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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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Reich / vnnd desselben Geistlicher Ständen selbst / darauff theils das Keyserthumb vnd das Reich gewidmet ist / zu Nachtheil vnd Abbruch gezogen werden kan / durch newerliche Einführung vorzunehmen / als wirdt D. L. gleicher gestalt wol bewust seyn / was massen vns / vnsers tragenden Keyserl. Ampts halben / als aller Geistlichen vnd Stiffter deß Reichs Obristen Advocatens vnd Schutzherren / jnnhalt vnserer geschwornen Wahl Capitulation / in allweg das schuldige Auffsehen zu haben gebühre / damit ein jedes Stifft / bey dem jenigen darauff dotirt, ohne Einführung vnnd Aufflage newer Beschwerden / festiglich gehandhabt werde. Wann dann obbesagtes Gottshauß S. Maximin / von vnsern hochlöblichen vralten Vorfahrn am Reich / Römischen Keysern gestifft / vnd in derselben speciali patrocinio begriffen: Als haben sie bey sich vernünfftig zu ermessen / daß dasselbige ohne vnsern als Weltlichen Patron vnd Obristen Advocaten außdrücklichen Consens / inmassen auch beyder Königen in Hispanien vnd Franckreich L. L. ohne deren Consens dergleichen Pensiones nicht verstatten / weder mit Pensionen noch Commenden belegt vnd beschweret werden kan.

Worbey auch D. L. dero tragenden Churfürstlichen Ampts wegen / billich zu betrachten hat / da diese vnnd dergleichen angemaßte Newerung im H. Röm. Reich nicht herkommen / vnd vmb so viel weniger verstattet werden kondten / dieweil das jenige / was auff die vorhabende Pensiones geschlagen / vnd den Pensionariis bezahlt werden mußte / vns vnd dem H. Reich an seinen Contributionibus abgienge: auch da gedachtes Gottshauß gar zur Commenda wolte gemacht werden / welches wir nimmer geschehen lassen köndten / demselben sein / auff der Catholischen Fürstenbanck / in offentlichen Comitiis habendes Votum vnd Session an deme zu Erhaltung der mehrern Stimme mercklich viel gelegen / hierdurch geschmälert dein regularis disciplina leichtlich dissolvirt, vnd das jenig so zur Ehre Gottes / vnd den Orden zu gutem gewidmet / wider vnserer Gottseligen frommen Vorfahren am Reich vnd anderer Fundatorum Invention vnd Willen ad alios usus verwendet wurde. Wie schwer sich aber ein solches thun vnd verantworten lasse / weiß sich D. L. für sich selbsten am besten zuerinnern: vnd ist diß ein solche Sach / welche nicht allein bey den VnCatholischen grosse Ergernuß verursachen / sondern auch bey den Catholischen allerhandt schwere Weitläufftigkeit erwecken möchte. Vnd denen D. L. zu Erhaltung dero Stands / von dero anvertraweten Ertzstifftern / Bischthumben / vnd andern Beneficien ansehenliche / vnd dergestalt erkleckliche Einkommen haben / daß deroselbe dieses Gottshauß Commendam zu ersuchen / vnd zu sollicitiren, so wenig Vrsach haben / als wenig wir ein solchs geschehen lassen köndten dergleichen innovationes, auch weil D. L. mit mehrgedachten Praelaten deß Gotteshauses S. Maximin / bey vnserm Keyserl. Reichs Hoffraht / noch in vnerledigten Rechten verfang / ipso jure verbotten. Hierumb so vermahnen wir D. L. hiemit freund: vnd gnädiglich / sie wölle jetzterzehlte / bey diesem Werck versierende / hohe vnd wichtige Considerationen der selbst Billichkeit gemäß / etwas tieffers zu Gemüte ziehen / vnd in Erwegung derselben / von jhren angemaßten Praetensionen abstehen / vnd sich mit dem jenigen / was der Außschlag Rechtens / bey vnserm Keyserlichen Reichs Hoffraht / ins künfftig geben wirdt / begnügen vnd ersättigen lassen / auch alle andere Attentaten inmittelst einstellen wölle. An dem beschicht / etc.

Nach Abgehung dieses Schreibens / ist der Apt deß angeregten Closters vom Papst cassirt / vnnd solch Closter dem Ertzbischoff von Trier in Commendam vbergeben worden. Als nun in dessen auch zwischen jhme vnd der Infantin zu Brüssel etwas Handlung deßwegen fürgangen / hat er darauff / neben vermeldung solches / Jh. Keyserl. Majest. im Aprillen deß 1625. Jahrs dieses Innhalts zugeschrieben:

Deß Churfürsten von Trier Schreiben an Jhr. K. Majest. Die Päpstliche Heiligkeit hette / ohn einig seine Veranleytung vnd Vrsach / jhme auff fürgangene Cassation deß jetzigen Apts Election / das Gotteshauß S. Maximini in Commendam auffgetragen / deren er sich dann vmb so viel weniger zu widersetzen Vrsach gehabt hette / damit dieselbige nicht einem tertio vnd Frembden / welches gewißlich / da er solche nicht acceptirt, erfolget were / zu mercklichem deß Gottshauses Praejuditz vberlassen würde. Vnnd nachdem er allbereits realem possessionem ohne einige Contradiction eingenommen / also gelebe er deren Hoffnung / Jhr. K. Majest. würde jhn deßwegen in Vngnaden nicht verdencken: vielmehr aber jhn darbey zu schützen / vnd alle widerige Bevnruhigung abzustellen / deßgleichen in seiner vnd vorgedachten Gotteshauses vor dem Keyserl. Reichs Hoffraht anhangender Rechts Sachen schleunige Iustitiam administriren zu lassen geneigt seyn / inmassen er vber eins vnd anders Jhre Majest. gehorsamlich angeruffen vnd gebetten haben wolte / etc.

Hierauff hat Jhre Keyserl. Majestät vnterm Dato den 4. Julij also geantwortet:

Anderwertlich Keyserlich Schreiben an Ertzbischoff von Trier / wegen deß Closters S. Maximini. Ferdinandt / rc. Ehrwürdiger lieber Nefe vnd Churfürst / Wir haben D. L. Antwort-Schreiben vnterm Dato Coblentz / den 13. nechstverwichenen Monatstag Aprilis / deß Gottshauß S. Maximini betreffendt / deßgleichen was sie sich hernach / wider die Durchleuchtige Fürstin / Fraw Isabellam Claram Eugeniam, Infantin zu Hispanien / rc. vnsere freundliche geliebte Muhme vnnd Schwester / vnd derselben Regierung zu Lützelburg / auch dem Convent erstgedachtes Gottshauses S. Maximini / absonderlich beschweret / vnd darneben gebeten / zu recht empfangen / etc.

Nun lassen wir zwar das jenige was von derselben der vergangenen Cassation deß elegirten Apts / vnd jhrer auffgetragenen Commendae halben / auch welcher gestalt solchs alles hergegangen / vnd anders was von D. L. angezogen wird / an sein Ort gestellt seyn. Wir köndten aber auff fleissige der Sachen vnd aller jhrer Vmbstände erwegen / nachmals nicht befinden / wie D. L. erst nach empfang vnserer Keyserlichen Inhibition vnd Befelchs / die angemaßte Possession fürzunehmen /

Reich / vnnd desselben Geistlicher Ständen selbst / darauff theils das Keyserthumb vnd das Reich gewidmet ist / zu Nachtheil vnd Abbruch gezogen werden kan / durch newerliche Einführung vorzunehmen / als wirdt D. L. gleicher gestalt wol bewust seyn / was massen vns / vnsers tragenden Keyserl. Ampts halben / als aller Geistlichen vnd Stiffter deß Reichs Obristen Advocatens vnd Schutzherren / jnnhalt vnserer geschwornen Wahl Capitulation / in allweg das schuldige Auffsehen zu haben gebühre / damit ein jedes Stifft / bey dem jenigen darauff dotirt, ohne Einführung vnnd Aufflage newer Beschwerden / festiglich gehandhabt werde. Wann dann obbesagtes Gottshauß S. Maximin / von vnsern hochlöblichen vralten Vorfahrn am Reich / Römischen Keysern gestifft / vnd in derselben speciali patrocinio begriffen: Als haben sie bey sich vernünfftig zu ermessen / daß dasselbige ohne vnsern als Weltlichen Patron vnd Obristen Advocaten außdrücklichen Consens / inmassen auch beyder Königen in Hispanien vnd Franckreich L. L. ohne deren Consens dergleichen Pensiones nicht verstatten / weder mit Pensionen noch Commenden belegt vnd beschweret werden kan.

Worbey auch D. L. dero tragenden Churfürstlichen Ampts wegen / billich zu betrachten hat / da diese vnnd dergleichen angemaßte Newerung im H. Röm. Reich nicht herkommen / vnd vmb so viel weniger verstattet werden kondten / dieweil das jenige / was auff die vorhabende Pensiones geschlagen / vnd den Pensionariis bezahlt werden mußte / vns vnd dem H. Reich an seinen Contributionibus abgienge: auch da gedachtes Gottshauß gar zur Commenda wolte gemacht werden / welches wir nimmer geschehen lassen köndten / demselben sein / auff der Catholischẽ Fürstenbanck / in offentlichen Comitiis habendes Votum vnd Session an deme zu Erhaltung der mehrern Stimme mercklich viel gelegen / hierdurch geschmälert dein regularis disciplina leichtlich dissolvirt, vnd das jenig so zur Ehre Gottes / vnd den Orden zu gutem gewidmet / wider vnserer Gottseligen frommẽ Vorfahren am Reich vnd anderer Fundatorum Invention vnd Willen ad alios usus verwendet wurde. Wie schwer sich aber ein solches thun vnd verantworten lasse / weiß sich D. L. für sich selbsten am besten zuerinnern: vnd ist diß ein solche Sach / welche nicht allein bey den VnCatholischen grosse Ergernuß verursachen / sondern auch bey den Catholischen allerhandt schwere Weitläufftigkeit erwecken möchte. Vnd denen D. L. zu Erhaltung dero Stands / von dero anvertraweten Ertzstifftern / Bischthumben / vnd andern Beneficien ansehenliche / vnd dergestalt erkleckliche Einkommen haben / daß deroselbe dieses Gottshauß Commendam zu ersuchen / vnd zu sollicitiren, so wenig Vrsach haben / als wenig wir ein solchs geschehen lassen köndten dergleichen innovationes, auch weil D. L. mit mehrgedachten Praelaten deß Gotteshauses S. Maximin / bey vnserm Keyserl. Reichs Hoffraht / noch in vnerledigten Rechten verfang / ipso jure verbotten. Hierumb so vermahnen wir D. L. hiemit freund: vnd gnädiglich / sie wölle jetzterzehlte / bey diesem Werck versierende / hohe vnd wichtige Considerationen der selbst Billichkeit gemäß / etwas tieffers zu Gemüte ziehen / vnd in Erwegung derselben / von jhren angemaßten Praetensionen abstehen / vnd sich mit dem jenigen / was der Außschlag Rechtens / bey vnserm Keyserlichen Reichs Hoffraht / ins künfftig geben wirdt / begnügen vnd ersättigẽ lassen / auch alle andere Attentaten inmittelst einstellẽ wölle. An dem beschicht / etc.

Nach Abgehung dieses Schreibens / ist der Apt deß angeregten Closters vom Papst cassirt / vnnd solch Closter dem Ertzbischoff von Trier in Commendam vbergeben worden. Als nun in dessen auch zwischen jhme vnd der Infantin zu Brüssel etwas Handlung deßwegen fürgangẽ / hat er darauff / neben vermeldung solches / Jh. Keyserl. Majest. im Aprillen deß 1625. Jahrs dieses Innhalts zugeschrieben:

Deß Churfürsten von Trier Schreiben an Jhr. K. Majest. Die Päpstliche Heiligkeit hette / ohn einig seine Veranleytung vnd Vrsach / jhme auff fürgangene Cassation deß jetzigen Apts Election / das Gotteshauß S. Maximini in Commendam auffgetragen / deren er sich dann vmb so viel weniger zu widersetzen Vrsach gehabt hette / damit dieselbige nicht einem tertio vnd Frembden / welches gewißlich / da er solche nicht acceptirt, erfolget were / zu mercklichem deß Gottshauses Praejuditz vberlassen würde. Vnnd nachdem er allbereits realem possessionem ohne einige Contradiction eingenommen / also gelebe er deren Hoffnung / Jhr. K. Majest. würde jhn deßwegen in Vngnaden nicht verdencken: vielmehr aber jhn darbey zu schützen / vnd alle widerige Bevnruhigung abzustellen / deßgleichen in seiner vnd vorgedachten Gotteshauses vor dem Keyserl. Reichs Hoffraht anhangender Rechts Sachen schleunige Iustitiam administriren zu lassen geneigt seyn / inmassen er vber eins vnd anders Jhre Majest. gehorsamlich angeruffen vnd gebetten haben wolte / etc.

Hierauff hat Jhre Keyserl. Majestät vnterm Dato den 4. Julij also geantwortet:

Anderwertlich Keyserlich Schreiben an Ertzbischoff von Trier / wegẽ deß Closters S. Maximini. Ferdinandt / rc. Ehrwürdiger lieber Nefe vnd Churfürst / Wir haben D. L. Antwort-Schreiben vnterm Dato Coblentz / den 13. nechstverwichenen Monatstag Aprilis / deß Gottshauß S. Maximini betreffendt / deßgleichen was sie sich hernach / wider die Durchleuchtige Fürstin / Fraw Isabellam Claram Eugeniam, Infantin zu Hispanien / rc. vnsere freundliche geliebte Muhme vnnd Schwester / vnd derselben Regierung zu Lützelburg / auch dem Convent erstgedachtes Gottshauses S. Maximini / absonderlich beschweret / vnd darneben gebeten / zu recht empfangen / etc.

Nun lassen wir zwar das jenige was von derselben der vergangenen Cassation deß elegirten Apts / vnd jhrer auffgetragenen Commendae halben / auch welcher gestalt solchs alles hergegangen / vnd anders was von D. L. angezogen wird / an sein Ort gestellt seyn. Wir köndten aber auff fleissige der Sachen vnd aller jhrer Vmbstände erwegen / nachmals nicht befinden / wie D. L. erst nach empfang vnserer Keyserlichen Inhibition vnd Befelchs / die angemaßte Possession fürzunehmen /

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Reich / vnnd desselben                      Geistlicher Ständen selbst / darauff theils das Keyserthumb vnd das Reich                      gewidmet ist / zu Nachtheil vnd Abbruch gezogen werden kan / durch newerliche                      Einführung vorzunehmen / als wirdt D. L. gleicher gestalt wol bewust seyn / was                      massen vns / vnsers tragenden Keyserl. Ampts halben / als aller Geistlichen vnd                      Stiffter deß Reichs Obristen Advocatens vnd Schutzherren / jnnhalt vnserer                      geschwornen Wahl Capitulation / in allweg das schuldige Auffsehen zu haben                      gebühre / damit ein jedes Stifft / bey dem jenigen darauff dotirt, ohne                      Einführung vnnd Aufflage newer Beschwerden / festiglich gehandhabt werde. Wann                      dann obbesagtes Gottshauß S. Maximin / von vnsern hochlöblichen vralten Vorfahrn                      am Reich / Römischen Keysern gestifft / vnd in derselben speciali patrocinio                      begriffen: Als haben sie bey sich vernünfftig zu ermessen / daß dasselbige ohne                      vnsern als Weltlichen Patron vnd Obristen Advocaten außdrücklichen Consens /                      inmassen auch beyder Königen in Hispanien vnd Franckreich L. L. ohne deren                      Consens dergleichen Pensiones nicht verstatten / weder mit Pensionen noch                      Commenden belegt vnd beschweret werden kan.</p>
          <p>Worbey auch D. L. dero tragenden Churfürstlichen Ampts wegen / billich zu                      betrachten hat / da diese vnnd dergleichen angemaßte Newerung im H. Röm. Reich                      nicht herkommen / vnd vmb so viel weniger verstattet werden kondten / dieweil                      das jenige / was auff die vorhabende Pensiones geschlagen / vnd den Pensionariis                      bezahlt werden mußte / vns vnd dem H. Reich an seinen Contributionibus abgienge:                      auch da gedachtes Gottshauß gar zur Commenda wolte gemacht werden / welches wir                      nimmer geschehen lassen köndten / demselben sein / auff der Catholische&#x0303;                      Fürstenbanck / in offentlichen Comitiis habendes Votum vnd Session an deme zu                      Erhaltung der mehrern Stimme mercklich viel gelegen / hierdurch geschmälert dein                      regularis disciplina leichtlich dissolvirt, vnd das jenig so zur Ehre Gottes /                      vnd den Orden zu gutem gewidmet / wider vnserer Gottseligen fromme&#x0303; Vorfahren am                      Reich vnd anderer Fundatorum Invention vnd Willen ad alios usus verwendet wurde.                      Wie schwer sich aber ein solches thun vnd verantworten lasse / weiß sich D. L.                      für sich selbsten am besten zuerinnern: vnd ist diß ein solche Sach / welche                      nicht allein bey den VnCatholischen grosse Ergernuß verursachen / sondern auch                      bey den Catholischen allerhandt schwere Weitläufftigkeit erwecken möchte. Vnd                      denen D. L. zu Erhaltung dero Stands / von dero anvertraweten Ertzstifftern /                      Bischthumben / vnd andern Beneficien ansehenliche / vnd dergestalt erkleckliche                      Einkommen haben / daß deroselbe dieses Gottshauß Commendam zu ersuchen / vnd zu                      sollicitiren, so wenig Vrsach haben / als wenig wir ein solchs geschehen lassen                      köndten dergleichen innovationes, auch weil D. L. mit mehrgedachten Praelaten                      deß Gotteshauses S. Maximin / bey vnserm Keyserl. Reichs Hoffraht / noch in                      vnerledigten Rechten verfang / ipso jure verbotten. Hierumb so vermahnen wir D.                      L. hiemit freund: vnd gnädiglich / sie wölle jetzterzehlte / bey diesem Werck                      versierende / hohe vnd wichtige Considerationen der selbst Billichkeit gemäß /                      etwas tieffers zu Gemüte ziehen / vnd in Erwegung derselben / von jhren                      angemaßten Praetensionen abstehen / vnd sich mit dem jenigen / was der Außschlag                      Rechtens / bey vnserm Keyserlichen Reichs Hoffraht / ins künfftig geben wirdt /                      begnügen vnd ersättige&#x0303; lassen / auch alle andere Attentaten inmittelst einstelle&#x0303;                      wölle. An dem beschicht / etc.</p>
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          <p><note place="right">Deß Churfürsten von Trier Schreiben an Jhr. K.                      Majest.</note> Die Päpstliche Heiligkeit hette / ohn einig seine Veranleytung                      vnd Vrsach / jhme auff fürgangene Cassation deß jetzigen Apts Election / das                      Gotteshauß S. Maximini in Commendam auffgetragen / deren er sich dann vmb so                      viel weniger zu widersetzen Vrsach gehabt hette / damit dieselbige nicht einem                      tertio vnd Frembden / welches gewißlich / da er solche nicht acceptirt, erfolget                      were / zu mercklichem deß Gottshauses Praejuditz vberlassen würde. Vnnd nachdem                      er allbereits realem possessionem ohne einige Contradiction eingenommen / also                      gelebe er deren Hoffnung / Jhr. K. Majest. würde jhn deßwegen in Vngnaden nicht                      verdencken: vielmehr aber jhn darbey zu schützen / vnd alle widerige                      Bevnruhigung abzustellen / deßgleichen in seiner vnd vorgedachten Gotteshauses                      vor dem Keyserl. Reichs Hoffraht anhangender Rechts Sachen schleunige Iustitiam                      administriren zu lassen geneigt seyn / inmassen er vber eins vnd anders Jhre                      Majest. gehorsamlich angeruffen vnd gebetten haben wolte / etc.</p>
          <p>Hierauff hat Jhre Keyserl. Majestät vnterm Dato den 4. Julij also geantwortet:</p>
          <p><note place="right">Anderwertlich Keyserlich Schreiben an Ertzbischoff von                          Trier / wege&#x0303; deß Closters S. Maximini.</note> Ferdinandt /                      rc. Ehrwürdiger lieber Nefe vnd Churfürst / Wir haben D. L. Antwort-Schreiben                      vnterm Dato Coblentz / den 13. nechstverwichenen Monatstag Aprilis / deß                      Gottshauß S. Maximini betreffendt / deßgleichen was sie sich hernach / wider die                      Durchleuchtige Fürstin / Fraw Isabellam Claram Eugeniam, Infantin zu Hispanien /                      rc. vnsere freundliche geliebte Muhme vnnd Schwester / vnd derselben Regierung                      zu Lützelburg / auch dem Convent erstgedachtes Gottshauses S. Maximini /                      absonderlich beschweret / vnd darneben gebeten / zu recht empfangen / etc.</p>
          <p>Nun lassen wir zwar das jenige was von derselben der vergangenen Cassation deß                      elegirten Apts / vnd jhrer auffgetragenen Commendae halben / auch welcher                      gestalt solchs alles hergegangen / vnd anders was von D. L. angezogen wird / an                      sein Ort gestellt seyn. Wir köndten aber auff fleissige der Sachen vnd aller                      jhrer Vmbstände erwegen / nachmals nicht befinden / wie D. L. erst nach empfang                      vnserer Keyserlichen Inhibition vnd Befelchs / die angemaßte Possession                      fürzunehmen /
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[997/1124] Reich / vnnd desselben Geistlicher Ständen selbst / darauff theils das Keyserthumb vnd das Reich gewidmet ist / zu Nachtheil vnd Abbruch gezogen werden kan / durch newerliche Einführung vorzunehmen / als wirdt D. L. gleicher gestalt wol bewust seyn / was massen vns / vnsers tragenden Keyserl. Ampts halben / als aller Geistlichen vnd Stiffter deß Reichs Obristen Advocatens vnd Schutzherren / jnnhalt vnserer geschwornen Wahl Capitulation / in allweg das schuldige Auffsehen zu haben gebühre / damit ein jedes Stifft / bey dem jenigen darauff dotirt, ohne Einführung vnnd Aufflage newer Beschwerden / festiglich gehandhabt werde. Wann dann obbesagtes Gottshauß S. Maximin / von vnsern hochlöblichen vralten Vorfahrn am Reich / Römischen Keysern gestifft / vnd in derselben speciali patrocinio begriffen: Als haben sie bey sich vernünfftig zu ermessen / daß dasselbige ohne vnsern als Weltlichen Patron vnd Obristen Advocaten außdrücklichen Consens / inmassen auch beyder Königen in Hispanien vnd Franckreich L. L. ohne deren Consens dergleichen Pensiones nicht verstatten / weder mit Pensionen noch Commenden belegt vnd beschweret werden kan. Worbey auch D. L. dero tragenden Churfürstlichen Ampts wegen / billich zu betrachten hat / da diese vnnd dergleichen angemaßte Newerung im H. Röm. Reich nicht herkommen / vnd vmb so viel weniger verstattet werden kondten / dieweil das jenige / was auff die vorhabende Pensiones geschlagen / vnd den Pensionariis bezahlt werden mußte / vns vnd dem H. Reich an seinen Contributionibus abgienge: auch da gedachtes Gottshauß gar zur Commenda wolte gemacht werden / welches wir nimmer geschehen lassen köndten / demselben sein / auff der Catholischẽ Fürstenbanck / in offentlichen Comitiis habendes Votum vnd Session an deme zu Erhaltung der mehrern Stimme mercklich viel gelegen / hierdurch geschmälert dein regularis disciplina leichtlich dissolvirt, vnd das jenig so zur Ehre Gottes / vnd den Orden zu gutem gewidmet / wider vnserer Gottseligen frommẽ Vorfahren am Reich vnd anderer Fundatorum Invention vnd Willen ad alios usus verwendet wurde. Wie schwer sich aber ein solches thun vnd verantworten lasse / weiß sich D. L. für sich selbsten am besten zuerinnern: vnd ist diß ein solche Sach / welche nicht allein bey den VnCatholischen grosse Ergernuß verursachen / sondern auch bey den Catholischen allerhandt schwere Weitläufftigkeit erwecken möchte. Vnd denen D. L. zu Erhaltung dero Stands / von dero anvertraweten Ertzstifftern / Bischthumben / vnd andern Beneficien ansehenliche / vnd dergestalt erkleckliche Einkommen haben / daß deroselbe dieses Gottshauß Commendam zu ersuchen / vnd zu sollicitiren, so wenig Vrsach haben / als wenig wir ein solchs geschehen lassen köndten dergleichen innovationes, auch weil D. L. mit mehrgedachten Praelaten deß Gotteshauses S. Maximin / bey vnserm Keyserl. Reichs Hoffraht / noch in vnerledigten Rechten verfang / ipso jure verbotten. Hierumb so vermahnen wir D. L. hiemit freund: vnd gnädiglich / sie wölle jetzterzehlte / bey diesem Werck versierende / hohe vnd wichtige Considerationen der selbst Billichkeit gemäß / etwas tieffers zu Gemüte ziehen / vnd in Erwegung derselben / von jhren angemaßten Praetensionen abstehen / vnd sich mit dem jenigen / was der Außschlag Rechtens / bey vnserm Keyserlichen Reichs Hoffraht / ins künfftig geben wirdt / begnügen vnd ersättigẽ lassen / auch alle andere Attentaten inmittelst einstellẽ wölle. An dem beschicht / etc. Nach Abgehung dieses Schreibens / ist der Apt deß angeregten Closters vom Papst cassirt / vnnd solch Closter dem Ertzbischoff von Trier in Commendam vbergeben worden. Als nun in dessen auch zwischen jhme vnd der Infantin zu Brüssel etwas Handlung deßwegen fürgangẽ / hat er darauff / neben vermeldung solches / Jh. Keyserl. Majest. im Aprillen deß 1625. Jahrs dieses Innhalts zugeschrieben: Die Päpstliche Heiligkeit hette / ohn einig seine Veranleytung vnd Vrsach / jhme auff fürgangene Cassation deß jetzigen Apts Election / das Gotteshauß S. Maximini in Commendam auffgetragen / deren er sich dann vmb so viel weniger zu widersetzen Vrsach gehabt hette / damit dieselbige nicht einem tertio vnd Frembden / welches gewißlich / da er solche nicht acceptirt, erfolget were / zu mercklichem deß Gottshauses Praejuditz vberlassen würde. Vnnd nachdem er allbereits realem possessionem ohne einige Contradiction eingenommen / also gelebe er deren Hoffnung / Jhr. K. Majest. würde jhn deßwegen in Vngnaden nicht verdencken: vielmehr aber jhn darbey zu schützen / vnd alle widerige Bevnruhigung abzustellen / deßgleichen in seiner vnd vorgedachten Gotteshauses vor dem Keyserl. Reichs Hoffraht anhangender Rechts Sachen schleunige Iustitiam administriren zu lassen geneigt seyn / inmassen er vber eins vnd anders Jhre Majest. gehorsamlich angeruffen vnd gebetten haben wolte / etc. Deß Churfürsten von Trier Schreiben an Jhr. K. Majest. Hierauff hat Jhre Keyserl. Majestät vnterm Dato den 4. Julij also geantwortet: Ferdinandt / rc. Ehrwürdiger lieber Nefe vnd Churfürst / Wir haben D. L. Antwort-Schreiben vnterm Dato Coblentz / den 13. nechstverwichenen Monatstag Aprilis / deß Gottshauß S. Maximini betreffendt / deßgleichen was sie sich hernach / wider die Durchleuchtige Fürstin / Fraw Isabellam Claram Eugeniam, Infantin zu Hispanien / rc. vnsere freundliche geliebte Muhme vnnd Schwester / vnd derselben Regierung zu Lützelburg / auch dem Convent erstgedachtes Gottshauses S. Maximini / absonderlich beschweret / vnd darneben gebeten / zu recht empfangen / etc. Anderwertlich Keyserlich Schreiben an Ertzbischoff von Trier / wegẽ deß Closters S. Maximini. Nun lassen wir zwar das jenige was von derselben der vergangenen Cassation deß elegirten Apts / vnd jhrer auffgetragenen Commendae halben / auch welcher gestalt solchs alles hergegangen / vnd anders was von D. L. angezogen wird / an sein Ort gestellt seyn. Wir köndten aber auff fleissige der Sachen vnd aller jhrer Vmbstände erwegen / nachmals nicht befinden / wie D. L. erst nach empfang vnserer Keyserlichen Inhibition vnd Befelchs / die angemaßte Possession fürzunehmen /

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Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Frederike Neuber, Marcus Baumgarten: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Das zweispaltige Layout wurde bei Transkription und Auszeichnung des Textes nicht berücksichtigt.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 997. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/1124>, abgerufen am 24.06.2024.