Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.tum geben / vngeachtet wir E. L. vber solche Länder niemal einige rechtmässige Possession gestanden / sie auch darüber nicht belehnet / vnd dann in solchen Landen auch ein vngezweiffelter belehnter Fürst einige Contributiones ordinarias vel extraordinarias selpst auff zulegen noch anders dann mit außschreibung eines Landtags precario zu begehren / vnnd das jenige / was alsdann bewilliget / nicht seines gefallens vnd proprios, sondern allein ad vsus destinatos anzuwenden / viel weniger zu seinen eygenen Nutzen / auff andere zu verbringen nicht bemächtigt were / vnnd dann rechtens Quod qui causam damni dat, damnum fecisse censeatur, & qui facit per aliun perinde sit, ac si faciat per seipsum, also daß die angewendte Einreden vnd Excusationes welche von Ewer Liebden vnnd Euch der angemasten Regierung auff die vor diesem ergangene Keys. Mandata vnd Befelch vorgesckützt / hierdurch zu mahlen cessiren theten: Als haben hierauff mehr besagte Gülch-vnnd Bergische Ritterschafft vnd Ständ / vmb vnser Keys. einsehen hülff vnnd nothwendige Proceß vnderthänigst angelangt vnd gebeten. Wann wir dann ewer Liebden wie anfangs gemeldet / vnnd in vnserem ergangenen Befelchschreiben begriffen / so viel zu vernehmen geben / daß die mit den offt ermelten Staden getroffene Pacta vnnd Conventiones vnd obangedeute Anweisungen weder von weyland vnseren hochgeehrten Vorfahren Römischen Keysern / also auch Vns niemahlen gebilliget / oder gut geheissen / sondern je vnd allezeit / als dem H. Römischen Reich zu mercklichem Praejuditz vnd Schaden gerichtet vnnd angesehen / für null vnnd nichtig erkennet vnd gehalten worden / Inmassen wir dieselbe auch noch nicht billichen oder gut heissen können / vnd dann auch auff obbenanter Ritterschafft vnd Ständt selbst eingewendte Klag / vnd Anruffen / auch der sachen reiffe erwegnuß / nachfolgendes vnser Keyser. Pönal Mandat / wieder E. L. vnnd euch zu vollziehen erkennt worden ist: Hierumben so gebieten wir E. L. vnd Euch / vnd jnsonderheit dir dem Graffen von Schwartzenberg / mit welchem der vermeynte Vergleich anfänglichen geschlossen / von Römischer Keyserl. Macht auch Gerichts vnd Rechts wegen / bey peen hundert Marck lötigs Golts / halb in vnser Keys. Cammer / vnnd den anderen halben theil mehrbenenten klagenden Gülch-vnd Bergischen Ritterschafft vnnd Ständ vnnachlässig zu bezahlen / hiemit ernstlich / vnnd wollen / daß Ewer. Liebden vnd Jhr obangeregte Ansprach / Gefahr vnd Schaden / so vermög obgedachten solchen nichtigen vertrags vnnd dationis in solutum offtgemelte Staden auff den Gülch-vnnd Bergischen Landen cum pertinentiis oder wider deren Ständ vnd Vnterthanen praetendieren vnd betrohen / durch andere zahlung vnd befriedigungs Mittel / vnd also die vorhabende Stadische Execution vnverzüglich dermassen gantz abstellet / daß vorgedachter Caspar Ritz zu Egendorff / vnd andere Gefangne ohne verzug vnd entgeltnuß relaxirt / vnd gedachte Land / auch deren sämptliche ständ / vnd Vnderthanen deßwegen allerdings vnbeschädigt verbleiben mögen. Deme dann E. L. vnd Jhr also nachkommen / vnd hierunder nicht vngehorsam erzeigen sollen / als lieb jhnen ist die obberührte Poen zu vermeyden. Das meynen Wir ernstlich. Wir heissen E. L. vnnd Euch auch von obberührter vnser Key. Macht / auch Gerichts vnd Rechts wegen hiemit / daß sie innerhalb zwey Monat von der zeit der einhändig-vnnd empfahung diß vnsers Keys. Gebottsbrieffs anzuraiten / so wir Ewer Liebden vnd euch für den Ersten / Andern / Dritten / Letzten / auch endlichen Rechts tag setzen vnnd benennen peremptorien, oder ob derselbe Tag nicht ein Gerichtstag seyn würde / den nechsten Gerichtstag hernach / selbst oder durch gevollmächtigten Anwald / an vnserem Keys. Hoff / welcher enden derselbe der zeit seyn möchte / erscheinen / glaubliche anzeig vnd beweiß zu thun / daß solchem vnserm Keys. Gebot mit gäntzlicher abstellung der Stadischen Execution vnnd Relaxation der Gefangenen allerdings gelebt seye: wo nicht / zu sehen / vnd zu hören E. L. vnd Euch / vmb dero vngehorsams wegen / in vorgemeldte Poen gefallen seyn / mit Vrtheil vnd Recht sprechen zu erkennen vnnd zu erklären / oder aber erhebliche bestandige Vrsachen vnnd rechtmässige einreden / warumb solche Erklärung nicht geschehen solle / dagegen im Rechten gebührlich vorzubringen / vnd endlichen endscheyds daruber zu gewarten. Wann E. L. vnnd Jhr nun kommen vnd erscheinen alsdann also / oder nicht / so wird nichts desto weniger auff der klagenden Ritterschafft ferner gehorsamistes Anhalten / hierin mit gemelter Erkandtnuß vnd Erklärung gehandelt vnd procedieret werden / wie sich das seiner Ordnung nach eygnet vnd gebührt. Darnach wissen sie sich zu richten / etc. Dem Vnwesen / so sich nun viel Jahr hero / wegen der Succession in den Gülch vnnd Bergischen Vergebliche Handlüg zu Dusseld. wegen Succession in den Gülchischen Landen. Landen / zugetragen / abzuhelffen / hat vmb diese Zeit die Römische Keyserliche Mayestät. Jhrer Churfürstl. Durchleuch. zu Trier / vnnd Jhrer Fürstl. Durchl. zu Darmbstatt / die Commission gegeben / den Interessirten dieser Succession die darzu nöthige Documenta auß den Archiven zu communicieren. Derowegen beyde Commissarien / zu solchem ende die Interessirten nacher Düsseldorff beschrieben / worauff zu anfang deß Julij / die Churfl. Sächsische. Pfaltzgr. Newburgische / vnnd Gräffl. Märckische Abgesandten daselbst ankommen: die Churf. Brandenburgische / vnnd Pfaltzgräffl. Zweybrückische aber sind mit vorwendung allerhandt Entschuldigungen nicht erschienen. Dieweil aber die Brieff vnnd Documenta / die Fürstenthumb Gülch / Cleve vnnd Berg betreffend / so inn sechtzig Kisten verwahret / vor diesem von Cleve nacher Heusden geflöhet / als sind von Düsseldorff auß etliche Gesandte / selbige zu durchsehen / dahin geschickt worden: die Staden aber haben selbe zu Emmerich auffgehalten / vnnd nicht weiters fort passieren lassen tum geben / vngeachtet wir E. L. vber solche Länder niemal einige rechtmässige Possession gestanden / sie auch darüber nicht belehnet / vnd dann in solchen Landen auch ein vngezweiffelter belehnter Fürst einige Contributiones ordinarias vel extraordinarias selpst auff zulegen noch anders dann mit außschreibung eines Landtags precario zu begehren / vnnd das jenige / was alsdann bewilliget / nicht seines gefallens vnd proprios, sondern allein ad vsus destinatos anzuwenden / viel weniger zu seinen eygenen Nutzen / auff andere zu verbringen nicht bemächtigt were / vnnd dann rechtens Quod qui causam damni dat, damnum fecisse censeatur, & qui facit per aliũ perinde sit, ac si faciat per seipsum, also daß die angewendte Einreden vnd Excusationes welche von Ewer Liebden vnnd Euch der angemasten Regierung auff die vor diesem ergangene Keys. Mandata vnd Befelch vorgesckützt / hierdurch zu mahlen cessiren theten: Als haben hierauff mehr besagte Gülch-vnnd Bergische Ritterschafft vnd Ständ / vmb vnser Keys. einsehen hülff vnnd nothwendige Proceß vnderthänigst angelangt vnd gebeten. Wann wir dann ewer Liebden wie anfangs gemeldet / vnnd in vnserem ergangenen Befelchschreiben begriffen / so viel zu vernehmen geben / daß die mit den offt ermelten Staden getroffene Pacta vnnd Conventiones vnd obangedeute Anweisungen weder von weyland vnseren hochgeehrten Vorfahren Römischen Keysern / also auch Vns niemahlen gebilliget / oder gut geheissen / sondern je vnd allezeit / als dem H. Römischen Reich zu mercklichem Praejuditz vnd Schaden gerichtet vnnd angesehen / für null vnnd nichtig erkennet vnd gehalten worden / Inmassen wir dieselbe auch noch nicht billichen oder gut heissen können / vnd dann auch auff obbenanter Ritterschafft vnd Ständt selbst eingewendte Klag / vnd Anruffen / auch der sachẽ reiffe erwegnuß / nachfolgendes vnser Keyser. Pönal Mandat / wieder E. L. vnnd euch zu vollziehen erkennt worden ist: Hierumben so gebieten wir E. L. vnd Euch / vnd jnsonderheit dir dem Graffen von Schwartzenberg / mit welchem der vermeynte Vergleich anfänglichen geschlossen / von Römischer Keyserl. Macht auch Gerichts vnd Rechts wegen / bey peen hundert Marck lötigs Golts / halb in vnser Keys. Cammer / vnnd den anderen halben theil mehrbenenten klagenden Gülch-vnd Bergischen Ritterschafft vnnd Ständ vnnachlässig zu bezahlen / hiemit ernstlich / vnnd wollen / daß Ewer. Liebden vnd Jhr obangeregte Ansprach / Gefahr vnd Schaden / so vermög obgedachten solchen nichtigen vertrags vnnd dationis in solutum offtgemelte Staden auff den Gülch-vnnd Bergischen Landen cum pertinentiis oder wider deren Ständ vnd Vnterthanen praetendieren vnd betrohen / durch andere zahlung vnd befriedigungs Mittel / vnd also die vorhabende Stadische Execution vnverzüglich dermassen gantz abstellet / daß vorgedachter Caspar Ritz zu Egendorff / vnd andere Gefangne ohne verzug vnd entgeltnuß relaxirt / vnd gedachte Land / auch deren sämptliche ständ / vnd Vnderthanen deßwegen allerdings vnbeschädigt verbleiben mögen. Deme dañ E. L. vnd Jhr also nachkommen / vnd hierunder nicht vngehorsam erzeigen sollen / als lieb jhnen ist die obberührte Poen zu vermeyden. Das meynen Wir ernstlich. Wir heissen E. L. vnnd Euch auch von obberührter vnser Key. Macht / auch Gerichts vnd Rechts wegen hiemit / daß sie innerhalb zwey Monat von der zeit der einhändig-vnnd empfahung diß vnsers Keys. Gebottsbrieffs anzuraiten / so wir Ewer Liebden vnd euch für den Erstẽ / Andern / Dritten / Letzten / auch endlichen Rechts tag setzen vnnd benennen peremptoriẽ, oder ob derselbe Tag nicht ein Gerichtstag seyn würde / den nechsten Gerichtstag hernach / selbst oder durch gevollmächtigten Anwald / an vnserem Keys. Hoff / welcher enden derselbe der zeit seyn möchte / erscheinẽ / glaubliche anzeig vnd beweiß zu thun / daß solchem vnserm Keys. Gebot mit gäntzlicher abstellung der Stadischen Execution vnnd Relaxation der Gefangenen allerdings gelebt seye: wo nicht / zu sehen / vnd zu hören E. L. vnd Euch / vmb dero vngehorsams wegen / in vorgemeldte Poen gefallen seyn / mit Vrtheil vnd Recht sprechen zu erkennen vnnd zu erklären / oder aber erhebliche bestandige Vrsachen vnnd rechtmässige einreden / warumb solche Erklärung nicht geschehen solle / dagegen im Rechten gebührlich vorzubringen / vnd endlichen endscheyds daruber zu gewarten. Wann E. L. vnnd Jhr nun kommen vnd erscheinen alsdann also / oder nicht / so wird nichts desto weniger auff der klagenden Ritterschafft ferner gehorsamistes Anhalten / hierin mit gemelter Erkandtnuß vnd Erklärung gehandelt vnd procedieret werden / wie sich das seiner Ordnung nach eygnet vñ gebührt. Darnach wissen sie sich zu richten / etc. Dem Vnwesen / so sich nun viel Jahr hero / wegen der Succession in den Gülch vnnd Bergischen Vergebliche Handlüg zu Dusseld. wegen Succession in den Gülchischen Landen. Landen / zugetragen / abzuhelffen / hat vmb diese Zeit die Römische Keyserliche Mayestät. Jhrer Churfürstl. Durchleuch. zu Trier / vnnd Jhrer Fürstl. Durchl. zu Darmbstatt / die Commission gegeben / den Interessirten dieser Succession die darzu nöthige Documenta auß den Archiven zu communicieren. Derowegen beyde Commissarien / zu solchem ende die Interessirten nacher Düsseldorff beschrieben / worauff zu anfang deß Julij / die Churfl. Sächsische. Pfaltzgr. Newburgische / vnnd Gräffl. Märckische Abgesandten daselbst ankommen: die Churf. Brandenburgische / vnnd Pfaltzgräffl. Zweybrückische aber sind mit vorwendung allerhandt Entschuldigungen nicht erschienen. Dieweil aber die Brieff vnnd Documenta / die Fürstenthumb Gülch / Cleve vnnd Berg betreffend / so inn sechtzig Kisten verwahret / vor diesem von Cleve nacher Heusden geflöhet / als sind von Düsseldorff auß etliche Gesandte / selbige zu durchsehen / dahin geschickt worden: die Staden aber haben selbe zu Emmerich auffgehalten / vnnd nicht weiters fort passieren lassen <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f1377" n="1230"/> tum geben / vngeachtet wir E. L. vber solche Länder niemal einige rechtmässige Possession gestanden / sie auch darüber nicht belehnet / vnd dann in solchen Landen auch ein vngezweiffelter belehnter Fürst einige Contributiones ordinarias vel extraordinarias selpst auff zulegen noch anders dann mit außschreibung eines Landtags precario zu begehren / vnnd das jenige / was alsdann bewilliget / nicht seines gefallens vnd proprios, sondern allein ad vsus destinatos anzuwenden / viel weniger zu seinen eygenen Nutzen / auff andere zu verbringen nicht bemächtigt were / vnnd dann rechtens Quod qui causam damni dat, damnum fecisse censeatur, & qui facit per aliũ perinde sit, ac si faciat per seipsum, also daß die angewendte Einreden vnd Excusationes welche von Ewer Liebden vnnd Euch der angemasten Regierung auff die vor diesem ergangene Keys. Mandata vnd Befelch vorgesckützt / hierdurch zu mahlen cessiren theten: Als haben hierauff mehr besagte Gülch-vnnd Bergische Ritterschafft vnd Ständ / vmb vnser Keys. einsehen hülff vnnd nothwendige Proceß vnderthänigst angelangt vnd gebeten. Wann wir dann ewer Liebden wie anfangs gemeldet / vnnd in vnserem ergangenen Befelchschreiben begriffen / so viel zu vernehmen geben / daß die mit den offt ermelten Staden getroffene Pacta vnnd Conventiones vnd obangedeute Anweisungen weder von weyland vnseren hochgeehrten Vorfahren Römischen Keysern / also auch Vns niemahlen gebilliget / oder gut geheissen / sondern je vnd allezeit / als dem H. Römischen Reich zu mercklichem Praejuditz vnd Schaden gerichtet vnnd angesehen / für null vnnd nichtig erkennet vnd gehalten worden / Inmassen wir dieselbe auch noch nicht billichen oder gut heissen können / vnd dann auch auff obbenanter Ritterschafft vnd Ständt selbst eingewendte Klag / vnd Anruffen / auch der sachẽ reiffe erwegnuß / nachfolgendes vnser Keyser. Pönal Mandat / wieder E. L. vnnd euch zu vollziehen erkennt worden ist: Hierumben so gebieten wir E. L. vnd Euch / vnd jnsonderheit dir dem Graffen von Schwartzenberg / mit welchem der vermeynte Vergleich anfänglichen geschlossen / von Römischer Keyserl. Macht auch Gerichts vnd Rechts wegen / bey peen hundert Marck lötigs Golts / halb in vnser Keys. Cammer / vnnd den anderen halben theil mehrbenenten klagenden Gülch-vnd Bergischen Ritterschafft vnnd Ständ vnnachlässig zu bezahlen / hiemit ernstlich / vnnd wollen / daß Ewer. Liebden vnd Jhr obangeregte Ansprach / Gefahr vnd Schaden / so vermög obgedachten solchen nichtigen vertrags vnnd dationis in solutum offtgemelte Staden auff den Gülch-vnnd Bergischen Landen cum pertinentiis oder wider deren Ständ vnd Vnterthanen praetendieren vnd betrohen / durch andere zahlung vnd befriedigungs Mittel / vnd also die vorhabende Stadische Execution vnverzüglich dermassen gantz abstellet / daß vorgedachter Caspar Ritz zu Egendorff / vnd andere Gefangne ohne verzug vnd entgeltnuß relaxirt / vnd gedachte Land / auch deren sämptliche ständ / vnd Vnderthanen deßwegen allerdings vnbeschädigt verbleiben mögen. Deme dañ E. L. vnd Jhr also nachkommen / vnd hierunder nicht vngehorsam erzeigen sollen / als lieb jhnen ist die obberührte Poen zu vermeyden. Das meynen Wir ernstlich. Wir heissen E. L. vnnd Euch auch von obberührter vnser Key. Macht / auch Gerichts vnd Rechts wegen hiemit / daß sie innerhalb zwey Monat von der zeit der einhändig-vnnd empfahung diß vnsers Keys. Gebottsbrieffs anzuraiten / so wir Ewer Liebden vnd euch für den Erstẽ / Andern / Dritten / Letzten / auch endlichen Rechts tag setzen vnnd benennen peremptoriẽ, oder ob derselbe Tag nicht ein Gerichtstag seyn würde / den nechsten Gerichtstag hernach / selbst oder durch gevollmächtigten Anwald / an vnserem Keys. Hoff / welcher enden derselbe der zeit seyn möchte / erscheinẽ / glaubliche anzeig vnd beweiß zu thun / daß solchem vnserm Keys. Gebot mit gäntzlicher abstellung der Stadischen Execution vnnd Relaxation der Gefangenen allerdings gelebt seye: wo nicht / zu sehen / vnd zu hören E. L. vnd Euch / vmb dero vngehorsams wegen / in vorgemeldte Poen gefallen seyn / mit Vrtheil vnd Recht sprechen zu erkennen vnnd zu erklären / oder aber erhebliche bestandige Vrsachen vnnd rechtmässige einreden / warumb solche Erklärung nicht geschehen solle / dagegen im Rechten gebührlich vorzubringen / vnd endlichen endscheyds daruber zu gewarten. Wann E. L. vnnd Jhr nun kommen vnd erscheinen alsdann also / oder nicht / so wird nichts desto weniger auff der klagenden Ritterschafft ferner gehorsamistes Anhalten / hierin mit gemelter Erkandtnuß vnd Erklärung gehandelt vnd procedieret werden / wie sich das seiner Ordnung nach eygnet vñ gebührt. Darnach wissen sie sich zu richten / etc.</p> <p>Dem Vnwesen / so sich nun viel Jahr hero / wegen der Succession in den Gülch vnnd Bergischen <note place="right">Vergebliche Handlüg zu Dusseld. wegen Succession in den Gülchischen Landen.</note> Landen / zugetragen / abzuhelffen / hat vmb diese Zeit die Römische Keyserliche Mayestät. Jhrer Churfürstl. Durchleuch. zu Trier / vnnd Jhrer Fürstl. Durchl. zu Darmbstatt / die Commission gegeben / den Interessirten dieser Succession die darzu nöthige Documenta auß den Archiven zu communicieren. Derowegen beyde Commissarien / zu solchem ende die Interessirten nacher Düsseldorff beschrieben / worauff zu anfang deß Julij / die Churfl. Sächsische. Pfaltzgr. Newburgische / vnnd Gräffl. Märckische Abgesandten daselbst ankommen: die Churf. Brandenburgische / vnnd Pfaltzgräffl. Zweybrückische aber sind mit vorwendung allerhandt Entschuldigungen nicht erschienen.</p> <p>Dieweil aber die Brieff vnnd Documenta / die Fürstenthumb Gülch / Cleve vnnd Berg betreffend / so inn sechtzig Kisten verwahret / vor diesem von Cleve nacher Heusden geflöhet / als sind von Düsseldorff auß etliche Gesandte / selbige zu durchsehen / dahin geschickt worden: die Staden aber haben selbe zu Emmerich auffgehalten / vnnd nicht weiters fort passieren lassen </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [1230/1377]
tum geben / vngeachtet wir E. L. vber solche Länder niemal einige rechtmässige Possession gestanden / sie auch darüber nicht belehnet / vnd dann in solchen Landen auch ein vngezweiffelter belehnter Fürst einige Contributiones ordinarias vel extraordinarias selpst auff zulegen noch anders dann mit außschreibung eines Landtags precario zu begehren / vnnd das jenige / was alsdann bewilliget / nicht seines gefallens vnd proprios, sondern allein ad vsus destinatos anzuwenden / viel weniger zu seinen eygenen Nutzen / auff andere zu verbringen nicht bemächtigt were / vnnd dann rechtens Quod qui causam damni dat, damnum fecisse censeatur, & qui facit per aliũ perinde sit, ac si faciat per seipsum, also daß die angewendte Einreden vnd Excusationes welche von Ewer Liebden vnnd Euch der angemasten Regierung auff die vor diesem ergangene Keys. Mandata vnd Befelch vorgesckützt / hierdurch zu mahlen cessiren theten: Als haben hierauff mehr besagte Gülch-vnnd Bergische Ritterschafft vnd Ständ / vmb vnser Keys. einsehen hülff vnnd nothwendige Proceß vnderthänigst angelangt vnd gebeten. Wann wir dann ewer Liebden wie anfangs gemeldet / vnnd in vnserem ergangenen Befelchschreiben begriffen / so viel zu vernehmen geben / daß die mit den offt ermelten Staden getroffene Pacta vnnd Conventiones vnd obangedeute Anweisungen weder von weyland vnseren hochgeehrten Vorfahren Römischen Keysern / also auch Vns niemahlen gebilliget / oder gut geheissen / sondern je vnd allezeit / als dem H. Römischen Reich zu mercklichem Praejuditz vnd Schaden gerichtet vnnd angesehen / für null vnnd nichtig erkennet vnd gehalten worden / Inmassen wir dieselbe auch noch nicht billichen oder gut heissen können / vnd dann auch auff obbenanter Ritterschafft vnd Ständt selbst eingewendte Klag / vnd Anruffen / auch der sachẽ reiffe erwegnuß / nachfolgendes vnser Keyser. Pönal Mandat / wieder E. L. vnnd euch zu vollziehen erkennt worden ist: Hierumben so gebieten wir E. L. vnd Euch / vnd jnsonderheit dir dem Graffen von Schwartzenberg / mit welchem der vermeynte Vergleich anfänglichen geschlossen / von Römischer Keyserl. Macht auch Gerichts vnd Rechts wegen / bey peen hundert Marck lötigs Golts / halb in vnser Keys. Cammer / vnnd den anderen halben theil mehrbenenten klagenden Gülch-vnd Bergischen Ritterschafft vnnd Ständ vnnachlässig zu bezahlen / hiemit ernstlich / vnnd wollen / daß Ewer. Liebden vnd Jhr obangeregte Ansprach / Gefahr vnd Schaden / so vermög obgedachten solchen nichtigen vertrags vnnd dationis in solutum offtgemelte Staden auff den Gülch-vnnd Bergischen Landen cum pertinentiis oder wider deren Ständ vnd Vnterthanen praetendieren vnd betrohen / durch andere zahlung vnd befriedigungs Mittel / vnd also die vorhabende Stadische Execution vnverzüglich dermassen gantz abstellet / daß vorgedachter Caspar Ritz zu Egendorff / vnd andere Gefangne ohne verzug vnd entgeltnuß relaxirt / vnd gedachte Land / auch deren sämptliche ständ / vnd Vnderthanen deßwegen allerdings vnbeschädigt verbleiben mögen. Deme dañ E. L. vnd Jhr also nachkommen / vnd hierunder nicht vngehorsam erzeigen sollen / als lieb jhnen ist die obberührte Poen zu vermeyden. Das meynen Wir ernstlich. Wir heissen E. L. vnnd Euch auch von obberührter vnser Key. Macht / auch Gerichts vnd Rechts wegen hiemit / daß sie innerhalb zwey Monat von der zeit der einhändig-vnnd empfahung diß vnsers Keys. Gebottsbrieffs anzuraiten / so wir Ewer Liebden vnd euch für den Erstẽ / Andern / Dritten / Letzten / auch endlichen Rechts tag setzen vnnd benennen peremptoriẽ, oder ob derselbe Tag nicht ein Gerichtstag seyn würde / den nechsten Gerichtstag hernach / selbst oder durch gevollmächtigten Anwald / an vnserem Keys. Hoff / welcher enden derselbe der zeit seyn möchte / erscheinẽ / glaubliche anzeig vnd beweiß zu thun / daß solchem vnserm Keys. Gebot mit gäntzlicher abstellung der Stadischen Execution vnnd Relaxation der Gefangenen allerdings gelebt seye: wo nicht / zu sehen / vnd zu hören E. L. vnd Euch / vmb dero vngehorsams wegen / in vorgemeldte Poen gefallen seyn / mit Vrtheil vnd Recht sprechen zu erkennen vnnd zu erklären / oder aber erhebliche bestandige Vrsachen vnnd rechtmässige einreden / warumb solche Erklärung nicht geschehen solle / dagegen im Rechten gebührlich vorzubringen / vnd endlichen endscheyds daruber zu gewarten. Wann E. L. vnnd Jhr nun kommen vnd erscheinen alsdann also / oder nicht / so wird nichts desto weniger auff der klagenden Ritterschafft ferner gehorsamistes Anhalten / hierin mit gemelter Erkandtnuß vnd Erklärung gehandelt vnd procedieret werden / wie sich das seiner Ordnung nach eygnet vñ gebührt. Darnach wissen sie sich zu richten / etc.
Dem Vnwesen / so sich nun viel Jahr hero / wegen der Succession in den Gülch vnnd Bergischen Landen / zugetragen / abzuhelffen / hat vmb diese Zeit die Römische Keyserliche Mayestät. Jhrer Churfürstl. Durchleuch. zu Trier / vnnd Jhrer Fürstl. Durchl. zu Darmbstatt / die Commission gegeben / den Interessirten dieser Succession die darzu nöthige Documenta auß den Archiven zu communicieren. Derowegen beyde Commissarien / zu solchem ende die Interessirten nacher Düsseldorff beschrieben / worauff zu anfang deß Julij / die Churfl. Sächsische. Pfaltzgr. Newburgische / vnnd Gräffl. Märckische Abgesandten daselbst ankommen: die Churf. Brandenburgische / vnnd Pfaltzgräffl. Zweybrückische aber sind mit vorwendung allerhandt Entschuldigungen nicht erschienen.
Vergebliche Handlüg zu Dusseld. wegen Succession in den Gülchischen Landen. Dieweil aber die Brieff vnnd Documenta / die Fürstenthumb Gülch / Cleve vnnd Berg betreffend / so inn sechtzig Kisten verwahret / vor diesem von Cleve nacher Heusden geflöhet / als sind von Düsseldorff auß etliche Gesandte / selbige zu durchsehen / dahin geschickt worden: die Staden aber haben selbe zu Emmerich auffgehalten / vnnd nicht weiters fort passieren lassen
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