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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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Es köndten auch die Crayß Gesandten nimmermehr darfür halten / daß der Gegentheil von jhren Principalen / dahin bevollmächtiget / so viel ansehenliche Fürstliche Häuser / mit solchen vnverantwortlichen vnd vnleidenlichen Beschuldigungen / zu beschweren / derowegen vnd wie sie die Crayß Gesandten / für jhre Person / bey jetzigen Tractaten ein anders nicht verrichtet / als was sie von jhren Herrschafften / befehliget / als wolte jhnen in allwege obligen / gemeldte Bezüchtigung der Gebühr zu hinderbringen / gestalt sie dann vorgerührte Aufflagen vnd Inculpationes, den Fürstl. Friedländischen / vnd Tillischen Herrn Mandatarien / hiermit auß Erforderung jhrer schweren Pflichten / widerumb anheimb schicken / vnd jhren Herrschafften / alle zustehende Notturfft vnd Actiones, kräfftigster Form Rechtens reserviren müßten.

Inmitteist aber wölten sie zu Rettung / jhrer Principalen / Fürstlichen Nahmens / Reputation / Weltkündiger Innocentz / auff alle das jenige / was seither / vnd bey dieser angestelten Defensions Verfassung durch Schreiben / Schickung / Erinnern / Erklärung vnd Verwahrung fürgangen / wie nicht weniger auff diese Interpositions Acta sich gezogen haben / vnd setzten in keinen zweiffel / es werde darauß allerseits kundlich seyn / daß jhre Herrn nachmals genugsamb befügte Vrsachen hetten / durch den Allerhöchsten GOtt / für der Römischen Keyserl. Majest. allen Chur-Fürsten vnd Ständen deß Reichs / ja der gantzen Welt vnd Posterität / zu protestiren / vnnd zu bezeugen / daß der Mangel bißhero entstandener / vnd noch sich difficultirender Composition keines wegs an jhnen / vnnd dero Fürstl. friedliebenden Gemüthern / sondern allein an dem andern Theil / wofern sie sich nach wie vor in vngewissen generalibus auffhielten / vnd vber alles Verhoffen / Ermahnen vnd Ersuchen / zu keiner beständigen Realitet / dardurch obgedachte Fürsten vnd Stände / neben jhren anbefohlenen armen Vnderthanen / Land vnd Leuthen in futurum, wider alle Beeinträchtigung / bevorab in Gewissenssachen genugsamb versichert seyn können / verstehen würden / erwunden hette / vnd daß sie also vnd nicht der Crayß / an allem darauß entstehenden verderblichen Vnheil schuldig / auch davon an jenem Tag schwere Antwort zugeben haben würden.

Im vbrigen erklärten sich Fürsten vnd Stände deß Crayse / nach mals außtrücklich / daß die Röm. Keys. M. jhres aller gnädigsten Herrn Reputation bey jhnen allwege / sancta salva et inviolabilis vor wie nach: vnd nach wie vor respectirt würd / wölten auch vnder allem deme / was zu deß Crayses Notturfft / Verwahrung vnd Vnschuld / angesühret werden müssen / nicht das allergeringste / so derselben zu Praejuditz gereichen könte / gemeinet haben / wiewol sie sonsten beschließlichen niemanden einige Praetension vnd Zuspruch gestünden / sondern daß der Crayß lediglich in terminis defensionis biß dahero begriffen gewesen / vnnd demselben vnschuldiger weise mit solchen Hostiliteten fort vnd fort zugesetzet worden / daß es nicht ärger seyn können.

So wolten demnach / vnd mußten vielmehr jhren Principalen / die Crayßgesandten alle actiones, vnd Jura competentia, vnd competitura, wie die Nahmen haben möchten / hiemit nachmals vorbehalten / etc.

Endliche Categorische Erklärung der Tillischen. Auff diese Erklärung der Crayß Gesandten haben die Tillische abermals den 23. Febr. vnd 5. Martij nov. st. eine Schrifft vberreichet / welche sie jhre endliche Categorische Erklärung intituliret / so dieses Innhalts war:

Erstlich alle Handlung so bißhero vorgangen zu widerholen were vnnöthig / würde den Interponenten noch in frischer Gedächtnuß seyn. Hinwider könte man fürs ander nicht vmbgehen / allem so in der Crayß Gesandten letzten Erklärungs-Schrifft für anzüglich außgelegt werden könte / als benantlich daß den Keyserlichen Ordinantzen von dieser Seit hohen Officirern keine Parition erstattet / zu widersprechen / in Hoffnung solchem Vorwurff / da es anders so crude vnd rude nach dem eusserlichen Buchstaben gemeinet / der satte Beweißthumb zeitlich zerrinnen würde / sampt angehefftem Wunsch / daß nur ein jedwederer im Reich / Jhrer Keys. M. Vefelchen vnd Verordnungen denselben Gehorsamb gehabt / dessen sich disseits Abgesandten Principal in seinem Gewissen versichert wüßte / vnd mit Jh. Keys. M. selbst eygener Contestirung zuberühmen hette: Dann vornemblich das Röm. Reich vnd dessen Glieder sich in einem weit bessern Zustandt / als jetzo leider für Augen / befinden würden: Inmassen auch dieserseits Gesandten keiner Diffamation / deren sie sich in jhrer den 14. Febr. datierten Schrifft gebraucht haben solten / geständig: sondern man hette deß Orths dahin gesehen / den Crayß zuerinnern / in etlichen seinen Postulaten sonderlich wegen Forderung der Kriegskosten gegen Keys. M. nicht allzustreng an sich zuhalten / vnd dann widerumb in etlichen andern Puncten nicht gar zu weit auß den Schrancken dieser engen Friedens Tractaten zugehen / damit der liebe Frieden dermal eins erhalten werden möchte.

Dieweil dann die Crayß Gesandte darauff in jhrer nähern Erklärung eins theils sich zimlich ergeben / vnd man in Hoffnung stünde / sie andern theils dergleichen thun / vnd vermittelst wolmeinender Limitirung deren zu weit auß den terminis hujus Interpositionis gesetzten Puncten dem Frieden noch ferners sich nähern würde: So fiele obangedeute gleichwol conditionierte Erinnerung / deren sich dieserseits Gesandten in jhrer nähern Schluß Schrifft conditionaliter gebrauchet / von sich selbsten weg / also daß niemanden dißfalls was der Sachen Notturfft nach wolmeintlich auff die Bahn gebracht worden / zu einigem Nachtheil gereichen könte.

Angehend fürs dritte das Hauptwerck / hetten die Tillische Gesandte gemessenen Befehl / die Interponenten deß rechten Scopi dieser vorhabenden Pacification gebührend zuerinnern / nemmlich daß alles darumb vnd diese Zusammen.

Es köndten auch die Crayß Gesandten nimmermehr darfür halten / daß der Gegentheil von jhren Principalen / dahin bevollmächtiget / so viel ansehenliche Fürstliche Häuser / mit solchen vnverantwortlichen vnd vnleidenlichen Beschuldigungen / zu beschweren / derowegen vnd wie sie die Crayß Gesandten / für jhre Person / bey jetzigen Tractaten ein anders nicht verrichtet / als was sie von jhren Herrschafften / befehliget / als wolte jhnen in allwege obligen / gemeldte Bezüchtigung der Gebühr zu hinderbringen / gestalt sie dann vorgerührte Aufflagen vnd Inculpationes, den Fürstl. Friedländischen / vnd Tillischen Herrn Mandatarien / hiermit auß Erforderung jhrer schweren Pflichten / widerumb anheimb schicken / vnd jhren Herrschafften / alle zustehende Notturfft vnd Actiones, kräfftigster Form Rechtens reserviren müßten.

Inmitteist aber wölten sie zu Rettung / jhrer Principalen / Fürstlichen Nahmens / Reputation / Weltkündiger Innocentz / auff alle das jenige / was seither / vnd bey dieser angestelten Defensions Verfassung durch Schreiben / Schickung / Erinnern / Erklärung vnd Verwahrung fürgangen / wie nicht weniger auff diese Interpositions Acta sich gezogen haben / vnd setzten in keinen zweiffel / es werde darauß allerseits kundlich seyn / daß jhre Herrn nachmals genugsamb befügte Vrsachen hetten / durch den Allerhöchsten GOtt / für der Römischen Keyserl. Majest. allen Chur-Fürsten vnd Ständen deß Reichs / ja der gantzen Welt vnd Posterität / zu protestiren / vnnd zu bezeugen / daß der Mangel bißhero entstandener / vnd noch sich difficultirender Composition keines wegs an jhnen / vnnd dero Fürstl. friedliebenden Gemüthern / sondern allein an dem andern Theil / wofern sie sich nach wie vor in vngewissen generalibus auffhielten / vnd vber alles Verhoffen / Ermahnen vnd Ersuchen / zu keiner beständigen Realitet / dardurch obgedachte Fürsten vnd Stände / neben jhren anbefohlenen armen Vnderthanen / Land vnd Leuthen in futurum, wider alle Beeinträchtigung / bevorab in Gewissenssachen genugsamb versichert seyn können / verstehen würden / erwunden hette / vnd daß sie also vnd nicht der Crayß / an allem darauß entstehenden verderblichen Vnheil schuldig / auch davon an jenem Tag schwere Antwort zugeben haben würden.

Im vbrigen erklärten sich Fürsten vnd Stände deß Crayse / nach mals außtrücklich / daß die Röm. Keys. M. jhres aller gnädigsten Herrn Reputation bey jhnen allwege / sancta salva et inviolabilis vor wie nach: vnd nach wie vor respectirt würd / wölten auch vnder allem deme / was zu deß Crayses Notturfft / Verwahrung vñ Vnschuld / angesühret werden müssen / nicht das allergeringste / so derselben zu Praejuditz gereichen könte / gemeinet haben / wiewol sie sonsten beschließlichen niemanden einige Praetension vnd Zuspruch gestünden / sondern daß der Crayß lediglich in terminis defensionis biß dahero begriffen gewesen / vnnd demselben vnschuldiger weise mit solchen Hostiliteten fort vnd fort zugesetzet worden / daß es nicht ärger seyn können.

So wolten demnach / vnd mußten vielmehr jhren Principalen / die Crayßgesandten alle actiones, vnd Jura competentia, vnd competitura, wie die Nahmen haben möchten / hiemit nachmals vorbehalten / etc.

Endliche Categorische Erklärung der Tillischen. Auff diese Erklärung der Crayß Gesandten haben die Tillische abermals den 23. Febr. vnd 5. Martij nov. st. eine Schrifft vberreichet / welche sie jhre endliche Categorische Erklärung intituliret / so dieses Innhalts war:

Erstlich alle Handlung so bißhero vorgangen zu widerholen were vnnöthig / würde den Interponenten noch in frischer Gedächtnuß seyn. Hinwider könte man fürs ander nicht vmbgehen / allem so in der Crayß Gesandten letztẽ Erklärungs-Schrifft für anzüglich außgelegt werden könte / als benantlich daß den Keyserlichen Ordinantzen von dieser Seit hohen Officirern keine Parition erstattet / zu widersprechen / in Hoffnung solchem Vorwurff / da es anders so crudè vnd rudè nach dem eusserlichen Buchstaben gemeinet / der satte Beweißthumb zeitlich zerrinnen würde / sampt angehefftem Wunsch / daß nur ein jedwederer im Reich / Jhrer Keys. M. Vefelchen vnd Verordnungen denselben Gehorsamb gehabt / dessen sich disseits Abgesandten Principal in seinem Gewissen versichert wüßte / vnd mit Jh. Keys. M. selbst eygener Contestirung zuberühmen hette: Dann vornemblich das Röm. Reich vnd dessen Glieder sich in einem weit bessern Zustandt / als jetzo leider für Augen / befinden würden: Inmassen auch dieserseits Gesandten keiner Diffamation / deren sie sich in jhrer den 14. Febr. datierten Schrifft gebraucht haben solten / geständig: sondern man hette deß Orths dahin gesehen / den Crayß zuerinnern / in etlichen seinen Postulaten sonderlich wegen Forderung der Kriegskosten gegen Keys. M. nicht allzustreng an sich zuhalten / vnd dann widerumb in etlichen andern Puncten nicht gar zu weit auß den Schrancken dieser engen Friedens Tractaten zugehen / damit der liebe Frieden dermal eins erhalten werden möchte.

Dieweil dann die Crayß Gesandte darauff in jhrer nähern Erklärung eins theils sich zimlich ergeben / vnd man in Hoffnung stünde / sie andern theils dergleichen thun / vnd vermittelst wolmeinender Limitirung deren zu weit auß den terminis hujus Interpositionis gesetzten Punctẽ dem Frieden noch ferners sich nähern würde: So fiele obangedeute gleichwol conditionierte Erinnerung / deren sich dieserseits Gesandten in jhrer nähern Schluß Schrifft conditionaliter gebrauchet / von sich selbsten weg / also daß niemanden dißfalls was der Sachen Notturfft nach wolmeintlich auff die Bahn gebracht worden / zu einigem Nachtheil gereichen könte.

Angehend fürs dritte das Hauptwerck / hetten die Tillische Gesandte gemessenen Befehl / die Interponenten deß rechten Scopi dieser vorhabenden Pacification gebührend zuerinnern / nem̃lich daß alles darumb vnd diese Zusammen.

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          <p>Inmitteist aber wölten sie zu Rettung / jhrer Principalen / Fürstlichen Nahmens /                      Reputation / Weltkündiger Innocentz / auff alle das jenige / was seither / vnd                      bey dieser angestelten Defensions Verfassung durch Schreiben / Schickung /                      Erinnern / Erklärung vnd Verwahrung fürgangen / wie nicht weniger auff diese                      Interpositions Acta sich gezogen haben / vnd setzten in keinen zweiffel / es                      werde darauß allerseits kundlich seyn / daß jhre Herrn nachmals genugsamb                      befügte Vrsachen hetten / durch den Allerhöchsten GOtt / für der Römischen                      Keyserl. Majest. allen Chur-Fürsten vnd Ständen deß Reichs / ja der gantzen Welt                      vnd Posterität / zu protestiren / vnnd zu bezeugen / daß der Mangel bißhero                      entstandener / vnd noch sich difficultirender Composition keines wegs an jhnen /                      vnnd dero Fürstl. friedliebenden Gemüthern / sondern allein an dem andern Theil                      / wofern sie sich nach wie vor in vngewissen generalibus auffhielten / vnd vber                      alles Verhoffen / Ermahnen vnd Ersuchen / zu keiner beständigen Realitet /                      dardurch obgedachte Fürsten vnd Stände / neben jhren anbefohlenen armen                      Vnderthanen / Land vnd Leuthen in futurum, wider alle Beeinträchtigung / bevorab                      in Gewissenssachen genugsamb versichert seyn können / verstehen würden /                      erwunden hette / vnd daß sie also vnd nicht der Crayß / an allem darauß                      entstehenden verderblichen Vnheil schuldig / auch davon an jenem Tag schwere                      Antwort zugeben haben würden.</p>
          <p>Im vbrigen erklärten sich Fürsten vnd Stände deß Crayse / nach mals außtrücklich                      / daß die Röm. Keys. M. jhres aller gnädigsten Herrn Reputation bey jhnen                      allwege / sancta salva et inviolabilis vor wie nach: vnd nach wie vor respectirt                      würd / wölten auch vnder allem deme / was zu deß Crayses Notturfft / Verwahrung                          vn&#x0303; Vnschuld / angesühret werden müssen / nicht das                      allergeringste / so derselben zu Praejuditz gereichen könte / gemeinet haben /                      wiewol sie sonsten beschließlichen niemanden einige Praetension vnd Zuspruch                      gestünden / sondern daß der Crayß lediglich in terminis defensionis biß dahero                      begriffen gewesen / vnnd demselben vnschuldiger weise mit solchen Hostiliteten                      fort vnd fort zugesetzet worden / daß es nicht ärger seyn können.</p>
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          <p><note place="right">Endliche Categorische Erklärung der Tillischen.</note>                      Auff diese Erklärung der Crayß Gesandten haben die Tillische abermals den 23.                      Febr. vnd 5. Martij nov. st. eine Schrifft vberreichet / welche sie jhre                      endliche Categorische Erklärung intituliret / so dieses Innhalts war:</p>
          <p>Erstlich alle Handlung so bißhero vorgangen zu widerholen were vnnöthig / würde                      den Interponenten noch in frischer Gedächtnuß seyn. Hinwider könte man fürs                      ander nicht vmbgehen / allem so in der Crayß Gesandten letzte&#x0303;                      Erklärungs-Schrifft für anzüglich außgelegt werden könte / als benantlich daß                      den Keyserlichen Ordinantzen von dieser Seit hohen Officirern keine Parition                      erstattet / zu widersprechen / in Hoffnung solchem Vorwurff / da es anders so                      crudè vnd rudè nach dem eusserlichen Buchstaben gemeinet / der satte Beweißthumb                      zeitlich zerrinnen würde / sampt angehefftem Wunsch / daß nur ein jedwederer im                      Reich / Jhrer Keys. M. Vefelchen vnd Verordnungen denselben Gehorsamb gehabt /                      dessen sich disseits Abgesandten Principal in seinem Gewissen versichert wüßte /                      vnd mit Jh. Keys. M. selbst eygener Contestirung zuberühmen hette: Dann                      vornemblich das Röm. Reich vnd dessen Glieder sich in einem weit bessern                      Zustandt / als jetzo leider für Augen / befinden würden: Inmassen auch                      dieserseits Gesandten keiner Diffamation / deren sie sich in jhrer den 14. Febr.                      datierten Schrifft gebraucht haben solten / geständig: sondern man hette deß                      Orths dahin gesehen / den Crayß zuerinnern / in etlichen seinen Postulaten                      sonderlich wegen Forderung der Kriegskosten gegen Keys. M. nicht allzustreng an                      sich zuhalten / vnd dann widerumb in etlichen andern Puncten nicht gar zu weit                      auß den Schrancken dieser engen Friedens Tractaten zugehen / damit der liebe                      Frieden dermal eins erhalten werden möchte.</p>
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[1015/1142] Es köndten auch die Crayß Gesandten nimmermehr darfür halten / daß der Gegentheil von jhren Principalen / dahin bevollmächtiget / so viel ansehenliche Fürstliche Häuser / mit solchen vnverantwortlichen vnd vnleidenlichen Beschuldigungen / zu beschweren / derowegen vnd wie sie die Crayß Gesandten / für jhre Person / bey jetzigen Tractaten ein anders nicht verrichtet / als was sie von jhren Herrschafften / befehliget / als wolte jhnen in allwege obligen / gemeldte Bezüchtigung der Gebühr zu hinderbringen / gestalt sie dann vorgerührte Aufflagen vnd Inculpationes, den Fürstl. Friedländischen / vnd Tillischen Herrn Mandatarien / hiermit auß Erforderung jhrer schweren Pflichten / widerumb anheimb schicken / vnd jhren Herrschafften / alle zustehende Notturfft vnd Actiones, kräfftigster Form Rechtens reserviren müßten. Inmitteist aber wölten sie zu Rettung / jhrer Principalen / Fürstlichen Nahmens / Reputation / Weltkündiger Innocentz / auff alle das jenige / was seither / vnd bey dieser angestelten Defensions Verfassung durch Schreiben / Schickung / Erinnern / Erklärung vnd Verwahrung fürgangen / wie nicht weniger auff diese Interpositions Acta sich gezogen haben / vnd setzten in keinen zweiffel / es werde darauß allerseits kundlich seyn / daß jhre Herrn nachmals genugsamb befügte Vrsachen hetten / durch den Allerhöchsten GOtt / für der Römischen Keyserl. Majest. allen Chur-Fürsten vnd Ständen deß Reichs / ja der gantzen Welt vnd Posterität / zu protestiren / vnnd zu bezeugen / daß der Mangel bißhero entstandener / vnd noch sich difficultirender Composition keines wegs an jhnen / vnnd dero Fürstl. friedliebenden Gemüthern / sondern allein an dem andern Theil / wofern sie sich nach wie vor in vngewissen generalibus auffhielten / vnd vber alles Verhoffen / Ermahnen vnd Ersuchen / zu keiner beständigen Realitet / dardurch obgedachte Fürsten vnd Stände / neben jhren anbefohlenen armen Vnderthanen / Land vnd Leuthen in futurum, wider alle Beeinträchtigung / bevorab in Gewissenssachen genugsamb versichert seyn können / verstehen würden / erwunden hette / vnd daß sie also vnd nicht der Crayß / an allem darauß entstehenden verderblichen Vnheil schuldig / auch davon an jenem Tag schwere Antwort zugeben haben würden. Im vbrigen erklärten sich Fürsten vnd Stände deß Crayse / nach mals außtrücklich / daß die Röm. Keys. M. jhres aller gnädigsten Herrn Reputation bey jhnen allwege / sancta salva et inviolabilis vor wie nach: vnd nach wie vor respectirt würd / wölten auch vnder allem deme / was zu deß Crayses Notturfft / Verwahrung vñ Vnschuld / angesühret werden müssen / nicht das allergeringste / so derselben zu Praejuditz gereichen könte / gemeinet haben / wiewol sie sonsten beschließlichen niemanden einige Praetension vnd Zuspruch gestünden / sondern daß der Crayß lediglich in terminis defensionis biß dahero begriffen gewesen / vnnd demselben vnschuldiger weise mit solchen Hostiliteten fort vnd fort zugesetzet worden / daß es nicht ärger seyn können. So wolten demnach / vnd mußten vielmehr jhren Principalen / die Crayßgesandten alle actiones, vnd Jura competentia, vnd competitura, wie die Nahmen haben möchten / hiemit nachmals vorbehalten / etc. Auff diese Erklärung der Crayß Gesandten haben die Tillische abermals den 23. Febr. vnd 5. Martij nov. st. eine Schrifft vberreichet / welche sie jhre endliche Categorische Erklärung intituliret / so dieses Innhalts war: Endliche Categorische Erklärung der Tillischen. Erstlich alle Handlung so bißhero vorgangen zu widerholen were vnnöthig / würde den Interponenten noch in frischer Gedächtnuß seyn. Hinwider könte man fürs ander nicht vmbgehen / allem so in der Crayß Gesandten letztẽ Erklärungs-Schrifft für anzüglich außgelegt werden könte / als benantlich daß den Keyserlichen Ordinantzen von dieser Seit hohen Officirern keine Parition erstattet / zu widersprechen / in Hoffnung solchem Vorwurff / da es anders so crudè vnd rudè nach dem eusserlichen Buchstaben gemeinet / der satte Beweißthumb zeitlich zerrinnen würde / sampt angehefftem Wunsch / daß nur ein jedwederer im Reich / Jhrer Keys. M. Vefelchen vnd Verordnungen denselben Gehorsamb gehabt / dessen sich disseits Abgesandten Principal in seinem Gewissen versichert wüßte / vnd mit Jh. Keys. M. selbst eygener Contestirung zuberühmen hette: Dann vornemblich das Röm. Reich vnd dessen Glieder sich in einem weit bessern Zustandt / als jetzo leider für Augen / befinden würden: Inmassen auch dieserseits Gesandten keiner Diffamation / deren sie sich in jhrer den 14. Febr. datierten Schrifft gebraucht haben solten / geständig: sondern man hette deß Orths dahin gesehen / den Crayß zuerinnern / in etlichen seinen Postulaten sonderlich wegen Forderung der Kriegskosten gegen Keys. M. nicht allzustreng an sich zuhalten / vnd dann widerumb in etlichen andern Puncten nicht gar zu weit auß den Schrancken dieser engen Friedens Tractaten zugehen / damit der liebe Frieden dermal eins erhalten werden möchte. Dieweil dann die Crayß Gesandte darauff in jhrer nähern Erklärung eins theils sich zimlich ergeben / vnd man in Hoffnung stünde / sie andern theils dergleichen thun / vnd vermittelst wolmeinender Limitirung deren zu weit auß den terminis hujus Interpositionis gesetzten Punctẽ dem Frieden noch ferners sich nähern würde: So fiele obangedeute gleichwol conditionierte Erinnerung / deren sich dieserseits Gesandten in jhrer nähern Schluß Schrifft conditionaliter gebrauchet / von sich selbsten weg / also daß niemanden dißfalls was der Sachen Notturfft nach wolmeintlich auff die Bahn gebracht worden / zu einigem Nachtheil gereichen könte. Angehend fürs dritte das Hauptwerck / hetten die Tillische Gesandte gemessenen Befehl / die Interponenten deß rechten Scopi dieser vorhabenden Pacification gebührend zuerinnern / nem̃lich daß alles darumb vnd diese Zusammen.

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  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 1015. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/1142>, abgerufen am 24.06.2024.