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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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Zu Verdun war auff Befelch deß Königs in Zwyspalt zwischen den König in Franckreich vnd dem Bischoffen zu Verdun. Frankreich ein Citadell auffzubawen angefangen worden / welchem sich der Bischoff zu Verdun widersetzte / vnnd alle die in Bann zu thun dräwete / welche zu solchem Baw die Hand anlegen würden. Derowegen der König seinen Amptleuten daselbst befahl / daß sie die Gefäll deß Bißthumbs einziehen / vnd dem Bischoffen nichts folgen lassen solten. Der Bischoff klagte solches an J. K. M. mit vermelden / daß der König zum Nachtheil vnnd Praejuditz deß Reichs jhm / als einem Vasallen deß Reichs / der dem selben mit Pflichten zugethan were / sein Einkommen entzogen / deß Reichs Waapen hinweg gethan / vnd an dessen statt das Waapen der Cron Franckreich gesetzt / auch verbotten hette / das niemand von dannen an die Cammer zu Speyer appelliren solte. Welches J. K. M. bewegt hat / den 15. Jannarij folgendes Schreiben an den König in Franckreich abgehen zu lassen.

Durchleuchtigster Fürst / lieber Bruder vnnd Schwager. Nach dem Wir durch Gottes Gnad die Regierung deß Römischen Reichs angetreten / haben Wir vns nichts mehr angelegen seyn lassen / als den gemeinen Frieden vnnd die gute Freund-vnd Nachbarschafft mit Ewer Königl. W. zu vnderhalten. So haben Wir auch nicht anders spüren können / dann daß Ewer Königl. W. auch dazu geneygt were / wie Wirsolche in sonderheit auß dero Schreiben an Vns vor dreyen Monaten abgangen / vnd auß der Antwort / die sie Vns auff Vnserbegehren / etliche Gerechtigkeiten deß Römischen Reichs / vnnd Abwendung dessen / was Vns zum Nachtheil gereichen thäte / betreffendt / gegeben hat / mit widerholter Zusag / Vns darinn ein Genügen zu leysten / vnd in allem / was Vns von Rechts wegen gebüret / zu will fahren. Vnd also sollen Könige vnd Fürsten mit einander handlen / denen obligt / für die gemeine Ruhe vnnd Wolfahrt der Christenheit Sorg zu tragen / vnnd jhren Nachbarn in jhrem Recht vnnd Gerechtigkeit keinen Eintrag zu thun. Wann auch etwas von eines oder deß andern Dienern vorgenommen wird / das vnbillig vnd dem andern schädlich ist: alsdann sollen sich die Herren durch freundliche vnnd wol gegründte Erinnerungen weisen lassen / damit allen vnleydlichen Newerungen / vnnd der darauß entstehenden Vnruh vorgekommen werde. Dieses hat auch Vnser lieber Vetter vnnd Vorfahr im Reich / der Keyser Matthias / hochlöblichster Gedächtnuß / jhm belieben lassen / welcher als er gesehen / daß schon vor vielen Jahren ein Vnwesen vnnd Kriegsempörung im Bisthumb Metz vnd andern benachbarten Provintzen / so dem Reich vnderworffen / sich erhaben / hat er für gut angesehen / eine Bottschafft an Ewer Königl. Würden abzuordnen / vnnd mit deroselben Zuthun vnnd Bewillung den Frieden in gedachten Gräntzen deß Römischen Reichs wider zu stifften: welches auch nicht ohne Frucht abgangen. Demnach so können Wir nicht verstehen / wie es dazu kommen / daß der Bischoff zu Verdun / welcher ein Fürst vnnd Vasall ist deß Römischen Reichs / durch Ewer Königliche Würden Diener vnnd Commissarien also angefochten / vnnd seine Güter vnnd Gerechtigkeiten / die er vom Römischen Reich zu lehen trägt / in ein Sequester gezogen worden. Er solte ja / als ein Fürst deß Reichs / zu Vns seyn gewiesen worden / vnnd wolten Wir den entstandenen Irrungen dergestalt remedirt haben / wie es sich geziemet / vnnd die Notturfft erfordert: Dabey Wir zugleich wolten in achtung genommen haben / daß dadurch Ewer Königliche Würden Hoheit vnnd gebührlichem Respect nichts abgienge. So weiß man auch gnugsam / was für einen Schutz / Wir jhm schuldig seyn / vnnd wie weit derselbe sich erstrecke. Auß diesem Bedencken können Wir nicht glauben / daß auß Ewer Königlichen Würden Befelch den Vnderthanen vnnd Lehenleuten deß Bisthumbs vnd der Graffschafft Verdun sey verbotten worden / jhre Lehen von dem Bischoffen oder von Vns zu empfangen. Was aber die Keyserliche Wapen anlangt / so von den Thürnen vnnd andern Orthen abgerissen vnnd auff die Erd geworffen worden / können Wir darauß abnehmen / daß Ewer Königliche Würden daran keinen Gefallen getragen / sintemal der Reichs-Adler / durch Ewer Königliche Würden Befelch / auff der Pforte zu Sanct Victor / von welcher er war hinweg gerückt / wider auffgerichtet worden. Auch kan es von Ewer Königlichen Würden nicht herrüren / daß beydes das Frantzösische Wapen / wie auch der Reichs Adler an denen Orthen in der Statt / da sie zuvor gestanden / nicht wider gesetzt seynd / vnnd daß man den Reichs Adler / dem Römischen Reich zu sonderm Spott vnnd Schmach nicht allein von dannen hinweg gethan / sondern auch gebrochen vnnd in stücken zerschlagen hat: Welcher Adler die Grentzen deß Reichs vnderschieden / vnnd von vndencklichen Jahren ein gewisses Kennzeichen gewesen / daß Vnsere Vorfahren / ohnangesehen / sie dasalbst Krieg gefuhret / die wahre Religion nicht geendert noch abgeschafft haben. Diß aber ist noch beschwärlicher / daß man vns vnnd dem Römischen Reich die Iurisdiction daselbst entzogen / vnnd bey hoher Straff / wider alles Recht vnd Herkommen / verbotten hat / an Vnsere Keyserl. Cammer zu Speyer zu appelliren: also daß an statt deß Keys. Gerichts ein new Parlament daselbst angestellt worden. Darneben so hat man in der Statt Verdun / ohn Vnser Vorwissen vnnd Erlaubnuß / eine Citadell auffgebawet vnnd bevestiget: an welchem Werck man die Inwohner gemelter Statt vnnd andere Vnderthanen deß Römischen Reichs gezwungen hat auff jhren Kosten zu arbeiten: vnnd hat man desselben wegen etliche Gebäw biß auff den Grundt abgebrochen vnd geschleyfft. Dabey ist es nicht geblieben / sondern man hat durch offentliche Edicten alle Vnderthanen deß Reichs von den Geistlichen Beneficien außgeschlossen / damit hinfüro die Frantzosen allein darzu

Zu Verdun war auff Befelch deß Königs in Zwyspalt zwischen dẽ König in Franckreich vnd dem Bischoffen zu Verdun. Frankreich ein Citadell auffzubawen angefangen worden / welchem sich der Bischoff zu Verdun widersetzte / vnnd alle die in Bann zu thun dräwete / welche zu solchem Baw die Hand anlegen würden. Derowegen der König seinẽ Amptleuten daselbst befahl / daß sie die Gefäll deß Bißthumbs einziehen / vnd dem Bischoffen nichts folgen lassen solten. Der Bischoff klagte solches an J. K. M. mit vermeldẽ / daß der König zum Nachtheil vnnd Praejuditz deß Reichs jhm / als einem Vasallen deß Reichs / der dem selben mit Pflichten zugethan were / sein Einkommen entzogen / deß Reichs Waapen hinweg gethan / vnd an dessen statt das Waapen der Cron Franckreich gesetzt / auch verbotten hette / das niemand von dannen an die Cammer zu Speyer appelliren solte. Welches J. K. M. bewegt hat / den 15. Jannarij folgendes Schreiben an den König in Franckreich abgehen zu lassen.

Durchleuchtigster Fürst / lieber Bruder vnnd Schwager. Nach dem Wir durch Gottes Gnad die Regierung deß Römischen Reichs angetreten / haben Wir vns nichts mehr angelegen seyn lassen / als den gemeinen Frieden vnnd die gute Freund-vnd Nachbarschafft mit Ewer Königl. W. zu vnderhalten. So haben Wir auch nicht anders spüren können / dann daß Ewer Königl. W. auch dazu geneygt were / wie Wirsolche in sonderheit auß dero Schreiben an Vns vor dreyen Monaten abgangen / vnd auß der Antwort / die sie Vns auff Vnserbegehren / etliche Gerechtigkeiten deß Römischen Reichs / vnnd Abwendung dessen / was Vns zum Nachtheil gereichen thäte / betreffendt / gegeben hat / mit widerholter Zusag / Vns darinn ein Genügen zu leysten / vnd in allem / was Vns von Rechts wegen gebüret / zu will fahren. Vnd also sollen Könige vnd Fürsten mit einander handlen / denen obligt / für die gemeine Ruhe vnnd Wolfahrt der Christenheit Sorg zu tragen / vnnd jhren Nachbarn in jhrem Recht vnnd Gerechtigkeit keinen Eintrag zu thun. Wann auch etwas von eines oder deß andern Dienern vorgenommen wird / das vnbillig vnd dem andern schädlich ist: alsdann sollen sich die Herren durch freundliche vnnd wol gegründte Erinnerungen weisen lassen / damit allen vnleydlichen Newerungen / vnnd der darauß entstehenden Vnruh vorgekommen werde. Dieses hat auch Vnser lieber Vetter vnnd Vorfahr im Reich / der Keyser Matthias / hochlöblichster Gedächtnuß / jhm belieben lassen / welcher als er gesehen / daß schon vor vielen Jahren ein Vnwesen vnnd Kriegsempörung im Bisthumb Metz vnd andern benachbarten Provintzen / so dem Reich vnderworffen / sich erhaben / hat er für gut angesehen / eine Bottschafft an Ewer Königl. Würden abzuordnen / vnnd mit deroselben Zuthun vnnd Bewillung den Frieden in gedachten Gräntzen deß Römischen Reichs wider zu stifften: welches auch nicht ohne Frucht abgangen. Demnach so können Wir nicht verstehen / wie es dazu kommen / daß der Bischoff zu Verdun / welcher ein Fürst vnnd Vasall ist deß Römischen Reichs / durch Ewer Königliche Würden Diener vnnd Commissarien also angefochten / vnnd seine Güter vnnd Gerechtigkeiten / die er vom Römischen Reich zu lehen trägt / in ein Sequester gezogen worden. Er solte ja / als ein Fürst deß Reichs / zu Vns seyn gewiesen worden / vnnd wolten Wir den entstandenen Irrungen dergestalt remedirt haben / wie es sich geziemet / vnnd die Notturfft erfordert: Dabey Wir zugleich wolten in achtung genommen haben / daß dadurch Ewer Königliche Würden Hoheit vnnd gebührlichem Respect nichts abgienge. So weiß man auch gnugsam / was für einen Schutz / Wir jhm schuldig seyn / vnnd wie weit derselbe sich erstrecke. Auß diesem Bedencken können Wir nicht glauben / daß auß Ewer Königlichen Würden Befelch den Vnderthanen vnnd Lehenleuten deß Bisthumbs vnd der Graffschafft Verdun sey verbotten worden / jhre Lehen von dem Bischoffen oder von Vns zu empfangen. Was aber die Keyserliche Wapen anlangt / so von den Thürnen vnnd andern Orthen abgerissen vnnd auff die Erd geworffen worden / können Wir darauß abnehmen / daß Ewer Königliche Würden daran keinen Gefallen getragen / sintemal der Reichs-Adler / durch Ewer Königliche Würden Befelch / auff der Pforte zu Sanct Victor / von welcher er war hinweg gerückt / wider auffgerichtet worden. Auch kan es von Ewer Königlichen Würden nicht herrüren / daß beydes das Frantzösische Wapen / wie auch der Reichs Adler an denen Orthen in der Statt / da sie zuvor gestanden / nicht wider gesetzt seynd / vnnd daß man den Reichs Adler / dem Römischen Reich zu sonderm Spott vnnd Schmach nicht allein von dannen hinweg gethan / sondern auch gebrochen vnnd in stücken zerschlagen hat: Welcher Adler die Grentzen deß Reichs vnderschieden / vnnd von vndencklichen Jahren ein gewisses Kennzeichen gewesen / daß Vnsere Vorfahren / ohnangesehen / sie dasalbst Krieg gefuhret / die wahre Religion nicht geendert noch abgeschafft haben. Diß aber ist noch beschwärlicher / daß man vns vnnd dem Römischen Reich die Iurisdiction daselbst entzogen / vnnd bey hoher Straff / wider alles Recht vnd Herkommen / verbotten hat / an Vnsere Keyserl. Cammer zu Speyer zu appelliren: also daß an statt deß Keys. Gerichts ein new Parlament daselbst angestellt worden. Darneben so hat man in der Statt Verdun / ohn Vnser Vorwissen vnnd Erlaubnuß / eine Citadell auffgebawet vnnd bevestiget: an welchem Werck man die Inwohner gemelter Statt vnnd andere Vnderthanen deß Römischen Reichs gezwungen hat auff jhren Kosten zu arbeiten: vnnd hat man desselben wegen etliche Gebäw biß auff den Grundt abgebrochen vnd geschleyfft. Dabey ist es nicht geblieben / sondern man hat durch offentliche Edicten alle Vnderthanen deß Reichs von den Geistlichen Beneficien außgeschlossen / damit hinfüro die Frantzosen allein darzu

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W. auch dazu geneygt were / wie                      Wirsolche in sonderheit auß dero Schreiben an Vns vor dreyen Monaten abgangen /                      vnd auß der Antwort / die sie Vns auff Vnserbegehren / etliche Gerechtigkeiten                      deß Römischen Reichs / vnnd Abwendung dessen / was Vns zum Nachtheil gereichen                      thäte / betreffendt / gegeben hat / mit widerholter Zusag / Vns darinn ein                      Genügen zu leysten / vnd in allem / was Vns von Rechts wegen gebüret / zu will                      fahren. Vnd also sollen Könige vnd Fürsten mit einander handlen / denen obligt /                      für die gemeine Ruhe vnnd Wolfahrt der Christenheit Sorg zu tragen / vnnd jhren                      Nachbarn in jhrem Recht vnnd Gerechtigkeit keinen Eintrag zu thun. Wann auch                      etwas von eines oder deß andern Dienern vorgenommen wird / das vnbillig vnd dem                      andern schädlich ist: alsdann sollen sich die Herren durch freundliche vnnd wol                      gegründte Erinnerungen weisen lassen / damit allen vnleydlichen Newerungen /                      vnnd der darauß entstehenden Vnruh vorgekommen werde. Dieses hat auch Vnser                      lieber Vetter vnnd Vorfahr im Reich / der Keyser Matthias / hochlöblichster                      Gedächtnuß / jhm belieben lassen / welcher als er gesehen / daß schon vor vielen                      Jahren ein Vnwesen vnnd Kriegsempörung im Bisthumb Metz vnd andern benachbarten                      Provintzen / so dem Reich vnderworffen / sich erhaben / hat er für gut angesehen                      / eine Bottschafft an Ewer Königl. 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Er solte ja / als ein Fürst deß Reichs / zu Vns seyn gewiesen                      worden / vnnd wolten Wir den entstandenen Irrungen dergestalt remedirt haben /                      wie es sich geziemet / vnnd die Notturfft erfordert: Dabey Wir zugleich wolten                      in achtung genommen haben / daß dadurch Ewer Königliche Würden Hoheit vnnd                      gebührlichem Respect nichts abgienge. So weiß man auch gnugsam / was für einen                      Schutz / Wir jhm schuldig seyn / vnnd wie weit derselbe sich erstrecke. Auß                      diesem Bedencken können Wir nicht glauben / daß auß Ewer Königlichen Würden                      Befelch den Vnderthanen vnnd Lehenleuten deß Bisthumbs vnd der Graffschafft                      Verdun sey verbotten worden / jhre Lehen von dem Bischoffen oder von Vns zu                      empfangen. Was aber die Keyserliche Wapen anlangt / so von den Thürnen vnnd                      andern Orthen abgerissen vnnd auff die Erd geworffen worden / können Wir darauß                      abnehmen / daß Ewer Königliche Würden daran keinen Gefallen getragen / sintemal                      der Reichs-Adler / durch Ewer Königliche Würden Befelch / auff der Pforte zu                      Sanct Victor / von welcher er war hinweg gerückt / wider auffgerichtet worden.                      Auch kan es von Ewer Königlichen Würden nicht herrüren / daß beydes das                      Frantzösische Wapen / wie auch der Reichs Adler an denen Orthen in der Statt /                      da sie zuvor gestanden / nicht wider gesetzt seynd / vnnd daß man den Reichs                      Adler / dem Römischen Reich zu sonderm Spott vnnd Schmach nicht allein von                      dannen hinweg gethan / sondern auch gebrochen vnnd in stücken zerschlagen hat:                      Welcher Adler die Grentzen deß Reichs vnderschieden / vnnd von vndencklichen                      Jahren ein gewisses Kennzeichen gewesen / daß Vnsere Vorfahren / ohnangesehen /                      sie dasalbst Krieg gefuhret / die wahre Religion nicht geendert noch abgeschafft                      haben. Diß aber ist noch beschwärlicher / daß man vns vnnd dem Römischen Reich                      die Iurisdiction daselbst entzogen / vnnd bey hoher Straff / wider alles Recht                      vnd Herkommen / verbotten hat / an Vnsere Keyserl. Cammer zu Speyer zu                      appelliren: also daß an statt deß Keys. Gerichts ein new Parlament daselbst                      angestellt worden. Darneben so hat man in der Statt Verdun / ohn Vnser Vorwissen                      vnnd Erlaubnuß / eine Citadell auffgebawet vnnd bevestiget: an welchem Werck man                      die Inwohner gemelter Statt vnnd andere Vnderthanen deß Römischen Reichs                      gezwungen hat auff jhren Kosten zu arbeiten: vnnd hat man desselben wegen                      etliche Gebäw biß auff den Grundt abgebrochen vnd geschleyfft. Dabey ist es                      nicht geblieben / sondern man hat durch offentliche Edicten alle Vnderthanen deß                      Reichs von den Geistlichen Beneficien außgeschlossen / damit hinfüro die                      Frantzosen allein darzu
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[1278/1425] Zu Verdun war auff Befelch deß Königs in Frankreich ein Citadell auffzubawen angefangen worden / welchem sich der Bischoff zu Verdun widersetzte / vnnd alle die in Bann zu thun dräwete / welche zu solchem Baw die Hand anlegen würden. Derowegen der König seinẽ Amptleuten daselbst befahl / daß sie die Gefäll deß Bißthumbs einziehen / vnd dem Bischoffen nichts folgen lassen solten. Der Bischoff klagte solches an J. K. M. mit vermeldẽ / daß der König zum Nachtheil vnnd Praejuditz deß Reichs jhm / als einem Vasallen deß Reichs / der dem selben mit Pflichten zugethan were / sein Einkommen entzogen / deß Reichs Waapen hinweg gethan / vnd an dessen statt das Waapen der Cron Franckreich gesetzt / auch verbotten hette / das niemand von dannen an die Cammer zu Speyer appelliren solte. Welches J. K. M. bewegt hat / den 15. Jannarij folgendes Schreiben an den König in Franckreich abgehen zu lassen. Zwyspalt zwischen dẽ König in Franckreich vnd dem Bischoffen zu Verdun. Durchleuchtigster Fürst / lieber Bruder vnnd Schwager. Nach dem Wir durch Gottes Gnad die Regierung deß Römischen Reichs angetreten / haben Wir vns nichts mehr angelegen seyn lassen / als den gemeinen Frieden vnnd die gute Freund-vnd Nachbarschafft mit Ewer Königl. W. zu vnderhalten. So haben Wir auch nicht anders spüren können / dann daß Ewer Königl. W. auch dazu geneygt were / wie Wirsolche in sonderheit auß dero Schreiben an Vns vor dreyen Monaten abgangen / vnd auß der Antwort / die sie Vns auff Vnserbegehren / etliche Gerechtigkeiten deß Römischen Reichs / vnnd Abwendung dessen / was Vns zum Nachtheil gereichen thäte / betreffendt / gegeben hat / mit widerholter Zusag / Vns darinn ein Genügen zu leysten / vnd in allem / was Vns von Rechts wegen gebüret / zu will fahren. Vnd also sollen Könige vnd Fürsten mit einander handlen / denen obligt / für die gemeine Ruhe vnnd Wolfahrt der Christenheit Sorg zu tragen / vnnd jhren Nachbarn in jhrem Recht vnnd Gerechtigkeit keinen Eintrag zu thun. Wann auch etwas von eines oder deß andern Dienern vorgenommen wird / das vnbillig vnd dem andern schädlich ist: alsdann sollen sich die Herren durch freundliche vnnd wol gegründte Erinnerungen weisen lassen / damit allen vnleydlichen Newerungen / vnnd der darauß entstehenden Vnruh vorgekommen werde. Dieses hat auch Vnser lieber Vetter vnnd Vorfahr im Reich / der Keyser Matthias / hochlöblichster Gedächtnuß / jhm belieben lassen / welcher als er gesehen / daß schon vor vielen Jahren ein Vnwesen vnnd Kriegsempörung im Bisthumb Metz vnd andern benachbarten Provintzen / so dem Reich vnderworffen / sich erhaben / hat er für gut angesehen / eine Bottschafft an Ewer Königl. Würden abzuordnen / vnnd mit deroselben Zuthun vnnd Bewillung den Frieden in gedachten Gräntzen deß Römischen Reichs wider zu stifften: welches auch nicht ohne Frucht abgangen. Demnach so können Wir nicht verstehen / wie es dazu kommen / daß der Bischoff zu Verdun / welcher ein Fürst vnnd Vasall ist deß Römischen Reichs / durch Ewer Königliche Würden Diener vnnd Commissarien also angefochten / vnnd seine Güter vnnd Gerechtigkeiten / die er vom Römischen Reich zu lehen trägt / in ein Sequester gezogen worden. Er solte ja / als ein Fürst deß Reichs / zu Vns seyn gewiesen worden / vnnd wolten Wir den entstandenen Irrungen dergestalt remedirt haben / wie es sich geziemet / vnnd die Notturfft erfordert: Dabey Wir zugleich wolten in achtung genommen haben / daß dadurch Ewer Königliche Würden Hoheit vnnd gebührlichem Respect nichts abgienge. So weiß man auch gnugsam / was für einen Schutz / Wir jhm schuldig seyn / vnnd wie weit derselbe sich erstrecke. Auß diesem Bedencken können Wir nicht glauben / daß auß Ewer Königlichen Würden Befelch den Vnderthanen vnnd Lehenleuten deß Bisthumbs vnd der Graffschafft Verdun sey verbotten worden / jhre Lehen von dem Bischoffen oder von Vns zu empfangen. Was aber die Keyserliche Wapen anlangt / so von den Thürnen vnnd andern Orthen abgerissen vnnd auff die Erd geworffen worden / können Wir darauß abnehmen / daß Ewer Königliche Würden daran keinen Gefallen getragen / sintemal der Reichs-Adler / durch Ewer Königliche Würden Befelch / auff der Pforte zu Sanct Victor / von welcher er war hinweg gerückt / wider auffgerichtet worden. Auch kan es von Ewer Königlichen Würden nicht herrüren / daß beydes das Frantzösische Wapen / wie auch der Reichs Adler an denen Orthen in der Statt / da sie zuvor gestanden / nicht wider gesetzt seynd / vnnd daß man den Reichs Adler / dem Römischen Reich zu sonderm Spott vnnd Schmach nicht allein von dannen hinweg gethan / sondern auch gebrochen vnnd in stücken zerschlagen hat: Welcher Adler die Grentzen deß Reichs vnderschieden / vnnd von vndencklichen Jahren ein gewisses Kennzeichen gewesen / daß Vnsere Vorfahren / ohnangesehen / sie dasalbst Krieg gefuhret / die wahre Religion nicht geendert noch abgeschafft haben. Diß aber ist noch beschwärlicher / daß man vns vnnd dem Römischen Reich die Iurisdiction daselbst entzogen / vnnd bey hoher Straff / wider alles Recht vnd Herkommen / verbotten hat / an Vnsere Keyserl. Cammer zu Speyer zu appelliren: also daß an statt deß Keys. Gerichts ein new Parlament daselbst angestellt worden. Darneben so hat man in der Statt Verdun / ohn Vnser Vorwissen vnnd Erlaubnuß / eine Citadell auffgebawet vnnd bevestiget: an welchem Werck man die Inwohner gemelter Statt vnnd andere Vnderthanen deß Römischen Reichs gezwungen hat auff jhren Kosten zu arbeiten: vnnd hat man desselben wegen etliche Gebäw biß auff den Grundt abgebrochen vnd geschleyfft. Dabey ist es nicht geblieben / sondern man hat durch offentliche Edicten alle Vnderthanen deß Reichs von den Geistlichen Beneficien außgeschlossen / damit hinfüro die Frantzosen allein darzu

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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 1278. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/1425>, abgerufen am 23.11.2024.