Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.wollen / mit vermelden / daß sie die Visitation der Documenten zu Heußden nicht gestatten könten / weil sie neben andern hoch darbey interessirt weren / auch nit alle auff solche Land praetendierende Fürsten zu dieser durchsehung eingewilligt hetten. Den 20/30. Octobris ist deß Anno 1609. verstorbenen Begräbnuß Hertzog Johann Wilhelms von Gülich. Hertzogs von Gülch / Cleve vnd Berg / etc. so diese zeit vber ober der Erden gestanden / vnd jhme täglich noch ein Fürstliche Taffel gehalten werden müssen / so den Armen zum besten kommen / durch Befehl vnnd anordnung Jhrer Fürstlichen Durchleochligkeit Pfaltzgraff von Newburg / Begräbnuß zu Düsseldorff solenniter vollzogen worden. Deren neben Jhrer Fürstlichen Durchleuchtigkeit Chur Cöllnische / Lottringische / Cöllnische Gesandten / deßgleichen der Graff von Monte Cuculi beygewohnet. Nach dem das Grab wiederumb zugemawret / vnnd Jhre Fürstliche Durchleuchtigkeit auß der Kirchen kommen / hat man etliche Müntzen vnter das Volck geworffen / mit dieser Vberschrifft: Ioan. VVilhelm. Dux Iul. Cliv. & Mont. Com. March. Ravensp. & Moersae. Dom. Ravest. Natus Anno 1562. Mortuus Anno 1609. Sepultus Anno 1628. die 39. Octob. praesente & ordinante VVollffgango VVilh. Com. Palat. Rheni suo ex sorore Nepote. Gleich wie die Ritterschafft vnnd Stände Der Key. May. Inhibition-Schreiben an den Bischoffen Bischoffen zu Würtzburg. im Lande zu Gülch vnd Berge jhre Beschwernussen oberzehleter massen an die Römische Keyserliche Mayestät angebracht: also hat in diesem Jahre die Fränckische Ritterschafft bey deroselben sich beklaget / daß sie von dem Bischoffen zu Würtzburg / auff jhren Herrschafften vnnd Gebiethen / in exercirung der Augspurgischen Confession hefftig bedränget vnnd angefochten würden: darneben vmb abstellung solcher Beschwerden bittlich angelanget. Derowegen die Keyserliche Mayestät nachgesetzt Inhibitionschreiben an gemeldten Bischoffen abgehenlassen: Ehrwürdiger Fürst / lieber andächtiger / vns haben vnsere vnnd. deß Reichs liebe getrewe / die gemeine Ritterschafft vnnd der Adel aller sechs Orthen im Lande zu Francken / in vnterthänigstem Gehorsamb klagendt vorgebracht vnnd zu erkennen gegeben / was massen D. A. gedachte Ritterschafft / zu wider deß heyligen Reichs auffgerichtetem Religion vnnd Prophan Frieden / auch ohne formirung vnnd anstellung einiger Action / auff jhren angehörigen adelichen Gebiethen / Flecken / vnnd Dörffern / in Exercirung der im Heyligen Römischen Reich zugelassenen Augspurgischen Confession / zum allerhöchsten beschweret / vnd zu hinderirieb: vnd abstellung derselben / mit offenem Gewalt / vnnd vervbung allerhand dem Landtfrieden zu wiederlauffenden Hostiliteten / an vielen Orthen de facto eingefallen sey: nicht weniger auch D. A. jhre Erbgehuldigte Vnterthanen durch scharpffe vnnd verpoente Inhibitiones dahin halte vnnd zwinge / daß sie weder ordinari noch extraordinari anlagen vnnd Collectas von den absonderlichen von der Ritterschafft zu Lehen rürenden Stücken vnnd Güthern reichen oder abstatten dörffen: wordurch dann sie vnd dero adeliche Mittglieder gedrungen worden / zu vermeydung allerhandt beharrlicher Vngelegenheiten / jhre Kleinodien vnnd Güter / zu dero vnwiderbringlichen Schaden vnnd Nachtheyl / anzugreiffen vnd zu versetzen. Vnd ob wol hierauff vorbemeldte Fränckische Ritterschafft gleich anfangs wider obangeregtes Beginnen vnd starckes Zusetzen / bey D. A. hierwider protestiren / vnnd Der Reichs Räthe Schreiben an den Keyser. dabeneben sie ersuchen lassen / daß dieselbe von solchem vnbefugten Attentirn vnd widerrechtlicher Anmassung ab vnnd zu rück stehen / vnnd hiervber deß billichmässigen Außspruches von vns / als jhrem vnmittelbaren Oberhaupt vnd Herren / erwarten wolte: So sey doch / vngehindert dessen / D. A. in solchem jhrem Vorhaben beharrlich fortgefahren: daß sie / die Ritterschafft / hierauß also nichts anders abzunehmen / als daß D. A. dieselbe vmb jhre wolhergebrachte Privilegien / Recht vnnd Gerechtigkeiten zu bringen / vnnd bey denselben durch diß / ein vermeinte Landtsesserey einzuführen gemeynet vnnd entschlossen seye. Mit vnterthänigster vnd gehorsamster Bitt / daß wir / als jhr vngezweiffeltes vorgesetztes Oberhaupt / jhnen zu abstellung angezogener gantz newerlichen / dero Privilegien vnnd Herkommen zu widerlauffenden Bedrängnussen vnnd beschwerlichen Exorbitantien / vnser Keyserl. Hülffe vnnd ernstes Einsehen zu ertheilen / vnnd sie bey jhrer alt hergebrachter Libertet handzuhaben / gnädigst geruhen wolten. Wann vns danntragenden Keyserl. Ampts vnnd vnsers daneben versirenden Interesse halber / in allwege obliegen vnd gebieren wil / gedachte klagende Ritterschafft / vnnd dero angehörige Mitglieder / bey jrer wolher gebrachter Rechts Immedietät / vnnd denen von vnsern hochgeehrten Vorfahrn / Röm. Keysern vnd Königen / jhnen ertheyleten / vnnd von vns selbsten confirmirten Privilegien / Immuniteten / Recht vnnd Gerechtigkeiten / zu schützen vnnd zu handlen / auch nicht zu gestatten / daß hierwieder in einige Weiß noch Wege etwas fürgenommen oder gehandlet werde: Hierumb so befehlen wir D. A. hiermit gnädigst vnnd ernstlich / daß sie nicht allein obberührte inhibitiones der Collection vnd Anlagen ab vnnd einstellen: sondern auch im vbrigen daran sey vnd verfüge / darmit berührte Ritterschafft / vnnd derselben Mitglieder vnnd angehörige / Diener vnd Vnterthanen / wider das Herbringen vnnd den auffgerichteten Religion-vnnd Prophan Frieden / nicht beschweret / noch angefochten werden. Hieran vollbringet D. A. vnsern gnädigsten auch ernstlichen Willen vnd Meynung. Geben zu Wien / den 8. Octobr. Anno 1628. Demnach die Dennemärckischen Kriegsräthe gesehen / daß bißhero das Kriegswesen auff jhres Königes Seythen so vbel außgeschlagen / vnd dahero in grossen Sorgen gestanden / es wollen / mit vermelden / daß sie die Visitation der Documenten zu Heußden nicht gestatten könten / weil sie neben andern hoch darbey interessirt werẽ / auch nit alle auff solche Land praetendierende Fürsten zu dieser durchsehung eingewilligt hetten. Den 20/30. Octobris ist deß Anno 1609. verstorbenen Begräbnuß Hertzog Johann Wilhelms von Gülich. Hertzogs von Gülch / Cleve vnd Berg / etc. so diese zeit vber ober der Erden gestanden / vnd jhme täglich noch ein Fürstliche Taffel gehalten werden müssen / so den Armen zum besten kommen / durch Befehl vnnd anordnung Jhrer Fürstlichen Durchleochligkeit Pfaltzgraff von Newburg / Begräbnuß zu Düsseldorff solenniter vollzogen worden. Deren neben Jhrer Fürstlichen Durchleuchtigkeit Chur Cöllnische / Lottringische / Cöllnische Gesandten / deßgleichen der Graff von Monte Cuculi beygewohnet. Nach dem das Grab wiederumb zugemawret / vnnd Jhre Fürstliche Durchleuchtigkeit auß der Kirchen kommen / hat man etliche Müntzen vnter das Volck geworffen / mit dieser Vberschrifft: Ioan. VVilhelm. Dux Iul. Cliv. & Mont. Com. March. Ravensp. & Moersae. Dom. Ravest. Natus Anno 1562. Mortuus Anno 1609. Sepultus Anno 1628. die 39. Octob. praesente & ordinante VVollffgango VVilh. Com. Palat. Rheni suo ex sorore Nepote. Gleich wie die Ritterschafft vnnd Stände Der Key. May. Inhibition-Schreiben an den Bischoffen Bischoffen zu Würtzburg. im Lande zu Gülch vnd Berge jhre Beschwernussen oberzehleter massen an die Römische Keyserliche Mayestät angebracht: also hat in diesem Jahre die Fränckische Ritterschafft bey deroselben sich beklaget / daß sie von dem Bischoffen zu Würtzburg / auff jhren Herrschafften vnnd Gebiethen / in exercirung der Augspurgischen Confession hefftig bedränget vnnd angefochten würden: darneben vmb abstellung solcher Beschwerden bittlich angelanget. Derowegen die Keyserliche Mayestät nachgesetzt Inhibitionschreiben an gemeldten Bischoffen abgehenlassen: Ehrwürdiger Fürst / lieber andächtiger / vns haben vnsere vnnd. deß Reichs liebe getrewe / die gemeine Ritterschafft vnnd der Adel aller sechs Orthen im Lande zu Francken / in vnterthänigstem Gehorsamb klagendt vorgebracht vnnd zu erkennen gegeben / was massen D. A. gedachte Ritterschafft / zu wider deß heyligen Reichs auffgerichtetem Religion vnnd Prophan Frieden / auch ohne formirung vnnd anstellung einiger Action / auff jhren angehörigen adelichen Gebiethen / Flecken / vnnd Dörffern / in Exercirung der im Heyligen Römischen Reich zugelassenen Augspurgischen Confession / zum allerhöchsten beschweret / vnd zu hinderirieb: vnd abstellung derselben / mit offenem Gewalt / vnnd vervbung allerhand dem Landtfrieden zu wiederlauffenden Hostiliteten / an vielen Orthen de facto eingefallen sey: nicht weniger auch D. A. jhre Erbgehuldigte Vnterthanen durch scharpffe vnnd verpoente Inhibitiones dahin halte vnnd zwinge / daß sie weder ordinari noch extraordinari anlagen vnnd Collectas von den absonderlichen von der Ritterschafft zu Lehen rürenden Stücken vnnd Güthern reichen oder abstatten dörffen: wordurch dann sie vnd dero adeliche Mittglieder gedrungen worden / zu vermeydung allerhandt beharrlicher Vngelegenheiten / jhre Kleinodien vnnd Güter / zu dero vnwiderbringlichen Schaden vnnd Nachtheyl / anzugreiffen vnd zu versetzen. Vnd ob wol hierauff vorbemeldte Fränckische Ritterschafft gleich anfangs wider obangeregtes Begiñen vnd starckes Zusetzen / bey D. A. hierwider protestiren / vnnd Der Reichs Räthe Schreiben an den Keyser. dabeneben sie ersuchen lassen / daß dieselbe von solchem vnbefugten Attentirn vnd widerrechtlicher Anmassung ab vnnd zu rück stehen / vnnd hiervber deß billichmässigen Außspruches von vns / als jhrem vnmittelbaren Oberhaupt vnd Herren / erwarten wolte: So sey doch / vngehindert dessen / D. A. in solchem jhrem Vorhaben beharrlich fortgefahren: daß sie / die Ritterschafft / hierauß also nichts anders abzunehmen / als daß D. A. dieselbe vmb jhre wolhergebrachte Privilegien / Recht vnnd Gerechtigkeiten zu bringen / vnnd bey denselben durch diß / ein vermeinte Landtsesserey einzuführen gemeynet vnnd entschlossen seye. Mit vnterthänigster vnd gehorsamster Bitt / daß wir / als jhr vngezweiffeltes vorgesetztes Oberhaupt / jhnen zu abstellung angezogener gantz newerlichen / dero Privilegien vnnd Herkommen zu widerlauffenden Bedrängnussen vnnd beschwerlichen Exorbitantien / vnser Keyserl. Hülffe vnnd ernstes Einsehen zu ertheilen / vnnd sie bey jhrer alt hergebrachter Libertet handzuhaben / gnädigst geruhen wolten. Wann vns danntragenden Keyserl. Ampts vnnd vnsers daneben versirenden Interesse halber / in allwege obliegen vnd gebieren wil / gedachte klagende Ritterschafft / vnnd dero angehörige Mitglieder / bey jrer wolher gebrachter Rechts Immedietät / vnnd denen von vnsern hochgeehrten Vorfahrn / Röm. Keysern vnd Königen / jhnen ertheyleten / vnnd von vns selbsten confirmirten Privilegien / Immuniteten / Recht vnnd Gerechtigkeiten / zu schützen vnnd zu handlen / auch nicht zu gestatten / daß hierwieder in einige Weiß noch Wege etwas fürgenommen oder gehandlet werde: Hierumb so befehlen wir D. A. hiermit gnädigst vnnd ernstlich / daß sie nicht allein obberührte inhibitiones der Collection vnd Anlagen ab vnnd einstellen: sondern auch im vbrigen daran sey vnd verfüge / darmit berührte Ritterschafft / vnnd derselben Mitglieder vnnd angehörige / Diener vnd Vnterthanen / wider das Herbringen vnnd den auffgerichteten Religion-vnnd Prophan Frieden / nicht beschweret / noch angefochtẽ werden. Hieran vollbringet D. A. vnsern gnädigsten auch ernstlichen Willen vnd Meynung. Geben zu Wien / den 8. Octobr. Anno 1628. Demnach die Dennemärckischen Kriegsräthe gesehen / daß bißhero das Kriegswesen auff jhres Königes Seythen so vbel außgeschlagen / vñ dahero in grossen Sorgen gestanden / es <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f1378" n="1231"/> wollen / mit vermelden / daß sie die Visitation der Documenten zu Heußden nicht gestatten könten / weil sie neben andern hoch darbey interessirt werẽ / auch nit alle auff solche Land praetendierende Fürsten zu dieser durchsehung eingewilligt hetten.</p> <p>Den 20/30. Octobris ist deß Anno 1609. verstorbenen <note place="right">Begräbnuß Hertzog Johann Wilhelms von Gülich.</note> Hertzogs von Gülch / Cleve vnd Berg / etc. so diese zeit vber ober der Erden gestanden / vnd jhme täglich noch ein Fürstliche Taffel gehalten werden müssen / so den Armen zum besten kommen / durch Befehl vnnd anordnung Jhrer Fürstlichen Durchleochligkeit Pfaltzgraff von Newburg / Begräbnuß zu Düsseldorff solenniter vollzogen worden. Deren neben Jhrer Fürstlichen Durchleuchtigkeit Chur Cöllnische / Lottringische / Cöllnische Gesandten / deßgleichen der Graff von Monte Cuculi beygewohnet.</p> <p>Nach dem das Grab wiederumb zugemawret / vnnd Jhre Fürstliche Durchleuchtigkeit auß der Kirchen kommen / hat man etliche Müntzen vnter das Volck geworffen / mit dieser Vberschrifft:</p> <p>Ioan. VVilhelm. Dux Iul. Cliv. & Mont. Com. March. Ravensp. & Moersae. Dom. Ravest. Natus Anno 1562. Mortuus Anno 1609. Sepultus Anno 1628. die 39. Octob. praesente & ordinante VVollffgango VVilh. Com. Palat. Rheni suo ex sorore Nepote.</p> <p>Gleich wie die Ritterschafft vnnd Stände <note place="left">Der Key. May. Inhibition-Schreiben an den Bischoffen Bischoffen zu Würtzburg.</note> im Lande zu Gülch vnd Berge jhre Beschwernussen oberzehleter massen an die Römische Keyserliche Mayestät angebracht: also hat in diesem Jahre die Fränckische Ritterschafft bey deroselben sich beklaget / daß sie von dem Bischoffen zu Würtzburg / auff jhren Herrschafften vnnd Gebiethen / in exercirung der Augspurgischen Confession hefftig bedränget vnnd angefochten würden: darneben vmb abstellung solcher Beschwerden bittlich angelanget. Derowegen die Keyserliche Mayestät nachgesetzt Inhibitionschreiben an gemeldten Bischoffen abgehenlassen: Ehrwürdiger Fürst / lieber andächtiger / vns haben vnsere vnnd. deß Reichs liebe getrewe / die gemeine Ritterschafft vnnd der Adel aller sechs Orthen im Lande zu Francken / in vnterthänigstem Gehorsamb klagendt vorgebracht vnnd zu erkennen gegeben / was massen D. A. gedachte Ritterschafft / zu wider deß heyligen Reichs auffgerichtetem Religion vnnd Prophan Frieden / auch ohne formirung vnnd anstellung einiger Action / auff jhren angehörigen adelichen Gebiethen / Flecken / vnnd Dörffern / in Exercirung der im Heyligen Römischen Reich zugelassenen Augspurgischen Confession / zum allerhöchsten beschweret / vnd zu hinderirieb: vnd abstellung derselben / mit offenem Gewalt / vnnd vervbung allerhand dem Landtfrieden zu wiederlauffenden Hostiliteten / an vielen Orthen de facto eingefallen sey: nicht weniger auch D. A. jhre Erbgehuldigte Vnterthanen durch scharpffe vnnd verpoente Inhibitiones dahin halte vnnd zwinge / daß sie weder ordinari noch extraordinari anlagen vnnd Collectas von den absonderlichen von der Ritterschafft zu Lehen rürenden Stücken vnnd Güthern reichen oder abstatten dörffen: wordurch dann sie vnd dero adeliche Mittglieder gedrungen worden / zu vermeydung allerhandt beharrlicher Vngelegenheiten / jhre Kleinodien vnnd Güter / zu dero vnwiderbringlichen Schaden vnnd Nachtheyl / anzugreiffen vnd zu versetzen. Vnd ob wol hierauff vorbemeldte Fränckische Ritterschafft gleich anfangs wider obangeregtes Begiñen vnd starckes Zusetzen / bey D. A. hierwider protestiren / vnnd <note place="right">Der Reichs Räthe Schreiben an den Keyser.</note> dabeneben sie ersuchen lassen / daß dieselbe von solchem vnbefugten Attentirn vnd widerrechtlicher Anmassung ab vnnd zu rück stehen / vnnd hiervber deß billichmässigen Außspruches von vns / als jhrem vnmittelbaren Oberhaupt vnd Herren / erwarten wolte: So sey doch / vngehindert dessen / D. A. in solchem jhrem Vorhaben beharrlich fortgefahren: daß sie / die Ritterschafft / hierauß also nichts anders abzunehmen / als daß D. A. dieselbe vmb jhre wolhergebrachte Privilegien / Recht vnnd Gerechtigkeiten zu bringen / vnnd bey denselben durch diß / ein vermeinte Landtsesserey einzuführen gemeynet vnnd entschlossen seye. Mit vnterthänigster vnd gehorsamster Bitt / daß wir / als jhr vngezweiffeltes vorgesetztes Oberhaupt / jhnen zu abstellung angezogener gantz newerlichen / dero Privilegien vnnd Herkommen zu widerlauffenden Bedrängnussen vnnd beschwerlichen Exorbitantien / vnser Keyserl. Hülffe vnnd ernstes Einsehen zu ertheilen / vnnd sie bey jhrer alt hergebrachter Libertet handzuhaben / gnädigst geruhen wolten. Wann vns danntragenden Keyserl. Ampts vnnd vnsers daneben versirenden Interesse halber / in allwege obliegen vnd gebieren wil / gedachte klagende Ritterschafft / vnnd dero angehörige Mitglieder / bey jrer wolher gebrachter Rechts Immedietät / vnnd denen von vnsern hochgeehrten Vorfahrn / Röm. Keysern vnd Königen / jhnen ertheyleten / vnnd von vns selbsten confirmirten Privilegien / Immuniteten / Recht vnnd Gerechtigkeiten / zu schützen vnnd zu handlen / auch nicht zu gestatten / daß hierwieder in einige Weiß noch Wege etwas fürgenommen oder gehandlet werde: Hierumb so befehlen wir D. A. hiermit gnädigst vnnd ernstlich / daß sie nicht allein obberührte inhibitiones der Collection vnd Anlagen ab vnnd einstellen: sondern auch im vbrigen daran sey vnd verfüge / darmit berührte Ritterschafft / vnnd derselben Mitglieder vnnd angehörige / Diener vnd Vnterthanen / wider das Herbringen vnnd den auffgerichteten Religion-vnnd Prophan Frieden / nicht beschweret / noch angefochtẽ werden. Hieran vollbringet D. A. vnsern gnädigsten auch ernstlichen Willen vnd Meynung. Geben zu Wien / den 8. Octobr. Anno 1628.</p> <p>Demnach die Dennemärckischen Kriegsräthe gesehen / daß bißhero das Kriegswesen auff jhres Königes Seythen so vbel außgeschlagen / vñ dahero in grossen Sorgen gestanden / es </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [1231/1378]
wollen / mit vermelden / daß sie die Visitation der Documenten zu Heußden nicht gestatten könten / weil sie neben andern hoch darbey interessirt werẽ / auch nit alle auff solche Land praetendierende Fürsten zu dieser durchsehung eingewilligt hetten.
Den 20/30. Octobris ist deß Anno 1609. verstorbenen Hertzogs von Gülch / Cleve vnd Berg / etc. so diese zeit vber ober der Erden gestanden / vnd jhme täglich noch ein Fürstliche Taffel gehalten werden müssen / so den Armen zum besten kommen / durch Befehl vnnd anordnung Jhrer Fürstlichen Durchleochligkeit Pfaltzgraff von Newburg / Begräbnuß zu Düsseldorff solenniter vollzogen worden. Deren neben Jhrer Fürstlichen Durchleuchtigkeit Chur Cöllnische / Lottringische / Cöllnische Gesandten / deßgleichen der Graff von Monte Cuculi beygewohnet.
Begräbnuß Hertzog Johann Wilhelms von Gülich. Nach dem das Grab wiederumb zugemawret / vnnd Jhre Fürstliche Durchleuchtigkeit auß der Kirchen kommen / hat man etliche Müntzen vnter das Volck geworffen / mit dieser Vberschrifft:
Ioan. VVilhelm. Dux Iul. Cliv. & Mont. Com. March. Ravensp. & Moersae. Dom. Ravest. Natus Anno 1562. Mortuus Anno 1609. Sepultus Anno 1628. die 39. Octob. praesente & ordinante VVollffgango VVilh. Com. Palat. Rheni suo ex sorore Nepote.
Gleich wie die Ritterschafft vnnd Stände im Lande zu Gülch vnd Berge jhre Beschwernussen oberzehleter massen an die Römische Keyserliche Mayestät angebracht: also hat in diesem Jahre die Fränckische Ritterschafft bey deroselben sich beklaget / daß sie von dem Bischoffen zu Würtzburg / auff jhren Herrschafften vnnd Gebiethen / in exercirung der Augspurgischen Confession hefftig bedränget vnnd angefochten würden: darneben vmb abstellung solcher Beschwerden bittlich angelanget. Derowegen die Keyserliche Mayestät nachgesetzt Inhibitionschreiben an gemeldten Bischoffen abgehenlassen: Ehrwürdiger Fürst / lieber andächtiger / vns haben vnsere vnnd. deß Reichs liebe getrewe / die gemeine Ritterschafft vnnd der Adel aller sechs Orthen im Lande zu Francken / in vnterthänigstem Gehorsamb klagendt vorgebracht vnnd zu erkennen gegeben / was massen D. A. gedachte Ritterschafft / zu wider deß heyligen Reichs auffgerichtetem Religion vnnd Prophan Frieden / auch ohne formirung vnnd anstellung einiger Action / auff jhren angehörigen adelichen Gebiethen / Flecken / vnnd Dörffern / in Exercirung der im Heyligen Römischen Reich zugelassenen Augspurgischen Confession / zum allerhöchsten beschweret / vnd zu hinderirieb: vnd abstellung derselben / mit offenem Gewalt / vnnd vervbung allerhand dem Landtfrieden zu wiederlauffenden Hostiliteten / an vielen Orthen de facto eingefallen sey: nicht weniger auch D. A. jhre Erbgehuldigte Vnterthanen durch scharpffe vnnd verpoente Inhibitiones dahin halte vnnd zwinge / daß sie weder ordinari noch extraordinari anlagen vnnd Collectas von den absonderlichen von der Ritterschafft zu Lehen rürenden Stücken vnnd Güthern reichen oder abstatten dörffen: wordurch dann sie vnd dero adeliche Mittglieder gedrungen worden / zu vermeydung allerhandt beharrlicher Vngelegenheiten / jhre Kleinodien vnnd Güter / zu dero vnwiderbringlichen Schaden vnnd Nachtheyl / anzugreiffen vnd zu versetzen. Vnd ob wol hierauff vorbemeldte Fränckische Ritterschafft gleich anfangs wider obangeregtes Begiñen vnd starckes Zusetzen / bey D. A. hierwider protestiren / vnnd dabeneben sie ersuchen lassen / daß dieselbe von solchem vnbefugten Attentirn vnd widerrechtlicher Anmassung ab vnnd zu rück stehen / vnnd hiervber deß billichmässigen Außspruches von vns / als jhrem vnmittelbaren Oberhaupt vnd Herren / erwarten wolte: So sey doch / vngehindert dessen / D. A. in solchem jhrem Vorhaben beharrlich fortgefahren: daß sie / die Ritterschafft / hierauß also nichts anders abzunehmen / als daß D. A. dieselbe vmb jhre wolhergebrachte Privilegien / Recht vnnd Gerechtigkeiten zu bringen / vnnd bey denselben durch diß / ein vermeinte Landtsesserey einzuführen gemeynet vnnd entschlossen seye. Mit vnterthänigster vnd gehorsamster Bitt / daß wir / als jhr vngezweiffeltes vorgesetztes Oberhaupt / jhnen zu abstellung angezogener gantz newerlichen / dero Privilegien vnnd Herkommen zu widerlauffenden Bedrängnussen vnnd beschwerlichen Exorbitantien / vnser Keyserl. Hülffe vnnd ernstes Einsehen zu ertheilen / vnnd sie bey jhrer alt hergebrachter Libertet handzuhaben / gnädigst geruhen wolten. Wann vns danntragenden Keyserl. Ampts vnnd vnsers daneben versirenden Interesse halber / in allwege obliegen vnd gebieren wil / gedachte klagende Ritterschafft / vnnd dero angehörige Mitglieder / bey jrer wolher gebrachter Rechts Immedietät / vnnd denen von vnsern hochgeehrten Vorfahrn / Röm. Keysern vnd Königen / jhnen ertheyleten / vnnd von vns selbsten confirmirten Privilegien / Immuniteten / Recht vnnd Gerechtigkeiten / zu schützen vnnd zu handlen / auch nicht zu gestatten / daß hierwieder in einige Weiß noch Wege etwas fürgenommen oder gehandlet werde: Hierumb so befehlen wir D. A. hiermit gnädigst vnnd ernstlich / daß sie nicht allein obberührte inhibitiones der Collection vnd Anlagen ab vnnd einstellen: sondern auch im vbrigen daran sey vnd verfüge / darmit berührte Ritterschafft / vnnd derselben Mitglieder vnnd angehörige / Diener vnd Vnterthanen / wider das Herbringen vnnd den auffgerichteten Religion-vnnd Prophan Frieden / nicht beschweret / noch angefochtẽ werden. Hieran vollbringet D. A. vnsern gnädigsten auch ernstlichen Willen vnd Meynung. Geben zu Wien / den 8. Octobr. Anno 1628.
Der Key. May. Inhibition-Schreiben an den Bischoffen Bischoffen zu Würtzburg.
Der Reichs Räthe Schreiben an den Keyser. Demnach die Dennemärckischen Kriegsräthe gesehen / daß bißhero das Kriegswesen auff jhres Königes Seythen so vbel außgeschlagen / vñ dahero in grossen Sorgen gestanden / es
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