Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.halben auff Gutachten seiner Fraw Mutter / vnd etlicher Fürsten seines Geblüts / auch anderer Fürsten vnd Officirer der Kron Franckreich / wie nit weniger der vornembsten Herrn seines Rahts erklärte / daß sein endlicher Will vnd Meynung sey / daß alle seine Vnderthanen von obgedachter Religion / die in seiner Trew vnd Gehorsam verharreten / vnd keiner Rottirung wider sein Majestät vnd die Königliche Authorität / auch wider die gemeine Ruhe deß Königreichs sich thellhafftig machten / deß Exercitii jhrer Religion / wie auch der Gnad / die jhnen durch die Edieten / so wol von dem nechstverstorbenen König seinem Vattern S. als von jhm selbsten publicirt vnnd verliehen worden / völlig vnd friedlich geniessen / vnd gedachte Edicten nach jhrer Form vnd Innhalt / in allen jhren Clausuln vnverbrüchlich gehalten werden solten: vnnd nehme er hiermit alle vorberührte seine Vnderthanen / mit jhrem Haußgesindt vnd Gütern in seine sonderbare Protection vnd Salvaguardi. Was aber den von Subise vnd andere auffrührische Rebellen anlangte / daß sie sie sich wider jhn vnd seine Authorität auffgelehnet hetten / vnnd sich vnderstünden / den gemeinen Frieden deß Königreichs zu stören: so erklärte er hiermit / daß sie sampt allen so jhnen anhängig weren / oder einigen Vorschu leysteten / oder mit jhnen Gemeinschafft / Verstand vnd Correspondentz haben würden / als Vngehorsame vnd Meineydige deß Lasters der beleydigten Majestät im höchsten Grad schuldig / vnd alle jhre Güter verfallen vnd confiscirt. Gleichmässiges Vrtheil spreche er wider alle Innwohner seiner Statt / welche jetzt angedeuteten Rebellen beypflichteten / vnnd jhrem Vngehorsam nachfolgeten / oder gestatteten / daß sie jhre Zuflucht / Vnderschleiff / Zugang / Herberg vnd Auffenthalt bey jhnen hetten / vnnd die jhnen auff einigerley Weiß / wie das auch geschehen möchte / Hülff leysteten: dieselbe solten alle jhre Freyheit / Gnad / Privilegien vnd Rechten / die sie von den Königen seinen Vorfahren / oder jhm erlangt hetten / verliehren. Dieweil er aber jederzeit geneygt gewesen / die Gütigkeit der Schärpffe deß Rechtens gegen seinen Vnderthanen vorzuzichen / vnnd jhnen Zeit vnd Gelegenheit zu geben / jhre Mißhandlungen zu erkennen / ehe sie sich allerdings in ein offentliche Meuterey vnd Rebellion stürtzeten / als verkünde er hiermit / woferrn innerhalb Monats frist / nach Publicirung dieses Außschreibens in seinen Höffen vnnd Parlamenten mehrgemeldter Subise vnd andere Vnderthanen / so jhm anhtengen / vnd jhme biß dahero in seinen bösen Händeln Hülff gethan hetten / zu jhren schuldigen Pflichten widerkehren / die Waffen ablegen / jhr Kriegsvolck / welches sie anzenommen / vnd die Schiff / so sie zugerüstet / abschaffen vnd also sich allerdings in seinen Gehorsam wider begeben / vnd dessen gnugsame Anzeygung vnnd Versicherung / entweder vor jhme / oder seinen Räthen thun würden / daß er jhnen alle jhre Vbelthaten / die sie begangen / wie auch alle jhre böse Anschläg / so sie wider jhn vnd seine Authorität in dieser letzten Empörung vorgenommen / hiermit verziehen haben / also daß sie deßwegen nicht solten angeklagt / angehalten oder verfolget werden / vnnd stellte er sie in jhren vorigen Standt / Besitzung vnnd Niessung aller Privilegien vnd Freyheiten / die sie von jhm oder seinen Vorfahren / vermög der publicirten Edicten / empfangen hetten. Woferrn sie aber nach Verfliessung der benannten Zeit in jhrer Rebellion vnd Vngehorsam beharreten / so wolte er / daß wider sie nach der Schärpffe seiner Satzungen / mit Gefängnuß jhrer Person / Verzeichnung jhrer Güter / Schleiffung jhrer Häuser / vnnd andere Wege / wie in solchen Fällen bräuchlich / procedirt würde / vnd solten sie aller Beneficien vorgemeldter seiner Edicten beraubet seyn Zu welchem End er seinen Raths vnnd Parlamentsherren / auch Beysitzern gedachter Kammern befehle / daß sie daran seyen / daß dieses sein Außschreiben in allen Puncten vnfehlbarlich gehalten vnd vollzogen würde: innmassen er auch seinem General Procuratorn vnd dessen Anwälten gebiete / daß sie allen Fleiß anwendeten der hierzu erfordert würde. Befehle auch allen Statthaltern / Amptlenten / Vögten vnd jhren Leutenanten / in Summa alle Richtern vnd Obrigkeiten / Befehlhabern vnd Vnderthanen / daß sie ob diesem seinem Mandat hielten / vnd alle die / welche ohn seinen Befehl Volck annehmen vnd sich zu Feld begeben / angriffen / vberfielen vnd niderschlügen. Dieses Königliche Mandat achtete der von Subise nicht viel / sondern fuhr in seinem Vorhaben fort / samlete viel Volck vnnd bracht ein ansehenliche Schiff Armada zusammen. Derhalben der König dem Hertzog von Monimoranzi als Admiralen / Befehl gab / sich auch gefast zu machen / vnd jhm mit aller Macht zu begegnen. Weil dann auch die Holl-vnnd Engelländer bey diesem Handel sich nicht wenig interessirt befanden / in dem jhnen Subise den Paß vnnd Schiffahrt auß Franckreich vnsicher machte / vnnd die Commercien sperrete / als stiessen sie auff erfordern mit einer guten Anzahl wolgerüsteter Schiffen zu den Königischen / vmb mit gesampter Handt deß gedachten von Subise Vorhaben zu stewren. Subise von den Königischen geschlagen. Demnach sich nun die Königliche Flota bey Diepen versamlet / ist sie darauff zu Anfang deß Herbstmonats nach Malo abgefahren / in Willens den von Subise mit Ernst heimzusuchen: welcher dann zeitlich darvon Kundschafft gehabt / vnd deßwegen auch alle seine Schiff zusaminen gebracht / vnd mit denselben in seine Verwahrung sich begeben / doch bißweilen etliche auff Kundschafft außlauffen lassen. Denmach aber der Königliche Admiral verstanden / daß der von Subise mit seiner Armada bey Oloune herumb schwebete / hater er sich entschlossen / vnangesehen er dabevoren bey der Insul Reß das beste Glück nit gehabt / mit demselben ein Schäntzlein zu wagen. Zu welchem End er insonderheit die Holländische Schiff zu sich erfordert / vnd sie in den Vorzug geordnet / auch sonsten alles in solche Ordnung gebracht / daß man seine Kriegs Erfahrenheit so wol zu halben auff Gutachten seiner Fraw Mutter / vnd etlicher Fürsten seines Geblüts / auch anderer Fürsten vnd Officirer der Kron Franckreich / wie nit weniger der vornembsten Herrn seines Rahts erklärte / daß sein endlicher Will vnd Meynung sey / daß alle seine Vnderthanen von obgedachter Religion / die in seiner Trew vnd Gehorsam verharreten / vnd keiner Rottirung wider sein Majestät vnd die Königliche Authorität / auch wider die gemeine Ruhe deß Königreichs sich thellhafftig machten / deß Exercitii jhrer Religion / wie auch der Gnad / die jhnen durch die Edieten / so wol von dem nechstverstorbenen König seinem Vattern S. als von jhm selbsten publicirt vnnd verliehen worden / völlig vnd friedlich geniessen / vnd gedachte Edicten nach jhrer Form vnd Innhalt / in allen jhren Clausuln vnverbrüchlich gehalten werden solten: vnnd nehme er hiermit alle vorberührte seine Vnderthanen / mit jhrem Haußgesindt vnd Gütern in seine sonderbare Protection vnd Salvaguardi. Was aber den von Subise vnd andere auffrührische Rebellen anlangte / daß sie sie sich wider jhn vnd seine Authorität auffgelehnet hetten / vnnd sich vnderstünden / den gemeinen Frieden deß Königreichs zu stören: so erklärte er hiermit / daß sie sampt allen so jhnen anhängig weren / oder einigen Vorschu leysteten / oder mit jhnen Gemeinschafft / Verstand vnd Correspondentz haben würden / als Vngehorsame vnd Meineydige deß Lasters der beleydigten Majestät im höchsten Grad schuldig / vnd alle jhre Güter verfallen vnd confiscirt. Gleichmässiges Vrtheil spreche er wider alle Innwohner seiner Statt / welche jetzt angedeuteten Rebellen beypflichteten / vnnd jhrem Vngehorsam nachfolgeten / oder gestatteten / daß sie jhre Zuflucht / Vnderschleiff / Zugang / Herberg vnd Auffenthalt bey jhnen hetten / vnnd die jhnen auff einigerley Weiß / wie das auch geschehen möchte / Hülff leysteten: dieselbe solten alle jhre Freyheit / Gnad / Privilegien vnd Rechten / die sie von den Königen seinen Vorfahren / oder jhm erlangt hetten / verliehren. Dieweil er aber jederzeit geneygt gewesen / die Gütigkeit der Schärpffe deß Rechtens gegen seinen Vnderthanen vorzuzichen / vnnd jhnen Zeit vnd Gelegenheit zu geben / jhre Mißhandlungen zu erkennen / ehe sie sich allerdings in ein offentliche Meuterey vnd Rebellion stürtzeten / als verkünde er hiermit / woferrn innerhalb Monats frist / nach Publicirung dieses Außschreibens in seinen Höffen vnnd Parlamenten mehrgemeldter Subise vnd andere Vnderthanen / so jhm anhtengen / vnd jhme biß dahero in seinen bösen Händeln Hülff gethan hetten / zu jhren schuldigen Pflichten widerkehren / die Waffen ablegen / jhr Kriegsvolck / welches sie anzenommen / vnd die Schiff / so sie zugerüstet / abschaffen vnd also sich allerdings in seinen Gehorsam wider begeben / vnd dessen gnugsame Anzeygung vnnd Versicherung / entweder vor jhme / oder seinen Räthen thun würden / daß er jhnen alle jhre Vbelthaten / die sie begangen / wie auch alle jhre böse Anschläg / so sie wider jhn vnd seine Authorität in dieser letzten Empörung vorgenommen / hiermit verziehen haben / also daß sie deßwegen nicht solten angeklagt / angehalten oder verfolget werden / vnnd stellte er sie in jhren vorigen Standt / Besitzung vnnd Niessung aller Privilegien vnd Freyheiten / die sie von jhm oder seinen Vorfahren / vermög der publicirten Edicten / empfangen hetten. Woferrn sie aber nach Verfliessung der benannten Zeit in jhrer Rebellion vnd Vngehorsam beharreten / so wolte er / daß wider sie nach der Schärpffe seiner Satzungen / mit Gefängnuß jhrer Person / Verzeichnung jhrer Güter / Schleiffung jhrer Häuser / vnnd andere Wege / wie in solchen Fällen bräuchlich / procedirt würde / vnd solten sie aller Beneficien vorgemeldter seiner Edicten beraubet seyn Zu welchem End er seinen Raths vnnd Parlamentsherren / auch Beysitzern gedachter Kammern befehle / daß sie daran seyen / daß dieses sein Außschreiben in allen Puncten vnfehlbarlich gehalten vnd vollzogen würde: innmassen er auch seinem General Procuratorn vnd dessen Anwälten gebiete / daß sie allen Fleiß anwendeten der hierzu erfordert würde. Befehle auch allen Statthaltern / Amptlenten / Vögten vnd jhren Leutenanten / in Summa alle Richtern vnd Obrigkeiten / Befehlhabern vnd Vnderthanen / daß sie ob diesem seinem Mandat hielten / vnd alle die / welche ohn seinen Befehl Volck annehmen vnd sich zu Feld begeben / angriffen / vberfielen vnd niderschlügen. Dieses Königliche Mandat achtete der von Subise nicht viel / sondern fuhr in seinem Vorhaben fort / samlete viel Volck vnnd bracht ein ansehenliche Schiff Armada zusammen. Derhalben der König dem Hertzog von Monimoranzi als Admiralen / Befehl gab / sich auch gefast zu machen / vnd jhm mit aller Macht zu begegnen. Weil dann auch die Holl-vnnd Engelländer bey diesem Handel sich nicht wenig interessirt befanden / in dem jhnen Subise den Paß vnnd Schiffahrt auß Franckreich vnsicher machte / vnnd die Commercien sperrete / als stiessen sie auff erfordern mit einer guten Anzahl wolgerüsteter Schiffen zu den Königischen / vmb mit gesampter Handt deß gedachten von Subise Vorhaben zu stewren. Subise von den Königischẽ geschlagen. Demnach sich nun die Königliche Flota bey Diepen versamlet / ist sie darauff zu Anfang deß Herbstmonats nach Malo abgefahren / in Willens den von Subise mit Ernst heimzusuchen: welcher dann zeitlich darvon Kundschafft gehabt / vñ deßwegen auch alle seine Schiff zusaminen gebracht / vnd mit denselben in seine Verwahrung sich begeben / doch bißweilen etliche auff Kundschafft außlauffen lassen. Denmach aber der Königliche Admiral verstanden / daß der von Subise mit seiner Armada bey Oloune herumb schwebete / hater er sich entschlossen / vnangesehen er dabevoren bey der Insul Reß das beste Glück nit gehabt / mit demselben ein Schäntzlein zu wagen. Zu welchem End er insonderheit die Holländische Schiff zu sich erfordert / vnd sie in den Vorzug geordnet / auch sonsten alles in solche Ordnung gebracht / daß man seine Kriegs Erfahrenheit so wol zu <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f1115" n="988"/> halben auff Gutachten seiner Fraw Mutter / vnd etlicher Fürsten seines Geblüts / auch anderer Fürsten vnd Officirer der Kron Franckreich / wie nit weniger der vornembsten Herrn seines Rahts erklärte / daß sein endlicher Will vnd Meynung sey / daß alle seine Vnderthanen von obgedachter Religion / die in seiner Trew vnd Gehorsam verharreten / vnd keiner Rottirung wider sein Majestät vnd die Königliche Authorität / auch wider die gemeine Ruhe deß Königreichs sich thellhafftig machten / deß Exercitii jhrer Religion / wie auch der Gnad / die jhnen durch die Edieten / so wol von dem nechstverstorbenen König seinem Vattern S. als von jhm selbsten publicirt vnnd verliehen worden / völlig vnd friedlich geniessen / vnd gedachte Edicten nach jhrer Form vnd Innhalt / in allen jhren Clausuln vnverbrüchlich gehalten werden solten: vnnd nehme er hiermit alle vorberührte seine Vnderthanen / mit jhrem Haußgesindt vnd Gütern in seine sonderbare Protection vnd Salvaguardi. Was aber den von Subise vnd andere auffrührische Rebellen anlangte / daß sie sie sich wider jhn vnd seine Authorität auffgelehnet hetten / vnnd sich vnderstünden / den gemeinen Frieden deß Königreichs zu stören: so erklärte er hiermit / daß sie sampt allen so jhnen anhängig weren / oder einigen Vorschu leysteten / oder mit jhnen Gemeinschafft / Verstand vnd Correspondentz haben würden / als Vngehorsame vnd Meineydige deß Lasters der beleydigten Majestät im höchsten Grad schuldig / vnd alle jhre Güter verfallen vnd confiscirt. Gleichmässiges Vrtheil spreche er wider alle Innwohner seiner Statt / welche jetzt angedeuteten Rebellen beypflichteten / vnnd jhrem Vngehorsam nachfolgeten / oder gestatteten / daß sie jhre Zuflucht / Vnderschleiff / Zugang / Herberg vnd Auffenthalt bey jhnen hetten / vnnd die jhnen auff einigerley Weiß / wie das auch geschehen möchte / Hülff leysteten: dieselbe solten alle jhre Freyheit / Gnad / Privilegien vnd Rechten / die sie von den Königen seinen Vorfahren / oder jhm erlangt hetten / verliehren. Dieweil er aber jederzeit geneygt gewesen / die Gütigkeit der Schärpffe deß Rechtens gegen seinen Vnderthanen vorzuzichen / vnnd jhnen Zeit vnd Gelegenheit zu geben / jhre Mißhandlungen zu erkennen / ehe sie sich allerdings in ein offentliche Meuterey vnd Rebellion stürtzeten / als verkünde er hiermit / woferrn innerhalb Monats frist / nach Publicirung dieses Außschreibens in seinen Höffen vnnd Parlamenten mehrgemeldter Subise vnd andere Vnderthanen / so jhm anhtengen / vnd jhme biß dahero in seinen bösen Händeln Hülff gethan hetten / zu jhren schuldigen Pflichten widerkehren / die Waffen ablegen / jhr Kriegsvolck / welches sie anzenommen / vnd die Schiff / so sie zugerüstet / abschaffen vnd also sich allerdings in seinen Gehorsam wider begeben / vnd dessen gnugsame Anzeygung vnnd Versicherung / entweder vor jhme / oder seinen Räthen thun würden / daß er jhnen alle jhre Vbelthaten / die sie begangen / wie auch alle jhre böse Anschläg / so sie wider jhn vnd seine Authorität in dieser letzten Empörung vorgenommen / hiermit verziehen haben / also daß sie deßwegen nicht solten angeklagt / angehalten oder verfolget werden / vnnd stellte er sie in jhren vorigen Standt / Besitzung vnnd Niessung aller Privilegien vnd Freyheiten / die sie von jhm oder seinen Vorfahren / vermög der publicirten Edicten / empfangen hetten. Woferrn sie aber nach Verfliessung der benannten Zeit in jhrer Rebellion vnd Vngehorsam beharreten / so wolte er / daß wider sie nach der Schärpffe seiner Satzungen / mit Gefängnuß jhrer Person / Verzeichnung jhrer Güter / Schleiffung jhrer Häuser / vnnd andere Wege / wie in solchen Fällen bräuchlich / procedirt würde / vnd solten sie aller Beneficien vorgemeldter seiner Edicten beraubet seyn Zu welchem End er seinen Raths vnnd Parlamentsherren / auch Beysitzern gedachter Kammern befehle / daß sie daran seyen / daß dieses sein Außschreiben in allen Puncten vnfehlbarlich gehalten vnd vollzogen würde: innmassen er auch seinem General Procuratorn vnd dessen Anwälten gebiete / daß sie allen Fleiß anwendeten der hierzu erfordert würde. Befehle auch allen Statthaltern / Amptlenten / Vögten vnd jhren Leutenanten / in Summa alle Richtern vnd Obrigkeiten / Befehlhabern vnd Vnderthanen / daß sie ob diesem seinem Mandat hielten / vnd alle die / welche ohn seinen Befehl Volck annehmen vnd sich zu Feld begeben / angriffen / vberfielen vnd niderschlügen.</p> <p>Dieses Königliche Mandat achtete der von Subise nicht viel / sondern fuhr in seinem Vorhaben fort / samlete viel Volck vnnd bracht ein ansehenliche Schiff Armada zusammen. Derhalben der König dem Hertzog von Monimoranzi als Admiralen / Befehl gab / sich auch gefast zu machen / vnd jhm mit aller Macht zu begegnen. Weil dann auch die Holl-vnnd Engelländer bey diesem Handel sich nicht wenig interessirt befanden / in dem jhnen Subise den Paß vnnd Schiffahrt auß Franckreich vnsicher machte / vnnd die Commercien sperrete / als stiessen sie auff erfordern mit einer guten Anzahl wolgerüsteter Schiffen zu den Königischen / vmb mit gesampter Handt deß gedachten von Subise Vorhaben zu stewren.</p> <p><note place="right">Subise von den Königischẽ geschlagen.</note> Demnach sich nun die Königliche Flota bey Diepen versamlet / ist sie darauff zu Anfang deß Herbstmonats nach Malo abgefahren / in Willens den von Subise mit Ernst heimzusuchen: welcher dann zeitlich darvon Kundschafft gehabt / vñ deßwegen auch alle seine Schiff zusaminen gebracht / vnd mit denselben in seine Verwahrung sich begeben / doch bißweilen etliche auff Kundschafft außlauffen lassen. Denmach aber der Königliche Admiral verstanden / daß der von Subise mit seiner Armada bey Oloune herumb schwebete / hater er sich entschlossen / vnangesehen er dabevoren bey der Insul Reß das beste Glück nit gehabt / mit demselben ein Schäntzlein zu wagen. Zu welchem End er insonderheit die Holländische Schiff zu sich erfordert / vnd sie in den Vorzug geordnet / auch sonsten alles in solche Ordnung gebracht / daß man seine Kriegs Erfahrenheit so wol zu </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [988/1115]
halben auff Gutachten seiner Fraw Mutter / vnd etlicher Fürsten seines Geblüts / auch anderer Fürsten vnd Officirer der Kron Franckreich / wie nit weniger der vornembsten Herrn seines Rahts erklärte / daß sein endlicher Will vnd Meynung sey / daß alle seine Vnderthanen von obgedachter Religion / die in seiner Trew vnd Gehorsam verharreten / vnd keiner Rottirung wider sein Majestät vnd die Königliche Authorität / auch wider die gemeine Ruhe deß Königreichs sich thellhafftig machten / deß Exercitii jhrer Religion / wie auch der Gnad / die jhnen durch die Edieten / so wol von dem nechstverstorbenen König seinem Vattern S. als von jhm selbsten publicirt vnnd verliehen worden / völlig vnd friedlich geniessen / vnd gedachte Edicten nach jhrer Form vnd Innhalt / in allen jhren Clausuln vnverbrüchlich gehalten werden solten: vnnd nehme er hiermit alle vorberührte seine Vnderthanen / mit jhrem Haußgesindt vnd Gütern in seine sonderbare Protection vnd Salvaguardi. Was aber den von Subise vnd andere auffrührische Rebellen anlangte / daß sie sie sich wider jhn vnd seine Authorität auffgelehnet hetten / vnnd sich vnderstünden / den gemeinen Frieden deß Königreichs zu stören: so erklärte er hiermit / daß sie sampt allen so jhnen anhängig weren / oder einigen Vorschu leysteten / oder mit jhnen Gemeinschafft / Verstand vnd Correspondentz haben würden / als Vngehorsame vnd Meineydige deß Lasters der beleydigten Majestät im höchsten Grad schuldig / vnd alle jhre Güter verfallen vnd confiscirt. Gleichmässiges Vrtheil spreche er wider alle Innwohner seiner Statt / welche jetzt angedeuteten Rebellen beypflichteten / vnnd jhrem Vngehorsam nachfolgeten / oder gestatteten / daß sie jhre Zuflucht / Vnderschleiff / Zugang / Herberg vnd Auffenthalt bey jhnen hetten / vnnd die jhnen auff einigerley Weiß / wie das auch geschehen möchte / Hülff leysteten: dieselbe solten alle jhre Freyheit / Gnad / Privilegien vnd Rechten / die sie von den Königen seinen Vorfahren / oder jhm erlangt hetten / verliehren. Dieweil er aber jederzeit geneygt gewesen / die Gütigkeit der Schärpffe deß Rechtens gegen seinen Vnderthanen vorzuzichen / vnnd jhnen Zeit vnd Gelegenheit zu geben / jhre Mißhandlungen zu erkennen / ehe sie sich allerdings in ein offentliche Meuterey vnd Rebellion stürtzeten / als verkünde er hiermit / woferrn innerhalb Monats frist / nach Publicirung dieses Außschreibens in seinen Höffen vnnd Parlamenten mehrgemeldter Subise vnd andere Vnderthanen / so jhm anhtengen / vnd jhme biß dahero in seinen bösen Händeln Hülff gethan hetten / zu jhren schuldigen Pflichten widerkehren / die Waffen ablegen / jhr Kriegsvolck / welches sie anzenommen / vnd die Schiff / so sie zugerüstet / abschaffen vnd also sich allerdings in seinen Gehorsam wider begeben / vnd dessen gnugsame Anzeygung vnnd Versicherung / entweder vor jhme / oder seinen Räthen thun würden / daß er jhnen alle jhre Vbelthaten / die sie begangen / wie auch alle jhre böse Anschläg / so sie wider jhn vnd seine Authorität in dieser letzten Empörung vorgenommen / hiermit verziehen haben / also daß sie deßwegen nicht solten angeklagt / angehalten oder verfolget werden / vnnd stellte er sie in jhren vorigen Standt / Besitzung vnnd Niessung aller Privilegien vnd Freyheiten / die sie von jhm oder seinen Vorfahren / vermög der publicirten Edicten / empfangen hetten. Woferrn sie aber nach Verfliessung der benannten Zeit in jhrer Rebellion vnd Vngehorsam beharreten / so wolte er / daß wider sie nach der Schärpffe seiner Satzungen / mit Gefängnuß jhrer Person / Verzeichnung jhrer Güter / Schleiffung jhrer Häuser / vnnd andere Wege / wie in solchen Fällen bräuchlich / procedirt würde / vnd solten sie aller Beneficien vorgemeldter seiner Edicten beraubet seyn Zu welchem End er seinen Raths vnnd Parlamentsherren / auch Beysitzern gedachter Kammern befehle / daß sie daran seyen / daß dieses sein Außschreiben in allen Puncten vnfehlbarlich gehalten vnd vollzogen würde: innmassen er auch seinem General Procuratorn vnd dessen Anwälten gebiete / daß sie allen Fleiß anwendeten der hierzu erfordert würde. Befehle auch allen Statthaltern / Amptlenten / Vögten vnd jhren Leutenanten / in Summa alle Richtern vnd Obrigkeiten / Befehlhabern vnd Vnderthanen / daß sie ob diesem seinem Mandat hielten / vnd alle die / welche ohn seinen Befehl Volck annehmen vnd sich zu Feld begeben / angriffen / vberfielen vnd niderschlügen.
Dieses Königliche Mandat achtete der von Subise nicht viel / sondern fuhr in seinem Vorhaben fort / samlete viel Volck vnnd bracht ein ansehenliche Schiff Armada zusammen. Derhalben der König dem Hertzog von Monimoranzi als Admiralen / Befehl gab / sich auch gefast zu machen / vnd jhm mit aller Macht zu begegnen. Weil dann auch die Holl-vnnd Engelländer bey diesem Handel sich nicht wenig interessirt befanden / in dem jhnen Subise den Paß vnnd Schiffahrt auß Franckreich vnsicher machte / vnnd die Commercien sperrete / als stiessen sie auff erfordern mit einer guten Anzahl wolgerüsteter Schiffen zu den Königischen / vmb mit gesampter Handt deß gedachten von Subise Vorhaben zu stewren.
Demnach sich nun die Königliche Flota bey Diepen versamlet / ist sie darauff zu Anfang deß Herbstmonats nach Malo abgefahren / in Willens den von Subise mit Ernst heimzusuchen: welcher dann zeitlich darvon Kundschafft gehabt / vñ deßwegen auch alle seine Schiff zusaminen gebracht / vnd mit denselben in seine Verwahrung sich begeben / doch bißweilen etliche auff Kundschafft außlauffen lassen. Denmach aber der Königliche Admiral verstanden / daß der von Subise mit seiner Armada bey Oloune herumb schwebete / hater er sich entschlossen / vnangesehen er dabevoren bey der Insul Reß das beste Glück nit gehabt / mit demselben ein Schäntzlein zu wagen. Zu welchem End er insonderheit die Holländische Schiff zu sich erfordert / vnd sie in den Vorzug geordnet / auch sonsten alles in solche Ordnung gebracht / daß man seine Kriegs Erfahrenheit so wol zu
Subise von den Königischẽ geschlagen.
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Zitationshilfe: | Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 988. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/1115>, abgerufen am 24.06.2024. |