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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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vnd anders zu attentiren wol gebührt habe: insonderheit nachdem D. L. mit dem Gottshauß noch in anhangenden Rechten / vnd sie vber vnser hiebevor angedeutete Vrsachen / bey sich selbst dero beywohnenden Verstand nach leichtlich ermessen konten / daß vns dergleichen Beginnen / da man die temporalia vnd Weltlichkeit / welche von vns vnd dem H. Reich dependiren / davon auch deß Heil. Reichs Contributiones vnd Anlagen entrichtet werden müssen / in die Commendas einzuziehen vermeynet / zugestatten keines Wegs verantwortlich seyn wil / zumal wir nicht sehen / wie der Dienst Gottes in seinem alten Wesen / vnd mit so viel Andators / vnd andrer vnserer Vorfahren am Reich Intention vnd mildreiche Stifftung salvirt / auch vns dem Reich / seine Schuldigkeit gereicht werden / wann D. L. die zween Theil deß Gottshauß Einkommens / ohn alle Beschwerd / jnhalts der Päpstlichen Bullen / solte geniessen: der dritte Theil aber / mit allen Beschwerden dem Gottshauß verbleiben: Zugeschweigen / was etwa hierauß für grosse scandala, auch D. L. vnd allen Geistlichen Ständen / da dergleichen eingeführet werden solte / hochbeschwerliche Praejudicia, vnd gäntzliche Eversion deß Heil. Reichs vralter Verfassung / so auff dem Geistlichen Stand meistentheils beruhet / hierauß entstehen / vnd bey beyden Religionsverwandten Ständen im Reich ein seltzames Ansehen gewinnen möchte. Wie nun D. L. solches hochvernünfftig bey jhr selbsten ermessen / derowegen auch den Namen nicht haben wolten / daß sie zu solchen nachdencklichen Verordnungen / bey der Curia Romana die wenigste Vrsach gegeben: also vermahnen wir dieselben nachmals Freundgnädiglich / Sie wölle oberzehlte der Sachen Vmbstände reifflich zu Gemüthe ziehen / vnd sich vorigem vnserm Rescript vnd der Billichkeit selbsten gemäß / aller angemaßten Gewaltsame / vnd alles anders was sie seydhero zu Behauptung jhres Intents weiters fürgenommen / allerdings vnd alsbalden entschlagen / mehrgedachter Vnderthanen weder an Person noch Gütern keines Wegs beschweren vnd anfechten / sondern deß ordentlichen Außtrag Rechtens / darzu wir derselben alle gedeyliche Beförderung zu erzeigen erbietig seyn / begnügen vnd sättigen lassen soll: auff welche gebürende Bezeigung wir auch vns gäntzlich versehen / es werde bey Päpstl. Heiligkeit (die dann nunmehr selbst erkennen sollen / daß in dieser Sach von den jhrigen etwas zu weit geschritten) vmb so viel leichter zu erhalten / daß sie diese angemaßte Commendam schwinden lassen / vnd jhre praetendirte Gerechtigkeit / deß H. Reichs Frieden vnd Wolstand condoniren: Inmittelst vnd vnter dessen wöllen wir das jenige / was D. L. mit der angemaßten Possession / vnd in all andere Weg wider das Gottshauß fürgenommen / daß solches nicht zu Exempel gezogen werde / hiemit für vns gäntzlich cassirt / vnd für vngültig gehalten vnd erklärt haben / etc.

Deß Ertzbischoffen von Trier Antwort Auff dieses hat der Ertzbischoff von Trier hinwider vnterm Dato den 13. Julij nachgesetzt Antwort Schreiben an Jhr. Keys. M. abgehen lassen:

P. P. Allergnädigster Herr: Die hohe vnvmbgängliche Notdurfft meines Ertzstiffts / dringet Schreiben an Keyserl. May. daß die Commendalsach deß Closters S. Maximini ein Geistliche Sach sey / dahero Jhre Keyserl. Maj. deroselben jhren Lauff lassen solte. mich Ew. Keys. Majest. Allervnderthänigst anzulangen / vnd zu berichten / was gestalt in streittiger Sachen / meines Ertzstiffts Trier / wider das Closter zu S. Maximin / die Reichs vnd Landstewern betreffend / der an Ew. Keys. Maj. Hoff residirender Maximinischer Agent / sich hin vnd wider vor Erörterung der Sachen verlauten läßt / E. Keys. Majest. Reichshoffraht seye entschlossen / nicht allein das an seiten meines Ertzstiffts angestelletes Possessorium zu vberschreiten / vnd das Petitorium fürzunehmen / vnd zu erörtern: sondern auch gar der Geistlichen Commendal-Sachen zu vndernehmen / vnd deroselben Cognition vor sich zu ziehen / vnd in einem vnd anderm vorermeldtes Closter / vnd gegen meinem Ertzstifft den Anschlag zu geben. Wiewol nun Ew. Keyser. Majest. hochrühmlicher Eyfer in Justicisachen allermänniglich offenbahr vnd bekandt ist / Ich auch versichert vnnd assecurirt bin / dieselbe werden nicht zulassen noch gestatten / daß wider mich als einem gehorsamen Churfürsten deß Reichs / etwas statuirt vnd erkandt werden solte / was nicht dem Rechten vnd Reichs Constitutionen gemäß ist: so habe ich doch wegen hoher Importantz vnd Wichtigkeit dieser Sachen / darbey dann ein gantze Zertrennung vnd Desolation meines vralten Ertzstiffts / Inmassen in denen an Ew. Keys. Maj. in allem Gehorsamb eins theils zu Gemüth zu führen nicht vnterlassen wöllen / das nämlich weder mein nechster Vorfahr selig. Gedächtnuß / noch ich / vns jemaln bey dieser Rechtfertigung mit dem Gegentheil ins Petitorium einlassen wöllen / seynds auch / vermög der Rechten / ehe vnd zuvor mein Ertzstifft wider in vorigen Stand gesetzt / keins wegs schuldig noch verbunden gewesen: versehe mich also nochmaln Allervnderthänigst / E. Keys. M. werden deß Petitorii halben / vor Erörterung deß privilegirten summarissimi Possessorii mich vnd mein Entzstifft zu beschweren nit gemeynet seyn / sondern vielmehr / wie es in sich recht vnd billich / auch dem Keys. außgangenen Mandat außtrücklich einverleibt ist / gemeltem Closter zu S. Maximin vor allen dingen die schuldige Parition durch ein Keyserl. Decret anbefohlen / vnd ermelten Apt mit seiner berümbten Exemption / nach Außweifung vorgedachtes Keyserl. Mandats zum Possessorio ordinario vel petitorio Allergnädigst remittiren vnd verweissen.

Andern Theils aber vnd so viel die Commendal-Sach betrifft / erinnern sich Ew. Keys. M. Allergnädigst / daß diß ein pur lauter Geistliche / vnd allbereits in Rota Romana erörterte Sach ist / die auch mit dem vor Ew. Keys. Maj. der Reichs vnd Landstewern halben schwebenden Streitt zumahl keine Gemeinschafft hat / wil also auch Allervnderthänigst verhoffen / Ew. Keys. M. werden in dieser Geistlichen Beneficial Sachen nichts nachtheiliges vorgehen / sondern der Päpstl. Heiligkeit Geistlichen Gewalt seinen vnverhinderlichen Lauff lassen / zumal weil der Convent in berührter Sachen selbst ad sedem Romanan appellirt / vnd sich derselben Cognition der Schuldigkeit nach vnderworffen.

Solten nun Ewer Keyserl. Majest. in einem oder andern Puncten noch wenig Zweiffel tragen /

vnd anders zu attentiren wol gebührt habe: insonderheit nachdem D. L. mit dem Gottshauß noch in anhangenden Rechten / vnd sie vber vnser hiebevor angedeutete Vrsachen / bey sich selbst dero beywohnendẽ Verstand nach leichtlich ermessen konten / daß vns dergleichen Beginnen / da man die temporalia vnd Weltlichkeit / welche von vns vnd dem H. Reich dependiren / davon auch deß Heil. Reichs Contributiones vnd Anlagen entrichtet werden müssen / in die Commendas einzuziehen vermeynet / zugestatten keines Wegs verantwortlich seyn wil / zumal wir nicht sehen / wie der Dienst Gottes in seinem alten Wesen / vñ mit so viel Andators / vnd andrer vnserer Vorfahren am Reich Intention vnd mildreiche Stifftung salvirt / auch vns dem Reich / seine Schuldigkeit gereicht werdẽ / wann D. L. die zween Theil deß Gottshauß Einkommens / ohn alle Beschwerd / jnhalts der Päpstlichen Bullen / solte geniessen: der dritte Theil aber / mit allen Beschwerdẽ dem Gottshauß verbleibẽ: Zugeschweigen / was etwa hierauß für grosse scandala, auch D. L. vnd allen Geistlichen Ständen / da dergleichen eingeführet werden solte / hochbeschwerliche Praejudicia, vnd gäntzliche Eversion deß Heil. Reichs vralter Verfassung / so auff dem Geistlichen Stand meistentheils beruhet / hierauß entstehen / vnd bey beyden Religionsverwandten Ständen im Reich ein seltzames Ansehen gewinnen möchte. Wie nun D. L. solches hochvernünfftig bey jhr selbsten ermessen / derowegen auch den Namen nicht haben wolten / daß sie zu solchen nachdencklichen Verordnungen / bey der Curia Romana die wenigste Vrsach gegeben: also vermahnen wir dieselben nachmals Freundgnädiglich / Sie wölle oberzehlte der Sachen Vmbstände reifflich zu Gemüthe ziehen / vnd sich vorigem vnserm Rescript vnd der Billichkeit selbsten gemäß / aller angemaßten Gewaltsame / vnd alles anders was sie seydhero zu Behauptung jhres Intents weiters fürgenommen / allerdings vnd alsbalden entschlagen / mehrgedachter Vnderthanen weder an Person noch Gütern keines Wegs beschweren vnd anfechten / sondern deß ordentlichen Außtrag Rechtens / darzu wir derselben alle gedeyliche Beförderung zu erzeigen erbietig seyn / begnügen vnd sättigen lassen soll: auff welche gebürende Bezeigung wir auch vns gäntzlich versehen / es werde bey Päpstl. Heiligkeit (die dann nunmehr selbst erkennen sollen / daß in dieser Sach von den jhrigen etwas zu weit geschritten) vmb so viel leichter zu erhalten / daß sie diese angemaßte Commendam schwinden lassen / vnd jhre praetendirte Gerechtigkeit / deß H. Reichs Frieden vnd Wolstand condoniren: Inmittelst vnd vnter dessen wöllen wir das jenige / was D. L. mit der angemaßten Possession / vnd in all andere Weg wider das Gottshauß fürgenommen / daß solches nicht zu Exempel gezogen werde / hiemit für vns gäntzlich cassirt / vnd für vngültig gehalten vnd erklärt haben / etc.

Deß Ertzbischoffen von Trier Antwort Auff dieses hat der Ertzbischoff von Trier hinwider vnterm Dato den 13. Julij nachgesetzt Antwort Schreiben an Jhr. Keys. M. abgehen lassen:

P. P. Allergnädigster Herr: Die hohe vnvmbgängliche Notdurfft meines Ertzstiffts / dringet Schreiben an Keyserl. May. daß die Commendalsach deß Closters S. Maximini ein Geistliche Sach sey / dahero Jhre Keyserl. Maj. deroselben jhren Lauff lassen solte. mich Ew. Keys. Majest. Allervnderthänigst anzulangen / vnd zu berichten / was gestalt in streittiger Sachen / meines Ertzstiffts Trier / wider das Closter zu S. Maximin / die Reichs vnd Landstewern betreffend / der an Ew. Keys. Maj. Hoff residirender Maximinischer Agent / sich hin vnd wider vor Erörterung der Sachen verlauten läßt / E. Keys. Majest. Reichshoffraht seye entschlossen / nicht allein das an seiten meines Ertzstiffts angestelletes Possessorium zu vberschreitẽ / vnd das Petitorium fürzunehmen / vnd zu erörtern: sondern auch gar der Geistlichen Commendal-Sachen zu vndernehmen / vnd deroselben Cognition vor sich zu ziehen / vnd in einem vnd anderm vorermeldtes Closter / vnd gegen meinem Ertzstifft den Anschlag zu geben. Wiewol nun Ew. Keyser. Majest. hochrühmlicher Eyfer in Justicisachen allermänniglich offenbahr vnd bekandt ist / Ich auch versichert vnnd assecurirt bin / dieselbe werden nicht zulassen noch gestatten / daß wider mich als einem gehorsamen Churfürsten deß Reichs / etwas statuirt vnd erkandt werden solte / was nicht dem Rechten vnd Reichs Constitutionen gemäß ist: so habe ich doch wegen hoher Importantz vnd Wichtigkeit dieser Sachen / darbey dann ein gantze Zertrennung vnd Desolation meines vralten Ertzstiffts / Inmassen in denen an Ew. Keys. Maj. in allem Gehorsamb eins theils zu Gemüth zu führen nicht vnterlassen wöllen / das nämlich weder mein nechster Vorfahr selig. Gedächtnuß / noch ich / vns jemaln bey dieser Rechtfertigung mit dem Gegentheil ins Petitorium einlassen wöllen / seynds auch / vermög der Rechten / ehe vnd zuvor mein Ertzstifft wider in vorigen Stand gesetzt / keins wegs schuldig noch verbundẽ gewesen: versehe mich also nochmaln Allervnderthänigst / E. Keys. M. werden deß Petitorii halben / vor Erörterung deß privilegirten summarissimi Possessorii mich vnd mein Entzstifft zu beschweren nit gemeynet seyn / sondern vielmehr / wie es in sich recht vnd billich / auch dem Keys. außgangenen Mandat außtrücklich einverleibt ist / gemeltem Closter zu S. Maximin vor allen dingen die schuldige Parition durch ein Keyserl. Decret anbefohlen / vnd ermelten Apt mit seiner berümbten Exemption / nach Außweifung vorgedachtes Keyserl. Mandats zum Possessorio ordinario vel petitorio Allergnädigst remittiren vnd verweissen.

Andern Theils aber vnd so viel die Commendal-Sach betrifft / erinnern sich Ew. Keys. M. Allergnädigst / daß diß ein pur lauter Geistliche / vnd allbereits in Rota Romana erörterte Sach ist / die auch mit dem vor Ew. Keys. Maj. der Reichs vnd Landstewern halben schwebenden Streitt zumahl keine Gemeinschafft hat / wil also auch Allervnderthänigst verhoffen / Ew. Keys. M. werden in dieser Geistlichen Beneficial Sachen nichts nachtheiliges vorgehẽ / sondern der Päpstl. Heiligkeit Geistlichen Gewalt seinen vnverhinderlichen Lauff lassen / zumal weil der Convent in berührter Sachen selbst ad sedem Romanã appellirt / vñ sich derselbẽ Cognition der Schuldigkeit nach vnderworffen.

Solten nun Ewer Keyserl. Majest. in einem oder andern Punctẽ noch wenig Zweiffel tragen /

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          <p><note place="left">Deß Ertzbischoffen von Trier Antwort</note> Auff dieses                      hat der Ertzbischoff von Trier hinwider vnterm Dato den 13. Julij nachgesetzt                      Antwort Schreiben an Jhr. Keys. M. abgehen lassen:</p>
          <p>P. P. Allergnädigster Herr: Die hohe vnvmbgängliche Notdurfft meines Ertzstiffts                      / dringet <note place="right">Schreiben an Keyserl. May. daß die                          Commendalsach deß Closters S. Maximini ein Geistliche Sach sey / dahero Jhre                          Keyserl. Maj. deroselben jhren Lauff lassen solte.</note> mich Ew. Keys.                      Majest. Allervnderthänigst anzulangen / vnd zu berichten / was gestalt in                      streittiger Sachen / meines Ertzstiffts Trier / wider das Closter zu S. Maximin                      / die Reichs vnd Landstewern betreffend / der an Ew. Keys. Maj. Hoff                      residirender Maximinischer Agent / sich hin vnd wider vor Erörterung der Sachen                      verlauten läßt / E. Keys. Majest. Reichshoffraht seye entschlossen / nicht                      allein das an seiten meines Ertzstiffts angestelletes Possessorium zu                      vberschreite&#x0303; / vnd das Petitorium fürzunehmen / vnd zu erörtern: sondern auch                      gar der Geistlichen Commendal-Sachen zu vndernehmen / vnd deroselben Cognition                      vor sich zu ziehen / vnd in einem vnd anderm vorermeldtes Closter / vnd gegen                      meinem Ertzstifft den Anschlag zu geben. Wiewol nun Ew. Keyser. Majest.                      hochrühmlicher Eyfer in Justicisachen allermänniglich offenbahr vnd bekandt ist                      / Ich auch versichert vnnd assecurirt bin / dieselbe werden nicht zulassen noch                      gestatten / daß wider mich als einem gehorsamen Churfürsten deß Reichs / etwas                      statuirt vnd erkandt werden solte / was nicht dem Rechten vnd Reichs                      Constitutionen gemäß ist: so habe ich doch wegen hoher Importantz vnd                      Wichtigkeit dieser Sachen / darbey dann ein gantze Zertrennung vnd Desolation                      meines vralten Ertzstiffts / Inmassen in denen an Ew. Keys. Maj. in allem                      Gehorsamb eins theils zu Gemüth zu führen nicht vnterlassen wöllen / das nämlich                      weder mein nechster Vorfahr selig. Gedächtnuß / noch ich / vns jemaln bey dieser                      Rechtfertigung mit dem Gegentheil ins Petitorium einlassen wöllen / seynds auch                      / vermög der Rechten / ehe vnd zuvor mein Ertzstifft wider in vorigen Stand                      gesetzt / keins wegs schuldig noch verbunde&#x0303; gewesen: versehe mich also nochmaln                      Allervnderthänigst / E. Keys. M. werden deß Petitorii halben / vor Erörterung                      deß privilegirten summarissimi Possessorii mich vnd mein Entzstifft zu                      beschweren nit gemeynet seyn / sondern vielmehr / wie es in sich recht vnd                      billich / auch dem Keys. außgangenen Mandat außtrücklich einverleibt ist /                      gemeltem Closter zu S. Maximin vor allen dingen die schuldige Parition durch ein                      Keyserl. Decret anbefohlen / vnd ermelten Apt mit seiner berümbten Exemption /                      nach Außweifung vorgedachtes Keyserl. Mandats zum Possessorio ordinario vel                      petitorio Allergnädigst remittiren vnd verweissen.</p>
          <p>Andern Theils aber vnd so viel die Commendal-Sach betrifft / erinnern sich Ew.                      Keys. M. Allergnädigst / daß diß ein pur lauter Geistliche / vnd allbereits in                      Rota Romana erörterte Sach ist / die auch mit dem vor Ew. Keys. Maj. der Reichs                      vnd Landstewern halben schwebenden Streitt zumahl keine Gemeinschafft hat / wil                      also auch Allervnderthänigst verhoffen / Ew. Keys. M. werden in dieser                      Geistlichen Beneficial Sachen nichts nachtheiliges vorgehe&#x0303; / sondern der Päpstl.                      Heiligkeit Geistlichen Gewalt seinen vnverhinderlichen Lauff lassen / zumal weil                      der Convent in berührter Sachen selbst ad sedem Romana&#x0303; appellirt                      / vn&#x0303; sich derselbe&#x0303; Cognition der Schuldigkeit nach vnderworffen.</p>
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[998/1125] vnd anders zu attentiren wol gebührt habe: insonderheit nachdem D. L. mit dem Gottshauß noch in anhangenden Rechten / vnd sie vber vnser hiebevor angedeutete Vrsachen / bey sich selbst dero beywohnendẽ Verstand nach leichtlich ermessen konten / daß vns dergleichen Beginnen / da man die temporalia vnd Weltlichkeit / welche von vns vnd dem H. Reich dependiren / davon auch deß Heil. Reichs Contributiones vnd Anlagen entrichtet werden müssen / in die Commendas einzuziehen vermeynet / zugestatten keines Wegs verantwortlich seyn wil / zumal wir nicht sehen / wie der Dienst Gottes in seinem alten Wesen / vñ mit so viel Andators / vnd andrer vnserer Vorfahren am Reich Intention vnd mildreiche Stifftung salvirt / auch vns dem Reich / seine Schuldigkeit gereicht werdẽ / wann D. L. die zween Theil deß Gottshauß Einkommens / ohn alle Beschwerd / jnhalts der Päpstlichen Bullen / solte geniessen: der dritte Theil aber / mit allen Beschwerdẽ dem Gottshauß verbleibẽ: Zugeschweigen / was etwa hierauß für grosse scandala, auch D. L. vnd allen Geistlichen Ständen / da dergleichen eingeführet werden solte / hochbeschwerliche Praejudicia, vnd gäntzliche Eversion deß Heil. Reichs vralter Verfassung / so auff dem Geistlichen Stand meistentheils beruhet / hierauß entstehen / vnd bey beyden Religionsverwandten Ständen im Reich ein seltzames Ansehen gewinnen möchte. Wie nun D. L. solches hochvernünfftig bey jhr selbsten ermessen / derowegen auch den Namen nicht haben wolten / daß sie zu solchen nachdencklichen Verordnungen / bey der Curia Romana die wenigste Vrsach gegeben: also vermahnen wir dieselben nachmals Freundgnädiglich / Sie wölle oberzehlte der Sachen Vmbstände reifflich zu Gemüthe ziehen / vnd sich vorigem vnserm Rescript vnd der Billichkeit selbsten gemäß / aller angemaßten Gewaltsame / vnd alles anders was sie seydhero zu Behauptung jhres Intents weiters fürgenommen / allerdings vnd alsbalden entschlagen / mehrgedachter Vnderthanen weder an Person noch Gütern keines Wegs beschweren vnd anfechten / sondern deß ordentlichen Außtrag Rechtens / darzu wir derselben alle gedeyliche Beförderung zu erzeigen erbietig seyn / begnügen vnd sättigen lassen soll: auff welche gebürende Bezeigung wir auch vns gäntzlich versehen / es werde bey Päpstl. Heiligkeit (die dann nunmehr selbst erkennen sollen / daß in dieser Sach von den jhrigen etwas zu weit geschritten) vmb so viel leichter zu erhalten / daß sie diese angemaßte Commendam schwinden lassen / vnd jhre praetendirte Gerechtigkeit / deß H. Reichs Frieden vnd Wolstand condoniren: Inmittelst vnd vnter dessen wöllen wir das jenige / was D. L. mit der angemaßten Possession / vnd in all andere Weg wider das Gottshauß fürgenommen / daß solches nicht zu Exempel gezogen werde / hiemit für vns gäntzlich cassirt / vnd für vngültig gehalten vnd erklärt haben / etc. Auff dieses hat der Ertzbischoff von Trier hinwider vnterm Dato den 13. Julij nachgesetzt Antwort Schreiben an Jhr. Keys. M. abgehen lassen: Deß Ertzbischoffen von Trier Antwort P. P. Allergnädigster Herr: Die hohe vnvmbgängliche Notdurfft meines Ertzstiffts / dringet mich Ew. Keys. Majest. Allervnderthänigst anzulangen / vnd zu berichten / was gestalt in streittiger Sachen / meines Ertzstiffts Trier / wider das Closter zu S. Maximin / die Reichs vnd Landstewern betreffend / der an Ew. Keys. Maj. Hoff residirender Maximinischer Agent / sich hin vnd wider vor Erörterung der Sachen verlauten läßt / E. Keys. Majest. Reichshoffraht seye entschlossen / nicht allein das an seiten meines Ertzstiffts angestelletes Possessorium zu vberschreitẽ / vnd das Petitorium fürzunehmen / vnd zu erörtern: sondern auch gar der Geistlichen Commendal-Sachen zu vndernehmen / vnd deroselben Cognition vor sich zu ziehen / vnd in einem vnd anderm vorermeldtes Closter / vnd gegen meinem Ertzstifft den Anschlag zu geben. Wiewol nun Ew. Keyser. Majest. hochrühmlicher Eyfer in Justicisachen allermänniglich offenbahr vnd bekandt ist / Ich auch versichert vnnd assecurirt bin / dieselbe werden nicht zulassen noch gestatten / daß wider mich als einem gehorsamen Churfürsten deß Reichs / etwas statuirt vnd erkandt werden solte / was nicht dem Rechten vnd Reichs Constitutionen gemäß ist: so habe ich doch wegen hoher Importantz vnd Wichtigkeit dieser Sachen / darbey dann ein gantze Zertrennung vnd Desolation meines vralten Ertzstiffts / Inmassen in denen an Ew. Keys. Maj. in allem Gehorsamb eins theils zu Gemüth zu führen nicht vnterlassen wöllen / das nämlich weder mein nechster Vorfahr selig. Gedächtnuß / noch ich / vns jemaln bey dieser Rechtfertigung mit dem Gegentheil ins Petitorium einlassen wöllen / seynds auch / vermög der Rechten / ehe vnd zuvor mein Ertzstifft wider in vorigen Stand gesetzt / keins wegs schuldig noch verbundẽ gewesen: versehe mich also nochmaln Allervnderthänigst / E. Keys. M. werden deß Petitorii halben / vor Erörterung deß privilegirten summarissimi Possessorii mich vnd mein Entzstifft zu beschweren nit gemeynet seyn / sondern vielmehr / wie es in sich recht vnd billich / auch dem Keys. außgangenen Mandat außtrücklich einverleibt ist / gemeltem Closter zu S. Maximin vor allen dingen die schuldige Parition durch ein Keyserl. Decret anbefohlen / vnd ermelten Apt mit seiner berümbten Exemption / nach Außweifung vorgedachtes Keyserl. Mandats zum Possessorio ordinario vel petitorio Allergnädigst remittiren vnd verweissen. Schreiben an Keyserl. May. daß die Commendalsach deß Closters S. Maximini ein Geistliche Sach sey / dahero Jhre Keyserl. Maj. deroselben jhren Lauff lassen solte. Andern Theils aber vnd so viel die Commendal-Sach betrifft / erinnern sich Ew. Keys. M. Allergnädigst / daß diß ein pur lauter Geistliche / vnd allbereits in Rota Romana erörterte Sach ist / die auch mit dem vor Ew. Keys. Maj. der Reichs vnd Landstewern halben schwebenden Streitt zumahl keine Gemeinschafft hat / wil also auch Allervnderthänigst verhoffen / Ew. Keys. M. werden in dieser Geistlichen Beneficial Sachen nichts nachtheiliges vorgehẽ / sondern der Päpstl. Heiligkeit Geistlichen Gewalt seinen vnverhinderlichen Lauff lassen / zumal weil der Convent in berührter Sachen selbst ad sedem Romanã appellirt / vñ sich derselbẽ Cognition der Schuldigkeit nach vnderworffen. Solten nun Ewer Keyserl. Majest. in einem oder andern Punctẽ noch wenig Zweiffel tragen /

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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 998. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/1125>, abgerufen am 24.06.2024.