnet haben: welches gar ein new Exempel / vnd dem Herkommen allerdings                      zuwider ist. Nun wolle Ew. Königliche Mayest. bedencken / ob sie würde dulden                      vnd zugeben können / daß ein ander in jhrem Königreich / oder in den                      Landschafften die jhr vnderworffen / sich solcher Sachen vnderworffen / sich                      solcher Sachen vnderfienge: daß man in jhrem Land / ohn jhr Wissen vnnd Willen /                      Vestungen bawete: daß man jhr in jhrer Jurisdiction einen Eingriff thäte / vnd                      einen Fürsten / der jhr Lehemann vnnd deroselben verpflichtet were / de facto                      vndertruckte. Wann dann wir vns schuldig erkennen / vermög geleysteten Eyds /                      das Recht vnd die Authoritet deß Römischen Reichs zu erhalten / vnd vnsere                      Lehenleute vnd Vnderthanen zu beschützen: als were vns nichts lieber / dann daß                      wir solches ohne zerstörung deß allgemeinen Friedens vnnd Verletzung vnser                      Schwägerschafft vnd brüderlicher Freundschafft thun möchten. Solches aber wird                      geschehen können / wann Ewer Königliche Würde Jhr wird belieben lassen / die                      Anordnung zu thun / daß oberzehlten Klagen abgeholffen / der gewöhnlichen                      Jurisdiction jhr Lauff gelassen / alle newe Verbott vnd Satzungen auffgehaben /                      die erbawte Citadell abgebrochen / vnd die Stadt in jhres vorige Wesen vnnd                      Zustandt wider gebracht werde. Endlich / wann Ew. Königl. Würde ernstlich                      befehlen wird / daß man den Bischoff / welcher (wie gemeldt) ein Fürst deß                      Reichs vnd Vnser vnd deß Reichs lieber vnd getrewer ist / bey seinen Rechten /                      Gütern vnd Ehren / die er von dem Reich hat / lasse: vnd versprechen wir Ew.                      Königlichen Würde in seinem Namen / daß er deroselben alle gebührliche                      satisfaction thun wird. Solches wird dienen zu erhaltung einer beständigen                      Freundschafft mit vns vnd dem H. Römischen Reich. Dann auch die Churfürsten deß                      Reichs jhnen nit weniger / als wir / diese Sach / vermög jhrers Ampts /                      anbefohlen seyn lassen / wie Ew. Königliche W. auß jhrem Schreiben zu vernehmen                      haben. Vnd damit Ew. Königliche W. spüren möge / wie viel vns vnd dem Römischen                      Reich hieran gelegen sey / wollen wir vnverzüglich vnsere Meynung vnd Intention                      von dieser Sachen / den Rechten gemäß / deroselben zuwissen thun. Der Herr                      Wertman / vnser Rath vnd residirender Ambassador bey Ew. König. W. wird                      deroselben vnsern Willen vnnd Begehren noch außführlicher erklären / wie wir jhm                      befohlen. Dem wolle Ew. Königl. W. günstige Audientz / wie bräuchlich /                      ertheilen / vnd einen Currier hieher zu vns mit einer willfährigen Antwort                      abfertige&#x0303;.</p>
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[1279/1426] gelassen würden. Ferrner soll Ew. Königliche W. (wie wir berichtet worden) Jhr die Collatur vnd Praesentation zu den Prebenden der Kirchen gemelter Stadt zugeeygnet haben: welches gar ein new Exempel / vnd dem Herkommen allerdings zuwider ist. Nun wolle Ew. Königliche Mayest. bedencken / ob sie würde dulden vnd zugeben können / daß ein ander in jhrem Königreich / oder in den Landschafften die jhr vnderworffen / sich solcher Sachen vnderworffen / sich solcher Sachen vnderfienge: daß man in jhrem Land / ohn jhr Wissen vnnd Willen / Vestungen bawete: daß man jhr in jhrer Jurisdiction einen Eingriff thäte / vnd einen Fürsten / der jhr Lehemann vnnd deroselben verpflichtet were / de facto vndertruckte. Wann dann wir vns schuldig erkennen / vermög geleysteten Eyds / das Recht vnd die Authoritet deß Römischen Reichs zu erhalten / vnd vnsere Lehenleute vnd Vnderthanen zu beschützen: als were vns nichts lieber / dann daß wir solches ohne zerstörung deß allgemeinen Friedens vnnd Verletzung vnser Schwägerschafft vnd brüderlicher Freundschafft thun möchten. Solches aber wird geschehen können / wann Ewer Königliche Würde Jhr wird belieben lassen / die Anordnung zu thun / daß oberzehlten Klagen abgeholffen / der gewöhnlichen Jurisdiction jhr Lauff gelassen / alle newe Verbott vnd Satzungen auffgehaben / die erbawte Citadell abgebrochen / vnd die Stadt in jhres vorige Wesen vnnd Zustandt wider gebracht werde. Endlich / wann Ew. Königl. Würde ernstlich befehlen wird / daß man den Bischoff / welcher (wie gemeldt) ein Fürst deß Reichs vnd Vnser vnd deß Reichs lieber vnd getrewer ist / bey seinen Rechten / Gütern vnd Ehren / die er von dem Reich hat / lasse: vnd versprechen wir Ew. Königlichen Würde in seinem Namen / daß er deroselben alle gebührliche satisfaction thun wird. Solches wird dienen zu erhaltung einer beständigen Freundschafft mit vns vnd dem H. Römischen Reich. Dann auch die Churfürsten deß Reichs jhnen nit weniger / als wir / diese Sach / vermög jhrers Ampts / anbefohlen seyn lassen / wie Ew. Königliche W. auß jhrem Schreiben zu vernehmen haben. Vnd damit Ew. Königliche W. spüren möge / wie viel vns vnd dem Römischen Reich hieran gelegen sey / wollen wir vnverzüglich vnsere Meynung vnd Intention von dieser Sachen / den Rechten gemäß / deroselben zuwissen thun. Der Herr Wertman / vnser Rath vnd residirender Ambassador bey Ew. König. W. wird deroselben vnsern Willen vnnd Begehren noch außführlicher erklären / wie wir jhm befohlen. Dem wolle Ew. Königl. W. günstige Audientz / wie bräuchlich / ertheilen / vnd einen Currier hieher zu vns mit einer willfährigen Antwort abfertigẽ. Hierauff hat der König in Franckreich vnder dato den 7. Martij also geantwortet: Freundlicher lieber Bruder vnd Schwager: Wir haben vns biß daher so wol in / als ausserhalb vnsers Königreichs also erzeigt vnd verhalten / in dem wir mit vnsern Vnderthanen Frieden gemacht / nach dem sie sich der Gebühr gegen vns eingestelt / vnd auch den benachbarten Fürsten vnd Ständen / so viel vns möglich gewesen / Ruhe vnnd Frieden verschafft haben / daß Ew. Keyserl. Mayest. wol darauß abnehmen vnnd erkennen kan / daß vns nichts liebers vnd angenehmers sey / dann Frieden vnd Einigkeit mit vnsern Nachbarn vnd andern frembden / in sonderheit aber mit dem Heilig. Reich / zu vnderhalten. Vnd haben wir in dem jenigen / was in den nechstverflossenen 18. Monden zwischen vns vnnd dem Bischoffen zu Verdun fürgelauffen / nichts vorgenommen / daß den Rechten vnd der Hochheit deß H. Reichs zuwider sey: wie Ew. Königl. May. leichtlich wird vrtheilen können / wann sie einen rechten vnd warhafftigen Bericht alles dessen / so gedachter Bischoff gehandelt / vnnd wider jhn ist decretirt worden / wird empfangen haben. So verhalten wir nun deroselben nicht / daß besagter Bischoff sich gelüsten lassen / mit dem Bann schmächlich wider vns zu fulminiren / vnd sich vnderstanden hat / die Bürger vnd Innwohner zu Verdun wider die Besatzung / welche wir in ansehung der gegenwärtigen Läufften / vnd dieweil gemelte Stadt vber die drey hundert Jahren vnder dem Schutz der Cron Franckreich gestanden / darein legen müssen / zu verhetzen vnd auffzuwicklen: auch hat er zur selbigen zeit allerley Practicken in dem Land herumb vnd in der Nachbarschafft angestelt / damit er Kriegsvolck versamlen / vnd gedachte Besatzung vberfallen möchte. Antwort deß königs in Franckreich. Solcher Mißhandlungen halben / haben wir weniger nicht thun können / als einen Arrest auff sein Einkommen zu schlagen / biß daß er vns einen Genügen leiste / wie sich solches wegen der Pflicht / mit welcherer vns verhafftet / vnnd diewel er ein geborner Frantzoß / vnnd also Vnser Vnterthan ist / vnd stattliche Gütter in Vnserm Königreich besitzet / eygnet vnd gebühret / vnd wie seine Vorfahren von so viel Jahren hero den Königen in Franckreich jederzeit geleistet haben. Also ist mehr gemeltem Bischoff von Vnsern Officirern kein Gewalt vnnd Vnrecht wiederfahren / vnnd were er vorlängst dieser Mühe enthaben / vnd in seine Güter wider eingesetzet worden / wann er sich vns der gebühr hette vnterwerffen wollen. Dazu er dañ noch zur zeit vmb so viel desto leichtlicher gelangen könte / dieweil E. M. für jhn geschrieben / vnnd sind wir ohne das für vns selbsten geneigt / jme alle gnad vñ guten willen zu erzeigen / wann er sich deren wird fähig machen. Auff die andere Puncten welche in E. Mayestat Schreiben begriffen / ist vnnöthig zu antworten / dieweil die Sachen / ausserhalb was von der Citadellen gemeldet worden / sich viel anderst verhalten / wie wir solches E. May. Gesandten / so allhie bey vns residirt / vmbständlich haben zu erkennen geben. Darauß dann Ew. Mayestät gnugsamb abneh men kan / daß die / so bey deroselben solche vngegründte Sachen anbringen / mit nichts anders vmbgehen / dann daß sie auß jhrer privat Sache / eine gemeine Sach machen / vnd Könige vnd Fürsten an einander hetzen. Belangendt die Citadell zu Verdun / so ist es ein

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  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 1279. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/1426>, abgerufen am 26.06.2024.