Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.lauffenem obgesetztem sechs Monatlichem Termin / keinem eintzigen / in vielbemelten vnserm Erb-Königreich Böheim lenger zu wohnen / vnd seine Güter persöhnlich zubesitzen nit verstattet vnd zugelassen / sonder dieselben als dann vielgemeltes vnser Königreich Böheimb zu raumen / jre habende Güter aber / jhren Befreundten oder andern Catholischen Inwohnern zuverkauffen schuldig vnd verbunden seyn sollen: Zu welchem End dann / vnd verkauffung der Güter / Wir denselben / auch einen andern Termin von 6. Monaten lang angesetzt vnd gegeben haben wollen. Damit aber niemand vermeinen möchte / als wann hierdurch Geld oder Gut / vnd nit Gottes deß Allmächtigen Ehr vnd Lob allein / dann auch gedachter Vnserer Vnderthanen Seelen Seligkeit gesucht werde / So wollen Wir vns hiermit / vnd in Krafft dieses / in Kayserl. vnd Königlichen Gnaden gegen männiglich weiter erklärt haben / daß / wo fern sich einer oder der ander diesem Vnserm gnädigsten vnd endtlichen Wissen (dessen Wir vns zwar keines wegs versehen) nicht gehorsamblich bequemen würde / dem / oder denselben die Emigration vnd Abzug ohne Abforderung eintziger Nachstewr bevor vnd frey stehen solle / Gestalt wir dann auch hiermit zugelassen haben wollen / daß ein jedweder zu Bestell- vnd Versilberung seiner Güter / wie nit weniger Einmanung seiner im Königreich habenden Schulden darzu jnen dann schleunigst vnd auffs ehist müglich Rechtens verholffen werden solle) jemands auß seinen Befreundten / oder auch andere Catholische Personen zu vollmächtigen vnd zu hinderlassen befugt seyn solle. Alldieweil Wir aber nichts liebers sehen noch wüntschen wolten / als daß die jenige alte vnd gute Geschlechter / deren Voreltern sich in Vnserm Erbkönigreich Böheimb / so lange Zeit ehe vnd zuvor die Irrthumer vnnd vnterschiedliche Secten in das Königreich eingerissen / in Einigkeit der Catholischen Religion / wohl in gutem auff nehmen befunden / auch hinfüro in gleichmässiger Einigkeit der Religion im Königreich erhalten werden vnnd verbleiben möchten / als thun Wir alle vnnd jede Vnsere gehorsame Vnterthanen / gantz Vätterlich vnnd gnädigst vermahnen / es wölle dißfals ein jeder seine selbst eigne Wolfahrt bedencken / in sein Gewissen gehen / vnd wol behertzigen / damit er nicht auß gerechter Straff vnnd verhängnuß Gottes deß Allmächtigen / neben dem Zeitlichen auch das Ewige / welches Wir niemanden gern vergönnen wolten / liderlicher weiß verliere / sondern dieselben vielmehr jhre Irrthumber vnd Ketzerey durch welche sie vnd jhre Vorfahren verführet / vnd das ansehenliche Königreich vnd liebes Vatterlandt in das eusserste Verderben gesetzt) verlassen / vnd zu dem alten H. Catholischen Glauben widerkehren / auch mit vns in der Religion zuvergleichen jnen angelegen seyn lassen: Vnd es wird an dem allem vollbracht Vnser gnädigster / auch endtlicher vnwandelbahrer Will vnd Meinung. Zu Außgang deß Herbstmonats sind Jhre Kayserl. Mayest. neben dero Gemahlin / beyden Princessin / vnnd dem König in Vngarn sampt der gantzen Hoffstat von Wien nach Prag verreiset Kaiser Ferdinand reiset von Wien nach Prag. / vnnd daselbs den 18. Octobris angelangt / von dem Statthalter vnd Innwohnern stattlich empfangen vnnd eingeholet / das Geschütz auff dem Lorentzenberg / dahin es zu dem End geführet worden / zum drittenmahl loß gebrandt / alle Glocken geleutet / vnnd in allen Kirchen das Te Deum laudamus gesungen / vnnd darauff ein gemeiner Landtag angesetzt worden: Zu welchem End Jhre Kay. M. nachfolgendes Außschreiben ergehen lassen; Kayserlich Außschreiben zum Böhmischen Landtag. Wir Ferdinand / rc. Entbieten allen vnd jeden Vnsern getrewen vnd gehorsamen Vnderthanen vnnd Innwohnern auß allen vier Ständen / als von Praelaten / Herrn / Ritter- vnnd Bürger- Standt / was Würden / Ampts / oder Wesens dieselben in vnserm Erb-Königreich Böheimb seyn / vnser Kays. Königl. Gnad / vnd alles guts. Liebe Getrewe / Wir geben euch hiemit gnädigst zuvernehmen / daß wir vns auß erheblichen vnnd hochwichtigen Vrsachen / gedachtem vnserm Erb-Königreich Böheimb zum besten / auff den viertzehenden Tag deß künfftigen Monats Novembris einen Landtag außschreiben: Insonderheit aber bey demselben vnser allerliebste Gemahlin die Römische Kayserin / rc. Wie nicht weniger vnsern geliebsten ältesten Sohn Ferdinand den 3. gecrönten König zu Hungarn / als einen rechten natürlichen Erben dieses vnsers Königreichs Böheimb / auch zu einem Böhmischen König / vnd vnserm künfftigen Successorn krönen zulassen / in Kayserl. vnd Königl. Gnaden entschlossen / derowegen vnd damit nun solcher Landtag vnserm gnedigsten Vätterlichen Willen nach / gedachtem vnserm Erb-Königreich Böheimb / euch als vnsern gehorsamen vnd getrewen Ständen sämptlich / vnd einem jedwedern absonderlich zu nutz vnd frommen gereichen / auch vermittelst Göttlicher Verleyhung alle vnnd jede Notthurfften darbey wol berahtschlagt vnd geschlossen / vnd dieses durch die wider vns erhobene Rebellion vnd darauß entstandene Kriegsempörungen / hoch verderbte Königreich / widerumb in gutes vnd gedeyliges auffnehmen gebracht werden möge. So ist hiemit vnser gnädigster Befehlch / daß jhr sampt vnnd sonders auff ernenten 14. Tag Novembris in vnser Statt Prag vnfehlbar vnd gewiß erscheinet / vnd den 15. hernacher an gewöhnlichem Orth in vnserm Königlichen Schloß daselbsten vnsere gnädigste Proposition / in vnderthänigstem Gehorsamb anhöret vnd vernehmet / den gedachten Krönungen beywohnet / nachmals das / was ferrner in gedachter Proposition begriffen / zu trewen Hertzen ziehet / reifflich vnd wol erweget / vnnd berathschlaget / vnnd euch zu einem solchen Schluß bequemet / wie es vnsere / deß gantzen Königreichs / vnd ewer selbst hochangelegene eygene Notturfft erfordert. Dieweil aber / nach dem wir dieses vnsers Erb-Königreich Böheimb / durch Göttliche Verleyhung / widerumb zu schuldigem Gehorsamb gebracht / sich darinnen viel Hohen vnd Nidern Standts Personen / in das Land eingekaufft vnd begütert gemacht / vnd nun eine sondere hohe lauffenem obgesetztem sechs Monatlichem Termin / keinem eintzigẽ / in vielbemeltẽ vnserm Erb-Königreich Böheim lenger zu wohnen / vnd seine Güter persöhnlich zubesitzen nit verstattet vnd zugelassen / sonder dieselben als dañ vielgemeltes vnser Königreich Böheimb zu raumen / jre habende Güter aber / jhren Befreundten oder andern Catholischen Inwohnern zuverkauffen schuldig vnd verbunden seyn sollen: Zu welchem End dann / vñ verkauffung der Güter / Wir denselben / auch einẽ andern Termin von 6. Monaten lang angesetzt vnd gegeben haben wollen. Damit aber niemand vermeinen möchte / als wann hierdurch Geld oder Gut / vnd nit Gottes deß Allmächtigen Ehr vnd Lob allein / dann auch gedachter Vnserer Vnderthanen Seelen Seligkeit gesucht werde / So wollen Wir vns hiermit / vñ in Krafft dieses / in Kayserl. vnd Königlichen Gnaden gegen männiglich weiter erklärt haben / daß / wo fern sich einer oder der ander diesem Vnserm gnädigsten vnd endtlichen Wissen (dessen Wir vns zwar keines wegs versehen) nicht gehorsamblich bequemen würde / dem / oder denselben die Emigration vnd Abzug ohne Abforderung eintziger Nachstewr bevor vnd frey stehẽ solle / Gestalt wir dann auch hiermit zugelassen haben wollen / daß ein jedweder zu Bestell- vnd Versilberung seiner Güter / wie nit weniger Einmanung seiner im Königreich habendẽ Schulden darzu jnen dann schleunigst vnd auffs ehist müglich Rechtens verholffen werden solle) jemands auß seinen Befreundten / oder auch andere Catholische Personen zu vollmächtigen vnd zu hinderlassen befugt seyn solle. Alldieweil Wir aber nichts liebers sehen noch wüntschen wolten / als daß die jenige alte vnd gute Geschlechter / derẽ Voreltern sich in Vnserm Erbkönigreich Böheimb / so lange Zeit ehe vnd zuvor die Irrthumer vnnd vnterschiedliche Secten in das Königreich eingerissen / in Einigkeit der Catholischen Religion / wohl in gutem auff nehmen befunden / auch hinfüro in gleichmässiger Einigkeit der Religion im Königreich erhalten werden vnnd verbleiben möchten / als thun Wir alle vnnd jede Vnsere gehorsame Vnterthanen / gantz Vätterlich vnnd gnädigst vermahnen / es wölle dißfals ein jeder seine selbst eigne Wolfahrt bedencken / in sein Gewissen gehen / vnd wol behertzigen / damit er nicht auß gerechter Straff vnnd verhängnuß Gottes deß Allmächtigen / neben dem Zeitlichen auch das Ewige / welches Wir niemanden gern vergönnen wolten / liderlicher weiß verliere / sondern dieselben vielmehr jhre Irrthumber vnd Ketzerey durch welche sie vnd jhre Vorfahren verführet / vnd das ansehenliche Königreich vnd liebes Vatterlandt in das eusserste Verderben gesetzt) verlassen / vnd zu dem alten H. Catholischen Glauben widerkehren / auch mit vns in der Religion zuvergleichen jnen angelegen seyn lassen: Vnd es wird an dem allem vollbracht Vnser gnädigster / auch endtlicher vnwandelbahrer Will vnd Meinung. Zu Außgang deß Herbstmonats sind Jhre Kayserl. Mayest. neben dero Gemahlin / beyden Princessin / vnnd dem König in Vngarn sampt der gantzen Hoffstat von Wien nach Prag verreiset Kaiser Ferdinand reiset von Wien nach Prag. / vnnd daselbs den 18. Octobris angelangt / von dem Statthalter vnd Innwohnern stattlich empfangen vnnd eingeholet / das Geschütz auff dem Lorentzenberg / dahin es zu dem End geführet worden / zum drittenmahl loß gebrandt / alle Glocken geleutet / vnnd in allen Kirchen das Te Deum laudamus gesungen / vnnd darauff ein gemeiner Landtag angesetzt worden: Zu welchem End Jhre Kay. M. nachfolgendes Außschreiben ergehen lassen; Kayserlich Außschreiben zum Böhmischẽ Landtag. Wir Ferdinand / rc. Entbieten allen vnd jeden Vnsern getrewen vnd gehorsamen Vnderthanen vnnd Innwohnern auß allen vier Ständen / als von Praelaten / Herrn / Ritter- vnnd Bürger- Standt / was Würden / Ampts / oder Wesens dieselben in vnserm Erb-Königreich Böheimb seyn / vnser Kays. Königl. Gnad / vnd alles guts. Liebe Getrewe / Wir geben euch hiemit gnädigst zuvernehmen / daß wir vns auß erheblichen vnnd hochwichtigen Vrsachẽ / gedachtem vnserm Erb-Königreich Böheimb zum besten / auff den viertzehenden Tag deß künfftigen Monats Novembris einen Landtag außschreiben: Insonderheit aber bey demselben vnser allerliebste Gemahlin die Römische Kayserin / rc. Wie nicht weniger vnsern geliebsten ältesten Sohn Ferdinand den 3. gecrönten König zu Hungarn / als einen rechten natürlichen Erben dieses vnsers Königreichs Böheimb / auch zu einem Böhmischen König / vñ vnserm künfftigen Successorn krönen zulassen / in Kayserl. vnd Königl. Gnaden entschlossen / derowegen vnd damit nun solcher Landtag vnserm gnedigsten Vätterlichen Willen nach / gedachtem vnserm Erb-Königreich Böheimb / euch als vnsern gehorsamen vnd getrewen Ständen sämptlich / vnd einem jedwedern absonderlich zu nutz vñ frommen gereichen / auch vermittelst Göttlicher Verleyhung alle vnnd jede Notthurfften darbey wol berahtschlagt vnd geschlossen / vñ dieses durch die wider vns erhobene Rebellion vñ darauß entstandene Kriegsempörungen / hoch verderbte Königreich / widerumb in gutes vnd gedeyliges auffnehmen gebracht werden möge. So ist hiemit vnser gnädigster Befehlch / daß jhr sampt vnnd sonders auff ernenten 14. Tag Novembris in vnser Statt Prag vnfehlbar vnd gewiß erscheinet / vnd den 15. hernacher an gewöhnlichem Orth in vnserm Königlichen Schloß daselbsten vnsere gnädigste Proposition / in vnderthänigstem Gehorsamb anhöret vnd vernehmet / den gedachtẽ Krönungen beywohnet / nachmals das / was ferrner in gedachter Proposition begriffen / zu trewen Hertzen ziehet / reifflich vnd wol erweget / vnnd berathschlaget / vnnd euch zu einem solchen Schluß bequemet / wie es vnsere / deß gantzen Königreichs / vnd ewer selbst hochangelegene eygene Notturfft erfordert. Dieweil aber / nach dem wir dieses vnsers Erb-Königreich Böheimb / durch Göttliche Verleyhung / widerumb zu schuldigem Gehorsamb gebracht / sich darinnen viel Hohen vnd Nidern Standts Personen / in das Land eingekaufft vnd begütert gemacht / vnd nun eine sondere hohe <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f1295" n="1152"/> lauffenem obgesetztem sechs Monatlichem Termin / keinem eintzigẽ / in vielbemeltẽ vnserm Erb-Königreich Böheim lenger zu wohnen / vnd seine Güter persöhnlich zubesitzen nit verstattet vnd zugelassen / sonder dieselben als dañ vielgemeltes vnser Königreich Böheimb zu raumen / jre habende Güter aber / jhren Befreundten oder andern Catholischen Inwohnern zuverkauffen schuldig vnd verbunden seyn sollen: Zu welchem End dann / vñ verkauffung der Güter / Wir denselben / auch einẽ andern Termin von 6. Monaten lang angesetzt vnd gegeben haben wollen. Damit aber niemand vermeinen möchte / als wann hierdurch Geld oder Gut / vnd nit Gottes deß Allmächtigen Ehr vnd Lob allein / dann auch gedachter Vnserer Vnderthanen Seelen Seligkeit gesucht werde / So wollen Wir vns hiermit / vñ in Krafft dieses / in Kayserl. vnd Königlichen Gnaden gegen männiglich weiter erklärt haben / daß / wo fern sich einer oder der ander diesem Vnserm gnädigsten vnd endtlichen Wissen (dessen Wir vns zwar keines wegs versehen) nicht gehorsamblich bequemen würde / dem / oder denselben die Emigration vnd Abzug ohne Abforderung eintziger Nachstewr bevor vnd frey stehẽ solle / Gestalt wir dann auch hiermit zugelassen haben wollen / daß ein jedweder zu Bestell- vnd Versilberung seiner Güter / wie nit weniger Einmanung seiner im Königreich habendẽ Schulden darzu jnen dann schleunigst vnd auffs ehist müglich Rechtens verholffen werden solle) jemands auß seinen Befreundten / oder auch andere Catholische Personen zu vollmächtigen vnd zu hinderlassen befugt seyn solle. Alldieweil Wir aber nichts liebers sehen noch wüntschen wolten / als daß die jenige alte vnd gute Geschlechter / derẽ Voreltern sich in Vnserm Erbkönigreich Böheimb / so lange Zeit ehe vnd zuvor die Irrthumer vnnd vnterschiedliche Secten in das Königreich eingerissen / in Einigkeit der Catholischen Religion / wohl in gutem auff nehmen befunden / auch hinfüro in gleichmässiger Einigkeit der Religion im Königreich erhalten werden vnnd verbleiben möchten / als thun Wir alle vnnd jede Vnsere gehorsame Vnterthanen / gantz Vätterlich vnnd gnädigst vermahnen / es wölle dißfals ein jeder seine selbst eigne Wolfahrt bedencken / in sein Gewissen gehen / vnd wol behertzigen / damit er nicht auß gerechter Straff vnnd verhängnuß Gottes deß Allmächtigen / neben dem Zeitlichen auch das Ewige / welches Wir niemanden gern vergönnen wolten / liderlicher weiß verliere / sondern dieselben vielmehr jhre Irrthumber vnd Ketzerey durch welche sie vnd jhre Vorfahren verführet / vnd das ansehenliche Königreich vnd liebes Vatterlandt in das eusserste Verderben gesetzt) verlassen / vnd zu dem alten H. Catholischen Glauben widerkehren / auch mit vns in der Religion zuvergleichen jnen angelegen seyn lassen: Vnd es wird an dem allem vollbracht Vnser gnädigster / auch endtlicher vnwandelbahrer Will vnd Meinung.</p> <p>Zu Außgang deß Herbstmonats sind Jhre Kayserl. Mayest. neben dero Gemahlin / beyden Princessin / vnnd dem König in Vngarn sampt der gantzen Hoffstat von Wien nach Prag verreiset <note place="right">Kaiser Ferdinand reiset von Wien nach Prag.</note> / vnnd daselbs den 18. Octobris angelangt / von dem Statthalter vnd Innwohnern stattlich empfangen vnnd eingeholet / das Geschütz auff dem Lorentzenberg / dahin es zu dem End geführet worden / zum drittenmahl loß gebrandt / alle Glocken geleutet / vnnd in allen Kirchen das Te Deum laudamus gesungen / vnnd darauff ein gemeiner Landtag angesetzt worden: Zu welchem End Jhre Kay. M. nachfolgendes Außschreiben ergehen lassen;</p> <p><note place="right">Kayserlich Außschreiben zum Böhmischẽ Landtag.</note> Wir Ferdinand / rc. Entbieten allen vnd jeden Vnsern getrewen vnd gehorsamen Vnderthanen vnnd Innwohnern auß allen vier Ständen / als von Praelaten / Herrn / Ritter- vnnd Bürger- Standt / was Würden / Ampts / oder Wesens dieselben in vnserm Erb-Königreich Böheimb seyn / vnser Kays. Königl. Gnad / vnd alles guts. Liebe Getrewe / Wir geben euch hiemit gnädigst zuvernehmen / daß wir vns auß erheblichen vnnd hochwichtigen Vrsachẽ / gedachtem vnserm Erb-Königreich Böheimb zum besten / auff den viertzehenden Tag deß künfftigen Monats Novembris einen Landtag außschreiben: Insonderheit aber bey demselben vnser allerliebste Gemahlin die Römische Kayserin / rc. Wie nicht weniger vnsern geliebsten ältesten Sohn Ferdinand den 3. gecrönten König zu Hungarn / als einen rechten natürlichen Erben dieses vnsers Königreichs Böheimb / auch zu einem Böhmischen König / vñ vnserm künfftigen Successorn krönen zulassen / in Kayserl. vnd Königl. Gnaden entschlossen / derowegen vnd damit nun solcher Landtag vnserm gnedigsten Vätterlichen Willen nach / gedachtem vnserm Erb-Königreich Böheimb / euch als vnsern gehorsamen vnd getrewen Ständen sämptlich / vnd einem jedwedern absonderlich zu nutz vñ frommen gereichen / auch vermittelst Göttlicher Verleyhung alle vnnd jede Notthurfften darbey wol berahtschlagt vnd geschlossen / vñ dieses durch die wider vns erhobene Rebellion vñ darauß entstandene Kriegsempörungen / hoch verderbte Königreich / widerumb in gutes vnd gedeyliges auffnehmen gebracht werden möge. So ist hiemit vnser gnädigster Befehlch / daß jhr sampt vnnd sonders auff ernenten 14. Tag Novembris in vnser Statt Prag vnfehlbar vnd gewiß erscheinet / vnd den 15. hernacher an gewöhnlichem Orth in vnserm Königlichen Schloß daselbsten vnsere gnädigste Proposition / in vnderthänigstem Gehorsamb anhöret vnd vernehmet / den gedachtẽ Krönungen beywohnet / nachmals das / was ferrner in gedachter Proposition begriffen / zu trewen Hertzen ziehet / reifflich vnd wol erweget / vnnd berathschlaget / vnnd euch zu einem solchen Schluß bequemet / wie es vnsere / deß gantzen Königreichs / vnd ewer selbst hochangelegene eygene Notturfft erfordert. Dieweil aber / nach dem wir dieses vnsers Erb-Königreich Böheimb / durch Göttliche Verleyhung / widerumb zu schuldigem Gehorsamb gebracht / sich darinnen viel Hohen vnd Nidern Standts Personen / in das Land eingekaufft vnd begütert gemacht / vnd nun eine sondere hohe </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [1152/1295]
lauffenem obgesetztem sechs Monatlichem Termin / keinem eintzigẽ / in vielbemeltẽ vnserm Erb-Königreich Böheim lenger zu wohnen / vnd seine Güter persöhnlich zubesitzen nit verstattet vnd zugelassen / sonder dieselben als dañ vielgemeltes vnser Königreich Böheimb zu raumen / jre habende Güter aber / jhren Befreundten oder andern Catholischen Inwohnern zuverkauffen schuldig vnd verbunden seyn sollen: Zu welchem End dann / vñ verkauffung der Güter / Wir denselben / auch einẽ andern Termin von 6. Monaten lang angesetzt vnd gegeben haben wollen. Damit aber niemand vermeinen möchte / als wann hierdurch Geld oder Gut / vnd nit Gottes deß Allmächtigen Ehr vnd Lob allein / dann auch gedachter Vnserer Vnderthanen Seelen Seligkeit gesucht werde / So wollen Wir vns hiermit / vñ in Krafft dieses / in Kayserl. vnd Königlichen Gnaden gegen männiglich weiter erklärt haben / daß / wo fern sich einer oder der ander diesem Vnserm gnädigsten vnd endtlichen Wissen (dessen Wir vns zwar keines wegs versehen) nicht gehorsamblich bequemen würde / dem / oder denselben die Emigration vnd Abzug ohne Abforderung eintziger Nachstewr bevor vnd frey stehẽ solle / Gestalt wir dann auch hiermit zugelassen haben wollen / daß ein jedweder zu Bestell- vnd Versilberung seiner Güter / wie nit weniger Einmanung seiner im Königreich habendẽ Schulden darzu jnen dann schleunigst vnd auffs ehist müglich Rechtens verholffen werden solle) jemands auß seinen Befreundten / oder auch andere Catholische Personen zu vollmächtigen vnd zu hinderlassen befugt seyn solle. Alldieweil Wir aber nichts liebers sehen noch wüntschen wolten / als daß die jenige alte vnd gute Geschlechter / derẽ Voreltern sich in Vnserm Erbkönigreich Böheimb / so lange Zeit ehe vnd zuvor die Irrthumer vnnd vnterschiedliche Secten in das Königreich eingerissen / in Einigkeit der Catholischen Religion / wohl in gutem auff nehmen befunden / auch hinfüro in gleichmässiger Einigkeit der Religion im Königreich erhalten werden vnnd verbleiben möchten / als thun Wir alle vnnd jede Vnsere gehorsame Vnterthanen / gantz Vätterlich vnnd gnädigst vermahnen / es wölle dißfals ein jeder seine selbst eigne Wolfahrt bedencken / in sein Gewissen gehen / vnd wol behertzigen / damit er nicht auß gerechter Straff vnnd verhängnuß Gottes deß Allmächtigen / neben dem Zeitlichen auch das Ewige / welches Wir niemanden gern vergönnen wolten / liderlicher weiß verliere / sondern dieselben vielmehr jhre Irrthumber vnd Ketzerey durch welche sie vnd jhre Vorfahren verführet / vnd das ansehenliche Königreich vnd liebes Vatterlandt in das eusserste Verderben gesetzt) verlassen / vnd zu dem alten H. Catholischen Glauben widerkehren / auch mit vns in der Religion zuvergleichen jnen angelegen seyn lassen: Vnd es wird an dem allem vollbracht Vnser gnädigster / auch endtlicher vnwandelbahrer Will vnd Meinung.
Zu Außgang deß Herbstmonats sind Jhre Kayserl. Mayest. neben dero Gemahlin / beyden Princessin / vnnd dem König in Vngarn sampt der gantzen Hoffstat von Wien nach Prag verreiset / vnnd daselbs den 18. Octobris angelangt / von dem Statthalter vnd Innwohnern stattlich empfangen vnnd eingeholet / das Geschütz auff dem Lorentzenberg / dahin es zu dem End geführet worden / zum drittenmahl loß gebrandt / alle Glocken geleutet / vnnd in allen Kirchen das Te Deum laudamus gesungen / vnnd darauff ein gemeiner Landtag angesetzt worden: Zu welchem End Jhre Kay. M. nachfolgendes Außschreiben ergehen lassen;
Kaiser Ferdinand reiset von Wien nach Prag. Wir Ferdinand / rc. Entbieten allen vnd jeden Vnsern getrewen vnd gehorsamen Vnderthanen vnnd Innwohnern auß allen vier Ständen / als von Praelaten / Herrn / Ritter- vnnd Bürger- Standt / was Würden / Ampts / oder Wesens dieselben in vnserm Erb-Königreich Böheimb seyn / vnser Kays. Königl. Gnad / vnd alles guts. Liebe Getrewe / Wir geben euch hiemit gnädigst zuvernehmen / daß wir vns auß erheblichen vnnd hochwichtigen Vrsachẽ / gedachtem vnserm Erb-Königreich Böheimb zum besten / auff den viertzehenden Tag deß künfftigen Monats Novembris einen Landtag außschreiben: Insonderheit aber bey demselben vnser allerliebste Gemahlin die Römische Kayserin / rc. Wie nicht weniger vnsern geliebsten ältesten Sohn Ferdinand den 3. gecrönten König zu Hungarn / als einen rechten natürlichen Erben dieses vnsers Königreichs Böheimb / auch zu einem Böhmischen König / vñ vnserm künfftigen Successorn krönen zulassen / in Kayserl. vnd Königl. Gnaden entschlossen / derowegen vnd damit nun solcher Landtag vnserm gnedigsten Vätterlichen Willen nach / gedachtem vnserm Erb-Königreich Böheimb / euch als vnsern gehorsamen vnd getrewen Ständen sämptlich / vnd einem jedwedern absonderlich zu nutz vñ frommen gereichen / auch vermittelst Göttlicher Verleyhung alle vnnd jede Notthurfften darbey wol berahtschlagt vnd geschlossen / vñ dieses durch die wider vns erhobene Rebellion vñ darauß entstandene Kriegsempörungen / hoch verderbte Königreich / widerumb in gutes vnd gedeyliges auffnehmen gebracht werden möge. So ist hiemit vnser gnädigster Befehlch / daß jhr sampt vnnd sonders auff ernenten 14. Tag Novembris in vnser Statt Prag vnfehlbar vnd gewiß erscheinet / vnd den 15. hernacher an gewöhnlichem Orth in vnserm Königlichen Schloß daselbsten vnsere gnädigste Proposition / in vnderthänigstem Gehorsamb anhöret vnd vernehmet / den gedachtẽ Krönungen beywohnet / nachmals das / was ferrner in gedachter Proposition begriffen / zu trewen Hertzen ziehet / reifflich vnd wol erweget / vnnd berathschlaget / vnnd euch zu einem solchen Schluß bequemet / wie es vnsere / deß gantzen Königreichs / vnd ewer selbst hochangelegene eygene Notturfft erfordert. Dieweil aber / nach dem wir dieses vnsers Erb-Königreich Böheimb / durch Göttliche Verleyhung / widerumb zu schuldigem Gehorsamb gebracht / sich darinnen viel Hohen vnd Nidern Standts Personen / in das Land eingekaufft vnd begütert gemacht / vnd nun eine sondere hohe
Kayserlich Außschreiben zum Böhmischẽ Landtag.
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Zitationshilfe: | Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 1152. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/1295>, abgerufen am 26.06.2024. |