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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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Nothturfft seyn will / daß zuvor hero vnd ehe dieser Landtag angehet / dieselben als Innwohner vermög der new publicirten Landsordnung das schuldige Jurament gebührend ablegen / vnnd die in der newen Lands Ordnung begriffene Reverß zu der Landtaffel (derentwegen doch von jhnen keine Tax gefordert oder genommen werden solle) einstellen. Als wird sich dißfalls ein jedweder der Schuldigkeit zuerjnnern / vnd das was jhme gebühret / zu vollziehen wissen. Die Fürstlichen Personen zwar werden jetzt gedachtes Jurament vor vnser selbst eygenen Keyserlichen vnnd Königlichen Person bey Zeiten vnnd noch vor dem Landtag / die andern aber bey vnserer Königlicher Böheimischer Hoff Cantzley zuleysten haben. Was aber die jenigen belangt / so vor der entstandenen Rebellion im Landt gewohnet / vnnd bey der Executions Commission vor den geputirten Commissarien / von vnserm Königlichen Procurator angeklagt / nachmals aber vnsern gnädigsten Perdon erlanget / denselben wird obligen an statt deß Eyds in gedachter vnserer Königlichen Böheimischen Hoff Cantzley / die Gebühr durch ein Handgelübnuß zu vollziehen. Vnd demnach wir / wie bereit männiglich gnugsamb bewußt seyn wird / bey Revidirung der Lands Ordnung dieses vnsers Erb Königreichs Böheimb / die Geistlichkeit desselben zu jhrem vorhin gehabten Würden widerumb erhoben / vnd also in den fürnembsten Standt gesetzt / auch zu abschneid-vnd verhütung besorglicher Competentzen / so der Session halber entstehen möchten. Vnd wegen der Session die jenigen Geistlichen vnnd Praelaten so Infulati / vnnd Landgüter besitzen / vnd welche zu diesem bevorstehenden vnd künfftigen Landtägen erscheinen / vnd den gantzen Standt repraesentiren werden / gnädigst also resolvirt / wie sie von Jhrer Liebden dem Cardinal von Harrach vnnd Ertz Bischoffen zu Prag weiter vernehmen werden / Als wird sich ein jeder darnach zu richten / vnd solcher vnserer gnädigsten Resolution gehorsamblich nachzukommen wissen. Sintemahln auch letztlich zubesorgen / daß wegen der Session auff dem Landtag in gemein sich allerhand Vnordnungen / insonderheit bey den jenigen Innwohnern / so vnterschiedener Nation vnd Condition seynd / erreugen möchten. So wöllen wir hiemit vnd in Krafft dieses vnsers Königlichen Patents außgesetzt vnd angeordnet haben / daß zwar die Obristen Land Officirer / Land-Hoff-vnnd Cammer-Rechts Beysitzere / wie auch die jenigen Personen / deren Session halber in der vernewerten Land Ordnung etwas gewisses außgesetzt / jhre Stellen der Lands Ordnung gemäß halten / alle die andern aber ohn vnderscheid / auch ohn einiges Praejuditz vnd Nachtheil / jhrer sonst habenden Hoff- oder anderer Empter sitzen mögen / wie sie nach einander in den Landtag kommen / vnd keiner der Stelle halben competiren / jedoch daß ein jedweder sich zu seinem Standt / als Herren zum Herrenstandt: Die vom Adel zum Ritterstandt gesellen sollen. Vnd wann sich nach Außgang deß Landtags befindete / daß sich einer zum Herren- oder Ritterstandt gesellet hette / welcher es nicht were / derselbe wird von demselben Stand darzu er sich gesellet / vor vns als regierendem König vorgenommen vnd angeklagt werden können / darauff wir vns alsdann jederzeit der Billichkeit nach zu resolviren nicht vnterlassen wollen. Massen wir vns zu mäuningliches wissenschafft hiemit gnädigst erklärt haben wollen / daß einem jedwedern zu beweisung seines Standes gnugsamb seyn solle / wann er von vns als regierendem König zu Böheim durch einen Brieff geadelt oder geherret worden. Dannenhero dann auch dieser gestalt niemanden sein Standt disputierlich gemacht werden solle. Vnnd wollen diesem nach vns gnädigst keinen zweiffel machen / es werde sich dißfalls ein jedweder vnser gehorsamer vnnd getrewer Vnderthaner der schuldigkeit erjnnern / zu dem gesetzten Landtag / so wie gedacht jhnen allen / vnd einem jeden absonderlich zum besten gemeynt / gehorsamlichen erscheinen / vnd den allgemeinen Nutzen bester möglichkeit nach / trewhertzig bedencken vnd befördern helffen / Auff den Fall aber einer oder der ander nicht erscheiden / vnd zuwider diesem vnserm gnädigsten Befehl aussen bleiben würde / so sollen nichts destoweniger die jenigen so anwesend seyn / mit vns zu tractiren vnd zu schliessen / vollkommene Macht vnnd Gewalt haben / auch was also tractirt vnd beschlossen worden / die Abwesenden so wol als die Anwesenden desselbe zu vollnziehen schuldig seyn. Vnsere Königliche Stätt aber sollen auß jhrem Mittel Gesandte / zu obberührtem Landtag / so viel sie derselbe angehen / oder jhnen darbey zuthun gebühren wird / mit Vollmacht abfertigen / etc.

Demnach nun auff bestimpte Zeit die beschriebene Böhmische Ständ zu Prag erschienen / haben Jhr Kay. May. jhnen die Proposition thun lassen / welche folgendes in sich gehalten;

Keyserliche Proposition bey dem Landtag zu Prag. Erstlich haben Jhre May. jhnen zuwissen gethan / daß Jhre May. entschlossen weren / deroselben Kayserl. Gemählin auff den 21. Novemb. als in Festo praesentationis B. V. Mariae, vnd dero ältern Herrn Printzen / zu Hungarn Königen / auff den 25. eiusdem, als in Festo B. V. Catharinae beyde zu König vnd Königin krönen zu lassen. Derowegen fürs Ander Jhr Kay May. die vier Löbl. Böheimische Herrn Ständt allergnädigst ermahnt / das Sie den Tag vor der Krönung dero Printzen / als rechten natürlichen Erb-Herrn / die Erbhuldigung / in beyseyn allerhöchst gedachter Jhrer Kayserl. May. laut der newen Lands Ordnung / leysten sollen. Drittens / solle sich Jhr Königl. gegen der Kayserl. May. reversirn / daß Sie bey Lebzeiten Jhrer Kay. May. deß Regiments sich nicht anmassen wollen. Vierdtens / sollen die Löbl. vier Böheimischen Stände / gewisse Personen erwöhlen / welche die Königl. Regalien / als Cron / Scepter vnd Apffel / verwahren / wie auch die vor diesem gebräuchig Praesenten zu beyden Königl. Krönungen verordnen. Fünfftens / daß sie zu Vnderhaltung der Fried-

Nothturfft seyn will / daß zuvor hero vnd ehe dieser Landtag angehet / dieselben als Innwohner vermög der new publicirten Landsordnung das schuldige Jurament gebührend ablegen / vnnd die in der newen Lands Ordnung begriffene Reverß zu der Landtaffel (derentwegen doch von jhnen keine Tax gefordert oder genommen werden solle) einstellen. Als wird sich dißfalls ein jedweder der Schuldigkeit zuerjnnern / vnd das was jhme gebühret / zu vollziehen wissen. Die Fürstlichen Personen zwar werden jetzt gedachtes Jurament vor vnser selbst eygenen Keyserlichen vnnd Königlichen Person bey Zeiten vnnd noch vor dem Landtag / die andern aber bey vnserer Königlicher Böheimischer Hoff Cantzley zuleysten haben. Was aber die jenigen belangt / so vor der entstandenen Rebellion im Landt gewohnet / vnnd bey der Executions Commission vor den geputirten Commissarien / von vnserm Königlichen Procurator angeklagt / nachmals aber vnsern gnädigsten Perdon erlanget / denselben wird obligen an statt deß Eyds in gedachter vnserer Königlichen Böheimischen Hoff Cantzley / die Gebühr durch ein Handgelübnuß zu vollziehen. Vnd demnach wir / wie bereit männiglich gnugsamb bewußt seyn wird / bey Revidirung der Lands Ordnung dieses vnsers Erb Königreichs Böheimb / die Geistlichkeit desselben zu jhrem vorhin gehabten Würden widerumb erhoben / vnd also in den fürnembsten Standt gesetzt / auch zu abschneid-vnd verhütung besorglicher Competentzen / so der Session halber entstehen möchten. Vnd wegen der Session die jenigen Geistlichen vnnd Praelaten so Infulati / vnnd Landgüter besitzen / vnd welche zu diesem bevorstehenden vnd künfftigen Landtägen erscheinen / vnd den gantzen Standt repraesentiren werden / gnädigst also resolvirt / wie sie von Jhrer Liebden dem Cardinal von Harrach vnnd Ertz Bischoffen zu Prag weiter vernehmen werden / Als wird sich ein jeder darnach zu richten / vnd solcher vnserer gnädigsten Resolution gehorsamblich nachzukommen wissen. Sintemahln auch letztlich zubesorgen / daß wegen der Session auff dem Landtag in gemein sich allerhand Vnordnungen / insonderheit bey den jenigen Innwohnern / so vnterschiedener Nation vnd Condition seynd / erreugen möchten. So wöllen wir hiemit vnd in Krafft dieses vnsers Königlichen Patents außgesetzt vnd angeordnet haben / daß zwar die Obristen Land Officirer / Land-Hoff-vnnd Cammer-Rechts Beysitzere / wie auch die jenigen Personen / deren Session halber in der vernewerten Land Ordnung etwas gewisses außgesetzt / jhre Stellen der Lands Ordnung gemäß halten / alle die andern aber ohn vnderscheid / auch ohn einiges Praejuditz vnd Nachtheil / jhrer sonst habenden Hoff- oder anderer Empter sitzen mögen / wie sie nach einander in den Landtag kommen / vnd keiner der Stelle halben competiren / jedoch daß ein jedweder sich zu seinem Standt / als Herren zum Herrenstandt: Die vom Adel zum Ritterstandt gesellen sollen. Vnd wann sich nach Außgang deß Landtags befindete / daß sich einer zum Herren- oder Ritterstandt gesellet hette / welcher es nicht were / derselbe wird von demselben Stand darzu er sich gesellet / vor vns als regierendem König vorgenommen vnd angeklagt werden können / darauff wir vns alsdann jederzeit der Billichkeit nach zu resolviren nicht vnterlassen wollen. Massen wir vns zu mäuningliches wissenschafft hiemit gnädigst erklärt haben wollen / daß einem jedwedern zu beweisung seines Standes gnugsamb seyn solle / wann er von vns als regierendem König zu Böheim durch einen Brieff geadelt oder geherret worden. Dannenhero dann auch dieser gestalt niemanden sein Standt disputierlich gemacht werden solle. Vnnd wollen diesem nach vns gnädigst keinen zweiffel machen / es werde sich dißfalls ein jedweder vnser gehorsamer vnnd getrewer Vnderthaner der schuldigkeit erjnnern / zu dem gesetzten Landtag / so wie gedacht jhnen allen / vnd einem jeden absonderlich zum besten gemeynt / gehorsamlichen erscheinen / vnd den allgemeinen Nutzen bester möglichkeit nach / trewhertzig bedencken vnd befördern helffen / Auff den Fall aber einer oder der ander nicht erscheiden / vnd zuwider diesem vnserm gnädigsten Befehl aussen bleiben würde / so sollen nichts destoweniger die jenigen so anwesend seyn / mit vns zu tractiren vnd zu schliessen / vollkommene Macht vnnd Gewalt haben / auch was also tractirt vnd beschlossen worden / die Abwesenden so wol als die Anwesenden desselbe zu vollnziehen schuldig seyn. Vnsere Königliche Stätt aber sollen auß jhrem Mittel Gesandte / zu obberührtem Landtag / so viel sie derselbe angehen / oder jhnen darbey zuthun gebühren wird / mit Vollmacht abfertigen / etc.

Demnach nun auff bestimpte Zeit die beschriebene Böhmische Ständ zu Prag erschienen / haben Jhr Kay. May. jhnen die Proposition thun lassen / welche folgendes in sich gehalten;

Keyserliche Proposition bey dem Landtag zu Prag. Erstlich haben Jhre May. jhnen zuwissen gethan / daß Jhre May. entschlossen weren / deroselben Kayserl. Gemählin auff den 21. Novemb. als in Festo praesentationis B. V. Mariae, vnd dero ältern Herrn Printzen / zu Hungarn Königen / auff den 25. eiusdem, als in Festo B. V. Catharinae beyde zu König vnd Königin krönen zu lassen. Derowegen fürs Ander Jhr Kay May. die vier Löbl. Böheimische Herrn Ständt allergnädigst ermahnt / das Sie den Tag vor der Krönung dero Printzen / als rechten natürlichen Erb-Herrn / die Erbhuldigung / in beyseyn allerhöchst gedachter Jhrer Kayserl. May. laut der newen Lands Ordnung / leysten sollen. Drittens / solle sich Jhr Königl. gegen der Kayserl. May. reversirn / daß Sie bey Lebzeiten Jhrer Kay. May. deß Regiments sich nicht anmassen wollen. Vierdtens / sollen die Löbl. vier Böheimischen Stände / gewisse Personen erwöhlen / welche die Königl. Regalien / als Cron / Scepter vnd Apffel / verwahren / wie auch die vor diesem gebräuchig Praesenten zu beyden Königl. Krönungen verordnen. Fünfftens / daß sie zu Vnderhaltung der Fried-

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Nothturfft seyn will / daß                      zuvor hero vnd ehe dieser Landtag angehet / dieselben als Innwohner vermög der                      new publicirten Landsordnung das schuldige Jurament gebührend ablegen / vnnd die                      in der newen Lands Ordnung begriffene Reverß zu der Landtaffel (derentwegen doch                      von jhnen keine Tax gefordert oder genommen werden solle) einstellen. Als wird                      sich dißfalls ein jedweder der Schuldigkeit zuerjnnern / vnd das was jhme                      gebühret / zu vollziehen wissen. Die Fürstlichen Personen zwar werden jetzt                      gedachtes Jurament vor vnser selbst eygenen Keyserlichen vnnd Königlichen Person                      bey Zeiten vnnd noch vor dem Landtag / die andern aber bey vnserer Königlicher                      Böheimischer Hoff Cantzley zuleysten haben. Was aber die jenigen belangt / so                      vor der entstandenen Rebellion im Landt gewohnet / vnnd bey der Executions                      Commission vor den geputirten Commissarien / von vnserm Königlichen Procurator                      angeklagt / nachmals aber vnsern gnädigsten Perdon erlanget / denselben wird                      obligen an statt deß Eyds in gedachter vnserer Königlichen Böheimischen Hoff                      Cantzley / die Gebühr durch ein Handgelübnuß zu vollziehen. Vnd demnach wir /                      wie bereit männiglich gnugsamb bewußt seyn wird / bey Revidirung der Lands                      Ordnung dieses vnsers Erb Königreichs Böheimb / die Geistlichkeit desselben zu                      jhrem vorhin gehabten Würden widerumb erhoben / vnd also in den fürnembsten                      Standt gesetzt / auch zu abschneid-vnd verhütung besorglicher Competentzen / so                      der Session halber entstehen möchten. Vnd wegen der Session die jenigen                      Geistlichen vnnd Praelaten so Infulati / vnnd Landgüter besitzen / vnd welche zu                      diesem bevorstehenden vnd künfftigen Landtägen erscheinen / vnd den gantzen                      Standt repraesentiren werden / gnädigst also resolvirt / wie sie von Jhrer                      Liebden dem Cardinal von Harrach vnnd Ertz Bischoffen zu Prag weiter vernehmen                      werden / Als wird sich ein jeder darnach zu richten / vnd solcher vnserer                      gnädigsten Resolution gehorsamblich nachzukommen wissen. Sintemahln auch                      letztlich zubesorgen / daß wegen der Session auff dem Landtag in gemein sich                      allerhand Vnordnungen / insonderheit bey den jenigen Innwohnern / so                      vnterschiedener Nation vnd Condition seynd / erreugen möchten. So wöllen wir                      hiemit vnd in Krafft dieses vnsers Königlichen Patents außgesetzt vnd angeordnet                      haben / daß zwar die Obristen Land Officirer / Land-Hoff-vnnd Cammer-Rechts                      Beysitzere / wie auch die jenigen Personen / deren Session halber in der                      vernewerten Land Ordnung etwas gewisses außgesetzt / jhre Stellen der Lands                      Ordnung gemäß halten / alle die andern aber ohn vnderscheid / auch ohn einiges                      Praejuditz vnd Nachtheil / jhrer sonst habenden Hoff- oder anderer Empter sitzen                      mögen / wie sie nach einander in den Landtag kommen / vnd keiner der Stelle                      halben competiren / jedoch daß ein jedweder sich zu seinem Standt / als Herren                      zum Herrenstandt: Die vom Adel zum Ritterstandt gesellen sollen. Vnd wann sich                      nach Außgang deß Landtags befindete / daß sich einer zum Herren- oder                      Ritterstandt gesellet hette / welcher es nicht were / derselbe wird von                      demselben Stand darzu er sich gesellet / vor vns als regierendem König                      vorgenommen vnd angeklagt werden können / darauff wir vns alsdann jederzeit der                      Billichkeit nach zu resolviren nicht vnterlassen wollen. Massen wir vns zu                      mäuningliches wissenschafft hiemit gnädigst erklärt haben wollen / daß einem                      jedwedern zu beweisung seines Standes gnugsamb seyn solle / wann er von vns als                      regierendem König zu Böheim durch einen Brieff geadelt oder geherret worden.                      Dannenhero dann auch dieser gestalt niemanden sein Standt disputierlich gemacht                      werden solle. Vnnd wollen diesem nach vns gnädigst keinen zweiffel machen / es                      werde sich dißfalls ein jedweder vnser gehorsamer vnnd getrewer Vnderthaner der                      schuldigkeit erjnnern / zu dem gesetzten Landtag / so wie gedacht jhnen allen /                      vnd einem jeden absonderlich zum besten gemeynt / gehorsamlichen erscheinen /                      vnd den allgemeinen Nutzen bester möglichkeit nach / trewhertzig bedencken vnd                      befördern helffen / Auff den Fall aber einer oder der ander nicht erscheiden /                      vnd zuwider diesem vnserm gnädigsten Befehl aussen bleiben würde / so sollen                      nichts destoweniger die jenigen so anwesend seyn / mit vns zu tractiren vnd zu                      schliessen / vollkommene Macht vnnd Gewalt haben / auch was also tractirt vnd                      beschlossen worden / die Abwesenden so wol als die Anwesenden desselbe zu                      vollnziehen schuldig seyn. Vnsere Königliche Stätt aber sollen auß jhrem Mittel                      Gesandte / zu obberührtem Landtag / so viel sie derselbe angehen / oder jhnen                      darbey zuthun gebühren wird / mit Vollmacht abfertigen / etc.</p>
          <p>Demnach nun auff bestimpte Zeit die beschriebene Böhmische Ständ zu Prag                      erschienen / haben Jhr Kay. May. jhnen die Proposition thun lassen / welche                      folgendes in sich gehalten;</p>
          <p><note place="right">Keyserliche Proposition bey dem Landtag zu                      Prag.</note> Erstlich haben Jhre May. jhnen zuwissen gethan / daß Jhre May.                      entschlossen weren / deroselben Kayserl. Gemählin auff den 21. Novemb. als in                      Festo praesentationis B. V. Mariae, vnd dero ältern Herrn Printzen / zu Hungarn                      Königen / auff den 25. eiusdem, als in Festo B. V. Catharinae beyde zu König vnd                      Königin krönen zu lassen. Derowegen fürs Ander Jhr Kay May. die vier Löbl.                      Böheimische Herrn Ständt allergnädigst ermahnt / das Sie den Tag vor der Krönung                      dero Printzen / als rechten natürlichen Erb-Herrn / die Erbhuldigung / in                      beyseyn allerhöchst gedachter Jhrer Kayserl. May. laut der newen Lands Ordnung /                      leysten sollen. Drittens / solle sich Jhr Königl. gegen der Kayserl. May.                      reversirn / daß Sie bey Lebzeiten Jhrer Kay. May. deß Regiments sich nicht                      anmassen wollen. Vierdtens / sollen die Löbl. vier Böheimischen Stände / gewisse                      Personen erwöhlen / welche die Königl. Regalien / als Cron / Scepter vnd Apffel                      / verwahren / wie auch die vor diesem gebräuchig Praesenten zu beyden Königl.                      Krönungen verordnen. Fünfftens / daß sie zu Vnderhaltung der Fried-
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[1153/1296] Nothturfft seyn will / daß zuvor hero vnd ehe dieser Landtag angehet / dieselben als Innwohner vermög der new publicirten Landsordnung das schuldige Jurament gebührend ablegen / vnnd die in der newen Lands Ordnung begriffene Reverß zu der Landtaffel (derentwegen doch von jhnen keine Tax gefordert oder genommen werden solle) einstellen. Als wird sich dißfalls ein jedweder der Schuldigkeit zuerjnnern / vnd das was jhme gebühret / zu vollziehen wissen. Die Fürstlichen Personen zwar werden jetzt gedachtes Jurament vor vnser selbst eygenen Keyserlichen vnnd Königlichen Person bey Zeiten vnnd noch vor dem Landtag / die andern aber bey vnserer Königlicher Böheimischer Hoff Cantzley zuleysten haben. Was aber die jenigen belangt / so vor der entstandenen Rebellion im Landt gewohnet / vnnd bey der Executions Commission vor den geputirten Commissarien / von vnserm Königlichen Procurator angeklagt / nachmals aber vnsern gnädigsten Perdon erlanget / denselben wird obligen an statt deß Eyds in gedachter vnserer Königlichen Böheimischen Hoff Cantzley / die Gebühr durch ein Handgelübnuß zu vollziehen. Vnd demnach wir / wie bereit männiglich gnugsamb bewußt seyn wird / bey Revidirung der Lands Ordnung dieses vnsers Erb Königreichs Böheimb / die Geistlichkeit desselben zu jhrem vorhin gehabten Würden widerumb erhoben / vnd also in den fürnembsten Standt gesetzt / auch zu abschneid-vnd verhütung besorglicher Competentzen / so der Session halber entstehen möchten. Vnd wegen der Session die jenigen Geistlichen vnnd Praelaten so Infulati / vnnd Landgüter besitzen / vnd welche zu diesem bevorstehenden vnd künfftigen Landtägen erscheinen / vnd den gantzen Standt repraesentiren werden / gnädigst also resolvirt / wie sie von Jhrer Liebden dem Cardinal von Harrach vnnd Ertz Bischoffen zu Prag weiter vernehmen werden / Als wird sich ein jeder darnach zu richten / vnd solcher vnserer gnädigsten Resolution gehorsamblich nachzukommen wissen. Sintemahln auch letztlich zubesorgen / daß wegen der Session auff dem Landtag in gemein sich allerhand Vnordnungen / insonderheit bey den jenigen Innwohnern / so vnterschiedener Nation vnd Condition seynd / erreugen möchten. So wöllen wir hiemit vnd in Krafft dieses vnsers Königlichen Patents außgesetzt vnd angeordnet haben / daß zwar die Obristen Land Officirer / Land-Hoff-vnnd Cammer-Rechts Beysitzere / wie auch die jenigen Personen / deren Session halber in der vernewerten Land Ordnung etwas gewisses außgesetzt / jhre Stellen der Lands Ordnung gemäß halten / alle die andern aber ohn vnderscheid / auch ohn einiges Praejuditz vnd Nachtheil / jhrer sonst habenden Hoff- oder anderer Empter sitzen mögen / wie sie nach einander in den Landtag kommen / vnd keiner der Stelle halben competiren / jedoch daß ein jedweder sich zu seinem Standt / als Herren zum Herrenstandt: Die vom Adel zum Ritterstandt gesellen sollen. Vnd wann sich nach Außgang deß Landtags befindete / daß sich einer zum Herren- oder Ritterstandt gesellet hette / welcher es nicht were / derselbe wird von demselben Stand darzu er sich gesellet / vor vns als regierendem König vorgenommen vnd angeklagt werden können / darauff wir vns alsdann jederzeit der Billichkeit nach zu resolviren nicht vnterlassen wollen. Massen wir vns zu mäuningliches wissenschafft hiemit gnädigst erklärt haben wollen / daß einem jedwedern zu beweisung seines Standes gnugsamb seyn solle / wann er von vns als regierendem König zu Böheim durch einen Brieff geadelt oder geherret worden. Dannenhero dann auch dieser gestalt niemanden sein Standt disputierlich gemacht werden solle. Vnnd wollen diesem nach vns gnädigst keinen zweiffel machen / es werde sich dißfalls ein jedweder vnser gehorsamer vnnd getrewer Vnderthaner der schuldigkeit erjnnern / zu dem gesetzten Landtag / so wie gedacht jhnen allen / vnd einem jeden absonderlich zum besten gemeynt / gehorsamlichen erscheinen / vnd den allgemeinen Nutzen bester möglichkeit nach / trewhertzig bedencken vnd befördern helffen / Auff den Fall aber einer oder der ander nicht erscheiden / vnd zuwider diesem vnserm gnädigsten Befehl aussen bleiben würde / so sollen nichts destoweniger die jenigen so anwesend seyn / mit vns zu tractiren vnd zu schliessen / vollkommene Macht vnnd Gewalt haben / auch was also tractirt vnd beschlossen worden / die Abwesenden so wol als die Anwesenden desselbe zu vollnziehen schuldig seyn. Vnsere Königliche Stätt aber sollen auß jhrem Mittel Gesandte / zu obberührtem Landtag / so viel sie derselbe angehen / oder jhnen darbey zuthun gebühren wird / mit Vollmacht abfertigen / etc. Demnach nun auff bestimpte Zeit die beschriebene Böhmische Ständ zu Prag erschienen / haben Jhr Kay. May. jhnen die Proposition thun lassen / welche folgendes in sich gehalten; Erstlich haben Jhre May. jhnen zuwissen gethan / daß Jhre May. entschlossen weren / deroselben Kayserl. Gemählin auff den 21. Novemb. als in Festo praesentationis B. V. Mariae, vnd dero ältern Herrn Printzen / zu Hungarn Königen / auff den 25. eiusdem, als in Festo B. V. Catharinae beyde zu König vnd Königin krönen zu lassen. Derowegen fürs Ander Jhr Kay May. die vier Löbl. Böheimische Herrn Ständt allergnädigst ermahnt / das Sie den Tag vor der Krönung dero Printzen / als rechten natürlichen Erb-Herrn / die Erbhuldigung / in beyseyn allerhöchst gedachter Jhrer Kayserl. May. laut der newen Lands Ordnung / leysten sollen. Drittens / solle sich Jhr Königl. gegen der Kayserl. May. reversirn / daß Sie bey Lebzeiten Jhrer Kay. May. deß Regiments sich nicht anmassen wollen. Vierdtens / sollen die Löbl. vier Böheimischen Stände / gewisse Personen erwöhlen / welche die Königl. Regalien / als Cron / Scepter vnd Apffel / verwahren / wie auch die vor diesem gebräuchig Praesenten zu beyden Königl. Krönungen verordnen. Fünfftens / daß sie zu Vnderhaltung der Fried- Keyserliche Proposition bey dem Landtag zu Prag.

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  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 1153. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/1296>, abgerufen am 26.06.2024.