Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.Heirath erzeugte Kinder vnd Erben / so solte als. dann die Morgengab / so sie eingebracht / jhr gantz vnd vollkommenlich ersetzet vnnd restituiret werden / vmb damit nach jhrem belieben zu schalten vnd zu walten / sie bliebe gleich in Engelland oder begebe sich wider in Franckreich / auch welchen fall sie solches alles mit sich nehmen möchte. 15. Weren aber Kinder auß diesem Heurath vorhanden / so solten jhr nur zwey dritte Theil von solcher Morgengab restituiret werden / das vbrige dritte Theil aber vnbeweglich bleiben / es sey daß die Princessin wider in Franckreich zöge / oder bliebe in Engelland: auff solchen Fall aber solte jhr / so lang sie lebete / solcher dritter Theil jährlich oder dero Kinder mit 5. vom hundert verzinset werden. 16. Die Kinder auß diesem Heurath geboren / solten bey der Princessin jhrer Fraw Mutter biß auff das 13. Jahr jhres Alters vnderhalten vnd aufferzogen werden. 17. Es möchten auch die Kinder auß dieser Ehe / nach ableibung Jhrer Fraw Mutter der Princessin / die zwey dritte Theil gemelter Morgengab / so jhr wider restituiret worden / müssen vnd gebrauchen / es were dann sach daß hochermelte Princessin wider zur zweiten Ehe schritte / vnnd sie auß selbiger Ehe so wol als auß voriger Kinder hette / so solten als dann die so wol auß der ersten / als auß der andern Ehe erzeugte Kinder an gemelten zweyen vnd der Princessin Restitution dritten Theilen jhr Antheil haben. 18. Vnd ob sichs zutrüge daß die Princessin vor dem Printzen ableibig würde / ohne Kinder vnd Erben / so hetten Jhre Mayest. accordiret / daß allein die Helfft gemelter Morgengab restituiret würde / da aber Kinder vorhanden / solte die gantze Summa der Morgengab derselben eigenthumblich verbleiben. 19. Die Princessin solte zur Morgengab jährlichs tragender Müntze haben 18000. Pfund Sterlings / so 60000. Frantzösiche Cronen machten. 20. Der König in Groß in Groß Britannien solte der Princessin wegen dieses Heuraths für 50000. Cronen werth Geschmeid verehren / so jhr eigen sein solten / wie auch die Kleinnodien / so jhr an jetzo weren gegeben vnnd hernacher verehret vnnd geschencket werden möchten. 21. Er solte verobligirt seyn gemelter Princessin vnnd jhrem Hauß vnderhaltung zu geben / vnd da sie eine Wittwe were / solte sie macht haben jhre Morgengab zu gebrauchen vnd zu geniessen / auff die Condition / so jhr oben verglichen vnd bewilliget were. 22. Solte aber der Printz vor der Princessin Todts verfahren / sie hetten auch Kinder oder nit / so solte die Princessin macht haben frey zu schalten ober walten mit der Donation oder Leibgeding / so jhr an Land / Schlösser vnd Häusern würde angewiesen sein / doch daß vnder diesen Häusern eins so beschaffen seye / damit sie könte jren ordentlichen vnd täglichen auffenthalt vnd Wohnung darauff haben / wie das einer Princessin von jrer Qualität gebührete. So solten auch die Beneficien vnnd Aempter obgemelter Länder / die hetten auch Namen eines Fürstenthumbs oder Graffschafft / der Princessin zugehören vnd bleiben. 23. Es solte auch der Princessin frey stehen / sie hette Kinder oder nicht / wider in Franck reich zu ziehen / mit sich führend alle jhre bewegliche Gütter / als Ring vnd Geschmeidt / vnd darneben jhre Morgengab / laut obspecificirter Articuln / vnd solte der König auß Groß Britannien schuldig sein auff solchen Fall die Princessin nach jrer Qualität auff seinen kosten biß nach Calis begleiten zu lassen. 24. Die Princessin solte auch auff alle Vätterliche vnd Mütterliche vnd Collaterelen Successionen / so viel belangend die höchste Herrschafft vnd andere Länder deß Königlichen einkommens / so in der Reversion durch Leibgeding oder sonsten vnderworffen weren / renuncieren vnd verzeihen. 25. Obgemelter Contract deß Heuraths solte vom Parlament zu Pariß einregistrirt vnnd in Engelland von den Parlaments Herrn ratificirt / vnd in die Ordinari Justitien Oerther registrirt vnd einverleibet werden / beneben geloben vnd versprechen gemeltes Königs vnd Printzen / wider alle diese Clausuln vnd Conditionen durch auß nichts zu handlen. 26. Hierbey were auch beschlossen vnd verglichen worden / daß welcher von diesen beyden Königen würde fehlen oder hindern / daß dieser Heurath nicht vollzogen würde / solte verobligiret vnnd gehalten sein 400000. Cronen zu bezahlen / zur Straff der Weigerung. Dieses würde also in Franckreich beschlossen den 13. Novemb. St. V. 1624. Wegen solcher abhandlung ist auß Befehl deß Königs in Groß Britannien den 1. Decembris alles Geschütz zu Londen loßgebrand / vnd durch die gantze Statt / wie auch nicht weniger durch dz gantze Land Frewden fewer gemacht worden. Princessin vnd Königliche Gesponß auß Franckreich kompt in Engelland an. Nach dem nun solche Handlung vnnd veraccordierte Articul bey derseits ratificirt / vnd in Fräckreich alles verglichener massen vollzogen worden / ist darauff den 22. Junij 1625. hoch gedachte Princessin Henritt Maria von Bolougne zu Doveren in Engelland mit einer trefflichen Schiff Armada in Begleitung deß Hertzogen von Chevereust vnd desselben Gemahlin / mit einem Bischoff / einem Jesuiten vnd andern 20. Priestern ankommen / vnd deß andern Tags nach Cantelberg gefahren / daselbst sie König Carl (dann sein Herz Vatter / König Jacob / albereit mit Todt abgangen / vnnd er die Königliche Regierung in Engelland angetretten hatte) Jhr Breutigam stattlich vnd triumphirlich empfangen / vnnd mit seiner gantzen Hoffstatt vnnd einer grossen Menge vornemer Herrn nacher Londen geführet. Darauff ist förters den 1. Julij die Celebration deß [unleserliches Material - 1 Zeichen fehlt]eurath vberauß herrlich geschehen. Englischer Gesandter handelt mit dem König in Franckreich wegen Als die Heuraths Articul zwischen dem Printzen von Wallis vnd der Princessin auß Franckreich beschlossen / hat der Englische Abgesandte von andern wichtigen Sachen sonderlich von Restitution der Pfaltz mit dem König in Franck reich Heirath erzeugte Kinder vnd Erben / so solte als. dann die Morgengab / so sie eingebracht / jhr gantz vnd vollkommenlich ersetzet vnnd restituiret werden / vmb damit nach jhrem belieben zu schalten vnd zu walten / sie bliebe gleich in Engelland oder begebe sich wider in Franckreich / auch welchen fall sie solches alles mit sich nehmen möchte. 15. Weren aber Kinder auß diesem Heurath vorhanden / so solten jhr nur zwey dritte Theil von solcher Morgengab restituiret werden / das vbrige dritte Theil aber vnbeweglich bleiben / es sey daß die Princessin wider in Franckreich zöge / oder bliebe in Engelland: auff solchen Fall aber solte jhr / so lang sie lebete / solcher dritter Theil jährlich oder dero Kinder mit 5. vom hundert verzinset werden. 16. Die Kinder auß diesem Heurath geboren / solten bey der Princessin jhrer Fraw Mutter biß auff das 13. Jahr jhres Alters vnderhalten vnd aufferzogen werden. 17. Es möchten auch die Kinder auß dieser Ehe / nach ableibung Jhrer Fraw Mutter der Princessin / die zwey dritte Theil gemelter Morgengab / so jhr wider restituiret worden / müssen vnd gebrauchen / es were dann sach daß hochermelte Princessin wider zur zweiten Ehe schritte / vnnd sie auß selbiger Ehe so wol als auß voriger Kinder hette / so solten als dann die so wol auß der ersten / als auß der andern Ehe erzeugte Kinder an gemelten zweyen vnd der Princessin Restitution dritten Theilen jhr Antheil haben. 18. Vnd ob sichs zutrüge daß die Princessin vor dem Printzen ableibig würde / ohne Kinder vnd Erben / so hetten Jhre Mayest. accordiret / daß allein die Helfft gemelter Morgengab restituiret würde / da aber Kinder vorhanden / solte die gantze Summa der Morgengab derselben eigenthumblich verbleiben. 19. Die Princessin solte zur Morgengab jährlichs tragender Müntze haben 18000. Pfund Sterlings / so 60000. Frantzösiche Cronen machten. 20. Der König in Groß in Groß Britannien solte der Princessin wegen dieses Heuraths für 50000. Cronen werth Geschmeid verehren / so jhr eigen sein solten / wie auch die Kleinnodien / so jhr an jetzo weren gegeben vnnd hernacher verehret vnnd geschencket werden möchten. 21. Er solte verobligirt seyn gemelter Princessin vnnd jhrem Hauß vnderhaltung zu geben / vnd da sie eine Wittwe were / solte sie macht haben jhre Morgengab zu gebrauchen vnd zu geniessen / auff die Condition / so jhr oben verglichen vnd bewilliget were. 22. Solte aber der Printz vor der Princessin Todts verfahren / sie hetten auch Kinder oder nit / so solte die Princessin macht haben frey zu schalten ober walten mit der Donation oder Leibgeding / so jhr an Land / Schlösser vnd Häusern würde angewiesen sein / doch daß vnder diesen Häusern eins so beschaffen seye / damit sie könte jren ordentlichen vnd täglichen auffenthalt vnd Wohnung darauff haben / wie das einer Princessin von jrer Qualität gebührete. So solten auch die Beneficien vnnd Aempter obgemelter Länder / die hetten auch Namen eines Fürstenthumbs oder Graffschafft / der Princessin zugehören vnd bleiben. 23. Es solte auch der Princessin frey stehen / sie hette Kinder oder nicht / wider in Franck reich zu ziehen / mit sich führend alle jhre bewegliche Gütter / als Ring vnd Geschmeidt / vnd darneben jhre Morgengab / laut obspecificirter Articuln / vnd solte der König auß Groß Britannien schuldig sein auff solchen Fall die Princessin nach jrer Qualität auff seinen kostẽ biß nach Calis begleiten zu lassen. 24. Die Princessin solte auch auff alle Vätterliche vnd Mütterliche vnd Collaterelen Successionen / so viel belangend die höchste Herrschafft vnd andere Länder deß Königlichen einkommens / so in der Reversion durch Leibgeding oder sonsten vnderworffen weren / renuncieren vnd verzeihen. 25. Obgemelter Contract deß Heuraths solte vom Parlament zu Pariß einregistrirt vnnd in Engelland von den Parlaments Herrn ratificirt / vnd in die Ordinari Justitien Oerther registrirt vnd einverleibet werden / beneben geloben vnd versprechen gemeltes Königs vnd Printzen / wider alle diese Clausuln vnd Conditionen durch auß nichts zu handlen. 26. Hierbey were auch beschlossen vnd verglichen worden / daß welcher von diesen beyden Königen würde fehlen oder hindern / daß dieser Heurath nicht vollzogen würde / solte verobligiret vnnd gehalten sein 400000. Cronen zu bezahlen / zur Straff der Weigerung. Dieses würde also in Franckreich beschlossen dẽ 13. Novemb. St. V. 1624. Wegen solcher abhandlung ist auß Befehl deß Königs in Groß Britannien den 1. Decembris alles Geschütz zu Londen loßgebrand / vnd durch die gantze Statt / wie auch nicht weniger durch dz gantze Land Frewden fewer gemacht worden. Princessin vnd Königliche Gesponß auß Franckreich kompt in Engelland an. Nach dem nun solche Handlung vnnd veraccordierte Articul bey derseits ratificirt / vñ in Fräckreich alles verglichener massen vollzogen worden / ist darauff den 22. Junij 1625. hoch gedachte Princessin Henritt Maria von Bolougne zu Doveren in Engelland mit einer trefflichen Schiff Armada in Begleitung deß Hertzogen von Chevereust vnd desselbẽ Gemahlin / mit einem Bischoff / einem Jesuiten vnd andern 20. Priestern ankommen / vñ deß andern Tags nach Cantelberg gefahren / daselbst sie König Carl (dañ sein Herz Vatter / König Jacob / albereit mit Todt abgangen / vnnd er die Königliche Regierung in Engelland angetretten hatte) Jhr Breutigam stattlich vnd triumphirlich empfangen / vnnd mit seiner gantzen Hoffstatt vnnd einer grossen Menge vornemer Herrn nacher Londen geführet. Darauff ist förters den 1. Julij die Celebration deß [unleserliches Material – 1 Zeichen fehlt]eurath vberauß herrlich geschehen. Englischer Gesandter handelt mit dem König in Franckreich wegen Als die Heuraths Articul zwischen dem Printzen von Wallis vnd der Princessin auß Franckreich beschlossen / hat der Englische Abgesandte von andern wichtigen Sachen sonderlich von Restitution der Pfaltz mit dem König in Franck reich <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f1025" n="916"/> Heirath erzeugte Kinder vnd Erben / so solte als. dann die Morgengab / so sie eingebracht / jhr gantz vnd vollkommenlich ersetzet vnnd restituiret werden / vmb damit nach jhrem belieben zu schalten vnd zu walten / sie bliebe gleich in Engelland oder begebe sich wider in Franckreich / auch welchen fall sie solches alles mit sich nehmen möchte.</p> <p>15. Weren aber Kinder auß diesem Heurath vorhanden / so solten jhr nur zwey dritte Theil von solcher Morgengab restituiret werden / das vbrige dritte Theil aber vnbeweglich bleiben / es sey daß die Princessin wider in Franckreich zöge / oder bliebe in Engelland: auff solchen Fall aber solte jhr / so lang sie lebete / solcher dritter Theil jährlich oder dero Kinder mit 5. vom hundert verzinset werden.</p> <p>16. Die Kinder auß diesem Heurath geboren / solten bey der Princessin jhrer Fraw Mutter biß auff das 13. Jahr jhres Alters vnderhalten vnd aufferzogen werden.</p> <p>17. Es möchten auch die Kinder auß dieser Ehe / nach ableibung Jhrer Fraw Mutter der Princessin / die zwey dritte Theil gemelter Morgengab / so jhr wider restituiret worden / müssen vnd gebrauchen / es were dann sach daß hochermelte Princessin wider zur zweiten Ehe schritte / vnnd sie auß selbiger Ehe so wol als auß voriger Kinder hette / so solten als dann die so wol auß der ersten / als auß der andern Ehe erzeugte Kinder an gemelten zweyen vnd der Princessin Restitution dritten Theilen jhr Antheil haben.</p> <p>18. Vnd ob sichs zutrüge daß die Princessin vor dem Printzen ableibig würde / ohne Kinder vnd Erben / so hetten Jhre Mayest. accordiret / daß allein die Helfft gemelter Morgengab restituiret würde / da aber Kinder vorhanden / solte die gantze Summa der Morgengab derselben eigenthumblich verbleiben.</p> <p>19. Die Princessin solte zur Morgengab jährlichs tragender Müntze haben 18000. Pfund Sterlings / so 60000. Frantzösiche Cronen machten.</p> <p>20. Der König in Groß in Groß Britannien solte der Princessin wegen dieses Heuraths für 50000. Cronen werth Geschmeid verehren / so jhr eigen sein solten / wie auch die Kleinnodien / so jhr an jetzo weren gegeben vnnd hernacher verehret vnnd geschencket werden möchten.</p> <p>21. Er solte verobligirt seyn gemelter Princessin vnnd jhrem Hauß vnderhaltung zu geben / vnd da sie eine Wittwe were / solte sie macht haben jhre Morgengab zu gebrauchen vnd zu geniessen / auff die Condition / so jhr oben verglichen vnd bewilliget were.</p> <p>22. Solte aber der Printz vor der Princessin Todts verfahren / sie hetten auch Kinder oder nit / so solte die Princessin macht haben frey zu schalten ober walten mit der Donation oder Leibgeding / so jhr an Land / Schlösser vnd Häusern würde angewiesen sein / doch daß vnder diesen Häusern eins so beschaffen seye / damit sie könte jren ordentlichen vnd täglichen auffenthalt vnd Wohnung darauff haben / wie das einer Princessin von jrer Qualität gebührete. So solten auch die Beneficien vnnd Aempter obgemelter Länder / die hetten auch Namen eines Fürstenthumbs oder Graffschafft / der Princessin zugehören vnd bleiben.</p> <p>23. Es solte auch der Princessin frey stehen / sie hette Kinder oder nicht / wider in Franck reich zu ziehen / mit sich führend alle jhre bewegliche Gütter / als Ring vnd Geschmeidt / vnd darneben jhre Morgengab / laut obspecificirter Articuln / vnd solte der König auß Groß Britannien schuldig sein auff solchen Fall die Princessin nach jrer Qualität auff seinen kostẽ biß nach Calis begleiten zu lassen.</p> <p>24. Die Princessin solte auch auff alle Vätterliche vnd Mütterliche vnd Collaterelen Successionen / so viel belangend die höchste Herrschafft vnd andere Länder deß Königlichen einkommens / so in der Reversion durch Leibgeding oder sonsten vnderworffen weren / renuncieren vnd verzeihen.</p> <p>25. Obgemelter Contract deß Heuraths solte vom Parlament zu Pariß einregistrirt vnnd in Engelland von den Parlaments Herrn ratificirt / vnd in die Ordinari Justitien Oerther registrirt vnd einverleibet werden / beneben geloben vnd versprechen gemeltes Königs vnd Printzen / wider alle diese Clausuln vnd Conditionen durch auß nichts zu handlen.</p> <p>26. Hierbey were auch beschlossen vnd verglichen worden / daß welcher von diesen beyden Königen würde fehlen oder hindern / daß dieser Heurath nicht vollzogen würde / solte verobligiret vnnd gehalten sein 400000. Cronen zu bezahlen / zur Straff der Weigerung.</p> <p>Dieses würde also in Franckreich beschlossen dẽ 13. Novemb. St. V. 1624. Wegen solcher abhandlung ist auß Befehl deß Königs in Groß Britannien den 1. Decembris alles Geschütz zu Londen loßgebrand / vnd durch die gantze Statt / wie auch nicht weniger durch dz gantze Land Frewden fewer gemacht worden.</p> <p><note place="right">Princessin vnd Königliche Gesponß auß Franckreich kompt in Engelland an.</note> Nach dem nun solche Handlung vnnd veraccordierte Articul bey derseits ratificirt / vñ in Fräckreich alles verglichener massen vollzogen worden / ist darauff den 22. Junij 1625. hoch gedachte Princessin Henritt Maria von Bolougne zu Doveren in Engelland mit einer trefflichen Schiff Armada in Begleitung deß Hertzogen von Chevereust vnd desselbẽ Gemahlin / mit einem Bischoff / einem Jesuiten vnd andern 20. Priestern ankommen / vñ deß andern Tags nach Cantelberg gefahren / daselbst sie König Carl (dañ sein Herz Vatter / König Jacob / albereit mit Todt abgangen / vnnd er die Königliche Regierung in Engelland angetretten hatte) Jhr Breutigam stattlich vnd triumphirlich empfangen / vnnd mit seiner gantzen Hoffstatt vnnd einer grossen Menge vornemer Herrn nacher Londen geführet. Darauff ist förters den 1. Julij die Celebration deß <gap reason="illegible" unit="chars" quantity="1"/>eurath vberauß herrlich geschehen.</p> <p><note place="right">Englischer Gesandter handelt mit dem König in Franckreich wegen</note> Als die Heuraths Articul zwischen dem Printzen von Wallis vnd der Princessin auß Franckreich beschlossen / hat der Englische Abgesandte von andern wichtigen Sachen sonderlich von Restitution der Pfaltz mit dem König in Franck reich </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [916/1025]
Heirath erzeugte Kinder vnd Erben / so solte als. dann die Morgengab / so sie eingebracht / jhr gantz vnd vollkommenlich ersetzet vnnd restituiret werden / vmb damit nach jhrem belieben zu schalten vnd zu walten / sie bliebe gleich in Engelland oder begebe sich wider in Franckreich / auch welchen fall sie solches alles mit sich nehmen möchte.
15. Weren aber Kinder auß diesem Heurath vorhanden / so solten jhr nur zwey dritte Theil von solcher Morgengab restituiret werden / das vbrige dritte Theil aber vnbeweglich bleiben / es sey daß die Princessin wider in Franckreich zöge / oder bliebe in Engelland: auff solchen Fall aber solte jhr / so lang sie lebete / solcher dritter Theil jährlich oder dero Kinder mit 5. vom hundert verzinset werden.
16. Die Kinder auß diesem Heurath geboren / solten bey der Princessin jhrer Fraw Mutter biß auff das 13. Jahr jhres Alters vnderhalten vnd aufferzogen werden.
17. Es möchten auch die Kinder auß dieser Ehe / nach ableibung Jhrer Fraw Mutter der Princessin / die zwey dritte Theil gemelter Morgengab / so jhr wider restituiret worden / müssen vnd gebrauchen / es were dann sach daß hochermelte Princessin wider zur zweiten Ehe schritte / vnnd sie auß selbiger Ehe so wol als auß voriger Kinder hette / so solten als dann die so wol auß der ersten / als auß der andern Ehe erzeugte Kinder an gemelten zweyen vnd der Princessin Restitution dritten Theilen jhr Antheil haben.
18. Vnd ob sichs zutrüge daß die Princessin vor dem Printzen ableibig würde / ohne Kinder vnd Erben / so hetten Jhre Mayest. accordiret / daß allein die Helfft gemelter Morgengab restituiret würde / da aber Kinder vorhanden / solte die gantze Summa der Morgengab derselben eigenthumblich verbleiben.
19. Die Princessin solte zur Morgengab jährlichs tragender Müntze haben 18000. Pfund Sterlings / so 60000. Frantzösiche Cronen machten.
20. Der König in Groß in Groß Britannien solte der Princessin wegen dieses Heuraths für 50000. Cronen werth Geschmeid verehren / so jhr eigen sein solten / wie auch die Kleinnodien / so jhr an jetzo weren gegeben vnnd hernacher verehret vnnd geschencket werden möchten.
21. Er solte verobligirt seyn gemelter Princessin vnnd jhrem Hauß vnderhaltung zu geben / vnd da sie eine Wittwe were / solte sie macht haben jhre Morgengab zu gebrauchen vnd zu geniessen / auff die Condition / so jhr oben verglichen vnd bewilliget were.
22. Solte aber der Printz vor der Princessin Todts verfahren / sie hetten auch Kinder oder nit / so solte die Princessin macht haben frey zu schalten ober walten mit der Donation oder Leibgeding / so jhr an Land / Schlösser vnd Häusern würde angewiesen sein / doch daß vnder diesen Häusern eins so beschaffen seye / damit sie könte jren ordentlichen vnd täglichen auffenthalt vnd Wohnung darauff haben / wie das einer Princessin von jrer Qualität gebührete. So solten auch die Beneficien vnnd Aempter obgemelter Länder / die hetten auch Namen eines Fürstenthumbs oder Graffschafft / der Princessin zugehören vnd bleiben.
23. Es solte auch der Princessin frey stehen / sie hette Kinder oder nicht / wider in Franck reich zu ziehen / mit sich führend alle jhre bewegliche Gütter / als Ring vnd Geschmeidt / vnd darneben jhre Morgengab / laut obspecificirter Articuln / vnd solte der König auß Groß Britannien schuldig sein auff solchen Fall die Princessin nach jrer Qualität auff seinen kostẽ biß nach Calis begleiten zu lassen.
24. Die Princessin solte auch auff alle Vätterliche vnd Mütterliche vnd Collaterelen Successionen / so viel belangend die höchste Herrschafft vnd andere Länder deß Königlichen einkommens / so in der Reversion durch Leibgeding oder sonsten vnderworffen weren / renuncieren vnd verzeihen.
25. Obgemelter Contract deß Heuraths solte vom Parlament zu Pariß einregistrirt vnnd in Engelland von den Parlaments Herrn ratificirt / vnd in die Ordinari Justitien Oerther registrirt vnd einverleibet werden / beneben geloben vnd versprechen gemeltes Königs vnd Printzen / wider alle diese Clausuln vnd Conditionen durch auß nichts zu handlen.
26. Hierbey were auch beschlossen vnd verglichen worden / daß welcher von diesen beyden Königen würde fehlen oder hindern / daß dieser Heurath nicht vollzogen würde / solte verobligiret vnnd gehalten sein 400000. Cronen zu bezahlen / zur Straff der Weigerung.
Dieses würde also in Franckreich beschlossen dẽ 13. Novemb. St. V. 1624. Wegen solcher abhandlung ist auß Befehl deß Königs in Groß Britannien den 1. Decembris alles Geschütz zu Londen loßgebrand / vnd durch die gantze Statt / wie auch nicht weniger durch dz gantze Land Frewden fewer gemacht worden.
Nach dem nun solche Handlung vnnd veraccordierte Articul bey derseits ratificirt / vñ in Fräckreich alles verglichener massen vollzogen worden / ist darauff den 22. Junij 1625. hoch gedachte Princessin Henritt Maria von Bolougne zu Doveren in Engelland mit einer trefflichen Schiff Armada in Begleitung deß Hertzogen von Chevereust vnd desselbẽ Gemahlin / mit einem Bischoff / einem Jesuiten vnd andern 20. Priestern ankommen / vñ deß andern Tags nach Cantelberg gefahren / daselbst sie König Carl (dañ sein Herz Vatter / König Jacob / albereit mit Todt abgangen / vnnd er die Königliche Regierung in Engelland angetretten hatte) Jhr Breutigam stattlich vnd triumphirlich empfangen / vnnd mit seiner gantzen Hoffstatt vnnd einer grossen Menge vornemer Herrn nacher Londen geführet. Darauff ist förters den 1. Julij die Celebration deß _eurath vberauß herrlich geschehen.
Princessin vnd Königliche Gesponß auß Franckreich kompt in Engelland an. Als die Heuraths Articul zwischen dem Printzen von Wallis vnd der Princessin auß Franckreich beschlossen / hat der Englische Abgesandte von andern wichtigen Sachen sonderlich von Restitution der Pfaltz mit dem König in Franck reich
Englischer Gesandter handelt mit dem König in Franckreich wegen
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