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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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wendet / den Weymarischen mit Macht zu begegnen. Welche inmittels die inhabende Orht vnnd Päß starck verschantzt / vnnd mit nottürfftigen Gvarnisonen versehen / auch mit Streiffen vnnd außfallen den Keyserischen nicht wenig Schaden zugefüget. Sonderlich haben sie im Decembri das Städtlein vnnd Schloß Sternberg vnd ein Closter nahe bey Olmütz in Mähren eingenommen / vnnd die Vorstadt abgebrennet.

Es kam aber Hertzog Johann Ernst vber solchem Einfall beym Keyser in grosse vngnad / also dz J. M. sich entschlossen jhn in die Acht zu erkleren. Vmb welcher vrsachen willen sie dann auch ein Schreiben an den Churfürsten zu Sachsen abgehen lassen / dieses Inhalts.

Jhre M. setzten in keinen zweiffel er würde fast von der Zeit der in Böheimb ohn allen Fug erweckter / hernacher in andere Jhre Erblanden / vnd folgends in das Römische Reich eingeführter vnd in das 8. Jahr continuirter Rebellion vnd Vnruhe / auch bey denen darauß erfolgten Kriegen vnd schädlichen Empörungen vnder andern an diesem mit vnd neben Jh. May. vornemblich ein hohes Mißfallen getragen haben / daß auch auß seinem löblichen Hauß vnderschiedliche Hertzogen zu Sachsen Weymar in verbottene Dienst wider J. M. vnd andere deß Reichs Chur-Fürsten vnd Stände / sich eingelassen / vornemblich aber vnnd annoch beharrlich / Johann Ernst der Jünger / Hertzog zu Sachsen Weymar durch böse Consilia vnnd Anschläg so weit sich verleiten lassen / daß wider J. May. Er / ohn einige jhm hierzu gegebene Vrsach / die Arma ergriffen / vnd die gantze Zeit hero / fast mehr als andere Feinde sich gebrauchen lassen. Vnnd ob wol Jhrer M. die beschriebene allgemeine Recht vnnd Reichs Constitutiones, wie vnd welcher gestalt Jhre M. wider die Jenige / welche sich den Reichs Aechter also coniungirten / denselben jrem eussersten vermögen nach bey pflichteten / Hülff vnd Assistentz leisteten / procediren möge / den Weg zeigten / so hette doch Jhre Mayest. seines hochgeehrten Hauses bißhero hierinnen verschonen / vnnd viel mehr der bessern Hoffnung leben wollen / mehr gedachter Hertzog würde sich dermal eins andern besinnen / vnd der Keyserlichen Sanfft-vnd Langmütigkeit nicht so gar mißbrauchen / sondern mit der Zeit zur Erkandnuß seines vnbefugten Vornehmens / als ein / wie Jhre Mayest. vernehme / Verständiger vnnd Regierender deß Reichs Fürst selbst werden / jhre offtgethane Keyserliche vnnd mehr dann Vätterliche Abmahn-vnd Warnungen / auch wolgemeinte dehortatoria Mandata in schuldige Acht nemen / vnd also von seinem Vornehmen abstehen / oder doch sich hiervon die in jhren avocatoriis vnnd publicirten Acht Erklärungen einverleibte / auff solchen beharrlichen vngehorsamb deutlich gesetzte hohe Poen / wo nicht zu forderst bey diesem langwürigen Krieg offt verspürten Zorn Gottes / gegen die so seinem Gebott zu wider / der Obrigkeit dermassen widerstrebten / abschröcken lassen.

Wann aber J. M. mit befrembdung vernemen müsse / dar jhre gefaßte Hoffnung vmb sonst gewesen / wie dann auch Jhre Warnungen / Gottes vnd Verbott in Wind geschlagen vnd verächtlich hindan gesetzt worden: Sintemal gedachter Hertzog sich vber dieses alles gelüsten lassen / sich zun Führer vnd Haupt der Rebellen vnd Reichs Aechter auffzuwerffen / hindan gesetzt seines Herkommens vnder dem proscribirten Manßfelder vnd dessen Anhang vnd rauberischen Hauffen / in J. M. Hertzogthumb Schlesien / Marggraffthumb Mähren / vnd gar in Vngarn feindlich einzufallen / sich daselbsten mit dem Türcken vnd desselben Ministro Bethlehemb Gabor zu coniungiren / vnd wann es jhm gelungen vnnd nicht erwehret worden / sedem belli in jhr Ertzhertzogthumb Oesterreich vor Jhre Keyserliche Residentz gantz vermessentlich zu tranßferiren:

Als hette er / Churfürst / solchem allen nach zu ermessen / daß J. M. nun mehr lenger nicht zusehen / noch für vber könne / sondern sich in einem so beharrlichen straffmässigen verbrechen vnd crimine laesae Maiestatis einmal / andern zum Exempel resolviren müsse / wider gedachten Hertzogen / gleich als andere Jhrer M. vnd deß Reichs Feind vnnd Aechter / nach Jnhalt der Reichs Constitutionen / vnd obangezogener Keyserlichen Mandaten / wie vngern J. May. auch vmb seyn / Churfürstens / löblichen Hauses willen / darzu komme / ernstlich verfahren zu lassen.

Welche Jhro zwar abgenöthigte gefaßte endliche resolution sie jme / Churfürsten / vorhero zu notificiren eine Notturfft erachtet / der zuversicht / weil seine trewe Warnungen / weniger als Jhrer M. Paenal Mandata / bey jhme Hertzogen verfangen wolten / er würde sie nicht verdencken / daß sie dergleichen vorsetzlichen zunötig-vnnd verachtungen Keyser. Hochheit lenger nicht platz lassen / sondern vermög der Reichs Satz vnnd Ordnungen in so vielfaltigen verbrechen die ernste Mittel vnd Bestraffung an die Hand zu nehmen wider jhren willen vervrsachet würden.

Chur Sach sen Schreiben an Hertzog Wilhelm zu Sachen Weymar. Als dieses Keyserliche Schreiben / so den 21. Septembr. S. N. datiert / dem Churfürsten von Sachsen zukommen / ließ selbiger also bald eine Copey davon an Hertzog Wilhelmen zu Sachsen Weymar / viel gedachten Hertzog Johann Ernsten Brudern / beneben einem andern Schreiben vnder Dato den 21. Septembr. S. V. abgehen / so also gelautet;

Auß beygefügter Abschrifft hette er / neben seinem anheimbs sich befindenden Brudern zu ersehen / welcher massen die Röm. Key. M. jhm zu erkennen gegeben / daß dieselbe die Acht wider seinen Eltern Brudern / Hertzog Johann Ernsten zu Sachsen ergehen zu lassen / entschlossen seye. Nun erführe er Churfürst solches gar vngern / hette sich dergleichen Processes längst besorget. Hette sich gleichwol nicht versehen / daß Hertzog Johann Ernst / die so vielfaltig geschehene vermahnungen / Warnungen / Bitten vnd Flehen also in Wind schlagen vnd es so weit kommen lassen solte / daß jhrem Chur-vnd Fürstlichen Hauß ein Schimpff begegnen / vnd durch dessen Beginnen vervrsachet werden solte. Zumal weil er / Churfürst / es mit jhm

wendet / den Weymarischen mit Macht zu begegnen. Welche inmittels die inhabende Orht vnnd Päß starck verschantzt / vnnd mit nottürfftigen Gvarnisonen versehen / auch mit Streiffen vnnd außfallen den Keyserischen nicht wenig Schaden zugefüget. Sonderlich haben sie im Decembri das Städtlein vnnd Schloß Sternberg vnd ein Closter nahe bey Olmütz in Mähren eingenommen / vnnd die Vorstadt abgebrennet.

Es kam aber Hertzog Johann Ernst vber solchem Einfall beym Keyser in grosse vngnad / also dz J. M. sich entschlossen jhn in die Acht zu erkleren. Vmb welcher vrsachen willen sie dann auch ein Schreiben an den Churfürsten zu Sachsen abgehen lassen / dieses Inhalts.

Jhre M. setzten in keinen zweiffel er würde fast von der Zeit der in Böheimb ohn allen Fug erweckter / hernacher in andere Jhre Erblanden / vnd folgends in das Römische Reich eingeführter vnd in das 8. Jahr continuirter Rebellion vnd Vnruhe / auch bey denen darauß erfolgten Kriegen vnd schädlichen Empörungen vnder andern an diesem mit vnd neben Jh. May. vornemblich ein hohes Mißfallen getragen haben / daß auch auß seinem löblichen Hauß vnderschiedliche Hertzogen zu Sachsen Weymar in verbottene Dienst wider J. M. vnd andere deß Reichs Chur-Fürsten vnd Stände / sich eingelassen / vornemblich aber vnnd annoch beharrlich / Johann Ernst der Jünger / Hertzog zu Sachsen Weymar durch böse Consilia vnnd Anschläg so weit sich verleiten lassen / daß wider J. May. Er / ohn einige jhm hierzu gegebene Vrsach / die Arma ergriffen / vnd die gantze Zeit hero / fast mehr als andere Feinde sich gebrauchen lassen. Vnnd ob wol Jhrer M. die beschriebene allgemeine Recht vnnd Reichs Constitutiones, wie vnd welcher gestalt Jhre M. wider die Jenige / welche sich den Reichs Aechter also coniungirten / denselben jrem eussersten vermögẽ nach bey pflichteten / Hülff vnd Assistentz leisteten / procediren möge / den Weg zeigten / so hette doch Jhre Mayest. seines hochgeehrten Hauses bißhero hierinnen verschonen / vnnd viel mehr der bessern Hoffnung leben wollen / mehr gedachter Hertzog würde sich dermal eins andern besinnen / vnd der Keyserlichen Sanfft-vnd Langmütigkeit nicht so gar mißbrauchen / sondern mit der Zeit zur Erkandnuß seines vnbefugten Vornehmens / als ein / wie Jhre Mayest. vernehme / Verständiger vnnd Regierender deß Reichs Fürst selbst werden / jhre offtgethane Keyserliche vnnd mehr dann Vätterliche Abmahn-vnd Warnungen / auch wolgemeinte dehortatoria Mandata in schuldige Acht nemen / vnd also von seinem Vornehmen abstehen / oder doch sich hiervon die in jhren avocatoriis vnnd publicirten Acht Erklärungen einverleibte / auff solchen beharrlichen vngehorsamb deutlich gesetzte hohe Poen / wo nicht zu forderst bey diesem langwürigen Krieg offt verspürten Zorn Gottes / gegen die so seinem Gebott zu wider / der Obrigkeit dermassen widerstrebten / abschröcken lassen.

Wann aber J. M. mit befrembdung vernemen müsse / dar jhre gefaßte Hoffnung vmb sonst gewesen / wie dann auch Jhre Warnungen / Gottes vñ Verbott in Wind geschlagen vnd verächtlich hindan gesetzt worden: Sintemal gedachter Hertzog sich vber dieses alles gelüsten lassen / sich zũ Führer vnd Haupt der Rebellen vnd Reichs Aechter auffzuwerffen / hindan gesetzt seines Herkommens vnder dem proscribirten Manßfelder vnd dessen Anhang vñ rauberischen Hauffen / in J. M. Hertzogthumb Schlesien / Marggraffthumb Mähren / vnd gar in Vngarn feindlich einzufallen / sich daselbsten mit dem Türcken vnd desselben Ministro Bethlehemb Gabor zu coniungiren / vnd wann es jhm gelungen vnnd nicht erwehret worden / sedem belli in jhr Ertzhertzogthumb Oesterreich vor Jhre Keyserliche Residentz gantz vermessentlich zu tranßferiren:

Als hette er / Churfürst / solchem allen nach zu ermessen / daß J. M. nun mehr lenger nicht zusehen / noch für vber könne / sondern sich in einem so beharrlichen straffmässigen verbrechen vnd crimine laesae Maiestatis einmal / andern zum Exempel resolviren müsse / wider gedachten Hertzogen / gleich als andere Jhrer M. vnd deß Reichs Feind vnnd Aechter / nach Jnhalt der Reichs Constitutionen / vnd obangezogener Keyserlichen Mandaten / wie vngern J. May. auch vmb seyn / Churfürstens / löblichen Hauses willen / darzu komme / ernstlich verfahren zu lassen.

Welche Jhro zwar abgenöthigte gefaßte endliche resolution sie jme / Churfürstẽ / vorhero zu notificiren eine Notturfft erachtet / der zuversicht / weil seine trewe Warnungen / weniger als Jhrer M. Paenal Mandata / bey jhme Hertzogen verfangen wolten / er würde sie nicht verdencken / daß sie dergleichen vorsetzlichen zunötig-vnnd verachtungen Keyser. Hochheit lenger nicht platz lassen / sondern vermög der Reichs Satz vnnd Ordnungen in so vielfaltigen verbrechen die ernste Mittel vnd Bestraffung an die Hand zu nehmen wider jhren willen vervrsachet würden.

Chur Sach sen Schreiben an Hertzog Wilhelm zu Sachen Weymar. Als dieses Keyserliche Schreiben / so den 21. Septembr. S. N. datiert / dem Churfürsten von Sachsen zukommen / ließ selbiger also bald eine Copey davon an Hertzog Wilhelmen zu Sachsen Weymar / viel gedachten Hertzog Johann Ernsten Brudern / beneben einem andern Schreiben vnder Dato den 21. Septembr. S. V. abgehen / so also gelautet;

Auß beygefügter Abschrifft hette er / neben seinem anheimbs sich befindenden Brudern zu ersehen / welcher massen die Röm. Key. M. jhm zu erkennen gegeben / daß dieselbe die Acht wider seinen Eltern Brudern / Hertzog Johann Ernsten zu Sachsen ergehen zu lassen / entschlossen seye. Nun erführe er Churfürst solches gar vngern / hette sich dergleichen Processes längst besorget. Hette sich gleichwol nicht versehen / daß Hertzog Johann Ernst / die so vielfaltig geschehene vermahnungen / Warnungen / Bitten vnd Flehen also in Wind schlagen vnd es so weit kommen lassen solte / daß jhrem Chur-vnd Fürstlichen Hauß ein Schimpff begegnen / vnd durch dessen Beginnen vervrsachet werden solte. Zumal weil er / Churfürst / es mit jhm

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          <p>Es kam aber Hertzog Johann Ernst vber solchem Einfall beym Keyser in grosse                      vngnad / also dz J. M. sich entschlossen jhn in die Acht zu erkleren. Vmb                      welcher vrsachen willen sie dann auch ein Schreiben an den Churfürsten zu                      Sachsen abgehen lassen / dieses Inhalts.</p>
          <p>Jhre M. setzten in keinen zweiffel er würde fast von der Zeit der in Böheimb ohn                      allen Fug erweckter / hernacher in andere Jhre Erblanden / vnd folgends in das                      Römische Reich eingeführter vnd in das 8. Jahr continuirter Rebellion vnd Vnruhe                      / auch bey denen darauß erfolgten Kriegen vnd schädlichen Empörungen vnder                      andern an diesem mit vnd neben Jh. May. vornemblich ein hohes Mißfallen getragen                      haben / daß auch auß seinem löblichen Hauß vnderschiedliche Hertzogen zu Sachsen                      Weymar in verbottene Dienst wider J. M. vnd andere deß Reichs Chur-Fürsten vnd                      Stände / sich eingelassen / vornemblich aber vnnd annoch beharrlich / Johann                      Ernst der Jünger / Hertzog zu Sachsen Weymar durch böse Consilia vnnd Anschläg                      so weit sich verleiten lassen / daß wider J. May. Er / ohn einige jhm hierzu                      gegebene Vrsach / die Arma ergriffen / vnd die gantze Zeit hero / fast mehr als                      andere Feinde sich gebrauchen lassen. Vnnd ob wol Jhrer M. die beschriebene                      allgemeine Recht vnnd Reichs Constitutiones, wie vnd welcher gestalt Jhre M.                      wider die Jenige / welche sich den Reichs Aechter also coniungirten / denselben                      jrem eussersten vermöge&#x0303; nach bey pflichteten / Hülff vnd                      Assistentz leisteten / procediren möge / den Weg zeigten / so hette doch Jhre                      Mayest. seines hochgeehrten Hauses bißhero hierinnen verschonen / vnnd viel mehr                      der bessern Hoffnung leben wollen / mehr gedachter Hertzog würde sich dermal                      eins andern besinnen / vnd der Keyserlichen Sanfft-vnd Langmütigkeit nicht so                      gar mißbrauchen / sondern mit der Zeit zur Erkandnuß seines vnbefugten                      Vornehmens / als ein / wie Jhre Mayest. vernehme / Verständiger vnnd Regierender                      deß Reichs Fürst selbst werden / jhre offtgethane Keyserliche vnnd mehr dann                      Vätterliche Abmahn-vnd Warnungen / auch wolgemeinte dehortatoria Mandata in                      schuldige Acht nemen / vnd also von seinem Vornehmen abstehen / oder doch sich                      hiervon die in jhren avocatoriis vnnd publicirten Acht Erklärungen einverleibte                      / auff solchen beharrlichen vngehorsamb deutlich gesetzte hohe Poen / wo nicht                      zu forderst bey diesem langwürigen Krieg offt verspürten Zorn Gottes / gegen die                      so seinem Gebott zu wider / der Obrigkeit dermassen widerstrebten / abschröcken                      lassen.</p>
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          <p>Als hette er / Churfürst / solchem allen nach zu ermessen / daß J. M. nun mehr lenger nicht zusehen / noch für vber könne / sondern sich in einem so beharrlichen straffmässigen verbrechen vnd crimine laesae Maiestatis einmal / andern zum Exempel resolviren müsse / wider gedachten Hertzogen / gleich als andere Jhrer M. vnd deß Reichs Feind vnnd Aechter / nach Jnhalt der Reichs Constitutionen / vnd obangezogener Keyserlichen Mandaten / wie vngern J. May. auch vmb seyn / Churfürstens / löblichen Hauses willen / darzu komme / ernstlich verfahren zu lassen.</p>
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          <p><note place="right">Chur Sach sen Schreiben an Hertzog Wilhelm zu Sachen                          Weymar.</note> Als dieses Keyserliche Schreiben / so den 21. Septembr. S. N.                      datiert / dem Churfürsten von Sachsen zukommen / ließ selbiger also bald eine                      Copey davon an Hertzog Wilhelmen zu Sachsen Weymar / viel gedachten Hertzog                      Johann Ernsten Brudern / beneben einem andern Schreiben vnder Dato den 21.                      Septembr. S. V. abgehen / so also gelautet;</p>
          <p>Auß beygefügter Abschrifft hette er / neben seinem anheimbs sich befindenden                      Brudern zu ersehen / welcher massen die Röm. Key. M. jhm zu erkennen gegeben /                      daß dieselbe die Acht wider seinen Eltern Brudern / Hertzog Johann Ernsten zu                      Sachsen ergehen zu lassen / entschlossen seye. Nun erführe er Churfürst solches                      gar vngern / hette sich dergleichen Processes längst besorget. Hette sich                      gleichwol nicht versehen / daß Hertzog Johann Ernst / die so vielfaltig                      geschehene vermahnungen / Warnungen / Bitten <choice><sic>vu&#x0303;nd</sic><corr>vnd</corr></choice> Flehen also in                      Wind schlagen vnd es so weit kommen lassen solte / daß jhrem Chur-vnd                      Fürstlichen Hauß ein Schimpff begegnen / vnd durch dessen Beginnen vervrsachet                      werden solte. Zumal weil er / Churfürst / es mit jhm
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[1057/1188] wendet / den Weymarischen mit Macht zu begegnen. Welche inmittels die inhabende Orht vnnd Päß starck verschantzt / vnnd mit nottürfftigen Gvarnisonen versehen / auch mit Streiffen vnnd außfallen den Keyserischen nicht wenig Schaden zugefüget. Sonderlich haben sie im Decembri das Städtlein vnnd Schloß Sternberg vnd ein Closter nahe bey Olmütz in Mähren eingenommen / vnnd die Vorstadt abgebrennet. Es kam aber Hertzog Johann Ernst vber solchem Einfall beym Keyser in grosse vngnad / also dz J. M. sich entschlossen jhn in die Acht zu erkleren. Vmb welcher vrsachen willen sie dann auch ein Schreiben an den Churfürsten zu Sachsen abgehen lassen / dieses Inhalts. Jhre M. setzten in keinen zweiffel er würde fast von der Zeit der in Böheimb ohn allen Fug erweckter / hernacher in andere Jhre Erblanden / vnd folgends in das Römische Reich eingeführter vnd in das 8. Jahr continuirter Rebellion vnd Vnruhe / auch bey denen darauß erfolgten Kriegen vnd schädlichen Empörungen vnder andern an diesem mit vnd neben Jh. May. vornemblich ein hohes Mißfallen getragen haben / daß auch auß seinem löblichen Hauß vnderschiedliche Hertzogen zu Sachsen Weymar in verbottene Dienst wider J. M. vnd andere deß Reichs Chur-Fürsten vnd Stände / sich eingelassen / vornemblich aber vnnd annoch beharrlich / Johann Ernst der Jünger / Hertzog zu Sachsen Weymar durch böse Consilia vnnd Anschläg so weit sich verleiten lassen / daß wider J. May. Er / ohn einige jhm hierzu gegebene Vrsach / die Arma ergriffen / vnd die gantze Zeit hero / fast mehr als andere Feinde sich gebrauchen lassen. Vnnd ob wol Jhrer M. die beschriebene allgemeine Recht vnnd Reichs Constitutiones, wie vnd welcher gestalt Jhre M. wider die Jenige / welche sich den Reichs Aechter also coniungirten / denselben jrem eussersten vermögẽ nach bey pflichteten / Hülff vnd Assistentz leisteten / procediren möge / den Weg zeigten / so hette doch Jhre Mayest. seines hochgeehrten Hauses bißhero hierinnen verschonen / vnnd viel mehr der bessern Hoffnung leben wollen / mehr gedachter Hertzog würde sich dermal eins andern besinnen / vnd der Keyserlichen Sanfft-vnd Langmütigkeit nicht so gar mißbrauchen / sondern mit der Zeit zur Erkandnuß seines vnbefugten Vornehmens / als ein / wie Jhre Mayest. vernehme / Verständiger vnnd Regierender deß Reichs Fürst selbst werden / jhre offtgethane Keyserliche vnnd mehr dann Vätterliche Abmahn-vnd Warnungen / auch wolgemeinte dehortatoria Mandata in schuldige Acht nemen / vnd also von seinem Vornehmen abstehen / oder doch sich hiervon die in jhren avocatoriis vnnd publicirten Acht Erklärungen einverleibte / auff solchen beharrlichen vngehorsamb deutlich gesetzte hohe Poen / wo nicht zu forderst bey diesem langwürigen Krieg offt verspürten Zorn Gottes / gegen die so seinem Gebott zu wider / der Obrigkeit dermassen widerstrebten / abschröcken lassen. Wann aber J. M. mit befrembdung vernemen müsse / dar jhre gefaßte Hoffnung vmb sonst gewesen / wie dann auch Jhre Warnungen / Gottes vñ Verbott in Wind geschlagen vnd verächtlich hindan gesetzt worden: Sintemal gedachter Hertzog sich vber dieses alles gelüsten lassen / sich zũ Führer vnd Haupt der Rebellen vnd Reichs Aechter auffzuwerffen / hindan gesetzt seines Herkommens vnder dem proscribirten Manßfelder vnd dessen Anhang vñ rauberischen Hauffen / in J. M. Hertzogthumb Schlesien / Marggraffthumb Mähren / vnd gar in Vngarn feindlich einzufallen / sich daselbsten mit dem Türcken vnd desselben Ministro Bethlehemb Gabor zu coniungiren / vnd wann es jhm gelungen vnnd nicht erwehret worden / sedem belli in jhr Ertzhertzogthumb Oesterreich vor Jhre Keyserliche Residentz gantz vermessentlich zu tranßferiren: Als hette er / Churfürst / solchem allen nach zu ermessen / daß J. M. nun mehr lenger nicht zusehen / noch für vber könne / sondern sich in einem so beharrlichen straffmässigen verbrechen vnd crimine laesae Maiestatis einmal / andern zum Exempel resolviren müsse / wider gedachten Hertzogen / gleich als andere Jhrer M. vnd deß Reichs Feind vnnd Aechter / nach Jnhalt der Reichs Constitutionen / vnd obangezogener Keyserlichen Mandaten / wie vngern J. May. auch vmb seyn / Churfürstens / löblichen Hauses willen / darzu komme / ernstlich verfahren zu lassen. Welche Jhro zwar abgenöthigte gefaßte endliche resolution sie jme / Churfürstẽ / vorhero zu notificiren eine Notturfft erachtet / der zuversicht / weil seine trewe Warnungen / weniger als Jhrer M. Paenal Mandata / bey jhme Hertzogen verfangen wolten / er würde sie nicht verdencken / daß sie dergleichen vorsetzlichen zunötig-vnnd verachtungen Keyser. Hochheit lenger nicht platz lassen / sondern vermög der Reichs Satz vnnd Ordnungen in so vielfaltigen verbrechen die ernste Mittel vnd Bestraffung an die Hand zu nehmen wider jhren willen vervrsachet würden. Als dieses Keyserliche Schreiben / so den 21. Septembr. S. N. datiert / dem Churfürsten von Sachsen zukommen / ließ selbiger also bald eine Copey davon an Hertzog Wilhelmen zu Sachsen Weymar / viel gedachten Hertzog Johann Ernsten Brudern / beneben einem andern Schreiben vnder Dato den 21. Septembr. S. V. abgehen / so also gelautet; Chur Sach sen Schreiben an Hertzog Wilhelm zu Sachen Weymar. Auß beygefügter Abschrifft hette er / neben seinem anheimbs sich befindenden Brudern zu ersehen / welcher massen die Röm. Key. M. jhm zu erkennen gegeben / daß dieselbe die Acht wider seinen Eltern Brudern / Hertzog Johann Ernsten zu Sachsen ergehen zu lassen / entschlossen seye. Nun erführe er Churfürst solches gar vngern / hette sich dergleichen Processes längst besorget. Hette sich gleichwol nicht versehen / daß Hertzog Johann Ernst / die so vielfaltig geschehene vermahnungen / Warnungen / Bitten vnd Flehen also in Wind schlagen vnd es so weit kommen lassen solte / daß jhrem Chur-vnd Fürstlichen Hauß ein Schimpff begegnen / vnd durch dessen Beginnen vervrsachet werden solte. Zumal weil er / Churfürst / es mit jhm

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  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 1057. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/1188>, abgerufen am 23.06.2024.