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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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Key. May. nicht darüber zu cognosciren / oder zu mandiren / sondern alle solche Differentien zu gütlichem Vergleich nothwendiglich außzusetzen.

Wie im vierdten / fünfften vnd sechsten Gegenpetito begriffen / weren die Gesandten von jhrem Principalen per expressum befehlicht / sich hierinn nicht einzulassen / dieweil dieselbe Puncten von dem Scopo den Crayß der Kriegslast auffs bäldeste zuerledigen / gar weit abgescheiden / vnd zu gegenwärtigem gantz nicht gehörig / sondern jhrer Erheblichkeit nach an andere Oerther zuverweisen / daselbst gründlich auß zuführen / vnnd nach den Reichs Constitutionen vnd Herbringen zu entscheiden / gestalt die Intermediatores sich darmit nicht beladen würden / noch der General darüber instruiret vnd bevollmächtiget: als was zu Erlangung bestimpten Ziels / das Kriegsvolck auß dem Crayß abzuschaffen vorständig vnnd nützlich / darzu wolte der General / jedoch sarta tecta Imperiali Majestate gern verstehen: aber was der Keyserl. May. von GOtt verliehene Cron vnd Thron / Scepter vnd Schwerdt / das ist / dero höchste Jurisdiction / Regalien vnnd andere Majestätische Gerechtigkeiten berührete / da hieß es bey dem Generalen so wol als bey den Rechtsgelehrten noli me tangere. Es hette sich der General niemals bey dem Crayß in das Religionwesen vnnd Geistliche Sachen eingemenget / also man auch desto weniger die Abschaffung deß jenigen / so jhme niemals in Sinn kommen anzumuthen / oder vnder solchem Schein die Befreyung deß Crayses vom Kriegsvolck zu retardiren: der Crayß hette jederzeit seine Armirung mit der Forcht vnd Gefahr deß Einfalls vnd Vberziehens verthädiget / dieselbe Motiv aber würde durch gegenwertige Friedens Vermittelung gäntzlich aufgehaben / also wolte auch dem Crayß nunmehr die Disarmirung obligen; sonsten da der Crayß diesem Gegenpostulato beharrlich inhaerirte / were darauß zu vrtheilen / daß desselben Kriegsverfassung / vnnd gerühmbte Defension nicht zu Abwendung vorgeschützter Gefährlichkeit / sondern zu Durchtringung jetzo herfürbrechenden Intents angesehen.

Zum neundten were deß Generals vnderhabende Armee vornemblich Jhrer Keys. Majest. als dem Oberhaupt im Reich angehörig / vnnd zu deroselben Devotion ergeben zuachten / welches auch Key. Majest. selbsten in keinen zweiffel ziehen lassen würde / also were vmb so viel mehr das beschehene Zumuthen / wegen Abdanckung dieser Armaden in der sechsten Versicherungs-Clausul begriffen / zu vorwesender Composition mit dem Crayß vnbehörig / vnd bey denen sich erreugenden newen Confoederationen / Anschlägen vnnd gefährlichen Practicken vielleicht hoch bedencklich. Er were aber gewiß / daß so bald alle Gefahr verschwunden / vnd Fried vnnd Gerechkeit / sampt schuldigem Respect / gegen dem Oberhaupt vnd deß Reichs Constitutionen wider zu Tag leuchteten / alsdann Jhre Keys. Majest. vnd dero getrewe Chur-Fürsten vnnd Stände sich gantz gern deren bißhero auffgetrungenen vnerschwinglichen Kriegs Vnkosten geübriget seyn würden.

Sonsten were kundbar / daß der General mit seiner vnderhabenden Armee niemals sich angemast / einigen gehorsamen Stand deß Reichs von seinen Land vnd Leuthen gewaltthätig zuverdringen / letztlich bestünden die Tillische Gesandten auß habendem Befehl vnnd im Nahmen jhres Principalen recapitulando superiora vnbeweglich darauff / daß so fern der ander Theil angedeutete Impertinentia fallen liesse / man jhn zu Exonerirung deß Crayses vom Kriegsvolck willig befinden würde / auch er Krafft von Jhrer Keys. M. empfangenen Gewalts / darüber genugsame Versicherung von sich geben (also die vom Crayß gesonnene erste / zweyte / dritte vnd vierdte Assecurations Mittel gantz vnnöthig / vnd mehr zu Versicherung Jhrer Key. M. hohen Respects / als zu Bestärckung deren einmal in dieser Keyserlichen Vollmacht einverleibten Ratification gereichten) ja alles realiter praestiren vnd erfüllen wolle / vnd angedeutete impertinentia von diesem Tractat gäntzlich abzusondern vnd an höhere Oerter zu remittiren seye.

Wann aber je der widrige theil nicht von solchen Impertinentien abweichen wolte / welches man sich doch zu dergleichen der gemeinen Ruhe vnd Friedens hochbegierigen Fürsten vnd Herrschafften nicht versehe / wisse auff solchen Fall / der Graff von Tilly sich darüber nicht zu entschliessen / sondern müßten sich nothwendig bey der Key. M. Bescheids / aller vnterthänigst erholen. Stelten es sonsten zu der H. Interponenten rathsamen gutem ermessen / ob durch derselben hochvermöglich Auctorität der Crayß zu Begebung mehr angezogener hieher vngehöriger Puncten / oder im Gegensatze auffs wenigste / zu einer auffrechten vnverbrüchlichen Suspension Armorum, biß Jhrer Keys. M. allergn. nachrichtliche Resolution / vber vorbestimpte von diesem Tractat abgesondert / vnnd ausser der H. Generals Macht stehende Postulata, eingelanget / zubewegen / vnd zu disponiren. Welches alles den Herrn Interponenten / die Gräffliche Tillische Gesandten / vor dieses mal / (jedoch so ferne von H. Gegentheil diese gütliche Tractaten zuschlagen werden solten) gantz vnverfänglich / zuerkennen zugeben / befehlicht vnd instruirt.

Schließliche Resolution der Crayß Gesandten. Hierauff haben deß Crayses Gesandten den 28. Febr. den Churfürstlichen Interponenten jhre schließliche Resolution vbergeben / so dieses Innhalts war:

Die anwesende Räthe / Bottschafften vnd Gesandten hetten jnen die zuverlässige Hoffnung gemacht / es würden beyder Generaln Gesandte sich auff jüngst eingereichte deß Crayses endliche Resolution mit einer solchen gegen Erklärung herauß gelassen haben / darüber sich der Crayß vnnd dessen Innwohner vnder dem schweren vnverschuldten Joch der achtmonatlichen Einquartirung / vnnd Vnchristlichen Verfolg-Plünder-vnd Blutstürtzung zuerfrewen gehabt:

Key. May. nicht darüber zu cognosciren / oder zu mandiren / sondern alle solche Differentien zu gütlichem Vergleich nothwendiglich außzusetzen.

Wie im vierdten / fünfften vnd sechsten Gegenpetito begriffen / weren die Gesandten von jhrem Principalen per expressum befehlicht / sich hierinn nicht einzulassen / dieweil dieselbe Puncten von dem Scopo den Crayß der Kriegslast auffs bäldeste zuerledigen / gar weit abgescheiden / vnd zu gegenwärtigem gantz nicht gehörig / sondern jhrer Erheblichkeit nach an andere Oerther zuverweisen / daselbst gründlich auß zuführen / vnnd nach den Reichs Constitutionen vnd Herbringen zu entscheiden / gestalt die Intermediatores sich darmit nicht beladen würden / noch der General darüber instruiret vnd bevollmächtiget: als was zu Erlangung bestimpten Ziels / das Kriegsvolck auß dem Crayß abzuschaffen vorständig vnnd nützlich / darzu wolte der General / jedoch sarta tecta Imperiali Majestate gern verstehen: aber was der Keyserl. May. von GOtt verliehene Cron vnd Thron / Scepter vnd Schwerdt / das ist / dero höchste Jurisdiction / Regalien vnnd andere Majestätische Gerechtigkeiten berührete / da hieß es bey dem Generalen so wol als bey den Rechtsgelehrten noli me tangere. Es hette sich der General niemals bey dem Crayß in das Religionwesen vnnd Geistliche Sachen eingemenget / also man auch desto weniger die Abschaffung deß jenigen / so jhme niemals in Sinn kommen anzumuthen / oder vnder solchem Schein die Befreyung deß Crayses vom Kriegsvolck zu retardiren: der Crayß hette jederzeit seine Armirung mit der Forcht vnd Gefahr deß Einfalls vnd Vberziehens verthädiget / dieselbe Motiv aber würde durch gegenwertige Friedens Vermittelung gäntzlich aufgehaben / also wolte auch dem Crayß nunmehr die Disarmirung obligen; sonsten da der Crayß diesem Gegenpostulato beharrlich inhaerirte / were darauß zu vrtheilen / daß desselben Kriegsverfassung / vnnd gerühmbte Defension nicht zu Abwendung vorgeschützter Gefährlichkeit / sondern zu Durchtringung jetzo herfürbrechenden Intents angesehen.

Zum neundten were deß Generals vnderhabende Armee vornemblich Jhrer Keys. Majest. als dem Oberhaupt im Reich angehörig / vnnd zu deroselben Devotion ergeben zuachten / welches auch Key. Majest. selbsten in keinen zweiffel ziehen lassen würde / also were vmb so viel mehr das beschehene Zumuthen / wegen Abdanckung dieser Armaden in der sechsten Versicherungs-Clausul begriffen / zu vorwesender Composition mit dem Crayß vnbehörig / vnd bey denen sich erreugenden newen Confoederationen / Anschlägen vnnd gefährlichen Practicken vielleicht hoch bedencklich. Er were aber gewiß / daß so bald alle Gefahr verschwunden / vnd Fried vnnd Gerechkeit / sampt schuldigem Respect / gegen dem Oberhaupt vnd deß Reichs Constitutionen wider zu Tag leuchteten / alsdann Jhre Keys. Majest. vnd dero getrewe Chur-Fürsten vnnd Stände sich gantz gern deren bißhero auffgetrungenen vnerschwinglichen Kriegs Vnkosten geübriget seyn würden.

Sonsten were kundbar / daß der General mit seiner vnderhabenden Armee niemals sich angemast / einigen gehorsamen Stand deß Reichs von seinen Land vnd Leuthen gewaltthätig zuverdringen / letztlich bestünden die Tillische Gesandten auß habendem Befehl vnnd im Nahmen jhres Principalen recapitulando superiora vnbeweglich darauff / daß so fern der ander Theil angedeutete Impertinentia fallen liesse / man jhn zu Exonerirung deß Crayses vom Kriegsvolck willig befinden würde / auch er Krafft von Jhrer Keys. M. empfangenen Gewalts / darüber genugsame Versicherung von sich geben (also die vom Crayß gesonnene erste / zweyte / dritte vnd vierdte Assecurations Mittel gantz vnnöthig / vnd mehr zu Versicherung Jhrer Key. M. hohen Respects / als zu Bestärckung deren einmal in dieser Keyserlichen Vollmacht einverleibten Ratification gereichten) ja alles realiter praestiren vnd erfüllen wolle / vnd angedeutete impertinentia von diesem Tractat gäntzlich abzusondern vnd an höhere Oerter zu remittiren seye.

Wann aber je der widrige theil nicht von solchen Impertinentien abweichen wolte / welches man sich doch zu dergleichen der gemeinen Ruhe vnd Friedens hochbegierigen Fürsten vnd Herrschafften nicht versehe / wisse auff solchen Fall / der Graff von Tilly sich darüber nicht zu entschliessen / sondern müßten sich nothwendig bey der Key. M. Bescheids / aller vnterthänigst erholen. Stelten es sonsten zu der H. Interponenten rathsamen gutem ermessen / ob durch derselben hochvermöglich Auctorität der Crayß zu Begebung mehr angezogener hieher vngehöriger Puncten / oder im Gegensatze auffs wenigste / zu einer auffrechten vnverbrüchlichen Suspension Armorum, biß Jhrer Keys. M. allergn. nachrichtliche Resolution / vber vorbestimpte von diesem Tractat abgesondert / vnnd ausser der H. Generals Macht stehende Postulata, eingelanget / zubewegen / vnd zu disponiren. Welches alles den Herrn Interponenten / die Gräffliche Tillische Gesandten / vor dieses mal / (jedoch so ferne von H. Gegentheil diese gütliche Tractaten zuschlagen werden solten) gantz vnverfänglich / zuerkennen zugeben / befehlicht vnd instruirt.

Schließliche Resolution der Crayß Gesandten. Hierauff haben deß Crayses Gesandten den 28. Febr. den Churfürstlichen Interponenten jhre schließliche Resolution vbergeben / so dieses Innhalts war:

Die anwesende Räthe / Bottschafften vnd Gesandten hetten jnen die zuverlässige Hoffnung gemacht / es würden beyder Generaln Gesandte sich auff jüngst eingereichte deß Crayses endliche Resolution mit einer solchen gegen Erklärung herauß gelassen haben / darüber sich der Crayß vnnd dessen Innwohner vnder dem schweren vnverschuldten Joch der achtmonatlichen Einquartirung / vnnd Vnchristlichen Verfolg-Plünder-vnd Blutstürtzung zuerfrewen gehabt:

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Key. May. nicht darüber zu                      cognosciren / oder zu mandiren / sondern alle solche Differentien zu gütlichem                      Vergleich nothwendiglich außzusetzen.</p>
          <p>Wie im vierdten / fünfften vnd sechsten Gegenpetito begriffen / weren die                      Gesandten von jhrem Principalen per expressum befehlicht / sich hierinn nicht                      einzulassen / dieweil dieselbe Puncten von dem Scopo den Crayß der Kriegslast                      auffs bäldeste zuerledigen / gar weit abgescheiden / vnd zu gegenwärtigem gantz                      nicht gehörig / sondern jhrer Erheblichkeit nach an andere Oerther zuverweisen /                      daselbst gründlich auß zuführen / vnnd nach den Reichs Constitutionen vnd                      Herbringen zu entscheiden / gestalt die Intermediatores sich darmit nicht                      beladen würden / noch der General darüber instruiret vnd bevollmächtiget: als                      was zu Erlangung bestimpten Ziels / das Kriegsvolck auß dem Crayß abzuschaffen                      vorständig vnnd nützlich / darzu wolte der General / jedoch sarta tecta                      Imperiali Majestate gern verstehen: aber was der Keyserl. May. von GOtt                      verliehene Cron vnd Thron / Scepter vnd Schwerdt / das ist / dero höchste                      Jurisdiction / Regalien vnnd andere Majestätische Gerechtigkeiten berührete / da                      hieß es bey dem Generalen so wol als bey den Rechtsgelehrten noli me tangere. Es                      hette sich der General niemals bey dem Crayß in das Religionwesen vnnd                      Geistliche Sachen eingemenget / also man auch desto weniger die Abschaffung deß                      jenigen / so jhme niemals in Sinn kommen anzumuthen / oder vnder solchem Schein                      die Befreyung deß Crayses vom Kriegsvolck zu retardiren: der Crayß hette                      jederzeit seine Armirung mit der Forcht vnd Gefahr deß Einfalls vnd Vberziehens                      verthädiget / dieselbe Motiv aber würde durch gegenwertige Friedens Vermittelung                      gäntzlich aufgehaben / also wolte auch dem Crayß nunmehr die Disarmirung                      obligen; sonsten da der Crayß diesem Gegenpostulato beharrlich inhaerirte / were                      darauß zu vrtheilen / daß desselben Kriegsverfassung / vnnd gerühmbte Defension                      nicht zu Abwendung vorgeschützter Gefährlichkeit / sondern zu Durchtringung                      jetzo herfürbrechenden Intents angesehen.</p>
          <p>Zum neundten were deß Generals vnderhabende Armee vornemblich Jhrer Keys. Majest.                      als dem Oberhaupt im Reich angehörig / vnnd zu deroselben Devotion ergeben                      zuachten / welches auch Key. Majest. selbsten in keinen zweiffel ziehen lassen                      würde / also were vmb so viel mehr das beschehene Zumuthen / wegen Abdanckung                      dieser Armaden in der sechsten Versicherungs-Clausul begriffen / zu vorwesender                      Composition mit dem Crayß vnbehörig / vnd bey denen sich erreugenden newen                      Confoederationen / Anschlägen vnnd gefährlichen Practicken vielleicht hoch                      bedencklich. Er were aber gewiß / daß so bald alle Gefahr verschwunden / vnd                      Fried vnnd Gerechkeit / sampt schuldigem Respect / gegen dem Oberhaupt vnd deß                      Reichs Constitutionen wider zu Tag leuchteten / alsdann Jhre Keys. Majest. vnd                      dero getrewe Chur-Fürsten vnnd Stände sich gantz gern deren bißhero                      auffgetrungenen vnerschwinglichen Kriegs Vnkosten geübriget seyn würden.</p>
          <p>Sonsten were kundbar / daß der General mit seiner vnderhabenden Armee niemals                      sich angemast / einigen gehorsamen Stand deß Reichs von seinen Land vnd Leuthen                      gewaltthätig zuverdringen / letztlich bestünden die Tillische Gesandten auß                      habendem Befehl vnnd im Nahmen jhres Principalen recapitulando superiora                      vnbeweglich darauff / daß so fern der ander Theil angedeutete Impertinentia                      fallen liesse / man jhn zu Exonerirung deß Crayses vom Kriegsvolck willig                      befinden würde / auch er Krafft von Jhrer Keys. M. empfangenen Gewalts / darüber                      genugsame Versicherung von sich geben (also die vom Crayß gesonnene erste /                      zweyte / dritte vnd vierdte Assecurations Mittel gantz vnnöthig / vnd mehr zu                      Versicherung Jhrer Key. M. hohen Respects / als zu Bestärckung deren einmal in                      dieser Keyserlichen Vollmacht einverleibten Ratification gereichten) ja alles                      realiter praestiren vnd erfüllen wolle / vnd angedeutete impertinentia von                      diesem Tractat gäntzlich abzusondern vnd an höhere Oerter zu remittiren seye.</p>
          <p>Wann aber je der widrige theil nicht von solchen Impertinentien abweichen wolte /                      welches man sich doch zu dergleichen der gemeinen Ruhe vnd Friedens                      hochbegierigen Fürsten vnd Herrschafften nicht versehe / wisse auff solchen Fall                      / der Graff von Tilly sich darüber nicht zu entschliessen / sondern müßten sich                      nothwendig bey der Key. M. Bescheids / aller vnterthänigst erholen. Stelten es                      sonsten zu der H. Interponenten rathsamen gutem ermessen / ob durch derselben                      hochvermöglich Auctorität der Crayß zu Begebung mehr angezogener hieher                      vngehöriger Puncten / oder im Gegensatze auffs wenigste / zu einer auffrechten                      vnverbrüchlichen Suspension Armorum, biß Jhrer Keys. M. allergn. nachrichtliche                      Resolution / vber vorbestimpte von diesem Tractat abgesondert / vnnd ausser der                      H. Generals Macht stehende Postulata, eingelanget / zubewegen / vnd zu                      disponiren. Welches alles den Herrn Interponenten / die Gräffliche Tillische                      Gesandten / vor dieses mal / (jedoch so ferne von H. Gegentheil diese gütliche                      Tractaten zuschlagen werden solten) gantz vnverfänglich / zuerkennen zugeben /                      befehlicht vnd instruirt.</p>
          <p><note place="right">Schließliche Resolution der Crayß Gesandten.</note>                      Hierauff haben deß Crayses Gesandten den 28. Febr. den Churfürstlichen                      Interponenten jhre schließliche Resolution vbergeben / so dieses Innhalts war:</p>
          <p>Die anwesende Räthe / Bottschafften vnd Gesandten hetten jnen die zuverlässige                      Hoffnung gemacht / es würden beyder Generaln Gesandte sich auff jüngst                      eingereichte deß Crayses endliche Resolution mit einer solchen gegen Erklärung                      herauß gelassen haben / darüber sich der Crayß vnnd dessen Innwohner vnder dem                      schweren vnverschuldten Joch der achtmonatlichen Einquartirung / vnnd                      Vnchristlichen Verfolg-Plünder-vnd Blutstürtzung zuerfrewen gehabt:
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[1017/1144] Key. May. nicht darüber zu cognosciren / oder zu mandiren / sondern alle solche Differentien zu gütlichem Vergleich nothwendiglich außzusetzen. Wie im vierdten / fünfften vnd sechsten Gegenpetito begriffen / weren die Gesandten von jhrem Principalen per expressum befehlicht / sich hierinn nicht einzulassen / dieweil dieselbe Puncten von dem Scopo den Crayß der Kriegslast auffs bäldeste zuerledigen / gar weit abgescheiden / vnd zu gegenwärtigem gantz nicht gehörig / sondern jhrer Erheblichkeit nach an andere Oerther zuverweisen / daselbst gründlich auß zuführen / vnnd nach den Reichs Constitutionen vnd Herbringen zu entscheiden / gestalt die Intermediatores sich darmit nicht beladen würden / noch der General darüber instruiret vnd bevollmächtiget: als was zu Erlangung bestimpten Ziels / das Kriegsvolck auß dem Crayß abzuschaffen vorständig vnnd nützlich / darzu wolte der General / jedoch sarta tecta Imperiali Majestate gern verstehen: aber was der Keyserl. May. von GOtt verliehene Cron vnd Thron / Scepter vnd Schwerdt / das ist / dero höchste Jurisdiction / Regalien vnnd andere Majestätische Gerechtigkeiten berührete / da hieß es bey dem Generalen so wol als bey den Rechtsgelehrten noli me tangere. Es hette sich der General niemals bey dem Crayß in das Religionwesen vnnd Geistliche Sachen eingemenget / also man auch desto weniger die Abschaffung deß jenigen / so jhme niemals in Sinn kommen anzumuthen / oder vnder solchem Schein die Befreyung deß Crayses vom Kriegsvolck zu retardiren: der Crayß hette jederzeit seine Armirung mit der Forcht vnd Gefahr deß Einfalls vnd Vberziehens verthädiget / dieselbe Motiv aber würde durch gegenwertige Friedens Vermittelung gäntzlich aufgehaben / also wolte auch dem Crayß nunmehr die Disarmirung obligen; sonsten da der Crayß diesem Gegenpostulato beharrlich inhaerirte / were darauß zu vrtheilen / daß desselben Kriegsverfassung / vnnd gerühmbte Defension nicht zu Abwendung vorgeschützter Gefährlichkeit / sondern zu Durchtringung jetzo herfürbrechenden Intents angesehen. Zum neundten were deß Generals vnderhabende Armee vornemblich Jhrer Keys. Majest. als dem Oberhaupt im Reich angehörig / vnnd zu deroselben Devotion ergeben zuachten / welches auch Key. Majest. selbsten in keinen zweiffel ziehen lassen würde / also were vmb so viel mehr das beschehene Zumuthen / wegen Abdanckung dieser Armaden in der sechsten Versicherungs-Clausul begriffen / zu vorwesender Composition mit dem Crayß vnbehörig / vnd bey denen sich erreugenden newen Confoederationen / Anschlägen vnnd gefährlichen Practicken vielleicht hoch bedencklich. Er were aber gewiß / daß so bald alle Gefahr verschwunden / vnd Fried vnnd Gerechkeit / sampt schuldigem Respect / gegen dem Oberhaupt vnd deß Reichs Constitutionen wider zu Tag leuchteten / alsdann Jhre Keys. Majest. vnd dero getrewe Chur-Fürsten vnnd Stände sich gantz gern deren bißhero auffgetrungenen vnerschwinglichen Kriegs Vnkosten geübriget seyn würden. Sonsten were kundbar / daß der General mit seiner vnderhabenden Armee niemals sich angemast / einigen gehorsamen Stand deß Reichs von seinen Land vnd Leuthen gewaltthätig zuverdringen / letztlich bestünden die Tillische Gesandten auß habendem Befehl vnnd im Nahmen jhres Principalen recapitulando superiora vnbeweglich darauff / daß so fern der ander Theil angedeutete Impertinentia fallen liesse / man jhn zu Exonerirung deß Crayses vom Kriegsvolck willig befinden würde / auch er Krafft von Jhrer Keys. M. empfangenen Gewalts / darüber genugsame Versicherung von sich geben (also die vom Crayß gesonnene erste / zweyte / dritte vnd vierdte Assecurations Mittel gantz vnnöthig / vnd mehr zu Versicherung Jhrer Key. M. hohen Respects / als zu Bestärckung deren einmal in dieser Keyserlichen Vollmacht einverleibten Ratification gereichten) ja alles realiter praestiren vnd erfüllen wolle / vnd angedeutete impertinentia von diesem Tractat gäntzlich abzusondern vnd an höhere Oerter zu remittiren seye. Wann aber je der widrige theil nicht von solchen Impertinentien abweichen wolte / welches man sich doch zu dergleichen der gemeinen Ruhe vnd Friedens hochbegierigen Fürsten vnd Herrschafften nicht versehe / wisse auff solchen Fall / der Graff von Tilly sich darüber nicht zu entschliessen / sondern müßten sich nothwendig bey der Key. M. Bescheids / aller vnterthänigst erholen. Stelten es sonsten zu der H. Interponenten rathsamen gutem ermessen / ob durch derselben hochvermöglich Auctorität der Crayß zu Begebung mehr angezogener hieher vngehöriger Puncten / oder im Gegensatze auffs wenigste / zu einer auffrechten vnverbrüchlichen Suspension Armorum, biß Jhrer Keys. M. allergn. nachrichtliche Resolution / vber vorbestimpte von diesem Tractat abgesondert / vnnd ausser der H. Generals Macht stehende Postulata, eingelanget / zubewegen / vnd zu disponiren. Welches alles den Herrn Interponenten / die Gräffliche Tillische Gesandten / vor dieses mal / (jedoch so ferne von H. Gegentheil diese gütliche Tractaten zuschlagen werden solten) gantz vnverfänglich / zuerkennen zugeben / befehlicht vnd instruirt. Hierauff haben deß Crayses Gesandten den 28. Febr. den Churfürstlichen Interponenten jhre schließliche Resolution vbergeben / so dieses Innhalts war: Schließliche Resolution der Crayß Gesandten. Die anwesende Räthe / Bottschafften vnd Gesandten hetten jnen die zuverlässige Hoffnung gemacht / es würden beyder Generaln Gesandte sich auff jüngst eingereichte deß Crayses endliche Resolution mit einer solchen gegen Erklärung herauß gelassen haben / darüber sich der Crayß vnnd dessen Innwohner vnder dem schweren vnverschuldten Joch der achtmonatlichen Einquartirung / vnnd Vnchristlichen Verfolg-Plünder-vnd Blutstürtzung zuerfrewen gehabt:

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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 1017. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/1144>, abgerufen am 23.11.2024.